VG Regensburg, Beschluss v. 10.02.2023 – RO 13 S 23.30135 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 10.02.2023 – RO 13 S 23.30135 Download Drucken Titel: Anforderungen an die Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" in Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus Normenketten: AsylG § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7 Asylverfahrens-RL Art. 31 Abs. 8, Art. 32 Abs. 2 Leitsätze: 1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nach § 30 Abs. 1 AsylG, wenn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bejaht wird oder dessen Bestehen nicht ausgeschlossen werden kann und ein drohender ernsthafter Schaden erst nach einer individuellen Risikoanalyse zu verneinen ist. (Rn. 16) 2. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG in Einklang mit der RL 2013/32/EU steht. (Rn. 17 – 18) Schlagworte: Anforderungen an die Offensichtlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus, ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG mit der RL 2013/32/EU, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, subsidiärer Schutz, ernstliche Zweifel, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, individuelle Risikoanalyse, Asylantrag für handlungsunfähigen Ausländer, Asylantrag für Kind, vorherige Ablehnung der Asylanträge der Eltern, Vereinbarkeit mit Europarecht, RL 2013/32/EU Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2023 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein im Bundesgebiet geborener irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 13 K 23.30136), die darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin unter Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. August 2018 die Asylanträge der Eltern und der drei älteren Geschwister des Antragstellers umfassend ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest und drohte den Eltern und Geschwistern des Antragstellers die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an. Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 2021 (RO 13 K 18.32188, rechtskräftig seit dem 24. April 2021) abgewiesen. 2 Am 30. Juni 2022 stellten die Eltern des Antragstellers für diesen einen Asylantrag. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 7. September 2002 wurden sie aufgefordert, schriftlich zu dessen Asylgründen Stellung zu nehmen. Nach Aktenlage ging dem Bundesamt keine Stellungnahme zu. 3 Mit Bescheid vom 24. Januar 2023, zugestellt am 27. Januar 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde er in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor, § 30 Abs. 1 AsylG. Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für den Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Eine Vorverfolgung könne aufgrund seiner Geburt im Bundesgebiet nicht vorliegen. Das Bundesamt habe – mittlerweile rechtskräftig – die Asylanträge der Eltern sowie der drei minderjährigen älteren Geschwister des Antragstellers als unbegründet abgelehnt, keine Abschiebungsverbote festgestellt und eine Abschiebung in den Irak angedroht. Somit könne auch eine Berufung des Antragstellers auf die Gründe der Eltern nicht zu einer Flüchtlingsanerkennung führen. Dem Antragsteller drohe offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Zwar sei davon auszugehen, dass in Teilen des Iraks zumindest ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen Situation keine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt. Angesichts der Erkenntnisse und Daten und unter Annahme der höchsten bekannt gewordenen Opferzahl bleibe das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, in der Provinz N. – aus der die Eltern des Antragstellers stammten – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Auch bei einer qualitativen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erreiche der Grad willkürlicher Gewalt nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes sei somit ebenso nicht nur als einfach, sondern nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der minderjährige Antragsteller sei bei seiner Existenzsicherung auf seine Eltern zu verweisen. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes lebten die Eltern mit ihren insgesamt vier Kindern zusammen in einer familiären Gemeinschaft. Eine Ausreise werde daher im Familienverbund stattfinden. 4 Mit am 3. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten lies der Antragsteller Klage gegen den vorgenannten Bescheid erheben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragen. 5 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 6 Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023, den Antrag abzulehnen. 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 8 1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin. 9 2. Im Interesse des Antragstellers wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage dahingehend ausgelegt, dass dieser sich ausschließlich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht. 10 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der vorgenannten Auslegung zulässig (vgl. dazu nachfolgend a)) und begründet (vgl. dazu nachfolgend b)). 11
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