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LG München I, Urteil v. 06.12.2023 – 1 Ks 124 Js 179130/15(2)

LG München I, Urteil v. 06.12.2023 – 1 Ks 124 Js 179130/15

(2)- Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 06.12.2023 – 1 Ks 124 Js 179130/15
(2)Download Drucken Titel: Verurteilung wegen Mordes – Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe Normenkette: StGB § 211 Abs. 2 Var. 4 Leitsätze:
  1. Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren. (Rn. 524) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt. (Rn. 525) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist dabei den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen. (Rn. 526) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Ergibt sich das Tötungsmotiv aus einer Trennung vom Ehe-, Lebens- oder Intimpartner, kann für einen niedrigen Beweggrund sprechen, dass der Täter dem anderen Teil aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht, den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will oder dass er handelt, weil er die Trennung nicht akzeptiert und eifersüchtig ist. Gegen das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes kann dagegen sprechen, dass die Trennung zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hat. Zu bedenken kann dabei auch sein, dass nicht selten der Täter die Trennung selbst maßgeblich zu verantworten hat. (Rn. 527) (redaktioneller Leitsatz)
  5. Der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, stellt für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz dar. (Rn. 528) (redaktioneller Leitsatz)
  6. In subjektiver Hinsicht erfordert die Annahme eines niedrigen Beweggrundes, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. (Rn. 529) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mord, niedrige Beweggründe, Eifersucht, Wut, Trennung, übersteigertes Besitzdenken Vorinstanzen: BGH, Urteil vom 14.12.2022 – 1 StR 311/22 LG München I, Urteil vom 24.02.2022 – 2 Ks 124 Js 179130/15 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 23.07.2024 – 1 StR 229/24 Tenor I. Der Angeklagte S… S…, geboren am … in …,, ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe. II. Er wird deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. III. Von der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe gelten 3 Monate als vollstreckt. IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewandte Strafvorschriften: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. Anlage 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG Entscheidungsgründe 1 Am 04.08.2015 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 05:44 Uhr und 05:58 Uhr tötete der Angeklagte im Schlafzimmer des Reiheneckhauses am ...weg in ... seine von ihm getrenntlebende Ehefrau O S durch einen im Bereich des Haaransatzes an der linken Schläfe aufgesetzten Kopfdurchschuss, den er in Tötungsabsicht mit der in seinem Besitz befindlichen halbautomatischen Selbstladepistole, Fabrikat CZ, Modell 75, Kaliber 9 mm Luger, Waffennummer D2928, abfeuerte. O S verstarb unmittelbar infolge dieses Kopfdurchschusses an zentraler Lähmung. Der Angeklagte fasste seinen Tatentschluss spontan, nachdem er von dem ...-Chat der Getöteten mit einem anderen Mann Kenntnis erlangt hatte, in welchem sie sich an diesem interessiert gezeigt und diesem ein Foto von sich, auf dem sie lediglich BH und Slip trug, geschickt hatte (vgl. B., S. 14). 2 Durch die Tötung seiner getrenntlebenden Ehefrau wollte sich der Angeklagte für ihre Trennung von ihm rächen und sie zugleich für ihren Kontakt mit einem anderen Mann mit dem Tod bestrafen. Er war eifersüchtig und wütend darüber, dass seine Ehefrau nach ihrer Trennung von ihm bereits im Kontakt mit einem anderen Mann stand, sich an diesem interessiert gezeigt und diesem ein Foto von sich, auf dem sie lediglich BH und Slip trug, geschickt hatte. Der Angeklagte erkannte zudem, dass seine Hoffnung, seine Ehefrau zur Aufgabe ihres Trennungsentschlusses bewegen zu können, vergeblich gewesen war. Er war jedoch aufgrund seines übersteigerten Besitzdenkens nicht bereit, den von seiner Ehefrau gefassten Entschluss zur endgültigen Trennung von ihm sowie ihr Festhalten an dieser Entscheidung zu akzeptieren. Dabei war ihm bewusst, dass seine Ehefrau berechtigt war, über die Frage der Fortsetzung oder Beendigung ihrer Ehe eine freie und eigenständige Entscheidung zu treffen, und dass er überdies durch sein Verhalten gegenüber seiner …Jahre jüngeren Partnerin maßgeblich zum Scheitern ihrer Ehe beigetragen hatte. 3 Der Angeklagte war bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig (vgl. C.IV., S. 98). 4 Die Tat des Angeklagten stellt sich strafrechtlich dar als Mord in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. Anlage 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG (vgl. D., S. 102). 5 Das Tatmotiv des Angeklagten erfüllt das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe gemäß § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB (vgl. D.I.4., S. 103). 6 Der Angeklagte, der das ihm zur Last gelegte Waffendelikt von Anfang an einräumte, bestritt bis zuletzt, O… S… vorsätzlich getötet zu haben (vgl. C.II., S. 24). Nachdem er zunächst einen erfolgreichen Suizid der Getöteten mit der unerlaubt in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe behauptet hatte, gab er im weiteren Verlauf bis zuletzt vor, dass O… S… im Rahmen eines Unfallgeschehens zu Tode gekommen sei, als er den Versuch unternommen habe, sie von der Begehung eines Suizids mit der Schusswaffe abzuhalten, indem er versucht habe, ihr die Waffe abzunehmen. Allerdings ließ sich der Angeklagte hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehens wechselnd und widersprüchlich ein (vgl. C.III.25.a., S. 66, C.III.25.b., S. 70, und C.III.25.c., S. 71). 7 Das Schwurgericht wertete die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung und gründete seine abweichende Überzeugung auf eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung gewonnenen Indizien und in Betracht zu ziehenden Umstände (vgl. unten C.III.25., S. 65, und C.III.28., S. 94). 8 Die in der Hauptverhandlung gewonnenen Indizien weisen unmittelbar auf die Täterschaft des Angeklagten in dem bezeichneten Sinn hin: - Die Schmauchspurenbefunde an den Händen des Tatopfers sprechen gegen eine Schussabgabe durch die Getötete (vgl. C.III.25.d., S. 72). - Der Schmauchspurenbefund an seinen Händen entlastet den Angeklagten nicht (vgl. C.III.25.e., S. 81). - Die Ausrichtung der Stanzmarke an der Einschussverletzung im Bereich des Haaransatzes an der linken Schläfe des Tatopfers spricht gegen eine Schussabgabe durch die Getötete und erst recht gegen eine mit der rechten Hand erfolgte Schussabgabe durch die Getötete (vgl. C.III.25.f., S. 83). - Die Stanzmarke am Kopf der Getöteten belegt einen aufgesetzten Schuss. Ein solcher spricht gegen eine versehentliche Schussabgabe im Rahmen einer Rangelei (vgl. C.III.25.g., S. 85). - Die Kopfhaltung der Getöteten im Zeitpunkt der Schussabgabe spricht gegen eine Rangelei um die Waffe (vgl. C.III.25.h., S. 86). - Der Angeklagte hatte die Gelegenheit zur Begehung der Tat. Andere Personen scheiden als Täter aus (vgl. C.III.25.i., S. 87). - Der Angeklagte hatte ein Motiv für die Tat (vgl. C.III.25.j., S. 88). - Die Tat ist für den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd (vgl. C.III.25.k., S. 88). 9 Alle diese Indizien schließen sich wie ein Ring um den festgestellten Geschehensablauf. Dem Schwurgericht ist bewusst, dass es sich hierbei nicht um einen zwingenden Schluss handelt. Indes lassen die Indizien wegen ihrer Zahl und Geschlossenheit keinen vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu. Bei der Gesamtwürdigung hat das Schwurgericht die einzelnen Indizien gewichtet und in Beziehung zueinander gesetzt. Von wesentlicher Bedeutung für die Strafkammer waren der Schmauchspurenbefund an den Händen der Getöteten sowie die Lokalisation und Ausrichtung der Stanzmarke an ihrem Kopf. 10 Die denktheoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, bei welchem der Angeklagte den Abzug der Waffe nicht betätigt haben könnte, erachtet die Strafkammer bei einer Gesamtwürdigung der Indizien als so fernliegend, dass sie ausgeschlossen werden konnte. Auch die denktheoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, bei welchem der Angeklagte den Abzug der Waffe lediglich versehentlich betätigt haben könnte, erachtet das Schwurgericht vor dem gesamten Indizienhintergrund als so fernliegend, dass sie ebenfalls ausgeschlossen werden konnte. 11 Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt (vgl. E., S. 111). Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB war nicht festzustellen (vgl. E.2., S. 111). 12 Es war eine Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszusprechen (vgl. F., S. 112). Hierbei hielt die Strafkammer eine Kompensation von 3 (drei) Monaten für angemessen (vgl. F.4., S. 114). 13 Eine Maßregel der Besserung und Sicherung war gegen den Angeklagten nicht zu verhängen (vgl. G., S. 115). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO, wobei die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers hiervon umfasst sind (vgl. H., S. 116). 15 Im Einzelnen hat das Schwurgericht Folgendes festgestellt: A. Persönliche Verhältnisse I. Lebenslauf und Werdegang 16
  7. … 17
  8. … 18 Im Jahr … reiste der Angeklagte nach Deutschland ein und hielt sich fortan in … auf, wo bereits seine Schwester, inzwischen verheiratete R…, mit ihrem Ehemann lebte. Auf deren Vermittlung heiratete der Angeklagte am 16.10.1987 deren … Freundin B… B… in der Hoffnung, hierdurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Als sich diese Hoffnung nicht erfüllte, kam es zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, woraufhin sich diese bereits zum Jahreswechsel 1987/88 wieder vom Angeklagten trennte und die Scheidung beantragte (vgl. unten A.I.3.b., S. 8). 19 Aufgrund einer Ausweisungsverfügung vom 19.01.1988 musste der Angeklagte Deutschland verlassen und kehrte nach … zurück. Dort heiratete er am 03.11.1988 auf Vermittlung seiner Schwester deren Arbeitskollegin, die … Staatsangehörige B… S…, inzwischen verheiratete B…, deren Familiennamen er annahm (vgl. unten A.I.3.c., S. 9). Infolgedessen kehrte der Angeklagte nach …zurück und erhielt einen Aufenthaltstitel. 20 Im Laufe der Jahre arbeitete der Angeklagte in … zunächst im Bereich der Verlegung und Reparatur von Kabeln, danach bei dem Unternehmen …, wo er mit dem Einbau von Autoradios betraut war, und anschließend bei einem Elektrounternehmen, wo sein Arbeitsverhältnis Anfang der 1990er Jahre durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung beendet wurde. 21 Danach war der Angeklagte längere Zeit arbeitslos, während seine damalige Ehefrau B… S… arbeitete und mit ihren Erwerbseinkünften im Wesentlichen den gemeinsamen Lebensunterhalt bestritt. 22 Mitte der 1990er Jahre absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine Schulung im Sicherheitsbereich bei der Industrie- und Handelskammer. Anschließend arbeitete er zunächst bei einer Sicherheitsfirma und danach bei, wo er etwa im Jahr 1998 O… K…, seine spätere Ehefrau und das Opfer der verfahrensgegenständlichen Straftat, kennenlernte. 23 Nach einer Operation wegen eines … im Jahr 1997 (vgl. unten A.II.1., S. 12) war der Angeklagte noch einige Jahre bei beschäftigt, übte allerdings seine Tätigkeit zunächst nur noch in eingeschränktem Umfang und schließlich gar nicht mehr aus, da er arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Bei ihm bestand eine depressive Symptomatik (vgl. unten A.II.1., S. 12). Sein Antrag auf Bezug einer Erwerbsminderungsrente, der zunächst scheiterte, war einige Jahre später schließlich erfolgreich. Seither ging der Angeklagte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebte mit seiner Familie von staatlichen Transferleistungen. 24
  9. Der Angeklagte war in seinem Leben viermal verheiratet. Seine ersten drei Ehen wurden jeweils auf Antrag der Ehefrauen, die sich von ihm getrennt hatten, geschieden. Auch seine vierte Ehefrau, das Tatopfer, trennte sich vom Angeklagten und beabsichtigte, die Scheidung von ihm zu beantragen. Sie wurde jedoch vor der Umsetzung dieses Vorhabens am 04.08.2015 vom Angeklagten erschossen (vgl. unten B., S. 14). 25 a. Im Alter von etwa … Jahren heiratete der Angeklagte in …seine erste Ehefrau L… Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Im Jahr … wurde die Tochter M… geboren, im Jahr …der Sohn Z… Im Jahr … oder … verließ die Ehefrau des Angeklagten ihn und die beiden gemeinsamen Kinder aus unbekannten Gründen und beantragte die Scheidung, die einige Zeit später vollzogen wurde. Die beiden Kinder lebten nach dem Weggang ihrer Mutter bis zur Heirat des Angeklagten mit B… S… (vgl. unten A.I.3.c., S. 9) bei dessen Schwester S… R… in … Nach der Heirat des Angeklagten mit B… S… wurde ihm von einem … Gericht das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder zugesprochen. 26 b. Nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1987 (vgl. oben A.I.2., S. 7) heiratete der Angeklagte am 16.10.1987 im … Generalkonsulat in M. auf Vermittlung seiner zwischenzeitlich in M. lebenden Schwester S… R… deren … Freundin B… B… in der Hoffnung, hierdurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Nachdem der Angeklagte in der Ausländerbehörde der Stadt … erfahren hatte, dass sich diese Hoffnung nicht erfüllte, reagierte er seine Verärgerung hierüber nach der Rückkehr in die eheliche Wohnung an seiner Ehefrau ab, indem er dieser Schläge und Fußtritte versetzte, wodurch sie Prellungen, Hämatome und nicht unerhebliche Schmerzen erlitt. Überdies beschädigte er die seiner Ehefrau gehörende Wohnungseinrichtung. 27 Fortan übte der Angeklagte nahezu täglich körperliche Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus, indem er sie am ganzen Körper mit Ausnahme des Kopfes schlug und trat, wodurch sie Schmerzen und zum Teil Hämatome erlitt. Zudem zeigte er sich eifersüchtig und besitzergreifend. Er verbot seiner Ehefrau nicht nur den Umgang mit anderen Männern, sondern auch, in ihrer Freizeit allein die Wohnung zu verlassen. So durfte B… B…beispielsweise weder allein zum Zigarettenholen gehen noch allein ihre Eltern besuchen. 28 Eines Abends sperrte der Angeklagte seine Ehefrau und sich selbst im gemeinsamen Schlafzimmer ein, legte sich ins Bett und verlangte von B… B…, über mehrere Stunden regungslos neben dem Bett zu stehen, während er darin lag und sie beobachtete. Im weiteren Verlauf zog sich der Angeklagte Cowboystiefel an und trat auf seine Ehefrau ein, wodurch diese Hämatome am ganzen Körper erlitt. Voller Todesangst stellte B… B… Fluchtüberlegungen an und erwog sogar, aus dem Fenster der im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung zu springen, um zu versuchen, auf diese Weise auf den Balkon der im dritten Obergeschoss gelegenen Nachbarwohnung zu gelangen. Letztlich nahm sie von dieser Überlegung wieder Abstand, war jedoch fortan fest entschlossen, die erste ihr sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um den Angeklagten zu verlassen und die Scheidung von ihm zu beantragen. 29 Im Zeitraum um den Jahreswechsel 1987/88 herum waren der Angeklagte und seine Ehefrau gemeinsam mit einem Taxi auf dem Heimweg, als der Angeklagte das Taxi bei seiner Schwester anhalten ließ, um dieser einen kurzen Besuch abzustatten, während er seine Ehefrau im Taxi auf ihn warten ließ. Als sich der Angeklagte bei seiner Schwester aufhielt, erkannte B… B… darin die ersehnte Gelegenheit zur Flucht und forderte den Taxifahrer eindringlich auf, sofort mit ihr wegzufahren, weil der Angeklagte sie sonst umbringen werde. Nach einem kurzen Zögern kam der Taxifahrer dieser Aufforderung nach und fuhr B… B… auf ihre Bitte hin zu ihrer Cousine, die in den zu dem Restaurantbetrieb an ihrem Arbeitsplatz gehörenden Räumlichkeiten ein Zimmer bewohnte. 30 Als der Angeklagte auf der Suche nach seiner Ehefrau noch am selben Abend in dem Restaurant erschien, um sie zurückzuholen, wurde B… B… von ihrer Cousine und dem Restaurantbetreiber vor ihm im Keller versteckt und zu ihrer Sicherheit dort eingesperrt. Gegenüber dem Angeklagten wurde ihre Anwesenheit erfolgreich geleugnet, woraufhin dieser wieder allein wegfuhr. Anschließend wurde B… B… in ein Krankenhaus verbracht, wo ihre durch die Misshandlungen des Angeklagten erlittenen Hämatome dokumentiert und medizinisch versorgt wurden. Danach wandte sich B… B… an ihren Vater, der mithilfe eines Rechtsanwalts für den Vollzug ihrer angestrebten Scheidung vom Angeklagten sorgte. 31 c. Als der Angeklagte aufgrund einer Ausweisungsverfügung vom 19.01.1988 Deutschland verlassen musste und nach … zurückkehrte, ließ er seine beiden Kinder aus erster Ehe (vgl. oben A.I.3.a., S. 8) bei seiner Schwester in… zurück. Nachdem die Kinder während der kurzzeitigen Ehe des Angeklagten mit B… B… ebenfalls bei S… R… gelebt hatten, war diese nunmehr sehr darum bemüht, eine Ehefrau für den Angeklagten zu finden, die insbesondere auch bereit war, die Mutterrolle für dessen zwei Kinder zu übernehmen. 32 Vor diesem Hintergrund machte sie ihre Arbeitskollegin B… S… mit den beiden Kindern bekannt und informierte sie, dass sich der Angeklagte in … aufhalte und einen … Aufenthaltstitel benötige, den er durch Heirat mit einer … Staatsangehörigen wie B… S… erlangen könne. Diese hatte kurz zuvor erfahren, dass sie selbst nicht in der Lage sei, Kinder zu bekommen. Da sie die beiden Kinder des Angeklagten sofort in ihr Herz geschlossen hatte, sah sie die Heirat des Angeklagten als einfache Möglichkeit an, fortan die Mutterrolle für zwei Kinder einnehmen zu können. Sie willigte deshalb in den Vorschlag ein, den Angeklagten, mit dem sie auf Vermittlung seiner Schwester telefonisch in Kontakt stand, in … zu heiraten. Gemeinsam mit S… R…fuhr B… S… daraufhin nach … und heiratete dort aus den genannten Gründen am 03.11.1988 den Angeklagten, der ihren Familiennamen annahm. Wenige Wochen nach der Heirat kehrte der Angeklagte nach … zurück und erhielt, wie von ihm angestrebt, einen Aufenthaltstitel. In der Folge wurde ihm von einem …Gericht das Sorgerecht für seine beiden Kinder aus erster Ehe zugesprochen. Danach lebten diese beim Angeklagten und seiner dritten Ehefrau B… S… in einer Wohnung am … in … bei … Im Januar 1989 misshandelte der Angeklagte seine Ehefrau erstmals körperlich. Anlass hierfür war, dass diese sich von einem Arbeitskollegen mit dem Auto hatte mitnehmen lassen. Vereinbarungsgemäß sollte B… S… nach der Arbeit zu S… R… fahren, wo sich der Angeklagte zu Besuch aufhielt. Um die Strecke schneller zurückzulegen, ließ sich B… S… von einem in der Nähe wohnenden Arbeitskollegen mit dem Auto mitnehmen, wovon sie dem Angeklagten nach ihrer Ankunft freudig erzählte. Dieser war hierüber jedoch verärgert und billigte es aus Eifersucht und übersteigerten Besitzdenkens nicht, dass seine Ehefrau mit einem anderen Mann im Auto mitgefahren war. Um seine Verärgerung hierüber abzureagieren und seine Ehefrau für ihr Verhalten zu bestrafen, versetzte er ihr nach der gemeinsamen Rückkehr in die eheliche Wohnung zahlreiche Faustschläge und Tritte am ganzen Körper, wovon B… S…zahlreiche Hämatome sowie Schwellungen im Gesicht davontrug. Sie begab sich danach in ärztliche Behandlung. 33 Weniger als ein Jahr später kam es im Rahmen eines gemeinsamen Aufenthalts der Eheleute in der Geburtsstadt des Angeklagten zu einem weiteren körperlichen Angriff von diesem auf seine Ehefrau. Anlass hierfür war, dass B… S… einem Mann, der die beiden in …nach Hause gefahren hatte, zur Verabschiedung die Hand gereicht hatte. Der Angeklagte rügte danach seine Ehefrau, dass eine Frau einem Mann nur dann die Hand reichen dürfe, wenn sie dazu aufgefordert werde. Um sie für ihr Verhalten zu bestrafen und seine Verärgerung hierüber an ihr abzureagieren, versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau wieder etliche kraftvoll ausgeführte Schläge, wodurch diese Schmerzen und Hämatome erlitt, und nahm ihr überdies ihren Reisepass weg. 34 B… S… wollte sich zwar einerseits wegen der vom Angeklagten gegen sie verübten körperlichen Misshandlungen von diesem trennen, fühlte sich jedoch andererseits durch ihre sehr starke emotionale Bindung an dessen Kinder hieran gehindert, da sie unbedingt weiterhin die Mutterrolle für diese ausüben wollte. Sie beschloss deshalb, sich Aggressionen des Angeklagten, welcher Art auch immer, nicht länger gefallen zu lassen, und reagierte fortan gleichermaßen aggressiv. Sie war zudem fest entschlossen, sich im Falle eines weiteren körperlichen Angriffs des Angeklagten auch körperlich gegen ihn zur Wehr zu setzen. Hierdurch gelang es ihr, den Angeklagten so weit in die Schranken zu weisen, dass keine weiteren körperlichen Misshandlungen mehr folgten und er sich auf verbale Aggressionen beschränkte, die sie entsprechend konterte. 35 Im Jahr 1997 hielt es B… S… jedoch nicht mehr länger in der Ehe mit dem Angeklagten aus und trennte sich – wegen ihrer weiterhin vorhandenen Zuneigung zu dessen beiden Kindern schweren Herzens – von ihm. Die von ihr beantragte Scheidung von ihm erfolgte
  10. 36 Nach der bereits vollzogenen Trennung überredete der Angeklagte B… S… zu einem Treffen mit ihm, um eine Einigung zu erzielen und im Guten auseinanderzugehen. Nach dem Treffen, das in einem Biergarten stattfand, machten sie sich am Abend des 04.08.1997 in ihrem bisherigen Familienfahrzeug gemeinsam auf den Heimweg, wobei der Angeklagte das Steuer übernahm. 37 Auf der Fahrt wurde der Angeklagte verbal aggressiv und verlangte nachdrücklich, dass B… S… ihm künftig das Auto überlassen solle, wozu diese jedoch nicht bereit war, da es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, dessen Vertrag allein auf sie lief und dessen Leasingraten sie allein zahlte. Um den psychischen Druck auf seine getrenntlebende Ehefrau hinsichtlich seiner Forderung zu erhöhen, fuhr der Angeklagte, der immer aggressiver wurde und fortwährend Drohungen ausstieß, in der Dunkelheit der Abendstunden mit dem Fahrzeug auf einem Waldweg tief in einen Wald hinein und verringerte dabei zunehmend die Geschwindigkeit. 38 B… S… befürchtete, dass ihr in der Abgeschiedenheit des dunklen Waldes ein körperlicher Angriff des Angeklagten drohe, den sie nicht überleben werde. Voller Todesangst riss sie während der Fahrt die Fahrzeugtür auf, sprang aus dem fahrenden Pkw, rollte sich auf dem Boden ab und versteckte sich in der Dunkelheit des Waldes. Dort wartete sie, bis der Angeklagte mit dem Fahrzeug wieder rückwärts aus dem Wald herausgefahren war und sich mit diesem entfernt hatte. Danach begab sich B… S… zu Fuß ebenfalls aus dem Wald, verbrachte die Nacht in einem Hotel und suchte am nächsten Tag eine Polizeidienststelle auf, um mithilfe der Polizei den Besitz an ihrem Fahrzeug zurückzuerlangen, was ihr gelang. Zu dem Angeklagten hatte sie seither keinen Kontakt mehr. 39 d. Etwa im Jahr 1998 lernte der Angeklagte an seinem Arbeitsplatz bei O… K…, seine spätere Ehefrau und das Opfer der verfahrensgegenständlichen Straftat, kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Die Heirat folgte am 24.08.
  11. Seither trugen beide Eheleute den gemeinsamen Familiennamen S… Aus der Beziehung und Ehe des Angeklagten mit dem Tatopfer gingen … gemeinsame Kinder hervor: Am 22.06.2015 vollzog O S die endgültige Trennung vom Angeklagten und beabsichtigte, sich von ihm scheiden zu lassen. Vor der Umsetzung dieses Vorhaben wurde sie am 04.08.2015 vom Angeklagten erschossen (vgl. unten B. I., S. 14). 40 Der Angeklagte ist inzwischen Großvater. 41
  12. Der Angeklagte verfügt über Immobilieneigentum in . Am 17.01.2005 legte er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Er bezieht Erwerbsminderungsrente in Deutschland sowie eine Rente in und lebte seit Anfang der 2000er Jahre mit seiner Familie von staatlichen Transferleistungen. Darüber hinaus wurde über die aktuellen Vermögensverhältnisse und etwaige derzeitige Schulden des Angeklagten nichts bekannt. II. Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum 42
  13. Der Angeklagte musste sich im Jahr 1997 einer Operation wegen eines unterziehen. Weder von dem noch von der Operation hat der Angeklagte bleibende Folgen davongetragen. Während der Untersuchungshaft in diesem Verfahren wurde der Angeklagte am 21.04.2020 einer weiteren Operation diesbezüglich unterzogen… Diese Operation verlief ebenfalls erfolgreich und folgenlos. 43 Nach der Erstoperation wegen …bestand beim Angeklagten eine depressive Symptomatik, die er nach eigenen Angaben damals gegenüber den ihn behandelnden und begutachtenden Ärzten deutlich übertrieben dargestellt und zum Teil simuliert hatte, um die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Bezug einer Erwerbsminderungsrente zu erhöhen, da er vorzeitig berentet werden wollte. 44 Darüber hinaus hat sich der Angeklagte nicht in psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begeben und im Laufe seines Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle – insbesondere unter Beteiligung des Kopfes – erlitten, durch die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte. 45
  14. Der Angeklagte trinkt Alkohol nur gelegentlich im sozialüblichen Rahmen. Illegale Betäubungsmittel hat er nie konsumiert. Einen Medikamentenmissbrauch hat er nie betrieben. Zur Tatzeit rauchte der Angeklagte noch Zigaretten. Inzwischen ist er seit einigen Jahren Nichtraucher. III. Intelligenz und Persönlichkeit 46
  15. Beim Angeklagten, der die Mitwirkung an einer psychiatrischen Exploration verweigerte, weshalb auch keine testpsychologische Untersuchung durchgeführt wurde, liegt keine Intelligenzminderung von forensischer Relevanz vor. Nach dem klinischen Eindruck verfügt er über eine durchschnittliche bis knapp unterdurchschnittliche Intelligenzausstattung. 47 Dieser Eindruck steht auch im Einklang mit seiner biografischen Entwicklung. Diese zeigt, dass der Angeklagte nicht nur über die Fähigkeit zur praktischen Lebensbewältigung im Alltag verfügt, sondern auch in der Lage war, nach dem regulären Schulbesuch in seiner Heimat eine Berufsausbildung als Elektriker zu absolvieren und danach in diesem Berufsfeld auch zu arbeiten. Ferner war er in der Lage, die Fremdsprache Deutsch so gut zu erlernen, dass er eine Schulung im Sicherheitsbereich bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich absolvieren und anschließend in diesem Berufsfeld auch arbeiten konnte. Für eine relevante hirnorganische Beeinträchtigung des Angeklagten bestehen keine Anhaltspunkte. 48
  16. Die Persönlichkeit des Angeklagten liegt innerhalb der normalpsychologischen Bandbreite. Eine Persönlichkeitsstörung liegt nicht vor. Im Umgang mit seinen Partnerinnen zeigte der Angeklagte aggressive und impulsive Persönlichkeitszüge. Diese sind jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass sie zu tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmustern führen würden, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. So trat der Angeklagte etwa an den zahlreichen Hauptverhandlungstagen ohne erkennbare Anstrengung adäquat, höflich und freundlich auf. Relevante psychopathologische Auffälligkeiten zeigten sich bei ihm nicht. IV. Vorstrafen 49 Der …-jährige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.08.2023 weist für ihn keine Eintragung auf. V. Haft 50 Der Angeklagte wurde in diesem Verfahren erstmals am 11.12.2019 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts …vom 25.11.2019 (Az.: ER III Gs 12097/19), der ihm am 12.12.2019 eröffnet wurde, festgenommen. Seither befand sich der Angeklagte zunächst bis 24.02.2022 ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … Am 24.02.2022 wurde der Haftbefehl mit Beschluss des Landgerichts …aufgehoben und der Angeklagte mit Urteil dieses Gerichts vom selben Tag vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. 51 Nach der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 24.02.2022 durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.12.2022 (Az.: 1 StR 311/22) und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts erließ das Landgericht München I am 28.03.2023 erneut Haftbefehl (Az.: 1 Ks 124 Js 179130/15) gegen den Angeklagten. Am 29.03.2023 wurde der Angeklagte aufgrund dieses Haftbefehls, der ihm am selben Tag eröffnet wurde, erneut festgenommen. Seither befand sich der Angeklagte wieder ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … B. Sachverhalt I. Vorgeschichte 52 Der Angeklagte und seine … Jahre jüngere Ehefrau O… S…, das spätere Tatopfer, hatten sich etwa im Jahr 1998 an ihrem gemeinsamen Arbeitsplatz … kennengelernt und waren seit dem 24.08.2002 miteinander verheiratet. Ihre … gemeinsamen Kinder wurden am geboren. Der Angeklagte und O…S… gingen seit 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebten in der Folge von staatlichen Transferleistungen, wobei das Arbeitsverhältnis des Angeklagten bei seitens der …GmbH erst im Jahr 2005 gekündigt wurde, obwohl er bereits seit dem Jahr 1999 keine Arbeitsleistung mehr erbracht hatte. 53 Bei O S wurde im Jahr 1999 eine Epilepsie diagnostiziert, welche fortan eine dauerhafte medikamentöse Behandlung erforderlich machte. Überdies zog sich O S am 05.03.2000 bei einem Sturz vom Balkon der damals von dem Paar bewohnten Wohnung im fünften Obergeschoss des Anwesens … in … zahlreiche Frakturen zu, die in der Folge mehrere Operationen im Rahmen von stationären Krankenhausaufenthalten erforderlich machten. Beim Angeklagten, der sich im Jahr 1997 einer Operation wegen …hatte unterziehen müssen, bestand eine depressive Symptomatik. Sein Antrag auf Bezug einer Erwerbsminderungsrente, der zunächst scheiterte, war einige Jahre später schließlich erfolgreich. Am 01.11.2010 bezogen die Eheleute mit ihren Kindern ein … im weg in, dessen Mietkosten seither stets vollständig im Rahmen von staatlichen Transferleistungen beglichen wurden. 54 O S wurde im Laufe der Jahre zunehmend unglücklich und unzufrieden in ihrer Ehe. Während der Angeklagte mit dem erreichten Zustand hinsichtlich des Lebensstandards und der Lebensgestaltung ohne Arbeit zufrieden war, hatte O S, als sie sich von ihren Sturzfolgen gesundheitlich erholt hatte und ihre Erkrankung an Epilepsie medikamentös gut behandelt war, Ambitionen und Zukunftswünsche für sich selbst und ihre Kinder. Anders als ihr Ehemann wollte sie ein Leben führen, in welchem Ziele verfolgt werden und auch Arbeit eine Rolle spielt. In ihren Vorstellungen bezüglich der Erziehung der gemeinsamen Kinder fühlte sie sich vom Angeklagten nicht unterstützt. Sie litt zudem unter seiner verbalen Aggressivität ihr gegenüber. 55 Infolgedessen fasste O S Ende des Jahres 2011 den Entschluss, sich vom Angeklagten zu trennen und die Scheidung von ihm zu beantragen. Um Weihnachten 2011 herum fuhr sie deshalb allein nach und ließ den Angeklagten mit den gemeinsamen Kindern zu Hause zurück, um Abstand von ihm zu gewinnen und ihre Trennung von ihm in die Wege zu leiten. Mit E-Mail vom 29.12.2011 beauftragte O S einen Rechtsanwalt, sie im Scheidungsverfahren zu vertreten. Jedoch befürchtete sie in der Folge nachteilige Auswirkungen der Trennung auf das Wohlergehen ihrer Kinder, die sie unbedingt vermeiden wollte. Deshalb entschloss sie sich, zum Wohl ihrer Kinder die Ehe mit dem Angeklagten fortzusetzen und zu ihm zurückzukehren. Mit E-Mail vom 05.01.2012 nahm sie deshalb die Beauftragung des Rechtsanwalts für das Scheidungsverfahren zurück. 56 In den folgenden Jahren nahm die Unzufriedenheit von O S in ihrer Ehe mit dem Angeklagten weiter zu. Sie fühlte sich von ihm bei der Umsetzung ihrer Ideen und Träume nicht unterstützt und vermisste bei ihm jegliches Interesse für die schulischen Belange ihrer gemeinsamen Kinder. Zudem fühlte sie sich überlastet, da sie sich nicht nur um die Kinder, sondern auch um sämtliche bürokratischen Angelegenheiten der Familie zu kümmern hatte, weil der Angeklagte damit nichts zu tun haben wollte. Darüber hinaus litt sie weiterhin unter seiner verbalen Aggressivität sowie ferner unter der psychischen Gewalt, die der bestimmende Angeklagte ihr gegenüber ausübte, indem er sie erniedrigte und ihr zugleich einredete, wie glücklich sie sein müsse, ihn als Partner zu haben, da er so viele Frauen haben könne, wie er wolle, während sie nur jemanden finden könne, der sie ausnutzen werde. Wiederholt gab O S dem Angeklagten zu verstehen, dass dieser sich ändern müsse, wenn ihm an einer Fortsetzung der Ehe mit ihr gelegen sei. Ihre Aufforderungen blieben jedoch erfolglos. Weder im Verhalten des Angeklagten noch in seiner Einstellung kam es zu einer nachhaltigen Veränderung. 57 Infolgedessen reifte in O S in der ersten Hälfte des Jahres 2015 der Entschluss, sich nunmehr endgültig vom Angeklagten zu trennen und die Scheidung von ihm zu erwirken, da sie inzwischen zu der Überzeugung gelangt war, dass ihre Kinder bei einer Fortführung des Zusammenlebens mehr leiden würden als im Falle einer Trennung und Scheidung. Am 22.06.2015 hatte O S einen Termin bei der Schuldnerberatung wahrzunehmen und war verärgert darüber, dass sich der Angeklagte wie üblich nicht darum kümmerte. Aufgrund dieser Verärgerung fasste O S den Entschluss, ihr Vorhaben nunmehr in die Tat umzusetzen und die endgültige Trennung vom Angeklagten sofort zu vollziehen. Bei ihrer Rückkehr von dem Termin erklärte sie dem Angeklagten, dass sie nicht mehr könne und nicht mehr wolle; sie halte es mit ihm nicht mehr aus und werde sich nun endgültig von ihm trennen. 58 Sie packte daraufhin ihre Sachen und zog gemeinsam mit ihrer ältesten Tochter, die erklärt hatte, bei ihrer Mutter bleiben zu wollen, sowie unter Mitnahme ihrer beiden Hunde aus dem ehelichen Haushalt im Anwesen weg,, aus. O S fuhr mit dem bislang als Familienfahrzeug genutzten Pkw, amtliches Kennzeichen, gemeinsam mit ihrer Tochter und den beiden Hunden nach zu ihrer Mutter N K, die im Anwesen Str., eine Eigentumswohnung bewohnte, in welcher sie sich allerdings die meiste Zeit des Jahres nicht aufhielt, da sie überwiegend in lebte. N K war damit einverstanden, dass ihre Tochter fortan mit ihrer Enkelin und den zwei Hunden in ihrer Wohnung lebte. 59 O S veranlasste umgehend die einwohnermelderechtliche Ummeldung für sich und ihre Tochter und meldete diese zudem unverzüglich in einer schule in an, die diese fortan besuchte. Ferner beauftragte O S eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer familienrechtlichen Interessen. Neben der Scheidung vom Angeklagten strebte sie vorrangig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder an und wollte mit allen Kindern im Anwesen weg,, leben, aus welchem der Angeklagte nach ihrem Wunsch ausziehen sollte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.07.2015 wurde beim Amtsgericht – Familiengericht – ihr Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder eingereicht, der dem Angeklagten zusammen mit einer gerichtlichen Ladung zu dem für den 26.08.2015 bestimmten familiengerichtlichen Anhörungstermin am 30.07.2015 zugestellt wurde. 60 Nicht zuletzt hierdurch wurde dem Angeklagten die Endgültigkeit der von seiner Ehefrau vollzogenen Trennung deutlich vor Augen geführt. Allerdings war er nicht bereit, den Entschluss seiner Ehefrau, sich diesmal endgültig von ihm zu trennen, zu akzeptieren, und wollte sich mit einer Trennung nicht abfinden, weshalb er immer wieder telefonisch, per SMS und über den Messenger-Dienst ... den Kontakt mit ihr suchte. Er strebte die Fortsetzung der Ehe an, da er es sich in dieser bequem eingerichtet hatte und die praktizierte Aufgabenverteilung, wonach sich O S nicht nur um die Kinder, sondern auch um sämtliche bürokratischen Angelegenheiten der Familie zu kümmern hatte, weil der nicht erwerbstätige, frühberentete Angeklagte damit nichts zu tun haben wollte, vollständig seiner Wunschvorstellung entsprach. 61 O S hielt an ihrem Trennungsentschluss jedoch unvermindert fest. Seit ihrem Auszug stand sie zwar mit dem Angeklagten telefonisch und über den Messenger-Dienst ... in Kontakt, da sie weiterhin um das Wohlergehen der gemeinsamen Kinder besorgt war, die sie regelmäßig beim Angeklagten in besuchte und zum Teil auch kurzzeitig zu sich nach holte, während sich unterdessen im Austausch beim Angeklagten aufhielt. 62 Daneben genoss O S aber auch ihre seit dem Auszug aus dem ehelichen Haushalt erlangte Freiheit, suchte über die Online-Dating-Plattform „...“ Kontakt zu anderen Männern und traf sich in mit Männern, die sie von Anfang an offen über ihre aktuelle familiäre Situation informierte. Dabei zeigte sie sich an sexuellen Kontakten interessiert, ohne zugleich eine neue feste Partnerschaft anzustreben, und äußerte, dass sie zuvor erst einmal die Scheidung von ihrem Ehemann vollziehen wolle. Am Abend des 02.08.2015 traf sich O S mit H, den sie am 30.07.2015 über die Online-Dating-Plattform „...“ kennengelernt hatte an einem See in . Hierbei kam es zwar zum Austausch einiger Intimitäten, aber keinem weitergehenden Sexualkontakt. 63 Am 03.08.2015 befand sich O S in einem akuten finanziellen Engpass. Um diesen bis zur nächsten Zahlung staatlicher Transferleistungen durch das Jobcenter, die sie für Mitte August erwartete, zu überbrücken, beabsichtigte sie, sich vom Angeklagten Geld zu leihen. Als dieser sie am 03.08.2015 um 22:13 Uhr anrief, sprachen sie in einem rund 35-minütigen Telefonat unter anderem darüber, am Folgetag vom Familienwohnsitz in aus gemeinsam einen Ausflug mit allen Kindern zu unternehmen. O S, die aufgrund ihrer Sorge um das Wohlergehen insbesondere auch der Kinder diesem Vorhaben positiv gegenüberstand, verwies hierbei auf ihren akuten finanziellen Engpass und äußerte, derzeit insbesondere kein Geld für Benzin zu haben. Die Aussicht, dass ihr der Angeklagte nach ihrer Ankunft in Geld für Benzin überlassen wolle, genügte O S nicht, da sie ihm insoweit misstraute und befürchtete, er werde ihr das in Aussicht gestellte Geld letztlich vorenthalten, um sie dadurch faktisch an der Rückfahrt nach zu hindern und somit zumindest eine vorübergehende Fortsetzung des Zusammenlebens im ehelichen Haushalt zu erzwingen. Deshalb schlug O S dem Angeklagten vor, dass dieser ihr vorab das Geld in übergeben solle. Sie kamen daraufhin überein, dass der Angeklagte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau in besuchen könne, wenn er ihr Geld für Benzin mitbringe. Anschließend würden sie gemeinsam mit ihrer Tochter nach fahren und am nächsten Tag den avisierten Familienausflug unternehmen. 64 Der Angeklagte sah darin eine günstige Gelegenheit, im Zuge des sich hieraus ergebenden persönlichen Kontakts seine Ehefrau endlich dazu bewegen zu können, ihren Trennungsentschluss aufzugeben und die Ehe mit ihm fortzusetzen. Er machte sich deshalb umgehend auf den Weg nach und ließ die gemeinsamen Kinder, die zum damaligen Zeitpunkt knapp Jahre alt waren, unbeaufsichtigt in dem von ihnen bewohnten Haus in allein zurück. Der Angeklagte begab sich mit dem Fahrrad zum S-Bahnhof, fuhr mit der S-Bahn zum und von dort mit dem Taxi zur Wohnung seiner in lebenden Schwester, um sich für die nächtliche Fahrt deren Pkw zu leihen. Mit diesem machte er sich anschließend auf den Weg nach . 65 Unterdessen sandte O S um 23:51 Uhr über den Messenger-Dienst ... ein Foto ihres lediglich mit BH und Slip bekleideten Körpers, auf dem ihr neues, kurz zuvor gestochenes Bauchnabel-Piercing mit einem Kreuzanhänger gut zu sehen war, zusammen mit der Textnachricht „Das wäre deins solange du willst; –)“ an ihren Bekannten D . Diesem hatte sie zuvor von ihrer Absicht, sich ein entsprechendes Piercing stechen zu lassen, erzählt. O S hatte D in kennengelernt und war an einer zumindest sexuellen Beziehung mit ihm interessiert. Er hatte ihr jedoch bei einer persönlichen Begegnung bereits unmissverständlich mitgeteilt, aufgrund ihrer familiären Situation an einer Beziehung mit ihr – und sei sie auch nur rein sexueller Art – nicht interessiert zu sein. Diese Haltung wiederholte D auch in Textnachrichten, die er im Anschluss an das übersandte Foto per ...-Chat mit O S austauschte, während diese ihr Begehren ihm gegenüber zum Ausdruck brachte. Mit der Entgegnung, dass er ein Monster sei, beendete D um 23:59:45 Uhr von seiner Seite diesen Chat und reagierte nicht mehr auf die nachfolgenden vier Textnachrichten, die O S bis 00:21 Uhr an ihn versandte. 66 Der Angeklagte traf am 04.08.2015 gegen 01:00 Uhr in ein und ließ sich von einem Taxi, dem er mit seinem Fahrzeug hinterherfuhr, den Weg zur Wohnanschrift seiner getrenntlebenden Ehefrau zeigen, suchte diese dort auf und brachte ihr wie vereinbart Geld in nicht näher feststellbarer Höhe für Benzin mit, das er ihr übergab. Anschließend machten sie sich in zwei Fahrzeugen – der Angeklagte in dem von seiner Schwester geliehenen Pkw sowie O S mit der gemeinsamen Tochter und den zwei Hunden in dem bislang als Familienfahrzeug genutzten Pkw – auf den Weg nach . Nachdem der Angeklagte in M. seiner Schwester den entliehenen Pkw zurückgebracht hatte, setzten sie die Fahrt gemeinsam in dem bislang als Familienfahrzeug genutzten Pkw fort, dessen Steuer nunmehr der Angeklagte übernahm. Gegen 03:05 Uhr kaufte er an der - Tankstelle in der Str.,, zwei Flaschen Wein und eine Schachtel Zigaretten, bevor sie zu Hause im Anwesen weg in eintrafen. 67 Im Erdgeschoss des Hauses traf O S auf ihre knapp jährige Tochter, die auf der Couch im Wohnzimmer eingeschlafen war, weckte diese und schickte sie in ihr Bett, das sich im ersten Obergeschoss befand, wo die Kinder bereits in ihren Betten schliefen. Als auch zu Bett gegangen war, begaben sich der Angeklagte und O S in das frühere gemeinsame Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss. Dort tranken sie von dem zuvor gekauften Wein, wobei sich der Angeklagte nur ein Glas einschenkte, wovon er jedoch nur eine sehr geringe Menge trank. Er stellte sein Glas auf dem Bett ab, wo dieses umfiel, sodass sich eine größere Menge Wein auf das Bett ergoss. Ferner spielten sie ab 03:40 Uhr knapp zwei Stunden lang über eine Applikation auf dem Mobiltelefon der späteren Getöteten Musik ab. 68 Zwischen dem Angeklagten und seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau kam es in der Folge zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, wobei O S diesen lediglich als Sexualkontakt ansah, der ihr willkommen war, nachdem insbesondere der von ihr angestrebte Sexualkontakt mit ihrem Bekannten D nicht zustande gekommen war, dieser sich hieran auch weiterhin nicht interessiert zeigte und es auch bei dem Treffen mit ihrem neuen Bekannten H am Abend des 02.08.2015 nur zum Austausch einiger Intimitäten, aber keinem weitergehenden Sexualkontakt gekommen war. An ihrem Trennungsentschluss hielt O S unvermindert fest und gab dementsprechend auch dem Angeklagten keinen Anlass für die begründete Annahme, dass sie ihren Trennungsentschluss aufgegeben habe oder aufgeben werde und die Ehe mit ihm fortsetzen wolle. 69 Obwohl der Angeklagte somit keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür hatte, dass seine von ihm getrenntlebende Ehefrau ihre Haltung geändert habe oder ändern werde, und er deshalb auch seinerseits dem einvernehmlichen Vollzug des Geschlechtsverkehrs keine dementsprechende – über einen bloßen Sexualkontakt hinausgehende – Bedeutung beimaß, hoffte er weiterhin, seine Ehefrau zur Aufgabe ihres Trennungsentschlusses und Fortsetzung der Ehe mit ihm bewegen zu können. 70 Jedoch brachte O S auch nach dem einvernehmlich vollzogenen Geschlechtsverkehr gegenüber dem Angeklagten weiterhin zum Ausdruck, dass sie an ihrem Trennungsentschluss unvermindert festhielt. Um 05:37 Uhr wurde auf ihrem Mobiltelefon die Musik-Applikation beendet und kurz darauf ihr ...-Chat mit D aufgerufen und angezeigt, von dessen Existenz und Inhalt der Angeklagte im Zuge dessen – ohne dass O S ihn damit aktiv konfrontierte – Kenntnis erlangte, was bei ihm Eifersucht und Wut hervorrief. Seine unmittelbare Reaktion auf diesen Chat hatte zur Folge, dass um 05:38 Uhr der Akku aus diesem Gerät gewaltsam – entweder manuell oder im Zuge eines Aufpralls des Mobiltelefons auf einer harten Fläche – entfernt wurde. II. III. IV. Tatgeschehen 71 Der Angeklagte war eifersüchtig und wütend darüber, dass seine Ehefrau nach ihrer Trennung von ihm bereits im Kontakt mit einem anderen Mann stand, sich an diesem interessiert gezeigt und diesem ein Foto von sich, auf dem sie lediglich BH und Slip trug, geschickt hatte. Der Angeklagte erkannte zudem, dass seine Hoffnung, seine Ehefrau zur Aufgabe ihres Trennungsentschlusses bewegen zu können, vergeblich gewesen war. Er war jedoch aufgrund seines übersteigerten Besitzdenkens nicht bereit, den von seiner Ehefrau gefassten Entschluss zur endgültigen Trennung von ihm sowie ihr Festhalten an dieser Entscheidung zu akzeptieren. Dabei war ihm bewusst, dass seine Ehefrau berechtigt war, über die Frage der Fortsetzung oder Beendigung ihrer Ehe eine freie und eigenständige Entscheidung zu treffen, und dass er überdies durch sein Verhalten gegenüber seiner zwanzig Jahre jüngeren Partnerin maßgeblich zum Scheitern ihrer Ehe beigetragen hatte. 72 Der Angeklagte beschloss spontan, seine von ihm getrenntlebende Ehefrau mit der in seinem Besitz befindlichen halbautomatischen Selbstladepistole, Fabrikat CZ, Modell 75, Kaliber 9 mm Luger, Waffennummer D2928, zu töten, um sich auf diese Weise für ihre Trennung von ihm zu rächen und sie zugleich für ihren Kontakt mit einem anderen Mann mit dem Tod zu bestrafen. Er bewahrte die Pistole im Schlafzimmer in einer mit einem Zahlen-Vorhängeschloss versperrten kleinen Truhe auf, die auf der knapp oberhalb des Fußbodens verlaufenden Fensterbank der bodentiefen Fensterfront zur Dachterrasse stand, vor der sich ein flach oberhalb des Fußbodens verlaufender Heizkörper befand. In der Truhe befand sich die Pistole in einem Tuch eingewickelt zusammen mit passender Munition in einem Stoffbeutel. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit dieser Waffe erforderliche Erlaubnis. 73 Während O S den zuvor gewaltsam aus ihrem Mobiltelefon entfernten Akku wieder in das Gerät einsetzte und dieses um 05:40 Uhr wieder einschaltete, entnahm der Angeklagte die Pistole und Munition aus der Truhe und richtete im weiteren Verlauf die mit einer Patrone geladene Pistole auf seine zu diesem Zeitpunkt lediglich mit einem Slip bekleidete Ehefrau. Der Angeklagte nahm das Mobiltelefon an sich und schaltete in der Folge mehrfach dessen Bildschirm durch Drücken einer der Tasten am Gerät ein und wieder aus, während er die geladene Schusswaffe weiterhin auf O S richtete, die deshalb um ihr Leben fürchtete. 74 Am 04.08.2015 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 05:44 Uhr und 05:58 Uhr setzte der Angeklagte seinen zuvor gefassten Entschluss in die Tat um. Er setzte die Mündung der Waffe im Bereich des Haaransatzes an der linken Schläfe seiner Ehefrau auf, die sich zu diesem Zeitpunkt mit nach rechts geneigtem Kopf vor dem Fußende des Bettes in einer knienden, hockenden oder sitzenden Position am Boden mit Blickrichtung zum Bett befand, und feuerte in dieser Position mit seiner Pistole einen Schuss auf O S ab, um diese zu töten. Das abgefeuerte Geschoss trat im Bereich des Haaransatzes an der linken Schläfe in den Kopf der Getöteten ein und auf der rechten Kopfseite wieder aus. Dieser aufgesetzte Kopfdurchschuss war unmittelbar tödlich und führte bei O S zur sofortigen Handlungsunfähigkeit. V. Nachtatgeschehen 75 Um für die Tötung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, beschloss der Angeklagte, einen Suizid seiner Ehefrau zu behaupten. Er bereitete diese Verteidigungsstrategie dadurch vor, dass er der reglosen Getöteten, deren Finger der rechten Hand gebeugt waren, als vermeintlichen Beleg für ihren Suizid eine der zusammen mit der Waffe aufbewahrten Patronen so zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand schob, dass die Patrone im Bereich des Zeigefingergrundgelenks zu liegen kam und das Anzündhütchen zwischen Zeigefinger und Daumen zu sehen war. Zehn weitere Patronen lagen nach dem Geschehen verstreut auf dem Schlafzimmerboden. Die Tatwaffe legte der Angeklagte am Boden zwischen dem Fußende des Bettes und der Getöteten auf der Höhe von deren Beinen ab. 76 In Umsetzung seiner Verteidigungsstrategie schrie der Angeklagte gegen 05:59 Uhr laut nach seiner ältesten Tochter und forderte diese auf, sofort den Notarzt zu alarmieren, woraufhin diese umgehend einen Notruf bei der Integrierten Rettungsleitstelle absetzte. Ihre Schwester lief unterdessen zur Nachbarfamilie T und bat diese um Hilfe, woraufhin S T und seine Lebensgefährtin N M umgehend herbeieilten. Inzwischen und in der Folge wusch sich der Angeklagte im Badezimmer im ersten Obergeschoss mehrfach die Hände, das Gesicht und den Oberkörper. 77 Als gegen 06:12 Uhr die alarmierten Rettungskräfte eintrafen, wurden sie vom Angeklagten in Empfang genommen, der ihnen den Weg zum Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss zeigte. Aufforderungsgemäß nahm der Angeklagte auch den etwa eine Minute später vor Ort eintreffenden Notarzt Dr. W in Empfang. In weiterer Umsetzung seiner zuvor beschlossenen Verteidigungsstrategie, wonach er einen Suizid der Getöteten vorgeben wollte, behauptete der Angeklagte gegenüber dem Notarzt, vor einer halben Stunde einen Schuss gehört zu haben, und spiegelte damit vor, dass sich O S zum Zeitpunkt der Schussabgabe allein im Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss befunden habe. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, gingen der Notarzt und die Rettungskräfte deshalb von einem Suizid der Getöteten aus und gaben die vom Angeklagten erhaltene Information sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass O S bei der rund eine halbe Stunde zuvor erfolgten Schussabgabe vermeintlich allein im Zimmer gewesen sei, entsprechend an die wenig später ebenfalls eintreffenden Polizeibeamten weiter. 78 Dem Angeklagten erschien es im weiteren Verlauf jedoch zu riskant, seine Anwesenheit bei der Schussabgabe weiter zu leugnen. Er behauptete deshalb gegenüber seinem Nachbarn S T während ihres gemeinsamen Aufenthalts im ersten Obergeschoss, dass er versucht habe, seine Ehefrau von der Begehung eines Suizids mit der Schusswaffe abzuhalten, und dass O S im Rahmen der hierbei stattgefundenen Rangelei die Waffe an sich genommen und sich mit dieser anschließend in seiner Gegenwart erschossen habe. 79 In der Folge wurde der Angeklagte von A H, einem Mitarbeiter des seitens der Integrierten Rettungsleitstelle verständigten Kriseninterventionsteams, in einem Zimmer im ersten Obergeschoss betreut. Auch ihm berichtete der Angeklagte in Fortführung seiner geänderten Verteidigungsstrategie, dass er bei der Schussabgabe im Zimmer anwesend gewesen sei. A H, der zuvor von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten die Information hinsichtlich eines Suizids der bei der Schussabgabe vermeintlich allein im Zimmer befindlichen Getöteten erhalten hatte, gab diese neue Information mit Einverständnis des Angeklagten an die Polizeikräfte vor Ort weiter. Diese ordneten aufgrund dieser neuen Information an, dass der Angeklagte unverzüglich das Haus zu verlassen und sich vor dem Haus aufzuhalten habe. 80 In Begleitung von A H nahm der Angeklagte auf einer Bank vor dem Haus Platz, wo ihm zur Spurensicherung Papiertüten über beide Hände gestülpt wurden. Er beschloss, seine bisherige Verteidigungsstrategie der Behauptung eines erfolgreichen Suizids der Getöteten abzuändern und vielmehr ein Unfallgeschehen anlässlich eines von ihm unternommenen Versuchs, seine Ehefrau von der Begehung eines Suizids mit der Schusswaffe abzuhalten, vorzuspiegeln. Zu diesem Zweck behauptete er nunmehr, dass sich bei der Rangelei zwischen ihm und seiner Ehefrau um die Waffe plötzlich ein Schuss gelöst und O S tödlich getroffen habe. 81 Diese Verteidigungsstrategie behielt der Angeklagte fortan bei und berichtete dementsprechend diese Version unter anderem auch seinem Nachbarn S T, als er mit ihm am Folgetag noch einmal über das Geschehen sprach. Aufgrund der abweichenden Sachverhaltsschilderung gegenüber der ersten, ihm vom Angeklagten am Vortag mitgeteilten Version war S T irritiert und verzichtete deshalb auf jegliche Nachfragen. VI. Tatfolgen 82 O S verstarb unmittelbar infolge des vom Angeklagten abgegebenen Kopfdurchschusses an zentraler Lähmung. Sie war sofort handlungsunfähig und erlitt im Wesentlichen eine massive Zerstörung von Hirnsubstanz sowie eine Zertrümmerung des Schädeldachs und der Schädelbasis, letztere besonders intensiv ausgeprägt in der vorderen Schädelgrube links, ferner eine Zerreißung der harten Hirnhaut, kräftige Einblutungen in die Kopfschwarte und unter die Knochenhaut des Schädeldachs sowie eine Verletzung arterieller Gefäße, die einen erheblichen Blutverlust zur Folge hatte. Es kam zum Austritt größerer Mengen an Hirnsubstanz. VII. Schuldfähigkeit 83 Der Angeklagte war bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig. C. Beweiswürdigung 84 Der Angeklagte räumte das ihm zur Last gelegte Waffendelikt von Anfang an ein, bestritt jedoch bis zuletzt, seine getrenntlebende Ehefrau O S vorsätzlich getötet zu haben. Nachdem er zunächst einen erfolgreichen Suizid seiner getrenntlebenden Ehefrau mit der unerlaubt in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe behauptet hatte, gab er im weiteren Verlauf bis zuletzt vor, dass O S im Rahmen eines Unfallgeschehens zu Tode gekommen sei, als er den Versuch unternommen habe, sie von der Begehung eines Suizids mit der Schusswaffe abzuhalten, indem er versucht habe, ihr die Waffe abzunehmen. Allerdings ließ sich der Angeklagte hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehens wechselnd und widersprüchlich ein. Das Schwurgericht wertete die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung und gründete seine abweichende Überzeugung auf eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung gewonnenen Indizien und in Betracht zu ziehenden Umstände (vgl. unten C.III.25., S. 65, und C.III.28., S. 94). I. Persönliche Verhältnisse 85
  17. Die Feststellungen zum Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner entsprechenden glaubhaften Einlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung, soweit sich nicht aus den folgenden Ausführungen etwas anderes ergibt. Den nachfolgend aufgeführten Feststellungen liegen die jeweils genannten Beweismittel zugrunde: 86 a. Die Feststellungen mit ausländerrechtlichem Bezug sowie die Feststellung zum Datum und Ort der Eheschließung mit B B beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK a.D. P, der über die entsprechenden Ergebnisse der von ihm vorgenommenen Auswertung der Ausländerakte des Angeklagten berichtete. 87 Die übrigen Feststellungen zur Ehe des Angeklagten mit B B und insbesondere zu den im Verlauf dieser Ehe verübten Gewalttätigkeiten des Angeklagten stützen sich auf die entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugin B B . Die audiovisuell einvernommene Zeugin, die mehr als 35 Jahre nach ihrer kurzzeitigen Ehe mit dem Angeklagten noch erkennbar unter dem nachhaltigen Eindruck der damals von diesem verübten und von ihr als traumatisch erlebten Gewalttätigkeiten stand und deshalb nach wie vor große Angst vor diesem hat, sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Anzeichen für Belastungseifer waren nicht erkennbar. 88 Ihre Angaben zu den erlittenen körperlichen Misshandlungen wurden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK a.D. S bestätigt, der über die Ergebnisse seiner Auswertung der polizeilichen Vorgangsverwaltung hinsichtlich der bezüglich des Angeklagten vorhandenen Einträge berichtete. Ein polizeilicher Vorgang aus dem Dezember 1987 habe Körperverletzungshandlungen des Angeklagten zum Nachteil von B B zum Gegenstand gehabt. Neben dem von der Zeugin B geschilderten ersten Vorfall nach dem Besuch der Ausländerbehörde sei von zahlreichen körperlichen Misshandlungen in den Monaten danach bis zur Flucht von B B vor dem Angeklagten die Rede gewesen, welche damals der Polizei zur Kenntnis gebracht worden seien. 89 b. Die Feststellungen zur Ehe des Angeklagten mit B S basieren auf den entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugin B B, vormals S . Diese sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch sowie ohne Anzeichen für Belastungseifer aus, weshalb kein Anlass bestand, den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben zum Vorfall vom 04.08.1997 wurden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK a.D. S bestätigt, wonach sich hierzu ein entsprechender Eintrag in der polizeilichen Vorgangsverwaltung gefunden habe. 90 c. Das Datum der Eheschließung des Angeklagten mit dem Tatopfer stützt die Strafkammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK a.D. P zu der von ihm vorgenommenen Auswertung der Ausländerakten des Angeklagten und des Tatopfers, aus welchen sich übereinstimmend das festgestellte Hochzeitsdatum ergeben habe. 91 Die Feststellungen zu den Geburtsdaten der gemeinsamen Kinder des Angeklagten und des Tatopfers beruhen auf den Angaben der Zeugin KHKin S, die über die entsprechenden Ergebnisse ihrer diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen glaubhaft berichtete. Der Angeklagte vermochte die Geburtsdaten seiner Kinder zum Teil nicht oder nicht sicher zu benennen. 92 d. Die Feststellung, dass der Angeklagte am 17.01.2005 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ablegte, basiert auf der Verlesung eines Schreibens des Gerichtsvollziehers H vom 17.01.2005, in welchem dieser dem Angeklagten diesen Umstand bescheinigte. 93
  18. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum des Angeklagten stützen sich auf seine entsprechende Einlassung in der Hauptverhandlung sowie auf die entsprechenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen PD Dr. S, der über seine in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse hinaus auch die in den Akten enthaltenen Unterlagen mit Bezug zum Gesundheitszustand des Angeklagten auswertete. Die Ausführungen des Sachverständigen, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgingen, waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend. 94
  19. Die Feststellungen zur Intelligenz und Persönlichkeit des Angeklagten beruhen auf den entsprechenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen PD Dr. S, die auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend waren und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgingen. 95
  20. Die Feststellung zur Vorstrafenfreiheit des Angeklagten beruht auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 16.08.
  21. II. Einlassungen des Angeklagten zur Sache 96 Der Angeklagte machte gegenüber verschiedenen Personen bei unterschiedlichen Gelegenheiten Angaben zur Sache und ließ sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung zur Sache ein. Nachdem er zunächst einen erfolgreichen Suizid seiner getrenntlebenden Ehefrau mit der unerlaubt in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe behauptet hatte, gab er im weiteren Verlauf bis zuletzt vor, dass O S im Rahmen eines Unfallgeschehens zu Tode gekommen sei, als er den Versuch unternommen habe, sie von der Begehung eines Suizids mit der Schusswaffe abzuhalten, indem er versucht habe, ihr die Waffe abzunehmen. Allerdings ließ sich der Angeklagte hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehens wechselnd und widersprüchlich ein. Die Einlassung des Angeklagten wertete die Strafkammer als Schutzbehauptung. 97
  22. Der (sachverständige) Zeuge Dr. W berichtete glaubhaft, dass er am 04.08.2015 um 06:02 Uhr als Notarzt alarmiert worden und um 06:13 Uhr am Anwesen weg in eingetroffen sei. Dort sei er von einem Mann, der angegeben habe, in diesem Haus zu wohnen, an der Hauseingangstür in Empfang genommen und im Haus nach oben zu der verstorbenen Patientin geführt worden. Dieser Mann habe angegeben, vor einer halben Stunde einen Schuss gehört zu haben. 98 Wie Dr. W darlegte, sei er aufgrund dieser Äußerung des Mannes, welche er an die Rettungskräfte und die wenig später eingetroffenen Polizeibeamten weitergegeben habe, davon ausgegangen, dass die Verstorbene zum Zeitpunkt der Schussabgabe allein im Zimmer gewesen sei. 99 Im Einklang damit stehen die Angaben des damals als Rettungskraft vor Ort eingesetzten Zeugen K, der in der Hauptverhandlung erstmals in dem gesamten Strafverfahren als Zeuge vernommen wurde. Dieser bekundete glaubhaft, vor Ort eine Information erhalten zu haben, auf deren Grundlage er bislang davon ausgegangen sei, dass die Verstorbene zum Zeitpunkt der Schussabgabe allein im Zimmer gewesen sei. Die ihm bei seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung vorgehaltene Information, dass bei der Schussabgabe eine weitere Person im Raum anwesend gewesen sei, sei für ihn nach so vielen Jahren neu. 100 Dass es sich bei dem Mann, der die vom (sachverständigen) Zeugen Dr. W berichtete Äußerung diesem gegenüber tätigte, um den Angeklagten handelte, schließt das Schwurgericht zunächst daraus, dass der Mann seinen Angaben zufolge in dem Haus wohnte, was zum damaligen Zeitpunkt allein auf den Angeklagten zutraf. 101 Darüber hinaus erklärte der Zeuge S T, der beim Eintreffen von Notarzt und Rettungskräften als einziger weiterer Mann ebenfalls vor Ort war, dass er sich hundertprozentig sicher sei, weder Notarzt noch Rettungskräfte an der Hauseingangstür in Empfang genommen zu haben. Ebenso sicher sei er sich, dass er niemandem gegenüber jemals behauptet habe, am Morgen des 04.08.2015 einen Schuss gehört haben, zumal dies nicht den Tatsachen entspreche. Er habe keinen Schuss gehört. 102 Die Angaben des Zeugen T waren glaubhaft. Er sagte ruhig, sachlich und ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer aus. Ferner machte er seine Angaben sehr erinnerungskritisch und sagte stets sofort, wenn er sich an etwas nach der langen Zeit nicht mehr oder nicht mehr genau zu erinnern vermochte. 103
  23. Ebenfalls glaubhaft berichtete der Zeuge S T, dass ihm der Angeklagte bei zwei Gelegenheiten von den Ereignissen in der Nacht auf den 04.08.2015 sowie von dem für O S tödlichen Schuss berichtet habe. 104 a. Zu den Ereignissen in der Nacht auf den 04.08.2015 habe der Angeklagte den glaubhaften Angaben des Zeugen T zufolge angegeben, dass die getrenntlebenden Eheleute miteinander telefoniert und vereinbart hätten, gemeinsam etwas mit den Kindern zu unternehmen. O S habe daraufhin geäußert, nicht zu wissen, wie sie dies bewerkstelligen solle, da sie kein Geld mehr zum Tanken ihres Autos habe. Daraufhin habe sich der Angeklagte von seiner Schwester deren Auto geliehen, sei zu seiner Ehefrau gefahren und habe ihr Geld zum Tanken gebracht. Anschließend seien sie gemeinsam mit zwei Fahrzeugen nach gefahren. Dabei sei seine Ehefrau, die unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe, mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h über die Autobahn gefahren, sodass der Angeklagte Angst um seine in ihrem Fahrzeug sitzende Tochter gehabt und seine Ehefrau während der Fahrt telefonisch ermahnt habe. Nach ihrer Ankunft in sei seine Ehefrau in lustiger Stimmung gewesen und habe im Wohnzimmer des Hauses getanzt. 105 b. Daran, was ihm der Angeklagte über die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schussabgabe erzählt habe, könne er sich nach der langen Zeit nicht mehr im Einzelnen erinnern. Er wisse nur noch, dass der Angeklagte ihm hiervon das erste Mal bereits kurz nach dem Vorfall berichtet habe, als sie sich am frühen Morgen des 04.08.2015 gemeinsam im ersten Obergeschoss des Hauses im lweg aufgehalten hätten, nachdem er, der Zeuge, und seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau von verständigt und um Hilfe gebeten worden seien. Das zweite Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten hierüber habe zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden, allerdings wisse er nach der langen Zeit nicht mehr, wann und bei welcher Gelegenheit dies gewesen sei. Er sei jedoch damals zeitnah nach dem Vorfallstag von der Polizei als Zeuge vernommen worden und habe hierbei alles wahrheitsgemäß so angegeben, wie er es damals noch frisch in Erinnerung gehabt habe. 106 Wie der Zeuge KHK a.D. P glaubhaft berichtete, habe er S T, den Nachbarn des Angeklagten, am 13.08.2015 als Zeugen vernommen. Dieser habe glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte, als sie sich während des Einsatzes der Rettungskräfte gemeinsam im ersten Obergeschoss des Tatanwesens aufgehalten hätten, auf dem Flur hin und her gegangen sei und in deutscher Sprache geäußert habe, dass sich seine Ehefrau umgebracht habe. Laut KHK a.D. P habe der Angeklagte dem Zeugen T dessen glaubhaften Angaben zufolge in dieser Situation zum vorangegangenen Geschehen ferner Folgendes berichtet: 107 Als der Angeklagte nach dem kurzzeitigen Verlassen des gemeinsamen Schlafzimmers wieder in dieses zurückgekehrt sei, sei seine Ehefrau vor ihm gestanden und habe die Schusswaffe auf ihre Brust gerichtet. Er habe sie gefragt, was das solle, und nach der Waffe gegriffen, um sie ihr zu entreißen, wobei es zu einem Gerangel gekommen sei. 108 Laut KHK a.D. P habe der Zeuge T in seiner Schilderung dann zunächst kurz innegehalten und darauf hingewiesen, dass ihm der Angeklagte zum weiteren Geschehen zwei unterschiedliche Versionen erzählt habe. 109 In der Situation, als sie sich während des Einsatzes der Rettungskräfte gemeinsam im ersten Obergeschoss des Tatanwesens aufgehalten hätten, habe der Angeklagte ihm gegenüber angegeben, dass seine Ehefrau dann die Waffe an sich genommen und sich anschließend mit dieser erschossen habe. Demgegenüber habe der Angeklagte am nächsten Tag, als der Zeuge T seinen Angaben zufolge diesen noch einmal gefragt habe, was genau passiert sei, behauptet, dass es in dem Gerangel zur Schussabgabe gekommen sei. Er habe seiner Ehefrau die Waffe abnehmen wollen, als diese die Waffe auf ihre Brust gerichtet habe. O S habe jedoch ebenfalls an der Waffe gezogen, wobei es zum Schuss gekommen sei. Der Angeklagte habe nicht damit gerechnet, dass die Waffe geladen gewesen sei. 110 Wie der Zeuge T laut KHK a.D. P glaubhaft erläutert habe, habe er nach der zweiten Schilderung den Angeklagten nicht weiter befragt, weil ihm sofort aufgefallen sei, dass dieser ihm beim ersten Mal eine Version erzählt habe, bei welcher sich O S – ohne Beteiligung des Angeklagten – selbst erschossen habe, während die zweite Version, wonach sich der Schuss in dem Gerangel gelöst habe, für ihn so geklungen habe, dass der Angeklagte aufgrund des Gerangels um die Waffe mitbeteiligt gewesen sei. Der Zeuge T habe sich seinen Angaben zufolge danach über die zwei unterschiedlichen Schilderungen des Angeklagten Gedanken gemacht und sich gefragt, was wirklich passiert sei. 111
  24. Wie der Zeuge H berichtete, sei er seit 23 Jahren ehrenamtlich beim Kriseninterventionsteam tätig und am 04.08.2015 um 06:07 Uhr in dieser Funktion alarmiert worden. Einige Minuten nach seinem Eintreffen am Anwesen weg in gegen 06:19 Uhr habe er von den polizeilichen Einsatzkräften vor Ort die Information erhalten, dass sich die Ehefrau des im Haus anwesenden Mannes und zugleich Mutter der anwesenden Kinder mit einer Pistole erschossen habe. Dies habe er so verstanden, dass die Suizidentin bei der Schussabgabe allein gewesen sei. 112 Er habe sich dann zunächst mit Einverständnis der Polizeibeamten kurz im zweiten Obergeschoss des Hauses einen unmittelbaren Eindruck von der Leiche der Verstorbenen und der Auffindesituation verschafft und sich anschließend zum Angeklagten in das erste Obergeschoss begeben. Dieser habe sich dort, heftig weinend, gemeinsam mit seinem Nachbarn, Herrn T, und seiner ältesten und zweitältesten Tochter aufgehalten. Gegen 06:28 Uhr habe er mit der Betreuung des Angeklagten begonnen und sich mit ihm allein in ein Kinderzimmer im ersten Obergeschoss begeben. Dort habe der Angeklagte, der ersichtlich ein großes Redebedürfnis gehabt habe, angefangen, ihm von dem vorangegangenen Geschehen zu erzählen. Der Angeklagte habe berichtet, dass er versucht habe, seiner Ehefrau die Waffe zu entreißen, und bei der Schussabgabe dabei gewesen sei. 113 Da diese Äußerungen des Angeklagten laut dem Zeugen H im Widerspruch zu den Informationen gestanden hätten, die er zuvor von den Einsatzkräften erhalten habe, habe er dies mit Einverständnis des Angeklagten umgehend den Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt. Der Angeklagte habe bei der Erteilung seines Einverständnisses hinzugefügt, dass dies die Wahrheit sei und er der Polizei nichts anderes sagen werde. Wie der Zeuge H weiter bekundete, hätten die Polizeibeamten daraufhin umgehend angeordnet, dass er mit dem Angeklagten sofort das Haus zu verlassen habe und sich mit ihm vor diesem aufhalten solle. Er sei mit dem Angeklagten dieser Aufforderung nachgekommen und habe mit ihm auf einer Bank vor dem Haus Platz genommen. Dort seien dem Angeklagten im weiteren Verlauf von einem Polizeibeamten Papiertüten über die Hände gestülpt worden. 114 Auf der Bank vor dem Haus habe der Angeklagte weiter über die Geschehnisse der vorangegangenen Nacht und des frühen Morgens gesprochen. Laut dem Zeugen H sei aus seiner Sicht hierbei auffällig gewesen, dass ihm der Angeklagte einen lückenlosen, schlüssig wirkenden Geschehensablauf flüssig und zusammenhängend berichtet habe. Dies habe er angesichts der Schwere des vorangegangenen Ereignisses – dem für den Angeklagten überraschenden Tod seiner Ehefrau – als ungewöhnlich und bemerkenswert empfunden, da nach seiner langjährigen Erfahrung in der Krisenintervention die von ihm betreuten Personen in aller Regel hierzu nicht in der Lage seien, was aufgrund der vorangegangenen, potenziell traumatischen Erlebnisse der Betroffenen ohne weiteres nachvollziehbar sei. 115 Den weiteren Angaben des Zeugen H zufolge habe ihm der Angeklagte im Einzelnen Folgendes berichtet: 116 a. Zur Vorgeschichte habe der Angeklagte angegeben, dass seine Ehefrau einige Zeit zuvor ausgezogen sei, um ihren persönlichen Interessen nachgehen zu können. Seine Ehefrau habe sich von ihm scheiden lassen wollen und sei in die Wohnung ihrer Mutter nach gezogen. Die gemeinsame Tochter sei bei der Mutter geblieben und mit ihr umgezogen, während die anderen Kinder bei ihm geblieben seien. 117 b. Zu den Ereignissen in der Nacht auf den 04.08.2015 habe der Angeklagte laut dem Zeugen H angegeben, dass die Eheleute in einem in dieser Nacht geführten Telefonat für den kommenden Tag einen gemeinsamen Ausflug mit allen Kindern geplant hätten. Deshalb sei seine Ehefrau mit der ältesten Tochter und den beiden Hunden mit dem Auto von nach gekommen. Bei ihrem Eintreffen in gegen 01:00 Uhr habe der Angeklagte feststellen müssen, dass seine Ehefrau „sturzbetrunken“ gewesen sei. Er habe ihr deshalb Vorhaltungen gemacht. 118 Nachdem die älteste Tochter zu Bett gegangen sei, hätten seine Ehefrau und er Rotwein getrunken und dann im Schlafzimmer Sex miteinander gehabt. Beim Sex fordere seine Ehefrau immer bestimmte Spiele wie etwa die Fesselung mit Handschellen, das Verbinden der Augen und die Bedrohung mit einer Pistole, welche er zur Zeit des Bosnienkrieges mit nach Deutschland genommen habe und für die er keinen Waffenschein besitze. Für die Sexspiele nehme er aber immer das Magazin heraus. Seine Ehefrau fordere ihn immer auf, sie als Hure zu beschimpfen und sie im gefesselten Zustand zu schlagen. Er komme ihren Wünschen nach, obwohl er das verrückt finde. 119 c. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schussabgabe habe der Angeklagte gegenüber dem Zeugen H laut dessen Angaben folgendermaßen geschildert: 120 Nach dem Sex sei er auf die im Stockwerk darunter gelegene Toilette gegangen. Bei seiner Rückkehr in das Schlafzimmer sei seine Ehefrau am Fußende des Bettes gesessen, habe die Waffe gegen ihre Brust gerichtet und geschrien, dass alles keinen Sinn mehr habe mit ihrer Erkrankung und sie deshalb nicht mehr leben wolle. Er habe sie aufgefordert, damit aufzuhören. Als sie dann die Pistole gegen ihren Kopf gerichtet habe, habe er versucht, ihr die Waffe zu entreißen, wobei er davon ausgegangen sei, dass sich keine Patronen in der Waffe befänden. Es sei zu einem Gerangel gekommen, bei welchem sich plötzlich ein Schuss gelöst habe. Wie der Zeuge H
  25. weiter berichtete, sei der Angeklagte seinen Angaben zufolge dann nach unten gelaufen und habe seine Tochter aufgefordert, die Nummer 112 anzurufen. 121 Die Angaben des Zeugen H l waren glaubhaft. Der Zeuge sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer aus. Er hatte am 05.08.2015 einen ausführlichen Einsatzbericht geschrieben, in welchem er seinen Angaben zufolge die vom Angeklagten ihm gegenüber getätigten Äußerungen wahrheitsgemäß niedergelegt habe. Anhand dieses Berichts vermochte sich der Zeuge, der noch eine gute Erinnerung an den Einsatz hatte, auch die Details der vom Angeklagten getätigten Äußerungen ins Gedächtnis zurückzurufen. Es bestand keinerlei Anlass am Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen zu zweifeln. 122
  26. Der Zeuge KOK P vom Kommissariat für Todesermittlungen des Polizeipräsidiums bekundete glaubhaft, dass er am 04.08.2015 um 08:02 Uhr am Anwesen weg in eingetroffen sei. Bei seinem Eintreffen sei der Angeklagte, dessen Händen sich in Papiertüten befunden hätten, auf einer Bank vor dem Haus gesessen. Bei ihm habe sich ein Mitarbeiter des Kriseninterventionsteams aufgehalten. Wie der Zeuge KOK P weiter glaubhaft angab, habe er zunächst den Angeklagten informatorisch befragt, bevor er sich in das Haus begeben und sich im zweiten Obergeschoss einen unmittelbaren Eindruck von der Leiche der Verstorbenen und der Auffindesituation verschafft habe. 123 a. Den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK P zufolge habe der Angeklagte bei der informatorischen Befragung zur Vorgeschichte Folgendes angegeben: 124 Seitdem er und seine Ehefrau sich vor einigen Monaten getrennt hätten, habe seine Ehefrau ihn regelmäßig besucht, wobei es regelmäßig zum Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen sei. Seine Ehefrau habe es immer gerngehabt, wenn er sie mit der Waffe – eine nicht registrierte Ceska, die er in den Zeiten des Bosnienkriegs erworben habe – berührt und gestreichelt habe. Sie habe die Waffe auch gern zwischen ihren Schenkeln gehabt, wobei die Waffe immer entladen gewesen sei. Sie hätten während des Geschlechtsverkehrs auch verschiedene Situationen mit dieser Waffe durchgespielt, wobei sie auch Handschellen und eine Augenbinde verwendet hätten. In der vorangegangenen Nacht habe er mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt. 125 b. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schussabgabe habe der Angeklagte im Rahmen der informatorischen Befragung durch KOK P dessen glaubhaften Angaben zufolge wie folgt berichtet: 126 Er habe gegen 06:00 Uhr die Toilette aufgesucht. Bei seiner Rückkehr sei seine Ehefrau mit der Waffe in der Hand auf der Bettkante gesessen und habe angefangen, lauter zu reden. Sie habe sich über ihr Leben beklagt und geklagt, dass sie gerne frei sei, aber wegen der fünf Kinder nicht habe frei sein können. Dann sei sie plötzlich aufgestanden, habe sich vor das Bett gestellt, die Waffe genommen und diese gegen ihr Herz gerichtet. Er habe versucht, ihr die Waffe wegzunehmen, und sie hätten im Stehen miteinander gerangelt. Dann habe es plötzlich einen Knall geben und seine Ehefrau sei sofort zu Boden gefallen. Wie der Zeuge KOK P glaubhaft klarstellend erläuterte, habe der Angeklagte das Geschehen ihm gegenüber so geschildert, dass sich der Schuss bei einer Rangelei im Stehen gelöst habe und insbesondere auch seine Ehefrau im Moment der Schussabgabe gestanden sei. 127 Ebenfalls glaubhaft legte der Zeuge KOK P weiter dar, dass der Angeklagte seinen Angaben zufolge dann sofort die Waffe genommen und diese von seiner Ehefrau weg, glaublich in Richtung ihrer Beine, geworfen habe. Nachdem seine Ehefrau zu Boden gegangen sei, habe er sofort nach seiner ältesten Tochter gerufen, die daraufhin mit der Tochter gekommen sei. Er habe sie aufgefordert, Hilfe bei der Nachbarin holen, was auch geschehen sei. Auch der Notarzt sei verständigt worden. 128
  27. Der Zeuge EKHK A von der Mordkommission des Polizeipräsidiums M. bekundete glaubhaft, dass er am 04.08.2015 von 10:35 Uhr bis 16:06 Uhr den Angeklagten im Hinblick auf den ohne die entsprechende Erlaubnis ausgeübten Besitz der Pistole, aus welcher der tödliche Schuss auf O S abgegeben worden sei, als Beschuldigten wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz vernommen habe. Hierbei habe der Angeklagte im Wesentlichen folgende Angaben zur Sache gemacht: 129 a. Zur Vorgeschichte habe der Angeklagte angegeben, dass seine Ehefrau vor etwa zwei Monaten einen Termin bei der Schuldnerberatung gehabt habe, weil sie 300,- Euro Rundfunkgebühren nicht bezahlt habe. Bei ihrer Rückkehr von dem Termin habe sie ihm vorgeworfen, dass sie sich immer um sämtliche bürokratischen Angelegenheiten der Familie kümmern müsse, da er sich gar nicht darum kümmere. Sie habe erklärt, dass sie nicht mehr könne und nicht mehr wolle. Sie verlasse ihn; nunmehr sei „Schluss“. 130 Wie EKHK A r weiter glaubhaft berichtete, habe die älteste gemeinsame Tochter dem Angeklagten zufolge erklärt, mit der Mutter mitzugehen, damit diese nicht allein sei. Laut dem Angeklagten sei seine Ehefrau mit in eine leerstehende Eigentumswohnung ihrer Mutter in gezogen. Seither hätten sie öfter miteinander telefoniert und seine Ehefrau habe ihn und die übrigen vier gemeinsamen Kinder auch öfter – insbesondere an den Wochenenden – in besucht. Zwischen ihnen habe es keinen Sorgerechtsstreit gegeben, sondern es sei um das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegangen. Es habe aber keinen Streit gegeben. Seine Ehefrau habe mit den Kindern in dem bislang gemeinsam bewohnten Haus in wohnen wollen und er habe aus dem Haus ausziehen sollen. Er habe ihr gesagt, dass dies kein Problem für ihn sei; er werde sich eine Wohnung suchen und in der Nähe seiner Kinder sein. In der Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau habe es nie körperliche Gewalt, insbesondere auch keine Schläge gegeben. Sie seien lediglich gelegentlich lauter geworden. Sie hätten einander geliebt. 131 b. Zu den Ereignissen in der Nacht auf den 04.08.2015 habe der Angeklagte laut EKHK A im Wesentlichen angegeben, dass er in dieser Nacht zum ersten Mal seit dem Auszug seiner Ehefrau Sex mit ihr gehabt habe. Sie hätten beabsichtigt, tagsüber gemeinsam mit den Kindern einen Ausflug zu unternehmen. Dem sei ein Telefonat zwischen ihm und seiner Ehefrau vorausgegangen, in welchem diese geäußert habe, dass sie kein Geld habe, da sie erst Mitte des Monats wieder welches vom Jobcenter bekomme. Sie habe erklärt, dass sie kein Geld für Essen und Trinken habe und erst recht nicht für Benzin. Auf seine Frage, was sie nun machen sollten, habe seine Ehefrau vorgeschlagen, dass er zu ihr kommen könne, wenn er Geld für Benzin habe. 132 Wie der Zeuge EKHK A weiter glaubhaft berichtete, habe sich der Angeklagte seinen Angaben zufolge daraufhin mit dem Fahrrad zum S-Bahnhof begeben und sei mit der S-Bahn zum sowie von dort mit dem Taxi zur Wohnung seiner in lebenden Schwester gefahren, um sich für die nächtliche Fahrt deren Pkw zu leihen. Mit diesem habe er sich anschließend auf den Weg nach gemacht. Am 04.08.2015 gegen 01:00 Uhr sei er in eingetroffen und habe sich von einem Taxi, dem er mit seinem Fahrzeug hinterhergefahren sei, den Weg zur Wohnanschrift seiner Ehefrau zeigen lassen. 133 Als er dort angekommen sei, habe seine Ehefrau in der Wohnung zu Musik getanzt. Ihm sei eine fast leere Flasche Wein aufgefallen und er habe bemerkt, dass seine Ehefrau „ein bisschen angetrunken“ gewesen sei. Um zu verhindern, dass sie noch mehr trinke, habe er den in einem Glas vorhandenen restlichen Wein schnell ausgetrunken. Als er seine Ehefrau auf ihre Alkoholisierung und die beabsichtigte Autofahrt von nach angesprochen habe, habe sie erklärt, dass sie nicht so viel Wein getrunken habe. 134 Sie seien dann mit zwei Fahrzeugen – die Tochter im Fahrzeug bei seiner Ehefrau – nach gefahren, wo er seiner Schwester ihren Pkw zurückgebracht habe. Von dort seien sie zu dritt im Auto seiner Ehefrau weiter nach gefahren, wobei er das Steuer übernommen habe und auf der Fahrt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden sei. An der -Tankstelle in habe er Zigaretten sowie auf Wunsch seiner Ehefrau zwei Flaschen Wein gekauft, bevor sie gegen 02:30 Uhr oder 03:00 Uhr zu Hause in eingetroffen seien. Bei ihrer Ankunft sei die Tochter aufgewacht. Nachdem und zu Bett gegangen seien, hätten seine Ehefrau und er sich mit einer Flasche Wein und zwei Gläsern nach oben ins Schlafzimmer begeben. Dort hätten sie sich auf das Fußende des Bettes gesetzt, miteinander geredet, Wein in die Gläser eingeschenkt und davon getrunken. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau habe er allerdings nicht viel von dem Wein getrunken und sein Glas neben sich auf das Bett gestellt, wo dieses umgekippt sei, sodass sich Wein auf das Bett ergossen habe. Sie hätten dann die beiden Gläser auf der Kommode abgestellt, während die Weinflasche auf dem Boden gestanden sei. Ein Tablett hätten sie als Aschenbecher verwendet. 135 Dann habe seine Ehefrau von ihrem Handy Musik abgespielt und ihm signalisiert, dass sie Sex mit ihm haben wolle. Sie habe sich ausgezogen und ihn aufgefordert, sich zu ihr auf das Bett zu begeben. Sie habe ihn gefragt, ob sie ihr „Spielchen machen“ sollten, was er zunächst abgelehnt habe. Sie habe ihn dann aber wiederholt aufgefordert, die Pistole zu holen, und schließlich angekündigt, dass sie diese andernfalls selbst holen werde. Seine Ehefrau, welche die Pistole früher auch zerlegt und wieder zusammengebaut sowie diese auch gereinigt habe, habe gewusst, wo er die Pistole aufbewahrt habe. Beim Sex habe seine Ehefrau auch immer wieder gewollt, dass er sie mit Handschellen fessle, ihr die Augen mit einem Tuch verbinde, ihr das Kopfkissen auf das Gesicht drücke und sie Hure nenne. Auch in der vorangegangenen Nacht habe seine Ehefrau mit den Handschellen, die oben am Bett gehangen seien, gefesselt werden wollen. Jedoch hätten sie diese nicht benutzt, weil er nicht darauf vorbereitet gewesen sei und den Schlüssel hierfür nicht bei sich gehabt habe. 136 Er sei der wiederholten Aufforderung seiner Ehefrau, die Pistole zu holen, nachgekommen. Die Pistole sei – eingewickelt in einem Tuch – zusammen mit den Patronen in einem Stoffbeutel im Schlafzimmer „ganz unten hinter dem Schrank“ aufbewahrt worden. „Zwischen dem Schrank und der Wand“ sei „ein bisschen Platz“. Er habe die Pistole und die Patronen in dem Stoffbeutel immer „rechts unten“ hinter den Schrank geschoben. „Hinter dem Schrank“ sei die Pistole nie geladen gewesen. Das Magazin habe sich manchmal in der Pistole und manchmal außerhalb befunden. Das Magazin der Pistole, welches etwa 10 bis 14 Patronen gefasst habe, sei wie immer leer gewesen. Wie viele Patronen sich in dem Stoffbeutel befunden hätten, wisse er nicht. 137 Nachdem er den Inhalt des Stoffbeutels auf das Bett geschüttet habe, habe seine Ehefrau mit den Patronen gespielt, von denen auch welche auf den Boden gefallen seien, die er wieder aufgehoben habe. Seine Ehefrau habe auch die Pistole in der Hand gehabt, mit ihr gespielt, ihn mit der Pistole an verschiedenen Körperstellen berührt und ihn aufgefordert, dasselbe bei ihr zu tun. Überall, wo er sie berührt habe, am Körper und am Kopf, habe sie gestöhnt. Das Magazin habe sich hierbei mal in der Pistole und mal nicht darin befunden. Seine Ehefrau habe ihn auch aufgefordert, sie mit der Pistole an den Geschlechtsteilen zu berühren, aber das sei ihm zu viel gewesen. Dann hätten sie die Pistole beiseitegelegt und miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Auf Aufforderung seiner Ehefrau habe er diese auch an verschiedenen Körperstellen gebissen. 138 c. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schussabgabe habe der Angeklagte in seiner wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz geführten Beschuldigtenvernehmung nach den glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten EKHK Anzinger im Wesentlichen folgendermaßen geschildert: 139 Nach dem Sex hätten sie sich wieder auf das Fußende des Bettes gesetzt und über ihre Kinder sowie über ihre Probleme geredet. Er habe darauf hingewiesen, dass die Kinder traurig seien, wenn ihre Mutter nicht da sei, und sie jeden Tag nach ihrer Mutter fragten. Er habe berichtet, dass seit dem Auszug seiner Ehefrau jeden Tag merklich nervöser geworden und den ganzen Tag wie abwesend sei; entweder schlafe sie oder sie spiele mit dem Handy. Er habe ferner erzählt, dass einen Tag lang auf der Couch gesessen sei und große Tränen geweint habe, weil ihre Mutter nicht da sei. Daraufhin habe seine Ehefrau angefangen, „brutal“ zu weinen. Auf seine Frage, was los sei, habe sie ihn aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen. Anschließend habe er versucht, das Thema zu wechseln. 140 Als dann die Hunde im Wohnzimmer zu bellen angefangen hätten, habe er sich zu ihnen nach unten begeben, sie zur Ruhe ermahnt und die Gardine zugezogen. Als er anschließend ins Schlafzimmer zurückgekehrt sei, habe seine Ehefrau weiter geweint und geäußert, dass sie nicht mehr könne. Als er geäußert habe, dass alles besser werde, sie könne im Haus bleiben und er werde eine Wohnung in der Nähe finden, habe sie verneint und hinzugefügt, dass er das nicht verstehe. Er habe sie aufgefordert, sich zu beruhigen, und sei nach unten auf die Toilette gegangen. 141 Als er von der Toilette zurückgekehrt sei, sei seine Ehefrau mit der Pistole in der – glaublich linken – Hand auf dem Bett gesessen und dann aufgestanden. Sie habe die Pistole gegen ihre Brust gerichtet und geschrien, sie könne nicht ohne ihre Freiheit und nicht ohne ihre Kinder, sie könne aber auch nicht mit ihren Kindern, weil sie sonst keine Freiheit habe, sie brauche ihr Leben nicht mehr. Er habe sie gefragt, was sie tue, ob sie „spinn[e]“. Er habe sich ihr genähert, um ihr die Pistole abzunehmen, bevor sie sich eine Patrone vom Boden nehme. Er habe dann nach der Pistole gegriffen und sie hätten beide an dieser gezogen, wobei seine Ehefrau geschrien habe, er solle sie lassen. Dann seien sie „beide fast irgendwie umgefallen“. Seine Ehefrau sei „irgendwie auf die Knie“ gegangen und er habe sich mit dem rechten Ellbogen auf der Kommode abgestützt. Sie hätten die Waffe hin und her gezogen und seien „fast umgefallen“, als sich plötzlich ein Schuss gelöst habe. 142 Wer bei dem Gerangel den Finger am Abzug gehabt habe, wisse er nicht. Seine Ehefrau und er hätten beide an der Waffe gezogen. Mal sei seine Hand oben gewesen, dann ihre; mal sei seine Hand unten gewesen, dann ihre. Sie hätten beide die Pistole überall gepackt und sie gedreht. Plötzlich sei der Schuss gefallen, seine Ehefrau sei umgefallen und dann am Boden gelegen. Er habe die Pistole genommen und zu ihren Füßen geworfen. Er habe seine Ehefrau gerufen und geschüttelt. Plötzlich habe er Blut an seinen Füßen bemerkt. Dann habe er nach seiner Tochter gerufen, sei die Treppe hinuntergelaufen und habe seine Tochter aufgefordert, schnell den Notarzt zu rufen, was getan habe. Noch vor dem Notarzt seien die Nachbarn eingetroffen. 143
  28. Der Zeuge S, Mitarbeiter des Kreisjugendamts, berichtete glaubhaft, dass er zusammen mit seinem Vorgesetzten dem Angeklagten am 18.08.2015 einen Hausbesuch abgestattet habe. Hierbei habe der Angeklagte die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau im Wesentlichen wie folgt geschildert: 144 a. Zu den Ereignissen in der Nacht auf den 04.08.2015 habe der Angeklagte laut dem Zeugen S angegeben, dass die Eheleute für den 04.08.2015 eine gemeinsame Unternehmung geplant hätten, weshalb der Angeklagte nach zu seiner Ehefrau gefahren sei. Diese habe bei seiner Ankunft getanzt und sei infolge des Konsums von Alkohol etwas angetrunken gewesen. Gleichwohl sei sie dann mit dem Auto nach gefahren. Der Angeklagte sei ihr in einem weiteren Fahrzeug gefolgt. 145 Als sie relativ spät am Abend in angekommen seien, habe der Angeklagte die Kinder ins Bett gebracht. Anschließend sei er zur Tankstelle gefahren, um Zigaretten zu kaufen. Auf Wunsch seiner Ehefrau habe er auch Wein mitgebracht, nachdem er zuvor mit ihr noch eine kurze Diskussion darüber geführt habe, ob es klug sei, noch mehr Wein zu trinken. 146 Am frühen Morgen des 04.08.2015 sei seine Ehefrau schon ziemlich alkoholisiert gewesen. Er habe dann mit ihr darüber gesprochen, wie es den Kindern in der Trennungssituation gehe. Als er erzählt habe, dass insbesondere ab und zu nach ihrer Mutter frage und weine, habe seine Ehefrau heftig reagiert und von ihm verlangt, sie in Ruhe zu lassen. Er habe versucht, sie zu beschwichtigen und die Situation herunterzuspielen, indem er darauf verwiesen habe, dass sie grundsätzlich einen guten Umgang in der Trennung hätten und für die Kinder da seien. Dann habe er wegen Hundegebells kurzzeitig das Schlafzimmer verlassen, um für Ruhe zu sorgen. 147 Bei seiner Rückkehr ins Schlafzimmer habe seine Ehefrau die Pistole in der Hand gehabt, die er seit vielen Jahren besessen habe und mit der die Eheleute zuvor im Rahmen von sexuellen Praktiken gespielt hätten. Zudem habe seine Ehefrau mit der Munition gespielt. Er habe sie gebeten, dies zu unterlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass die Waffe nicht geladen sei. Seine Ehefrau habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, habe heftig geweint und immer wieder gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle. Er sei dann auf die Toilette gegangen. 148 b. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schussabgabe habe der Angeklagte gegenüber dem Zeugen S laut dessen Angaben folgendermaßen geschildert: 149 Nach seiner Rückkehr von der Toilette habe seine Ehefrau nochmals schlechter ausgesehen und die Waffe auf sich selbst gerichtet. Zwar habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, ob die Waffe geladen sei, jedoch habe er seine Ehefrau aufgefordert, ihm die Waffe auszuhändigen. Dies habe sie aber nicht getan. Als er dann nach der Waffe gegriffen habe, sei eine Rangelei entstanden, bei welcher beide versucht hätten, die Waffe an sich zu bringen. Schließlich hätten beide das Gleichgewicht verloren und die Rangelei auf dem Boden fortgesetzt. Seine Ehefrau habe eine Judotechnik angewandt, bei der sie die Waffe zwischen Händen und Kopf eingeklemmt habe, um die Griffkraft zu maximieren. Plötzlich habe sich ein Schuss gelöst, der seine Ehefrau in den Kopf getroffen habe. Er habe daraufhin sofort nach seiner ältesten Tochter geschrien und diese aufgefordert, Rettungskräfte zu verständigen, was sie auch getan habe. 150 Die ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch getätigten Angaben des Zeugen S waren glaubhaft. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer fanden sich nicht. Der Zeuge hatte am 20.08.2015 einen Aktenvermerk über den Hausbesuch fertiggestellt, in welchem er seinen Angaben zufolge die vom Angeklagten ihm gegenüber getätigten Äußerungen wahrheitsgemäß niedergelegt habe. Mithilfe dieses Berichts vermochte sich der Zeuge, der viele Punkte, wie beispielsweise die Schilderung des Angeklagten zu der von seiner Ehefrau angewandten Judotechnik mit Einklemmen der Waffe zwischen Händen und Kopf zur Maximierung der Griffkraft, noch in präsenter Erinnerung hatte, auch die übrigen Details der vom Angeklagten ihm gegenüber getätigten Äußerungen in Erinnerung zurückrufen. 151
  29. Wie der Zeuge Richter am Landgericht Dr. S glaubhaft berichtete, habe sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der
  30. Strafkammer des Landgerichts München I erstmals am
  31. Hauptverhandlungstag (30.07.2021) zur Sache eingelassen und am
  32. Hauptverhandlungstag (13.09.2021) wenige ergänzende Angaben gemacht. 152 a. Zur Vorgeschichte habe der Angeklagte am
  33. Hauptverhandlungstag nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Richter am Landgericht Dr. S angegeben, dass ihn seine Ehefrau nicht wegen eines Streits verlassen habe. Sie sei ausgezogen, nachdem sie von der Schuldnerberatung zurückgekommen sei. Er habe sich gedacht, wenn seine Ehefrau diesmal nicht zu ihm zurückkomme, dann gehe das Leben auch weiter. Er sei ja vor der Ehe mit ihr auch schon verheiratet gewesen. 153 b. Zu den Ereignissen in der Nacht auf den 04.08.2015 habe der Angeklagte am
  34. Hauptverhandlungstag laut Richter am Landgericht Dr. S angegeben, dass seine Ehefrau mit der Tochter freiwillig zu ihm zurückgekommen sei. Am nächsten Tag hätten sie gemeinsam einen Ausflug unternehmen wollen. Auf der gemeinsamen Autofahrt nach Hause hätten sie miteinander gelacht, sich gefreut, geredet, aber auch geschwiegen. Unterwegs seien sie wegen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden. Auch bei der Ankunft zu Hause hätten sie miteinander gelacht. Er habe auch noch ein bis drei Flaschen Wein und Zigaretten an einer Tankstelle gekauft. 154 Als die Kinder im Bett gewesen seien, hätten seine Ehefrau und er sich nach oben ins Schlafzimmer begeben und miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Hierbei sei auch die Pistole verwendet worden, die er – eingewickelt in einem Tuch – zusammen mit den Patronen in einem Stoffbeutel aufbewahrt habe. Er habe den Inhalt des Stoffbeutels auf dem Bett ausgeschüttet und dabei nicht nachgeschaut, ob sich Patronen in der Waffe befunden hätten. 155 Nach dem Geschlechtsverkehr habe die Pistole auf dem Bett gelegen. Seine Ehefrau und er hätten sich hingesetzt und über ihre Situation sowie über die Kinder gesprochen. Er habe seiner Ehefrau gesagt, dass die Kinder traurig seien. Er habe ihr erzählt, dass wegen ihrer Mutter oft geweint habe und nicht aus ihrem Zimmer im Keller herausgekommen sei und dass die anderen Kinder nicht nach draußen hätten gehen wollen, sondern sich vielmehr nur im Haus aufgehalten hätten. Seine Ehefrau habe darüber geklagt, dass die Kinder sie nicht oft angerufen hätten, und habe gedacht, dass die Kinder sie nicht mehr liebten. Während er glücklich gewesen sei, dass seine Ehefrau längere Zeit bei ihm und den Kindern habe bleiben wollen, sei diese hingegen immer trauriger geworden und habe angefangen zu weinen. 156 Das Handy seiner Ehefrau sei ihr in dieser Nacht heruntergefallen. Er habe es in dieser Nacht höchstens einmal aufgehoben, aber ansonsten nicht in der Hand gehabt. Er habe insbesondere nicht in ihr Handy geschaut und keine Chats gesehen. Den Code für das Handy seiner Ehefrau habe er nicht gekannt. 157 Wegen Hundegebells sei er kurzzeitig nach unten gegangen, um für Ruhe zu sorgen. Bei seiner Rückkehr habe seine Ehefrau immer noch geweint und sei „fix und fertig“ gewesen. Er sei dann auf die Toilette gegangen. 158 Am
  35. Hauptverhandlungstag habe der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Richter am Landgericht Dr. S zu den Ereignissen in der Nacht auf den 04.08.2015 ergänzend angegeben, dass er bei der gemeinsamen Autofahrt nach Hause das Steuer übernommen habe, weil seine Ehefrau betrunken gewesen sei. Er hingegen habe in der Nacht auf den 04.08.2015 insgesamt nicht viel Alkohol getrunken. Mit seiner Ehefrau habe er zu keinem Zeitpunkt über andere Männer gesprochen. Er habe auch nichts von anderen Männern seiner Ehefrau gewusst. In dem Gespräch mit seiner Ehefrau über ihre Situation habe er ihr angeboten, dass er aus dem Haus ausziehe. Sie habe darauf erwidert, dass er erst einmal abwarten solle. Es habe in der Nacht auf den 04.08.2015 keinen Streit zwischen ihnen und auch keine Provokation von Seiten seiner Ehefrau gegeben, sodass er keinen Grund gehabt habe „auszurasten“. Er habe nachfolgend vielmehr versucht, den Tod seiner Ehefrau zu verhindern. 159 c. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schussabgabe habe der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Richter am Landgericht Dr. S am
  36. Hauptverhandlungstag im Wesentlichen folgendermaßen geschildert: 160 Bei seiner Rückkehr von der Toilette habe er vermutet, dass seine Ehefrau die Pistole geladen habe. Überall auf dem Boden seien Patronen gelegen. Er habe versucht, mit seiner Ehefrau zu reden, die immer noch traurig gewesen sei wegen der Kinder und der aktuellen Situation. Seine Ehefrau habe ihn aufgefordert, das Zimmer zu verlassen. Er habe sich ihr genähert, um ihr die Waffe abzunehmen. Dann sei es zu einer Rangelei im Stehen gekommen. Seine Ehefrau habe eine Judotechnik angewandt, mit der sie versucht habe, ihn mit dem Fuß zum Fallen zu bringen. Sie seien daraufhin beide umgefallen und hätten am Boden weitergerangelt. Dabei habe er seine Ehefrau aufgefordert, die Waffe wegzulegen. Seine Ehefrau habe die Waffe wohl in der rechten Hand gehalten. Sie sei beidhändig gewesen, habe allerdings die rechte Hand mehr benutzt als die linke. 161 Seine Ehefrau sei dann am Boden gesessen und habe mit der rechten Hand den Lauf der Waffe festgehalten. Ihre Füße hätten in Richtung Bett gezeigt. Er sei – aus Sicht seiner Ehefrau – links von ihr am Boden gekniet und habe versucht, mit seiner über der rechten Hand seiner Ehefrau befindlichen linken Hand die Finger ihrer rechten Hand aufzubiegen und auf diese Weise ihre rechte Hand zu öffnen und vom Lauf der Waffe zu lösen. Als er dabei gewesen sei, die Finger ihrer rechten Hand am Lauf der Waffe aufzubiegen, und gemerkt habe, dass er es beinahe geschafft habe, auf diese Weise ihre Finger vom Lauf der Waffe zu lösen, habe sich ein Schuss gelöst. 162 Kurz bevor sich der Schuss gelöst habe, habe seine Ehefrau mit ihrer linken Hand die Waffe losgelassen. Nachdem sich der Schuss gelöst habe, sei seine Ehefrau „in Richtung Wanddefekt“ umgefallen. In diesem Moment sei die Pistole aus ihrer und seiner Hand herausgefallen. Er habe anschließend die Pistole aus ihrer und seiner Reichweite geworfen. Da seine Ehefrau reglos gewesen sei, habe er sie geschüttelt. Er habe viel Blut gesehen. Dann habe er seine Tochter gerufen und ihr gesagt, dass etwas mit ihrer Mutter passiert sei und sie sofort den Notarzt rufen solle. Er habe sich sein Gesicht gewaschen und sich dann in eines der Kinderzimmer begeben. 163 Der Angeklagte habe laut Richter am Landgericht Dr. S betont, dass er versucht habe, die Schussabgabe zu verhindern, indem er seiner Ehefrau die Pistole abnehme, was ihm jedoch nicht gelungen sei. In dem Gerangel sei es zur Schussabgabe gekommen. Dies habe sich innerhalb von Sekunden abgespielt. Seine Ehefrau habe immer mindestens eine Hand an der Pistole gehabt, sodass sich seine Hand zu keinem Zeitpunkt „frei“ an der Waffe befunden habe. 164 Am
  37. Hauptverhandlungstag habe der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Richter am Landgericht Dr. S zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Schussabgabe ergänzend angegeben, nicht zu wissen, wessen Hand sich am Abzug befunden habe, als sich der Schuss gelöst habe. Auf Vorhalt, dass nach seinen am
  38. Hauptverhandlungstag gemachten Angaben seine Ehefrau ihre rechte Hand am Lauf der Pistole gehabt und mit ihrer linken Hand kurz vor der Schussabgabe die Waffe losgelassen habe, habe der Angeklagte dies als zutreffend bestätigt. Auf weiteren Vorhalt, dass in der rechten Hand seiner Ehefrau, mit welcher diese nach der Einlassung des Angeklagten den Pistolenlauf festgehalten habe, eine Patrone aufgefunden worden sei, habe der Angeklagte erklärt, nicht zu wissen, wie die Patrone in die rechte Hand seiner Ehefrau gekommen sei. 165
  39. In der Hauptverhandlung vor der
  40. Strafkammer des Landgerichts München I ließ sich der Angeklagte am
  41. Hauptverhandlungstag zur Sache ein. Zusammenfassend erklärte er, dass er „nichts gemacht“ und insbesondere seine Ehefrau „nicht erschossen“ habe. Er machte im Wesentlichen folgende Angaben: 166 a. Zur Vorgeschichte gab der Angeklagte an, dass sich seine Ehefrau vor ihrem Umzug nach verändert und mehr Alkohol getrunken habe als zuvor. Sie sei wegen ihrer Erkrankung an Epilepsie traurig und enttäuscht gewesen. Sie habe Alkohol konsumiert, obwohl sie täglich 1000 mg Carbamazepin eingenommen habe. Aber er habe sie nicht darauf ansprechen können, weil es sonst Streit gegeben hätte. Auch in … habe seine Ehefrau mehr Alkohol getrunken als früher, wie er bei Telefonaten mit ihr bemerkt habe. Sie habe auch eingeräumt, dass sie Wein trinke. 167 b. Zu den Ereignissen in der Nacht auf den 04.08.2015 ließ sich der Angeklagte zusammengefasst wie folgt ein: 168 Seine Ehefrau habe ihn am Nachmittag des 03.08.2015 angerufen und gesagt, dass sie kein Geld und nichts mehr zu essen habe. Sie wisse nicht, was sie machen solle. Als er ihr gesagt habe, dass er Geld habe, habe sie angeboten, dass er ihr das Geld in … übergeben solle. Auf seine Bitte habe ihm seine Schwester ihr Auto geliehen. Er sei mit dem Fahrrad zur S-Bahn, mit der S-Bahn nach und von dort weiter zu seiner Schwester gefahren. Von dort habe er sich am Abend des 03.08.2015 gegen 22:00 / 23:00 Uhr mit ihrem Auto auf den Weg nach gemacht. In habe er sich von einem Taxi, welchem er nachgefahren sei, den Weg zu der Wohnung zeigen lasse, welche seine Ehefrau mit der gemeinsamen ältesten Tochter bewohnt habe. 169 Bei seiner Ankunft sei seine Ehefrau erkennbar „besoffen“ gewesen. Sie habe in der Wohnung Musik gehört und getanzt. Er habe in der Wohnung eine geöffnete Weinflasche mit einem kleinen Rest Wein darin gesehen und seine Ehefrau gefragt, warum sie getrunken habe. Als sie hierauf entgegnet habe, dass er gleich wieder gehen könne, wenn er so mit ihr spreche, habe er nichts mehr gesagt. 170 Seine Ehefrau habe dann vorgeschlagen, dass sie mit nach fahre, um gemeinsam mit ihm und allen Kindern einen schönen Tag zu verbringen. Er habe entgegnet, dass dies nicht möglich sei, da sie „besoffen“ sei. Seine Ehefrau habe aber deutlich gemacht, dass sie unbedingt nach fahren wolle. Da er keinen Streit mit ihr gewollt habe, habe er hierauf nichts mehr erwidert und lediglich den kleinen Rest Wein – zwei, allenfalls drei Schlucke – aus der Weinflasche getrunken, um zu verhindern, dass seine Ehefrau diesen auch noch trinke. In der Nacht oder am Vortag habe er bis dahin weder Alkohol noch Betäubungsmittel noch Medikamente konsumiert. 171 Sie hätten sich dann in zwei Fahrzeugen auf den Weg nach gemacht. Seine Ehefrau sei deutlich schneller gefahren als er. Er habe sich mit seinem Fahrzeug in „normale[r] Geschwindigkeit“ fortbewegt. Als er sich mit seinem Auto erst im Bereich von befunden habe, habe seine Ehefrau ihn angerufen und gefragt, wo er denn sei; sie sei bereits in in der Nähe der Wohnung seiner Schwester. Seine Ehefrau habe dann zusammen mit in ihrem Fahrzeug in auf ihn gewartet. Nach seiner Ankunft seien sie weiterhin mit zwei Fahrzeugen zu seiner Schwester gefahren, welcher er das entliehene Fahrzeug zurückgebracht habe. Anschließend hätten sie die Fahrt gemeinsam im Fahrzeug seiner Ehefrau fortgesetzt, in welchem er das Steuer übernommen habe. Die Stimmung im Fahrzeug sei „normal“ und ruhig gewesen. Während ein wenig gesprochen habe, sei seine Ehefrau überwiegend ruhig gewesen. An einer Tankstelle habe er zwei Flaschen Rotwein und Zigaretten gekauft. 172 Als sie zu Hause in angekommen seien, sei aufgewacht und habe ihre Geschwister gerufen, sodass alle Kinder wach geworden und aufgestanden seien. Die Kinder hätten seine Ehefrau nur kurz mit einer Umarmung begrüßt und seien dann gleich wieder zu Bett gegangen. Seine Ehefrau habe sich hierüber gewundert und diesen Umstand als ein Zeichen fehlender Zuneigung ihrer Kinder interpretiert. Er habe seiner Ehefrau daraufhin erklärt, dass die Kinder nur müde seien. Alle Kinder hätten ihre Betten in den im ersten Obergeschoss des Hauses gelegenen Zimmern gehabt. 173 Anschließend hätten seine Ehefrau und er sich mit einer Flasche Wein und zwei Gläsern in das Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss begeben und dort Musik eingeschaltet. Da er generell kaum Alkohol trinke und Wein nicht möge, sondern lieber Bier trinke, habe er sich nur ein Glas Wein eingeschenkt und das Glas neben sich auf dem Bett abgestellt. Das Glas sei in der Folge umgefallen, sodass sich eine größere Menge Wein auf das Bett ergossen habe. Getrunken habe er von dem Wein nur eine sehr geringe, nicht näher bezifferbare Menge. Diese habe er bereits kurz nach dem Einschenken getrunken. Er habe jedenfalls in der Folge zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Alkoholwirkungen bei sich gespürt. Seine Ehefrau hingegen, die Rotwein gern gemocht habe, habe mehrere Gläser Wein aus dieser Flasche getrunken und diese geleert, obwohl sie während ihres Aufenthalts im Haus in ihre Dauermedikation Carbamazepin eingenommen habe. Er selbst habe in der Nacht auf den 04.08.2015 oder am Vortag keine Medikamente eingenommen oder sonstige Substanzen konsumiert. 174 Da es schon spät gewesen sei, habe er gedacht, dass sie sich schlafen legen würden. Seine Ehefrau hingegen habe mit ihm Sex haben wollen und sich gewünscht, dass er mit den Handschellen, die am Bett gehangen seien, ihre Hände fessle. Allerdings habe er den Schlüssel hierfür nicht griffbereit gehabt. Dieser habe sich bei den anderen Schlüsseln im Erdgeschoss befunden. Dann habe sich seine Ehefrau stattdessen „das Spiel mit der Pistole“ gewünscht, welches sie oft gespielt hätten, und habe ihn aufgefordert, die Pistole zu holen. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen. 175 Die Pistole habe er – eingewickelt in einem Tuch – zusammen mit den Patronen in einem beigefarbenen Stoffbeutel „hinter dem Kleiderschrank“ im Schlafzimmer aufbewahrt. „Hinter dem Schrank ganz unten“ habe sich ein „Hohlraum zur Wand“ befunden, in welchen er den Stoffbeutel hineingelegt habe. Erstmals behauptete der Angeklagte nunmehr, dass er den Schrank etwa 10 cm von der Wand weggezogen habe, um an den Stoffbeutel mit der Pistole und den Patronen zu gelangen. Anschließend habe er den Schrank wieder zurückgeschoben. Da an der Unterseite des Schrankes „Filzknöpfe“, also Filzgleiter, angebracht gewesen seien, habe er den Schrank auf dem am Boden verlegten PVC-Belag leicht schieben und ziehen können. Das Magazin habe sich wie immer in der Pistole befunden und sei leer gewesen. Alle Patronen hätten sich im Stoffbeutel befunden. Außer seiner Ehefrau und ihm selbst habe niemand die Pistole in der Hand gehabt. 176 Nachdem er den Inhalt des Stoffbeutels auf das Bett geschüttet habe, habe seine Ehefrau mit den Patronen gespielt, indem sie mehrfach drei Patronen hochgeworfen und wieder aufgefangen habe. Ihrem Wunsch entsprechend habe er seine Ehefrau mit der Pistole am ganzen Körper berührt. Dann hätten sie die Pistole beiseitegelegt und miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. 177 Danach hätten sie sich auf das Fußende des Bettes gesetzt und miteinander geredet. Seine Ehefrau habe auf einmal angefangen zu weinen. Auf seine Frage, was mit ihr los sei, habe sie ihn aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen, und hinzugefügt, dass sie schuld sei und alles kaputtgemacht habe; die Kinder liebten sie nicht mehr, dies habe sie bei der kurzen Begrüßung gespürt. Er habe versucht, seine Ehefrau zu beruhigen. 178 Dann hätten die Hunde im Erdgeschoss gebellt und er sei kurz nach unten gegangen, um für Ruhe zu sorgen. Bei seiner Rückkehr ins Schlafzimmer sei seine Ehefrau mit ihrem Handy in der Hand neben der Kommode gestanden, habe weiterhin geweint und Wein getrunken. 179 Einmal sei ihr das Handy heruntergefallen. Beim Aufprall auf den Boden habe sich der Deckel vom Gerät gelöst und der Akku sei herausgefallen. Er habe das Gerät, den Akku und den Deckel vom Boden aufgehoben und seiner weiterhin weinenden Ehefrau gegeben. Der Code für ihr Handy sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe dann weiter versucht, sie zu beruhigen, woraufhin sie ihn aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen. 180 Er habe seiner Ehefrau angeboten, ihm zu sagen, wann sie in das Haus zu den Kindern zurückkehren wolle, dann werde er das Haus verlassen. Dies habe seine Ehefrau aber abgelehnt und erklärt, dass sie gegenwärtig noch nicht in das Haus zurückkehren wolle. Deshalb habe er auch noch keinen Anlass gesehen, nach einer Wohnung für sich zu suchen. Er habe zunächst abwarten wollen. 181 Dann habe seine Ehefrau ihm vorgeworfen, dass er das Bett im Schlafzimmer umgestellt habe und es im Schlafzimmer nicht mehr nach ihr rieche. Der Angeklagte erläuterte in diesem Zusammenhang, dass er nach dem Auszug seiner Ehefrau das Bett um 180 Grad gedreht habe, sodass dessen Fußende, welches sich ursprünglich unterhalb des kleinen, runden Fensters befunden habe, sich nunmehr in der Raummitte gegenüber der Kommode befunden habe, während das ursprünglich in diesem Bereich gelegene Kopfende des Bettes sich nunmehr unterhalb des kleinen, runden Fensters befunden habe. 182 Über andere Männer habe seine Ehefrau nicht mit ihm gesprochen. Dann sei er auf die Toilette gegangen. 183 c. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schussabgabe schilderte der Angeklagte im Wesentlichen folgendermaßen: 184 Bei seiner Rückkehr von der Toilette sei seine Ehefrau, mit dem Rücken zum Bett gewandt, im Schlafzimmer gestanden und habe die Pistole in ihrer rechten Hand so vor ihre rechte Brust gehalten, dass der Lauf der Pistole senkrecht nach oben gezeigt habe. Die Patronen seien am Boden gelegen. Mit den Fragen, was das solle und was seine Ehefrau da mache, habe er sich ihr genähert und nach der Pistole gegriffen, um sie ihr abzunehmen. Sie hätten beide an der Pistole gezogen und seien dann beide umgefallen. Auf welche Weise sie an der Waffe gezogen hätten, insbesondere wer die Pistole wo und wie gegriffen habe und ob die Griffposition gewechselt habe, wisse er nach der langen Zeit nicht mehr. 185 Nachdem seine Ehefrau und er zu Boden gegangen seien, hätten sie beide weiter an der Waffe gezogen. Seine Ehefrau sei mit Blickrichtung zum Bett und mit angewinkelten Beinen, die ebenfalls in Richtung Bett gezeigt hätten, am Boden gesessen. Er sei neben ihrer linken Körperseite mit einem Bein am Boden gekniet und habe den Fuß des anderen Beins am Boden aufgestellt. 186 Seine Ehefrau und er hätten zunächst beide ihre Hände an der Waffe gehabt. Seine Ehefrau habe mit ihrer rechten Hand den Lauf der Pistole festgehalten. Seine linke Hand habe sich über ihrer rechten Hand ebenfalls am Pistolenlauf befunden. Er habe mit seiner rechten Hand den Griff der Pistole umfasst, wobei er nicht wisse, ob sein Finger dabei die ganze Zeit am Abzug gewesen sei. Die linke Hand seiner Ehefrau habe sich zunächst über seiner rechten Hand ebenfalls am Pistolengriff befunden. Seine Ehefrau habe die Waffe an ihre linke Kopfseite gezogen, während er ebenfalls an der Waffe gezogen und versucht habe, sie vom Kopf seiner Ehefrau wegzuziehen. 187 Er habe ferner versucht, mit seiner über der rechten Hand seiner Ehefrau befindlichen linken Hand die Finger ihrer rechten Hand aufzubiegen und auf diese Weise ihre rechte Hand zu öffnen und vom Lauf der Waffe zu lösen. In dem Moment, als es ihm gerade gelungen sei, die Finger ihrer rechten Hand aufzubiegen und auf diese Weise vom Lauf der Waffe zu lösen, habe sich ein Schuss gelöst. 188 Im Zeitpunkt der Schussabgabe habe sich nur noch seine rechte Hand am Pistolengriff befunden und nur sein Finger am Abzug, da seine Ehefrau mit ihrer linken Hand kurz zuvor seine rechte Hand am Pistolengriff losgelassen habe, während sich ihre rechte Hand nach wie vor am Pistolenlauf befunden habe. Der Angeklagte stellte ausdrücklich klar, dass sich im Zeitpunkt der Schussabgabe weder eine Hand seiner Ehefrau am Pistolengriff noch ein Finger seiner Ehefrau am Abzug der Pistole befunden habe. Wie der Angeklagte auf Nachfrage erklärte, könne es sein, dass er den Abzug betätigt habe, als er mit seiner rechten Hand am Pistolengriff die Waffe nach hinten – mithin von seiner Ehefrau weg – gezogen habe, denn der Schuss habe sich währenddessen gelöst. 189 Als sich der Schuss gelöst habe, habe seine Ehefrau die Pistole weiterhin an ihre linke Kopfseite gehalten. Nach dem Schuss sei seine Ehefrau zur Seite umgefallen. Da sie reglos am Boden gelegen sei, habe er sie an der Schulter gerüttelt und lautstark angesprochen. In ihrem Kopfbereich habe er Blut wahrgenommen. Anschließend sei er aufgestanden und habe nach seiner Tochter gerufen und diese aufgefordert, den Notarzt zu verständigen. Er habe ihr gesagt, dass ihre Mutter einen epileptischen Anfall erlitten habe. sei seiner Aufforderung nachgekommen, während seine Tochter zu den Nachbarn gelaufen sei und diese herbeigeholt habe. 190 Sein Nachbar habe ihn aufgefordert, dass er sich sein Gesicht waschen solle. Dieser Aufforderung sei er mit viel Wasser nachgekommen. Dabei habe er sich nur einmal mit den Händen Wasser in sein Gesicht gespritzt, nicht auch seine Hände gewaschen. Er sei schockiert gewesen. Seine beiden Töchter hätten ihn umarmt und beruhigt. Zu der in der rechten Hand seiner Ehefrau aufgefundenen Patrone erklärte der Angeklagte, nicht zu wissen, wie die Patrone in ihre Hand gekommen sei. 191
  42. In seinem (ersten) letzten Wort am
  43. Hauptverhandlungstag beteuerte der Angeklagte, seine Ehefrau „nicht umgebracht“ zu haben, und fügte hinzu, dass er sie „hundertprozentig“ nicht umgebracht habe. Er sei seit ihrem Tod „kaputt“ und habe gesundheitliche Probleme bekommen. Sie sei die Mutter seiner Kinder. Er habe für sie einen Grabstein gekauft und ihr Grab gepflegt. 192 Noch heute trage er den Ehering. Seine Ehefrau habe früher immer zu ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm und nicht ohne ihn könne. Er habe kein schlechtes Bild von seiner Ehefrau gehabt und nie etwas gesagt. Ihr Tod fühle sich für ihn so an, als habe man ihm einen Arm abgenommen, sodass sein Körper nicht mehr vollständig sei. Wenn sie sie sich von ihm getrennt hätte, dann wäre sein Arm zwar verletzt gewesen und hätte eine Narbe davongetragen, wäre jedoch an seinem Körper geblieben. Seine Ehefrau und er hätten sich wegen der Kinder weiterhin gesehen. Der Angeklagte schloss seine Ausführungen mit dem Satz, dass er „es nicht gemacht“ habe. 193
  44. In seinem (zweiten) letzten Wort am
  45. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte, dass er alles gesagt habe und sich auf seine Ausführungen vom vorangegangenen Hauptverhandlungstag beziehe. III. Sachverhalt 194 Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die nachfolgend dargelegten Beweismittel und Erwägungen. Soweit der Angeklagte bis zuletzt bestritt, seine getrenntlebende Ehefrau O S vorsätzlich getötet zu haben, wertete die Strafkammer dies als Schutzbehauptung und gründete ihre abweichende Überzeugung auf eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung gewonnenen Indizien und in Betracht zu ziehenden Umstände (vgl. unten C.III.25., S. 65, und C.III.28., S. 94). 195
  46. Die Feststellungen zum Zeitraum 1998 bis 2010 beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie zusätzlich und ergänzend auf den Angaben der Zeugen KHK a.D. S, KHK a.D. P und KHKin S sowie auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständige PD Dr. S. KHK a.D. S berichtete glaubhaft über seine entsprechenden Erkenntnisse aus der Auswertung von bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten sichergestellten Unterlagen. KHK a.D. P und KHKin S präsentierten glaubhaft die in den von ihnen gesichteten Behandlungsunterlagen der Getöteten enthaltenen Fakten. Der psychiatrische Sachverständige PD Dr. S legte überzeugend und sachkundig seine entsprechenden, bei der Auswertung der den Angeklagten betreffenden ärztlichen Unterlagen und medizinischen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse dar. Die Zeugin KHKin S berichtete darüber hinaus glaubhaft über Daten und Fakten zu den Wohnverhältnissen der Familie S, die in den von ihr ausgewerteten Akten des Kreisjugendamts enthalten waren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben unter C.I.1.c., S. 23, Bezug genommen. 196
  47. Die Feststellungen zu der zunehmenden Unzufriedenheit der Getöteten in ihrer Ehe und ihrem Ende des Jahres 2011 gefassten Trennungsentschluss sowie zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit ihrer Vertretung im von ihr angestrebten Scheidungsverfahren und der Rücknahme dieses Mandatsauftrags beruhen auf der Verlesung der beiden E-Mails der Getöteten an Rechtsanwalt T vom 29.12.2011 (vgl. nachfolgend a.) und 05.01.2012 (vgl. unten C.III.2.b., S. 43). Diese seien nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KHKin S im Rahmen der Auswertung der sichergestellten Datenträger aufgefunden worden. 197 a. Die am 29.12.2011 um 00:45 Uhr von der Getöteten an Rechtsanwalt T versandte EMail, welche zur Verlesung kam, hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Herr T, seit geraumer Zeit habe ich Probleme in meiner Ehe, Probleme für die ich schon lange versucht habe Lösungen zu finden jedoch bis heute erfolglos blieb. Mein Mann und ich lebten uns in diesen 10 Jahren unserer Ehe so auseinander, daß leider nur wenig übrigblieb von dem was wir früher teilten. Sei es Wünsche für die Zukunft, Ambitionen, Vorstellung über Kindererziehung oder die Vorstellung wie der jeweilige Ehepartner sein sollte und was eigentlich eine Ehe ausmacht. Mein Mann ist mit dem Status Quo zufrieden und hat anscheinend alles erreicht in seinem Leben was er wollte. Mir jedoch reicht ein Leben ohne Arbeit, ohne Ziele nicht aus. Er ist schon lange antriebslos, depressiv und voll Aggressivität die er regelmäßig an mir und den Kindern ausläßt. Zugegeben er wurde niemals handgreiflich, Worte aber können einen Menschen noch mehr verletzen. Momentan befinde ich mich in da ich die Distanz brauchte um einen klaren Kopf zu kriegen damit ich Entscheidungen treffen kann die nicht von Emotionen geleitet werden und für meine Kinder das Beste für ihre Zukunft darstellen. Deshalb hab ich mich entschieden diese Agonie den Kindern und mir zu ersparen und wende mich hiermit an Sie mit der Bitte mich bei einer Scheidung zu vertreten und rechtlich zu beraten und zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen, S [Anm.: sic!] O P. S In den nächsten Tagen wird meine Mutter Sie anrufen und sich wie ich verstand, treffen. Dabei können Sie ihr dann sagen wobei und wie sie am Besten mir behilflich sein kann in diesem Vorhaben, ganz besonders da es dann letztendlich um die Kinder gehen wird.“ 198 b. Die am 05.01.2012 um 17:19 Uhr von der Getöteten an Rechtsanwalt T versandte EMail, welche zur Verlesung kam, hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Herr T, bezugnehmend auf meine Email vom 29.12.2011 würde ich Sie bitten die Angelegenheit momentan ad acta zu legen, da ich trotz allem versuche alles zum Besten meiner Kinder zu regeln. Mit freundlichen Grüßen, S O “ 199
  48. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der in den folgenden Jahren weiter zunehmenden Unzufriedenheit der Getöteten in ihrer Ehe mit dem Angeklagten und den Gründen für ihren im Jahr 2015 umgesetzten Trennungsentschluss basieren auf der Verlesung der deutschen Übersetzung des Facebook-Messenger-Chatverkehrs vom 09.07.2015 ab 21:21 Uhr zwischen O S und ihrem von ihr als „mein Pate“ angesprochenen Bekannten A, der sie umgekehrt ebenfalls als „meine Patin“ ansprach. 200 a. Dieser Facebook-Messenger-Chat wurde vom Facebook-Account der Getöteten in serbokroatischer bzw. bosnischer Sprache geführt und hat folgenden Inhalt: 201 Auf die Frage von A, was das Problem sei und ob er helfen könne, antwortete O S, dass es dafür leider

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