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VG München, Urteil v. 29.06.2023 – M 31 K 23.1495

VG München, Urteil v. 29.06.2023 – M 31 K 23.1495 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 29.06.2023 – M 31 K 23.1495 Download Drucken Titel: Zuwendungsrecht, Klage eines vollmachtlose

§ 67Rn. 64 m.w.N.). 24 Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 Vw

GO ist das Bestehen einer schriftlichen Vollmacht durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Das Gericht hat dabei den Mangel der Vollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn, wie hier, nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Im Übrigen hat die Beklagte die Vertretung der Klägerin durch Herrn … Si* … ausdrücklich auch in der mündlichen Verhandlung gerügt. Einer zusätzlichen Fristsetzung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO bedurfte es vorliegend, insbesondere mit Blick auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Juni 2023, der der Klägerin gem. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juni 2023 noch vor dem Termin übermittelt wurde, nicht. Ohnehin ist die vorherige Fristsetzung zur Nachreichung einer Vollmacht nicht zwingend erforderlich (vgl. Cybulka/Siegel,

§ 67Rn.

102). Für die Klägerin und auch Herrn … Si* … hätte die Möglichkeit bestanden, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu äußern und ergänzende, gegebenenfalls sodann wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Hiervon wurde von Klägerseite indes kein Gebrauch gemacht. 25 Fehlt die Prozessvollmacht und damit der Nachweis der Vertretungsmacht, sind die ohne Vollmacht für die Klägerin vorgenommene Prozesshandlungen dem Gericht gegenüber im Außenverhältnis unwirksam (vgl. Czybulka/Siegel

§ 67Rn.

60 m.w.N.). Auch hat sich der Liquidator im Verfahren zu keinem Zeitpunkt geäußert, insbesondere hat er nachträglich keine (ausdrückliche oder auch nur konkludente) Genehmigung der von Herrn … Si* … vorgenommenen Prozesshandlungen für die Klägerin ausgesprochen. 26 Mithin ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund Herr … Si* … die Klage wirksam erhoben und das Verfahren für die Klägerin geführt haben könnte. Es liegt kein Nachweis dafür vor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder danach von ihm organschaftlich oder aufgrund einer Prozessvollmacht ordnungsgemäß i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO bzw. § 67 Abs. 6 VwGO vertreten worden wäre. 27 Unabhängig davon wurde auch weder dargelegt noch ist ersichtlich, woraus sich die prozessuale Vertretungsberechtigung von Herrn … Si* …, geb. …1970, gemäß § 67 Abs. 2 VwGO ergeben kann. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass er nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Befähigung zum Richteramt besitzt. 28 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht Herrn … Si* … auf Antrag der Beklagten mit in der mündlichen Verhandlung vom

  1. Juni 2023 verkündeten unanfechtbaren Beschluss als Bevollmächtigten zurückgewiesen, § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 29 Nach alledem fehlt es sowohl an der Vertretungsbefugnis von Herrn … Si* … als auch an seiner prozessualen Vertretungsberechtigung. Auch dies hat die Unzulässigkeit der Klage zur Folge. II. 30 Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. 31 Die Klägerin hätte auf die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III auch keinen materiellen Anspruch, §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen zum fehlenden Förderanspruch unter D. des Schriftsatzes der Beklagten vom
  2. Juni 2023 Bezug genommen. Im Hinblick auf die lediglich vorbehaltliche Gewährung der Überbrückungshilfe III in den Bescheiden vom
  3. Juli 2021 und
  4. Juni 2022 stünden auch den Verfügungen in Nr. 2 bis 5 des streitbefangenen Bescheids schließlich keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. statt vieler aktuell z.B. VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 43 ff.). 32 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 ZPO abzuweisen. 33 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 179 BGB analog Herr … Si* … zu tragen, da er das Verfahren durch seine Klageerhebung veranlasst hat. 34 Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der ohne Vollmacht Prozessführende sowie der Bevollmächtigte, der seine Vollmacht dem Gericht nicht vorlegt, die Kosten zu tragen hat, sofern nicht offenkundig ist, dass der Vertretene das Tätigwerden des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (vgl. VGH Mannheim, B.v. 9.11.1981 – NJW 1982, 842; MüKoZPO/Toussaint,
  5. Aufl. 2020, § 89 Rn. 11) sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 179 BGB analog dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.6.2011 – 8 A 1/10 – juris Rn. 17; B.v. 25.9.2006 – 8 KSt 1/06 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.8.2020 – 10 ZB 20.1736 – juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 16.6.2020 – 4 B 640/20 – juris Rn. 2; VG München, B.v. 19.4.2023 – M 31 K 22.4603 – juris Rn. 6). Dies ist Ausdruck eines so genannten „Veranlasserprinzips“, wonach im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH, B.v. 4.3.1993 – V ZB 5/93 – juris Rn. 11; MüKoZPO/Toussaint,

§ 89Rn.

11: „Verursacherprinzip“). 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.