GO ist das Bestehen einer schriftlichen Vollmacht durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Das Gericht hat dabei den Mangel der Vollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn, wie hier, nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Im Übrigen hat die Beklagte die Vertretung der Klägerin durch Herrn … Si* … ausdrücklich auch in der mündlichen Verhandlung gerügt. Einer zusätzlichen Fristsetzung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO bedurfte es vorliegend, insbesondere mit Blick auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Juni 2023, der der Klägerin gem. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juni 2023 noch vor dem Termin übermittelt wurde, nicht. Ohnehin ist die vorherige Fristsetzung zur Nachreichung einer Vollmacht nicht zwingend erforderlich (vgl. Cybulka/Siegel,
102). Für die Klägerin und auch Herrn … Si* … hätte die Möglichkeit bestanden, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu äußern und ergänzende, gegebenenfalls sodann wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Hiervon wurde von Klägerseite indes kein Gebrauch gemacht. 25 Fehlt die Prozessvollmacht und damit der Nachweis der Vertretungsmacht, sind die ohne Vollmacht für die Klägerin vorgenommene Prozesshandlungen dem Gericht gegenüber im Außenverhältnis unwirksam (vgl. Czybulka/Siegel
60 m.w.N.). Auch hat sich der Liquidator im Verfahren zu keinem Zeitpunkt geäußert, insbesondere hat er nachträglich keine (ausdrückliche oder auch nur konkludente) Genehmigung der von Herrn … Si* … vorgenommenen Prozesshandlungen für die Klägerin ausgesprochen. 26 Mithin ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund Herr … Si* … die Klage wirksam erhoben und das Verfahren für die Klägerin geführt haben könnte. Es liegt kein Nachweis dafür vor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder danach von ihm organschaftlich oder aufgrund einer Prozessvollmacht ordnungsgemäß i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO bzw. § 67 Abs. 6 VwGO vertreten worden wäre. 27 Unabhängig davon wurde auch weder dargelegt noch ist ersichtlich, woraus sich die prozessuale Vertretungsberechtigung von Herrn … Si* …, geb. …1970, gemäß § 67 Abs. 2 VwGO ergeben kann. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass er nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Befähigung zum Richteramt besitzt. 28 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht Herrn … Si* … auf Antrag der Beklagten mit in der mündlichen Verhandlung vom
11: „Verursacherprinzip“). 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.