VG München, Urteil v. 26.10.2023 – M 11 K 21.1715 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 26.10.2023 – M 11 K 21.1715 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Klage gegen eine Nutzungsuntersagung für die Wohnnutzung eines Gewerbebaus Normenketten: BayBO Art. 76 S. 2 VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 BauNVO § 8 Leitsatz: Wenn gegenüber den Bewohnern die Nutzung von Wohnraum untersagt werden soll, der für diese den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, ist bei der Prüfung, ob die durch die Nutzungsuntersagung verursachten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem Erfolg der Maßnahme stehen, die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigten, die das BVerfG veranlasst hat, das Besitzrecht der Mieter von Wohnraum als Eigentum iSv Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nutzungsuntersagung einer „reinen“ Wohnnutzung im Gewerbegebiet, Auslegung der Reichweite einer Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohnhauses“, Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Nutzungsuntersagung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, Erforderlichkeit der Geltendmachung eigener Rechte bei der begehrten Feststellung von Drittrechtsverhältnissen, Baugenehmigung, bauliche Anlage, Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Wohnnutzung, Nutzungsuntersagung, subjektiv-rechtlicher Anknüpfungspunkt, Ermessensfehler Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts vom 4. März 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung für ein Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/31, …ring 2, Gemarkung … (Baugrundstück). 2 Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gewerbegebiet …“, zuletzt bekannt gemacht am 7. Juni 2023, welcher mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 für unwirksam erklärt wurde, soweit er das festgesetzte Gewerbegebiet betrifft (1 N 20.2761). Auf dem Baugrundstück befindet sich ein Wohngebäude. Auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. 963/6 befindet sich eine Kfz-Werkstatt. 3 Am 15. September 1981 stellten die damaligen Eigentümer (Eheleute L.) einen Bauantrag für den Neubau einer Kfz-Werkstatt mit Betriebswohnung auf dem Baugrundstück, welches damals noch mit der Fl.Nr. 963/6 verschmolzen gewesen ist. Das Landratsamt … … (Landratsamt) erteilte am 26. April 1982 die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Kfz-Werkstatt mit Ausstellungshalle und Betriebswohnung. Der Gebäudeteil, in welchem die Betriebswohnung liegen sollte, wurde im Gegensatz zur Kfz-Werkstätte in der Folge jedoch nicht errichtet. 4 Am 9. März 1987 beantragten die damaligen Eigentümer der Fl.Nr. 963/6 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohnhauses“ auf dem Baugrundstück. Die Gemeinde … erteilte am 26. März 1987 ihr Einvernehmen zum „Bauantrag … … und …, Neubau eines Wohnhauses, … Fl.Nr. 963/6“. Am 16. Juni 1987 erteilte das Landratsamt sodann die Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohnhauses“. 5 Im Rahmen eines Telefonats im Dezember 2016 teilte der ehemalige Eigentümer der Fl.Nr. 963/6 und ehemalige Inhaber der KfZ-Werkstatt (Herr L.) dem Landratsamt mit, dass das Grundstück Fl.Nr. 963/6 geteilt worden und die abgetrennte Fl.Nr. 963/31 an seine Tochter übergeben worden sei. Diese plane nun, das Grundstück zu verkaufen. Laut Auskunft des Maklers könne das Gebäude jederzeit als freies Wohnhaus verkauft werden, da in der Baugenehmigung dieses nur als Wohnhaus und nicht als Betriebsleiterwohnhaus bezeichnet sei. Laut Vermerk des Landratsamts sei Herrn L. mitgeteilt worden, dass ein Verkauf des Grundstücks und eine Nutzung als freies Wohnhaus in keinem Fall zulässig seien. 6 Am 13. September 2019 ging über das Einwohnermeldeamt beim Landratsamt für das Anwesen auf dem Baugrundstück eine Wohnungsgeberbestätigung vom 12. September 2019 ein. 7 Bei einer Baukontrolle des Landratsamts vom 17. Oktober 2019, bei welcher der Kläger nicht anwesend war, hat der jetzige Betreiber der auf der Fl.Nr. 963/6 befindlichen Kfz-Werkstatt ausweislich des Baukontrollberichts mitgeteilt, dass Herr L. vom Wohnhaus ausgezogen und der Kläger mit der Klägerin im Verfahren M 11 K 21.1714 eingezogen sei. Die Werkstatt sei verpachtet an die … … … GmbH. 8 Das Landratsamt wendete sich mit Schreiben vom 8. November 2019 zunächst an die … . Immobilien GbR als neue Eigentümerin des Baugrundstücks und wies darauf hin, dass die Räume lediglich als Wohnräume für einen Betriebsleiter oder für Aufsichtspersonal des Betriebs genehmigt seien. Frei vermietete Wohnungen seien nicht zulässig. Man bitte um Mitteilung, in welchem Verhältnis die Bewohner zum Gewerbebetrieb auf dem Anwesen stünden, welche Art von Tätigkeit diese ausführten und weshalb eine 24-stündige Anwesenheit erforderlich sei. 9 Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 erklärten die Vertreter der … . Immobilien GbR, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude auf dem Baugrundstück um ein Wohnhaus und nicht um ein Betriebsleiterwohnhaus handele. Der Antrag auf Neubau eines Wohnhauses sei sowohl von der Gemeinde … gebilligt als auch vom Landratsamt im Jahr 1987 genehmigt worden. Eine Auflage oder Bedingung der Beschränkung des Wohnhauses auf ein Betriebsleiterwohnhaus sei in der Baugenehmigung nicht enthalten und habe auch im damaligen Bebauungsplan nicht bestanden. Die Wohnnutzung genieße daher Bestandsschutz. Es habe nie eine Verbindung zwischen dem gekauften Wohnhaus (Fl.Nr. 963/31) und dem Gewerbe (Fl.Nr. 963/6) bestanden; eine solche bestehe auch nicht. 10 Das Landratsamt hörte den Kläger mit Schreiben vom 11. September 2020 zur Untersagung der Wohnnutzung an. Für die Räumlichkeiten am Anwesen …ring 2 läge keine Genehmigung zur Nutzung als freie Wohnräume vor. Eine nachträgliche Genehmigung sei auch nicht möglich, weil frei vermietete Wohnungen in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO nicht zulässig seien. Man fordere dazu auf, den formell und materiell rechtswidrigen Zustand zu beenden und bitte um Bestätigung bis zum 15. Oktober 2020, dass die Wohnung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgegeben werde. Andernfalls müsse eine kostenpflichtige und zwangsgeldbewährte Anordnung ergehen. 11 Mit Bescheid vom 4. März 2021 untersagte das Landratsamt dem Kläger die derzeitige Nutzung der Räume des Gewerbebaus auf dem Baugrundstück zu Wohnzwecken innerhalb von 6 Monaten ab Bestandskraft des Bescheids (Ziff. 1). Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht (Ziff. 2). Die Nutzungsuntersagung stütze sich auf Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Nutzungsänderung der ehemaligen Betriebsleiterwohnung zur freien Wohnnutzung sei genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege nicht vor. Somit sei das Vorhaben bereits formell illegal. Ein Rechtsverstoß im Sinne von Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertige, liege bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt werde. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion habe, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, müsse grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstoße und somit nicht genehmigungsfähig sei. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet …“, welcher ein Gewerbegebiet festsetze. Dort seien Betriebswohnungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese dem Gewerbebetrieb zugeordnet und selbigem gegenüber bezüglich Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien. Unter diesen Voraussetzungen sei Herrn L. mit Bescheid vom 16. Juni 1987 der „Neubau eines Wohnhauses“ genehmigt worden, da sowohl eine Unterordnung als auch eine funktionale Zuordnung zum ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Betrieb „Autohaus L.“ habe bejaht werden können. Mit der endgültigen Aufgabe der ausnahmsweise zugelassenen Nutzung sei diese Baugenehmigung aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenstandslos und damit unwirksam geworden, da diese an den konkreten Betrieb anknüpfe, was näher ausgeführt wurde. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass auch gegen materielles Baurecht verstoßen werde und eine nachträgliche Legalisierung ausscheide. Die Nutzung der Räume des ehemaligen Betriebsleiterhauses durch den Kläger zu privaten Wohnräumen scheitere bereits an der funktionalen Zuordnung zu einem Betrieb, was näher ausgeführt wurde. Die Maßnahme sei auch bei Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Die Nutzungsuntersagung sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den widerrechtlichen Zustand zu beenden und um einen Bezugsfall für vergleichbare Fälle zu vermeiden. Eine unangemessene Härte stelle die Anordnung nicht dar. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die geforderte Nutzungsaufgabe eine übermäßige finanzielle Belastung, welche zum Erfolg der Anordnung in keinem Verhältnis stünde, auf den Kläger zukäme. Die festgesetzte Erfüllungsfrist sei angemessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG und sei nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gerechtfertigt. 12 Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom … März 2021, der am 30. März 2021 bei Gericht eingegangen ist, durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 4. März 2021. Die Baugenehmigung vom 16. Juni 1987 beruhe auf dem Bauantrag der ehemaligen Grundstückseigentümer. In sämtlichen Antragsunterlagen wie Deckblatt, Planzeichnungen sowie Baubeschreibung werde als Bauvorhaben und damit als Nutzung ausdrücklich der „Neubau eines Wohnhauses“ angegeben. Ein Hinweis einer Nutzung des Gebäudes ausschließlich als Betriebsleiterwohnung lasse sich weder dem Bauantrag noch der genannten Baugenehmigung entnehmen. In der Baugenehmigung werde ebenfalls als (Bau-)Vorhaben der „Neubau eines Wohnhauses“ angegeben, ohne durch eine Nebenbestimmung die ausschließliche Nutzung als Betriebsleiterwohnung rechtlich zu sichern. Auch gebe es keine Erklärung der damaligen Grundstückseigentümer, für sich und/oder die Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Weiter gebe es auch keine entsprechende Nebenbestimmung in der Baugenehmigung, dass das Gebäude nur als Betriebsleiterwohnung genutzt werden dürfe. In der Baugenehmigung von 1987 werde zwar auch verwiesen auf „die Festsetzungen des Bebauungsplans“. Dieser habe zur damaligen Zeit jedoch keine Beschränkung eines Wohnhauses auf ein Betriebsleiterwohnhaus bzw. ein Haus beschränkt auf eine Betriebsleiterwohnung enthalten. Infolgedessen könne auch offenbleiben, ob mit Blick auf die jetzige Vermieterin nur die Baugenehmigung von Relevanz sei, nicht aber das Bauantragsverfahren. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. 963/31 befinde sich nur das Wohnhaus. Es stehe auch in keinerlei Zusammenhang mit einem dortigen Gewerbebetrieb. Auch im Verkaufsvorgang hätten keine Anzeichen für eine Be- bzw. Einschränkung der wohnlichen Nutzung des Hauses bestanden. Demgemäß bestehe Bestandsschutz zur Nutzung als privates Wohnhaus. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. Der Bescheid des Landratsamts … … vom 4. März 2021 wird aufgehoben. 15 2. Es wird festgesellt, dass das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/31 der Gemarkung … nach Maßgabe der Baugenehmigung des Landratsamts … … vom 16. Juni 1987 für das Vorhaben „Neubau eines Wohnhauses“ zu privaten Wohnzwecken und nicht nur als Betriebsleiterwohnung genutzt werden darf. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, weil die „freie“ Wohnnutzung im maßgeblichen Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig sei. Der Beklagte legte zudem eine Stellungnahme des Landratsamts vom 13. Januar 2022 vor, nach welcher Wohnhäuser zur freien Vermietung im Gewerbegebiet unzulässig seien. Eine Wohnnutzung sei stets nur im Rahmen des Art. 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig, wenn diese durch den Betriebsleiter/Betriebsinhaber oder Aufsichts- und Bereitschaftspersonen genutzt würden. Dies gelte auch, wenn in den Genehmigungsunterlagen das Gebäude nur als Wohnhaus betitelt sei. Ein Gebäude zur freien Wohnnutzung sei nicht und sei nie genehmigungsfähig gewesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem sowie im Klageverfahren M 11 K 21.1714 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Anfechtungsklage hat im Hinblick auf die begehrte Aufhebung des Bescheids vom 4. März 2021 Erfolg (nachfolgend I.). Der darüber hinaus erhobene Feststellungsantrag (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig und die Klage war daher insoweit abzuweisen (nachfolgend II.). I. 21 Der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 4. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 1. Die angefochtene Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich als rechtswidrig. 23 Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt es bereits regelmäßig, dass eine bauliche Anlage ohne die an sich erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es in der Regel allein insofern an, als eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig ist, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – juris Rn. 22; B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 13 m.w.N.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 152. EL Oktober 2023, Art. 76 Rn. 282). 24
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