BayObLG, Beschluss v. 17.04.2023 – 203 StObWs 61/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 17.04.2023 – 203 StObWs 61/23 Download Drucken Titel: Anforderungen an die Prüfung von Anträgen durch die Strafvollstreckungskammer und deren Darstellung im Beschluss Normenketten: StVollzG § 109, § 115 Abs. 1, § 116 BayStVollzG Art. 13, Art. 15, Art. 208 StPO § 267 Leitsätze: 1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG gehört, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was das Rechtsbeschwerdegericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat. (Rn. 7) 2. Ein Verpflichtungsantrag auf Lockerung setzt voraus, dass der Antragsteller die Lockerung zunächst bei der Justizvollzugsanstalt beantragt hat, ansonsten fehlt für einen gerichtlichen Antrag in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 8) 3. Hat sich der Lockerungsantrag des Strafgefangenen auf einen bestimmten Tag oder auf einen bestimmten Anlass beschränkt, hat sich der Tatrichter nach dem Ablauf dieses Termins von Amts wegen mit der Frage der Erledigung zu befassen. (Rn. 9) 4. Ergibt die Auslegung des bei der Justizvollzugsanstalt gestellten Antrags indes, dass der Gefangene die Lockerung nicht zu einem bestimmten Datum, sondern zum nächst möglichen Termin begehrt hat, hat die Strafvollstreckungskammer zu prüfen, ob und wann die Justizvollzugsanstalt diesen – datumsunabhängigen – Antrag abgelehnt hat und ob die Begründung die Ablehnung trägt. (Rn. 10) 5. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG hat ein in einem Strafvollzugsverfahren ergehender Beschluss der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich die Anträge und deren Begründung zumindest sinngemäß wiederzugeben; etwaige verfahrensgegenständliche Bescheide der Justizvollzugsanstalt, auf die nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen wird, sind ebenfalls darzulegen. Der Begründung des Beschlusses müssen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar zu entnehmen sein. (Rn. 18) Schlagworte: Justizvollzugsanstalt, Strafvollstreckungskammer, Bescheid, Freiheitsstrafe, Auslegung, Ablehnung, Verpflichtungsklage, Erledigung, Rechtsbeschwerde, Festsetzungen, Strafvollzug, Gefangene, Antragsteller, Verfahren, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, von Amts wegen, Befangenheitsantrag, Lockerungen, Vollzugsplan, Verpflichtungsantrag, Rechtsschutzbedürfnis, Fluchtgefahr, Missbrauchsgefahr, Verfahrensgegenstand, Verfahrensvoraussetzungen, Verweisung auf Akteninhalt, Darstellungsanforderungen Vorinstanz: LG Amberg, Beschluss vom 16.01.2023 – 2 StVK 90/22 Fundstellen: StV 2025, 593 LSK 2023, 52289 Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 16. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000.- € festgesetzt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Amberg. Mit Schreiben vom 22. November 2021 hat der Antragsteller unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 2 StVK 625/21 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg einen Befangenheitsantrag gegen die JVA Amberg als Eilantrag gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Befangenheit ergebe sich aus seinen zahlreichen Verlegungen in der Vergangenheit und einer ablehnenden Haltung der Anstaltsleitung zu Lockerungen. Während die JVA Kaisheim in ihrem Bescheid vom 14. Oktober 2021 (Bl. 9 ff. d.A.) zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sich der Antragsteller mit Lockerungen zu bewähren hätte, werde er in der JVA Amberg hingehalten. Laut der Auskunft von Frau R. vom 18. November 2021 sei vorrangig eine Sozialtherapie zu prüfen. Wenn er in der JVA Kaisheim verblieben wäre, hätte er bereits Lockerungen erhalten. Die JVA Amberg sei an die Ausführungen der JVA Kaisheim in deren Bescheid gebunden. In der Abstimmung einer Konferenz vom 17. November 2021 über weitere Behandlungsmaßnahmen sehe er einen Verstoß gegen den Vollzugsplan vom 28. Oktober 2021. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 hat er im vorliegenden Verfahren beantragt, die JVA anzuweisen, ihm unter Bezugnahme auf den Bescheid der JVA Kaisheim vom 14. Oktober 2021 Lockerungen zu gewähren (Bl. 37 d.A.). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 hat der Antragsteller erneut beantragt, die JVA Amberg zu verpflichten, den Antragsteller laut Bescheid der JVA Kaisheim vom 14. Oktober 2021 zu lockern (Bl. 56 d. A.). Mit Schreiben vom 17. März 2022 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zudem einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Handhabe“ der JVA ab 20. Oktober 2021 gestellt (Bl. 160 d.A.). 2 Die Strafvollstreckungskammer hat der Justizvollzugsanstalt und dem Antragsteller mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, das Verfahren bezüglich des Begehrens auf „Feststellung“ einer Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zu vollzugsöffnenden Maßnahmen mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Bl. 120 d.A.) abgetrennt, mit Beschluss vom 25. Februar 2022 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. November 2021 zurückgewiesen (Bl. 123 d.A.), ein psychiatrisches Fachgutachten zu Fragen der Missbrauchsgefahr und der Lockerungseignung (Bl. 185 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme (Bl. 319 ff. d.A.) eingeholt und den Antragsteller am 13. Dezember 2022 persönlich angehört (Bl. 323 d.A.). Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Strafvollstreckungskammer den „Antrag vom 22. November 2021“ als unbegründet zurückgewiesen. Die von der JVA Amberg getroffene Entscheidung, dem Antragsteller Lockerungen zu versagen, sei nicht zu beanstanden. 3 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Entscheidung gemäß seinem ursprünglichen Antrag, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 StVollzG auch form- und fristgerecht eingelegt. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. III. 5 Die Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin weitestgehend einen vorläufigen Erfolg. Denn den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer lässt sich entgegen § 115 Abs. 1 StVollzG nicht hinreichend entnehmen, über welchen Verfahrensgegenstand sie eine Entscheidung treffen wollte. Die Bestimmung des Verfahrensgegenstands ist nicht nur für den Umfang der Rechtskraft, sondern auch für die bereits von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 109 ff. StVollzG vorliegen und ob der nämliche Streitgegenstand bereits Teil eines anderen älteren Verfahrens ist und damit einem Befassungsverbot unterliegt, von maßgeblicher Bedeutung. Im vorliegenden Fall lässt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer offen, zu welchem bei der Justizvollzugsanstalt gestellten Antrag oder zu welcher Maßnahme er ergangen ist, ob, wann und wie die Anstalt diesen Antrag verbeschieden oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hat oder ob die Strafvollstreckungskammer von einem Feststellungsantrag ausgegangen ist (vgl. Bl. 120 d.A.). 6 Im einzelnen: 7 1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG gehört, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was das Rechtsbeschwerdegericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr., vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 Ws 146/20 –, juris Rn. 3 m.w.N.; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 Vollz –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz) –, juris). Da im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG dem Rechtsbeschwerdegericht der Blick in die Akten grundsätzlich verwehrt ist, kann es seine materiell-rechtliche Prüfung nur auf Grundlage der Tatsachen vornehmen, die im angefochtenen Beschluss enthalten sind oder auf die in zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen worden ist. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Verweisung auf den gesamten Akteninhalt sieht das Gesetz im Strafvollzugsverfahren nicht vor. 8 2. Ein Verpflichtungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise vorgetragen hat, bevor er den Weg zum Gericht beschreitet (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 1758/97 –, juris). Will ein Gefangener im gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung über eine Lockerung nach Art. 13 BayStVollzG herbeiführen, hat er die Lockerung daher zunächst bei der Justizvollzugsanstalt zu beantragen, ansonsten fehlt für einen gerichtlichen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 109 Rn. 11 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 Ws 146/20 –, juris Rn. 6). Demgemäß muss der Antragsschrift nach §§ 109 ff. StVollzG im Falle eines Verpflichtungsantrags entnommen werden können, ob der Gefangene die Vornahme einer Maßnahme beantragt hat und ob dieser Antrag – gegebenenfalls mit welcher Begründung – beschieden wurde (OLG Karlsruhe a.a.O., BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 23. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 109 Rn. 10). Bleibt die Anstalt auf einen Antrag hin untätig, kann der Gefangene eine Untätigkeits- oder Verpflichtungsklage, gegebenenfalls in Form einer Stufenklage erheben. 9 3. Hat sich der Lockerungsantrag des Strafgefangenen auf einen bestimmten Tag oder auf einen bestimmten Anlass beschränkt, hat sich der Tatrichter zudem nach dem Ablauf dieses Termins von Amts wegen mit der Frage der Erledigung zu befassen (Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9; zur Erledigung eines Lockerungsantrags dort insb. § 11 Rn. 22 m.w.N.). Ein Antrag nach § 109 StVollzG wäre im Falle der Erledigung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG umzustellen. 10 4. Ergibt die Auslegung des bei der Justizvollzugsanstalt gestellten Antrags indes, dass der Gefangene die Lockerung nicht zu einem bestimmten Datum, sondern zum nächst möglichen Termin begehrt hat, hat die Strafvollstreckungskammer zu prüfen, ob und wann die Justizvollzugsanstalt diesen – datumsunabhängigen – Antrag abgelehnt hat und ob die Begründung die Ablehnung trägt. 11 5. Wendet sich der Gefangene gegen einzelne Festsetzungen im Vollzugsplan, können auch diese in der Regel mit einem Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG unter Beachtung der Frist von § 112 StVollzG gerichtlich überprüft werden (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 –, BVerfGK 8, 319-325 juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 2 Ws 236/06 –, juris Rn. 4; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe B § 109 Rn. 12). Unabhängig von einem bei der JVA gestellten Antrag unterliegt insbesondere eine Feststellung des Vollzugsplans zur Eignung des Gefangenen für Vollzugslockerungen der gerichtlichen Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG a.a.O.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 –, BVerfGK 20, 177-187; BayObLG, Beschluss vom 26. März 2021 – 203 StObWs 12/21- BeckRS 2021/ 32370 Rn. 16 zum Vollzugsplan in der SV; KG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 2 Ws 689/13 (Vollz) –, juris; BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, Arloth, 17. Edition Art. 9 Rn. 10). Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Lockerung kann bereits deshalb aufzuheben sein, weil sie den ihr zur Prüfung vorgelegten Verfahrensgegenstand verkannt, nicht zwischen einem Antrag auf Lockerung und der Festsetzung im Vollzugsplan differenziert und damit ihrer Entscheidung möglicherweise einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 2 Ws 236/06 –, juris Rn. 4 f.). 12 6. Im vorliegenden Fall lässt sich dem angefochtenen Beschluss auch bei großzügiger Betrachtung nicht entnehmen, ob, wann und mit welchem Inhalt der Antragsteller einen Antrag auf Lockerungen bei der Justizvollzugsanstalt Amberg gestellt hat, ob er diesen Antrag auf einen bestimmten Termin und auf eine bestimmte Form der Lockerung konkretisiert hat und ob er sich gegen einen bestimmten Bescheid, gegen eine mündlich ausgesprochene Entscheidung eines Mitarbeiters oder gegen eine Feststellung im Vollzugsplan wendet. 13
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