LG München I, Urteil v. 14.06.2023 – 5 KLs 567 Js 107515/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 14.06.2023 – 5 KLs 567 Js 107515/23 Download Drucken Titel: Subventionsbetrug, Übe
§ 267Rn.
21) 181 Entgegen der in den E-Mails angegebenen Ausstellerin G., in deren Namen und unter deren Account der Angeklagte S. die E-Mails erstellt hat, stammt deren geistiger Inhalt tatsächlich vom Angeklagten S.. 182 Zwar führt der Gebrauch eines falschen Namens nicht zwingend zum Herstellen einer unechten Urkunde, da für den Fall, dass die Vertretung des Namensträgers rechtlich möglich und vom Aussteller und dem Namensträger gewollt ist, keine unechte Urkunde hergestellt wird (BeckOK StGB/
§ 267Rn.
23). 183 Vorliegend war der Angeklagte S. jedoch gerade nicht von seiner Ehefrau ermächtigt, diesen EMailverkehr herzustellen, sondern wurde von diesem unbefugt hergestellt, da die Erstellung dieses tatsächlich nicht stattgefundenen E-Mailverkehrs mit unwahrem Inhalt nicht von ihrem allgemeinen Einverständnis, sie im Rahmen des normalen Geschäftsgangs der A. zu vertreten und unter ihrem Namen aufzutreten, gedeckt war. 184 Der Angeklagte S. machte zudem Gebrauch von den so gespeicherten Daten, indem er diese über das elektronische Antragsportal durch Dr. Sz. übermitteln ließ, der von etwaigen Fälschungen der Daten keine Kenntnis hatte.
- Subjektiver Tatbestand 185 Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Nach den auf seiner geständigen Einlassung beruhenden Feststellungen wusste er, dass seine Ehefrau keine Kenntnis davon hatte, dass er derartigen EMailverkehr in ihrem Namen erstellen würde und ging davon aus, dass sie damit nicht einverstanden wäre. Er hielt es daher zumindest für möglich, dass er nicht dazu ermächtigt war, diesen E-Mailverkehr in ihrem Namen zu erstellen und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Er handelte bewusst zur Täuschung im Rechtsverkehr, da er gerade beabsichtigte den EMailverkehr zur Täuschung der Behörde als angeblichen Beweis zu verwenden.
- Täterschaft 186 Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Herstellung des unechten E-Mailverkehrs eigenhändig, hinsichtlich des Gebrauchmachens als mittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, indem er den ahnungslosten Dr. Sz. als doloses Werkzeug veranlasste, den unechten E-Mailverkehr über das elektronische Antragsportal bei der IHK einzureichen. Mangels Feststellungen dazu, ob die anderweitig Verfolgten Gu. und Ba. Kenntnis von der fehlenden Ermächtigung durch die Ehefrau hatten, konnte diesbezüglich keine Mittäterschaft angenommen werden.
- § 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB 187 Der Angeklagte S. hat durch die Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht, da er durch Vorlage des gefälschten E-Mailverkehr die Auszahlung entsprechend der dadurch weiter belegten unrichtigen Angaben im Subventionsantrag erreicht hat. Auch hier kann grundsätzlich ab etwa 50.000 € ein Vermögensverlust großen Ausmaßes angenommen werden. Dieser Wert ist vorliegend weit überschritten. Durch die Auszahlung ist der Vermögensschaden auch tatsächlich eingetreten.
- Konkurrenzen 188 Die Verwirklichung beider Alternativen des Speicherns und Gebrauchmachens von den Daten stellt nur eine Tat dar, da sich das Verhältnis der einzelnen Alternativen des § 269 StGB untereinander nach h. M. entsprechend § 267 StGB bestimmt (BeckOK StGB/
§ 269Rn.
15). 189 Stellt ein Täter eine unechte Urkunde her oder verfälscht eine echte Urkunde und gebraucht diese dann, so begeht er lediglich eine Urkundenfälschung (BeckOK StGB/
§ 267Rn. 38). 190 Die Fälschung beweiserheblicher Daten steht gem. § 52 St
GB in Tateinheit mit dem Subventionsbetrug zum Vorteil der VGmbH. Die Ausführungshandlungen beider Taten überschneiden sich teilweise, wobei das Gebrauchmachen von den gefälschten Daten nach dem Willen des Angeklagten und seiner Mittäter dazu dienen sollte, die angestrebte Bewilligung der Subvention zu erreichen. Nachdem das Gebrauchmachen von den gefälschten Taten damit in einem Zeitpunkt erfolgte, als der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber mangels Auszahlung noch nicht beendet war und der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht diente, sind die Taten als tateinheitlich begangen anzusehen (BGH Beschluss vom 12. 11. 2003 – 2 StR 294/03). III. Subventionsbetrug BGmbH 191 Der Angeklagte hat sich durch die falschen Angaben zu den Hygieneaufwendungen im Rahmen der Antragstellung für die BGmbH auf Überbrückungshilfe III des Subventionsbetrugs gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, wobei er als Mittäter in mittelbarer Täterschaft handelte. Der Angeklagte hat zudem das Regelbeispiel des § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfüllt. 1. Objektiver Tatbestand 192 Der Angeklagte hat gegenüber einer für die Bewilligung einer Subvention in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für einen anderen unrichtige Angaben gemacht, die für den anderen vorteilhaft sind. 193 Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich, wie bereits festgestellt, um eine Subvention. Die IHK für München und Oberbayern war mit dem verwaltungsrechtlichen Subventionsvergabeverfahren als zuständige Bewilligungsstelle befasst. 194 Die Angabe von Hygieneaufwendungen im Rahmen der Angabe der Fixkosten in Höhe von 335.150,00 € im Juni 2021, welche tatsächlich nicht angefallen waren, war unrichtig, da in diesem Monat weder eine vertragliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Luftfilter in dieser Höhe begründet noch fällig geworden war oder eine Lieferung der Luftfilter erfolgt wäre. 195 Die Angabe zu den Hygieneaufwendungen war, wie bereits ausgeführt, subventionserheblich. Sie war vorteilhaft für einen anderen, nämlich die BGmbH, da eine Wahrscheinlichkeit der Subventionierung dieser angegebenen Fixkosten für angebliche Hygieneaufwendungen nur aufgrund der unrichtigen Angaben gegeben war. 196 Der Angeklagte S. beging diese Tat gemeinschaftlich mit den anderweitig Verfolgten Ac. und Dr. Ba. gem. § 25 Abs. 2 StGB, da sie arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei der Tatbegehung bewusst und gewollt zusammenwirkten und jeweils mit Täterwillen und Tatherrschaft handelten. 197 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte S. mit Ac. und Ba. den gemeinsamen Tatentschluss gefasst, die Rechnungen für die Luftfilter wahrheitswidrig rückzudatieren und im entsprechend zu stellenden Antrag der BGmbH auf Überbrückungshilfe III wahrheitswidrig im Januar 2021 geltend zu machen. Dabei ging man entsprechend der Abrede arbeitsteilig vor. Der Angeklagte S. bereitete den Antrag mit den falschen Angaben zu den Hygieneaufwendungen vor und leitete diesen nach Unterschrift des anderweitig Verfolgten Ac. Dr. Sz. zur Einreichung zu. Der anderweitig Verfolgte Ac. unterzeichnete die Erklärung zur Richtigkeit der Angaben sowie den Antrag mit den falschen Angaben selbst als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der BGmbH und Dr. Ba. stellte ihren Account als prüfende Dritte zur Einreichung in ihrer Verantwortung zur Verfügung. Alle Beteiligten hatten daher Tatherrschaft, da sie wesentliche Tatbeiträge für das Gelingen der Tat leisteten. 198 Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Ac. und Dr. Ba. hatten auch jeweils Täterwillen. Der Angeklagte S. hatte die gesamte Tat nicht nur initiiert, sondern beabsichtigte nach dem Tatplan auch über die von ihm geführte A. erheblichen Gewinn aus der Tat zu erzielen, indem er die überhöhten Preise verlangte, sodass ihm nach Abzug aller im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Kosten und Aufteilung des Gewinns entsprechend des Tatplans und der Abreden mit den anderweitig Verfolgten Ac. und Dr. Ba. einerseits sowie Sh. andererseits ein erheblicher Gewinnanteil bei ihm selbst verbleiben würde. Er wollte die Tat daher als eigene. 199 Dr. Ba. handelte nach Überzeugung der Kammer ebenfalls mit Täterwillen, da sie zum einen als Berufsträgerin und prüfende Dritte sich ihrer wesentlichen Rolle bewusst war und zum anderen aufgrund der Abrede zur Gewinnverteilung mit dem Angeklagten S. im gleichen Umfang wie dieser an der Tat profitieren wollte. 200 Der anderweitig Verfolgte Ac. hatte aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Subventionsnehmerin ein erhebliches Eigeninteresse am Erfolg der Tat, da er neben der im Falle des Erfolgs der Tat entsprechend der Abrede mit dem Angeklagten S. nicht nur die Luftfilter für das gesamte Hotel erhalten würde, ohne dass die Gesellschaft hierfür eigenes Vermögen aufwenden oder Kreditverbindlichkeiten eingehen müsste, sondern auch den ihm versprochenen Gewinnanteil in Höhe von 20.000 € erwartete. 201 Nachdem auch im Falle der BGmbH der die abschließende Tathandlung ausführende Dr. Sz. gutgläubig hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben im Antrag war, begingen der Angeklagte S. und seine Mittäter die Tat in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. 2. Subjektiver Tatbestand 202 Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten Gu. und Ba. handelten jeweils vorsätzlich, da die Angaben im Subventionsantrag zu den Hygieneaufwendungen in Höhe von 335.150,00 € von allen Beteiligten bewusst wahrheitswidrig getätigt wurden, um durch diese vorteilhaften Angaben die Subvention für die BGmbH zu erhalten, für die die Voraussetzungen bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht in dieser Höhe vorgelegen hätten. Dabei wussten sämtliche Beteiligte aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung in den Antragsformularen, dass es sich bei den Angaben zu den Fixkosten um subventionserhebliche Tatsachen handelt und aufgrund des expliziten Hinweises in den Antragsformularen, dass falsche Angaben hierzu strafbar sind. Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgte Dr. Ba. gingen jeweils davon aus, dass der den Antrag einreichende Dr. Sz. gutgläubig war und nahmen dies zumindest billigend in Kauf. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 203 Der Angeklagte S. handelte rechtswidrig und schuldhaft. 4. § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB 204 Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Ac. und Ba. haben aus grobem Eigennutz für die BGmbH eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Der Regelbetrag von 50.000 € ist auch im Fall der BGmbH mit 335.150,00 € weit überschritten. 205 Die Subvention wurde erlangt, da eine Auszahlung aufgrund der falschen Angaben erfolgt ist. 206 Die Subvention war nicht gerechtfertigt, da bei richtigen Angaben die Vergabevoraussetzungen in dieser Höhe nicht vorgelegen hätten. Auch hier war tatsächlich im Förderungszeitraum weder eine vertragliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Luftfilter begründet noch diese fällig geworden oder eine Lieferung erfolgt. 207 Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Ba. und Ac. handelten auch in diesem Fall grob eigennützig, da er auch hier nach ihrem Tatplan mit erheblicher krimineller Energie planvoll versuchte, den größtmöglichen Gewinn für sich selbst auf Kosten der Allgemeinheit zu erzielen. Er erläuterte glaubhaft, dass es auch dem anderweitig Verfolgten Ac. bei der Verabredung zur Tat völlig egal war, was er verlangte, da auch er jeden Preis bezahlt hätte, um die rückdatierten Rechnungen und die unrichtigen Angaben im Sinne der von ihnen angestrebten „Maximalförderung“ zu erreichen. 208 Entsprechend der jeweiligen Abreden zur Gewinnaufteilung mit Ba. und Ac. einerseits und Sh. andererseits sollte ein erheblicher Teil der Gewinne nach dem Tatplan beim Angeklagten S. und der anderweitig Verfolgten Ba. verbleiben. Auch der anderweitig Verfolgte Ac. wollte jedoch erheblich persönlich am Gewinn profitieren, indem er sich eine als Provision bezeichneten Gewinnbeteiligung von 20.000 € versprechen und bezahlen ließ. 209 Der Tatplan, zum Beleg der unrichtigen Angaben rückdatierte Verträge über Luftfilter zu schließen und diese, zur Gewinnmaximierung für derart überhöhte Preise zu verkaufen, zeugt zudem von einer weit überdurchschnittlichen kriminellen Energie. 210 Der Angeklagte S. und die anderweitig Verfolgten Ac. und Ba. ließen sich daher bei ihrem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten. IV. Keine Begehung der Taten als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig 211 1. Eine Verurteilung wegen Begehung der Taten als Bande kam nicht in Betracht, da es diesbezüglich an einer Bandenabrede von mindestens drei Personen fehlt. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. 212 Zwar wirkten vorliegend jeweils mehrere Personen zusammen, es lag jedoch keine derartige Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen vor. Die ursprüngliche Abrede, in welcher diese übereinkamen, Corona-Luftfilter an Mandanten zu verkaufen, diese in den Subventionsanträgen der Mandanten geltend zu machen und die Gewinne anschließend zu teilen fand zwischen dem Angeklagten S. und der anderweitig Verfolgten Dr. Ba. statt, unabhängig davon, auf welche Art der Begehung von Straftaten diese Abrede allein gerichtet war. Die weitere Abrede des Angeklagten mit dem anderweitig Verfolgten Sh. fand hiervon gesondert statt, unabhängig davon, ob und falls ja, auf welche Art von Straftaten die Abrede gerichtet war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es eine Bandenabrede zwischen allen drei Personen gemeinsam gab. Zwar ist hierfür nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und an der gemeinsamen Bandenabrede beteiligt waren (BeckOK StGB/Beukelmann StGB § 263 Rn. 101), erforderlich ist jedoch, dass jedes Bandenmitglied den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Staftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden (BGH, Urteil vom 16. 6. 2005 – 3 StR 492/04). Dafür, dass der anderweitig Verfolgte Sh. zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Kenntnis von der Abrede und der Tatbeteiligung von Dr. Ba. hatte oder sich mit einer weiteren Person abgesehen von S. zur Begehung mehrerer Straftaten verbinden wollte, besteht vorliegend jedenfalls kein Anhalt. Vielmehr handelt es sich nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten S. um zwei von ihm jeweils gesondert getroffene Vereinbarungen. 213 Sowohl im Falle der BGmbH als auch im Fall der VGmbH wirkten jeweils mehr als drei Personen zusammen. Auch hier liegt jedoch keine Bandenabrede zugrunde, da es hierzu an der Verabredung von mindestens drei Personen zur Begehung von mehreren Straftaten fehlt. Nach den Feststellungen gab es die Abrede zwischen Gu., Dr. Ba. und S. zur Begehung eines Subventionsbetrugs für die VGmbH und die Abrede zwischen S., Ac. und Dr. Ba. zur Begehung eines Subventionsbetrugs für die BGmbH. Dafür, dass diese, von den oben geschilderten gesonderten Abreden des Angeklagten S. mit Dr. Ba. und S. mit Sh. getroffenen Abreden, auf mehrere Taten angelegt waren, gab es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Vorlage der gefälschten beweiserheblichen Daten im Rahmen der Antragstellung der VGmbH wurde der Entschluss erst später gefasst. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine selbständige Tat. 214 2. Bei der Fälschung der beweiserheblichen Daten handelte der Angeklagte S. auch nicht gewerbsmäßig i. S. d. § 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da hierzu erforderlich ist, dass der Täter sich mit der wiederholten Begehung von Urkundenfälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB § 267 Rn. 104). Dafür, dass etwaige weitere Taten nach § 269 StGB oder 267 StGB vom Angeklagten S. geplant waren, besteht jedoch kein Anhaltspunkt. V. Konkurrenzen 215 Der Subventionsbetrug zum Nachteil der VGmbH, welcher tateinheitlich mit der Fälschung beweiserheblicher Daten begangen wurde und der Subventionsbetrug zum Nachteil der BGmbH stehen gem. § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit, da es sich hierbei jeweils um eigenständige Taten handelt, welche aufgrund eines gesondert voneinander getroffenen Tatentschlusses begangen wurden. E. Strafzumessung I. Einzelstrafen 216 Für den Subventionsbetrug zum Nachteil der VGmbH, der tateinheitlich mit der Fälschung beweiserheblicher Tatsachen begangen wurde und den Subventionsbetrug zum Nachteil der BGmbH war jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen. 1. Strafrahmen 217
- a)Das Gesetz sieht für Subventionsbetrug einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. 218 Gem. § 264 Abs. 2 S. 1 StGB sieht das Gesetz jedoch für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Gem. § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter, wie vorliegend, aus grobem Eigennutz gehandelt hat oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertige Subvention großen Ausmaßes erlangt hat. 219 Ein Abweichen von der Regelwirkung war vorliegend auch unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe weder im Fall VGmbH noch im Fall BGmbH veranlasst, so dass grundsätzlich der Strafrahmen aus § 264 Abs. 2 S. 1 StGB Anwendung findet. 220
- b)Hinsichtlich der Fälschung beweiserheblicher Daten sieht das sieht § 269 Abs. 1 StGB ebenso Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und § 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 S. 1 StGB für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Nachdem der Angeklagte das Regelbeispiel des § 269 Abs. 3 i. V.m. § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht hat und ein Abweichen von der Regelwirkung auch hier nicht veranlasst war, käme es auf letzteren Strafrahmen an. 221
- c)Gem. § 52 Abs. 1 StGB war im Fall der VGmbH nur auf eine Strafe zu erkennen, da die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Für den hier vorliegenden Fall, dass eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, regelt § 52 Abs. 2 StGB, dass die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Auch nach dem Kombinationsprinzip ergibt sich für diesen Fall daher der Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
- d)Milderung nach §§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB i. V. m. 49 Abs. 1 StGB 222 Das Gericht hat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und die Strafe gem. §§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte S. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte.
- aa)Tat, die im Mindestmaß mit erhöhter Freiheitsstrafe bedroht ist 223 Bei den vom Angeklagten begangenen Subventionsbetrugstaten zum Vorteil der BGmbH und der VGmbH sowie der im Fall VGmbH tateinheitlich begangenen Fälschung beweiserheblicher Daten handelt es sich jeweils um Taten, die im Mindestmaß mit erhöhter Freiheitsstrafe bedroht sind, denn § 46 b Abs. 1 S. 2 StGB regelt, dass für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, Schärfungen, die für besonders schwere Fälle vorgesehen sind, zu berücksichtigen sind. Konkret erfasst werden solche Schärfungen, die durch benannte oder unbenannte besonders schwere Fälle, besonders aber durch solche, die, wie vorliegend, in Form von Regelbeispielen herbeigeführt werden (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 46b Rn. 5).
- bb)Aufgeklärte Straftat 224 Die vom Angeklagten S. aufgeklärten Taten, nämlich jedenfalls die Taten der anderweitig Verfolgten Gu., Ac. und Dr. Ba. sind taugliche Tat im Sinne des § 46b StGB, da sie unter § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. o StPO fallen. 225 Die erforderliche Konnexität zwischen der Tat des Angeklagten und den Taten der anderweitig Verfolgten ist ebenfalls gegeben, da diese mit der Tat des Angeklagten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, indem sie gemeinsam begangen wurden.
- cc)Aufklärungshilfe 226 Der Angeklagte S. hat durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Taten der anderweitig Verfolgten Gu., Ac. und Ba. aufgedeckt werden konnten. Offenbaren erfordert, dass der Täter sein Wissen den Strafverfolgungsbehörden mitteilt. Dies hat der Angeklagte S. im Rahmen seiner umfangreichen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 12.05.2023 getan, indem er seine Erkenntnisse hinsichtlich des Tatplans, Beteiligung und Motivation der anderweitig Verfolgten sowie seiner eigenen Rolle der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat. 227 Die Offenbarung des Wissens erfolgte freiwillig, da sie auf einem autonomen Entschluss des Angeklagten S. beruhte. 228 Der erforderliche Aufklärungserfolg ist eingetreten. War der Täter, wie vorliegend, an der Tat beteiligt, so muss sich nach § 46b Abs. 1 S. 3 StGB sein Beitrag zur Aufklärung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Eine Aussage zum eigenen Tatbeitrag allein, sei sie auch noch so umfassend, reicht daher nicht aus, um in den Genuss der Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 StGB zu kommen (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 46b Rn. 14). 229 Entscheidend ist in diesem Fall, ob der Angeklagte wesentlich dazu beigetragen hat, dass gegen von ihm belastete Personen im Falle ihrer Ergreifung ein Strafverfahren mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnte. Die Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen. Auch kann es für § 46b StGB ausreichend sein, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern, etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 46b a.a.O.). 230 Diese Voraussetzungen hat der Angeklagte S. vorliegend erfüllt. Er hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung nicht nur seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch den gemeinsamen Tatplan und die Tatbeiträge der weiteren Beteiligten Gu., Ac. und Dr. Ba. an den Taten umfassend erläutert. Der Aufklärungsbeitrag war auch wesentlich, da sich zwar bereits aus den Urkunden Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die vom Angeklagten S. benannten Personen an den Taten beteiligt gewesen sein könnten. Durch die Angaben des Angeklagten S. wird eine Überführung erleichtert, indem dieser die Erkenntnisse, welche bislang auf eine Beteiligung hindeuteten, bestätigt und die Hintergründe hierzu umfassend erläutert hat, so dass sich aufgrund seiner Angaben ein stimmiges Gesamtbild ergibt. Die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen die anderweitig Verfolgten Ba., Ac. und Gu. wurden daher nach Überzeugung des Gerichts durch die Angaben des Angeklagten S. geschaffen. 231 Auch wenn es für die Frage des Aufklärungserfolgs auf die Überzeugung des Gerichts ankommt und nicht erforderlich ist, dass die belasteten Personen bereits angeklagt oder verurteilt sein müssen (Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 46b Rn. 13), zeigt der Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat und Haftbefehle erwirkt hat, dass sie als Ermittlungsbehörde ebenfalls von einem Aufklärungserfolg ausgeht.
- dd)Ermessensentscheidung 232 Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, des Zeitpunkts der Offenbarung, des Ausmaßes der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Angeklagten und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie das Verhältnis dieser genannten Umstände zur Schwere seiner Straftat und Schuld konnte die Strafe gemildert werden, sodass eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war. Ein Absehen von Strafe gem. § 46b Abs. 1 S. 4 StGB kam hingegen nicht in Betracht. 233 Der Angeklagte S. hat umfassende Angaben zum jeweiligen gemeinsamen Tatplan mit Gu., Ac. und Ba., der Motivation und den jeweiligen Tatbeiträgen gemacht, die eine hohe Bedeutung für die Aufklärung der Taten haben und die Strafverfolgungsbehörden erheblich unterstützten. Zu berücksichtigen war hierbei, dass sich zwar aus der Urkundenlage Anhaltspunkte für eine Beteiligung von Ba., Ac. und Gu. ergaben, eine Überführung der anderweitig Verfolgten jedoch ohne die Angaben des Angeklagten erheblich erschwert gewesen wäre. Erst durch seine Angaben, die sich mit der Urkundenlage decken, entsteht ein stimmiges Gesamtbild, das zumindest einen großen Beitrag dazu leistet, dass eine Überzeugung von der Beteiligung von Ac., Gu. und Ba. entsteht. Hierdurch wurden die Strafverfolgungsbehörden erheblich unterstützt, da ohne die Angaben des Angeklagten keine weiteren Ermittlungen und keine weitere Strafverfolgung stattgefunden hätte, denn die Ermittlungen waren in diesen Tatkomplexen abgeschlossen. Trotz der Anhaltspunkte in den Urkunden gegen die anderen Beteiligten ging die Anklage davon aus, die anderweitig Verfolgte Ba. sei unbeteiligt. Bezüglich der anderweitig Verfolgten Gu. und Ac. ging man davon aus, dass diese am Subventionsbetrug nicht beteiligt, sondern jeweils sogar Geschädigte eines Betrugs im Zusammenhang mit dem Erwerb der überteuerten Luftfilter gewesen seien. 234 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufklärungshilfe war zu berücksichtigen, dass das Gericht den bereits vorbereiteten Eröffnungsbeschluss zurückgestellt hat, um dem Angeklagten die Möglichkeit der Berücksichtigung einer von ihm kurz zuvor angekündigten Aufklärungshilfe gem. § 46 b StGB zu erhalten. Auch wenn die Aufklärungshilfe daher erhebliches Gewicht hatte, wurde diese nahezu zum spätestmöglichen für § 46b StGB relevanten Zeitpunkt geleistet. Art und Schwere der vom Angeklagten S. selbst begangenen und der von ihm aufgeklärten Taten war in die Abwägung einzubeziehen. In dieser Hinsicht entsprechen sich die Taten nahezu, nachdem diese von den Beteiligten mittäterschaftlich begangen, sein Tatbeitrag nicht hinter denen der anderen zurückblieb und die Taten letztlich sogar vom Angeklagten S. initiiert wurden. 235 Nach alledem kam ein Absehen von Strafe, welches grundsätzlich nur unter besonders hohen Anforderungen für vertretbar erachtet wird und vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn Schwere und/oder Umfang der aufgedeckten oder verhinderten Tat(
- en)weit über diejenigen Straftat(en), die dem Aufklärungs- oder Präventionsgehilfen vorgeworfen werden, hinausgehen (MüKoStGB/Maier StGB § 46b Rn. 130), vorliegend nicht in Betracht. Eine Strafmilderung erschien dem Gericht jedoch angemessen. 2. Strafzumessung im Einzelnen 236 Innerhalb des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens waren bei der Zumessung der konkreten Strafen gem. § 46 Abs. 2 StGB alle Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Angeklagten S. sprachen. 237 Zugunsten des Angeklagten S. war insbesondere zu berücksichtigen, dass er nicht vorgeahndet ist und ein Geständnis abgelegt hat, durch welches eine deutlich umfangreichere Beweisaufnahme erspart werden konnte und das den Eindruck von Reue vermittelte. Weiter konnte zu Gunsten des Angeklagten noch berücksichtigt werden, dass er mit seinen im Rahmen der Aufklärungshilfe gemachten Angaben ihm nahestehende Personen belastet hat, was ihn offensichtlich und nachvollziehbar erhebliche Überwindung gekostet hat und er sich selbst im Rahmen der Einlassung nicht geschont hat. 238 Des Weiteren war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er aufgrund der im vorliegenden Fall erfolgten Beschränkungen hinsichtlich der Trennung von seiner Ehefrau durch die Untersuchungshaft über die üblicherweise mit Untersuchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen hinaus belastet war. 239 Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass es im Rahmen der Bewilligungsverfahren grundsätzlich den Antragstellern eher leicht gemacht wurde, indem Angaben nur eingeschränkt überprüft wurden und im Fall der VGmbH auch, dass die Subventionsgeberin vor Auszahlung bereits erkannt hatte, dass die überhöhten Kaufpreise für die Luftfilter nicht dem üblichen Marktpreis entsprachen und dennoch nach Vorlage eines EMailverkehrs und fadenscheiniger Begründung der Höhe des Kaufpreises eine uneingeschränkte Bewilligung vornahm und auszahlte. Dabei gilt es jedoch im Rahmen der Bewertung dieser Umstände nicht aus den Augen zu verlieren, dass ein möglichst schlankes, unkompliziertes Verfahren von der Regierung gerade gewollt war, um den Unternehmen, die sich aufgrund der Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage befanden, zeitnah und einfach Hilfe zukommen zu lassen. 240 Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass die Grenze von 50.000 € ab derer eine ungerechtfertigte Subvention bzw. hinsichtlich des besonders schweren Falles der Fälschung beweiserheblicher Daten im Fall der VGmbH ein Vermögensschaden großen Ausmaßes angenommen wird, mit 335.150 € im Fall der BGmbH und mit 1.328.000 € jeweils um ein Vielfaches überschritten wurde. 241 Die strafzumessungsrelevante Höhe der zu Unrecht au