kontrollen am
wie vor eine deutlich sichtbare Lahmheit im Schritt gezeigt. In der Regel lahme ein Pferd aufgrund akuter oder chronischer Schmerzen. Die Antragstellerin habe das Pferd nur auf behördlichen Druck hin einem Tierarzt vorgestellt. Eine
behandlung durch den Tierarzt sei nicht durchgeführt worden, obwohl sich die Lahmheit nicht gebessert habe und die Tierärztin selbst zu einer
behandlung
sieben Tagen angewiesen habe. 5 Entgegen der tierärztlichen Anweisungen (vgl. BA Bl. 3g) habe der Kaltblutwallach zu den Kontrollzeitpunkten nicht in einer dick eingestreuten Box gestanden, sondern sei auf einer Koppel untergebracht gewesen. Entsprechend des Behandlungsplanes habe dem Pferd zunächst ausschließlich 1 bis 1,5 kg pro 100 kg Körpergewicht Heu gefüttert werden sollen, um eine zu kohlenhydratreiche Fütterung zu vermeiden. Zur Behandlung einer Hufrehe sei ein Umstellen auf Rauhfutter notwendig. Aufgrund der Schmerzen des Pferdes habe die Tierärztin zudem Boxenruhe verordnet. Die Antragstellerin habe den Behandlungsplan missachtet und damit die Heilungschancen des Tieres verzögert. 6 Der Huf des Kaltblutwallachs habe hochgradige Veränderungen aufgewiesen. Das Wandhorn sei hochgradig ausgebrochen gewesen, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen sei. Dies zeige, dass über einen längeren Zeitraum keine Prüfung der korrekten Stellung und Abnutzung sowie keine qualifizierte Korrektur der Hufe erfolgt sei. 7 Bei der dunkelbraunen Stute habe eine heraushängende Zunge sowie stereotypes Kopfschütteln festgestellt werden können, weshalb zum Ausschluss einer neurologischen Erkrankung eine Vorstellung bei einem Tierarzt notwendig gewesen sei. Da die Stute auch ein Scherengebiss aufgewiesen habe, sei auch eine Kontrolle der Zähne erforderlich gewesen. 8
Anhörung zu beabsichtigten Haltungsanordnungen mit Schreiben vom
Einschätzung des behandelnden Tierarztes keine weitere Behandlung mehr notwendig erscheint. 10
weise (z.B. Rechnungen) über eine fachgerechte Hufpflege durch einen Hufschmied vorzulegen. Die
weise über die wiederkehrenden Kontrollen gem. Ziffer 5 sind von Frau K. auf Verlangen des Veterinäramtes vorzulegen. 15
weis über die tierärztliche Behandlung und Diagnose über die dunkelbraune Stute ist dem Veterinäramt (…) bis spätestens 05.09.2022 vorzulegen. 17 Der Bescheid ist inzwischen bestandskräftig. 18 Bei einer
kontrolle am
wie vor deutlich gelahmt. Der Zustand der Hufe habe sich nicht verbessert. Große Teilbereiche des Wandhorns seien ausgebrochen gewesen. Die Antragstellerin habe geäußert, noch keinen Tierarzt verständigt zu haben. Entgegen des Bescheides sei auch noch kein Hufschmied, sondern nur ein Hufpfleger kontaktiert worden. Auch eine Abklärungsuntersuchung hinsichtlich der Zunge sei noch nicht durchgeführt worden. Die Antragstellerin habe zum Kontrollzeitpunkt keinen Auflagenpunkt des Bescheides vom
wie vor lahme. Weiterhin habe die Antragstellerin keine Einsicht und Bereitschaft gezeigt, mitzuwirken. 22 Unter dem
weis (Kaufvertrag) über die Abgabe vorzulegen. Eine Abgabe an Herrn … K. werde untersagt (Ziff. 2). Falls die Antragstellerin der Verpflichtung aus Ziff. 2 nicht rechtzeitig
komme, habe sie die Wegnahme des Kaltblutwallach „…“ und der dunkelbraunen Stute durch das Veterinäramt an einen geeigneten Halter zu dulden (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1, 2 und 3 werde angeordnet (Ziff. 4). Sollte die Antragstellerin den in Ziff. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht
kommen, würden ihr die Pferde mittels unmittelbaren Zwangs weggenommen (Ziff. 5). Die Antragstellerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziff. 6). Für diesen Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 100 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen für die Postzustellungsurkunde 3,45 EUR (Ziff. 7). 25 Das Pferdehaltungsverbot in Ziff. 1 stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG i. V. m. § 2 TierSchG. Die Pflege eines Tieres gehöre zu denen aus § 2 Nr. 1 und 3 TierSchG ersichtlichen Aufgaben von Tierhaltern. Hierzu zählten auch regelmäßige Kontrollen des Gesundheitszustands und vor allem die Behandlung erkrankter Tiere durch qualifizierte Tierärzte. Die Antragstellerin habe die beiden Pferde seit Juni keinem Tierarzt bzw. Hufschmied vorgestellt und komme damit wiederholt ihren Tierhalterpflichten nicht
. Damit habe sie dem Kaltblutwallach und der dunkelbraunen Stute weiterhin Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden im Sinne des § 2 TierSchG zugefügt. Eine bereits im Schritt auftretende, klar erkennbare Lahmheit, die nicht innerhalb kürzester Zeit verschwinde, sei immer als Abweichung vom physischen Grundzustand des Pferdes zu werten. In der Regel lahme das Pferd aufgrund akuter oder chronischer Schmerzen. Bei Feststellung einer Hufrehe sei das schnelle Hinzuziehen eines Tierarztes erforderlich. Es sei notwendig, den Anweisungen des Tierarztes Folge zu leisten, um dem Tier die Möglichkeit zu bieten, sich von den Schmerzen zu erholen. Zu einer angemessenen Hufpflege gehöre außerdem, unbeschlagene Pferde alle sechs bis acht Wochen auf Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren oder für fachgerechten Beschlag oder anderweitig geeigneten Hufschutz zu sorgen. Bereits die
kontrolle am
gekommen. Sie sei mehrfach auf die Dringlichkeit der Untersuchungen hingewiesen worden, habe diesbezüglich aber keine Einsicht gezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch in Zukunft den Anordnungen nicht
komme und weitere Zuwiderhandlungen begehen werde. Aufgrund fehlender Alternativen stelle das Pferdehaltungsverbot auch das mildeste Mittel dar und sei deshalb verhältnismäßig. Dem Tierwohl (Art. 20a GG) müsse in diesem Fall gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin der Vorrang eingeräumt werden. 26 Die Anordnungen in Ziff. 2 und 3 stützten sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 TierSchG. Die Antragstellerin sei den behördlichen Anordnungen wiederholt nicht
gekommen, sodass den Pferden weiterhin Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien (vgl. Ziff. 1). 27 Der Sofortvollzug in Ziff. 4 werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Das Individualinteresse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse am Tierwohl hintanstehen. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass die Pferde bei nicht artgerechter Haltung weiteren Schmerzen ausgesetzt wären. Insbesondere der gesundheitliche Zustand des Wallachs stehe einem Aufschub einer tierärztlichen Behandlung entgegen. Die Gefahren für die Gesundheit der Tiere sprächen für ein sofortiges Einschreiten. 28 Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziff. 5 beruhe auf Art. 29, 30, 32, 34 und 36 VwZVG. Im Falle der Antragstellerin lasse die Anordnung eines weiteren Zwangsgeldes keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten, da sie auch die bisherigen Zwangsgelder nicht bezahlt habe. Deshalb sei die Androhung unmittelbaren Zwanges erforderlich. 29 Es folgt die Begründung der Kostenentscheidung in den Ziff. 6 und
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 39 Bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe hat die Klage
summarischer Prüfung keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 40 Ergänzend zu den Gründen des angegriffenen Bescheids vom 24. Januar 2023 – auf den zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) – ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch das Folgende auszuführen: 41 a. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der streitgegenständlichen Haltungsuntersagung ist – obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15; Hirt/Moisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 50a). 42 b. Das in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Verbot der Haltung und Betreuung von Pferden erweist sich
summarischer Prüfung als rechtmäßig.
SchG) trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
SchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung
Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung
G wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagt werden. 43 aa. Zutreffend ist das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG sowie gegen behördliche Anordnungen
SchG vorlagen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Pflege eines Tieres umfasst allgemein die Fütterung, Reinhaltung, Reinigung, Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung, den Schutz vor Witterungseinflüssen und die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse (vgl. VG Bayreuth, GB v. 24.10.2012 – B 1 K 10.534 – juris Rn. 16). Insbesondere fällt darunter auch die tierärztliche Behandlung von erkrankten Tieren sowie bei Pferden die regelmäßige Kontrolle der Stellung der Hufe durch einen ausgebildeten Hufschmied. 44
, setzte jedoch die von der Tierärztin Fr. Dr. S. empfohlenen Maßnahmen zur Heilung des Pferdes nicht um. Insbesondere erfolgte keine
behandlung durch die Tierärztin, obwohl diese ebenfalls empfohlen wurde. Bei der
kontrolle der Pferdehaltung am
einer Fristverlängerung durch den Änderungsbescheid vom 23. September 2022 ist die Antragstellerin den behördlich angeordneten Verpflichtungen nicht
gekommen, weshalb mit Schreiben vom
gekommen ist. 49 bb. Durch dieses Verhalten der Antragstellerin wurden den Pferden länger anhaltende Leiden zugefügt. Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist (vgl. BGH, U.v. 18.2.1987 – 2 StR 159/86 – NJW 1987, 1833, 1834; VGH BW, B.v. 3.11.2004 – 1 S 2279/04 – RdL 2005, 55; VGH BW, B.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23 m.w.N.). Der tierschutzrechtliche Leidensbegriff setzt weiterhin nicht voraus, dass die Beeinträchtigung
haltig ist (BGH, U.v. 18.12.1987, a.a.O.; VGH BW, U.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23). Im streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Januar 2023 wurde ausführlich begründet, weshalb von einem Leiden der Pferde auszugehen ist (vgl. S. 6 des Bescheides). Es wurde darin festgehalten, dass eine im Schritt auftretende, klar erkennbare Lahmheit, die nicht innerhalb kürzester Zeit verschwindet, immer als Abweichung vom psychischen Grundzustand des Pferdes zu werten ist und ein Pferd in der Regel aufgrund von akuten und chronischen Schmerzen lahmt. Bei einer Hufrehe ist neben einer tierärztlichen Behandlung derselben auch die Ermittlung der Ursache notwendig. Ein Missachten des tierärztlichen Behandlungsplans führt zu verzögerten bzw. zu verhinderten Heilungschancen und geht deshalb mit weiteren Schmerzen und Leiden einher. Im Bescheid wird auch ausgeführt, dass die vorgefundenen Veränderungen an den Vorderhufen des Kaltblutwallachs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Schmerzen und Leiden verbunden sind. Bei den festgestellten Zahnproblemen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese zu einer verminderten Futteraufnahme führen und Schmerzen im Maul verursachen. 50 cc.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt beamteten Tierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden, eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein amtstierärztliches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung
SchG
zuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 –, juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). 51 An die Dokumentation von Verstößen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf das Vorliegen einer Zufügung erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.). Ausgehend davon finden sich in der vorgelegten Behördenakte zahlreiche Stellungnahmen (vgl. den Bericht der Amtsveterinärin Fr. Dr. H., BA Bl. 2 ff.) und Aktenvermerke (vgl. BA Bl. 10, 19 f., 22) sowie Lichtbilder (vgl. BA Bl. 3 ff.), die die Feststellungen der beamteten Tierärztin und auch deren Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den streitgegenständlichen Bescheid eingeflossen sind. 52 dd. Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich der Antragstellerin bereits wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Das Verbot der Tierhaltung und -betreuung setzt im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen die (bloße) Gefahr voraus, dass die Tiere andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen erleiden (BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456, BeckRS 2017, 124750). Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren,
dem weniger belastende Einzelanordnungen keine
haltige Besserung der Tierhaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (VG Würzburg, B.v. 29.01.2020 – W 8 S 20.160 – juris Rn. 27). Die wiederholten Verstöße der Antragstellerin gegen die tierärztlichen Behandlungsempfehlungen sowie gegen die festgesetzten Haltungsanordnungen in Verbindung mit der fehlenden Einsichtsfähigkeit und Mitwirkungsbereitschaft begründen die Gefahr, dass im Falle einer weiteren Haltung von Pferden diesen Leiden zugefügt würden. 53 ee. Bei der Entscheidung des Landratsamts liegen keine Ermessensfehler vor. Im angefochtenen Bescheid wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Behörde die konkret getroffenen Maßnahmen für geboten erachtet. Die Haltungsuntersagung ist weiterhin verhältnismäßig. Insbesondere hat das Landratsamt ausführlich dargelegt, weshalb andere mildere Mittel, wie etwa die Durchführung weiterer Kontrollen in der Zukunft oder eine zeitlich befristete anderweitige pflegliche Unterbringung, vorliegend nicht in Betracht kommen (vgl. Ausführungen im Bescheid, S. 7). 54 c. Die Anordnungen in Ziff. 2 und 3 begegnen bei summarischer Prüfung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Zur Vermeidung dessen, dass Tiere an ungeeignete Personen abgegeben werden oder es zu einer bloßen „Scheinabgabe“ an Angehörige oder Freunde kommt, darf auch die Abgabe an bestimmte Personen – wie im konkreten Fall eine Abgabe der Pferde an Herrn K., den Bruder der Antragstellerin – untersagt werden (vgl. VG München, B.v. 15.9.2021 – M 23 S 21.4748 – juris Rn. 43; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
Satz 2 sogar mit diesem verbunden werden, wenn – wie vorliegend – der sofortige Vollzug angeordnet wurde. Außerdem wurde entsprechend Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs, da in der Vergangenheit eine bloße Zwangsgeldbewehrung keine Wirkung gezeigt hat. 59
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.