VG München, Urteil v. 16.02.2023 – M 22 K 21.626 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 16.02.2023 – M 22 K 21.626 Download Drucken Titel: Kein Kirchenaustritt bei Verbleib in Religionsgemeinschaft Normenketten: VwGO § 40 Abs. 1 GG Art. 4, Art. 140 WRV Art. 137 Abs. 3 KirchStG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 S. 1, S. 2 AVKirchStG § 1 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 2 S. 3 Leitsätze: 1. Der Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden (ebenso BVerwG BeckRS 2012, 58535). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unwirksam sind demnach "gespaltene" Austrittserklärungen, mit denen beabsichtigt wird, sich nur der Kirchensteuerpflicht zu entledigen, aber der Glaubensgemeinschaft weiterhin angehören zu wollen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine in diesem Sinne unwirksame Erklärung liegt etwa vor, wenn sich der Austritt auf die "Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum Ei." bezieht. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ist ein Austritt aus der Kirche nicht wirksam erklärt worden, besteht denklogisch auch kein Anspruch auf die Erstellung einer Austrittsbestätigung mit einer bestimmten Zusatzformulierung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (modifizierter) Kirchenaustritt, Anspruch auf Bescheinigung eines Austritts, Rechtswirksamkeit (insb. Bedingungsfeindlichkeit) einer Austrittserklärung, unzulässige Zusätze in der Austrittserklärung, Anspruch auf Aufnahme bestimmter Zusatzformulierungen in die Bescheinigung, öffentlich-rechtliche Streitigkeit, Zusatz in der Austritterklärung, Rechtswirksamkeit einer Austrittserklärung, Beschränkung, römisch-katholische Kirche, Kirchensteuer, Austrittsbescheinigung, Bedingungsfeindlichkeit Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 19.09.2024 – 7 ZB 23.1349 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig voll- streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Aufnahme einer Zusatzformulierung in die Bescheinigung über seinen Kirchenaustritt. 2 Der am … … … in … (Slowenien) geborene und im Stadtgebiet der Beklagten wohnhafte Kläger reichte am 30. Dezember 2020 beim Standesamt der Beklagten folgende notariell beglaubigte schriftliche Erklärung vom selben Tag ein: 3 „Hiermit erkläre ich, (…), dass ich aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum … mit dem heutigen Tag austrete“. 4 Mit Schreiben des Standesamts vom 9. Januar 2021 erhielt der Kläger eine „Bescheinigung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ (Formblatt) mit Wirkung zum 30. Dezember 2020, wobei in der Rubrik „Bisherige Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft“ „römisch-katholisch“ eingetragen wurde. 5 Mit E-Mail vom … Januar 2021 monierte der Kläger gegenüber dem Standesamt, dass seine Erklärung in der erstellten Bescheinigung „umgedeutet“ worden sei. Er habe aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum … austreten wollen. Mit E-Mail vom 20. Januar 2021 verwies der Leiter des Standesamts den Kläger auf die Regelungen des Kirchensteuergesetzes (KirchStG), wonach der Austritt aus Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsrechten einer Erklärung gegenüber dem Standesamt des Wohnsitzes bedürfe. Für welche Religionsgemeinschaften das gelte, ergebe sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) vom 12. August 2009. Dort sei die Religionsgemeinschaft, aus der der Kläger austreten wolle, als „RömischKatholische Kirche“ ausgewiesen. Das Standesamt sei nicht befugt, bei der Erstellung von Austrittsbescheinigungen andere Bezeichnungen zu verwenden. Die Römisch-Katholische Kirche sei eine einheitliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und zergliedere sich nicht in Teilkörperschaften. Die Bistümer seien in diesem Kontext nicht selbstständig und könnten damit auch nicht Gegenstand eines Kirchenaustritts sein. Als Konkretisierung der örtlichen Kirche sei die vom Kläger gewählte Bezeichnung aber zulässig, sie stelle keine Einschränkung dar, die nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz zur Unwirksamkeit der Austrittserklärung führen würde. Für die Wirkungen des Kirchenaustritts habe der Zusatz „Bistum …“ keinerlei Bedeutung. Insofern sei die Erklärung hinreichend eindeutig und in der Bescheinigung nicht umgedeutet worden. Die Erklärung des Klägers bewirke das Ende seiner Mitgliedschaft in der Römisch-Katholischen Kirche, was die durch das Standesamt erstellte Bescheinigung auch zum Ausdruck bringe. 6 Am ... Februar 2021 erhob der Kläger allgemeine Leistungsklage zum Verwaltungsgericht München mit folgendem Antrag: „Die Beklagte wird verurteilt, in die am 30. Dezember 2020 ausgestellte Bescheinigung über den Austritt des Klägers aus einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die in … vor dem Notar Prof. Dr. W. geäußerte Willenserklärung ‚Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum …‘ wörtlich aufzunehmen.“ 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass nur 2,25% der Katholiken weltweit als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert seien. Diese historisch bedingte Organisationsstruktur der Katholischen Kirche in Deutschland sei im geltenden Codex Iuris Canonici (Kodex des kanonischen Rechts) nicht ausdrücklich vorgesehen. In der Bundesrepublik gebe es keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unter dem Namen „Katholische Kirche“ eingetragen worden wäre. Die Römisch-Katholische Kirche sei nicht als einheitliche Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, sondern zergliedere sich in ca. 10.000 Teilkörperschaften. Es solle daher möglich sein, aus einer dieser Teilkörperschaften auszutreten und trotzdem Katholik zu bleiben. Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft bestimme sich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Religionsgemeinschaft; das müsse auch für den Austritt gelten. Nach der katholischen Dogmatik sei ein Austritt aus der Katholischen Kirche grundsätzlich nicht möglich. Hinsichtlich des Klägers seien auch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise möglichen „Abfall“ aus der Katholischen Kirche, die dem Rundschreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen vom 13. März 2006 zu entnehmen seien, nicht gegeben. Schließlich besitze der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und sei nicht in der Katholischen Kirche des öffentlichen Rechts getauft worden. 8 Mit Schreiben vom 18. März 2021 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. 9 Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Standesamt der Beklagten habe eine standardisierte, im Fachverfahren „AUTISTA“ erzeugte Bescheinigung erstellt. Der Kläger wende sich nicht gegen das Verfahren als solches, sondern gegen die die Religionsgemeinschaft bezeichnende Formulierung „römisch-katholisch“. Da die Bescheinigung keinerlei konstitutive Wirkung oder Rechtsfolgen ähnlich denen eines Verwaltungsakts habe, sei nicht diese der eigentliche Gegenstand des Klageverfahrens, sondern die durch die Austrittserklärung bewirkten Rechtsfolgen. Die vom Kläger für seinen Kirchenaustritt gewählte Formulierung sei wegen des nur hinsichtlich der Religionsgemeinschaft als solcher möglichen Kirchenaustritts eindeutig gewesen. Sie bringe insbesondere nicht zum Ausdruck, dass der Kläger nur die öffentlichrechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft in der Römisch-Katholischen Kirche beseitigen, in der Glaubensgemeinschaft jedoch verbleiben wolle. Die Zusätze „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ und „Bistum …“ seien eine zulässige Konkretisierung der Kirchenbezeichnung. 10 Ferner sei die Einlassung des Klägers im Klageverfahren, dass er nie erklärt habe, er wolle die Glaubensgemeinschaft der Römisch-Katholischen Kirche verlassen, im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Austrittserklärung als ein bloßer Begleitumstand für die Wirksamkeit des Austritts ohne Bedeutung. Hätte der Kläger diesen Willen in seiner Austrittserklärung zum Ausdruck gebracht (was er nicht getan habe), wäre sein Kirchenaustritt – weil unter Einschränkung erklärt – im Übrigen unwirksam gewesen und vom Standesamt der Beklagten abgelehnt worden. Dass der Kläger nicht deutscher Staatsbürger sei, sei für den Kirchenaustritt schließlich ohne Bedeutung. 11 In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023 betonte der Kläger, seine notariell beurkundete Austrittserklärung beziehe sich ausdrücklich nur auf den Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum …, nicht auch auf den Austritt aus der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 14 1. Der beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet und die Klage ist auch im Übrigen zulässig. 15 1.1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 16 Die vorliegend im Streit stehende Frage, ob der Kläger die Aufnahme einer Zusatzformulierung in die von der Beklagten erstellte Bestätigung seines Austritts aus der Religionsgemeinschaft der Römisch-Katholischen Kirche, die zu den vorkonstitutionell als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehenden Religionsgemeinschaften gehört (vgl. Art. 140 Grundgesetz – GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung – WRV), verlangen kann, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Austrittsbestätigung (mit einem bestimmten Inhalt) ist im Wesentlichen anhand der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Kirchensteuergesetz (KirchStG) und in der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) zu überprüfen. Die abdrängende Sonderzuweisung nach § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO) greift hier mangels einer Abgabenangelegenheit nicht ein. 17 1.2. Statthaft ist vorliegend die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Kläger erhobene (nicht statthafte) allgemeine Leistungsklage war daher umzudeuten. 18 Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren. § 88 VwGO erlegt den Verwaltungsgerichten die Aufgabe auf, das tatsächliche Rechtsschutzziel der Klagepartei zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – juris Rn. 19). Auf die konkrete Fassung der Anträge kommt es nicht an. Die erhobene Klage muss vor dem Hintergrund des verfolgten Rechtsschutzziels gewürdigt und ausgelegt werden, selbst eine ausdrücklich gewählte Klageart muss ggf. umgedeutet werden, sodass den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris 34; so auch BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4/15 – juris Rn. 9 m.w.N; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8, 10). 19 Vorliegend begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Kirchenaustrittsbescheinigung mit einer konkreten, von ihm gewählten Formulierung zu erstellen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 bestätigte die Beklagte zwar seinen Kirchenaustritt, in das Bestätigungsschreiben wurde allerdings nicht der vom Kläger gewünschte Inhalt („Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum …“) aufgenommen. 20 Da eine Kirchenaustrittserklärung eine amtsempfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung ist (vgl. Nr. 1.2 der Gemeinsame Bekanntmachung StMI und StMUK vom 8.3.2007), dessen Rechtswirksamkeit das zuständige Standesamt durch einen beurkundenden Verwaltungsakt bestätigt, sind Änderung und Erlass dieser Bestätigung mit der Verpflichtungsklage einzuklagen (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.1991 – I 7 B 91.11; U.v. 10.12.2004 – 7 BV 03.2566 – juris Rn. 18). Insofern ist die vom anwaltlich nicht vertretenen Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage zu seinen Gunsten in eine statthafte Verpflichtungsklage umzudeuten (zu den Anforderungen an einer Umdeutung vgl. Riese in Schoch/Schneider/Riese, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 88 Rn. 20). Es ist nämlich regelmäßig davon auszugehen, dass der Kläger das seinem Begehren entsprechende Rechtsmittel einlegen möchte. 21 1.3. Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da er grundsätzlich beanspruchen kann, dass ihm der Zugang seiner Austrittserklärung bestätigt wird. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Kirchensteuergesetz, ergibt sich aber jedenfalls aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist darüber hinaus in Nr. 10 („Bestätigung der Austritterklärung“) der Gemeinsamen Bekanntmachung StMUK und StMI vom 8. März 2007 vorgesehen. 22 Demnach ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. 23 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstellung einer Austrittsbescheinigung zu, da es bereits an einer wirksam abgegebenen Austrittserklärung fehlt (dazu unter 2.1.). Erst recht kann der Kläger von der Beklagten auch keine Austrittsbescheinigung mit einer konkreten Zusatzformulierung verlangen (dazu unter 2.2.). 25 2.1. Die Erklärung des Klägers vom 30. Dezember 2020 erfüllt nur teilweise die Wirksamkeitsanforderungen des Kirchensteuergesetzes, das durch die Ausführungsverordnung (AVKirchStG) und die Gemeinsame Bekanntmachung StMUK und StMI vom 8. März 2007 konkretisiert und ergänzt wird. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.