eigenen Angaben am
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom
G i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV könne jedoch einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Ablehnung des Asylantrags des Klägers sei dieser vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sei gemäß § 32 Abs. 2 BeschV nicht erforderlich. Der Kläger werde seit 20. Januar 2020 gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland geduldet, da die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nicht vollzogen werden könnten. Aufgrund der Höhe der gegen den Kläger ergangenen Verurteilungen wäre ihm auch der Zugang zu qualifizierten Tätigkeiten (vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) verwehrt. Die Gestattung einer nicht qualifizierten Beschäftigung würde daher einen Wertungswiderspruch zu den übrigen Beschäftigungsregelungen des Aufenthaltsgesetzes auslösen, da die Privilegierung des Zugangs zu unqualifizierten Tätigkeiten – insbesondere für Straftäter – der Intention des Gesetzes zuwiderlaufe. Die dennoch und hilfsweise vorgenommene Ermessensentscheidung gehe zu Lasten des Klägers. Die öffentlichen Belange überwögen die persönlichen Interessen des Klägers. Dabei sei für den Kläger zu sehen gewesen, dass er beabsichtige, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Vollzeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Seine Identität sei geklärt, die Passpflicht erfüllt. Gegen den Kläger sei aber schwerer zu werten gewesen, dass dessen Asylantrag bereits abgelehnt worden sei und die Ausreisepflicht damit vollziehbar sei. Generell sei der Aufenthaltsbeendigung von abgelehnten Asylbewerbern Vorrang vor einer Beschäftigung einzuräumen. Auch seien die migrationspolitischen Erwägungen in die Entscheidung mit einzustellen gewesen, da es diesen zuwiderlaufen würde, wenn den persönlichen Interessen des Klägers Vorrang eingeräumt würde. Eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens würde eine asylrechtliche Anerkennung hinsichtlich der Bleibeperspektive degradieren und
außen den Eindruck vermitteln, dass die Einreise und Stellung eines Asylantrages ausreichend dafür seien, eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland genehmigt zu bekommen, selbst wenn der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei. Dies würde den Erfolg einer Migration aus wirtschaftlichen Motiven unterstreichen und ein falsches Signal an die Staatsangehörigen der entsprechend bekannten Herkunftsländer richten. Außerdem sei der Kläger aufgrund der begangenen Straftaten zu Geldstrafen von insgesamt 80 Tagesätzen verurteilt worden. 9 Der Kläger ließ durch seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom
G darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber trotz des grundsätzlichen Paradigmenwechsels im Zuge des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 keine Rechtsänderung für Ausländer ohne Aufenthaltstitel beabsichtigt hat. Deren Beschäftigung unterliegt damit
wie vor einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 10 CE 20.2240 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 8.1.2021 – 12 S 3651/20 – juris Rn. 9 ff.; VG Aachen, B.v. 26.8.2020 – 8 L 466/20 – juris Rn. 9).
V regelt die Beschäftigungsverordnung näher, in welchen Fällen einem Ausländer, der im Besitz seiner Duldung ist,
G die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann.
V bedarf die Erlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei jeder Beschäftigung
einem ununterbrochenen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt. 15 Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Heranziehung der Rechtsgrundlage im Falle des Klägers – wie vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt – zu einem Wertungswiderspruch führen würde. Der Kläger wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts … vom
wie vor zu berücksichtigen. Zwar ist die Verurteilung vom
wie vor im Bundeszentralregisterauszug aufgeführt. Dahingehend, dass etwa nur Straftaten, die bei der beschränkten Auskunft aus dem Zentralregister
BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, berücksichtigt werden dürften, enthält das Aufenthaltsgesetz keine Einschränkungen. Vielmehr steht der Ausländerbehörde gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 7 BZRG gerade das Recht auf unbeschränkte Auskunft zu (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.5.2011 – AN 15 K 10.01673 – juris Rn. 23 f.) 16 Aufgrund der Verurteilungen von zweimal 40 Tagessätzen und damit in der Summe von 80 Tagessätzen wäre dem Kläger der Zugang zu einer qualifizierten Tätigkeit
G verwehrt. Danach ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Dabei ist eine einzelne Geldstrafe oder dem Wortlaut entsprechend („insgesamt“) die Summe mehrerer Geldstrafen heranzuziehen (vgl. Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
der gesetzlichen Wertung des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer unqualifizierten Beschäftigung privilegierten – qualifizierten Tätigkeit (siehe §§ 19d, 60c AufenthG) verwehrt wäre. Jedenfalls steht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis jedoch im Ermessen des Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 10, HessVGH, B.v. 21.4.2017 – 3 B 826/17 – juris Rn. 9). Dieses Ermessen ist
GO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Vor diesem Hintergrund sind die hilfsweise von dem Beklagten getätigten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat – unter Berücksichtigung der Arbeitswilligkeit und der geklärten Identität des Klägers – in beanstandungsfreier Weise auf dessen (
wie vor zu berücksichtigende, s.o.) Straffälligkeit, die nunmehrige Nichterfüllung der Passpflicht und die Beispielwirkung für andere Asylsuchende verwiesen. 17
alldem war die Klage abzuweisen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.