GB), für Ziffer 5) 12 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder
GB), für Ziffer 6) 6 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe), für Ziffer 7) 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe § 315 d StGB), für Ziffer 8) 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Geldstrafe oder
GB), für Ziffer 9) 8 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren § 114 StGB), und für Ziffer 10) 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe (gesetzlicher Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren § 224 StGB). 63 Diese Einzelstrafen konnten aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und der Tatsache, dass sämtliche Taten jeweils unter hohem Kokaineinfluss begangen wurden, sodass der Angeklagte eine niedrige Hemmschwelle zur Begehung der Taten hatte und der Tatsache, dass es sich weitestgehend um gleichartige Taten handelt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zurückgeführt werden. 64 Als Maßregel der Besserung und Sicherung ist nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt anzuordnen. Wie bereits unter Ziffer III. festgestellt hat die Sachverständige Dr. … ausgeführt, dass der Angeklagte den Hang hat, Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen. Außerdem sind die Taten im vorliegenden Fall auf diesen Hang des Angeklagten zurückzuführen. 65 Zu den Tatzeitpunkten waren jeweils die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließbar. 66 Außerdem sei aufgrund des Hangs auch zu erwarten, dass der Angeklagte erneut vergleichbare Taten begehen würde, wenn er nicht drogenfrei wird. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage des Zustandes des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung getroffen worden unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit sowie der Art und Weise der von ihm begangenen Taten. 67 Weiter ist festzustellen, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung therapiewillig und auch therapiemotiviert zeigte. Auch die Tatsache, dass er schon seit längerer Zeit in der Haft eine Suchtberatung durchführt, überzeugt das Gericht, dass durchaus Erfolgsaussichten der Maßnahme bestehen. Die Entziehungskur ist daher auch hinreichend erfolgsversprechend. Der Angeklagte kann von seinem Hang jedenfalls für eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht bewahrt werden. 68 Die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt ist auch nicht unverhältnismäßig aufgrund der Schwere und Vielzahl der begangenen Taten. 69 Somit war neben der verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt auszusprechen. 70 Weiter war dem Angeklagten … eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 5 Jahren aufzulegen, §§ 69, 69a StGB. 71 2. Hinsichtlich des Angeklagten … war zu Gunsten zu berücksichtigen, dass er lediglich bedingt vorsätzlich handelte. Auch ist zu sehen, dass er innerhalb der Familie das Fahrzeug zur Verfügung stellte und nicht einem Fremden. Zulasten war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte … bereits mehrfach vorbestraft ist und ebenfalls unter offener Bewährung stand. Die Vorstrafen sind auch aus dem Bereich des Straßenverkehrs, so dass man von einer einschlägigen Vorstrafe reden kann. 72 Trotz alledem erachtet das Gericht unter Zurückstellung sämtlicher Bedenken, die Verhängung einer Geldstrafe für gerade noch tat- und schuldangemessen. Für beide Fälle des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen gesehen. Diese beiden Geldstrafen konnten zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zurückgeführt werden. Die Tagessatzhöhe war den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechend auf 150 € festzusetzen. 73 Soweit die Staatsanwaltschaft beantragt hat, den PKW Mercedes AMG, welchen der Angeklagte … bei der Tat am 11.11.2022 benutzt hat, einzuziehen, ist das Gericht der Auffassung, dass eine Einziehung nicht verhältnismäßig ist. Es handelt sich hier um eine einzelne Tat, bei der der Angeklagte … dieses Fahrzeug seinem Sohn zur Verfügung gestellt hat in Kenntnis, dass er keine Fahrerlaubnis hat. Bei nur einer Fahrt erscheint es dem Gericht zu weitgehend, das Fahrzeug einzuziehen, zumal es noch nicht vollständig im Eigentum des Angeklagten … steht. Wegen Unverhältnismäßigkeit war daher von der Einziehung abzusehen. VI. 74 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 465 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.