OLG Bamberg, Beschluss v. 16.11.2023 – 10 U 40/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 16.11.2023 – 10 U 40/23 e Download Drucken Titel: Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Normenkette: BGB § 839a Abs. 1 Leitsatz: Für die Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB ist entscheidend, ob der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen, und seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Eine gerichtliche „Billigung“ schließt ein grobes Verschulden des Sachverständigen zwar nicht aus. In derartigen Fallgestaltungen bedarf es jedoch einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen, also jedem einleuchtenden Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Es ergeben sich also erhöhte Darlegungsanforderungen, der die materiellen Voraussetzungen des Verschuldens bleiben hingegen unverändert. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Maßstab, Haftungsprozess, Sachverständiger, Gewährung rechtlichen Gehörs Vorinstanzen: OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 24.10.2023 – 10 U 40/23 e LG Coburg, Endurteil vom 23.06.2023 – 21 O 94/18 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 29.08.2024 – III ZR 427/23 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2023, Aktenzeichen 21 O 94/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.045,61 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Erstattung eines unrichtigen Sachverständigengutachtens auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Klägerin betreibt eine Autowaschanlage in …. Am xx.xx.2011 ereignete sich während des Betriebs der Anlage ein Unfall, bei dem ein Fahrzeug mit dem rechten vorderen Kotflügel gegen das zweite Waschportal und den Klarspülbogen der Waschstraße kollidierte. Die Klägerin nahm in der Folge die Fahrzeugführerin in einem vor dem Landgericht Coburg unter dem Aktenzeichen 22 O 275/11 geführten Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Coburg beschloss am 13.03.2012 die Einholung eines Sachverständigengutachtens und bestellte den Beklagten zum Sachverständigen. Der Beklagte erstattete am 31.03.2013 und 16.04.2014 schriftliche Gutachten (Anlagen K 3, K 4) und wurde am 14.10.2014 vom Landgericht hierzu angehört (Bl. 257 ff. der beigezogenen Akte). Der Beklagte stellte als Ergebnis seiner Begutachtung fest, dass das Fahrzeug nicht mit Motorkraft bewegt worden sei, vielmehr sei es durch einen Räderwäscher aus der Spur geschoben und durch die Vorschubeinrichtung der Fördereinrichtung sowie einer Waschwalze gegen die Waschportale gedrückt worden. Das Landgericht Coburg wies in der Folge mit Endurteil vom 07.11.2014 die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Bamberg nach erneuter Anhörung des Beklagten im Termin vom 24.11.2015 (Bl. 351 ff. der beigezogenen Akte) mit Urteil vom 24.11.2015 zurück. 3 Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, das vom Beklagten erstattete Gutachten sei unrichtig. Die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte einen Gutachtensauftrag angenommen habe, obwohl er nie zuvor in seinem Leben mit der Begutachtung von Autowaschstraßen/Unfällen befasst gewesen sei. Durch das unrichtige Gutachten seien ihr Schäden (Klageforderung, Prozess- und Vollstreckungskosten) in einer Gesamthöhe von 52.045,61 € entstanden. 4 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 52.045,61 € nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2017 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen. 5 Der Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt. Er ist dem Klagevorbringen inhaltlich entgegengetreten und hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. 6 Das zur Frage der Unrichtigkeit des vom Beklagten erstatteten Gutachtens sachverständig beratene Landgericht hat nach Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens die Klage mit Endurteil vom 23.06.2023 abgewiesen, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt sei. 7 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 8 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: 9 Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen. Bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit komme als schadenstiftendes Ereignis nur die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe fest, ob eine sich auf das vermeintlich unrichtige Gutachten stützende Entscheidung ergangen und damit ein schädigendes Ereignis eingetreten sei (OLG Celle, Urteil vom 05.05.2009, 4 U 26/09, juris Rn. 8). Da der Schadensersatzanspruch somit erst mit dem den Rechtszug abschließenden Urteil des OLG Bamberg vom 24.11.2015 entstanden sei, könne die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt begonnen haben. Außerdem fehle es damit auch an der verjährungsrechtlich maßgebenden Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen zu einem vor dem 24.11.2015 gelegenen Zeitpunkt. Bis zum 24.11.2015 sei der Klägerin ferner die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Beklagten weder möglich noch zumutbar gewesen. 10 Aus dem von Landgericht erholten Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte, wie von der Klägerin vorgetragen, im Vorprozess grob fahrlässig unrichtige Gutachten erstattet habe, weswegen die Klage der Klägerin im Vorprozess abgewiesen worden sei. Hätte der Beklagte zutreffende Gutachten erstattet, wären die Verursachung der Schäden durch die Pkw-Fahrerin X. festgestellt und der Klage stattgegeben worden. 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Coburg vom 23.06.2023 – 21 O 94/18 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 52.045,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2017 zu zahlen, 2. an die Klägerin weitere 1.642,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2018 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil. Er trägt vor, die Klage scheitere jedenfalls daran, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. 13 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. 14 1. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2023, Aktenzeichen 21 O 94/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 24.10.2023 Bezug genommen. 15 2. Die Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 09.11.2023 zu dem Hinweisbeschluss des Senats, die der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, geben auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, von der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege abzusehen. 16
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