Rücknahme des Befassungsvorschlags ohne ein Härtefallersuchen.
dem der Kläger zunächst keine Identitätsdokumente vorgelegt hatte und er im Rahmen der Beantragung eines Passersatzpapiers durch die aserbaidschanischen Behörden identifiziert worden war, legte er am
einem erfolglos gebliebenen Eilantrag (VG Ansbach, B.v. 27.4.2021 – AN 11 E 21.00763) wurde der Kläger am 28. April 2021 aus der Abschiebehaft heraus
Aserbaidschan abgeschoben. 3 Auf einen entsprechenden Antrag hin verkürzte die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken mit Bescheid vom 8. August 2022 das auf Grund der Abschiebung bestehende 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers
träglich auf zehn Monate. Begründet wurde dies insbesondere damit, da schutzwürdige Belange im Rahmen eines Visumverfahrens zum Familiennachzug zu der in Deutschland lebenden Ehefrau des Klägers, …, vorgetragen worden seien. Die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken erachtete die vorgelegten Kopien der Heiratsurkunde für ausreichend. Ausweislich der Kopien samt Übersetzungen hat der Kläger am … 2021 im Standesamt der Region … seine aserbaidschanische Verlobte geheiratet. Eine Beglaubigung der Kopie vom
dem Antrag soll der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und aus denen der Ehefrau bestritten werden. Dem Antrag beigefügt war – neben den Kopien der Heiratsurkunde – eine Wohnungsgeberbestätigung, wonach der Kläger seit … 2023 in der … im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnt. Ebenso beigefügt war ein am
einer Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Firma … soll der Kläger ab
dem im
gang vorgelegten Mutterpass ist die Ehefrau des Klägers schwanger, berechneter Entbindungstermin ist der …
Aserbaidschan an und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf die Dauer von einem Jahr. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Der Kläger sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem Schengen-Visum, Typ C, für kurzfristige Aufenthalte in das Bundesgebiet eingereist. Der Kläger hätte vor seiner Einreise bei seinem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug angeben müssen, dass er auf Dauer bei seiner Ehefrau in Deutschland leben möchte. Eine Ausnahme vom Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe nicht. In Frage komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G. Die aserbaidschanische Ehefrau des Klägers habe vom
G verfügt. Am
Aktenlage nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen. Es sei lediglich ein Teilnahmeausweis für die Prüfung Deutsch A1 im Zeitraum vom
der Einreise
V komme ohnehin nicht in Betracht, da keiner der genannten Sachverhalte erfüllt sei. Der Kläger sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte, gültig vom
der Einreise des Klägers sei jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G entstanden. Die Eheschließung habe bereits vor der Einreise des Klägers ins Bundesgebiet stattgefunden. Die Schwangerschaft der Ehefrau vermittele keinen Anspruch. Ein Absehen von der
holung des Visumverfahrens
G komme ebenfalls nicht in Betracht. Ausnahmen von der Visumpflicht seien wegen der besonderen Bedeutung des Visumverfahrens für die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung prinzipiell eng auszulegen. In § 39 AufenthV seien bereits Fälle erfasst, die zur Vermeidung einer lediglich formalen Durchführung des Visumverfahrens auf dessen Einhaltung verzichten.
G könne im Ermessen von einer
holung des Visumverfahrens abgesehen werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Ob der Kläger die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, sei nicht bekannt, da die entsprechenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt worden seien. Ebenso bestehe beim Kläger ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, so dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe. Die Einreise des Klägers sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt gewesen. Für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich. Das Verfahren zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, das am 8. September 2022 vom Kläger bei der Deutschen Botschaft in … beantragt worden sei, sei ruhend gestellt worden,
dem der Kläger die A1-Sprachprüfung nicht bestanden habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau stellen muss. Dennoch habe er ein Schengen-Visum bei der litauischen Auslandsvertretung beantragt, das am 5. Dezember 2022 ausgestellt worden sei. Er sei ins Bundesgebiet eingereist, habe sich
Ablauf des Visums entschieden zu bleiben und am 16. Januar 2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gestellt. Da der Kläger bereits bei seiner Einreise einen längerfristigen Aufenthalt zum Familiennachzug im Bundesgebiet angestrebt habe und dennoch ohne Visum eingereist sei, sei diese Einreise unerlaubt. Es sei
Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass es für den Kläger unzumutbar sei, das Visumverfahren
zuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Es liege beim Kläger ein klassischer Fall der Umgehung der Einreisevorschriften vor. Durch seinen vorherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch Abschiebung beendet worden sei, sei der Kläger bestens mit den Einreisebestimmungen bekannt gewesen. Dennoch habe er erneut seine völlige Missachtung gegenüber den Einreisebestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gezeigt. Das gemeinsame Kind werde voraussichtlich im … 2023 geboren. Es werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass auch
der Geburt des Kindes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Die
holung des Visumverfahrens sei planbar und es bestehe seitens der Ausländerbehörde die Möglichkeit, auf Antrag die Ausstellung einer Vorabzustimmung zu klären. Der Ausländer habe es durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten. Dem Kläger sei es zuzumuten, sich wieder in die Lebensverhältnisse seines Heimatlandes einzufügen, bis eine Einreise im Visumverfahren erfolgen kann. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhten auf §§ 50, 58, 59 AufenthG. Das
G von Amts wegen zu befristende Einreise- und Aufenthaltsverbot werde
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf ein Jahr festgesetzt. Es sei gesehen worden, dass die schwangere Ehefrau des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten wohnt. 7 Mit Telefax vom 21. April 2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger im Jahr 2013
Deutschland eingereist sei. Seine Einreise sei nicht illegal, sondern mit einem Visum erfolgt. Er sei seit dem … verheiratet, die Ehefrau sei schwanger. Die Ausländerbehörde hätte ihm schon längst eine Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen.
den Unterlagen des Klägerbevollmächtigten sei das Übermittlungssystem des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs seit dem
GO entsprach. Jedoch wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist
Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am
gereicht, die
sachgerechter Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog als Klageerhebung anzusehen ist. § 55d Satz 1 VwGO, der seit dem
GO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Norm anwendbar, da sie am
GO möglich, da eine vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen entgegen § 55d Satz 4 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurde. Für die Glaubhaftmachung gilt § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 55d VwGO Rn. 31). Sie erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (vgl. Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465). Alleine der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, dass
seinen Unterlagen das Übermittlungssystem des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs seit dem 20. April 2023, 10 Uhr, nicht funktionsfähig sei, und dass dies gerichtsbekannt sein dürfte, genügt diesen Anforderungen nicht. Weder wurden die entsprechenden Unterlagen vorgelegt noch war dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eine technische Beeinträchtigung des elektronischen Anwaltspostachs bekannt. Einem vorgelegten Ausdruck, der wohl aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach stammt, ist außer einigen Aktenzeichen und Betreffzeilen nichts zu entnehmen.
sachgerechter Auslegung stellt jedoch das am 25. April 2023 als elektronisches Dokument eingegangene Schreiben eine formwirksame Klageerhebung
GO dar. In diesem Schriftsatz waren
GO die Beteiligten bezeichnet. Ebenso war für das Gericht, obwohl entgegen der Angabe im elektronisch übermittelten Dokument das gefaxte Schreiben nicht beigefügt war, der Klagegegenstand – der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2023 – erkennbar, da einige Tage zuvor dieser ausdrücklich in Verbindung mit den Klageparteien benannt worden war. Auch ist
sachgerechter Auslegung
, 157 BGB analog der Wille zur Klageerhebung ersichtlich, da der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich um Anlegung einer Klage bittet. II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
G. Ein Rechtsanspruch auf Zuzug zu einem Ausländer besteht für Ehegatten, wenn die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des § 30 AufenthG und außerdem die der §§ 5, 11 und 29 AufenthG erfüllt sind, soweit Letztere
den Regeln des § 29 AufenthG auf die jeweilige Fallkonstellation anwendbar sind (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 30 AufenthG, Rn. 8). a) Ein Anspruch auf Titelerteilung scheitert schon am fehlenden Vorliegen aller speziellen Erteilungsvoraussetzungen
G. Es ist wohl davon auszugehen, dass eine wirksame Ehe des Klägers mit … vorliegt und beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Jedoch liegen keine
weise vor, dass sich der Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Hierfür wäre
G das Erreichen des Sprachniveaus A1 erforderlich. Der Kläger hat jedoch diese Sprachprüfung im Jahr 2022 gerade nicht bestanden. Neuere Erkenntnisse liegen nicht vor. Ebenso mangelt es an der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Es ist weder den Akten zu entnehmen noch vorgebracht, dass die Ehefrau des Klägers derzeit über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Zwar hatte sie eine Aufenthaltserlaubnis
G, so dass grundsätzlich § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
G erteilt worden war, reicht im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht aus. Ist der Stammberechtigte (nur) im Besitz einer Fortgeltungsfiktion
G ist er nicht mehr im „Besitz“ eines
G erforderlichen Aufenthaltstitels. Die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG steht gerade auch mit Blick auf die Grundsätze der Zweckbindung und Akzessorietät beim Familiennachzug (s. § 27 Abs. 4 AufenthG) dem „Besitz“ der Aufenthaltserlaubnis
G nicht gleich. Denn
Sinn und Zweck der Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG sowie der Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes vermittelt diese Regelung nur eine vorläufige verfahrensrechtliche, aber gerade keine materiellrechtliche Position (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2019 – 10 ZB 18.1626 – juris Rn. 9). b) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts des Klägers
G ist nicht
gewiesen. Es wurden von der Klägerseite bislang keine aktuellen und vollständigen Unterlagen vorgelegt, wonach der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Alleine die Vorlage einer Bestätigung,
der die Frau des Klägers eine bestimmte Berufsbezeichnung tragen darf, und einer Wohnungsgeberbestätigung erlauben nicht die
G erforderliche Prognose. Erforderlich hierzu ist insbesondere die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen, was die Einkommens- und Bedarfssituation der Bedarfsgemeinschaft anbelangt. Dass von dieser Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6.11 – BVerwGE 143, 150), ist nicht ersichtlich. Ebenso verwirklicht der Kläger wohl ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse
G, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich einer Titelerteilung entgegensteht, da der Kläger sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wobei die Beklagte davon gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen kann. Die ihm gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte der Kläger jedoch nicht unerlaubt
G – ohne den
G erforderlichen Aufenthaltstitel – eingereist sein, so dass insoweit kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse
G besteht. Bei der Einreise verfügte der Kläger über ein Schengen-Visum
G, ausgestellt von den litauischen Behörden für den Zeitraum
einer formalen Sichtweise. Das Aufenthaltsgesetz stellt bei dem Grenzübertritt mit der Formulierung „dem
erforderlichen Aufenthaltstitel“ auf den Besitz „eines“ Aufenthaltstitels ab, der zur Einreise berechtigt. Hierdurch werden die Grenzbehörden von der Ermittlung des tatsächlich verfolgten Aufenthaltszwecks befreit (vgl. Kolber in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 14 AufenthG, Rn. 9). Es ist nicht zu prüfen, ob der Ausländer den für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 73). Insoweit unterscheidet sich die Erforderlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von der Erforderlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich
dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. Beiderbeck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15.4.2023, § 14 AufenthG Rn. 12a unter Verweis auf BVerwG U.v. 16.11.2017 – 1 C 17/09 – NVwZ 2011, 495 und BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23/09 – NVwZ 2011, 871; a.A.: Dollinger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2020, § 14 Rn. 17 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 10 CS 18.350 – juris Rn. 26). Da der Kläger bei seiner Einreise – unabhängig vom tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck – formal betrachtet über ein gültiges Visum verfügte, war diese damit wohl nicht unerlaubt und ein darauf gestütztes Ausweisungsinteresse dürfte nicht bestehen. Unabhängig davon reiste der Kläger jedoch nicht mit dem
G erforderlichen Visum ein, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an dieser zwingenden allgemeinen Voraussetzung scheitert. Denn er reiste (wohl im Januar 2023),
dem das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung im November 2022 mangels ausreichender Sprachkenntnisse ruhend gestellt worden war, mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein, das
G für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich
dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2010 – 1 C 17.09 – NVwZ 2011, 495; U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – NVwZ-RR, 2015, 313). § 5 Abs. 2 AufenthG dient anders als § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht primär der Verhinderung oder Sanktion einer unerlaubten Einreise, sondern soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 AufenthG, Rn. 89). Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau. Für diesen beabsichtigten Aufenthalt, dessen Dauer deutlich über den eines Kurzaufenthalts
G hinausgeht, wäre ein nationales Visum
G erforderlich gewesen. Tatsächlich dürfte dem Kläger diese Erforderlichkeit sogar bewusst gewesen sein, da er während seines Aufenthalts in … ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt hatte, jedoch wurde dieses Verfahren mangels
weises ausreichender Sprachkenntnisse ohne Erteilung eines Visums ruhend gestellt. Eine Möglichkeit des
holens des Visumverfahrens im Inland
V besteht für den Kläger nicht. Insbesondere greift § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV nicht, da der Kläger als aserbaidschanischer Staatsangehöriger nicht ein Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU 2018/1806) aufgeführten Staates ist und er schon bei seiner Einreise verheiratet war. Auch die Möglichkeit des Absehens vom Visumerfordernis
G greift vorliegend nicht zu Gunsten des Klägers. Das dort eingeräumte Ermessen ist schon nicht eröffnet.
G kann vom Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Es sind jedoch beim Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerade nicht erfüllt, insbesondere fehlt es an dem
gewiesenen gesicherten Lebensunterhalt, den erforderlichen Sprachkenntnissen und der Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau (s. oben).
G kann zudem vom Visumerfordernis abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren
zuholen. Die Unzumutbarkeit muss aus besonderen Umständen folgen. Die mit der Durchführung eines Visumverfahrens als solches verbundenen Unannehmlichkeiten sind hierzu nicht geeignet; auch begründen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK keine generelle Befreiung von der Visumpflicht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie
GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 14). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient. Die (
trägliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Der Ausländer hat es zudem durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, indem er zum Beispiel eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde
V einholt (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2020 – 10 CE 20.326 – juris Rn. 20). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall keine Unzumutbarkeit gegeben. Mit entsprechender Planung und Vorbereitung, evtl. mit einer Vorabzustimmung
V der Ausländerbehörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen, kann der Aufenthalt des Klägers in Aserbaidschan zum
holen des Visumverfahrens möglichst kurz gehalten werden. Sollte die Ehefrau des Klägers mittlerweile wieder über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, so könnte sie ihn als aserbaidschanische Staatsangehörige eventuell sogar ins Heimaltland begleiten, so dass nicht einmal eine kurzfristige Trennung der Eheleute erfolgen würde. Eine vorübergehende Trennung eines Elternteils von einem Kleinkind aufgrund der
holung des Visumverfahrens ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. 2. Andere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. III. Die ausländerrechtlichen Annexentscheidungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2, 59 AufenthG. Das für den Fall der zwangsweisen Rückführung des Klägers für die Dauer von einem Jahr ab erfolgter Abschiebung festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 AufenthG. Ermessensfehler (§ 114 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Etwaige zukünftige veränderte entscheidungserhebliche Umstände können vom Kläger gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf Verkürzung
G geltend gemacht werden. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.