OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 24.10.2023 – 10 U 40/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 24.10.2023 – 10 U 40/23 e Download Drucken Titel: Voraussetzungen für eine Haftung wegen Erstattung eines unrichtigen Sachverständigengutachtens Normenkette: BGB § 276 Abs. 2, § 839a Leitsätze: 1. Sind Gerichte in zwei Instanzen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen, also jedem einleuchtenden Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Der Anspruchsteller muss erläutern, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrunde legen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Regelung des § 839a BGB enthält innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine abschließende Regelung der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen und verdrängt dessen deliktsrechtliche Haftung nach §§ 823 ff. BGB. Eine Haftung des Sachverständigen für (leichte) Fahrlässigkeit kommt deshalb nicht in Betracht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fahrzeug, Pflichtverletzung, Schadensersatz, Unfall, grobe Fahrlässigkeit, Sachverständigengutachten Vorinstanz: LG Coburg, Endurteil vom 23.06.2023 – 21 O 94/18 Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2023 – 10 U 40/23 e BGH, Beschluss vom 29.08.2024 – III ZR 427/23 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2023 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 52.045,61 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 14.11.2023. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Erstattung eines unrichtigen Sachverständigengutachtens auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Klägerin betreibt eine Autowaschanlage in …. Am xx.xx.2011 ereignete sich während des Betriebs der Anlage ein Unfall, bei dem ein Fahrzeug mit dem rechten vorderen Kotflügel gegen das zweite Waschportal und den Klarspülbogen der Waschstraße kollidierte. Die Klägerin nahm in der Folge die Fahrzeugführerin in einem vor dem Landgericht Coburg unter dem Aktenzeichen 22 O 275/11 geführten Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Coburg beschloss am 13.03.2012 die Einholung eines Sachverständigengutachtens und bestellte den Beklagten zum Sachverständigen. Der Beklagte erstattete am 31.03.2013 und 16.04.2014 schriftliche Gutachten (Anlagen K 3, K 4) und wurde am 14.10.2014 vom Landgericht hierzu angehört (Bl. 257 ff. der beigezogenen Akte). Der Beklagte stellte als Ergebnis seiner Begutachtung fest, dass das Fahrzeug nicht mit Motorkraft bewegt worden sei, vielmehr sei es durch einen Räderwäscher aus der Spur geschoben und durch die Vorschubeinrichtung der Fördereinrichtung sowie einer Waschwalze gegen die Waschportale gedrückt worden. Das Landgericht Coburg wies in der Folge mit Endurteil vom 07.11.2014 die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Bamberg nach erneuter Anhörung des Beklagten im Termin vom 24.11.2015 (Bl. 351 ff. der beigezogenen Akte) mit Urteil vom 24.11.2015 zurück. 3 Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, das vom Beklagten erstattete Gutachten sei unrichtig. Die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte einen Gutachtensauftrag angenommen habe, obwohl er nie zuvor in seinem Leben mit der Begutachtung von Autowaschstraßen/Unfällen befasst gewesen sei. Durch das unrichtige Gutachten seien ihr Schäden (Klageforderung, Prozess- und Vollstreckungskosten) in einer Gesamthöhe von 52.045,61 € entstanden. 4 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 52.045,61 € nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2017 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen. 5 Der Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt. Er ist dem Klagevorbringen inhaltlich entgegengetreten und hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. 6 Das zur Frage der Unrichtigkeit des vom Beklagten erstatteten Gutachtens sachverständig beratene Landgericht hat nach Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens die Klage mit Endurteil vom 23.06.2023 abgewiesen, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt sei. 7 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 8 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: 9 Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen. Bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit komme als schadenstiftendes Ereignis nur die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe fest, ob eine sich auf das vermeintlich unrichtige Gutachten stützende Entscheidung ergangen und damit ein schädigendes Ereignis eingetreten sei (OLG Celle, Urteil vom 05.05.2009, 4 U 26/09, juris Rn. 8). Da der Schadensersatzanspruch somit erst mit dem den Rechtszug abschließenden Urteil des OLG Bamberg vom 24.11.2015 entstanden sei, könne die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt begonnen haben. Außerdem fehle es damit auch an der verjährungsrechtlich maßgebenden Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen zu einem vor dem 24.11.2015 gelegenen Zeitpunkt. Bis zum 24.11.2015 sei der Klägerin ferner die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Beklagten weder möglich noch zumutbar gewesen. 10 Aus dem von Landgericht erholten Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte, wie von der Klägerin vorgetragen, im Vorprozess grob fahrlässig unrichtige Gutachten erstattet habe, weswegen die Klage der Klägerin im Vorprozess abgewiesen worden sei. Hätte der Beklagte zutreffende Gutachten erstattet, wären die Verursachung der Schäden durch die Pkw-Fahrerin X. festgestellt und der Klage stattgegeben worden. 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Coburg vom 23.06.2023 – 21 O 94/18 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 52.045,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2017 zu zahlen, 2. an die Klägerin weitere 1.642,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2018 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil. Er trägt vor, die Klage scheitere jedenfalls daran, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. 13 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. 14 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zulässige Berufung der Klägerin offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Die Klage wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 15 Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien aufgrund der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Die Klage scheitert jedenfalls daran, dass § 839a BGB grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen voraussetzt, die Klägerin ein grob fahrlässiges Handeln der Beklagten nicht nachgewiesen hat, und zudem die Ursächlichkeit des unrichtigen Gutachtens für die Klageabweisung nicht ersichtlich ist. 16 1. Die Klage scheitert jedenfalls an der von § 839a BGB vorausgesetzten groben Fahrlässigkeit. 17
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