der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (vgl. BFH, Urteil v. 16.3.2023, V R 14/21) voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens bei der Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Diese auf den Grundsatz von Treu und Glauben basierenden Rechtsgrundsätze sind auch auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH, Urteil v. 18.1.2023, XI R 29/22, anzuwenden. (redaktioneller Leitsatz) 6. Ein treuwidriges Verhalten ist nicht ersichtlich, wenn sich weder die Organgesellschaft auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH, Urteil v. 18.1.2023, XI R 29/22, berufen hat noch der Organträger Vertrauensschutz
1 Satz 1 Nr. 3 AO geltend gemacht hat. Der Berufung auf die Eigenschaft als Organgesellschaft steht dann auch nicht entgegen, dass die Umsatzsteuer bislang nicht gegenüber dem Organträger festgesetzt worden ist und dieser auch keinen Antrag auf Änderung seiner Steuerfestsetzungen gestellt hat. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Insolvenz Rechtsmittelinstanzen: BFH München vom -- – XI R 21/24 BFH München vom -- – V R 36/24 Fundstellen: EFG 2025, 358 LSK 2023, 53186 Tenor
O) bestellt worden war. 3 Durch Beschluss vom XXX 2020 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der O GmbH
Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung auf. Der Insolvenzbeschlag für sämtliche Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin aus Umsatzsteuer gegenüber dem Freistaat Bayern für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 zu der Massesteuernummer XXX blieb aufrechterhalten. Mit der angeordneten
tragsverteilung von Erstattungsbeträgen hieraus wurde der Kläger beauftragt. 4 Die O GmbH wurde durch Vertrag vom XXX 2011 gegründet. Gesellschaftszweck der O GmbH war die Produktion von XXX. 5 Alleiniger Gesellschafter der O GmbH war seit 2011 die N Verwaltungs GmbH (N), deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer in den Jahren 2011 bis 2013 Herr P war. Dieser war auch Alleingesellschafter der N. Alleiniger Geschäftsführer der O GmbH war bis 2017 Herr P. 6 In der Satzung der O GmbH war geregelt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind (§ 10 Abs. 1) und grundsätzlich alle Beschlüsse der Gesellschaft mit zwei Dritteln der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 10 Abs. 3). Für Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile von solchen bedurfte es der schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen unter Ausschluss des verfügungswilligen Gesellschafters (§ 14 Abs. 1 der Satzung). 7 Hinsichtlich der Vertretung der O GmbH war in § 6 der Satzung vorgesehen: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. 8 In einem Treuhandvertrag vom 3. Januar 2011 zwischen der N und der XXX GmbH (Treugeberin) wurde vereinbart, dass die N 40 % ihrer Anteile an der O GmbH als Treuhänder für die Treugeberin hält. N erteilte der Treugeberin Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus den von der N gehaltenen Geschäftsanteilen (§ 5 Nr. 2 des Treuhandvertrages).
1 des Treuhandvertrages verpflichtete sich die N ihre Gesellschafterrechte betreffend die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile im Rahmen der ihr in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse der Treugeberin auszuüben und den Weisungen der Treugeberin, insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, Folge zu leisten. 9 Hinsichtlich der Geschäftsführung der O GmbH war im Treuhandvertrag zum einen unter § 7 Nr. 4 geregelt, dass die Treugeberin das unwiderrufliche und mehrmals ausübbare Recht hat, stets einen (weiteren) Geschäftsführer der Gesellschaft zu benennen, dessen Vertretungsbefugnis zu bestimmen und den von ihr gegebenenfalls bereits benannten Geschäftsführer abzuberufen. Es war jedoch vereinbart, dass von diesem Recht nur dann Gebrauch macht wird, wenn der Treuhandvertrag gekündigt ist und zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Zum anderen war in § 7 Nr. 10 des Treuhandvertrages geregelt, dass es der vorherigen Zustimmung der Treugeberin bedurfte, wenn die N die Geschäfte der O GmbH nicht in Person des Geschäftsführers P, sondern durch einen Dritten ausüben wollte. 10 Mit Wirkung zum
den Umsatzsteuervoranmeldungen ergab sich seit Februar 2011 für 2011 durchgehend ein monatlicher Vorsteuerüberhang und damit jeweils ein Erstattungsanspruch, der auch ausgezahlt wurde. Am
den Angaben des Klägers hat die O GmbH für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2011, für Januar bis Dezember 2012 sowie für Januar bis September 2013 einschließlich der Sondervorauszahlung 2013 insgesamt 61.873,94 EUR an Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. 18 Das FA meldete Umsatzsteueransprüche für 2011 bis 2013 sowie
zahlungszinsen für Umsatzsteuern 2011 und Säumniszuschläge für Umsatzsteuern am
seiner Auffassung die O GmbH Organgesellschaft einer Organschaft mit der N als Organträger gewesen sei. 20
Anordnung einer Umsatzsteuernachschau gegenüber der N zur Überprüfung eines Organschaftsverhältnisses zwischen N und der O GmbH ging das FA zur Außenprüfung über. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung stellte das FA mit Bescheid vom
unionsrechtlichen Grundsätzen aufgrund ihrer engen Verbundenheit Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe. Diese sei als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen. 28 Da er sich nicht auf eine geänderte Rechtsprechung berufe, finde § 176 der Abgabenordnung (AO) keine Anwendung und sei dementsprechend sein Recht, sich auf das Bestehen der Organschaft zu berufen, nicht durch Treu und Glauben eingeschränkt. Im Übrigen müsse N auch keinen Änderungsantrag gestellt haben, damit er sich auf das Vorliegen der Organschaft berufen könne, da weder ein Fall von widersprüchlichen Verhalten, Steuerhinterziehung noch Steuervermeidung vorliege. 29 Die Säumniszuschläge seien zu erlassen, da die O GmbH weder Steuerpflichtiger noch Steuerschuldner gewesen sei. Die übrigen Forderungen habe das FA als Umsatzsteueransprüche angemeldet. Diese Anmeldung könne nicht in eine Anmeldung von Rückforderungsansprüchen, die unabhängig von der Steuerschuldnerschaft der O GmbH bestünden, umgedeutet werden. Außerdem ergäbe sich über § 166 AO eine Drittwirkung gegenüber der Organträgerin. Dies setze eine „zutreffende“ Bezeichnung der Forderungen voraus. 30 Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom 20. Januar 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2021 aufzuheben und Insolvenzforderungen des Beklagten mit 0 EUR festzustellen. 31 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 32 Es macht im Wesentlichen geltend, dass weder
G) noch
unionsrechtlichen Maßstäben die O GmbH Organgesellschaft oder Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe war, da die erforderliche Möglichkeit zur Willensdurchsetzung aufgrund des Treuhandverhältnisses und anschließend der atypisch stillen Beteiligung fehle. Vielmehr sei sie selbständige Unternehmerin und somit Schuldnerin der Umsatzsteuer. Aufgrund der Verträge sei eine vom Willen der N abweichende Willensbildung bei der GmbH möglich gewesen: 33 So habe der Treugeber unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren Geschäftsführer benennen, dessen Vertretungsbefugnis bestimmen und den von ihm gegebenenfalls bereits benannten Geschäftsführer abberufen können (§ 7 Abs. 4 des Treuhandvertrages). Zudem habe es der Zustimmung des Treugebers bedurft, sofern nicht Herr P, sondern ein Dritter die Geschäfte der O GmbH ausüben sollte, so dass N ohne Mitwirkung des Treugebers nicht einen Geschäftsführer bestellen oder abberufen gekonnt hätte. 34 Außerdem habe N auch durch Gesellschafterbeschlüsse ihren Willen nicht durchsetzen können, da sie mit ihrem 60 % Stimmenanteil allein weder die 75 %-Marke zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung noch eine 2/3 Mehrheit erreichen habe können. Auch der stille Geschäftsführer habe weitreichende Befugnisse im Zusammenhang mit der Geschäftsführung gehabt. So bedurfte es der Zustimmung zu allen Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgingen. Im Zeitraum zwischen dem
Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund Anordnung der
tragsverteilung prozessführungsbefugt. 39 1.
O verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt. 40 Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zugleich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters. 41 Wird das Insolvenzverfahren
der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine
tragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 und 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der
tragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Denn mit der Anordnung der
tragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 16. Dezember 2021 – VI R 41/18, BStBl II 2022, 321, Rn. 16, m.w.N.). 42 Von der
tragsverteilung wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, sondern nur der Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sich die
tragsverteilungsanordnung bezieht (vgl. BFH-Urteil vom
tragsverteilung an und beauftragte hiermit den Kläger. 44 Zwar wurde im vorliegenden Fall die
tragsverteilung auf Erstattungsansprüche beschränkt und sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zunächst nicht Ansprüche der Masse, sondern die vom FA festgestellten Steuerforderungen gegen die Masse. Bei einem Obsiegen des Klägers ergeben sich jedoch aufgrund der bereits mit den Voranmeldungen geleisteten Zahlungen auf die Umsatzsteuer Erstattungsansprüche, die der
tragsverteilung unterfallen. Da die fortbestehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auch im
tragsverteilungsverfahren umfassend und nicht auf die Entgegennahme von Steuererstattungsansprüchen beschränkt ist (vgl. BFH-Urteil vom
O zuständige Finanzbehörde im Insolvenzverfahren – wie hier – Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest (§ 251 Abs. 3 AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind
1 AO der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung wie z.B. Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 AO), der Erstattungsanspruch
2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. 47 2. Das FA hat für das Jahr 2011 einen im Vergleich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen geringeren Vorsteuerüberschuss errechnet, da ein Recht auf Vorsteuerabzug aus den im Rahmen der Außenprüfung beanstandeten Rechnungen der S nicht bestand. Diesen Unterschiedsbetrag i.H.v. 9.899 EUR macht es als Insolvenzforderung geltend (§ 18 Abs. 4 Satz 2 UStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung). In dieser Höhe wurden vorangemeldete Vorsteuerüberschüsse ohne rechtlichen Grund an die O GmbH ausbezahlt, die das FA
H zurückfordern darf. 48 a) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist,
2 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder die Rückzahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung/-vergütung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist. 49 Als Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift sieht der BFH auch den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse an, da der Vorsteuerabzugsanspruch seinem Wesen
– unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Unselbständigkeit – ein Vergütungsanspruch i.S.v. § 37 Abs. 2 AO ist (BFH-Urteile vom 2. Februar 1995 – VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853, Rn. 17, und vom 27. Oktober 2009 – VII R 4/08, BStBl II 2010, 257, Rn. 10, BFH-Beschluss vom 16. November 2011 – V B 34/11, BFH/NV 2012, 373, Rn. 2). 50
der allgemein erteilten Zustimmung durch das FA einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung gleich (§§ 168 i.V.m. 164 Abs. 1 AO). 55 Im Insolvenzverfahren kann ein Änderungsbescheid jedoch gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87 InsO nicht mehr ergehen. An dessen Stelle tritt die Eintragung des sich für das Kalenderjahr ergebenden Steueranspruchs als Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle (§ 178 InsO) oder – im Fall des Bestreitens (§ 179 InsO) – der gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu erlassende Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteile vom
3 AO besteht in der Feststellung, dass dem Steuergläubiger ein bestimmter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung zusteht. Gegenstand des Feststellungsverfahrens kann somit nur eine Forderung sein, die mit der
O angemeldeten und
O zur Erörterung gestellten identisch ist (BFH-Urteil vom 24. August 2011 – V R 53/09, BStBl II 2012, 256, Rn. 20). Daher muss der Feststellungsbescheid inhaltlich den insolvenzrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, die auch für die Anmeldung der Forderungen gelten, genügen (vgl. Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 251 AO Rn. 463). 58 bb)
O sind zur Individualisierung des gegen die Insolvenzmasse gerichteten Anspruchs der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben; Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sollen beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 InsO). 59 Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom
der ständigen Rechtsprechung des BFH allerdings nicht, dass die wirksame Anmeldung einer nicht titulierten Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle erfordert, dass das FA die einzelnen umsatzsteuerrechtlich erheblichen Sachverhalte anführt und näher beschreibt (z.B. Umsatzsteuer aus Verkauf bestimmter Waren zu einem bestimmten Preis). Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Inhalt der Anmeldung die für die Erörterung der einzelnen Forderungen im Prüfungstermin notwendige Individualisierung einzelner Sachverhalte ermöglicht, so dass sichergestellt ist, dass nur bestimmte in der Anmeldung durch die Angabe einer Summe begrenzte Sachverhalte erfasst sind (BFH-Urteil vom
2 AO ist – ebenso wie bei Umsatzsteueransprüchen – ein umsatzsteuerrechtlich zu würdigender Lebenssachverhalt. So ergibt sich ein nicht getilgter (positiver) Steueranspruch des Fiskus, wenn die (positive) festgesetzte Steuer gemäß § 16 Abs. 1 UStG abzüglich der Absetzungsbeträge aus § 16 Abs. 2 UStG höher ist als die für das Jahr bisher erfolgten Tilgungen durch (Voraus-)Zahlungen. Dabei sind in die Summe der Zahlungen als negative Größen auch Auszahlungen von Vorsteuerüberhängen an den Steuerpflichtigen einzubeziehen. Bestand materiell aufgrund des verwirklichten Lebenssachverhalts kein Vergütungsanspruch, so setzt sich der verbleibende Anspruch des Fiskus aus einem sich
2 AO ergebenden Erstattungsanspruch (zuzüglich ggfs. eines noch nicht getilgten Steueranspruchs) zusammen (vgl. Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 16 Rn. 31). 65 ee)
diesen Grundsätzen war die Anmeldung der sich aus verschiedenen umsatzsteuerrechtlich zu würdigenden Sachverhalten ergebenden Summe als „Umsatzsteuer 2011“ (zzgl. Angabe zu Betrag und Fälligkeit) ausreichend, zumal dem Insolvenzverwalter die zu Grunde liegende Steuerberechnung, die sowohl die Besteuerungsgrundlagen als auch die Angabe der bereits ausgezahlten/umgebuchten Beträge enthielten, übermittelt wurde (vgl. insofern auch BFH-Urteil vom 19. August 2008 – VII R 36/07, BStBl II 2009, 90, Rn. 30). Daraus war ersichtlich, dass Grundlage der Summe eine Rückforderung ausgezahlter Vorsteuern war. 66
den letztlich entscheidenden Verhältnissen des konkreten Einzelfalles (vgl. BFH-Beschluss vom
H die Vorauszahlungen als Organgesellschaft nicht schuldete. 69 a) Einwendungen gegen die Höhe der Säumniszuschläge können zwar ggf. im Erlassverfahren geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 14. April 2020 – VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177, Rn. 21). Allerdings wurde ein entsprechender Erlassantrag vom Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt und demnach vom FA nicht beschieden. Außerdem sind –
dem die Säumniszuschläge bereits zur Hälfte erlassen wurden – weitere sachliche Billigkeitsgründe nicht ersichtlich. Der Einwand, die zu Grunde liegende Steuer sei zu Unrecht festgesetzt worden, ist insofern unbeachtlich, denn der Grundsatz der Akzessorietät,
dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 5AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrundeliegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch § 240 Abs. 1 Satz 4 AO
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen. Die darin liegende Härte war dem Gesetzgeber bewusst und rechtfertigt daher regelmäßig nicht den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Gründen (BFH-Urteil vom
O a.F. Masseverbindlichkeiten dar. 72 1. Soweit die dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden geschätzten Umsätze der O GmbH auf den Zeitraum
dem 19. November 2013 entfallen sollten, wäre der Feststellungsbescheid bereits insofern rechtswidrig, als die daraus resultierenden Umsatzsteuerforderungen nicht durch Feststellungsbescheid
3 AO geltend gemacht werden können. 73 a)
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind, nur
den Vorschriften der InsO geltend gemacht werden. Derartige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und – im Falle des Bestreitens – durch Feststellungsbescheid
3 AO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Anderes gilt für Steuerforderungen, die als Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Sie können durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. 74
O (InsO a.F.) gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. 75 b) Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19. November 2013 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Somit führen etwaige
folgend im Streitjahr getätigten Umsätze zu Forderungen des FA, die keine Insolvenzforderungen, sondern
O a.F. Masseverbindlichkeiten darstellen (so jetzt auch ausdrücklich für Umsatzsteuerverbindlichkeiten: § 55 Abs. 4 InsO in der ab
G allein die N als Organträger war (vgl. zur Steuerschuldnerschaft des Organträgers ausführlich BFH-Urteil vom
G wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). 78 Der Organträger muss
nationalem Recht finanziell eingliedert sein, wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten sein (wirtschaftliche Eingliederung) und die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen können (organisatorische Eingliederung; vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2019 – XI R 16/18, BFHE 268, 240, Rn. 36). 79 Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. 80
G ergebenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft
zukommen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2023 – V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rn. 18). 82
H gegolten, dass bei Uneinigkeit der Geschäftsführer die Angelegenheit der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen ist. Allerdings bestand die Möglichkeit der Benennung eines weiteren Geschäftsführers durch die Treugeberin nur im Fall der Kündigung des Treuhandvertrags und zusätzlicher Voraussetzungen. 86 Ein solcher Fall war ersichtlich nicht eingetreten. Insofern handelt es sich insgesamt lediglich um hypothetische Geschehensabläufe, die bei der Beurteilung der in Übereinstimmung mit den bestehenden Regelungen tatsächlich bestehenden Konstellation nicht zu berücksichtigen sind. 87 Und schließlich hätte, auch wenn zwei Geschäftsführer bestellt worden wären, dies der Treugeberin noch nicht die Erteilung abweichender Weisungen ermöglicht, da ihr weiterhin die erforderliche Mehrheit in der Gesellschaftsversammlung gefehlt hätte. 88 ccc) Soweit das FA die Regelung in § 7 Nr. 4 des Treuhandvertrages dahingehend versteht, dass der bisherige von der N gestellte Geschäftsführer von der Treugeberin habe abberufen werden können, kann der Senat dieser Auslegung nicht folgen. 89 Die Regelung in § 7 Nr. 4 des Treuhandvertrages folgt auf eine Regelung,
der konkrete Ziele von dem namentlich benannten Geschäftsführer P zu verfolgen waren. Diese wurde ausdrücklich mit dem Zusatz gekennzeichnet, dass er zum ersten Geschäftsführer der O GmbH bestellt werden wird. Die unmittelbar
folgende Regelung kann somit nur dahingehend verstanden werden, dass dadurch der Treugeberin das Recht eingeräumt werden sollte, einen zweiten – deswegen auch der Klammerzusatz: „weiteren“ – Geschäftsführer zu installieren. 90
H eine 2/3 Mehrheit erforderlich. 94 N hatte unproblematisch ab Kauf der Rechte aus dem Treuhandvertrag (
2 des Treuhandvertrages war die Treugeberin bevollmächtigt, die darauf entfallenden Stimmrechte auszuüben. Die N war hinsichtlich dieser 40 % der Stimmrechte den Weisungen der Treugeberin unterworfen (§ 2 Nr. 1 des Treuhandvertrages). 96
Auffassung des Senats verfügte N somit nicht über die erforderliche Mehrheit der Stimmen um ihren Willen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Insofern ist unerheblich, dass die Einschränkung des Stimmrechts sich nicht aus der Satzung der O GmbH ergibt. 97 aaa) Zwar hat der BFH für eine finanzielle Eingliederung sowohl formnichtige (später vollzogene) Anteilsübertragungen als auch mündliche Treuhandabreden nicht genügen lassen. Auch hinsichtlich Poolvereinbarungen, „Stimmbindungsvereinbarungen“ und „Stimmrechtsvollmachten“ hat er entschieden, dass diese steuerrechtlich nur in Satzungsform anzuerkennen seien (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2019 – XI R 16/18, BFHE 268, 240, Rn. 42 mit Verweis auf die jeweilige Rechtsprechung). Dies wurde damit begründet, dass nur so einfach und rechtssicher über die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung über die Organschaft entschieden werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 – V R 25/13, BStBl II 2017, 547, Rn. 29). 98
dieser Rechtsprechung wäre der Treuhandvertrag insgesamt nicht zu berücksichtigen und N könnte bei dieser Betrachtung über 100 % der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der O GmbH uneingeschränkt verfügen. Eine finanzielle Eingliederung wäre insofern gegeben. 99 bbb) Allerdings hat der EuGH klargestellt, dass sich Mitgliedstaaten nicht auf Besonderheiten ihres nationalen Rechts berufen können, um den
StSystRL geltenden Voraussetzungen einer Mehrwertsteuergruppe weitere hinzuzufügen und ausgeführt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit die Bildung einer Organschaft nicht entgegenstehen kann, wenn z.B. Gesellschaftsverträge
nationalem Recht rein mündlich geschlossen und geändert werden können (EuGH-Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15. April 2021 – C-868/19, ECLI:EU:C:2021:285, Rn. 53 f). Auch wenn das Fehlen eines Formerfordernisses zu
weisschwierigkeiten führen könne, könne eine rein theoretische Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung ein solches nicht rechtfertigen (EuGH-Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15. April 2021 – C-868/19, ECLI:EU:C:2021:285, Rn. 60 ff). 100 ccc) Da vorliegend weder nur mündliche Vereinbarungen vorliegen, sondern aufgrund der schriftlichen – aber nicht in der Satzung niedergelegten – Regelungen, die Stimmbindung bezüglich 40 % der Stimmen
gewiesen ist und außerdem die Vereinbarung im Treuhandvertrag nicht zu Steuerhinterziehung oder -umgehung oder zur Entstehung einer echten solchen Gefahr geführt hat, geht der Senat davon aus, dass
unionsrechtlichen Grundsätzen die Stimmbindung wirksam und bei Beurteilung der Stimmrechtsmehrheit zur Begründung einer finanziellen Eingliederung zu berücksichtigen ist (eine ertragsteuerrechtlich andere Handhabung steht dem nicht entgegen, vgl. BFH-Urteil vom
zukommen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320, Rn. 37). 104
der Rechtsprechung aus; nicht dagegen die Vermietung von nicht eigens für die Unternehmenstätigkeit in besonderer Weise ausgestatteten und daher ohne weiteres austauschbaren Büroräumen oder die bloße Übernahme von Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und laufende Personalverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2022 – V R 23/21, BStBl II 2023, 148, Rn. 28, mit Rechtsprechungsnachweisen). 108 bb) Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt
diesen Grundsätzen vor, denn im vorliegenden Fall reicht für die wirtschaftliche Eingliederung aus, dass N der O GmbH ihr Betriebsgebäude mit Lagerhalle, Büro und Stellplätzen ab
der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2023 – V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rn. 20) voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens bei der Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. 112
Auffassung des Senats entscheidungserheblich, auch wenn die Klage (bzgl. Forderungen zur Umsatzsteuer 2012 und 2013) auch
der bestehenden – vom Senat jedoch unionsrechtlich eingeschränkten – BFH-Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit nicht in der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag kodifizierter Stimmrechtseinschränkungen Erfolg gehabt hätte. Allerdings hat sich weder der Kläger auf die vorgenannte Rechtsprechungsänderung berufen noch die N Vertrauensschutz
1 Satz 1 Nr. 3 AO geltend gemacht, so dass ein treuwidriges Verhalten nicht ersichtlich ist. 114
dem BFH-Urteil vom 26. August 2021 – V R 13/20, BFHE 273, 364, Rn. 29), ist das Verlangen
Korrektur der rechtswidrigen Besteuerung – unabhängig von der steuerrechtlichen Behandlung der Umsätze beim Organträger und etwaig bestehenden Änderungsmöglichkeiten – im Verhältnis zum Finanzamt nicht treuwidrig (vgl. BFH-Urteil vom
Vorgabe des EuGH die nationale Steuerschuldnerschaft des Organträgers in Abweichung zur unionsrechtlich vorgesehenen Steuerschuldnerschaft der Mehrwertsteuergruppe nur dann gerechtfertigt ist, wenn dies nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führt (vgl. EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 1. Dezember 2022 – C-141/20, ECLI:EU:C:2022:943, Rn. 60). 118 Zumal der BFH auch davon ausgeht, dass der Gefahr von Steuerverlusten aufgrund der national vorgesehenen Steuerschuldnerschaft des Organträgers durch die Haftung
Tatsächliche Steuerausfälle z.B. als Folge einer Insolvenz beim Organträger als Steuerschuldner oder zusätzlich bei der Organgesellschaft als Haftungsschuldner stünden dem nicht entgegen, da sich insoweit lediglich das allgemeine Gläubigerrisiko verwirkliche, das den Steuergläubiger wie jeden anderen Gläubiger auch treffen könne (BFH-Urteil vom
Auffassung des Senats für diesen Fall auch nichts Gegenteiliges aufgrund des Verbots von Rechtsmissbrauch, da ein solcher nicht festgestellt werden kann. 121 a)
der Rechtsprechung des EuGH erfordert auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen haben die betreffenden Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe. Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung dieses Steuervorteils beschränkt (EuGH-Urteil Schütte vom 7. September 2023 – C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 32, m.w.N.). 122 b) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der wesentliche Zweck der von der O GmbH getätigten Umsätze darin bestand, die Abführung der entstandenen Umsatzsteuer dadurch zu verhindern, dass sie sich im
hinein auf ihre Eigenschaft als Organgesellschaft beruft. 123 c) Zwar kann im Hinblick auf einen Erstattungsantrag auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller durch sein Verhalten Dritten gegenüber zu erkennen gibt, dass er an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Gesamtsachverhalts kein Interesse hat und deswegen der Antrag keinen anderen Zweck hat als den, einen Steuervorteil zu erlangen (vgl. EuGH-Urteil Schütte vom
weisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) wehren würde. 125 Abgesehen davon, dass solche Ausgleichsansprüche (noch nicht) geltend gemacht wurden, bezog sich die entsprechende EuGH-Rechtsprechung speziell auf einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde
der sog. „Reemtsma-Rechtsprechung“. Ein solcher greift nur, wenn die Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem eigentlichen Anspruchsgegner unmöglich oder übermäßig schwierig wird (vgl. EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom
Auffassung des Senats die Grundsätze des Urteils hier nicht anwendbar sind und dementsprechend die Berufung auf das Vorliegen einer Organschaft nicht dadurch gehindert werden kann, dass eventuelle zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Organkreis nicht bedient werden. 5. N war im Übrigen nicht notwendig zum Verfahren beizuladen. 126 a) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie
3 Satz 1 FGO beizuladen (notwendige Beiladung). 127 Bei einem Streit darüber, ob eine Gesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist, ist zwar eine Beiladung des Organträgers
5 Satz 2 AO möglich (dies setzt aber einen – hier nicht vorliegenden – Antrag der Finanzbehörde voraus), aber nicht i.S. von § 60 Abs. 3 FGO notwendig, denn der vermeintliche Organträger ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.