LG München I, Endurteil v. 31.08.2023 – 25 O 14999/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 31.08.2023 – 25 O 14999/21 Download Drucken Titel: Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine IVF/ICSI-Behandlung - Subfertilität infolge (zunächst) gewollter Sterilisation Normenketten: VVG § 192 Abs. 1 MB/KK 2009 § 1 Abs. 2 Leitsätze: 1. Als Krankheit iSv § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 kann grundsätzlich nur eine schicksalhafte Unfruchtbarkeit, mithin eine organisch bedingte Sterilität, angesehen werden, nicht aber ein bewusst und gewollt in der Absicht künftiger Lebensgestaltung herbeigeführter Zustand der Unfruchtbarkeit zu dem Zweck, eine Schwangerschaft zu vermeiden (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 2005, 5517; OLG Köln BeckRS 1993, 383 Rn. 6 ff.; s. auch BGH BeckRS 2016, 7880 Rn. 19 mwN). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Demgemäß besteht auch keine Leistungspflicht des Krankheitskostenversicherers für eine IVF/ICSI-Behandlung, wenn die bestehende Subfertilität ursächlich auf eine - zwischenzeitlich rückgängig gemachte - gewollte Vasektomie zurückzuführen ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Krankenversicherung, Krankheitskostenversicherung, Krankheitsbegriff, Sterilisation, Fertilitätseinschränkung, Vasektomie Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 – 25 U 3800/23 OLG München, Beschluss vom 26.11.2024 – 25 U 3800/23 e Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 26.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht Ansprüche aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag wegen Fertilitätsproblemen gegen die Beklagte geltend. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten im Tarif … mit einem Selbstvorbehalt von kalenderjährlich 650,- € krankenversichert. Gegenstand ist unter anderem die 100 %-ige Kostenerstattung für die notwendigen ambulanten und stationären Behandlungskosten. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AVB der Beklagten (Anlage … 1) zugrunde. 3 Anfang 2012 ließ der Kläger bei sich eine Sterilisation in Form einer Vasektomie vornehmen. Diese wurde am 07.01.2020 operativ rückgängig gemacht. Vor der Refertilisation bestand eine Azoospermie. Bei einer Untersuchung im Januar 2021 wurden durch eine Ejakulatsanalyse vom 15.01.2021 Spermien im Ejakulat des Klägers festgestellt. Auch in einem weiteren Spermiogramm vom 25.10.2021 waren Spermien nachweisbar, welche allerdings in ihren Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Morphologie, beeinträchtigt sind. 4 Der Kläger erbat Anfang 2021 die Kostenzusage für eine anstehende Kinderwunschbehandlung mittels IVF/ICSI. Die Beklagte forderte zunächst diverse Auskünfte mit Schreiben vom 10.02.2021 (Anlage K6) an und lehnte sodann mit Schreiben vom 17.03.2021 (Anlage K7) ihre Eintrittspflicht ab. Nach weiterem Schriftverkehr machte der Kläger mit vorgerichtlichem Schreiben vom 12.10.2021 (Anlage K 13) der Kläger die Ansprüche unter Fristsetzung gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 13.10.2021 (Anlage K 14) hielt die Beklagte an ihrer Ablehnung fest. 5 Der Kläger wurde am ...1972 geboren, seine Frau am ...1987. Der erste Zyklus einer IVF/ICSI-Behandlung wurde im November/Dezember 2021 durchgeführt, wodurch es zu einer Schwangerschaft und zur Geburt eines Kindes kam. 6 Der Kläger trägt vor, er sei in Bezug auf die Fortpflanzungsfähigkeit krank. Insbesondere liege bei ihm eine schwere Subfertilität in Form eines OAT-Syndroms vor. Im unbehandelten Zustand beeinträchtige diese Krankheit seine Fortpflanzungsfähigkeit. Insbesondere sei deshalb eine kombinierte IVF/ICSI-Behandlung im streitgegenständlichen Umfang klägerseits indiziert und medizinisch notwendig. Die aktuelle Subfertilität des Klägers sei folglich keine Folge der früheren Sterilisierung, da die Refertilisation erfolgreich gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Tarifbestimmungen in B 7 und B 8 seien wegen Altersdiskriminierung gemäß § 19 l AGG unwirksam. Bei einer IVF-Behandlung im stimulierten Zyklus verlange der BGH im Rahmen der Notwendigkeit der Behandlung das Erreichen einer gewissen medizinischen Erfolgsprognose, nämlich 15 % (bezogen auf den Eintritt einer Schwangerschaft pro Behandlungszyklus). Diese werde bei der streitgegenständlichen Behandlung erreicht. Die Beklagte schulde vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 762,49 €. 7 Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 24.07.2023 die Klage bezüglich des Hauptantrags in Bezug auf die Behandlungszyklen 2-5 teilweise für erledigt, da die behandlungsbedingte Schwangerschaft erfolgreich am 13.09.2022 mit der Geburt eines Kindes als erledigendes Ereignis zu Ende gekommen ist. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. 8 Der Kläger beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung in Höhe von 762,49 € zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klagepartei in tarifgemäßem Umfang ärztliche Heilbehandlungskosten für eine Sterilitätsbehandlung in Form der IVF/ICSI-Behandlung zu erstatten, und zwar für einen Behandlungszyklus, durchgeführt im November/Dezember 2021, und dessen Gesamtkosten (Behandlungsmaßnahmen am Körper des Mannes, am Körper der Frau und extrakorporale Maßnahmen sowie Medikamente). 9 Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. 10 Die Beklagte bestreitet, dass eine organisch bedingte Sterilität vorliege. Die vom Kläger geltend gemachte Unfruchtbarkeit sei die Folge der im Jahr 2012 durchgeführten Sterilisation. Die Vasovasostomie sei offensichtlich nicht erfolgreich gewesen. Insofern fehle es bereits an einer Krankheit im Sinne des § 1 Absatz 2MB/KK, zu dem Kreise der Leistungsausschluss nach Punkt A 13 der Tarifbedingungen. Der Kläger habe die Sterilisation aus freien Stücken herbeigeführt und damit letztendlich den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Hilfsweise bestreitet die Beklagte, dass für die geplanten Maßnahmen eine mindestens 15-prozentige Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, es bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Kostenübernahme nach dem 7.02.2022, da der Kläger das 50. Lebensjahr danach überschreite, was den Vertragsbedingungen B 7 der Tarifbedingungen widerspreche. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2022 Bezug genommen. 12 Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 05.02.2022 auf die Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von … Auf das Gutachten vom 12.06.2023 (Blatt 59/67) wird Bezug genommen. Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 21.07.2023 wurde zum Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 18.08.2023 bestimmt. Entscheidungsgründe A. 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Es bestand keine Verpflichtung der Beklagten aus der privaten Krankenversicherung, die Behandlungskosten für die erfolgte IVF/ICSI – Behandlung des Klägers zu übernehmen, da kein Versicherungsfall eingetreten ist. 14 Aufgrund der freiwilligen Sterilisation des Klägers liegt bereits keine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK vor. 15 1. Gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit und Unfallfolgen. Krankheit im vorgenannten Sinne ist nach herrschendem Verständnis ein unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler, regelwidriger Zustand des Körpers oder Geistes. Eine organisch bedingte Sterilität ist dabei vom Bundesgerichtshof als eine bedingungsgemäße Krankheit und die IVF/ICSI – Behandlung als eine notwendige medizinische Heilbehandlung anerkannt (vgl. BGH, VersR 1987, 278). 16 2. Von einer bedingungsgemäßen Krankheit ist vorliegend nicht auszugehen. 17
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