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OLG München, Teilurteil v. 01.12.2023 – 38 Sch 46/22 WG

OLG München, Teilurteil v. 01.12.2023 – 38 Sch 46/22 WG - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Teilurteil v. 01.12.2023 – 38 Sch 46/22 WG Download Drucken --- kein Dokumenttitel vorhanden ---

§ 54Urh

G für Business-PCs enthält:

  1. Die Importeure oder Hersteller sind bei der Veräußerung von PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer verpflichtet, die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde bzw. die vollständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer zu dokumentieren.
  2. Die Importeure oder Hersteller sind bei der Veräußerung von PCs im Rahmen eines Projektgeschäfts an Händler verpflichtet, die vollständige Firma und Anschrift ihres Vertragspartners sowie des gewerblichen Endabnehmers zu dokumentieren.
  3. Die Importeure oder Hersteller sind bei der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer verpflichtet, diese eine Erklärung über den Verwendungszweck abgeben zu lassen. 3.
  4. Die Erklärung muss einen der folgenden Wortlaute haben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen lnverkehrbringens erworben werden. Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des … Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden." Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden." 3.
  5. Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. Der Importeur oder Hersteller hat in diesen Fällen in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde. Der Importeur oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Anfrage schriftlich zu erläutern, wie diese Dokumentation erfolgt. 3.
  6. Hat ein gewerblicher Endabnehmer die Erklärung ein erstes Mal abgegeben, so ist bei weiteren Verkäufen von Business-PCs an diesen Endabnehmer die Abgabe einer erneuten Erklärung nicht erforderlich. II. Auskunftserteilung und Nachweis durch die Importeure oder Hersteller
  7. Im Rahmen der Erteilung der Auskünfte gemäß § 54f Abs. 1 UrhG für die Zeit ab dem 01.01.2014 gelten als Business-PCs nur PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  8. dieses Tarifs, die der Importeur oder Hersteller nachweislich direkt an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer oder nachweislich indirekt über einen Händler im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert hat. Alle übrigen PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  9. dieses Tarifs des jeweiligen Importeurs oder Herstellers gelten als Verbraucher-PCs. Die Regelung zur Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1 UrhG bleibt im Übrigen unberührt.
  10. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer D.II.
  11. wie folgt: 2.
  12. Der Importeur oder Hersteller teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von PCs, die er in seinen Auskünften für das jeweilige Kalenderjahr als Business-PCs angegeben hat, die folgenden Daten mit: - Rechnungsnummer und Rechnungsdatum; - Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-PCs; - Angabe, ob es sich um ein Direkt- oder ein Projektgeschäft gehandelt hat; - Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts) einschließlich der USt-ID (nur bei gewerblichen Endabnehmern); - Firmierung und Anschrift des Vertragspartners einschließlich der USt-ID (nur bei Vorliegen eines Projektgeschäfts). 2.
  13. Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls", „xlsx", „csv" „ods", „txt", „xml", „odt" oder „mdb". 2.
  14. Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 54f Abs. 1 UrhG. Erfolgt dies nicht, so erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von vier Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so gelten alle im jeweiligen Kalenderjahr von dem jeweiligen Importeur oder Hersteller zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  15. dieses Tarifs als Verbraucher-PCs. 2.
  16. Der Importeur oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: Kopie der Rechnung; Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben des Endabnehmers, auf denen die USt-ID angegeben ist, erfolgen; Erklärung über den Verwendungszweck, soweit schriftlich abgegeben, anderenfalls Bestätigung, dass die Erklärung per E-Mail, telefonisch oder online abgegeben wurde. 2.
  17. Der Importeur oder Hersteller kann den Nachweis auch gemäß der Regelung zu Ziffer D.II.
  18. oder Ziffer D.II.
  19. erbringen.
  20. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt mehr als EUR 25.000, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer D.II.
  21. durch Prüfung und Bescheinigung eines Steuerberaters nach Maßgabe folgender Regelung: 3.
  22. Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die der Importeur oder Hersteller über Verkäufe derjenigen PCs gestellt hat, die er in seinen Auskünften für das Kalenderjahr an die ZPÜ als Business-PCs angibt sowie alle im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Verkäufen geschlossenen Projektvereinbarungen. 3.
  23. Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer D.II.3.
  24. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft, a) dass bei der Ermittlung der Anzahl der Business-PCs nur PCs im Sinne der Abschnitt 3 Ziffer
  25. dieses Tarifs berücksichtigt worden sind; b) im Falle der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu lit. a), dass der Erwerber die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer D.I.3 abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat; c) im Falle der Veräußerung von PCs an natürliche Personen zusätzlich zu lit. a) und lit. b), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine USt-ID erteilt war; d) im Falle der Veräußerung von PCs an ein anderes Unternehmen als den Endabnehmer zusätzlich zu a), dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde oder um einen gewerblichen Endabnehmer gehandelt hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Endabnehmers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat. 3.
  26. Es ist in der Bescheinigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer D.II.3.
  27. lit. b) bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer D.I1.3.
  28. lit. d) vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bescheinigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bescheinigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat der Importeur oder Hersteller die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bescheinigung erneut abzugeben. Wird die Bescheinigung erneut zurückgewiesen, so gilt die Bescheinigung als nicht erbracht. 3.
  29. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer D.II.3.
  30. besteht für jedes Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs. 3.
  31. Die Bescheinigung ist für jedes Kalenderjahr spätestens am
  32. August des Folgejahres vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der zur Vorlage der Bescheinigung eine Frist von vier Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten alle im jeweiligen Kalenderjahr von dem jeweiligen Importeur oder Hersteller zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  33. dieses Tarifs als Verbraucher-PCs. 3.
  34. Die Bescheinigung kann auch durch einen Wirtschaftsprüfer erteilt werden.
  35. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt mehr als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer D.I1.
  36. nach der Regelung in Ziffer D.II.
  37. mit der Maßgabe, dass die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer D.II.3.
  38. besteht in diesem Fall für das jeweilige Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs. Die Mindestanzahl dieser weiteren Rechnungen wird in Abhängigkeit zu der von dem Importeur oder Hersteller im jeweiligen Kalenderjahr zu vergütenden Anzahl von Business-PCs wie folgt ermittelt: Stückzahl Business-PC Stichprobe der stückzahlmäßig größten Rechnungen Stichprobe nach dem Zufallsprinzip zusätzlich Stichprobe gesamt > 750.000 10 50 60
  39. 000 bis 10 25 35 < 100.000 10 15 25
  40. Die Importeure oder Hersteller benennen der ZPÜ die Endabnehmer der Business-PCs nach Maßgabe folgender Regelung: 5.
  41. Zu benennen sind für jeden Kalendermonat alle Behörden unter Angabe ihrer vollständigen Bezeichnung und Anschrift sowie alle gewerblichen Endabnehmer unter Angabe ihrer vollständigen Firma, Anschrift und USt-ID, an die der jeweilige Importeur oder Hersteller PCs entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts zu einem Preis veräußert hat,

§ 54Urh

G für Business-PCs enthält. Sind in einem Kalendermonate keine Veräußerungen erfolgt, so ist auch dies mitzuteilen („Nullmeldung"). Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für Importeure oder Hersteller, die sich gegenüber der ZPÜ schriftlich verpflichtet haben, die Vergütungen gemäß Abschnitt 1 dieses Tarifs in allen Rechnungen über PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer

  1. dieses Tarifs, die sie entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert haben, gesondert auszuweisen. 5.
  2. Die Benennung erfolgt an die ZPÜ an jedem
  3. Tag eines Monats für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat durch elektronische Mitteilung in den Formaten „xls", „xlsx", „csv" „ods", „txt", „xml", „odt" oder „mdb". Davon abweichend kann die Benennung für die Monate Januar bis Juni 2014 bis zum
  4. Juli 2014 erfolgen. 5.
  5. Erfolgt die Benennung unvollständig oder in sonstiger Weise fehlerhaft und kommt es dadurch zu ungerechtfertigten Rückerstattungen der ZPÜ an Endabnehmer, so ist der Importeur oder Hersteller gegenüber der ZPÜ zum Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. 5.
  6. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein gewerblicher Endabnehmer in der Erklärung über den Verwendungszweck (gemäß Ziffer D.I.3.) oder bezüglich des Vorliegens einer USt-ID unrichtige Angaben gemacht hat, dann sind die Importeure oder Hersteller, bei denen dieser Endabnehmer Business-PCs erworben hat, auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 5.
  7. Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer D.II. erfüllt, so haften die Importeure oder Hersteller nicht für die Richtigkeit der Erklärungen der gewerblichen Endabnehmer gemäß Ziffer D.I.
  8. Nachzahlungsansprüche der ZPÜ bestehen nur gegenüber dem gewerblichen Endabnehmer. III. Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem
  9. Januar 2014
  10. Anspruch auf Rückerstattung Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem
  11. Januar 2014 PCs im Inland zu einem Preis erwerben,

§ 54Urh

G für Verbraucher-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs für Verbraucher-PCs und der Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2. dieses Tarifs für Business-PCs. 2. Verfahren der Rückerstattung 2.1. Antrag Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten: - Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person; - Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers; - Stückzahl der verkauften PCs; - Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der PCs. Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt. 2.2. Nachweis des Vorliegens eines Business-PCs

  1. a)Rechnung über den Kauf der PCs Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der PCs beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss. Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs erworben wurden und um welche PC-Marke es sich gehandelt hat. Aus der Rechnung muss deshalb insbesondere hervorgehen, dass es sich um mobile PCs mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 12,5 Zoll oder um stationäre PCs gehandelt hat.
  2. b)Produktdatenblatt Lässt die Rechnung nicht eindeutig erkennen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs erworben wurden, so ist dem Antrag ein Produktdatenblatt beizufügen, in dem die technischen Merkmale im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs der gekauften PCs beschrieben sind. 2.3. Erklärung über den Verwendungszweck Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der PCs durch den Antragsteller: „Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen lnverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat" Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des … -Konzerns ist und dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat." Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das PCs auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat." 2.4. Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen. 2.5. Auszahlung Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer D.III.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung der Endabnehmer durch die Importeure oder Hersteller gemäß Ziffer D.II.5. für den Monat vorliegt, in dem die Rechnung für die PCs gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird. Anderenfalls erfolgt die Erteilung des Auftrags zur Überweisung der Rückerstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der ZPÜ. 3. Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC Erstattet wird die Differenz zwischen der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind, geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung in der Höhe gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den Vergütungen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) und gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2. dieses Tarifs für Business-PCs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 4. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel und bei fehlender Benennung der Endabnehmer Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die PCs veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Ziffer D.II.5. für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden PCs gestellt worden ist. IV. Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Händler ab dem 01. Januar 2014 1. Anspruch auf Rückerstattung Händler, die PCs im Inland zu einem Preis erworben haben,

§ 54Urh

G für Verbraucher-PCs enthält und die diese PCs an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben,

§ 54Urh

G für Business-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs.

  1. Verfahren der Rückerstattung 2.
  2. Antrag Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt. Der Antrag muss für jeden Verkauf, für den eine Rückerstattung beantragt wird, folgende Angaben enthalten: - Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person; - Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden - Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat. 2.
  3. Dokumente Dem Antrag sind die für eine Rückerstattung an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer erforderlichen Dokumente gemäß Ziffer D.III.2.
  4. (Rechnung und / oder Produktdatenblatt) beizufügen sowie eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der PCs mit folgendem Wortlaut: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden." Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des … -Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden." Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden." Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt. 2.
  5. Auszahlung Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer D.IV.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
  6. Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC Erstattet wird die Differenz zwischen der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind, geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung in Höhe gemäß Abschnitt 1 Ziffer
  7. dieses Tarifs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den Vergütungen gemäß Abschnitt 1 Ziffer
  8. dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) und gemäß Abschnitt 1 Ziffer
  9. dieses Tarifs für Business-PCs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  10. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. V. IDC-Korrektur Die auf der Grundlage der Auskünfte und Nachweise gemäß Ziffer D.II. erfolgte Abrechnung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen korrigiert. Die Berechnung ist in Abschnitt 5 Ziffer
  11. dieses Tarifs beispielhaft dargestellt. Eine PC-Marke im Sinne dieser Regelung ist jede von IDC gelistete PC-Marke. Die Gesamtheit aller nicht einzeln oder namentlich IDC-gelisteten PC-Marken (zusammengefasst in der IDC-Kategorie „Others") wird wie eine PC-Marke behandelt.
  12. Ermittlung des Korrekturbetrages pro PC-Marke Die Verwertungsgesellschaften führen für jedes Kalenderjahr jeweils zum 30.
  13. des Folgejahres („Stichtag") die nachfolgende Korrekturberechnung durch. Für das letzte Jahr der Laufzeit eines Gesamtvertrages, der für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 abgeschlossen worden ist, erfolgt die Korrekturberechnung zum 31.
  14. des Folgejahres. 1.
  15. Ermittlung der jeweiligen Gesamtvergütungsforderung für Verbraucher- und Business-PCs je PC-Marke gemäß erteilter Auskünfte Die Verwertungsgesellschaften ermitteln für jedes Kalenderjahr und für jede PC-Marke aufgeteilt in Verbraucher- und Business-PCs den jeweiligen Gesamtbetrag ihrer Vergütungsforderungen (ohne Umsatzsteuer) für alle PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  16. dieses Tarifs, der sich unter Zugrundelegung aller Auskünfte, die von Importeuren oder Herstellern für das jeweilige Kalenderjahr bis zum Stichtag erteilt worden sind, sowie der Vergütungssätze gemäß Abschnitt 1 dieses Tarifs oder gemäß der Gesamtverträge ergibt, die für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 abgeschlossen worden sind. Hierzu wird für jedes Unternehmen die Anzahl der in seinen Auskünften angegebenen Verbraucher-PCs und die Anzahl der in seinen Auskünften angegebenen Business-PCs mit dem jeweils für diese PCs und für das Unternehmen geltenden Vergütungssatz multipliziert. Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden gesondert für jede PC-Marke addiert. 1.
  17. Ermittlung des jeweiligen Gesamtbetrags der Rückerstattungen an gewerbliche Endabnehmer je PC-Marke Die Verwertungsgesellschaften ermitteln für jedes Kalenderjahr für jede PC-Marke den jeweiligen Gesamtbetrag der Rückerstattungsbeträge (ohne Umsatzsteuer), die sie gemäß Ziffer D.III. und D.IV. an gewerbliche Endabnehmer, Behörden oder Händler geleistet haben. Hierbei werden die bis zum 30.
  18. des Folgejahres geleisteten Rückerstattungen berücksichtigt, sofern diese Erstattungen Käufe von PCs betreffen, deren Datum ausweislich der vom gewerblichen Endabnehmer eingereichten Rechnung im maßgeblichen Kalenderjahr liegt. Rückerstattungen, die für ein Kalenderjahr nach dem Stichtag geleistet werden, werden bei der Durchführung der folgenden Korrekturberechnungen berücksichtigt. Bei der Durchführung der Korrekturberechnung für das letzte Kalenderjahr der Laufzeit eines Gesamtvertrages, der für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 abgeschlossen worden ist, sind die Verwertungsgesellschaften berechtigt, zusätzlich zu den für dieses Jahr bis zum 31.
  19. des Folgejahres geleisteten Rückerstattungen zur Berücksichtigung der voraussichtlichen weiteren Rückerstattungen einen Betrag in Höhe des durchschnittlich für frühere Jahre nach dem jeweiligen Stichtag geleisteten Erstattungsbetrages in Abzug zu bringen. 1.
  20. Ermittlung der sich nach IDC ergebenden Gesamtvergütung Die Verwertungsgesellschaften ermitteln für jedes Kalenderjahr und für jede PC-Marke den jeweiligen Gesamtbetrag der Vergütungen (ohne Umsatzsteuer) für alle PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  21. dieses Tarifs, der sich unter Zugrundelegung der jeweils von den Verwertungsgesellschaften bei IDC im Monat vor dem Stichtag erworbenen Daten und der jeweiligen Vergütungssätze ergibt. Hierzu wird für jedes Unternehmen die Gesamtzahl der in seinen Auskünften für die jeweilige PC-Marke angegebenen PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  22. dieses Tarifs ermittelt und in dem Verhältnis in Verbraucher-PCs und Business-PCs aufgeteilt, das sich nach den IDC-Daten ergibt. Die sich so ergebende Anzahl von Verbraucher-PCs und Business-PCs wird mit dem jeweils für diese PCs und für das Unternehmen geltenden Vergütungssatz multipliziert. Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden für jede PC-Marke addiert. 1.
  23. Korrekturbetrag je PC-Marke Der Korrekturbetrag errechnet sich für jede PC-Marke, indem von der jeweiligen Gesamtvergütungsforderung gemäß Ziffer D.V.1.
  24. der jeweilige Gesamtbetrag der Rückerstattung gemäß Ziffer D.V.1.
  25. und die jeweilige sich nach IDC ergebende Gesamtvergütung gemäß Ziffer D.V.1.
  26. abgezogen werden.
  27. Aufteilung des Korrekturbetrages pro PC-Marke auf die Hersteller und Importeure dieser PC-Marke Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Ziffer D.V.
  28. für eine PC-Marke ein positiver Korrekturbetrag, so wird dieser auf die Unternehmen, die zum jeweiligen Stichtag für diese PC-Marke Auskünfte erteilt hatten, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgeteilt. Für Hersteller und Importeure, welche zum Stichtag für eine PC-Marke keine Auskünfte erteilt haben, besteht kein Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des jeweiligen Korrekturbetrages. 2.
  29. Ermittlung der Anteile der Verbraucher-PCs einzelner Hersteller und Importeure an der Gesamtvergütungsforderung für Verbraucher-PCs einer PC-Marke Die für die einzelnen Hersteller und Importeure jeweils gemäß Ziffer D.V.1.
  30. für jede PC-Marke ermittelten Vergütungsforderungen für Verbraucher-PCs werden zu der für diese PC-Marke unter Ziffer D.V.1.
  31. ermittelten Gesamtvergütungsforderung für Verbraucher-PCs ins Verhältnis gesetzt. 2.
  32. Ermittlung des Korrekturbetrages pro Hersteller und Importeur Die Hersteller und Importeure werden an dem gemäß Ziffer D.V.1.
  33. ermittelten positiven Korrekturbetrag je PC-Marke in dem gemäß Ziffer D.V.2.
  34. ermittelten Verhältnis beteiligt.
  35. Abrechnung des Korrekturbetrages Die Verwertungsgesellschaften erstellen für jeden Hersteller und Importeur für jede PC-Marke eine Abrechnung der jeweils ermittelten Korrekturbeträge und weisen die Richtigkeit dieser Abrechnungen durch Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nach. Die Abrechnung und die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers werden den Unternehmen bis zum
  36. Dezember eines Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals zum
  37. Dezember 2015 für das Jahr 2014, übersandt.
  38. Auszahlung des Korrekturbetrages 4.
  39. Fälligkeit Die sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer D.V.
  40. ergebenden Beträge sind bis zum
  41. Oktober eines Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals zum
  42. Oktober 2015 für das Jahr 2014, zur Zahlung fällig. Eine Auszahlung erfolgt nur an diejenigen Hersteller und Importeure, die ihre Zahlungsverpflichtungen für das Kalenderjahr, für das der Korrekturbetrag ermittelt wurde, vollständig erfüllt haben. 4.
  43. Umsatzsteuer Die Auszahlung des Korrekturbetrages erfolgt zuzüglich der für urheberrechtliche Vergütungen geltenden Umsatzsteuer, derzeit 7%. Abschnitt 5 IDC-gelistete PC-Marken
  44. Von IDC im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 gelistete PC-Marken gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  45. dieses Tarifs 2011 2012 2013 Acer Group Acer Group Acer Group Fehler! Linkreferenz Fehler! Fehler! Alternate Alternate Alternate Apple Apple Apple Aquado Aquado Aquado Arlt Computer Arlt Computer Arlt Computer ASUS ASUS ASUS Atelco Atelco Atelco Fehler! Linkreferenz Fehler! Fehler! Bauer PC Systeme Bauer PC Systeme Bauer PC Systeme Belinea Belinea - Bilgi Bilgi Bilgi B… B… B… Dell Dell Dell Fujitsu Fujitsu Fujitsu Hewlett-Packard Hewlett-Packard Hewlett-Packard Hyrican Hyrican Hyrican Lenovo Lenovo Lenovo LG Electronics LG Electronics - Medion - - MlFcom MlFcom MlFcom MSI MSI MSI Nexoc Nexoc Nexoc Panasonic Panasonic Panasonic Ouanmax Ouanmax Ouanmax Samsung Samsung Samsung silentmaxx silentmaxx silentmaxx Sony Sony Sony Systea Systea Systea Tarox Tarox Tarox Toshiba Toshiba Toshiba Transtec Transtec Transtec Wortmann Wortmann Wortmann Others Others Others
  46. Spezifikation der IDC-Daten für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 für PCs gemäß Abschnitt 3 Ziffer
  47. dieses Tarifs Vendor … (PC-Marke) Portable PC 13" und größer, Desktop PC ohne „Tablets", „Desktop Workstations" und „Mobile Workstations" Anteil der Anzahl „Commercial" an der Gesamtanzahl „Commercial" + „Consumer" in % mit fünf Stellen hinter dem Komma Jahr 2011 … % Jahr 2012 , % Jahr 2013 , %
  48. Beispielhafte Darstellung der Rechenschritte der IDC-Korrektur gemäß Abschnitt 4 Ziffer D.V. dieses Tarifs <Es wird Bezug genommen auf die Tabelle auf Seite 29 des Schriftsatzes vom 27.07.2023 unter der o.g. Überschrift> Abschnitt 6 Nachlässe Unternehmen, die einem Gesamtvertrag beitreten, den die ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über Vergütungen nach §§ 54, 54a UrhG für die in Abschnitt 3 dieses Tarifs definierten PCs geschlossen haben, wird ein Gesamtvertragsnachlass nach Maßgabe des jeweiligen Gesamtvertrages eingeräumt. Abschnitt 7 Aufhebung von Tarifen
  49. Tarif für PCs und zum Einbau bestimmte Brenner Der Tarif für PCs und zum Einbau bestimmte Brenner, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 06.05.2010, S. 1634, wird mit Wirkung zum 01.01.2011 durch diesen Tarif ersetzt. Für die Laufzeit dieses Tarifs wird keine Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG geltend gemacht für - Speicher (z.B. Festplatten oder SSDs) und CD-, DVD-und Bluray-Brenner, die in PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs eingebaut sind oder die zum Einbau in solche PCs bestimmt sind und - Bauteile der PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs, wie z.B. Systemboards (Mother-boards /Systemhauptplatinen), Soundkarten, Videokarten, TV-Tunerkarten, Multicardreader – auch wenn sie separat in den Verkehr gebracht werden (z.B. vor ihrem Einbau in einen solchen PC).
  50. Tarif für PCs mit kleinem Arbeitsspeicher und/oder kleinem Display Der Tarif für PCs mit kleinem Arbeitsspeicher und/oder kleinem Display, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14.12.2011, S. 4402 f., wird mit Wirkung zum 01.01.2011 aufgehoben. Abschnitt 8 Sonstiges Gemäß Bekanntmachung nach § 54h Abs. 3 S. 2 UrhG vom 21.01.2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 22 vom 11.02.2009, ist gemeinsame Empfangsstelle für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e des Urheberrechtsgesetzes die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), Postfach 80 07 67, 8... München. 27 München / Bonn,
  51. Januar 2014 Zentralstelle für private Überspielungsrechte, vertreten durch die GEMA, diese vertreten durch den Vorstand Verwertungsgesellschaft Wort, vertreten durch den Vorstand Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, vertreten durch den Vorstand Anlage 2 Gemeinsamer Tarif der
  52. Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), München
  53. VG Wort Verwertungsgesellschaft Wort, München
  54. VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, Bonn über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG (Vergütung für Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) für PCs Abschnitt 1 Vergütung Die Vergütung für die von der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst wahrgenommenen Vergütungsansprüche nach den §§ 54, 54a UrhG beträgt, jeweils für:
  55. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer
  56. dieses Tarifs, die als Verbraucher-PCs gemäß Abschnitt 4 dieses Tarifs gelten (Verbraucher-PCs): EUR 13,1875 je Stück
  57. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer
  58. dieses Tarifs, die als Business-PCs gemäß Abschnitt 4 dieses Tarifs gelten (Business-PCs): EUR 4,00 je Stück
  59. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer
  60. dieses Tarifs (kleine mobile PCs): EUR 10,625 je Stück
  61. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer
  62. dieses Tarifs (Workstations): EUR 4,00 je Stück Abschnitt 2 Anwendungsbereich Dieser Tarif gilt für alle in Abschnitt 1 genannten PCs, die ab dem 15.03.2016 in Deutschland veräußert oder in Verkehr gebracht werden. Die in Abschnitt 4 C.I.
  63. dieses Tarifs vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Auskunftserteilung die Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage von IDC-Daten zu ermitteln, kann bereits für PCs in Anspruch genommen werden, die ab dem 01.01.2016 in Deutschland veräußert oder in Verkehr gebracht werden. Abschnitt 3 Definitionen
  64. Definition „PC“ Soweit nicht von den Ausnahmen gemäß Ziffer
  65. erfasst, wird unter einem „PC“ ein stationäres (z.B. Desktop-PC, Tower-PC, Mini-PC, Micro-PC) oder tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System im Sinne von Ziffer 4.

(2)a) 1. ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt:
(1)Nicht mehr als
  1. a)eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder
  2. b)eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder
  3. c)ein Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme, die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;
(2)Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;
(3)Einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);
(4)Einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);
(5)Einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) oder, dort wo kein Bildschirm integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. VGA, USB, DVI, Mini-DVI, HDMI, DisplayPort, Mini DisplayPort, Thunderbolt-Anschluss), über die (auch) ein Bildschirm angeschlossen werden kann;
(6)Einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, Track-Stick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungsmechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;
(7)Eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „QWERTZ-bzw. QWERTY-Tastaturbelegung“ für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und
(8)Eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren. Es wird klargestellt, dass von der vorstehenden Definition insbesondere auch PCs umfasst sind, die mit Betriebssystemen wie Microsoft Windows, Mac OS, Google Chrome OS, Android ausgestattet worden sind.
  1. Definition „Kleiner mobiler PC“ Ein „kleiner mobiler PC“ im Sinne dieses Tarifs ist ein PC, der über die Kriterien der Ziffer
  2. hinaus über einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,4 Zoll verfügt.
  3. Definition „Professionelle Workstations“ Professionelle Workstations sind besonders leistungsfähige Rechnersysteme für anspruchsvolle Anwendungen, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
(1)Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Quadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);
(2)Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten Workstation-Chipsätzen;
(3)Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B. Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer. 4. Ausnahmen
(1)Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs im Sinne dieses Tarifs E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Tarifs.
(2)Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind auch: a) Server: d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,
  1. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder
  2. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder
  3. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder
  4. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen. Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer 4.
(2)lit. a) genannten, ist auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer 4.
(2)lit.
  1. a)genannten Zertifizierungen entsprechen.
  2. b)Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung: 1. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder 2. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder 3. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich). Abschnitt 4 Regelung zur Anwendung der unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die als Verbraucher-PCs oder als Business-PCs gelten A. Vorbemerkung Die Vergütung für Verbraucher-PCs ist höher als die Vergütung für Business-PCs (siehe Abschnitt 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 dieses Tarifs). Gegenstand der nachfolgenden Regelung ist die Umsetzung dieser unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs, die in der Zeit ab dem 01.01.2016 veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden (unten C.). B. Definitionen 1. PC PCs im Sinne dieser Regelung sind nur PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs. 2. Behörden Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen. 3. Gewerbliche Endabnehmer Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind
  3. a)juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
  4. b)natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde und die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen. 4. Projektgeschäft Als Projektgeschäft im Sinne dieses Tarifs gilt jede Veräußerung von PCs durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese PCs durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat. 5. IDC-Daten Die Firma I. D. Corporation (IDC) ermittelt für bestimmte PC-Marken, welcher Anteil der von diesen jeweils insgesamt in Deutschland in den Verkehr gebrachten Stückzahl auf Business-PCs entfällt. Für die nicht IDC-gelisteten PC-Marken fasst IDC das Ergebnis in dem Wert für die Gruppe „Others“ zusammen. Diese Daten werden von IDC in der in Abschnitt 5 Ziffer 1 dieses Tarifs dargestellten Spezifikation zur Verfügung gestellt („IDC-Daten“). C. Regelung zur Anwendung der unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1, die in der Zeit ab dem 01.01.2016 in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden I. Auskunftserteilung Die Importeure oder Hersteller können nach ihrer Wahl in ihren Auskünften gemäß § 54f Abs. 1 UrhG für die Zeit ab dem 01.01.2016 die Anzahl der Business-PCs entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe angeben (unten 1.) oder auf der Grundlage von IDC-Daten (unten 2.). Alle übrigen PCs des jeweiligen Importeurs oder Herstellers gelten als Verbraucher-PCs. Ein Wechsel von der Auskunft auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe zur Auskunft auf der Grundlage von IDC-Daten ist nur zum 01.01. eines Kalenderjahres möglich. 1. Ermittlung der Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe Die Importeure oder Hersteller können in ihren Auskünften die Anzahl derjenigen PCs als Business-PCs angegeben, die sie nach Maßgabe der folgenden Regelung an Behörden und gewerbliche Endabnehmer oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Händler veräußert haben. 1.1. Die Importeure oder Hersteller haben bei der Veräußerung von PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde bzw. die vollständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer dokumentiert. 1.2. Die Importeure oder Hersteller haben bei der Veräußerung von PCs im Rahmen eines Projektgeschäfts an Händler die vollständige Firma und Anschrift ihres Vertragspartners sowie des gewerblichen Endabnehmers dokumentiert. 1.3. Die Importeure oder Hersteller haben bei der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer eine Erklärung über den Verwendungszweck eingeholt. Die Erklärung muss einen der folgenden Wortlaute haben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“ Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des … Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“ Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“ Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. Der Importeure oder Hersteller hat in diesen Fällen in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde. Der Importeure oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Anfrage schriftlich zu erläutern, wie diese Dokumentation erfolgt. Hat ein gewerblicher Endabnehmer die Erklärung ein erstes Mal abgegeben, so ist bei weiteren Verkäufen von Business-PCs an diesen Endabnehmer die Abgabe einer erneuten Erklärung nicht erforderlich. 2. Ermittlung der Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage von IDC-Daten Die Importeure oder Hersteller können sich in ihren Auskünften auf die Angabe der Gesamtstückzahl beschränken. Die Anzahl der Business-PCs wird in diesem Fall durch die ZPÜ auf der Grundlage der IDC-Daten des jeweiligen Vorjahrs nach folgender Formel ermittelt: „Gesamtstückzahl x Businessanteil gemäß IDC-Daten für die jeweilige PC-Marke für das Vorjahr bezogen auf den Meldezeitraum x Faktor 0,9.“ Die Importeure oder Hersteller teilen der ZPÜ schriftlich mit, welche PC-Marken, die sie importiert oder hergestellt haben, sie im jeweiligen Kalenderjahr in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Die ZPÜ übersendet den Importeuren oder Herstellern die IDC-Daten für die jeweiligen Vorjahre (bezogen auf den Meldezeitraum) nach Eingang der Mitteilung, frühestens jedoch zum 15.03. des Folgejahres. 3. IDC-Korrektur Die sich gemäß C.I.1 und C.I.2. ergebenden Stückzahlen und Zahlungen sind vorläufig und fließen in die IDC-Korrektur gemäß C.V. ein. II. Nachweis durch die Importeure oder Hersteller 1. Soweit die Importeure oder Hersteller in ihren Auskünften Business-PCs auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe gemäß der Regelung in Ziffer C.I.1. angeben, sind sie nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um Business-PCs gehandelt hat. 2. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.I.1. wie folgt: 2.1. Der Importeur oder Hersteller teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von PCs, die er in seiner Auskunft für das jeweilige Kalenderjahr als Business-PCs angegeben hat, die folgenden Daten mit: - Rechnungsnummer und Rechnungsdatum; - Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-PCs; - Angabe, ob es sich um ein Direkt- oder ein Projektgeschäft gehandelt hat; - Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts) einschließlich der USt-ID (nur bei gewerblichen Endabnehmern); - Firmierung und Anschrift des Vertragspartners einschließlich der USt-ID (nur bei Vorliegen eines Projektgeschäfts). 2.2. Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“. 2.3. Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 54f Abs. 1 UrhG. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von vier Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so gelten alle im jeweiligen Kalenderjahr von dem jeweiligen Importeur oder Hersteller zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs als Verbraucher-PCs. 2.4. Der Importeur oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: - Kopie der Rechnung; - Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben des Endabnehmers, auf denen die USt-ID angegeben ist, erfolgen; - Erklärung über den Verwendungszweck, soweit schriftlich abgegeben, anderenfalls Bestätigung, dass die Erklärung per E-Mail, telefonisch oder online abgegeben wurde. 2.6. Der Importeur oder Hersteller kann den Nachweis auch gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.3. oder Ziffer C.II.4. erbringen. 3. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.II.1. durch Prüfung und Bescheinigung eines Steuerberaters nach Maßgabe folgender Regelung: 3.1. Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die der Importeur oder Hersteller über Verkäufe derjenigen PCs gestellt hat, die er in seinen Auskünften für das Kalenderjahr an die ZPÜ als Business-PCs angibt sowie alle im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Verkäufen geschlossenen Projektvereinbarungen. 3.2. Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer C.II.3.4. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft,
  5. a)dass bei der Ermittlung der Anzahl der Business-PCs nur PCs im Sinne von Abschnitt 3 Ziffer 1 berücksichtigt worden sind;
  6. b)im Falle der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu lit. a), dass der Erwerber die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer C.I.1.3 abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat;
  7. c)im Falle der Veräußerung von PCs an natürliche Personen zusätzlich zu lit.
  8. a)und lit. b), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine USt-ID erteilt war;
  9. d)im Falle der Veräußerung von PCs an ein anderes Unternehmen als den Endabnehmer zusätzlich zu a), dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde oder um einen gewerblichen Endabnehmer gehandelt hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Endabnehmers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat. 3.3. Es ist in der Bescheinigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer C.II.3.2. lit.
  10. b)bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer C.II.3.2. lit.
  11. d)vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bescheinigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bescheinigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat der Importeur oder Hersteller die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bescheinigung erneut abzugeben. Wird die Bescheinigung erneut zurückgewiesen, so gilt die Bescheinigung als nicht erbracht. 3.4. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.3.2. besteht für jedes Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs. 3.5. Die Bescheinigung ist für jedes Kalenderjahr zusammen mit den Auskünften gemäß § 54f Abs. 1 UrhG spätestens am 15. August des Folgejahres vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der zur Vorlage der Bescheinigung eine Frist von vier Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten alle im jeweiligen Kalenderjahr von dem jeweiligen Importeur oder Hersteller zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs als Verbraucher-PCs. 3.6. Die Bescheinigung kann auch durch einen Wirtschaftsprüfer erteilt werden. 4. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.II.1. nach der Regelung in Ziffer C.II.3. mit der Maßgabe, dass die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.3.2. besteht in diesem Fall für das jeweilige Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs. Die Mindestanzahl dieser weiteren Rechnungen wird in Abhängigkeit zu der von dem Importeur oder Hersteller im jeweiligen Kalenderjahr zu vergütenden Anzahl von Business-PCs wie folgt ermittelt: Stückzahl Business-PC Stichprobe der stückzahlmäßig größten Rechnungen Stichprobe nach dem Zufallsprinzip zusätzlich Stichprobe gesamt > 750.000 10 50 60 100. 000 bis 750.000 10 25 35 < 100.000 10 15 25 0. Die Importeure oder Hersteller benennen der ZPÜ die Endabnehmer der Business-PCs nach Maßgabe folgender Regelung: 5.1. Zu benennen sind für jeden Kalendermonat alle Behörden unter Angabe ihrer vollständigen Bezeichnung und Anschrift sowie alle gewerblichen Endabnehmer unter Angabe ihrer vollständigen Firma, Anschrift und USt-ID, an die der jeweilige Importeur oder Hersteller PCs entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts zu einem Preis veräußert hat,

§ 54Urh

G für Business-PCs enthält. Sind in einem Kalendermonat keine Veräußerungen erfolgt, so ist auch dies mitzuteilen („Nullmeldung“). Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für Importeure oder Hersteller, die sich gegenüber der ZPÜ schriftlich verpflichtet haben, die Vergütungen gemäß Abschnitt 1 dieses Tarifs in allen Rechnungen über PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs, die sie entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert haben, gesondert auszuweisen. 5.

  1. Die Benennung erfolgt an die ZPÜ an jedem
  2. Tag eines Monats für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat durch elektronische Mitteilung in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“. 5.
  3. Erfolgt die Benennung unvollständig oder in sonstiger Weise fehlerhaft und kommt es dadurch zu ungerechtfertigten Rückerstattungen der ZPÜ an Endabnehmer, so ist der Importeur oder Hersteller gegenüber der ZPÜ zum Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. 5.
  4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein gewerblicher Endabnehmer in der Erklärung über den Verwendungszweck (gemäß Ziffer C.I.1.3.) oder bezüglich des Vorliegens einer USt-ID unrichtige Angaben gemacht hat, dann sind die Importeure oder Hersteller, bei denen dieser Endabnehmer Business-PCs erworben hat, auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 5.
  5. Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer C.II. erfüllt, so haften die Importeure oder Hersteller nicht für die Richtigkeit der Erklärungen der gewerblichen Endabnehmer gemäß Ziffer C.I.1.
  6. Nachzahlungsansprüche der ZPÜ bestehen nur gegenüber dem gewerblichen Endabnnehmer. III. Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem
  7. Januar 2016
  8. Anspruch auf Rückerstattung Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem
  9. Januar 2016 PCs im Inland zu einem Preis erwerben,

§ 54Urh

G für Verbraucher-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs. 2. Verfahren der Rückerstattung 2.1. Antrag Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten: - Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person; - Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers; - Stückzahl der verkauften PCs; - Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der PCs. Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt. 2.2. Nachweis des Vorliegens eines Business-PCs

  1. a)Rechnung über den Kauf der PCs Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der PCs beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss. Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 erworben wurden und um welche PC-Marke es sich gehandelt hat. Aus der Rechnung muss deshalb insbesondere hervorgehen, dass es sich um mobile PCs mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 12,5 Zoll oder um stationäre PCs gehandelt hat.
  2. b)Produktdatenblatt Lässt die Rechnung nicht eindeutig erkennen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 erworben wurden, so ist dem Antrag ein Produktdatenblatt beizufügen, in dem die technischen Merkmale im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs der gekauften PCs beschrieben sind. 2.3. Erklärung über den Verwendungszweck Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der PCs durch den Antragsteller: „Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“ Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des … -Konzerns ist und dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“ Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das PCs auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“ Die ZPÜ wird diese Erklärungen in das Formular zur Beantragung der Rückerstattung aufnehmen. 2.4. Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen. 2.5. Auszahlung Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer C.III.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung der Endabnehmer durch die Importeure oder Hersteller gemäß Ziffer C.II.5. für den Monat vorliegt, in dem die Rechnung für die PCs gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird. Anderenfalls erfolgt die Erteilung des Auftrags zur Überweisung der Rückerstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der ZPÜ. 3. Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC Erstattet wird die jeweilige Differenz zwischen der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind, geltenden Vergütung für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) an die ZPÜ bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den Vergütungen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) und gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 dieses Tarifs für Business-PCs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 4. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel und bei fehlender Benennung der Endabnehmer Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so ist die ZPÜ zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die PCs veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Ziffer C.II.5. für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden PCs gestellt worden ist. IV. Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Händler ab dem 01. Januar 2016 1. Anspruch auf Rückerstattung Händler, die PCs im Inland zu einem Preis erworben haben,

§ 54Urh

G für Verbraucher-PCs enthält und die diese PCs an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben,

§ 54Urh

G für Business-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs.

  1. Verfahren der Rückerstattung 2.
  2. Antrag Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt. Der Antrag muss für jeden Verkauf, für den eine Rückerstattung beantragt wird, folgende Angaben enthalten: - Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person; - Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden; - Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat. 2.
  3. Dokumente Dem Antrag sind die für eine Rückerstattung an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer erforderlichen Dokumente gemäß Ziffer C.III.2.
  4. (Rechnung und / oder Produktdatenblatt) beizufügen sowie eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der PCs mit folgendem Wortlaut: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“ Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des … -Konzerns istund dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“ Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“ Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt. 2.
  5. Auszahlung Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer C.IV.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
  6. Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC Erstattet wird die jeweilige Differenz zwischen der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind, geltenden Vergütung für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) an die ZPÜ bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den Vergütungen für Verbraucher-PCs gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 dieses Tarifs (EUR 13,1875) und für Business-PCs gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 dieses Tarifs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  7. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so ist die ZPÜ zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. V. IDC-Korrektur Die auf der Grundlage der Auskünfte und Nachweise gemäß Ziffer C.II. erfolgte Abrechnung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen korrigiert. Die Berechnung ist in Abschnitt 5 Ziffer 2 dieses Tarifs beispielhaft dargestellt. Die Gliederung dieser Excel-Tabelle entspricht der nachfolgenden Gliederung. Eine PC-Marke im Sinne dieses Abschnitts ist jede von IDC gelistete PC-Marke. Die Gesamtheit aller nicht einzeln oder namentlich IDC-gelisteten PC-Marken (zusammengefasst in der IDC-Kategorie „Others“) wird wie eine PC-Marke behandelt.
  8. Ermittlung des Korrekturbetrages pro PC-Marke Die ZPÜ führt für jedes Kalenderjahr jeweils zum 30.
  9. des Folgejahres („Stichtag“) die nachfolgende Korrekturberechnung durch. Für das letzte Jahr der Laufzeit der Gesamtverträge für PCs für die Zeit ab dem 01.01.2011 erfolgt die Korrekturberechnung zum 31.
  10. des Folgejahres. 1.
  11. Ermittlung der jeweiligen Gesamtvergütungsforderung für Verbraucher- und Business-PCs je PC-Marke gemäß erteilter Auskünfte Die ZPÜ ermittelt für jedes Kalenderjahr und für jede PC-Marke aufgeteilt in Verbraucher- und Business-PCs den jeweiligen Gesamtbetrag ihrer Vergütungsforderungen (ohne Umsatzsteuer) für alle PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs, der sich unter Zugrundelegung aller Auskünfte, die von den Importeuren oder Herstellern für das jeweilige Kalenderjahr bis zum Stichtag erteilt worden sind, sowie der Vergütungssätze gemäß Abschnitt 1 dieses Tarifs oder gemäß den Gesamtverträgen für PCs für die Zeit ab dem 01.01.2011 ergibt. Hierzu wird für jedes Unternehmen die Anzahl der Verbraucher-PCs und die Anzahl der Business-PCs, wie sie gemäß C.I.
  12. oder C.I.
  13. ermittelt wurde, mit dem jeweils für diese PCs und für das Unternehmen geltenden Vergütungssatz multipliziert. Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden gesondert für jede PC-Marke addiert. 1.
  14. Ermittlung der sich nach den IDC-Quoten des abzurechnenden Kalenderjahrs ergebenden Gesamtvergütung Die ZPÜ ermittelt für jedes Kalenderjahr und für jede PC-Marke den jeweiligen Gesamtbetrag der Vergütungen (ohne Umsatzsteuer) für alle PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs, der sich unter Zugrundelegung der jeweils von der ZPÜ bei IDC erworbenen und den Importeuren oder Herstellern für das jeweilige Kalenderjahr übermittelten Daten und der jeweils geltenden Vergütungssätze ergibt. Hierzu wird für jedes Unternehmen die Gesamtzahl der in seinen Auskünften für die jeweilige PC-Marke angegebenen PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs ermittelt und in dem Verhältnis in Verbraucher-PCs und Business-PCs aufgeteilt, das sich nach den IDC-Daten ergibt. Die sich so ergebende Anzahl von Verbraucher-PCs und Business-PCs wird mit dem jeweils für diese PCs und für das Unternehmen geltenden Vergütungssatz multipliziert. Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden für jede PC-Marke addiert. 1.
  15. Ermittlung des jeweiligen Gesamtbetrags der Rückerstattungen an gewerbliche Endabnehmer je PC-Marke Die ZPÜ ermittelt für jedes Kalenderjahr für jede PC-Marke den jeweiligen Gesamtbetrag der Rückerstattungsbeträge (ohne Umsatzste

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.