LG München I, Beschluss v. 30.06.2023 – 5 HK O 4509/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 30.06.2023 – 5 HK O 4509/21 Download Drucken Titel: Barabfindung, Ausgleichszahlung, Ertragswertmethode, Planungsprärogative, Marktrisikoprämie, Wachstumsabschlag, Antragsrücknahme, Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsgegnerin, Antragsstellung, Antragszulässigkeit, Joint Venture, Rückabwicklung, Planung, Umsatzpotential, Marktprognosen, EBITDA-Marge, Ausschüttungsquote, Unverschuldeter Beta-Faktor, P. Group, Kapitalisierungszinssatz, Risikozuschlag, Bewertungskalkül, Squeeze out, Börsenwert, Hochrechnung, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Verrentungszinssatz, Ausgleichsbetrag, Risikostruktur, Bewertungsziele, Mischzinssatz, Arbeitspapiere, Gerichtskosten Schlagworte: Barabfindung, Ausgleichszahlung, Ertragswertmethode, Planungsprärogative, Marktrisikoprämie, Wachstumsabschlag, Antragsrücknahme, Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsgegnerin, Antragsstellung, Antragszulässigkeit, Joint Venture, Rückabwicklung, Planung, Umsatzpotential, Marktprognosen, EBITDA-Marge, Ausschüttungsquote, Unverschuldeter Beta-Faktor, P. Group, Kapitalisierungszinssatz, Risikozuschlag, Bewertungskalkül, Squeeze out, Börsenwert, Hochrechnung, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Verrentungszinssatz, Ausgleichsbetrag, Risikostruktur, Bewertungsziele, Mischzinssatz, Arbeitspapiere, Gerichtskosten Tenor I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 45,54 je Aktie und eines höheren Ausgleichs als € 2,57 brutto je Aktie werden zurückgewiesen. II. Von den ausschließlich nach dem GNotKG berechneten Gerichtskosten trägt die Antragstellerin zu 43) 1/71, die Antragsgegnerin 70/
- Die weiteren Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt. Gründe A. I. 1
- a. Am 22.7.2019 veröffentlichte die L. GmbH, die von Investmentfonds gemeinsam kontrolliert wird, die wiederum von B. P. E. und T. Group beraten worden bzw. mit ihnen verbunden sind, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der O. AG (im Folgenden auch: die Gesellschaft) zum Preis von € 35,- je Aktie der O. AG; dieses Angebot wurde nicht von der notwendigen Zahl angenommen, um die Mindestannahmeschwelle zu erreichen, so dass es nicht vollzogen wurde. Noch während der Annahmefrist dieses Angebots veröffentlichte die O. B. GmbH – eine 100%ige Tochtergesellschaft der in U., Österreich ansässigen ams AG – am 3.9.2019 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zu einem Preis von € 38,50 je Aktie, das sich während der Laufzeit durch Parallelkäufe der ams AG auf € 41,- je Aktie erhöhte, jedoch gleichfalls die Mindestannahmeschwelle verfehlte und daher ebenfalls nicht vollzogen wurde. 2 Die Antragsgegnerin – gleichfalls eine 100%-ige Tochtergesellschaft der ams AG – veröffentlichte am 7.11.2019 ein weiteres freiwilliges Übernahmeangebot mit einer Mindestannahmeschwelle von 55% sämtlicher Aktien der O. AG abzüglich der 2.796.275 eigenen Aktien und unter Berücksichtigung der 19,99% der von der ams AG bereits gehaltenen Aktien. Nach Erreichen der Mindestannahmeschwelle kam es am 9.7.2020 zum Vollzug des Übernahmeangebots. 3 Am 10.2.2020 gab die ams AG in einer Ad hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin als herrschendem und der O. AG als beherrschtem Unternehmen beabsichtigt sei. In einem Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe dieser Absicht betrug der durchschnittliche gewichtete Börsenkurs der Aktie der O. AG € 42,
- Die ams AG konkretisierte am 29.7.2020 diese Absicht zum Abschluss eines Unternehmensvertrages im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung mit den Halbjahresergebnissen für das Geschäftsjahr 2020 dahingehend, dass man von einer Implementierung des Vertrages um das Jahresende 2020 herum ausgehe. 4 Die Antragsgegnerin und die O. AG schlossen am 22.9.2020 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, durch dessen Ziffer 1.1 die O. AG die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin unterstellte, die auch berechtigt sein sollte, dem Vorstand der O. AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Nach Ziffer 2.1 in Verbindung mit Ziffern 2.3 und 6.2 sollte sich die Gesellschaft verpflichten, erstmals ab dem am 1.10.2020 beginnenden Geschäftsjahr ihren gesamten Gewinn an die Antragsgegnerin abzuführen, während sich diese in Ziffer 3.1 verpflichtete, einen bei der Gesellschaft entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen. In Ziffern 4.1 und 4.2 des Vertrages verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gewinnabführungsverpflichtung für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 2,57 brutto abzüglich eines Betrages für die Körperschaftsteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz zu zahlen. Alternativ zu dieser Ausgleichszahlung nach Ziffer 4 verpflichtete sich die Antragsgegnerin in Ziffer 5.1 des Vertrages, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der O. AG dessen Aktien dieser Gesellschaft gegen eine Barabfindung in Höhe von € 45,54 zu erwerben, wobei dieser Betrag in einer Änderungsvereinbarung vom 2.11.2020 aufgenommen wurde, nachdem ursprünglich eine Barabfindung von € 44,65 je Aktie vorgesehen war. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wurde am 22.9.2020 um 19.01 Uhr nach XETRA-Handelsschluss per Ad hoc-Mitteilung an die Kapitalmärkte öffentlich bekannt gemacht. 5 b. Die Hauptversammlung der über ein in 96.848.074 nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag von € 1,- je Aktie eingeteiltes Grundkapital von € 96.848.074 verfügenden O. AG stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit den Änderungen am 3.11.2020 zu, nachdem die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin bereits am 2.11.2022 zugestimmt hatte. 6 Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Gesellschaft liegt in der Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die in der Entwicklung, der Konstruktion und dem Vertrieb von elektrischen Bauelementen, elektronischen Systemen, Software und Licht, Beleuchtungs- und photonischen, insbesondere lichtwandelnden Produkten, Systemen und Lösungen einschließlich von Leuchtmitteln, Leuchten, Betriebs- und Herstellungsgeräten und -maschinen, Steuersystemen, Vorprodukten, Teilen und Zubehör solcher Produkte, Systemen und Lösungen sowie von Produkten, Systemen und Lösungen der angrenzenden oder verwandten Bereiche sowie der Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und dem Vertrieb von Komponenten und Systemen für Fahrzeuge jeder Art sowie in der Erbringung von Beratungs-, Dienst- und Serviceleistungen auf diesen Arbeitsgebieten tätig sind. Die Gesellschaft kann zu diesen Arbeitsgebieten auch selbst tätig werden und ist zu allen Handlungen berechtigt und kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann auch andere Unternehmen, insbesondere solche, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die Arbeitsgebiete der Gesellschaft erstrecken, im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft kann ihren Betrieb ebenso wie von ihr gehaltene Beteiligungen ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen führen lassen oder auf solche übertragen oder auslagern sowie Unternehmensverträge abschließen. Weiterhin darf sie Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten und ihre Tätigkeit auf einen Teil der in § 2 Abs. 1 ihrer Satzung bezeichneten Arbeitsgebiete beschränken. 7 Die Geschäftstätigkeit der O. AG ist in drei Business Units unterteilt. Die Einheit Opto Semiconductors bietet eine breite Palette von LEDs im sichtbaren sowie infraroten Bereich in unterschiedlichen Leistungsklassen für Allgemeinbeleuchtung, Automobil-, Verbraucher- und Industrieanwendungen sowie Laserdioden und optische Sensoren und erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2019 unter Berücksichtigung von Anpassungen an eine neue Organisationsstruktur einen Umsatz von € 1.464 Mio.. In der Einheit Automotive erfolgt im Wesentlichen eine Fokussierung auf die Entwicklung, Produktion sowie den Vertrieb von Lampen, Lichtmodulen und Sensorik sowohl im Erstausstattungs- als auch im Ersatzteilgeschäft für Fahrzeughersteller und Zulieferer. Hier wurde im Geschäftsjahr 2019 ein angepasster Umsatz von € 1.781 Mio. erreicht. Das Tochterunternehmen O. C. GmbH, das das auf der LED- und Lasertechnologie basierende Automotive-System- oder Modul-Erstausrüstergeschäft betrieb, sollte bis zum Ende des Geschäftsjahres 2021 aufgegeben werden, wobei die beiden Partner O. AG und C. AG ihre in dieses Joint Venture eingebrachten Vermögenswerte, Kundenprojekte und damit verbundene Mitarbeiter zurückerhalten sollen. Die mit Beginn des Geschäftsjahres 2019 neu aufgestellte Business Unit Digital vereint die Geschäftstätigkeiten, die nach der Einschätzung der Gesellschaft die größte Wahrscheinlichkeit aufweisen, von der fortlaufenden Digitalisierung profitieren zu können, und erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatz von € 916 Mio.. 8 Im Geschäftsjahr 2019 wurden ca. 34% der Umsatzerlöse in der Region EMEA (Europa, Mittlerer Osten und Afrika), 36% im Wirtschaftsraum Asien-Pazifik (Asien, Australien und Ozeanien) sowie 30% in der Region Amerika erwirtschaftet. Auf Deutschland entfielen in diesem Geschäftsjahr 16%, auf China 21,9% und auf die USA 23,2% des Umsatzes. 9
- a. Im Vorfeld der Hauptversammlung vom 3.11.2020 erstattete die P… GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: P…) eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert und zur Ermittlung der angemessenen Abfindung sowie des angemessenen Ausgleichs zum 3.11.2020 als Bewertungsstichtag in Bezug auf die O. AG (Anlage AG 2). Die Wirtschaftsprüfer von P. ermittelten in Anwendung der Ertragswertmethode einen Wert der Gesellschaft zum 3.11.2020 von ca. € 4.205 Mio., woraus sich dann eine Abfindung von € 44,65 je Aktie errechnete. Dabei gingen die Bewertungsgutachter von einer die Geschäftsjahre 2020 bis 2025 umfassenden Detailplanungsphase mit einem Ergebnis vor Steuern von – € 271 Mio., – € 96 Mio., € 189 Mio., € 375 Mio., € 491 Mio. und € 637 Mio. aus. An diese Detailplanungsphase schloss sich die Ewige Rente an, in der unter Ansatz einer Wachstumsrate von 1% mit einem nachhaltigen Ergebnis vor Steuern von € 609 Mio. gerechnet wurde. In den Geschäftsjahren 2020 und 2021 setzten die Bewertungsgutachter eine vollständige Thesaurierung des ausschüttungsfähigen Ergebnisses von – € 242 Mio. und € 127 Mio. an. Für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase wurde entsprechend der geplanten mittelfristigen Ausschüttungspolitik eine Ausschüttungsquote von 40% des sich auf € 152 Mio., € 312 Mio., € 379 Mio. und € 475 Mio. belaufenden ausschüttungsfähigen Ergebnisses angenommen. Im Terminal Value ging das Bewertungsgutachten von einer Ausschüttungsquote von 50% aus. Bei der Kapitalisierung der Überschüsse gingen die Bewertungsgutachter von P… in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 21.9.2020 von einem Basiszinssatz von 0,0% aus. Den Risikozuschlag ermittelten sie in Anwendung des (Tax-)CAPM, wobei sie von einer Marktrisikoprämie von 5,75% nach Steuern und einem über eine P. Group hergeleiteten unverschuldeten Beta-Faktor von 1,25% ausgingen, der unter Beachtung des Verschuldungsgrades der Gesellschaft in Phase I von 1,52 abfallend bis auf 1,32 im letzten Planjahr 2025 und auf 1,26 in der Ewigen Rente angepasst wurde. Für den Terminal Value ging das Bewertungsgutachten von einem Wachstumsabschlag von 0,87% nach persönlichen Steuern aus. Als Sonderwerte setzten die Bewertungsgutachter Vermögenswerte mit einem Gesamtwert von € 147,2 Mio. an, wozu zwei Immobilien in T. und B., die nicht voll konsolidierten Beteiligungen der Gesellschaft unter Einschluss der 29,1%igen Beteiligung an der L. T. Inc., Anteile an zwei Venture Capital Fonds sowie im Geschäftsjahr 2020 erzielte und erwartete Erlöse aus der Veräußerung und Liquidation von Beteiligungen gehörten, wobei der Erlös aus der Veräußerung der Si. GmbH mit € 8 Mio. berücksichtigt wurde, an. 10 Aufgrund eines auf – 0,1% vor Steuern abgesunkenen Basiszinssatzes gelangten die Bewertungsgutachter in ihrer Stichtagserklärung vom 3.11.2020 (Anlage AG 4) zu einem auf 4.290 Mio. € erhöhten Unternehmenswert, was zu einer Erhöhung der Barabfindung auf € 45,84 je Aktie nach sich zog, während sich für den Ausgleich ein rechnerischer Wert von € 2,56 brutto bzw. € 2,23 netto je Aktie ergeben hätte. 11 b. Die vom Landgericht München I mit Beschluss vom 19.5.2020, Az. 5HK O 6184/20 zur Vertragsprüferin bestellte E. GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: E…) gelangte in ihrem Prüfungsbericht vom 23.9.2020 (Anlage AG 5), der durch die Aktualisierungserklärung vom 3.11.2020 (Anlage AG 7) modifiziert wurde, zu dem Ergebnis, die auf € 45,54 je Aktie erhöhte Barabfindung stelle sich wie auch die (unveränderte) Ausgleichszahlung von € 2,57 brutto je Aktie stelle sich als angemessen dar. 12 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Bewertungsgutachtens von P… sowie des Prüfungsberichts von E. samt der jeweiligen Aktualisierungserklärungen wird in vollem Umfang auf die Anlagen AG 2, 4, 5 und AG 7 Bezug genommen. 13
- Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erfolgte am 3.3.2021 im Handelsregister der O. AG, die Bekanntmachung nach § 10 HGB am 20.3.2021 in der Rubrik „Vorgänge ohne Eintragung“ und am 31.3.2021 in der Rubrik „Veränderungen“. Unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft gehaltenen 2.664.388 eigenen sowie der von der Antragsgegnerin gehaltenen 66.605.912 Aktien sind von dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am Tag seines Wirksamwerdens insgesamt 27.577.774 Aktien betroffen. 14 Die Antragsteller zu 2) bis 42), 44) bis 63) und 65) bis 71) waren im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Anträge beim Landgericht München I jeweils Aktionäre der O. AG. II. 15 Zur Begründung ihrer spätestens am 30.6.2021 zumindest per Telefax beim Landgericht München I eingegangenen Anträge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer zulässigerweise gestellten Anträge müsse die Barabfindung ebenso wie der Ausgleich angesichts ihrer Unangemessenheit erhöht werden. 16
- Diese Notwendigkeit resultiere bereits aus den zum Nachteil der Minderheitsaktionäre unplausibel und folglich korrekturbedürftig erfolgten Planannahmen bei der Gesellschaft. 17 a. Aus den starken Abweichungen zwischen Plan- und Ist-Ergebnissen mit bis zu 66,2% beim EBITDA ergebe sich eine unzuverlässige Planungssystematik. Angesichts der im Vergleich zur Planung 2019 sehr viel schlechteren Ergebnissen beim Umsatz und beim EBITDA im Jahr 2021 müsse vom Vorliegen einer unzulässigen Anlassplanung mit Einflussnahmen der Antragsgegnerin auf die Planannahmen des Vorstandes ausgegangen werden. Unklar bleibe, inwieweit das Jahr 2020 in die Unternehmensplanung eingeflossen sei. Auch sei bei der Planungsrechnung ein zu starker Euro-Kurs im Verhältnis zum US-Dollar angesetzt worden. 18 b. Die Umsatzplanung der Gesellschaft stelle sich als zu pessimistisch und damit nicht mehr plausibel dar. 19
(1)Der Lagebericht vom 2.12.2020 mit einer darin kommunizierten erwarteten Steigerung der Umsatzerlöse um 6% bis 10% und einer bereinigten EBITDA-Marge von 9% bis 11% belege die fehlende Plausibilität der Planzahlen für 2021 mit einem angenommenen Umsatzwachstum von lediglich 5,9% und einer EBITDA-Marge von 8,3%. In gleicher Weise zeige die Ad hoc-Mitteilung vom 26.1.2021 mit einem erwarteten Umsatzwachstum von 10% bis 14% statt von lediglich 6% bis 10%, dass der für das Planjahr 2021 erfolgte Ansatz eines Umsatzanstieges um rund 6% auf € 3.198 Mio. zu pessimistisch sein müsse, zumal zum Stichtag der erste Monat des letzten Quartals des Geschäftsjahres 2020 bereits abgeschlossen und Aufhellungen der wirtschaftlichen Perspektive zu erkennen gewesen seien. Die Auswirkungen der sich vor allem im Segment Opto Semiconductors auswirkenden Produktivitätsmaßnahmen seien angesichts der Überlagerung durch andere nicht genannte Effekte wie Preiserosionen mit € 120 Mio. für 2021 zu gering angesetzt worden. Die Fehlerhaftigkeit der Planung ergebe sich weiterhin daraus, dass das Wachstum des Umsatzes wie auch der EBITDA-Marge in den Planjahren 2020 und 2021 unter den Werten der P. Group-Unternehmen liege, obwohl es in der Vergangenheit stets über dem Durchschnitt gelegen habe oder zumindest habe Schritt halten können. Das Erreichen des Volumens von 2019 erst im Jahr 2022 sowie des Erreichens bzw. leichten Übertreffens eines EBIT von € 397 Mio. wie im Jahr 2017 erst im Jahr 2024 stelle sich als zu pessimistisch darf. Ebenso müsse die Planung stärker die hohen Markteintrittsbarrieren für Wettbewerber und die dadurch bestehende Marktpräsenz der Gesellschaft gerade mit dem hohen Wachstumspotenzial in Asien stärker berücksichtigen. 20
(2)Im Segment Automotive müsse der durchschnittliche Umsatz höher als mit 2,1% p.a. angesetzt werden, weil die Gesellschaft ein Spezialist für Sicherheitsleuchten sei und diese für jedes Auto benötigt würden, mit einer zunehmenden Nachfrage nach Automobilen in Asien gerechnet werde und die pandemiebedingte Eintrübung nur von kurzer Dauer sei. Auch übersehe die Planung mit einem Erreichen des Vor-Corona-Niveaus erst im dritten Quartal 2021, das sich die Gesellschaft im Bereich der Automobilbeleuchtungen auf die im Vergleich zum Gesamtmarkt viel stärker wachsenden Teilmärkte für LED- und Laserprodukte fokussiere und im Hauptabnehmerland China die Pandemie bereits in der zweiten Jahreshälfte überwunden scheine mit der Folge erhöhter Absatzzahlen im Premiumbereich und einer verstärkten Nachfrage nach diesen Produkten im Nichtpremiumbereich. Auch vernachlässige die Planung die Auswirkungen der Auflösung des Joint Venture mit der Folge eines zukünftig höheren Wertschöpfungspotenzials der Scheinwerfer in diesem Segment, nachdem sich die Gesellschaft nicht mehr nur als Kfz-Zulieferer verstehe, sondern mit einem Angebot also Systemlieferant in Richtung Software und Algorithmen aufgestellt sein werde. Demgemäß müsse die Planung die Fokussierung auf den Vertrieb margenstarker Produkte mit dem damit verbundenen Umsatzpotenzial deutlich stärker abbilden. Auch spiegele die Planung mit steigenden Umsätzen unzureichend die Investitionen in Forschung & Entwicklung wider, die vor allem in die neue LiDar-Technologie einflössen. 21
(3)Der durchschnittliche jährliche Umsatzanstieg von 8,4% im Geschäftsbereich Opto Semiconductors sei zu gering, weil sensorische Elemente zunehmend in vielen Industriezweigen verbaut würden und die Digitalisierung erst am Anfang stehe. Die Planung vernachlässige die Stellung der O. AG als Weltmarktführer, weil Abnehmer die etablierten Marken den eher unbekannten Marken von Kleinunternehmen vorzögen. Im Bereich Verbraucherelektronik übersehe die Planung die anhaltende Nachfrage nach Smartphones und Health Monitoring bei einem CAGR von lediglich 1,4%. Ebenso lasse sie fehlerhaft die Bereitschaft außer Acht, für Energieeinsparung und intelligentes Licht-Design höhere Preise in Kauf zu nehmen, zumal der Vorstand einen Trend in Richtung auf energieeffiziente Beleuchtungssysteme sehe und der Markt für Kfz-Beleuchtungssysteme auf LED-Basis mit dem Einsatz von Elektrofahrzeugen deutlich steigen werde. In gleicher Wese steige auch die Popularität energieeffizienter Beleuchtungstechnologien bei Wohn- und Gewerbeimmobilien. 22
(4)Die Planung müsse im Segment Digital entsprechend dem Lagebericht 2019 das Ziel eines Anteils von langfristig über 10% abbilden, was allerdings bis in das Jahr 2025 nicht erreicht werde, weshalb die Planung insoweit widersprüchlich sei. Für das Marktsegment Horticultural Lighting vernachlässige sie die Folgen des Einsatzes von LED-Lampen in der Landwirtschaft mit erwarteten Umsatzwachstumsrechten von über 23%. 23
(5)Unklar bleibe, wie die Beteiligungsergebnisse einschließlich der V.C. Fonds plausibilisiert worden seien, wie die Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen in die Planung eingeflossen seien und welchen Beitrag Akquisitionen für den Unternehmenswert leisten würden und ob Fördermittel in der Unternehmensplanung abgebildet gewesen seien. 24 c. Im Rahmen der Aufwandsplanung komme es zu einer unzulässigen Fortschreibung der Integrationsplanung. Der mit 2,6% jährlich angesetzte Zinsaufwand für Pensionen stelle sich wegen des Niedrigzinsumfelds als signifikant zu hoch dar. Notwendig sei auch eine Korrektur der Abschreibungen aus Kaufpreisallokationen angesichts des fehlenden Zahlungsflusses mit diesen Vermögensgegenständen und der fehlenden Planung weiterer Unternehmenszukäufe. 25 d. Die EBITDA-Marge sei angesichts eines Werts von 19,3% im laufenden Quartal deutlich zu niedrig angesetzt, nachdem dieser Wert nach der Planung erst im Jahr 2025 erreicht werden solle, weshalb die deutlich raschere Erholung zum Stichtag zumindest in der Wurzel angelegt gewesen sein müsse. Bei den EBITDA-Margen für die Bereiche Opto Semiconductors und Automotive müssen die im Lagebericht 2019 genannten Erfolgsziele sowie die beim Capital Market Day am 7.11.2018 genannten Spannweiten in die Planung einfließen. Das Erreichen der Brutto-, EBIT- und EBITDA-Margen der Jahre 2017 und 2018 erst wieder ab 2023 und/oder 2024 könne nicht nur mit der Strategieänderung bei den Business Units und der Corona-Pandemie erklärt werden, zumal bereits im Zeitraum vom 1.
- bis 30.11.2020 Umsatzerlöse, Erträge sowie die EBIT- und EBITDA-Marge im Vergleich zum Vorjahreszeitraum wieder massiv habe steigen können. 26 e. Der Annahme eines eingeschwungenen Zustands am Ende des Jahres 2025 stehe entgegen, dass einerseits beim Umsatz vom Ergebnis dieses Jahres ausgegangen werde, bei der EBITDA-Marge aber ein Mittelwert der Detailplanungsphase angesetzt werde. Die Sachinvestitionen mit einem Anstieg von € 100 Mio. in 2020 auf € 307 Mio. müssten zu einem höheren nachhaltigen Wachstum als 1% führen. Unklar bleibe, wie der Wechselkurs EUR/USD in der Ewigen Rente angesetzt worden sei. Fehlerhaft sei hier eine durchschnittliche Profitabilitätserwartung der O. AG angesetzt worden. 27 f. Ebenfalls unklar bleibe, wie und in welchem Umfang unechte Synergien in der Planung abgebildet worden seien. Die Ist-Entwicklung im Geschäftsjahr 2020 belege, dass Synergieeffekte durch das die Planungsrechnung des Vorstands ergänzende Bewertungsgutachten unterschätzt worden seien, nachdem sowohl die Aufwendungen für Forschung & Entwicklung als auch die Vertriebs- und allgemeinen Verwaltungskosten im Ist niedriger ausgefallen seien, weshalb es zu einer Anpassung der Planung auch der Folgejahre kommen müsse. Ebenso zeige die EBITDA-Marge mit 8,3% im Ist gegenüber lediglich 4,8% in der Planung das Erfordernis der Anpassung, zumal der Bewertungsstichtag gegen Ende des Jahres liege. Synergien aus möglichen Kooperationen im Bereich Forschung & Entwicklung könne die Gesellschaft auch ohne den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erzielen, weshalb der positive Effekt auch die EBITDA-Marge deutlich über 1,2 Prozentpunkten liegen müsse. 28 g. Die Ausschüttungsquote im Terminal Value müsse reduziert werden, weil die durchschnittliche Ausschüttungsquote börsennotierter Aktiengesellschaft nur mehr bei etwa 40% liege; anzusetzen sei daher die Quote der beiden letzten Planjahre. Die Thesaurierung verbiete sich angesichts hoher freier Liquidität und einer hohen Eigenkapitalquote. Aufklärungsbedürftig sei, worauf der unterbliebene Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung von Jahresüberschüssen im Zeitraum von 2022 bis 2025 beruhe, was zu einem niedrigeren Verschuldungsgrad von 2% und damit einer unplausiblen Wertminderung führe. 29
- Der Kapitalisierungszinssatz müsse in all seinen Komponenten zugunsten der Minderheitsaktionäre korrigiert werden, wobei der Ansatz persönlicher Ertragssteuern unterbleiben müsse. 30 a. Dies gelte zunächst für den mittels unzulässiger Rundung festgelegten Basiszinssatz, der fehlerhaft anhand von Durchschnittsrenditen der Vergangenheit ermittelt worden sei und bei dessen Ableitung die Existenz von CDS berücksichtigt werden müsse. Sachgerecht wäre es gewesen, die Renditen deutscher Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 oder 30 Jahren anzusetzen. Zum Bewertungsstichtag habe der Basiszinssatz entsprechend der Base Rate Guide bei – 0,219% gelegen. Zudem erfordere seine Ableitung den Ansatz zeitlich kongruenter, also laufzeitspezifischer Diskontierungszinssätze. 31 b. Deutlich zu hoch angesetzt sei der Risikozuschlag, dessen Ansatz ohnehin fragwürdig sei. Fehlerhaft erfolge die Ermittlung über das erhebliche Ermessensspielräume zu Lasten der Minderheitsaktionäre eröffnende CAPM bzw. (Tax-)CAPM. Der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,75% nach Steuern sei deutlich überhöht. Bei der Ermittlung des Beta-Faktors hätte zwingend auf den originären Beta-Faktor abgestellt werden müssen, nachdem ein Bruch in der Entwicklung erst mit der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme eingetreten sein könne. Die Adjustierung entsprechend der Blume-Formel könne den Einfluss des Übernahmeangebots auf den unternehmenseigenen Beta-Faktor eliminieren. Bei der Ermittlung hätte dem zweijährigen Beta-Faktor gegen den MSCI World Index der Vorzug gegenüber dem größten nationalen Index CDAX eingeräumt werden müssen. Die Transformation der Gesellschaft weg vom Leuchtmittelhersteller hin zum diversifizierten Photonik-Unternehmen spreche für ein kontinuierliches Absinken des operativen Risikos, was sich auch am fünfjährigen originären Beta-Faktor der Gesellschaft ablesen lasse. In die P. Group hätten die Wettbewerber Cr. Inc., L. I. Co. Ltd., H. Inc., Z. G. AG, K. P. B.V. und F. AB angesichts ihrer guten Vergleichbarkeit einbezogen werden müssen, während der S. und H. KGaA angesichts der Tätigkeit ausschließlich in einem Markt die Vergleichbarkeit fehle, weshalb diese Unternehmen einem höheren Risiko ausgesetzt seien als ein diversifiziertes High Tech-Photonik-Unternehmen wie die Gesellschaft. K. M. und U. Inc. fehle die Vergleichbarkeit angesichts der Tätigkeit als Wettbewerber nur im Segment Automotive, während es nicht vom Semiconductor-Boom profitiere. Nicht klar werde, welche Methode beim Unlevern bzw. Relevern herangezogen worden sei, ob mit dem adjusted oder dem raw Beta-Faktor gerechnet worden sei, wie die Kapitalkosten abgleitet und die Pensionen, Minderheiten, Cash und Cash Equivalents sowie Tax Shields berücksichtigt worden seien. Ebenso müsse deutlich werden, wie sichergestellt worden sei, dass bei allen P. Group-Unternehmen eine identische, wertneutrale Überleitung von IFRS 17 alt auf IFRS 16 neu erfolgt sei. Vorliegend verbiete sich der Ansatz eines Debt Beta, weil die Fremdkapitalgeber angesichts einer sehr niedrigen Verschuldung hier gerade nicht Teile des systematischen Risikos übernähmen; keinesfalls aber dürfe das Debt Beta in der Ewigen Rente über 0,2 und nicht bei 0,7 liegen. 32 c. Der Wachstumsabschlag in Höhe von nur 1,0% müsse deutlich erhöht werden, weil eine Umfrage der Deutschen Bundesbank kurze Zeit nach dem Stichtag belege, in Zeiten von Rohstoffknappheit könne ein Unternehmen mindestens 84% der Kostensteigerungen an die Abnehmer weitergeben. Der Ansatz stehe in Widerspruch zu der Aussage des Vorstands im Verlauf der Hauptversammlung, der O. AG sei es in der Vergangenheit trotz Umsatzrückgängen gelungen, Preisrückgänge zu kompensieren. Auch sei im Rahmen von Impairment-Tests für das Geschäftsjahr 2018/2019 eine langfristige Wachstumsrate von 2,4% angesetzt worden, was auch der Geschäftsbericht für das Jahr 2020 bestätige, wo von im Wesentlichen gleichbleibenden künftigen Wachstumsaussichten ausgegangen werde. Der Wachstumsabschlag von 1% stehe in Widerspruch zur Aussage des Vorstandes, die Transformation zu einem High Tech-Photonik-Unternehmen werde in 2024/2025 sehr weit fortgeschritten sein, weshalb der Vorstand in der Einheit Opto Semiconductors ein Umsatzvolumen mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 8% für die Jahre 2019 bis 2025 erwarte. Auch übersehe der angesetzte Wachstumsabschlag das hohe Wachstumspotenzial als erfolgreicher und innovativer Marktteilnehmer mit starker LED-Kompetenz. Angesichts eines Branchenwachstums von 45% in den nächsten Jahren müsse der Wachstumsabschlag höher ausfallen. Der Ansatz eines Wachstumsabschlages nach Steuern verstoße gegen den Grundsatz der Laufzeitäquivalenz, weil dies den Verkauf des Unternehmens zu einem Zeitpunkt 30 Jahre nach dem Anfang der Ewigen Rente unterstelle und darin zudem ein Wertungswiderspruch zur verwendeten Marktrisikoprämie liege. 33
- Beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen fehle der Ansatz freier Liquidität in Höhe von € 370 Mio. entsprechend den Ausführungen im Geschäftsbericht 2020, nachdem üblicherweise von dem in der Bilanz ausgewiesenen Zahlungsmitteln nur maximal 2% der geplanten Umsatzerlöse als betriebsnotwendig einzustufen seien. Pensionen und ähnliche Verbindlichkeiten müssten angesichts ihres Eigenkapitalcharakters gesondert bewertet werden. Unklar bleibe die Behandlung der steuerlichen Verlustvorträge wie auch des steuerlichen Einlagenkontos. Zudem fehle ein Ansatz der Marke „O.“ als Sonderwert. 34
- a. Die Unangemessenheit der Barabfindung resultiere aus einer fehlerhaft unterbliebenen Berücksichtigung der Börsenkurse angesichts stabil über € 50,- liegender Kurse im Verlauf der letzten Jahre und eines Allzeithochs von € 79,
- 35 b. Ebenso müsse man bei der Barabfindung Vorerwerbspreise ebenso berücksichtigen wie den Angebotspreis aus dem Delisting-Erwerbsangebot. 36
- Die vertraglich festgesetzte Ausgleichszahlung von € 2,57 brutto stelle sich als unangemessen dar. Die Gewinnrücklagen bzw. Wertbeiträge ohne Thesaurierung in Höhe von insgesamt € 796 Mio. hätten berücksichtigt werden müssen. Vor allem aber bedürfe der Verrentungszinssatz einer Erhöhung, weil durch die Anwendung der Mittelwertmethode der Verrentungszinssatz systematisch nach unten verzerrt werde. Maßgeblich sei vielmehr die zur Finanzierung der Übernahme der O. AG ausgegebene nicht wandelbare Euro-Anleihe mit einer Rendite von 5,7%, bei der es sich auch um einen gesicherten Bond handele. Daneben müsse auch das Auszehrungsrisiko für den Fall der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beachtet werden, dass im Falle eines Wiederauflebens des Abfindungsanspruchs angesichts der nicht erfolgten Vereinbarung einer solchen Konstellation entfalle. III. 37 Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Anträge. Dabei seien die Anträge der Antragstellerinnen zu 43) und zu 64) wegen des fehlenden Nachweises der Antragsberechtigung unzulässig. Die minderjährige Antragstellerin zu 11) müsse sich im Spruchverfahren durch ihre Eltern vertreten lassen, was durch die alleinige rechtsgeschäftliche Vertretung durch ihren Vater als rechtsgeschäftlich bestellter Verfahrensbevollmächtigter nicht erfolgt sei. Eine wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten fehle, weil hierfür ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen. Der Antragstellerin zu 30) fehle als Erbengemeinschaft die Beteiligtenfähigkeit. Auch die Antragstellung der Antragstellerin zu 42) sei nicht wirksam, weil sie widersprüchlich und damit nicht schlüssig zu ihrer Antragsberechtigung vorgetragen habe. 38 In jedem Fall aber müsse die sachgerecht mit Hilfe der Ertragswertmethode festgelegte Barabfindung wie auch der vertraglich vorgesehene Ausgleich als angemessen angesehen werden, was zur Unbegründetheit der Anträge führe. 39
- Bei der Planung bestehe kein Korrekturbedarf. 40 a. Die Erstellung des Bewertungsgutachtens wie auch des Prüfungsberichts auf der Grundlage von Planzahlen des Vorstandes könne angesichts der Planungsprärogative des Vorstands nicht in Frage gestellt werden. Es liege angesichts der Anfang September 2020 eine auf der Reflexion der neu formulierten Strategie für O. C. beruhende Planung vor, bei der die Zahlen über denen der Planung vom Juni 2020 lägen. Die Planung sei in Unabhängigkeit von der Antragsgegnerin und der ams-Gruppe erstellt worden, ohne dass die Antragsgegnerin darauf Einfluss genommen hätte. 41 b. Sachgerecht sei die Detailplanungsphase abgebildet, wobei die Umsatzwachstumsrate oberhalb der prognostizierten Zahlen der P. Group-Unternehmen läge. Dieses überproportional zum Markt geplante Umsatzwachstum führe zu einer Verfünffachung des EBITDA ohne Synergien im Planungszeitraum und gehe von einem Anstieg der EBITDA-Marke von 5% im Geschäftsjahr 2020 bis auf 25% im Geschäftsjahr 2025 einher. Daher handele es sich um eine ambitionierte Planung. Die in der Ad hoc-Mitteilung vom 26.1.2021 beschriebene Entwicklung beruhe auf einer rascheren wirtschaftlichen Erholung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und lasse sich auch anhand der Zahlen für Vergleichsunternehmen nachvollziehen; so berichtet beispielsweise die H… KGaA erst zum Dezember 2020 von einer leichten Markterholung mit einer Anhebung des Aufblicks für das Geschäftsjahr 2020/
- Die Planungsrechnung berücksichtige die Corona-Krise und ihre Folgen angemessen und berücksichtige eine Erholung aus der Krise bis zum dritten Quartal des Geschäftsjahres 2021, wobei die Pandemie in China in der zweiten Jahreshälfte 2021 nicht überwunden gewesen sei. 42
(1)In der Einheit Automotive berücksichtige die Planung den erhöhten Anstieg der LED-Durchdringung im Automobilmarkt. Das erwartete Umsatzwachstum beruhe im Wesentlichen auf LED-Retrofit-Produkten mit der Annahme, die Gesellschaft werde ihre marktführende Position halten. Hinsichtlich der Rückgänge im traditionellen Automobilbereich komme es zu einer Überkompensation durch Zuwächse im LED-Bereich. Angesichts einer rückläufigen Preisentwicklung müsse die Planung eine erhebliche Mengenausweitung ansetzen, um das Umsatzwachstum von 2,1% p.a. zu erreichen. 43
(2)Die Geschäftseinheit Opto Semiconductors gehe im Segment Unterhaltungselektronik von zunehmendem Wachstumspotenzial aus, das die Planungsrechnung mit einem CAGR von 8% auch abbilde. 44
(3)Die Einheit Digital berücksichtige die zu erwartenden hohen Wachstumsraten im Bereich Horticultural Lightning, deren Anteil am Gesamtumsatz der Gesellschaft mit 2% allerdings nur sehr gering sei. 45
(4)Die Planung spiegele die Aufspaltung des Joint Venture O… C. angemessen wider. Die Planungsrechnung von September 2020 bilde die Rückübertragung der jeweiligen Vermögenswerte angemessen ab. Eine mögliche Weiterentwicklung im Falle der Nichtauflösung in den Bereichen Elektronik und Software sei für die Planungsrechnung ohne Bedeutung. 46 c. Die Planungsrechnung berücksichtige die Reorganisations- und Transformationskosten namentlich in den Geschäftsjahren 2020 und
- Umsatzkosten, Aufwendungen für Forschung & Entwicklung, Vertriebs- und Verwaltungskosten würden der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bzw. der Abfederung struktureller Marktentwicklungen dienen. Die durch die Pandemie reduzierte Profitabilität liege zum Ende der Detailplanungsphase über den historisch erreichten Margen. Erst durch Aufwendungen für Forschung & Entwicklung sowie die technologische und marktseitige Etablierung neuer oder fortentwickelter Produkte könne die Gesellschaft steigende Umsatzerlöse erzielen. Nicht zahlungswirksame Abschreibungen hätten keinen Effekt auf die Zahlungsströme; im Rahmen des integrierten Bewertungsmodells seien Abschreibungen sachgerecht erfasst. 47 d. Die in Phase I auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und der vertraglich vereinbarten angesetzten Habenzinssätze von 0% bzw. entsprechend der perioden- und kreditartspezifischen Sollzinssätze von ca. 1% bis 3% seien ordnungsgemäß in der Planung abgebildet. Angesichts des Vorhandenseins erheblicher ausschüttbarer Gewinne ergebe sich aus einem steuerlichen Einlagenkonto keine Werterhöhung zugunsten der Minderheitsaktionäre. Umsatzsteuern seien sachgerecht berücksichtigt. 48 e. Auf der Basis von Inflationsunterschieden, Terminkursen und Analystenschätzungen habe der Vertragsprüfer eine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre durch den Ansatz eines durchschnittlichen Wechselkurs USD/EUR von 1,17 für das Geschäftsjahr 2021, von 1,15 für das Geschäftsjahr 2022 sowie von 1,12 für die Geschäftsjahre 2023 bis 2025 verneinen können. 49 f. Ebenfalls sachgerecht sei die Ewige Rente abgeleitet worden; sie basiere auf der Annahme, die Gesellschaft werde unendlich lange Überschüsse erwirtschaften. Explizite Wechselkursannahmen seien nicht nötig, weil die Ewige Rente anhand künftig zu erwartender, durchschnittlicher operativer Margen abgeleitet werde. Die Ansätze seien angesichts eines enormen Preisdrucks in der Automobilzulieferindustrie und der zu beobachtenden Zyklizität der Automobilindustrie nicht zu pessimistisch. Auch sei das Wettbewerbsumfeld durch hohen Innovations- und Preisdruck geprägt, was bei zu hohen Preisvereinbarungen zu einem erhöhten Verlustrisiko von Marktanteilen führe. Die Ewige Rente schreibe sämtliche Umsatzsynergien ungeachtet naturgemäß erhöhter Unsicherheiten in voller Höhe fort. Sachgerecht sei der Ansatz einer nachhaltigen durchschnittlichen Profitabilität, weshalb die vergleichsweise äußerst hohe operative Ergebnismarge des Jahres 2025 nicht die Basis für den Terminal Value seien könne. 50 g. Die Planung bilde auch Synergieeffekte angemessen ab, indem erhebliche der von der Antragsgegnerin als Synergien eingeschätzte Maßnahmen alleine durch die O. AG realisierbar und bereits geplant seien. Bei vollständig in der O.-Gruppe abgebildeten Synergien handele es sich unter anderem um Einsparungen in den Bereichen Finanzen, Qualitätsmanagement, Vertrieb sowie um Einsparungen in der operativen Geschäftstätigkeit. Die den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages voraussetzenden Synergien dürfe man in der Unternehmensbewertung nicht abbilden. 51 h. Die Ausschüttungsquote liege im Terminal Value in der Mitte der marktüblichen Bandbreite von 40% bis 60%. Die Thesaurierungen seien sachgerecht berücksichtigt worden. Der Verschuldungsgrad stelle sich als unmittelbare Folge der kurz- bis mittelfristigen Ausschüttungspolitik der O. AG dar; auch ziehe in niedrigerer Verschuldungsgrad einen niedrigeren Beta-Faktor mit der Folge eines höheren Unternehmenswertes nach sich. 52
- Der Kapitalisierungszinssatz sei in all seinen Bestandteilen zutreffend angesetzt worden. 53 a. Der Basiszinssatz sei stichtagsbezogen mit Hilfe der Svensson-Methode zutreffend ermittelt und dann aufgrund von Veränderungen angepasst worden. Sachgerecht sei auch die Fortschreibung bis in die Ewigkeit mit der Rendite der am längsten laufenden Rendite von Null-Coupon-Anleihen. Die auf 1/10-Prozentpunkte vorgenommene Rundung könne nicht beanstandet werden. Ein Abzug wegen der Existenz von Credit Default Swaps verbiete sich wegen der quasi sicheren Investition in deutsche Staatsanleihen. 54 b. Der notwendigerweise anzusetzende und sachgerecht mit Hilfe des (Tax-) CAPM hergeleitete Risikozuschlag bedürfe keiner Anpassungen. Die zur Grundlage der Festsetzung der Marktrisikoprämie herangezogene Empfehlung des FAUB des IDW vom 25.10.2019 beruhe auf wissenschaftlichen Studien und empirischen Belegen. Das Niedrigzinsumfeld rechtfertige das Herabsetzung der Marktrisikoprämie nicht. Die Verwerfung des Heranziehens des unternehmenseigenen Beta-Faktors beruhe auf der sukzessiven Entkoppelung vom Marktgeschehen angesichts der Konfrontation der O. AG mit Übernahmeangeboten seit November 2018, die jeweils eine Veränderung des Börsenkurses um rund 8,6% nach sich gezogen hätten. Im Falle einer zunehmend konkretisierten Übernahmesituation könne eine hohe Liquidität nicht als Grund gegen eine Verzerrung des Aktienkurses angeführt werden. Die stattdessen herangezogene P. Group setzte sich aus insgesamt zehn vergleichbaren Unternehmen zusammen, die das systematische Risiko der Gesellschaft aufgrund ihrer Vergleichbarkeit zu den drei Geschäftseinheiten angemessen widerspiegeln würde. Sachgerecht erfolgt sei auch die Auswahl der für die Zwecke der Regression verwendeten Indizes, wofür das Heranziehen lokaler Indices wie auch des MSCI World Index zu einem stabilen Gesamtbild führe. Der fehlende Rückgriff auf tägliche Intervalle sei nicht zu beanstanden. Die Methodik des Un- und Relevern auf der Basis der Harris-Pringle-Gleichung sei in der Theorie anerkannt und in der Praxis häufig verwendet, wobei der verschuldete Beta-Faktor unter Berücksichtigung eines Debt Beta berechnet worden sei. Für eine Adjustierung bleibe kein Raum. 55 c. Der Wachstumsabschlag von 1% vor bzw. 0,87% nach persönlichen Steuern müsse nicht erhöht werden. Die Stellung der O. AG als Marktführer verlange dieses nicht angesichts der vollständigen fiktiven Zurechnung des thesaurierungsbedingten Wachstums im Zähler und der nicht möglichen Berücksichtigung organischen Wachstums im eingeschwungenen Zustand. Die allgemein am Markt beobachtbare Inflationsrate könne allenfalls ein erster Anhaltspunkt sein; maßgeblich sei vielmehr die individuelle Situation des Bewertungsobjekts. Für die Gesellschaft komme angesichts hoher regulatorische Unsicherheiten, der unzureichenden Wirkung operativer Effizienzprogramme, ambitionierter Wachstumsannahmen bei sinkenden Aufwendungen für Forschung & Entwicklung sowie Vertrieb und Verwaltung und eines bestehenden Abschreibungsüberhangs in der gesamten Planungsperiode ein Überwälzen der gesamten inflationsbedingten kostenseitigen Preissteigerungen an die Kunden nur in begrenztem Umfang in Betracht. Auch plane die O. AG dem Geschäftsjahr 2022 kein preisseitiges Wachstum. Der Wachstumsabschlag von 1% führe nicht zu einem realen Schrumpfen der Gesellschaft und stehe auch nicht in Widerspruch zu höheren Wachstumsabschlägen im Rahmen von früher ansetzenden Impairment-Tests. 56
- Ein höherer Ansatz des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verbiete sich angesichts seiner zutreffenden Herleitung. Sämtliche Beteiligungen seien sachgerecht bewertet worden. Aufgrund der Rückabwicklung des Joint Venture mit der C. AG bedürfe es keiner separaten Planung. Bei den Immobilien habe der Vertragsprüfer alle relevanten Unterlagen eingesehen und darauf aufbauend die Bewertung als Sondervermögen nachvollzogen. Das Immobilienvermögen in Südkorea könne wegen einer schon im Jahr 2018 erfolgten Veräußerung nicht mehr als Sonderwert einfließen. Die Planungsrechnung gehe von einem Wert von 8% der Umsatzerlöse als betriebsnotwendig aus und orientiere sich an dem in der Vergangenheit beobachteten Liquiditätsgrad. Sämtliche in der Planung enthaltenen Umsatzerlöse seien auch auf die Stärke der Marken zurückzuführen und daher in der Planung abgebildet. 57
- Der Börsenkurs führe nicht zu einer höheren Barabfindung, weil der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs zutreffend über den Zeitraum vom 10.11.2019 bis zum 7.2.2020, dem letzten Handelstag vor der öffentlichen Ankündigung der Absicht zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zugrunde gelegt worden sei. Vorerwerbs- wie auch Nacherwerbspreise seien für die Höhe der Barabfindung ohne Bedeutung. 58
- Nicht zu beanstanden sei die Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung, wobei insbesondere bei dem durch den Ansatz des hälftigen Risikozuschlags hergeleitete Verrentungszinssatz kein Anpassungsbedarf bestehe. Fremdkapitalrenditen aufgrund der von der ams-Gruppe emittierten Anleihen seien bedingt durch die Übernahme und ihre Platzierung in einem noch durch die Corona-Krise beeinträchtigten Marktumfeld kurzzeitig erhöht gewesen, deren fehlende Nachhaltigkeit zum Stichtag bereits absehbar gewesen sei. IV. 59
- Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.12.2021, Az. 5HK O 4509/21 (Bl. 250 d.A.) Herrn Rechtsanwalt … zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre bestellt. Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 251 d.A.) die Veröffentlichung dieser Bestellung im Bundesanzeiger veranlasst. Der gemeinsame Vertreter rügt namentlich die Höhe der Marktrisikoprämie sowie des Beta-Faktors. Die durch die Antragsgegnerin selbst verursachte Marktverzerrung könne nicht dazu führen, den Beta-Faktor von 0,5 auf etwa 1,25 zu erhöhen. Zudem zeige die Ad hoc-Mitteilung vom 26.1.2021 samt der um rund 15% höheren Bewertung im Rahmen des Delisting-Angebots, dass es Zweifel gebe, inwieweit die bessere Entwicklung nicht tatsächlich schon zum Stichtag in der Wurzel angelegt gewesen sein könnte. 60
- In der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2022, 1.12.2022 und 2.12.2022 hat das Gericht die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer – Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. … P., Herrn Dr. … E., Frau Dr. … U. und Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. … R. – mündlich angehört. Ferner hat das Gericht die Vertragsprüfer mit Beschluss vom 2.12.2022 gebeten, zu einzelnen Fragen der Unternehmensbewertung in einer ergänzenden Stellungnahme schriftlich Aussagen zu machen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung der mündlichen und schriftlichen Anhörung der Vertragsprüfer wird in vollem Umfang Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2022 (Bl. 459/469 d.A.) sowie vom 1.12.2022 und vom 2.12.2022 (Bl. 550/576 d.A.), berichtigt durch Verfügungen vom 20.1.2023 und vom 26.1.2023 (Bl. 597 d.A. und Bl. 601 d.A.) sowie die allen Verfahrensbeteiligten übermittelte ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüfer vom 7.12.2022 (Bl. 577/578 d.A.). 61
- Die Antragsgegnerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 30.11.2022 (Bl. 533 d.A.) ihren Antrag zurückgenommen. Im Termin vom 23.6.2022 hat die Antragsgegnerin zu-gesagt, für den Fall von Antragsrücknahmen keine Kostenanträge zu stellen. V. 62 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2022 (Bl. 459/469 d.A.) und vom 1.12.2022 und 2.12.2022 (Bl. 550/576 d.A.). B. 63 Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung sind mit Ausnahme des Antrags der Antragstellerin zu 43) zulässig, aber nicht begründet. I. 64 Die Anträge aller Antragsteller, über die nach der Antragrücknahme der Antragstellerin zu 1) noch zu entscheiden ist, sind mit Ausnahme des Antrags der Antragstellerin zu 43) zulässig. 65
- Diese Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG, weil sie nicht nur dargelegt, sondern – soweit dies nicht von der Antragsgegnerin nicht von vornherein nicht bestritten oder im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt worden ist – auch bewiesen haben, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung, also des Eingangs des Antrags beim Landgericht München I, Aktionäre der O. AG waren. Dabei ist bei Namensaktien der Nachweis durch einen Auszug aus dem Aktienregister zu führen, weil die Vorschrift des § 67 Abs. 2 AktG, wonach gegenüber der Gesellschaft nur wie im Aktienregister als Aktionär eingetragene Person als Aktionär gilt, auch im Spruchverfahren Anwendung findet, auch wenn sich der Antrag gegen den anderen Vertragsteil, nicht die Gesellschaft richtet. § 67 Abs. 2 AktG bezieht sich auf die Ausübung aller mitgliedschaftlichen Rechte, die aus dem Anteil an der Gesellschaft resultieren. Dazu gehört auch das Recht, im Falle des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die angemessene Kompensation aus §§ 304, 305 AktG zu verlangen. Da diese Kompensation den außenstehenden Aktionär für die Beeinträchtigung bzw. den Verlust seiner mitgliedschaftlichen Rechte entschädigen soll und gerade keine Kaufpreisansprüche für die Veräußerung der Herrschaftsmacht darstellt, steht der beherrschende Rechtsträger dem eingetragenen Aktionär nicht wie jeder Dritterwerber gegenüber (vgl. OLG Hamburg NZG 2004, 45 f. = AG 2003, 694 = ZIP 2003, 2301 f. = BB 2004, 1295 f. = NJW-RR 2004, 125 f.; LG Frankfurt DB 2005, 1449, 1450; LG München I NZG 2010, 559 Ls. = BeckRS 2010, 1769; Wasmann in: Kölner Kommentar zum AktG,
- Aufl., § 3 Spruch G Rdn. 24; Drescher in: BeckOGK SpruchG, Stand 1.1.2023, § 3 Rdn. 20; Theusinger/Deckers: in Bürgers/Körber/Lieder, AktG,
- Aufl., § 3 SpruchG Rdn. 17 a; Klöcker/Wittgens in: Schmidt/Lutter, AktG,
- Aufl., § 3 SpruchG, Rdn. 34; a. A. wenig überzeugend Dißars BB 2004, 1293). 66 a. Die Antragstellerin zu 64) hat durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister mit Schreiben vom 1.12.2022 nachgewiesen, dass sie seit dem 27.10.2020 und auch am Tag des Eingangs ihres Antrags Aktionärin der O. AG war. 67 b. Der Antrag der Antragstellerin zu 43) ist dagegen wegen fehlender Antragsberechtigung unzulässig. Nachdem die Antragsgegnerin den entsprechenden Vortrag zur Antragsberechtigung bestritten hat, hätte es der Antragstellerin zu 43) oblegen, den Nachweis durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister zu erbringen. Dies ist nicht geschehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt gewillkürter Verfahrensstandschaft, bei der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird und die auch im Spruchverfahren als zulässig angesehen werden muss (vgl. OLG Stuttgart NZG 2001, 854, 855 = AG 2001, 353, 354 f.; LG München I Der Konzern 2010, 196, 197; Klöcker/Wittgens in Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 3 SpruchG Rdn. 29; Wasmann in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 3 Rdn. 28; Büchel NZG 2003, 793, 795). Allerdings muss dieser Umstand innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SpruchG – also innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung der Eintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister – zumindest im Ansatz dargelegt werden, also die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (vgl. LG München I Der Konzern 2010, 196, 197; Klöcker/Wittgens in Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 3 SpruchG Rdn. 29). Aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SpruchG muss die Antragsbegründung insbesondere die Darlegung der Antragsberechtigung enthalten. Daraus ist dann aber der Schluss zu ziehen, dass auch die Verfahrensstandschaft innerhalb dieser Frist offengelegt werden muss, was vorliegend nicht geschah. Die Antragstellerin zu 43) hat in ihrem Antragsschriftsatz auf Seite 3 ausdrücklich vorgetragen, „langjähriger Aktionär von O…“ zu sein und ihre Antragsberechtigung folge daraus, „dass sie das auch bei Antragstellung am heutigen 17.06.2021 noch“ sei. Angesichts dieses klaren Vortrags ist nicht erkennbar, dass hier ein fremdes Recht geltend gemacht werden könnte. Inwieweit eine Ausnahme bei Offenkundigkeit der gewillkürten Verfahrensstandschaft bestehen kann (so OLG Stuttgart NZG 2001, 854, 856 = AG 2001, 353, 355), muss hier nicht entschieden werden, weil dies in keiner Weise erkennbar war, zumal auch nicht ersichtlich ist, auf welcher rechtlicher Grundlage die Antragsgegnerin Zugriff auf das Aktienregister der O. AG hätte nehmen können. § 67 Abs. 6 Satz 1 AktG gibt nur dem Aktionär einen Auskunftsanspruch, nicht aber anderen Aktionären, wozu auch die herrschende Gesellschaft im Vertragskonzern gehört. 68
- Die Anträge wurden jeweils fristgerecht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG beim Landgericht München I eingereicht, also innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung der Eintragung des Bestehens des Unternehmensvertrages im Handelsregister auf der Basis von § 10 HGB, die vorliegend am 31.3.2021 erfolgte. Daher endete die Frist am 30.6.
- Spätestens an diesem Tag, dem 16.6.2014, gingen die Anträge aller Antragsteller beim Landgericht München I zumindest per Telefax und folglich fristwahrend ein, wie sich unmittelbar aus der Gerichtsakte ergibt. 69
- Alle Antragsteller haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG sowohl hinreichend zu ihrer Antragsberechtigung vorgetragen als auch in Bezug auf die Angemessenheit der Kompensation konkrete Einwendungen erhoben, weshalb die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 Satz 1 SpruchG erfüllt sind, auch soweit die Antragsgegnerin hiergegen Einwendungen vorgebracht hat. 70 a. Die Antragstellerin zu 5) hat in ihrer Antragsschrift hinreichend zu ihrer Antragsberechtigung vorgetragen, indem sie darauf verwies, bis zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und auch darüber hinaus Aktionärin verblieben zu sein. Diese Ausführungen der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin zu 5) sind dahingehend auszulegen, dass sie auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch Aktionärin der Gesellschaft war, zumal sie insbesondere auch eine Anpassung des Ausgleichs beantragt. Eine gegenteilige, zur Unzulässigkeit führend Annahme wäre mit Grundsätzen zur Auslegung von Verfahrensanträgen nicht vereinbar. Bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen ist nämlich zu beachten, dass es oberstes Ziel jeder Auslegung sein muss, möglichst dem materiellen Recht im Prozess zur Durchsetzung zu verhelfen und zu verhindern, dass der Prozess zum Rechtsverlust aufgrund einer zu strikten Auslegung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 f. = NJW 1992, 105; BGH NJW-RR 2010, 357; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO,
- Aufl., Einleitung Rdn. 53). Gerade der Ausgleich setzt den Fortbestand der Aktionärseigenschaft voraus, weshalb diese materiell-rechtsfreundliche Auslegung gebietet, den Schriftsatz so auszulegen, dass die Antragstellerin zu 5) auch im Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags Aktionärin der O. AG war. 71 b. Alle Antragsteller haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation erhoben, weshalb die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG erfüllt sind. Aufgrund dieser Vorschrift sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit nach § 1 SpruchG oder gegebenenfalls den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert in die Antragsbegründung aufzunehmen. Diesen Anforderungen werden alle Anträge gerecht, weil die Anforderungen an die Konkretisierungslast nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit dem BGH nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH NZG 2012, 191, 194 = ZIP 2012, 266, 269 = WM 2012, 280, 283 = DB 2012, 281, 284; LG München I ZIP 2015, 2124, 2126; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657/12; Beschluss vom 30.6.2017, Az. 5HK O 13182/15; Drescher in: BeckOGK SpruchG, Stand 1.4.2023, § 4 Rdn. 24). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch keine Bedenken geäußert, weshalb weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind. 72
- Auch der Antrag der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Antragstellerin zu 11) ist zulässigerweise gestellt worden. Dabei muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers entbehrlich ist, wie die Kammer im Anschluss an das Amtsgericht München, Az. 524 F 11609/18 RE entschieden hat oder ob mit Blick auf die Erteilung einer Prozessvollmacht als rechtlich nachteiliges Geschäft (vgl. BGH FamRZ 1975, 480 f.) ein Ergänzungsträger hätte bestellt werden müssen. Denn selbst wenn man diese Pflicht bejahen würde, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Antragstellerin zu 11) den Vater konkludent ermächtigt hat, den Antrag auch in ihrem Namen für ihre Tochter zu stellen. 73
- Die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin zu 30) als Erbengemeinschaft ist entgegen Teilen der Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Stuttgart AG 2019, 262 = ZIP 2019, 1218, 1219; OLG Frankfurt NZG 2020, 339, 340 = ZIP 2020, 810, 811; Drescher in: Beck OGK SpruchG, Stand: 1.4.2023, § 3 Rdn. 27) zu bejahen. Nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 8 Nr. 2 FamFG sind beteiligtenfähig Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Der BGH hat zwar bezüglich der Partei- und Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft wiederholt entschieden, dass diese zu verneinen sei, weil die Miterbengemeinschaft nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt sei und nicht über eigene Organe verfüge, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte; deshalb soll sie kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt sein, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH NJW 2002, 3389, 3390 = WM 2002, 393, 394 = WuM 2002, 601, 602 = NZM 2002, 950, 951 = FamRZ 2002, 1621 f. = RPfleger 2002, 625 f. = ZMR 2002, 907, 908 = MDR 2002, 81; NJW 2006, 3715 f. = WuM 2006, 695 = NZM 2006, 944, 945 = FamRZ 2007, 41, 42 = DNotZ 2006, 134, 135 = RPfleger 2007, 75, 76 = ZMR 2007, 26, 27; Staudinger-Löhnig, BGB, Neubearb. 2020, § 2032 Rdn. 10; Palandt-Weidlich, BGB,
- Aufl., Einf v § 2032 Rdn. 1; Erman-Bayer, BGB,
- Aufl., § 2032 Rdn. 1; a.A. Grunewald AcP 197 [1997], S. 305 ff.; E…-Boges ZEV 2002, 125, 127 ff.). Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, inwieweit der von der überwiegend vertretenen Auffassung zur fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit einer Miterbengemeinschaft zu folgen ist. Die vom BGH im Zivilprozessrecht entwickelten Grundsätze lassen sich nämlich angesichts der Besonderheiten des Aktienrechts nicht auf die Beteiligtenfähigkeit im Spruchverfahren übertragen. Die über die Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG anwendbare Regelung des § 8 Nr. 2 FamFG geht nämlich von einem im Vergleich zur Parteifähigkeit des § 50 ZPO weiteren Begriff der Beteiligtenfähigkeit aus, der dazu führt, dass angesichts der Besonderheiten des materiellen Aktienrechts eine Miterbengemeinschaft Beteiligte eines Spruchverfahrens sein kann. Es ist weithin unstreitig, dass eine Miterbengemeinschaft Aktien halten kann, wie dies insbesondere von § 69 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AktG vorausgesetzt wird (vgl. nur Staudinger-Löhnig, BGB, a.a.O., § 2032 Rdn. 57; Cahn in: BeckOGK AktG, Stand: 1.4.2023, § 69 Rdn. 7; Bezzenberger in: Schmidt/Lutter, a.a.O., § 69 Rdn. 3; Lohr in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht,
- Aufl., § 69 Rdn. 4). Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie gemäß § 69 Abs. 1 AktG nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Zudem muss auch aus der Regelung über die Empfangszuständigkeit von Willenserklärungen gegenüber mehreren Erben in § 69 Abs. 3 Satz 2 AktG die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Erbengemeinschaft vom Regelungsgehalt des § 69 AktG erfasst sein muss. Die weitere Voraussetzung des § 69 Abs. 1 AktG in Form der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die Antragstellerin zu 5) ist gleichfalls zu bejahen, weil in einem Rechtsstreit ein gemeinsamer Verfahrensbevollmächtigter zugleich deren Vertreter gegenüber der Gesellschaft oder nach einer das Aktieneigentum berührenden Strukturmaßnahme wie einen Squeeze out gegenüber dem Hauptaktionär sein kann (vgl. Bezzenberger in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 69 Rdn. 7a). Dann aber kann der Erbengemeinschaft ein Recht zustehen. Als Aktionärin hat sie nämlich einen Anspruch auf eine angemessene Kompensation. Damit einhergehen muss aber die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Angemessenheit der von der Hauptversammlung beschlossenen Kompensation in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Folglich muss die Erbengemeinschaft auch beteiligtenfähig im Sinne der §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 8 Nr. 2 FamFG sein. Doch selbst die Gegenauffassung konzediert, dass dann die einzelnen Erben, an deren Stellung die Kammer keinen begründeten Zweifel hegt, als Antragsteller anzusehen sind (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2019, 1218, 1219; OLG Frankfurt NZG 2020, 339, 340 = ZIP 2020, 810, 811). 74
- Die Antragstellerin zu 42) ist verfahrensführungsbefugt. Sie ist im Aktienregister als Aktionärin eingetragen und macht geltend, für ein Sondervermögen zu handeln. Da sie im Aktienregister eingetragen ist, steht ihr auch das Antragsrecht im Spruchverfahren zu (vgl. Bayer/Schmidt ZHR 178 [2014], S. 150, 171 f.). Eine nach Antragsstellung erfolgte Migration des GREIFF Fonds zu einer anderen Kapitalanlagegesellschaft muss in dem Spruchverfahren in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO unbeachtlich sein (vgl. BayObLGZ 2002, 56, 61 f. = NZG 2002, 877, 878; Koch, AktG,
- Aufl. § 3 SpruchG Rdn. 5a; Drescher in: Beck OGK SpruchG, a.a.O., § Rdn. 24). II. 75 Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung sind, soweit sie zulässig sind, jedoch nicht begründet, weil die in der Hauptversammlung auf § 45, 54 je Aktie erhöhte Abfindung auf § 5 Ziffer 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages als angemessen angesehen werden muss. 76 Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat gemäß § 305 Abs. 1 AktG die Verpflichtung des anderen Vertragsteils zu erhalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Die angemessene Barabfindung muss dabei aufgrund von § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Aufgrund von § 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG muss der Vertrag in den Fällen, in denen der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder – wie hier – eine Barabfindung enthalten. Die angemessene Barabfindung muss dabei aufgrund von § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG die Verhältnisse der Hauptversammlung im Zeitpunkt des Beschlusses über den Vertrag berücksichtigen. 77 Die Barabfindung ist dann angemessen, wenn sie dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also den vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist also der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 18.5.2022, Az. 101 ZBR 97/20; OLG München WM 2009, 1848 f. = ZIP 2009, 2339, 2340; ZIP 2007, 375, 376; AG 2020, 133, 134 f. = WM 2019, 2104, 2106; NZG 2022, 362, 364; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 21 W 15/11, zit. nach juris; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274, 276 = WM 2010, 654, 646; OLG Frankfurt AG 2017, 790, 791 = Der Konzern 2018, 74, 75; OLG Düsseldorf AG 2019, 92, 94 = ZIP 2019, 370, 373 = DB 2018, 2108, 2111; LG München I AG 2016, 51, 52 = ZIP 2015, 2124, 2127; AG 2020, 222, 223; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17096/11; Beschluss vom 30.6.2017, Az. 5HK O 13182/15, Beschluss vom 27.8.2021, Az. 5HK O 5884/20). 78 Der für die Abfindung je Aktie maßgebliche Unternehmenswert wurde dabei im Ausgangspunkt zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt, bei der es sich um eine in der Wissenschaft wie auch der Praxis anerkannte Vorgehensweise handelt (vgl. hierzu nur Peemöller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung,
- Aufl., S. 337 f.), die folglich auch der Ermittlung des Unternehmenswertes der O. AG zugrunde gelegt werden kann. Danach bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens; er wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird. 79 Der Ertragswert eines Unternehmens wird dabei durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse gewonnen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es einen exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag nicht geben kann. Vielmehr kommt dem Gericht die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert als Grundlage der Abfindung im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. nur BGHZ 208, 265, 272 = NZG 2016, 461, 462 = AG 2016, 359, 360 f. = ZIP 2016, 666, 668 = WM 2016, 711, 713 f. = DB 2016, 883, 885 = MDR 2016, 658 f. = NJW-RR 2016, 610, 611 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; AG 2007, 287, 288; NZG 2022, 362, 364 f.; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG München, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 31 Wx 372/15; Beschluss vom 9.4.2021, Az. 31 Wx 2/19; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 130; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; AG 2016, 329 = ZIP 2016, 71, 72 = WM 2016, 1685, 1687; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; LG München I Der Konzern 2010, 188, 189; AG 2016, 51, 52 = ZIP 2015, 2124, 2127; Beschluss vom 28.4.2017, Az. 5HK O 16513/11; Beschluss vom 30.5.2018, Az. 5HK O 10044/16; Beschluss vom 29.8.2018, Az. 5HK O 15685/15; Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18; Beschluss vom 27.8.2021, Az. 5HK O 5884/20). Dabei ist es nicht geboten, zur Bestimmung des wahren „Wertes“ stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen oder die Kompensationsleistung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen. Verfassungsrechtlich geboten sind nur die Auswahl einer im vorliegenden Fall geeigneten, aussagekräftigen Methode und die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Anwendung (vgl. BVerfG NJW 2011, 2497, 2498 = NZG 2011, 869, 870 = AG 2011, 511 f. = ZIP 2011, 1051, 1053 = WM 2011, 1074, 1075 f. = BB 2011, 1518, 1520; NZG 2012, 907, 908 f. = AG 2012, 625, 626 = ZIP 2012, 1408, 1410 = WM 2012, 1374, 1375 = BB 2012, 2780 f.; OLG München AG 2020, 133, 134 = WM 2019, 2104, 2106; Beschluss vom 30.7.2018, Az. 31 Wx 136/16; OLG Düsseldorf AG 2016, 864, 865). Die Ertragswertmethode ist – wie ausgeführt – in Rechtsprechung und Literatur wie auch der bewertungsrechtlichen Praxis weithin anerkannt. Auch bei dem Standard IDW S1 handelt es sich um eine fachliche Bewertungsweise, mit deren Hilfe der Ertragswert bestimmt werden kann. Die Kammer sieht diese Methode, auch wenn sie von einem privaten Verein entwickelt wurde und daher keinen bindenden Rechtsnormcharakter haben kann, als zur Unternehmenswertermittlung geeignet an, weshalb sie hier zugrunde gelegt werden kann. 80 Die Möglichkeit, den Unternehmenswert anhand des Ertragswertverfahrens entsprechend den Grundsätzen des IDW S1 sachgerecht zu ermitteln, zeigt sich letztlich auch aus der Wertung der §§ 199 ff. BewG. Aufgrund von § 201 BewG bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag die Grundlage für die Bewertung bei steuerlichen Anlässen. Dieses Verfahren ist zwar von Typisierungen und Vereinfachungen geprägt, um die steuerliche Abwicklung zu erleichtern (vgl. Krumm in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte,
- Erg.Lfg, Stand: Oktober 2021, Kap. 94 Rdn. 25), orientiert sich aber von der Methodik her an den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens entsprechend dem Standard IDW S1, wie es sich in der – auch von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligten – Praxis durchgesetzt hat. Der Gesetzgeber geht in §§ 199 ff. BewG sehr wohl davon aus, dass sich der Unternehmenswert auf diese Art und Weise durch Kapitalisierung der künftig zu erzielenden Überschüsse ermitteln lässt, wie dies auch dem Standard IDW S1 zugrunde liegt (vgl. auch OLG München AG 2020, 133, 136 = WM 2019, 2104, 2113 f.). Daher ist den im Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln, Az. 82 O 2/16 geäußerten Zweifeln an der Tragfähigkeit der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts nach dem Standard IDW S1 nicht zu folgen. 81 Diesem Ansatz lässt sich auch nicht entgegenhalten, die Berechnung müsse in Anlehnung an die Best Practice-Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management zumindest plausibilisiert werden. Die Ertragswertmethode ist in der betriebswirtschaftlichen Lehre und Praxis weithin anerkannt und üblich, weshalb sie entsprechend den Vorgaben insbesondere auch des BGH der Ermittlung des Unternehmenswerts als Grundlage der angemessenen Barabfindung bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zugrunde gelegt werden kann. Angesichts dessen bedarf es nicht zwingend einer weiteren Überprüfung durch eine andere Methode, die zudem nicht unerheblicher Kritik in der Fachliteratur ausgesetzt ist, weil das Konzept des markttypischen Erwerbers sich vom relevanten Bewertungsobjekt unzulässiger Weise entferne und es auch zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung der Unsicherheit im Bewertungskalkül komme (vgl. Olbrich/Rapp CF 2012, 233 ff.; auch Quill, Interessengeleitete Unternehmensbewertung – Ein ökonomisch-soziologischer Zugang zu einem neuen Objektivismusstreit, Diss. Universität des Saarlandes, 2016, S.330 f.). Auf eine variable Bandbreite abzielende Empfehlungen sind keinesfalls besser geeignet als die Ertragswertmethode, weil eine Bandbreite keine angemessene Barabfindung darstellen kann, nachdem diese auf einen bestimmten Betrag lauten muss. 82 Für die O. AG ergibt sich zum Stichtag der Hauptversammlung am 3.11.2020 auf dieser Grundlage ein Unternehmenswert von € 4.290 Mio. und damit eine Abfindung von € 45,54 je Aktie. 83
- Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist und vorliegend auch vorgenommen wurde. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge allerdings nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere – letztlich ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; NZG 2022, 362, 367 f.; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425; 2007, 705, 706). Demzufolge kann eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch ist (vgl. OLG München WM 2009, 1148, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; OLG Frankfurt ZIP 2010, 729, 731; OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 354; OLG Stuttgart AG 2014, 291, 296 f.; OLG Düsseldorf AG 2015, 573, 575 = Der Konzern 2016, 94, 96 = DB 2015, 2200, 2202; LG München I Der Konzern 2010, 188, 189 f.; ZIP 2015, 2124, 2127; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11; Beschluss vom 8.2.2017, Az. 5HK O 7347/15; Beschluss vom 28.4.2017, Az. 5HK O 16513/11; Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18; Beschluss vom 27.8.2021, Az. 5HK O 5884/20). Diese Grundsätze wurden bei der O. AG zutreffend angewandt. 84 a. Dies gilt zunächst für die allgemeinen Erwägungen, auf denen die Planung der Gesellschaft beruht. 85
(1)Die die Geschäftsjahre 2020 bis 2025 umfassende Planung der O. AG, die der Ermittlung der Abfindung zugrunde lag, entsprach dem üblichen Planungsprozess der Gesellschaft, der nach einem Gegenstromverfahren erfolgt, das bottom up- und top down-Elemente vereint. Bei seiner Anhörung verwies der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer auf einen am Anfang der Planung stehenden und ca. vier Seiten umfassenden Planning Letter, der an alle Einheiten versandt wurde und Zielgrößen enthielt. Dabei sollte von einem Preisverfall ausgegangen werden, dem durch Produktivitätssteigerungen begegnet werden soll. Wechselkurse und Lohnsteigerungen wurden vorgegeben. Die Planung selbst erfolgte dann aufgrund von Marktdaten von IHS Markit sowie den Einschätzungen des Vertriebs sehr kleinteilig. So wird beispielsweise angegeben, wie hoch der Absatz für einen Audi A4 im Jahr 2023 sein soll und welcher Anteil an Fern- und Abblendlicht, Front- und Innenbeleuchtung abgesetzt werden soll. Zudem erfolgte eine Aufteilung nach den Technologien Halogen oder LED. Abschließend kommt es zur Festlegung der durchschnittlichen Verkaufspreise, woraus sich dann das Marktvolumen in Euro für die Absatzmärkte der O. AG weltweit ergibt. Dieses Modell ist strategischer Bestandteil der Planung der Gesellschaft und lag demgemäß auch hier zugrunde. 86 Die Prüfer wiesen auf zwei erforderliche Anpassungen hin, die Korrekturen erforderlich machten. Zum einen musste das Joint Venture mit der C. AG in die Planung einfließen, weil die Rückabwicklung die Planung strukturell änderte, nachdem das Joint Venture voll konsolidiert war und die jeweils eingebrachten Vermögenswerte bis zum Ende des Geschäftsjahres 2021 zurückübertragen werden sollten. Daher kam es Anfang September zu einer entsprechenden Aktualisierung der Planung. Diese Anpassung war indes notwendig, weil die Planung andernfalls die zum Stichtag bereits angelegte Rückabwicklung nicht abgebildet hätte und somit nicht mehr aktuell gewesen wäre. Zum anderen wurde die Planung um die Synergieeffekte ergänzt, die im normalen Planungsprozess keine Rolle spielen. 87 Das Jahr 2020 wurde insofern in der Planung berücksichtigt, als dieses Jahr aus faktischen Gründen zur Ermittlung des Ertragswerts zum 3.11.2020 benötigt wurde, weil für die Bewertung eine Aufsatzbilanz erforderlich ist und demgemäß wurden die Ergebnisse vom bewertungstechnischen Stichtag am 30.09.2019 auf den maßgeblichen Stichtag der Hauptversammlung entsprechend aufgezinst. 88
(2)Für eine unzulässige Anlassplanung mit dem Ziel der Einflussnahme der Antragsgegnerin, die Abfindung zum Nachteil der Minderheitsaktionäre zu reduzieren, sieht die Kammer keine Anhaltspunkte. Die Vertragsprüfer wiesen im Rahmen ihrer Anhörung insbesondere auf deutlich niedrigere Übernahmeangebote zu je € 35 hin, die erheblich unter dem von der Bewertungsgutachterin ermittelten Abfindungsbetrag lagen. Weiterhin muss gesehen werden, dass sich der damalige Vorstandsvorsitzende der O. AG sehr für gute Angebote eingesetzt hat. Die Planungssystematik, die zu einem erheblichen Teil bottom up in einem kleinteiligen Ansatz erfolgte, spricht ebenfalls gegen die Möglichkeit der Einflussnahme durch Organmitglieder der Antragsgegnerin oder ihrer Muttergesellschaft. 89
(3)Die die drei Jahre 2017 bis 2019 umfassende Vergangenheitsanalyse lässt nicht auf eine fehlerhafte Planungssystematik schließen. Diese verfolgt in erster Linie den Zweck zu ermitteln, inwieweit die für die Ermittlung des Ertragswerts wesentlichen und bestimmenden Zukunftsprognosen tragfähig und plausibel sind (vgl. OLG Frankfurt AG 2020, 955, 958; LG München I AG 2020, 222, 224 = Der Konzern 2020, 311, 312). Der hierfür heranzuziehende Betrachtungszeitraum beträgt üblicherweise zwei bis drei Jahre, wie der Kammer aus einer Vielzahl bei ihr anhängiger Spruchverfahren bekannt ist. Allein die Tatsache, dass es im Jahr 2019 zu einer Planunterschreitung beim EBITDA von 66,2% kam, rechtfertigt keinen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit der Planung. Herr Dr. P. verwies zur Begründung auf nicht vorhersehbare Ereignisse, die sich negativ auf die Umsatzzahlen und das EBITDA auswirkten. Er nannte in diesem Zusammenhang in erster Linie den während der Präsidentschaft von Donald Trump auftretenden Handelskrieg zwischen China und den USA – also Staaten, die wichtige Absatzmärkte für die O. AG sind. Ebenso wirkte sich der Dieselskandal in der Automobilindustrie als eine der wichtigsten Abnehmerbranchen der Gesellschaft negativ bei dieser aus. Die Planung stammt aus dem Jahr 2018, in dem sich daraus resultierende, wenn auch nicht quantifizierbare Einflüsse noch auswirkten. Das Bewertungsgutachten von P… verweist weiterhin darauf, dass die Geschäftseinheit Digital in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 mit einer Knappheit an Komponenten konfrontiert war, was in Kombination mit der verzögerten Eröffnung eines neuen Werks gleichfalls nachvollziehbar zu der beschriebenen Planverfehlung führte. Angesichts eines hohen Wettbewerbs- und Preisdrucks ist ein deutlich sinkendes EBITDA nachvollziehbar. 90 Demgegenüber konnte im Geschäftsjahr 2019 eine hohe Planungstreue festgestellt werden. Gerade der Vergleich mit einem relativ stabilen Geschäftsjahr macht deutlich, dass von einer hohen Planungsgüte ausgegangen werden kann. Die schlechtere Entwicklung beim Plan-Ist-Vergleich in den Folgejahren lässt sich auf markoökonomische Faktoren zurückführen. Eine Abweichung im ersten Planjahr von + 1,7% und beim bereinigten EBITDA von + 3,7% spricht angesichts des prognostischen Charakters jeder Planung für einen qualitativ hochwertigen Planungsprozess. Die in den beiden nachfolgenden Planjahren 2 und 3 zu beobachtende größere Abweichung der Ist- von den Planzahlen entspricht den Erfahrungen der Vertragsprüfer wie auch der Kammer aus einer Vielzahl von Spruchverfahren, in denen ähnliche Beobachtungen gemacht wurden. Die zunehmende Entfernung vom Zeitpunkt der Planung führt vermehr zu Auswirkungen von Ereignissen, die sich nicht vorhersehen ließen. 91
(4)Soweit die Planung den Wechselkurs USD/EUR mit 1,17 im Planjahr 2021, mit 1,15 im Planjahr 2022 und mit 1,12 in den Planjahren von 2023 bis 2025 ansetzte, kann darin kein Nachteil zu Lasten der Minderheitsaktionäre gesehen werden. Die sich im Rückgang des Wechselkurses reflektierende Aufwertung des US-Dollar führt dazu, dass die in US-Dollar abgebildeten Zahlungsströme mehr wert sind und der Ertragswert steigt. Die Prüfer wählten zur Plausibilisierung der Währungsumrechnung einen Ansatz, der die gängigen Methoden in diesem Bereich berücksichtige, wobei sich keine dieser Methoden in der Praxis als herrschend durchsetzen konnte. Die Vertragsprüfer gelangten dabei zu der Erkenntnis, dass die Ermittlung über Analystenschätzungen, Forward Rates und Kaufkraftparität in keinem Fall zu einem geringeren USD/EUR-Wechselkurs geführt hätten. Bei der Prüfung wurde nach der Aussage von Herrn Dr. P. gerade dieser Aspekt intensiv diskutiert. Da aber die angesetzten Zahlen hoch blieben, zeigt dieser Umstand, dass die Planung nicht von der Antragsgegnerin vorgegeben gewesen sein kann. 92 Bei der Umsatzplanung kann kein Korrekturbedarf bejaht werden. 93 Aus dem Lagebericht vom 2.12.2020, in dem von einer erwarteten Steigerung der Umsatzerlöse um 6% bis 10% und einer bereinigten EBITDA-Marge von 9% bis 11% ausgegangen wurde, lässt sich nicht die Schlussforderung ziehen, das Wachstum der Umsätze für 2021 von € 3.020 Mio. auf € 3.198 Mio. oder um 5,9% und die im Jahr 2021 angenommene EBITDA-Marge von 8,3% seien zu pessimistisch. Die Planung für das Geschäftsjahr 2021 enthielt nach den Ausführungen von Herrn Dr. P. im Termin vom 23.6.2021 Transformationskosten in einem Umfang von € 83 Mio., die in der Prognose für 2021 im Geschäftsbericht vom 2.12.2021 bereinigt wurden. Bei einer Erhöhung des EBITDA um diese Transformationskosten gelangt man zu einer EBITDA-Marge von etwa 11%. Bei einer vergleichbaren Berechnungsbasis kann folglich nicht von einem Widerspruch zu dem etwa einen Monat nach dem Stichtag veröffentlichten Geschäftsbereich der Gesellschaft ausgegangen werden. 94 Soweit die Ad hoc-Mitteilung vom 26.1.2021 ein erwartetes Umsatzwachstum von 10% bis 14% statt 6% bis 10% nennt, kann daraus keine zu pessimistische Planung abgeleitet werden. Aus den von den Vertragsprüfern mit den Mitarbeitern des Rechnungswesens und des Vorstands geführten Stichtagsgesprächen Ende November 2020 ergaben sich keine Hinweise auf geänderte Einschätzungen hinsichtlich der Umsatzentwicklungen. Die Hochrechnung 2020 wich nur geringfügig von den damals vorliegenden aktuellen Zahlen ab. Der Umsatz lag um 0,5% und das EBITDA um € 8 Mio. höher, während das EBIT um € 4 Mio. niedriger lag. Bei diesen geringfügigen Abweichungen, die zudem bei wesentlichen Parametern in beide Richtungen gingen, konnte die Aufsatzbilanz zum 30.9.2020 zugrunde gelegt werden. Die Zahlen von IHS Markit wiesen nach Auskunft von Herrn Dr. P. um einen Tick bessere Zahlen als zuvor aus, wobei der Effekt aus der zweiten Corona-Welle gerade nicht abgebildet war. Die Planung ging davon aus, dass die pandemiebedingten Einbrüche im dritten Quartal des Geschäftsjahres, mithin im Zeitraum von April bis Juni 2021 wieder aufgeholt sein würden. Diese Planannahmen müssen als plausibel bezeichnet werden. Zum allein maßgeblichen Stichtag der Hauptversammlung herrschte innerhalb der Epidemiologen keine Einigkeit darüber, wie sich die Covid-19-Pandemie weiterentwickeln würde. Ein wirksamer Impfstoff war zum Stichtag der Hauptversammlung noch nicht zugelassen. P. und Bi. schlossen die Phase-3-Studien erst mehr als zwei Wochen nach der Hauptversammlung ab; eine Zulassung der Impfstoffe konnte erst zu einem noch späteren Zeitpunkt beantragt werden. Moderna als einer der bedeutendsten Produzenten eine wirksamen Vakzins stellte – gerichtsbekannt – einen Antrag auf Zulassung des Impfstoffes Ende November 2020 für die Europäische Union und die USA als zentrale Märkte für die O. AG – mithin mehrere Wochen nach der Hauptversammlung als maßgeblichem Stichtag. Im Zeitpunkt der Hauptversammlung war in Deutschland erneut ein – wenn auch weicher Lockdown – beschlossen worden. Auch in anderen wichtigen Staaten der Europäischen Union waren massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet worden, was sich auf die wirtschaftliche Entwicklung negativ auswirken konnte und Prognosen für die weitere Entwicklung erschwerten. Auch wenn die Wirtschaft von einschränkenden Maßnahmen wie im ersten Lockdown vom März 2020 nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz vom 28.10.2020 nicht oder zumindest bei weitem nicht so stark betroffen sein sollte, muss gesehen werden, dass die Konsumbereitschaft in wirtschaftlich extrem schwierigen Zeiten gerade auch in Automobile nicht so ausgeprägt ist, was sich für ein Unternehmen der Zulieferindustrie wie die O. AG negativ auswirkt. Deutlich negative Auswirkungen muss dieser Lockdown gerade auch in der Unterhaltungsbranche habe, mit der die Geschäftseinheit Digital Umsätze erwirtschaftet. 95 Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Hinweis von Herrn M… von P… im Termin vom 23.6.2022, dass die Analystenschätzungen im zeitlichen Umfeld der Ad hoc-Mitteilung vom 26.1.2021 ebenfalls deutlich besser ausfielen, als die noch zum Tag der Hauptversammlung verfügbaren Analystenschätzungen. Im Vergleich zur stichtagsbezogenen Situation meldeten sie massive Umsatz- und Ertragssteigerungen – beim Umsatz war ein Plus von 4,1% im Durchschnitt zu verzeichnen. Beim Ergebnis meldeten auch die Vergleichsunternehmen eine relative Steigerung von 46%. Aus diesen Zahlen kann zur Überzeugung der Kammer sehr wohl der Schluss gezogen werden, dass diese Entwicklung erst nach dem Stichtag der Hauptversammlung eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Wurzel angelegt war. Hierfür spricht auch die extreme Volatilität und Schnelllebigkeit der Absatzmärkte für Automobilbeleuchtung, auf die Herr M. verwiesen hat. Auch die von ihm geführten Stichtagsgespräche hatten nach seinen Angaben keinen Hinweis auf eine Tendenz hinsichtlich höherer Volumina bei den Absatzzahlen ergeben, durch die eine Preiserosion im einstelligen Prozentbereich hätte ausgeglichen werden können. 96 Die in der Planung zugrunde gelegte Umsatzentwicklung im Segment Automotive bedarf angesichts ihrer Plausibilität keiner Korrekturen. 97 Diese Geschäftseinheit sieht im Geschäftsjahr 2021 ein Umsatzvolumen von € 1.717 Mio. vor, das bis auf € 2.021 im Geschäftsjahr 2025 ansteigen soll. Ausgehend vom Geschäftsjahr 2020 gelangt man zu einer durchschnittlichen Wachstumsrate von 5,1% pro Jahr – die in einigen Anträgen genannte Wachstumsrate von 2,1% stellt sich als das geometrische Mittel unter Einschluss des Jahres 2019 dar, wobei dieser Zeitraum gewählt wurde, um einen einheitlichen Vergleichszeitraum mit den Marktstudien zu haben. 98 Dieses Segment ist von gegenläufigen Entwicklungen geprägt, was bei der Beurteilung der Plausibilität der Planung berücksichtigt werden muss. Der traditionelle Bereich Halogen wird aufgrund von Vorgaben entsprechend den Verordnungen der Europäischen Union auslaufen, weshalb hier jedenfalls kein überdurchschnittliches Wachstum angenommen werden kann. Dagegen geht die Planung von einem starken Anstieg im LED-Bereich aus. Zwar werden die Halbleiter hierfür im Bereich Opto Semiconductors gefertigt; doch fließt ein Teil davon in die Geschäftseinheit Automotive. 99 Die Annahme des Vorstands, das Vor-Corona-Niveau werde im Zeitraum von April bis Juni 2021 erreicht, muss als plausibel angesehen werden. Herr Dr. P. erläuterte im Termin vom 1.12.2022, das Marktmodell als Grundlage der Planung decke die Markterwartungen gerade auch mit der zunehmenden Penetration von LED ebenso ab wie die Entwicklung in China einschließlich des Bereichs der Premiumfahrzeuge. Aufgrund der Erläuterung des Marktmodells durch den Vorstand fanden die Vertragsprüfer bei ihren Analysen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass regionale oder technologische Entwicklungen ausgeblendet gewesen sein könnten. 100 Ebenso wenig vernachlässigt die Planung die folgende Auflösung des Joint Venture O. C. GmbH mit der Folge eines künftig höheren Wertschöpfungsanteils der Scheinwerfer, weil die Gesellschaft nicht nur als Kfz-Zulieferer, sondern auch als Systemlieferant in Richtung auf Software und Algorithmen aufgestellt sein werde. Die Vertragsprüfer erläuterten die Abbildung des Joint Venture in der ursprünglichen Planung im Bereich Automotive mit einem Marktpotential für den gesamten vom Joint Venture angestrebten Markt und einem angenommenen Anstieg von € 5 bis € 10 Mrd. bei den Erlösen. Hintergrund dieses Ansatzes war der Transfer aller relevanten Kunden von der C. AG auf das Joint Venture. Allerdings brachte dieses keine Erträge; vielmehr waren hohe Finanzierungsbeiträge notwendig, um negative Cashflows abzudecken. Zur Vermeidung einer Insolvenz mit absehbaren negativen Reaktionen bei Kunden wie der D
- AG oder der A
- AG wurde als Alternative die Rückabwicklung des Joint Venture gewählt. Diese gestaltete sich so, dass jeder Partner das zurückerhält, was von ihm eingebracht wurde. Somit erhielt die Gesellschaft das Lichtmodulgeschäft, während die Lichtsysteme bei der C. AG bleiben sollten. Infolge der Rückabwicklung gingen Algorithmen und Software an C., weshalb dieser Bereich in der bewertungsrelevanten Planung keine Rolle mehr spielen kann. Die Planung wurde infolge der Rückabwicklung beim Planungs- und Umsatzteil konsequent so geändert, dass der Teil, der originär aus dem zurückgeholten Geschäft entsteht, in der Einheit Automotive abgebildet wird. 101 Die Planung musste nicht stärker die Fokussierung auf den Vertrieb margenstarker Produkte mit dem damit verbundenen Umsatzpotential abbilden. Das Lampengeschäft wurde im Jahr 2019 veräußert und kann daher in der Planung nicht berücksichtigt sein. Die O. AG konzentriert sich in ihrer Planung ausweislich der Ausführungen von Herrn Dr. P. tatsächlich auch auf innovative und markenstarke Produkte, wie dies auch kommuniziert wurde. Allerdings birgt dieser LED-Bereich die Chance des Auftretens in einem margenstarken Segment; andererseits gibt es in diesem Modell aber auch nicht unerhebliche Risiken, die vor allem aus dem dort auftretenden Preisverfall resultieren. 102 Dies bildet sich in der Planung des Geschäftsbereichs Automotiv insofern ab, als hier von einem CAGR von 2% beim Umsatz ausgegangen wird. Dies liegt zwar unterhalb des in Marktprognosen angenommenen Wachstums von 5,4% p.a. im Zeitraum von 2019 bis
- Doch ist dies auf die Konzentration dieser Business Unit auf das Geschäft mit traditionellen Leuchtmitteln und das Geschäft mit LED-Komponenten zurückzuführen. Das Bewertungsgutachten erläuterte ebenso wie der Prüfungsbericht, dass im traditionellen Automobilbereich, der sowohl das OEM- als auch das Nachrüstungs- und Ersatzteilgeschäft beinhaltet, aufgrund der allgemein steigenden LED-Penetrationsrate langfristig mit sinkenden Umsätzen gerechnet werde. Dennoch plant die Geschäftseinheit Automotive, sich mit Hilfe überlegener Kenntnis der Anwendungen und des Marktes gegenüber den Hauptwettbewerbern in diesem traditionellen Markt behaupten zu können und demgemäß in Phase I einen signifikanten Marktanteil in einem allgemein rückläufigen Markt zu erlangen. Daher kann die Wachstumsrate von 2% jährlich angesichts der Marktbedingungen nicht als zu pessimistisch und damit auch nicht als unplausibel eingestuft werden. 103 Die Planung lässt auch nicht fehlerhaft außer Betracht, dass die Bereitschaft bestehe, für Energieeinsparung und intelligentes Licht-Design höhere Preise in Kauf zu nehmen, zumal der Vorstand einen Trend in Richtung auf energieeffiziente Beleuchtungssysteme sehe und auch der Markt für KFZ-Beleuchtungssysteme auf LED-Basis mit dem Einsatz von Elektrofahrzeugen deutlich steigen werde. Die Potenziale aus der Energieeinsparung und auch der Bereitschaft der Kunden, hierfür Geld auszugeben, bildet die Planung hinreichend ab. Es muss nämlich gesehen werden, dass die O. AG als Zulieferer der Automobilhersteller nur einen Bruchteil von dem erhält, was der Endverbraucher dann letztlich dem Automobilhersteller für energieeffiziente Beleuchtungssysteme bezahlt. Hinsichtlich dieser Absatzmöglichkeiten kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Elektromobilität angesichts ihrer Preisnachteile gegenüber dem herkömmlichen Verbrennungsmotor und der geringeren Reichweite sowie der nicht hinreichend ausgebauten Infrastruktur im Planungszeitraum an Grenzen stößt. 104 Im Geschäftsbereich Opto Semiconductors geht die Planung von plausiblen, nachvollziehbaren Annahmen aus, die nicht korrigiert werden müssen. 105 Die Annahme, steigende Umsätze würden unzureichend die Investitionen in Forschung und Entwicklung und dabei insbesondere in die neue LiDAR-Technologie für eine optische Abstands- und Geschwindigkeitsmessung abbilden, übersieht, dass gerade in diesem Geschäftsbereich eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von 8,4% angenommen wird bei einem Umsatz von € 1.464 Mio. im letzten Ist-Jahr 2019, der nach einem pandemiebedingten Rückgang auf € 1.336 Mio. im Geschäftsjahr 2020 auf € 2.375 Mio. im letzten Planjahr 2025 ansteigen soll. In dem Teilsegment „Visualization und Laser“, die die LiDAR-Technologie zugeordnet wird, sind nach den Aussagen der Vertragsprüfer im Termin vom 1.12.2022 besonders hohe Wachstumsraten von 16% p.a. zu verzeichnen. Damit aber werden auch die Folgen des permanent hohen Anteils an Kosten für Forschung und Entwicklung gerade auch im Personalbereich hinreichend in der Planung reflektiert. 106 Der durchschnittliche Umsatzanstieg von 8,4% in dieser Einheit ist auch nicht deshalb als zu niedrig zu veranschlagen, weil sensorische Elemente zunehmend in vielen Industrien verbaut werden und die Digitalisierung erst am Anfang stehe. Diese Wachstumsrate von jährlich rund 8% beinhaltet den Umsatzrückgang des Jahres 2020, der auf der Sondersituation einer weltweiten Pandemie mit dem dadurch bedingten Umsatzrückgang um rund 8,75% beruht. Ausgehend vom ersten Planjahr steigen die Umsätze in dieser Geschäftseinheit um durchschnittlich 12,2% jährlich. 107 Die Auswirkungen des im November 2018 beschlossenen Reorganisations- und Transformationsprozesses in Richtung auf einen halbleiterbasierten Technologiekonzern flossen hinreichend in die Planung ein. Die O. AG führte die im Zusammenhang mit der Umwandlung zu einem Halbleiter- und Photonic-Unternehmen aufgestellten Programme fort, die zu Werksschließungen, Verkäufen und Personalabbau sowie infolge des Verkaufs des Lampengeschäfts auch zu einer veränderten Organisationsstruktur führten. Das Bewertungsgutachten von P. bildet dies bei den Transformationskosten ab. Die Planung berücksichtigt und beziffert die laufende Anpassung aus Ergebnisverbesserungsmaßnahmen wie Personalabbau und Werkschließungen. Andererseits stehen dem Investitionen, Kapazitätserweiterungen sowie neue Produkteinführungen gegenüber. 108 Die Planung vernachlässigt nicht die Stellung der Gesellschaft als Weltmarktführer, wobei sich dies vor allem auf das Marktsegment „Verbraucherelektronik“ als Teil von Opto Semiconductors bezieht. Dieses Teil-Segment umfasst den Markt für Sensoren im Bereich „Wearables und Smartphones“. Allerdings führt diese Stellung nicht automatisch zur Möglichkeit, einen damit verbundenen Wertzuschlag beziffern zu können, wie Herr Dr. P. erläutert hat. Dabei muss vor allem gesehen werden, dass auf diesen Bereich nur ein vergleichsweiser kleiner Teil des operativen Geschäfts der Gesellschaft entfällt. Zudem weist gerade das Bewertungsgutachten von P… darauf hin, dass in diesem Bereich die 3D-Sensorik für stark ansteigende Umsätze sorgen soll. Die Planung übersieht dabei auch nicht die anhaltende Nachfrage nach Smartphones und Health Monitoring. Von einem CAGR von 1,4%, wie dies teilweise in den Antragsschriften angenommen wurde, kann gerade nicht ausgegangen werden. Diese Wachstumsrate bezieht sich nur auf den Zeitraum von 2019 bis 2022 mit den negativen Auswirkungen der Pandemie, die überschlägig in die Planung eingeflossen sind und auf dem erwarteten weltweiten Wachstum des Bruttoinlandproduktes von – 5,0% im Jahr 2020 und von + 5,0% im Jahr 2021 aufbauten. Der Bereich der Sensorik, der auch die Verbraucherelektronik umfasst, soll aber im Zeitraum von 2019 bis 2025 ein CAGR von 13% erzielen, so dass die Planung gerade nicht zu pessimistisch ist. 109 Die Planung für den Geschäftsbereich Digital muss nach den im Termin vom 1.12.2022 von den Vertragsprüfern vermittelten Erkenntnissen als plausibel eingestuft werden, weshalb hier kein Anpassungsbedarf angenommen werden kann. 110 Auch wenn der Lagebericht 2019 von einem Ziel ausgeht, in diesem Segment langfristig ein Umsatzwachstum von 10% zu erwirtschaften, lässt dieser Ansatz nicht den Rückschluss auf eine unangemessene Planung zu. Die Einheit geht von einem Umsatzanstieg von € 934 Mio. im Geschäftsjahr 2019 auf € 1.059 Mio. im Geschäftsjahr 2025 und damit von einem CAGR von 2% aus. Der Geschäftsbericht 2019 beschrieb dagegen strategische Ziele, die im November 2018 formuliert und am 6.12.2019 veröffentlicht wurden. Zugleich war aber vermerkt, dass es sich dabei um keine Prognose für 2020 handele. Demgegenüber waren diese strategischen, mittelfristigen Ziele im Geschäftsbereich für den sehr viel zeitnäheren, schon etwa einen Monat nach der Hauptversammlung veröffentlichten Geschäftsbereich 2020 nicht mehr enthalten. In diesem Bericht ging es um die Folgen der Pandemie und den Misserfolg des Joint Venture mit der C. AG, aber nicht mehr um eine strategische Ausrichtung. Abgesehen davon beträgt die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate mit dem Jahr 2020 als Aufsatzpunkt bis zum Jahr 2025 bereits 7,4%. Eine nachhaltige Aufrechterhaltung des genannten Ziels lässt sich angesichts der Vergangenheitsanalyse der nun in der Geschäftseinheit Digital zusammengefassten unternehmerischen Aktivitäten nicht aufrechterhalten. 111 Die Popularität energieeffizienter Beleuchtungstechnologien an Wohn- und Gewerbeimmobilien wurde in der Planung hinreichend berücksichtigt. Die Planung der O. AG geht bei der Einheit Digital von einem leicht überproportionalen Wachstum aus, da nach den von den Vertragsprüfern vermittelten Erkenntnissen gerade auch durch den europäischen Markt mit Freude an energieeffizienten Gebäuden und durch die Nachfrage nach Beleuchtungslösungen im Mittleren Osten die Investitionen in Wohn- und Gewerbeimmobilien getrieben werden. Damit aber trägt die Planung diesen Trends sehr wohl Rechnung. 112 Eine Vernachlässigung des Marktsegmentes „Horticulture Lighting“ mit LED-Lampen für die Landwirtschaft lässt sich nicht bejahen. Dieses Geschäftsfeld umfasst eine vielfältige Mischung von Untersegmenten wie beispielsweise den Bereich „Fluence“, zu dem unter anderem die Beleuchtung von Gartengewächshäusern gehört. Das im Bewertungsgutachten von P… genannte erwartete Umsatzwachstum von 23,1%, wie es in Markterwartungen dargestellt wird, betraf die Zeit vor der Covid-19-Pandemie und kann folglich nicht zum Gradmesser für die Beurteilung der Plausibilität der Planannahmen in diesem Teilsegment gemacht werden. Für den Zeitraum von 2019 bis 2025 erwartet die Gesellschaft in diesem Bereich ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 10,9%, wobei sich dies aus einem Anstieg von € 2 Mio. im Geschäftsjahr 2019 auf € 60 Mio. im letzten Planungsjahr ergibt. Es handelt sich also um ein relativ kleines Geschäftsfeld, bei dem sich Markterwartungen nicht 1 : 1 übertragen lassen. Allerdings erwartet die Gesellschaft gerade im Bereich des Cannabis-Anbaus aufgrund niedrigerer Markteintrittsbarrieren einen intensiveren Wettbewerb, der zu einer im Vergleich zum Markt unterproportionalen Umsatzentwicklung führen wird. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, wenn in der Planung davon ausgegangen wird, die Gesellschaft werde ihren Umsatz nicht in dem Maße steigern, wie dies mit jährlich 23,1% aus der Zeit vor der Pandemie führ die Jahre 2019 bis 2024 erwartet wurde, auch wenn die Covid-19-Pandemie in diesem Bereich keine größeren Auswirkungen haben soll. 113 Die Plausibilität der Umsatzplanung insgesamt kann auch nicht aufgrund eines Vergleichs mit den Wachstumsraten von Umsatz und EBITDA-Marge bei den P. Group-Unternehmen infrage gestellt werden, wie eine von den Vertragsprüfern durchgeführte Analyse deutlich macht. Beim Umsatz waren in den Jahren der Vergangenheit von 2012 bis 2019 bei der O. AG sehr stark schwankende Raten festzustellen, wobei diese teils über, teils unter den Werten der Vergleichsunternehmen lagen. Im Jahr 2017 konnte die Gesellschaft bessere Raten im Vergleich zum Marktwachstum ausweisen; in den Jahren 2013 und 2018 war das Wachstum indes negativ und auch schlechter als das der P. Group. Im letzten Jahr der Vergangenheitsanalyse kam es zu einem extrem hohen Umsatzrückgang von € 3.789 Mio. auf € 3.464 Mio., also um knapp 8,6%. Im ersten Planjahr soll dann das Niveau der P. Group-Unternehmen erreicht und in den nachfolgenden Jahren der Detailplanungsphase übertroffen werden. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bei der Analyse der EBITDA-Marge, die in der Vergangenheit gleichfalls starke Schwankungen aufwies und insbesondere im Geschäftsjahr 2019/20 sehr niedrig war. Im ersten Planjahr soll die EBITDA-Marge stark ansteigen und am Ende von Phase I deutlich über den entsprechenden Margen der P. Group liegen. 114 Auch wenn durch den starken Rückgang im Geschäftsjahr 2019/20 die Ausgangsbasis niedriger lag als bei den Vergleichsunternehmen, kann daraus kein Rückschluss auf eine fehlende Plausibilität gezogen werden. Insgesamt muss die Planung tatsächlich als durchaus ambitioniert eingestuft werden, wofür der Vergleich mit den P. Group-Unternehmen nur als Indikator zu werten ist. Noch entscheidender ist die allgemeine Einstufung und Bewertung der Planung der O. AG. Dort gab es eine sehr detaillierte Strategieplanung für jeden einzelnen Markt mit Marktprognosen, wie Herr Dr. R. im Termin vom 1.12.2022 betont hat, die dann extern über Marktstudien plausibilisiert wurde. In der Planung ist dabei zu erkennen, dass die Gesellschaft in allen wesentlichen Bereichen einen Gewinn von Marktanteilen, zumindest aber ein Halten zugrunde legte. All diese Märkte sind hochgradig kompetitiv. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass die Umsatzwachstumsraten für die relevanten Märkte tendenziell eher überproportional waren. Von Verlusten an Marktanteilen war möglicherweise auch in eher unbedeutenden Märkten auszugehen. Das Erreichen dieser Ziele bedeutet für die O. AG durchaus eine große Herausforderung. Dabei muss beachtet werden, dass die Gesellschaft als Automobilzulieferer in der Lieferkette keinen einfachen Stand hat, weil sie insbesondere auch unter dem (Preis-)Druck der großen Automobilhersteller als Abnehmer steht. Demgemäß ist es gerechtfertigt, die Planung als durchaus ambitioniert oder optimistisch zu bezeichnen. 115 Die Tatsache, dass das Vorkrisenniveau von 2019 erst im Geschäftsjahr 2022 wieder erreicht und das EBIT von € 397 Mio. aus dem Jahr 2017 erst im Jahr 2024 wieder erreicht werden soll, führt nicht zur fehlenden Plausibilität der Planung. Hauptumsatzbringer ist der Bereich Automotive, der im Ist des Jahres 2019 eine Einbuße von 7% und im Jahr 2020 von 12% verzeichnet. Das Umsatzniveau von 2019 mit € 1,8 Mrd. wird in dieser Geschäftseinheit tatsächlich erst in 2022 wieder erreicht oder übertroffen. Das Erreichen dieses Ziels setzt aber voraus, dass der erwartete Zuwachs im Bereich Retrofit-LED tatsächlich kommt. Allerdings müssen die gegenläufigen Effekte bei der Entwicklung von Halogen und LED beachtet werden. Dies macht einen stabilen Vergleich schwierig, wann das Vorkrisenniveau wieder erreicht sein wird. Die Fehlerhaftigkeit der Planung kann dann daraus aber nicht abgeleitet werden. 116 Bei der Entwicklung des im Jahr 2017 € 379 Mio. betragenden EBIT muss die erschwerte Vergleichbarkeit berücksichtigt werden. Zu Beginn des Jahres 2019 wurden die Business Units der O. AG neu aufgestellt. Die vormalige Einheit „Specialty Lighting“ wurde dabei den neuen Einheiten Automotive und Digital zugeordnet. Das ehemalige Berichtsegment „Lighting Solutions & Systems“ wurde aufgelöst und ein Teil als aufgegebener Geschäftsbereich ausgewiesen. Daher publizierte die O. AG die Geschäftszahlen des Jahres 2018 im Geschäftsbericht 2019 bereits in der neuen Struktur. Demzufolge beruht die G+V-Rechnung des Jahres 2017 nicht auf der neuen Organisation, weshalb sie auch noch Erträge der Einheit „Lighting Solutions“ enthielt und der Ausweis des Berichtssegments „Lighting Solutions & Systems“ noch nicht als teilweise aufgegebener Geschäftsbereich erfolgte. Somit ist die Vergleichbarkeit des Geschäftsjahres 2017 mit den beiden Folgejahren bereits eingeschränkt. Bei den Erwartungen für die Phase I kann dann auch die Verlusthistorie der Jahre 2019 und 2020 nicht ausgeblendet werden, weshalb ein stabiler Vergleich nicht oder zumindest kaum erfolgen kann. 117 Die Planung trägt hohen Markteintrittsbarrieren für Wettbewerber und der dadurch bestehenden Marktpräsenz mit entsprechendem Wachstumspotential in Asien ausreichend Rechnung, nachdem die Vertragsprüfer im Rahmen ihrer Anhörung die Feststellungen aus den Bewertungsgutachten bestätigten, wonach diese Markteintrittshürden nur den kleinen Teilmarkt Horticulture Lighting betreffen, der von anfänglich hohen Investitionskosten der Abnehmer geprägt ist. 118 Die Basis für das Wachstum umfasst die zunehmende Indoor-Landwirtschaft zur Sicherstellung der globalen Nahrungsmittelversorgung, den steigenden Bedarf an energieeffizienten Beleuchtungsmethoden für das Pflanzenwachstum sowie den weltweit steigenden Konsum von Fleisch. Auch stellt der wachsende Markt der medizinischen Cannabis-Industrie einen Wachstumstreiber für dieses Segment dar. Andererseits bremsen die höheren Preise von LED-Wachstumslampen im Vergleich zu herkömmlichen Lichtlösungen im Gartenbaubereich die Attraktivität der innovativen Wachstumslampen. Auch wenn die Höhe des Effizienzgrades beim Energieverbrauch auf lange Sicht die hohen Investitionskosten der Abnehmer überkompensieren könnte, bleibt ein wesentliches Risiko für die Nachfrageentwicklung. Dies muss bei einem Erwartungswert ebenso berücksichtigt werden, wie die Gefahr, dass die Start up-Unternehmen bisher unbekannte, neuartige Produkte etablieren und die O. AG infolge dieser Entwicklung Marktanteile verliert. 119 Soweit es um die Abbildung von Akquisitionen im Unternehmenswert geht, floss neben der bereits oben unter A. II.
- B.
(3)(c) angesprochenen Rückabwicklung des Joint Venture der Erwerb von Unternehmen für hochintensive UV-Beleuchtung in die Planung ein. Dieser allerdings vom Volumen eher nachrangige Erwerb wurde mit den erwarteten Umsätzen und Erträgen in der Planung abgebildet. Fördermaßnahmen des chinesischen Staates waren in der Planung nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem diese bereits im Jahr 2019 beendet waren und daher angesichts des Stichtagprinzips für die Detailplanungsphase ohne Bedeutung sein müssen. Investitionsförderungen wurden in der Steuerplanung über den Steuersatz entsprechend berücksichtigt. 120 c. Die Aufwandsplanung muss aufgrund der dort getroffenen plausiblen Annahmen nicht angepasst werden. 121 Von einer unzulässigen Fortschreibung der Integrationsplanung kann nicht ausgegangen werden. Bei diesen Integrationsmaßnahmen handelt es sich um die Rückabwicklung des Joint Venture, wobei sich daraus ergebende Effekte nicht nur in der Vergangenheit anzusetzen sind. Die in die Zukunft wirkenden Auswirkungen sind in der Planung abgebildet. Die Kosten der Implementierung, die sich aus der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin ergeben, laufen im Jahr 2023 aus und wurden demgemäß im Gegensatz zur Detailplanungsphase im Terminal Value nicht mehr berücksichtigt. 122 Der mit 2,6% jährlich angesetzte Zinsaufwand für Pensionen ist auch unter Berücksichtigung der niedrigeren Sollzinsen nicht zu hoch. Die Pensionsverpflichtungen sind bei allen Rechnungslegungsarten sehr langfristig angelegt, während die normale Finanzierung bei der O. AG sehr kurzfristig erfolgt. Auch muss der technische Effekt gesehen werden, dass sich die Prozentzahlen auf den Nettoverpflichtungsbestand beziehen. Die Verpflichtungen werden mit einem viel kleineren Zinssatz belegt. Andererseits muss das Deckungsvermögen berücksichtigt werden, was dann rein rechnerisch zum Ausweis höherer Zinssätze führt. 123 Kein Korrekturbedarf besteht in Bezug auf Abschreibungen aus Kaufpreisallokationen. Diese führen nämlich nie zu Ein- oder Auszahlungen und damit zu keinen relevanten Geldflüssen. Wenn derartige Abschreibungen zu berücksichtigen sind, erfolgt dies beim Steueraufwand und führt dann zu einer Werterhöhung. 124 d. Die in der Planung angenommenen Margen können der Ermittlung der Abfindung zugrunde gelegt werden. 125 Dies gilt zunächst für die EBITDA-Marge, die ungeachtet eines Werts von 19,3% im laufenden Quartal nicht erhöht werden muss, auch wenn dieser Wert erst im letzten Planjahr 2025 wieder erreicht werden soll. Die EBITDA-Marge von 19,3% im laufenden Geschäft resultiert aus einem Umsatz von € 340 Mio. und einem EBITDA von € 162 Mio., wobei sich aus der entsprechenden Quartalsmitteilung ergibt, dass diese bereinigte EBITDA-Eliminierungen um € 14 Mio. und um € 31 Mio. für Sonderthemen enthalten. Das demgemäß um diese Sondereffekte korrigierte EBITDA beläuft sich auf nur noch € 117 Mio. und die EBITDA-Marge demgemäß auf 13,9%; für das Gesamtjahr beläuft sie sich auf 10,9%. 126 Bei der Abbildung der EBITDA-Marge für die beiden Bereiche Opto Semiconductors und Automotive flossen die im Lagebericht genannten Erfolgsziele und die am Capital Market Day vom 7.11.2018 genannten Spannweiten tatsächlich ein. Der Geschäftsbericht 2019 enthält auf Seite 34 im Prognosebericht eine angestrebte EBITDA-Marge zwischen 9% und 11%; aus dem Bewertungsgutachten ergibt sich in der Planung eine EBITDA-Marge von 10,9%. Die Aussagen vom Capital Market Day zielen für den Bereich Opti Semiconductors auf eine langfristige EBITDA-Marge zwischen 23% und 29%, während das Bewertungsgutachten im Terminal Value von einer EBITDA-Marge von 26,7% für diesen Bereich ausgeht. Am Capital Market Day kommunizierte die Gesellschaft für den Bereich Automotive eine EBITDA-Marge von 9% bis 11%, während das Bewertungsgutachten im Terminal Value mit einem Wert von 10% rechnet. Angesichts dessen besteht zwischen den Aussagen vom Capital Market Day und der Bewertung von P… kein Widerspruch. 127 Das Erreichen der Brutto-, EBIT- und EBITDA-Marge der Jahre 2017 und 2018 erst wieder ab 2023 und/oder 2024 führt nicht dazu, die Planung als zu pessimistisch und daher nicht mehr plausibel einzustufen. Herr Dr. P. erläuterte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass die Jahre 2017 und 2019 durch rückläufige bereinigte Umsätze geprägt waren, was zeitbedingt nicht durch die Covid-19-Pandemie hervorgerufen gewesen sein konnte. Dies zeigt vielmehr, dass die Gesellschaft bereits vor dem Ausbruch der Pandemie in einem schwierigen Marktumfeld tätig war. Durch den weiteren pandemiebedingten Rückgang bedarf es dann aber eines erheblichen Wachstums, um das frühere Umsatzniveau wieder zu erreichen. 128 Eine im Kern durchaus vergleichbare Entwicklung gab es bei dem Wettbewerber H… KGaA, wo das erste Halbjahr vom 1.6. bis zum 30.11.2020 von einem Umsatzrückgang von 4,3% und einem deutlichen Absinken der EBIT-Marge von 7% auf 3% geprägt war. Erst im Zeitraum vom 1.9. bis zum 30.11.2020 kam es im Vergleich zum Vorjahr zu einem Umsatzanstieg von 2,6% und einem Anstieg der EBIT-Marge von 6,8% auf 11,9%. Die verbesserte Prognose von IHS Markit wurde im Dezember 2020 und damit erst nach dem Stichtag veröffentlicht und konnte somit nicht einfließen. Gerade der Vergleich der Entwicklung mit einem der wichtigsten Wettbewerber im Zeitraum von Juni bis September 2020 erhält auch, dass die angenommene Prognose im Rahmen der Planung der O. AG nicht als zu pessimistisch eingestuft werden kann. 129 e. Die Annahmen für die Ewige Rente müssen nicht korrigiert werden. 130
(1)Dabei kann bereits ab den Geschäftsjahren 2026 ff. von einem eingeschwungenen Zustand ausgegangen werden. Ein solcher Gleichgewichts- oder Beharrungszustand liegt vor, wenn sich Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bewertungsobjektes am Ende von Phase I im sogenannten Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befinden und sich die zu kapitalisierenden Ergebnisses annahmegemäß nicht mehr wesentlich verändern bzw. mit einer konstanten Rate, der mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen wird, verändern. Dabei zeichnet sich die Ewige Rente durch die Berücksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 20 W 7/08 – zit. nach juris; LG München I, Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371/13; Beschluss vom 30.5.2018, Az. 5HK O 10044/16; Beschluss vom 27.8.2021, Az. 5 HK O 5884/20; Beschluss vom 22.06.2022, Az 5 HKO 16226/08; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rdn. 72; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG,
- Aufl., § 305 Rdn. 119). 131 Dem kann namentlich nicht entgegengehalten werden, dass nur beim Umsatz vom Ergebnis des Jahres 2025 ausgegangen wurde, während bei der EBITDA-Marge ein Mittelwert der Jahre der Detailplanungsphase herangezogen wurde. Herr Dr. P. verwies im Rahmen der Anhörung auf die Notwendigkeit einer eingehenden Analyse der nachhaltigen Profitabilität. Der herangezogene Wert der EBITDA-Marge von 20,1% unter Einschluss nachhaltig erzielbarer Synergien bezieht sich auf die letzten drei Jahre der Detailplanungsphase, in der von einer relativ konstanten EBITDA-Marge ausgegangen wird. Dieser Wert liegt deutlich über dem historischen Durchschnitt; im Zeitraum der Vergangenheitsanalyse lag die bereinigte EBITDA-Marge im Geschäftsjahr 2018 nämlich bei 16% und im Geschäftsjahr 2019 bei 9%; in den ersten drei Quartalen des durch die Pandemie beeinträchtigten Geschäftsjahres 2020 ging sie nochmals auf 8% zurück. Aber auch wenn die Pro forma-Anpassungen der Rechnungslegung nach IFRS 16 bei Leasingverträgen berücksichtigt werden, ergibt sich eine EBITDA-Marge von 17,4% im Geschäftsjahr 2018 und von etwa 10,7% für das Geschäftsjahr
- Für die ersten drei Quartale des Jahres 2020 beträgt die so bereinigte EBITDA-Marge etwa 8,3%. Dies zeigt, dass die EBITDA-Marge im Terminal Value gerade nicht in Widerspruch zu den Werten der Vergangenheit liegt. 132
(2)Soweit in den Segmenten „Entertainment Industries and Digital Systems“ am Ende der Phase I noch kein eingeschwungener Zustand erreicht war, weil es hier verlagerte Planungszeiträume mit erhöhten Wachstumsraten gab, wurden diese Effekte mittels einer barwertäquivalenten Annuität sachgerecht berücksichtigt, weshalb im Terminal Value ein nachhaltiges Umsatzniveau von € 4.707 Mio. angesetzt werden konnte. 133
(3)Aus den Sachinvestitionen mit einem Anstieg von € 100 Mio. im Geschäftsjahr 2020 auf € 307 Mio. im letzten Planjahr kann ein höheres nachhaltiges Wachstum als 1% nicht begründet werden. Aus einer langfristigen Analyse ab 2010 ergibt sich bei der O. AG eine Investitionsquote von 8%. Im Geschäftsjahr 2020 kam es zu einem Rückgang der Investitionen auf € 100 Mio., woraus sich in Relation zu Umsatzerlösen von € 3.020 Mio. eine Investitionsquote von rund 3,3% ergibt. Die Planung legt dann eine Investitionsquote von relativ konstant 7% zugrunde. Angesichts dieser Konstanz ist in Übereinstimmung mit den Vertragsprüfern nicht von einem einmaligen Investitionsschub auszugehen, der nicht abgebildet worden sein und zu einem größeren nachhaltigen Umsatzwachstum führen könnte. 134
(4)Der Wechselkurs USD/EUR wurde entsprechend der Rendite aus den letzten drei Jahren der Detailplanungsphase zugrunde gelegt, in der ein Wechselkurs von USD/EUR von 1,12 enthalten ist. Diese Kursentwicklung wirkt sich zum Vorteil der Minderheitsaktionäre aus. Die Tatsache, dass für den Zeitraum der Ewigen Rente keine expliziten Annahmen zum Wechselkurs getroffen wurden, ist methodisch nicht zu beanstanden. Für diesen Zeitraum gibt es keine Unternehmensplanung mehr, weshalb hier seitens der Bewertungsgutachter zwingend Annahmen getroffen werden müssen. Wenn aber dann vorliegend auf den Durchschnitt der letzten Planjahre abgestellt wird, ist dies nicht zu beanstanden. 135 Die in die Unternehmensbewertung eingeflossenen Synergien müssen nicht verändert werden. 136 Bei der Ermittlung des Ertragswerts im Zusammenhang mit aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen finden angesichts des grundlegenden Stand alone-Prinzips nur solche Synergien oder Verbundeffekte Berücksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745 f. = AG 2000, 428, 429; AG 2011, 420; BayOblG AG 1996, 127, 128; LG München I AG 2016, 51, 54 = ZIP 2015, 2124, 2129; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402/13; Beschluss vom 25.4.2016, Az. 5HK O 9122/14; Beschluss vom 30.6.2017, Az. 5HK O 13182/15; Beschluss vom 29.6.2018, Az. 5HK O 4268/17; Beschluss vom 16.4.2019, Az. 5HK O 14963/17; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 171; Zeidler in: Semler/Stengel, UmwG,
- Aufl., § 9 Rdn. 47), während sogenannte echte Synergien, derentwegen üblicherweise die Strukturmaßnahme durchgeführt wird, regelmäßig nicht in die Bewertung einfließen können (vgl. OLG München AG 2018, 753, 755 = Der Konzern 2019, 277, 280; OLG Düsseldorf AG 2017, 712, 714; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG,
- Aufl., Anh § 305 Rdn. 31a; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 171). Unechte Synergien sind zu berücksichtigen, wenn die synergiestiftende Maßnahme am Bewertungsstichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert war (vgl. OLG Stuttgart AG 2013, 840, 843; Ruiz de Vargas in: Bürger/Körber/Lieder, AktG, a.a.O., Anh § 305 Rdn. 31b). 137 Gegen diese Grundsätze wurde vorliegend nicht verstoßen. 138 Die Vertragsprüfer prüften auf der Basis dieser Grundsätze, inwieweit die von Seiten der Antragsgegnerin präsentierten Ideen realistisch, in der Planung abgebildet und ohne Unternehmensvertrag denkbar waren. Bei ihren Prüfungshandlungen achteten die Vertragsprüfer nach der Aussage von Herrn Dr. P. insbesondere auf die Vorlage entsprechender Dokumentationen, anhand derer dann überprüft wurde, ob die einzelnen Maßnahmen auch ohne Unternehmensvertrag umsetzbar sind oder ob dafür ein solcher Vertrag benötigt würde. Intern ging es dabei vor allem um den Abbau von Mitarbeitern, nachdem nach dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages keine zwei Einkaufs- und Rechtsabteilungen sowie auch keine zwei Buchhaltungen benötigt werden. Dabei wurden unechte Synergien im Umfang von € 54 Mio. p.a. identifiziert, die zu einem ganz wesentlichen Teil in die Planung eingeflossen sind. Als echte Synergien wurden € 56 Mio. identifiziert. Die im Übernahmeangebot angedachten Synergien mussten dabei nicht im dort vorgesehenen Umfang übernommen werden. Dies ergibt sich schon aus der von Herrn Dr. P. mitgeteilten Tatsache, dass sie zum Teil schon tatsächlich nicht umsetzbar waren. 139 Soweit der positive Effekt auf die EBITDA-Marge mit 1,2 Prozentpunkten angesetzt wurde, muss dies auch unter Berücksichtigung möglicher Kooperationen im Bereich Forschung und Entwicklung als ausreichend angesehen werden. Eine Zusammenarbeit in diesem Bereich war nach den Erkenntnissen der Vertragsprüfer ohne Unternehmensvertrag nicht möglich. Demgemäß bezog sich eine entsprechende Antwort der Vorständin auf der Hauptversammlung zu diesem Thema auf echte Synergien. 140 Bei den Ansätzen zur Thesaurierung und zur Ausschüttung kann kein Korrekturbedarf festgestellt werden, weil die Annahme einer Ausschüttungsquote von 50% auch in der ewigen Rente sachgerecht erfolgte. 141 Die Ansätze zur Thesaurierung und zur Ausschüttung entsprechen in Phase I und zur Ausschüttung der Jahresüberschüsse entsprechen dem Unternehmenskonzept der Gesellschaft und können daher nicht infrage gestellt werden. Es wird nämlich regelmäßig davon ausgegangen, dass sich der Umfang der Ausschüttungen bzw. Thesaurierung in der Planungsphase I an den konkreten Planungen der Gesellschaft zu orientieren hat (vgl. nur LG München I, Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5 HK O 17095/11, S. 37; Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5 HK O 2665/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12; Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371/13). Daher können wegen der Planung in den ersten beiden Geschäftsjahren keine Ausschüttungen vorgenommen werden, was den erwarteten Konzernjahresfehlbeträgen geschuldet ist. Für die Folgejahre gehen das Bewertungsgutachten wie auch der Prüfungsbericht von der mittelfristig geplanten Ausschüttungsquote von 40% aus. 142 In der Ewigen Rente konnte eine Ausschüttungsquote von 50% angesetzt werden. Es ist nämlich sachgerecht, auf den Durchschnitt der Marktteilnehmer abzustellen (vgl. OLG München AG 2015, 508, 511 = ZIP 2015, 1166, 1170; WM 2020, 2104, 2112; OLG Stuttgart AG 2011, 560, 563; LG München I AG 2020, 222, 224; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/13; Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 13671/13; Beschluss vom 30.12.2016, Az. 5HK O 414/15; Beschluss vom 8.2.2017, Az. 5HK O 7347/15; Beschluss vom 30.5.2018, Az. 5HK O 10044/16; Beschluss vom 27.8.2021, Az. 5 HK O 5884/20; Hachmeister/R…/Mager DB 2014,1209, 1211 f.). Der Kammer sind die marktüblichen Werte auch aus anderen Spruchverfahren bekannt, weshalb gegen den Ansatz einer innerhalb der genannten Bandbreite von Ausschüttungsquoten, die zwischen 40 und 60% bzw. 70% liegt, angesiedelte Ausschüttungsquote von 50% keine Bedenken bestehen. Dabei kann die gelebte Ausschüttungspraxis des Unternehmens nicht gänzlich außer Betracht bleiben. In der Vergangenheit gab es große Schwankungen, wobei die Ausschüttungsquote im Durchschnitt bei knapp 50% lag