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LG München I, Beschluss v. 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19

LG München I, Beschluss v. 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19 Download Drucken Titel: Barabfindung, Unternehmenswert, Ertragswertmethode, Planungsrechnung, Wachstumsabschlag, Sonderwerte, Börsenkurs, Antragsbefugnis, Fristwahrung, Konkrete Einwendungen, Bewertungsfehler, Marktrisikoprämie, Beteiligtenfähigkeit, Briefkastenfirma, Plausibilität, Anlassplanung, Rückstellungen, Stichtagserklärung, Plausibilität der Planung, Wachstumsraten der Wettbewerber, Marktwachstum, Preis-Mengengerüst, Markteintrittsbarrieren, Erträge aus dem Iran-Geschäft, Engineering-Projekte, Wechselkursentwicklung, Margenentwicklung, Abschreibungen, Finanzergebnis, Steuerplanung, Squeeze out, Synergien, Steuerquote, Konzernsteuerquote, Verlustvorträge, Implementierungskosten, Wachstumsrate, Minderheitsanteile, Ausschüttungsquote, Thesaurierung, Kapitalisierungszinssatz, Basiszinssatz, Risikozuschlag, Beta-Faktor, Unternehmensbewertung, Verschuldungsgrad, Inflationsrate, Wettbewerbsdruck, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, EBITDA-Multiplikator, kartellrechtlich bedingte Veräußerungen, betriebsnotwendige Liquidität, steuerliches Einlagekonto, Marke, Angemessene Abfindung, Börsenwert, Durchschnittskurs, Hochrechnung, Vorerwerbspreise, Gerichtliche Sachverständige, Arbeitspapiere, Aufsichtsratssitzung, Kostenentscheidung Schlagworte: Barabfindung, Unternehmenswert, Ertragswertmethode, Planungsrechnung, Wachstumsabschlag, Sonderwerte, Börsenkurs, Antragsbefugnis, Fristwahrung, Konkrete Einwendungen, Bewertungsfehler, Marktrisikoprämie, Beteiligtenfähigkeit, Briefkastenfirma, Plausibilität, Anlassplanung, Rückstellungen, Stichtagserklärung, Plausibilität der Planung, Wachstumsraten der Wettbewerber, Marktwachstum, Preis-Mengengerüst, Markteintrittsbarrieren, Erträge aus dem Iran-Geschäft, Engineering-Projekte, Wechselkursentwicklung, Margenentwicklung, Abschreibungen, Finanzergebnis, Steuerplanung, Squeeze out, Synergien, Steuerquote, Konzernsteuerquote, Verlustvorträge, Implementierungskosten, Wachstumsrate, Minderheitsanteile, Ausschüttungsquote, Thesaurierung, Kapitalisierungszinssatz, Basiszinssatz, Risikozuschlag, Beta-Faktor, Unternehmensbewertung, Verschuldungsgrad, Inflationsrate, Wettbewerbsdruck, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, EBITDA-Multiplikator, kartellrechtlich bedingte Veräußerungen, betriebsnotwendige Liquidität, steuerliches Einlagekonto, Marke, Angemessene Abfindung, Börsenwert, Durchschnittskurs, Hochrechnung, Vorerwerbspreise, Gerichtliche Sachverständige, Arbeitspapiere, Aufsichtsratssitzung, Kostenentscheidung Tenor I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 189,46 je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt. Gründe A. I. 1

  1. a. Am 1.6.2017 schlossen die vormals börsennotierte L… Aktiengesellschaf (im Folgenden auch: L… AG oder die Gesellschaft), die P…, Inc., die später in L… plc. umfirmierte Z… plc., die Z… H… LLC sowie die Z… S… Inc. ein Business Combination Agreement mit dem Ziel des Zusammenschlusses der P…, Inc. und der L… AG unter dem Dach der L… plc. Im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Form eines Tauschangebots erwarb die L… plc. 170.874.958 Aktien der Gesellschaft. Im Zusammenhang mit dem Vollzug des Tauschangebots übertrug die L… plc. ihre Aktien an der Gesellschaft auf ihre 100%-ige Tochtergesellschaft L… Holding GmbH, die diese Aktien danach auf die damals noch als L… I… H… AG firmierende Antragsgegnerin übertrug. Am 25.4.2018 kündigte die Gesellschaft den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre der L… AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung per ad hoc-Mitteilung aus. In einem am 24.4.2018 endenden Zeitraum von drei Monaten ergab sich ein volumengewichteter Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft von € 172,
  2. 2 b. Die Hauptversammlung der L… AG fasste am 12.12.2018 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von € 189,46 auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Bereits zuvor hatten die L… AG und die Antragsgegnerin am 1.11.2018 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, durch den die L… AG als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin als übernehmende Gesellschaft übertragen sollte. Der Verschmelzungsvertrag enthielt in seinem § 2 eine Bestimmung, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der L… AG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327 a bis 327 f AktG erfolgen sollte, nachdem die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt rund 92% des Grundkapitals der Gesellschaft hielt. Das zum Stichtag der Hauptversammlung € 475.476.940,80 betragende Grundkapital der L… AG war eingeteilt in 185.733.180 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von jeweils € 2,
  3. Die L… AG selbst hielt 95.109 eigene Aktien. 3 Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft lag ausweislich der Regelung in § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung (Anlage AG 1) in der Herstellung und dem Vertrieb von technischen und anderen Gasen und deren Folgeprodukten sowie in der Errichtung, dem Erwerb, Vertrieb und Betrieb von Anlagen, in denen technische und andere Gase hergestellt oder eingesetzt werden, in der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten des Apparate- und Maschinenbaus, der Medizintechnik, von pharmazeutischen Produkten und sonstigen Produkten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie in der Planung und Errichtung, dem Vertrieb und Betrieb von verfahrenstechnischen und anderen industriellen Anlagen, Einrichtungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und von Anlagen für Forschungszwecke. Dabei ist die Gesellschaft nach § 2 Ziffer 2 ihrer Satzung zu allen Maßnahmen und Handlungen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, wobei dies die Forschung und Entwicklung sowie die Kooperation mit Dritten in den in Ziffer 2.1 genannten Bereichen einschließt. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auch auf einzelne der in § 2 Ziffer 1 bezeichneten Bereiche beschränken. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die vorgenannten Bereiche erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, strukturell verändern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen oder sich auf deren Leitung oder Verwaltung beschränken sowie über ihren Beteiligungsbesitz verfügen sowie ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen ausgliedern. 4 c. Die Division Gase war organisatorisch in die Segmente EMEA, Asien/Pazifik und Amerika aufgeteilt, wobei die organisatorische Führung lokal ausgerichtet war, so dass Regionaleinheiten bzw. Regional Business Units (im Folgenden auch: RBU) für das operative Geschäft verantwortlich zeichneten, wo auch die einzelnen Landesgesellschaften zusammengefasst sind. Diese produzieren und vertreiben vornehmlich Luftgase wie Sauerstoff, Stickstoff und Argon, die in einzelnen Luftzerlegungsanlagen hergestellt werden. Zudem umfasst die Produktpalette Gase wie Wasserstoff, Acetylen, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid, Schweißschutzgase und Edelgase wie Krypton, Neon, Xenon und Helium sowie hochreine Spezialgase und medizinische Gase. Im Geschäftsjahr 2017 erwirtschaftete die Division Gase einen Umsatz von € 14.988 Mio. und adjustiert von € 12.074 Mio. sowie ein adjustiertes operatives Ergebnis von € 3.665 Mio. 5 Die Division Engineering als zweitgrößte Division wird vom Hauptsitz in München aus gesteuert. Sie positioniert sich im internationalen Anlagenbau, wozu namentlich schlüsselfertige Luftzerlegungssowie Olefinanlagen gehören. Im Geschäftsjahr 2017 erzielte diese Division einen Umsatz von € 2.388 Mio., um Wechselkurseffekte bereinigt von € 2.354 Mio. und ein operatives Ergebnis von € 220 Mio. bzw. adjustiert von € 222 Mio. 6 Der Geschäftsbereich GIST hat seinen Fokus auf Logistik- und Versorgungskettenlösungen und erzielte im Geschäftsjahr 2017 im Primärmarkt Großbritannien Umsatzerlöse aus Lebensmittellogistik sowie im europäischen und globalen Markt Frachtumsätze von insgesamt € 605 Mio. und um Wechselkurseffekte bereinigt von € 594 Mio. Das operative Ergebnis belief sich auf € 23 Mio. und bereinigt auf ebenfalls € 23 Mio. 7
  4. a. Im Vorfeld der Hauptversammlung vom 12.12.2018 erstattete die E… Y… GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: E… Y…) eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der L… AG, München und zur angemessenen Barabfindung zum 12.12.2018 (Anlage AG 2). Die Wirtschaftsprüfer von E… Y… ermittelten in Anwendung der Ertragswertmethode einen Marktwert des Eigenkapitals von € 34.944 Mio., woraus sie dann eine Abfindung je Aktie von € 188,24 errechneten. Dabei gingen sie von einer die Jahre 2018 bis 2022 umfassenden Detailplanungsphase mit einem operativen Ergebnis (vor Steuern) von € 4.531 Mio., € 3.638 Mio., € 4.040.Mio., € 4.365 Mio. und € 4.616 Mio. aus. An diese Detailplanungsphase schloss sich die Ewige Rente an, in der unter Ansatz einer Wachstumsrate von 1% mit einem nachhaltigen Ergebnis von € 4.662 Mio. gerechnet wurde. Die Planungsrechnung der Gesellschaft unterstellte für das Geschäftsjahr 2018 eine Ausschüttungssumme von € 191 Mio.; für die weiteren Jahre der Phase I und unter der Bewertungsprämisse phasengleicher Vereinnahmung entsprechend der historischen Entwicklung wurde eine kontinuierlich steigende Ausschüttungsquote angenommen. Im Terminal Value gingen die Wirtschaftsprüfer von E… Y… von einer zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums notwendigen Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate von 1% aus und erachteten dann eine nachhaltige Ausschüttungsquote von rund 50% als sachgerecht. 8 Bei der Kapitalisierung der Überschüsse gingen die Bewertungsgutachter in ihrer gutachtlichen Stellungnahme von einem Basiszinssatz von 1,25% vor Steuern aus. Den Risikozuschlag ermittelten sie in Anwendung des (Tax-)CAPM, wobei sie von einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern und dem unternehmenseigenen Beta-Faktor von unverschuldet 0,73 ausgingen. Der verschuldete Beta-Faktor sank von 0,89 im Geschäftsjahr 2018 über 0,83 im Geschäftsjahr 2019, 0,82 im Geschäftsjahr 2020, 0,80 im Geschäftsjahr 2021 und 0,79 im letzten Planjahr auf 0,78 in der Ewigen Rente. Für den Terminal Value ging das Bewertungsgutachten von einem Wachstumsabschlag von 1% aus. 9 Als Sonderwerte ermittelten die Bewertungsgutachter nicht betriebsnotwendige Grundstücke und Gebäude in einem Wert von € 66 Mio., langfristig zur Veräußerung gehaltene Wertpapiere zu Geldanlagen in Höhe von € 17 Mio., Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften mit dem jeweiligen anteiligen Wert des Eigenkapitals von € 18 Mio., weitere Wertpapiere mit einem beizulegenden Zeitwert von rund € 39 Mio. sowie zur Veräußerung bestimmte Anteile an der R… D… GmbH in Höhe von € 5 Mio. Nach persönlichen Steuern flossen demgemäß Sonderwerte von € 107 Mio. in die Unternehmensbewertung ein. Da sich im Laufe der Bewertungsarbeiten weitere Konkretisierungen hinsichtlich des Umfangs zusätzlicher kartellrechtlich bedingter Veräußerungen ergaben, musste die Planungsrechnung aktualisiert werden und ein Abzugsposten in Höhe von € 1.253 Mio. den Sonderwerten erfasst werden. 10 Aufgrund der Stichtagserklärung der Gesellschaft vom 12.12.2018 (Anlage AG 7) kam es zu einem voraussichtlich zu erzielenden höheren Verkaufspreis für das Geschäft in der Republik Korea, weshalb sich ein Unternehmenswert der Gesellschaft zum Stichtag der Hauptversammlung von € 35.170 Mio. und damit ein anteiliger Wert pro Aktie als Grundlage der Barabfindung von € 189,46 errechnete. 11 b. Die mit Beschluss des Landgerichts München I vom 30.4.2018, Az. 5HK O 5973/18 zur Abfindungsprüferin bestellte E… S… GmbH & . KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: E… S…) gelangte in ihrem Prüfungsbericht vom 31.10.2018 (Anlage AG 3), der durch die Stichtags- und Aktualisierungserklärung vom 12.12.2018 (Anlage AG 7) aktuellen Entwicklungen angepasst wurde, zu dem Ergebnis, die auf € 189,46 je Aktie der L… AG erhöhte Barabfindungsstelle sich als angemessen dar. 12 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Bewertungsgutachtens von E… Y… sowie des Prüfungsberichts von E… S… einschließlich der jeweiligen Aktualisierungserklärungen und der Stichtagserklärung der Gesellschaft wird in vollem Umfang auf die Anlagen AG 2, AG 3 sowie AG 5 bis AG 7 Bezug genommen. 13
  5. Die Eintragung des Squeeze out-Beschlusses erfolgte am 6.4.2019 in das Handelsregister der L… AG bedingt auf die Eintragung der Verschmelzung, wobei diese Eintragung am selben Tag bekannt gemacht wurde. Am 8.4.2019 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen und am nächsten Tag, also am 9.4.2019, bekannt gemacht. Am Tag der Eintragung des Verschmelzungsvertrages waren alle Antragsteller Aktionäre der L… AG. II. 14 Zur Begründung ihrer spätestens am 9.7.2019 zumindest per Telefax am Landgericht München I eingegangenen Anträge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer zulässigerweise gestellten Anträge müsse die Barabfindung aufgrund ihrer Unangemessenheit erhöht werden. 15
  6. Diese Notwendigkeit resultiere bereits aus den zum Nachteil der Minderheitsaktionäre unplausibel und folglich korrekturbedürftig erfolgten Planannahmen der Gesellschaft. 16 a. Die Vergangenheitsanalyse zeige die fehlende Zuverlässigkeit der Planungen angesichts der zu beobachtenden Abweichungen. So fehle der Vergangenheitsanalyse die Aussagekraft, weil den Planungen besonders herausfordernde Ziele im Sinne von Stretch-Targets zugrunde gelegen hätten. Dies zeige sich vor allem an dem im Vergleich zur Planung besseren Ist-Ergebnissen in den Jahren 2016 und
  7. Die Planung übersehe die Währungseffekte als Ursache des Rückgangs bei der Analyse der Budgetzahlen zum 30.6.2018, zumal in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 Bereinigungen zu einem deutlich niedrigerem Umsatz und operativen Ergebnis in der Planung geführt hätten. Erklärungsbedürftig sei namentlich der Rückgang des Umsatzes von € 17,113 Mrd. im Jahr 2017 auf € 12,522 Mrd., wenn die L… AG selbst von einem veräußerten Umsatz von lediglich € 2,08 Mrd. ausgehe. Unklar seien die Abweichungen in Bezug auf die Dauer der Detailplanungsphase mit den dort angenommenen Wachstumsraten sowie den Annahmen zur Ewigen Rente im Vergleich zum Tauschangebot vom 14.8.
  8. Hinterfragt werden müsse, ob die Rückstellungen zum letzten Bilanzstichtag noch vorhanden gewesen und sachgerecht in die Planung durch deren Auflösung umgesetzt worden seien. 17 b. Die Planung selbst müsse in ihren Einzelansätzen korrigiert werden, weil diesen die Plausibilität fehle. 18

(1)Dies zeige sich am Rückgang des Ergebnisses im Jahr 2019 um etwa 26% und dem Erreichen des Ergebnisses des Jahres 2018 erst wieder im Jahr 2022. Nicht nachvollziehbar seien Wachstumsraten weit unterhalb der ebenfalls global aufgestellten Wettbewerber A… L… S.A. und A… P… & C…, zumal die Gesellschaft mit dem Thema „Flüssiggas“ einer der Hauptprofiteure des Energiemix sein werde. Ebenso belege die Analystenschätzung von UBS mit einem EBIT-Wachstum von 8% den zu konservativen Ansatz der Planung, weil Kosten überproportional und somit die Jahresergebnisse unterproportional eingeschätzt würden. Unklar bleibe die Frage nach einer doppelten Berücksichtigung der kartellbedingten Veräußerungen bei der Ableitung des Unternehmenswertes und dem Rückgang des operativen Ergebnisses sowie auch nach der Betriebsnotwendigkeit des Haltens von Wertpapieren in einem Umfang von € 623 Mio. 19
(2)In der Division Gase bleibe unklar, inwieweit eine nach Teilmärkten differenzierende Wettbewerbs- und Marktanalyse durchgeführt worden sei und ob es ein detailliertes Preis-/Mengengerüst und eine detaillierte Personal, Investitions- und Kapazitätsplanung gegeben habe. Dem Rückgang des operativen Ergebnisses um 0,2% im Jahr 2019 nach einem Wachstum von 2,9% bis 4,1% im Zeitraum von 2016 bis 2018 fehle die Plausibilität ebenso wie dem Rückgang des Umsatzwachstums auf nur noch 1,4% im Geschäftsjahr 2019 nach dem deutlich höheren Wachstum in 2018 mit 2,5% und dem Anstieg der weltweiten Industrieproduktion um 3,2%. Die Entwicklung der Umsatzerlöse übersehe den Vorteil gegenüber den Wettbewerbern aus der Kombination von Engineering und der Belieferung mit Gasen. Die Analyse der Wachstumsannahmen anhand eines Vergleichs mit der Peer Group sei untauglich, weil für den Bereich Healthcare mit einem globalen Wachstum von 9% gerechnet werde. Möglicherweise hätten auch Erträge aus dem Iran-Geschäft in die Planung einfließen müssen. 20
(3)Zu hinterfragen sei, inwieweit für die Division Engineering eine eigenständige Wettbewerbs- und Marktanalyse durchgeführt worden sei. Aufgrund des rückläufigen Auftragseingangs in den Jahren 2015 bis 2017 insbesondere bei den Luftzerlegungssowie den Wasserstoff- und Synthesegasanlagen müsse mit einer in der Planung nicht abgebildeten zyklischen Gegenreaktion gerechnet werden. Die Planung übersehe, dass die Nachfrage im Weltmarkt für Luftzerlegungsanlagen ausweislich einer Studie von Future Markets Insight um 4,9% p.a. wachsen solle. Ebenso wenig spiegele die Planung den starken Anstieg der Frühindikatoren mit der Zusammensetzung des Auftragsbestandes wider, nachdem der Auftragseingang zum 12.12.2018 so hoch wie nie gewesen sei, die Planung aber von konstanten Umsätzen von € 2.554 Mio. bis 2020 ausgehe. Den in diesem Segment herangezogenen Vergleichsunternehmen fehle angesichts ihrer Tätigkeit als viel breiter angelegte Anlagenbauer mit einem nur kleinen Anteil von Olefin- und Erdgasanlagen an ihrem Produktprogramm und ihrer vielfach nur regionalen Tätigkeit die Vergleichbarkeit. 21
(4)Die Planung in der Division GIST sei zu pessimistisch, weil die operative Marge von 7,4% aus den Jahren 2014 und 2015 nie mehr erreicht werden solle. 22
(5)Beim Forecast 2019 müsse es angesichts der Wechselkursentwicklung im vierten Quartal 2018 mit einem schwachen Euro bzw. einem starken US-Dollar mit positiven Auswirkungen auf Umsatz und Ergebnis des Jahres 2019 zu Anpassungen kommen. Für das Jahr 2019 hätte aufgrund bestehender Terminkontrakte mit einem Wechselkurs von 1,15 USD/EUR auch dieser Wechselkurs in der Planung herangezogen werden müssen. Eine Prognose auf der Basis von Forward Rates sei wegen fehlender empirischer Belege nicht vorzugswürdig gegenüber der Annahme eines fixen Wechselkurses auf der Basis der Verhältnisse am Bewertungsstichtag. Gerade im Terminal Value müsse die Berechnung auf der Basis der aktuellen Wechselkurse erfolgen, zumal das Währungsrisiko angesichts des herangezogenen unternehmenseigenen Beta-Faktors bereits über den Risikozuschlag abgebildet werde. Die von den Bewertungsgutachtern vorgenommene Korrektur bedeute einen Widerspruch zur Schätzung der Synergieeffekte auf der Basis eines Umrechnungskurses von 1,13 USD/EUR bei den Synergieeffekten. Der Annahme steigender Wechselkursrisiken stehe die Veräußerung des US- und des Brasiliengeschäfts entgegen, weil sich dadurch das Währungsrisiko vermindere. Die Korrektur der Planwechselkurse übersehe, dass bei höheren lokalen Preisen auch höhere Preise durchzusetzen seien, weshalb ein Nettoeffekt ausscheide. 23
(6)Bei der Ableitung der EBITDA-Marge bleibe unklar, warum die Gesellschaft gerade nicht hinter den Markterwartungen zurückbleibe, zumal sich aus anderen Quellen höhere EBITDA-Margen der Taiyo Nissan K.K. ergäben. Dem Rückgang der adjustierten operativen Marge in der Division Gase von 30,5% im Jahr 2018 auf 30% im Folgejahr fehle die Plausibilität angesichts der nicht gegebenen Nachvollziehbarkeit eines Abzugs von € 121 Mio. Angesichts des starken Anstiegs der Beschäftigung müsse in der Division Engineering mit einem deutlichen Anwachsen der Margen auf über 10% gerechnet werden. Dem Planansatz fehle auch deshalb die Plausibilität, wenn sich der Abstand zwischen der L… AG und dem am oberen Rand der Bandbreite angesiedelten A… P… & C… Vergleichsunternehmen trotz der Fusion mit P…, Inc. und der damit verbundenen Aufgabe margenschwächerer Geschäftsbereiche beispielsweise in Amerika vergrößern solle und in der Region EMEA schon bisher nicht geringere Margen im Vergleich zu den Wettbewerbern erzielt worden seien. Die Planung sei zu pessimistisch, weil sich ohne Berücksichtigung der sich aus dem LIFT-Programm ergebenden Effekten von rund € 300 Mio. jährlich eine EBITDA-Marge von nur 24,2% und damit weniger als im Jahr 2018 ergebe. 24
(7)Der Ansatz des Finanzergebnisses erfolge fehlerhaft, weil die Derivate im Wesentlichen Bewertungseinheiten beträfen, so dass gegenläufige Entwicklungen bei den Grundgeschäften bestünden. Bei einer integrierten Planungsrechnung könne sich ein Abzug für betriebsnotwendige Thesaurierung nicht ergeben, weil der gegebenenfalls notwendige Finanzbedarf für eine Erhöhung des Working Capital bereits in den Planbilanzen berücksichtigt sein müsse, zumindest aber liquide Mittel vorhanden seien. Der Steuerquote von 27,1% im Jahr 2018 fehle angesichts eines Ansatzes von 22,0% im Zwischenabschluss zum 30.6.2018 und im Jahresabschluss zum 31.12.2018 von nur 4,2% die Plausibilität. Die Entwicklung der Unternehmenssteuerquote in Phase I belege die nicht vollständige Ausnutzung der steuerlichen Verlustvorträge, weshalb ein Teil als Sonderwert erfasst werden müsse. 25
(8)Bei den Synergien fehle ein Ansatz der nach 2022 auftretenden Verbundeffekte, nachdem im Übernahmeangebot die Planungsphase bis 2024 verlängert worden sei. Weiterhin hätte neben den Kostensteigerungen auch die finanzwirtschaftlichen und steuerlichen Synergien sowie Ertragssteigerungen und produktbezogene Synergien berücksichtigt werden müssen. In der Ewigen Rente müsse es zu einer Erhöhung der Synergieeffekte um mindestens € 99 Mio. kommen, weil der Ansatz der erwarteten Verwaltungssynergien durch die Reduktion von Personalredundanzen allein in Phase I, nicht aber im Terminal Value nicht nachvollzogen werden könne. Auch im Jahr 2022 müsse es zu einer Zurechnung von Kostensynergien in Höhe von € 299 Mio. kommen, weil in diesem Jahr nach der Aussage eines Vorstandsmitglieds im Handelsblatt vom 4.3.2022 die Integrationsphase drei Jahre dauere und dann der volle Betrag von € 299 Mio. erreicht sei. Überhöht sei der Ansatz von Implementierungskosten von USD 1,128 Mrd., nachdem die Antragsgegnerin ebenso wie die L… AG nur solche in Höhe von US-$ 1 Mrd. unter Einschluss der Transaktionskosten von tatsächlich geplanten € 350 Mio. erwarte. Die Planung sei unplausibel, weil angesichts von Synergien in der Ewigen Rente von lediglich € 299 Mio. und jährlichen Kosten von € 450 Mio. die Verbundvorteile durch Kosten um rund € 150 Mio. überschritten würden. Auch hätte eine Anpassung des Wechselkurses erfolgen müssen. 26
(9)Die angesetzten Abschreibungen seien übersetzt, weil darin vor allem Abschreibungen auf den Firmenwert der B… G… plc. enthalten seien, ohne einen Erwerb weiterer bzw. ersetzender Geschäftsanteile abzubilden. 27
(10)Die betriebsnotwendige Thesaurierung in Höhe von € 820 Mio. bzw. € 919 Mio. in den Jahren 2021 und 2022 sei zu hoch angesetzt, weil sich daraus in den Folgejahren kein über die ewige Wachstumsrate hinausgehendes Wachstum ergebe. Die Annahme der Thesaurierungsquoten für die Jahre 2018 bis 2020 seien angesichts des deutlich unter dem historischen Niveau liegenden Verschuldungsgrades der Peer Group-Unternehmen zu hoch und auch wegen angekündigter Aktienrückkäufe durch L… plc. nicht mehr nachvollziehbar. Der Ansatz einer betriebsnotwendigen Thesaurierung in Höhe von € 81 Mio. sei übersetzt, weil sich durch die Thesaurierung in Phase I die Berechnungsbasis erhöhe. Inflationsbedingte Kursgewinne unterlägen keiner Besteuerung. 28
(11)Der Ansatz zur Ewigen Rente vernachlässige die positiven Auswirkungen der gegen Ende der Detailplanungsphase vorgenommenen Wachstumsinvestitionen; zumindest aber hätte eine Konvergenzphase eingeschoben werden müssen. Daher sei es fehlerhaft, die Abschreibungen des Jahres 2012 in der Ewigen Rente durch ein langfristig zur Substanzerhaltung erforderliches Investitionsniveau abzüglich der CAPEX-Synergien zu ersetzen. Fehlerhaft erfolgt sei der Ansatz der nachteiligen Abschreibungsrate als Folge der sehr konservativen Absatzplanung erfolgt. Nicht nachvollziehbar sei es, im Terminal Value anstelle der nachhaltigen Abschreibungen die höheren Investitionen anzusetzen und gleichzeitig einen zusätzlichen Betrag des Jahresüberschusses zu Zwecken der Wachstumsthesaurierung heranzuziehen. Namentlich im Segment Healthcare müsse das Wachstum mit höheren Wachstumsraten fortgeschrieben werden angesichts von Marktstudien mit einem CAGR von 9% bis
  1. Das Wachstum im Terminal Value vernachlässige die langlaufenden Verträge mit Mindestabnahmevolumina sowie die Preissetzungsmacht in einem von regionalen Oligopolen geprägten Markt. Die Erhöhung der Minderheitenanteile am Ergebnis von 8,6% auf 9,6% im Terminal Value bedeute einen Widerspruch zur Annahme eines eingeschwungenen Zustandes; zudem müsse angesichts des sprunghaften Anstiegs der Gewinnmargen dieser Konzerngesellschaften auch deutlicher Anstieg in den Konzernzahlen der L… AG zu verzeichnen sei. Die Notwendigkeit des Ansatzes eines höheren Wachstums resultiere bei stetigem Einsparpotenzial in der Optimierung der Anlagen aus dem überproportionalen Verbrauch an Energie, weshalb konsequenterweise ein dauerhaft überproportionaler Anstieg von Umsatz und Gewinn angesetzt werden müsse. 29
  2. Der Kapitalisierungszinssatz bedürfe in all seinen Komponenten einer Korrektur zugunsten der Minderheitsaktionäre. 30 a. Dies gelte zunächst für den Basiszinssatz, für den sich gerade wegen der zu beobachtenden sinkenden Tendenz hin zum Tag der Hauptversammlung eine Aufrundung verbiete. Auch komme es auf die aktuell zum Tag der Hauptversammlung zu erzielenden Zinsen an. Die Existenz von Credit Default Swaps auf deutsche Staatsanleihen erfordere gleichfalls eine Herabsetzung des Basiszinssatzes. 31 b. Deutlich zu hoch sei der ohnehin schon im Ansatz fragwürdige Risikozuschlag. Das herangezogene (Tax-)CAPM sei gerade der Zuschlagsmethode nicht überlegen. Auch eröffne es eine Vielzahl von Ermessensspielräumen. Die Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern könne aufgrund ihres zu hohen Ansatzes keinen Bestand haben. So führe beispielsweise das angesetzte einjährige arithmetische Mittel zu erheblichen Verzerrungen; vorzugswürdig sei daher der Ansatz des geometrischen Mittels. Angesichts des langfristig stabilen Trends der Geschäfte der L… AG sei der angesetzte originäre Beta-Faktor der Gesellschaft von 0,73 mit Blick auf den mit 0,62 deutlich niedrigeren Beta-Faktor aus dem Tauschangebot immer noch erhöht. Aus dem verschuldeten Beta-Faktor von 0,8 müsse sich unter Berücksichtigung von Dividendenzahlungen ein unverschuldeter Beta-Faktor von 0,69 bzw. ein verschuldeter Beta-Faktor von unter 0,8 ergeben. Auch aus den von Infrarot Analytics und Comdirect ermittelten Beta-Faktoren lasse sich ein Rückschluss auf einen bei der Bewertung zu hoch ermittelten Beta-Faktor ziehen. Angesichts der weltweiten Tätigkeit der L… AG stelle sich der MSCI World Index im Vergleich zum CDAX als besserer Referenzindex dar. Aufgrund der kartellrechtlich bedingten Veräußerungen und der damit verbundenen Verringerung zinstragender Verbindlichkeiten wie auch der Pensionsansprüche müsse es zu niedrigeren Verschuldungsquoten kommen. Ebenso führe das verbesserte Rating der Gesellschaft zu einem sinkenden Beta-Faktor. Unklar bleibe, mit welchem Debt Beta gerechnet worden sei. 32 c. Der Wachstumsabschlag müsse erhöht werden, weil die Entwicklung der Umsatzerlöse wie auch der operativen Ergebnisse der Gesellschaft und von Wettbewerbern wie der M… G… über einen längeren Zeitraum die Fähigkeit der Gesellschaft belege, Preissteigerungen in großem Umfang weiterzugeben. Die resultiere auch aus der Steigerung der Margen bei allen weltweit operierenden Anbietern und dem Ausscheiden der kleineren regionalen Anbieter. Auch wachse der globale Markt für Industriegase stärker als die Weltwirtschaft und die Chemieproduktion, wovon die L… AG als Marktführer profitiere, nachdem sie besonders in Asien stärker aufgestellt als die Wettbewerber. Aufgrund von Preisanpassungsklauseln in bestehenden Verträgen und der damit verbundenen Möglichkeit der Kostenüberwälzung auf die Kunden unter Einschluss der Energiekosten hätte der Wachstumsabschlag höher angesetzt werden müssen. Angesichts des Wachstums des Industriegasemarktes von 2018 bis 2021 um jährlich 4,4% mit steigender Tendenz, des globalen Chemiemarkts um 3,3% p.a. und des globalen Marktes für Grundchemikalien um 8,5% pro Jahr sei der Wachstumsabschlag mit 1% gleichfalls zu niedrig, weil die von der Gesellschaft produzierten Industriegase vor dem Hintergrund umweltfreundlicher und wirtschaftlicher Arbeitsweisen nicht mehr hinwegzudenken seien. Aus bestehenden Markteintrittsbarrieren und dem Wettbewerbsvorteil eines integrierten Geschäftsmodells mit dem Angebot der gesamten Leistungspalette im internationalen Gase- und Anlagenbaugeschäft resultiere ein Wettbewerbsvorteil mit der Folge eines höher anzusetzenden Wachstumsabschlags. Die geografisch unterschiedlichen Preissteigerungen dürfe man nicht nur auf der Kostenebene ansetzen. Die Notwendigkeit der Erhöhung des Wachstumsabschlags ergebe sich zudem aus der internationalen Ausrichtung der Gesellschaft mit lediglich 8% Umsatz im Inland. Auch vernachlässige der angenommene Wachstumsabschlag den hohen Stellenwert der sich für Wasserstoff und Flüssiggas als Energiespeicher und -quelle der Zukunft ergebenden Chancen ebenso wie das hervorragende Distributionsnetzwerk mit einer höheren Lieferfähigkeit und einer hohen back up-Sicherheit. Aus dem Zusammenschluss mit P…, Inc. und dem damit verbundenen Wegfall eines Wettbewerbers ergäben sich verbesserte Spielräume für Preiserhöhungen. Auch seien Mengeneffekte beim Wachstumsabschlag zu berücksichtigen, nachdem ein Mengenwachstum von 7% über einen Konjunkturzyklus bzw. bis 2024 gerade wegen der Umstellung des Energiemix weg von der Kohle wahrscheinlich sei. Der Wachstumsabschlag müsse schon wegen des im Tauschangebots herangezogenen Wertes von 1,5% entsprechend erhöht werden. Aus den hohen Thesaurierungen gerade in den Jahren 2018 und 2019 folge gleichfalls das Erfordernis eines höheren Wachstumsabschlags. 33
  3. Fehlerhaft erfolgt sei auch die Ermittlung des Umfangs der Sonderwerte. 34 a. Dies gelte zunächst für die weiteren zum Stichtag noch nicht abgeschlossenen kartellbedingten Veräußerungen, bei denen deutlich höhere EBITDA-Multiplikatoren anzusetzen seien. Auch rechtfertige sich kaum die Annahme einer wertneutralen Veräußerung bei einem Abschlag von 69% gegenüber wertneutralen Ergebnissen. Bei noch nicht bestehenden Veräußerungserlösen hätte diese Prämisse der wertneutralen Veräußerung aufrechterhalten werden müssen. Gerade der Listing-Prospekt zeige, dass die aus den kartellbedingten Veräußerungen wegen der Verwendung für die Durchführung des Squeeze out erzielten Erlöse keine betriebsnotwendige Liquidität darstellen könnten. Angesichts des verbesserten und sehr niedrigen Verschuldungsgrades sei es fehlerhaft, weitere € 3 Mrd. durch Zuordnung zur betriebsnotwendigen Liquidität den Minderheitsaktionären vorzuenthalten. 35 b. Unklar bleibe die Ermittlung des Werts der nicht betriebsnotwendigen Grundstücke. Angesichts des Immobilienbooms vor allem in München müsse der Verkehrswert anstelle der viel niedrigeren Buchwerte angesetzt werden. 36 c. Im Rahmen der nicht betriebsnotwendigen Liquidität müsse im Terminal Value die Liquidität auf Basis der Nettofinanzverschuldung angesetzt werden, weshalb ein überschießender Betrag nicht betriebsnotwendig sei. Aufgrund der kartellbedingten Veräußerungen müsse sich angesichts von Erlösen in Höhe von mehr als € 4,2 Mrd. die Liquidität deutlich erhöht haben und demzufolge ein weiterer Sonderwert angesetzt werden. 37 d. Unklar bleibe, ob bei der R… D… GmbH im Rahmen der Bewertung der Verkaufserlös oder der Buchwert angesetzt worden sei und in welchem Umfang ein steuerliches Einlagenkonto vorhanden gewesen sei. 38
  4. Über den Börsenkurs müsse eine höhere Abfindung angesetzt werden angesichts eines Kurses von € 187,- am 8.4.2019 und eines 52-Wochen-Hochs von € 198,-; daraus ergebe sich, dass der Markt die Abfindung von €189,48 als zu niedrig einschätze. Auch am Tag vor der Hauptversammlung habe der Börsenkurs mit € 193,10 deutlich über dem Angebot gelegen. In einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Zusammenschluss mit Vollzug des Übernahmeangebots habe der Börsenkurs sogar bei € 204,- gelegen. Auch habe die vorzeitige Veröffentlichung des zu niedrigen Abfindungsbetrags von € 188,24 zu einer Abkoppelung von der Marktentwicklung geführt. Auch müsse es zur Berücksichtigung von Vorerwerbspreisen kommen. III. 39 Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Anträge. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Anträge der Antragsteller zu 2), zu 59) und 60), zu 68), zu 73), zu 128) und zu 226) seien angesichts fehlender ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Den Antragstellerinnen zu 142) und zu 153) fehle die Beteiligtenfähigkeit, weil es in Bezug auf die Antragstellerin zu 142) keinen Vortrag zum tatsächlichen Verwaltungssitz auf den British Virgin Islands gebe und In Bezug auf den Antragsteller zu 153) die Darlegung über eine wirksame Errichtung nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio fehle. Dies gelte auch für die Antragstellerinnen zu 31), zu 33) und zu 41), deren Existenz nicht nachvollzogen werden könne. Die Antragstellerin zu 37) sei nicht verfahrensfähig, weil die Vertretung durch die Nachtragsliquidatorin Karin D. durch eine Einsichtnahme in das Handelsregister nicht belegt sei. Soweit Antragsteller als natürliche Personen wie auch als Organe für juristische Personen Anträge gestellt hätten, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis; angesichts der Inter omnes-Wirkung binde eine Entscheidung alle Minderheitsaktionäre, weshalb die Argumente für eine Erhöhung der Barabfindung bereits umfassend in dem Antrag der natürlichen Person niedergelegt werden könnten. Daher diene die Antragstellung ausschließlich dem Gebühreninteresse. 40 In jedem Fall aber seien die Anträge angesichts der Angemessenheit der Barabfindung unbegründet. Dies zeige sich bereits an dem Vorliegen aussagekräftiger Börsenkurse. Im relevanten Zeitraum von drei Monaten vor dem 25.4.2018 sei die Aktie der L… AG hochliquide gewesen. Eine Marktenge habe nicht vorgelegen; im relevanten Zeitraum seien im Durchschnitt knapp unter 70.000 Aktien, an manchen Tagen bis zu 210.654 Aktien und nie weniger als 19.338 Aktien der Gesellschaft gehandelt worden. Die Bid-Ask-Spreads hätten im Durchschnitt bei 0,11% und maximal bei 0,19% gelegen. Auch weise der relevante Börsenkurs der Gesellschaft im Referenzzeitraum keine unerklärlichen Kursausschläge aus; Marktmanipulationen habe es nicht gegeben. Ein Bußgeldbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 7.7.2020 beziehe sich auf einen im Vergleich zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze out völlig anders gelagerten Sachverhalt aus dem September 2016 und könne daher keinen Einfluss auf den Börsenkurs im Zeitraum vom 25.1.2018 bis 24.4.2028 haben. Die Gesellschaft habe alle kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungspflichten erfüllt, nachdem Erwartungen im Hinblick auf kartellrechtlich bedingte Veräußerungen in Südkorea keinen nach Art. 17 Abs. 1 MAR relevanten Informationen seien. 41 In keinem Fall aber lasse sich eine Erhöhung der Barabfindung über den Ertragswert erreichen, weil dieser zutreffend ermittelt worden sei. 42
  5. Bei den Planannahmen bestehe kein Korrekturbedarf, nachdem der Unternehmenswert sachgerecht auf der Grundlage der Ertragswertmethode unter Anwendung der Grundsätze des IDW S1 2008 abgeleitet worden sei. 43 a. Von einer unzulässigen Anlassplanung könne keinesfalls ausgegangen werden. Die Planverantwortlichen der L… AG hätten die Bottom up-Planung des letzten Geschäftsjahres detailliert analysiert und entsprechende Anpassungen auf Basis der zum Planungszeitpunkt aktuellen Erkenntnisse und Erwartungen vorgenommen. Dabei beruhe die Planung ausschließlich auf Vorstandsbeschlüssen der L… AG und sei auch nicht durch die Antragsgegnerin beeinflusst worden. Vorgenommene Planaktualisierungen seien geboten gewesen aufgrund geänderter Umstände mit Einfluss auf die Planung oder Planungsrechnung namentlich wegen der kartellrechtlich bedingten Veräußerungen. Die Vergangenheitsanalyse belege die Geeignetheit der Planung als Grundlage für den Unternehmenswert, wobei notwendige Bereinigungen zutreffend durchgeführt worden seien. Die Analyse belege, dass durch Berücksichtigung der kartellrechtlichen und gesellschaftlichen Begleitumstände die Planzahlen nahezu eingehalten worden seien. 44 b. Die Planungsrechnung selbst sei nicht zu konservativ. 45
(1)Gerade die adjustierte Marge des Geschäftsbereichs Gase liege oberhalb des Durchschnitts der Peer Group-Unternehmen. Die geplanten operativen Margen lägen innerhalb der Bandbreite der Vergleichsunternehmen. Angesichts der Tätigkeit der Gesellschaft auch im Engineering-Bereich mit einem Umsatzanteil von rund 15% mit dort deutlich niedrigeren Margen werde die EBITDA-Marge der gesamten L…-Gruppe proportional beeinflusst, weshalb ihre Marge ohne diesen Bereich oberhalb des Durchschnitts der Peer Group-Unternehmen läge. Das operative Ergebnis des Forecast 2018 sei für die Division Gase von Einmal- und Sondereffekten von etwa € 121 Mio. geprägt gewesen, weshalb diese im Zuge der Erstellung des 6 + 6-Forecast nicht als Erwartungshaltung für das zweite Halbjahr eingeflossen seien. Daher könne die erwartete adjustierte Marge im Geschäftsjahr 2019 nicht als unplausibel eingestuft werden, zumal sie innerhalb des Korridors der Jahre 2015 bis 2017 angesiedelt sei. Auch enthalte die Planung ab dem Geschäftsjahr 2019 und für die Folgejahre einen kontinuierlichen Anstieg der EBITDA-Marge von rund 30% auf 31,4% im Planjahr 2022. Die Planung des Geschäftsjahres 2018 bilde Veräußerungsgewinne aus den kartellrechtlich bedingten Veräußerungen ab. 46 Die für den Industriegasemarkt relevanten makroökonomischen Kerngrößen würden deutlich schwächer wachsen als die von Finanzanalysten geschätzten Planumsätze der Vergleichsunternehmen, was wie in der Vergangenheit nur auf die Erwartung externer Zukäufe zurückzuführen sei. Die Planung der L… AG bilde mit Ausnahme kleinerer Akquisitionen im Healthcare-Segment in Nordamerika keine Unternehmenserwerbe ab. Die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate im globalen Markt für Industriegase von 4,4% müsse vor dem Hintergrund deutlich niedrigerer CAGRs in Westeuropa und Nordamerika gesehen werden; in diesen zwei der drei größten regionalen und für die Gesellschaft relevanten Märkte solle das Wachstum lediglich 3,1% bzw. 2,5% p.a. betragen, so dass das geplante Umsatzwachstum oberhalb der Markterwartungen für diese Märkte liege. Umsatzentwicklungen nach dem Stichtag seien ungeeignet, Rückschlüsse auf eine fehlende Plausibilität zu ziehen. Angesichts eines vergleichsweise geringen Investitionsniveaus für neues Projektwachstum in den Jahren 2015 bis 2017 komme es 2018 und 2019 zu einem geringeren Anlaufen neuer Anlagen, weshalb dieser teilweise Investitionsstau kurz- bis mittelfristig in 2018 und vor allem in 2019 zu leicht unterhalb des Wachstums der Wettbewerber bzw. des Marktes liegenden Wachstum führe, während in den Planjahren ab 2020 ein deutlicheres Wachstum von 3,5% bis 3,7% erwartet werde. Die Plausibilität der Ergebnismargen lasse sich nicht durch die Kosteneinsparungen aufgrund der Effizienzprogramme Focus und LIFT infrage stellen, nachdem wertsteigernde Effekte konsistent planerisch in der Mehrjahresplanung verarbeitet worden seien und dieser Umstand daher nicht nochmals in die Bemessung der erwarteten Synergien Eingang finden könne. 47 Ein Widerspruch zu Annahmen im Tauschangebot bestehe nicht, was sich schon aus der nicht erfolgten Stand alone-Bewertung der L… AG angesichts des Bewertungsobjekts L… plc. zeige. 48 Die Planwechselkurse seien ordnungsgemäß mit einem währungsspezifischen Wechselkurs konstant über alle Planperioden hinweg umgerechnet worden. Die Bewertung berücksichtige den erwarteten Effekt der Inflationserwartungen auf die für die L…-Gruppe relevanten Währungsrelationen. Aufgrund höherer Inflationserwartungen im Ausland ergebe sich eine erwartete Abwertung ausländischer Währungen mit einem negativen Ergebniseffekt für die L…-Gruppe. 49 Die Produktgruppe Healthcare weise mit einem Mengenwachstum von rund 4% bis 5% p.a. aufgrund steigender Patientenzahlen die höchsten Wachstumsraten auf, wenngleich der Bereich im Umfeld von Ausschreibungen der Krankenversicherungen und anderer staatlicher Versorgungseinrichtungen teils unter hohem Preisdruck stehe. 50 Die Planung bilde auch das Iran-Geschäft ordnungsgemäß ab. 51
(2)Die Umsätze in der Division Engineering seien auf konkrete Projekte mit überwiegend sehr hohem Umsatzvolumen zurückzuführen, deren Umsetzung sich über mehrere Geschäftsjahre erstrecke. Angesichts der Erfassung von Umsätzen in der Rechnungslegungsperiode, in der der entsprechende Baufortschritt erreicht werde, sei es nicht sachgerecht, die Entwicklung der auf diese Division entfallende Umsätze auf eine jährliche Wachstumsrate zu reduzieren. Auch sei das Projektgeschäft dieser Division erheblich volatiler und unterliege Zyklen von vier bis sieben Jahren. Da die Gesellschaft auf Festpreisbasis arbeite, tragen sie das Kostenrisiko. Die Planung erfasse auch die nach Oktober 2018 eingegangenen Aufträge wie insbesondere den von P…, Inc. zur Lieferung einer Wasserstofffanlage in den USA. 52
(3)Die Planansätze in der Division GIST seien in die Planung einzubeziehen und ordnungsgemäß erfasst. Angesichts des Fokus auf Logistik- und Versorgungskettenlösungen müsse kurz- bis mittelfristig mit Kundenerhaltung und somit unveränderten Umsätzen gerechnet werden, wobei angesichts einer relativ konstanten Kostenstruktur mit einer operativen Marge von ca. 5,9% bis 6,7% gerechnet werde. Der Rückgang der Umsatzerlöse im ersten Planjahr beruhe auf Wechselkurseffekten. 53
(4)Der Aufwand an Kaufpreisallokationen in Bezug auf die Übernahme der B… G… plc. sei zutreffend als zahlungswirksamer Aufwand in Abzug gebracht worden. Die die Akquisition der B… G… plc. umfassenden Konzernabschlüsse seien auch stets mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen gewesen. 54
(5)Ein Rückschluss auf den Steuersatz einer Legaleinheit auf die Gruppe sei nicht ohne weiters möglich. Die niedrigere effektive Steuerquote gemäß Konzernzwischenlagebericht zum ersten Halbjahr 2018 sei durch die Auflösung von Rückstellungen aufgrund besserer als erwarteter Betriebsprüfungsergebnisse beeinflusst und daher vergleichsweise niedrig. Die Steuerfachabteilung der Gesellschaft berücksichtige auch künftige Steuersatzänderungen in Großbritannien und den USA. 55
(6)Synergieeffekte seien ordnungsgemäß in die Bewertung eingeflossen, wobei aber nur unechte Synergien aus dem Unternehmenszusammenschluss unter Beachtung der Wurzeltheorie berücksichtigungsfähig seien. Allein die Möglichkeit der Umsetzung im faktischen Konzern genüge nicht, solange nicht mir ihrer Umsetzung begonnen sei. Die von der L… AG erwarteten Kostensynergien aus der Verbesserung interner Prozesse und der Optimierung der gemeinsamen Organisationsstruktur seien in die Bewertung eingeflossen. Wachstums- bzw. Umsatzsynergien dürfe man nur berücksichtigen, sofern die entsprechenden Maßnahmen bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert seien. Die Synergieklasse Anlagenbau sei ordnungsgemäß in der Planung angesetzt und basiere auf der Konkretisierung der sich überschneidenden Aktivitäten vor allem im Großanlagenbau sowie auf Effekten aus der konzerninternen Durchführung bestimmter zuvor extern vergebener Großanlagenbauprojekte von P…, Inc.. Bei der Synergieklasse Corporate & Global Functions müsse angesichts des hier auftretenden hohen Dokumentationsaufwandes angenommen werden, deren Realisierung werde im faktischen Konzern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterbleiben. Ebenso seien die Synergien aus Forschung & Entwicklung ordnungsgemäß angesetzt worden. In der Ewigen Rente komme es zu einer Fortschreibung der Kostensynergien von € 240 Mio. mit der Wachstumsrate, während die Investitionssynergien in Höhe von € 59 Mio. in der Berechnung des nachhaltigen Investitionsvolumens eingeflossen seien. Auch lägen die erwarteten Synergien innerhalb der stets kommunizierten Bandbreite. Auf die L… AG entfalle von erwarteten Synergien von insgesamt rund USD 805 Mio. ein Anteil von USD 437 Mio. oder 54%. 56
(7)Die Planung bilde die kartellrechtlich bedingten Veräußerungen bis zum Bewertungsstichtag zutreffend ab, wobei der angesetzte Veräußerungserlös mittels eines marktorientierten Multiplikatorverfahrens ermittelt worden sei und daher die plausible und gerechtfertigte Erwartung des Vorstands zu erzielbaren Kaufpreisen für die zu veräußernden Geschäftsanteile reflektiere. Aufgrund der teilweisen Kleinteiligkeit des Geschäfts seien EBITDA-Multiplikatoren von 4,0x bis 6,0x gerechtfertigt und marktgerecht. Dabei komme es auch nicht zu einer Durchbrechung des Stand alone-Grundsatzes im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen. Auch ohne den verschmelzungsrechtlichen Squeeze out wäre es zum Abgang dieser Wertbeiträge gekommen, die als Teil des Planjahres sachgerecht über einen Veräußerungsgewinn berücksichtigt worden seien. Auch künftige Veräußerungen seien zu berücksichtigen, weil die Gesellschaft zu den Veräußerungen durch Behörden verpflichtet worden sei. Eine Doppelberücksichtigung dieser veräußerten Geschäftsanteile habe nicht stattgefunden. 57
(8)Die Ewige Rente sei ohne Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze von der Bewertungsgutachterin abgeleitet worden. Das Ergebnis des letzten Planjahres bilde die erwarteten unechten Synergien aus dem Unternehmenszusammenschluss bereits vollständig ab. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte für ein temporär außerordentliche hohes oder niedriges Ergebnis des letzten Planjahres. In gleicher Weise bilde der Terminal Value Wechselkurseffekte ordnungsgemäß ab. 58
(9)Die Minderheitenanteile am Jahresergebnis seien bei der Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht zu hoch angesetzt. Soweit die Gesellschaften in der Detailplanungsphase ein negatives Periodenergebnis erwirtschaftet hätten, gehe der Ansatz der Ewigen Rente von der Profitabilität dieser Gesellschaften oder zumindest von einem der Fortführungsprämisse entsprechenden ausgeglichenen Ergebnis aus. 59
(10)Nicht beanstandet werden könne der Abzug für betriebsbedingt notwendige Thesaurierungen, weil die Gesellschaft zur Finanzierung des bilanziellen Wachstums Teile des nachhaltigen Ergebnisses einbehalten müsse. Der Betrag ergebe sich aus dem Produkt der Wachstumsrate und des wirtschaftlichen Eigenkapitals am Ende der Detailplanungsphase. Die Wertbeiträge aus Thesaurierung, die zukünftige Kursgewinne darstellen würden, unterlägen der Abgeltungssteuer. Die angesetzten Beträge für die Wachstumsthesaurierung seien auch in den Jahren 2021, 2022 nicht zu beanstanden; ebenso wenig seien die Thesaurierungsquoten für die Jahre 2018 bis 2020 zu hoch angesetzt. Der Umfang der betriebsbedingt notwendigen Thesaurierungen ergebe sich aus der integrierten Planungsrechnung der L…-Gruppe und basiere auf den Planannahmen der Gesellschaft zur Verwendung der erwarteten Überschüsse. 60
  1. Der Kapitalisierungszinssatz müsse nicht zugunsten der Minderheitsaktionäre angepasst werden. 61 a. Dies gelte zunächst für den sachgerecht mit Hilfe der Svensson-Methode ermittelten Basiszinssatz in Höhe von 1,25% vor Steuern. Die vorgenommene Rundung auf Viertelprozentpunkte sei üblich und könne Schätzfehler ausgleichen. Der Zeitraum von drei Monaten stelle eine ausgewogene Balance zwischen Aktualität und statistischer Verlässlichkeit dar und sei konsistent mit der Berechnung des Börsenkurses. Bestehenden Tendenzen werde durch die Durchschnittsbildung hinreichend Rechnung getragen. Der einheitliche Basiszinssatz ergebe sich aus der Forderung nach Barwertäquivalenz. Eine Anpassung wegen der Existenz von Credit Default Swaps müsse nicht erfolgen. 62 b. Die Ermittlung des zwingend anzusetzenden Risikozuschlags über das (Tax-)CAPM sei zutreffend erfolgt. Gerade die Alternativmethode der Arbitrage Pricing Theory erhöhe die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter. Die herangezogene Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern beruhe auf einer in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethode sowie methodischen Einzelfallentscheidungen und entspreche der nahezu einhelligen Rechtsprechung. Die Empfehlung des FAUB basiere auf verschiedenen Modellen zur Ableitung der Marktrisikoprämie. Der unternehmenseigene Beta-Faktor von 0,73 unverschuldet sei zutreffend ermittelt worden über einen Referenzzeitraum von zwei Jahren, wobei dieser deutlich niedriger und damit werterhöhend sei im Vergleich zu dem über eine Peer Group abgeleiteten Beta-Faktor. Die Ableitung über den MSCI World Index hätte einen verschuldeten Beta-Faktor von 1,01 ergeben, weshalb der Ansatz über den CDAX für die Minderheitsaktionäre günstiger sei. Der Unterschied zu dem im Rahmen des Tauschangebots herangezogenen Beta-Faktor von 0,62 begründe sich aus dem unterschiedlichen Analysezeitraum und resultiere aus unterschiedlichen Renditeausprägungen der Aktien der L… AG gegenüber dem Vergleichsindex. 63 c. Der Wachstumsabschlag von 1,0% müsse nicht erhöht werden. Angesichts des Prognosecharakters bestehe auch hier ein nur eingeschränkter Prüfungsumfang durch das Gericht. Angesichts zunehmender Marktpositionierung der größten Wettbewerber könne eine unmittelbare Weitergabe von Preissteigerungen an die Abnehmer der Gesellschaft trotz langfristiger Verträge nicht erfolgen, weil anderenfalls der Verlust von Marktanteilen drohe. Der Prüfer habe den Wachstumsabschlag unternehmensspezifisch bemessen und auch vor dem Hintergrund empirischer Studien und einschlägiger Gerichtsentscheidungen in Spruchverfahren ansetzen können. Im Tonnage-Geschäft könne die Gesellschaft Preissteigerungen zwar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen weiterleiten, was allerdings im Bulk-Geschäft – also der Massenlieferung von Gasen in flüssiger Form – eine erhebliche Herausforderung darstelle. Neben dem Wettbewerbsdruck der sogenannten Big Five stehe die Gesellschaft unter dem Wettbewerbsdruck regionaler Gasunternehmen auf den zahlreichen regionalen Gasmärkten. Auf dem Markt für Industriegase seien die Produkte der Marktteilnehmer größtenteils austauschbar. Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate führe weder zu einem Schrumpfen noch gar zum Ausscheiden der Gesellschaft aus dem Markt, weil der Wachstumsabschlag bedeute, dass ein Mehrgewinn von 1% verbleibe. Auch reflektiere der Wachstumsabschlag ein rein preisgetriebenes, kein reales (Mengen-)Wachstum. Die nachhaltigen Investitionen würden inhaltlich ausschließlich Ersatzinvestitionen erfassen, die zum Erhalt der am Ende der Phase I vorhandenen Substanz notwendig seien, weshalb das Investitionsvolumen unter das der Detailplanungsphase sinken müsse, das neben Erhaltungsgerade auch Erweiterungsinvestitionen umfasse. Die Inflation in den weiteren Währungsräumen werde durch die Schätzung eines nachhaltigen Wechselkurses berücksichtigt, wodurch die Kaufkraftäquivalenz gewahrt werde. Aus einem überproportionalen Energieverbrauch lasse sich nicht zwangsläufig auf einen höheren Wachstumsabschlag schließen. Der für Zwecke des kombinierten Unternehmens L… plc. herangezogene Wachstumsabschlag von 1,25% setze sich aus einem Wachstumsabschlag von 1,0% für die L… AG und 1,5% für P…, Inc. zusammen. 64
  2. Die Ermittlung des Unternehmenswerts erfasse ordnungsgemäß das nicht betriebsnotwendige Vermögen. Erlöse aus den Veräußerungen in Nord- und Südamerika sowie von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen dürfe man nicht als Sonderwert einordnen, weil die konsolidierte Plan-G+V-Rechnung den Abgang des Wertbeitrages bereits erfasse. Die aufgrund der Entwicklungen nicht mehr von der Planungsrechnung abgebildeten zusätzlichen Veräußerungen seien dann zutreffend mit einer Abzugsgröße als Sonderwert erfasst worden. Da die nicht betriebsnotwendige Liquidität bereits im ausschüttungsfähigen Ergebnis enthalten sei, scheide eine nochmalige Erfassung als Sonderwert aus. Die Planungsrechnung berücksichtige die Verwendung überschüssiger Liquidität für Investitionen sowie insbesondere auch zur Rückführung von Fremdkapital. Der Ansatz nicht betriebsnotwendiger Grundstücke könne nicht beanstandet werden. Bei den sonstigen Beteiligungen sei der Buchwert mit dem anteiligen bilanziellen Eigenkapitalwert verglichen und dann der jeweils höhere Wert im Interesse der Minderheitsaktionäre angesetzt worden. Das ausschüttungsfähige Ergebnis liege aufgrund der betriebsnotwendigen Thesaurierung stets unter dem Periodenergebnis. Steuerliche Verlustvorträge seien bereits in der Steuerplanung berücksichtigt worden. Kurzfristige Wertpapiere zur Geldanlage seien mit dem zutreffend ermittelten Wert von € 17 Mio. als nicht zum operativen Geschäft gehörend ausgewiesen worden. Kunstgegenstände mit einem wesentlichen Einfluss auf den Unternehmenswert gebe es bei der L… AG nicht. Der Wert der Marke „L…“ müsse nicht als Sonderwert ermittelt werden, weil die Marke als betriebsnotwendig einzustufen sei; der Einfluss immaterieller Vermögenswerte auf die finanziellen Überschüsse bilde sich in den Planzahlen ab. Mögliche künftige Standortförderungen seien als hypothetische Annahmen angesichts des Stichtagsprinzips ohne Bedeutung. Auch bei den Sonderwerten müsse es aufgrund der unterstellten Veräußerung zum Abzug typisierter persönlicher Steuern kommen. 65
  3. Vorerwerbspreise seien für den Unternehmenswert ohne Bedeutung. Ebenso wenig könne die angemessene Barabfindung mit Hilfe von Multiplikatormethoden ermittelt werden. IV. 66
  4. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.7.2019 (Bl. 7 d.A.) – das angegebene Datum ist erkennbar ein Schreibversehen – Herrn Rechtsanwalt Dr. … W… zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre der L… AG bestellt. Mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 8 d.A.) hat der Vorsitzende die Bekanntmachung dieser Bestellung im Bundesanzeiger veranlasst. Der gemeinsame Vertreter hält die festgesetzte Barabfindung gleichfalls für nicht angemessen. 67 a. Zur Begründung verweist er zunächst auf die nicht als plausibel anzusehende Planung der Gesellschaft. 68
(1)Dies zeige sich bereits an denkbaren Einflussnahmen der Antragsgegnerin auf die Planung, zumal Herr Dr. B1. ein Vorstandsmandat bei der L… AG wie auch der Antragsgegnerin innegehabt habe. Fraglich sei zudem, inwieweit aus dem Plan-Ist-Vergleich für das erste Halbjahr 2018 Rückschlüsse auf die Qualität der Planung zu ziehen seien. Diese stelle sich auch deshalb als fehlerhaft dar, weil ihr keine mittleren Erwartungswerte zugrunde lägen entsprechend der Quartalsmitteilung vom 14.11.2018, weshalb eine Überleitung auf mittlere Erwartungswerte erfolgen müsse. Die Stichtagserklärung übersehe, dass es durch Währungseffekte angesichts des Anstiegs der operativen Marge von 9% auf 10% keine kompensatorischen Effekte gegeben haben könne, dass eine Differenz von € 106 Mio. auf der Ebene des EBIT bei am Stichtag 12.12.2018 nahezu abgeschlossenen Geschäftsjahr viel zu hoch sei und negative Bilanzeffekte ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert seien. Unklar bleibe, worauf die rechnerischen Unterschiede von € 403 / € 404 Mio. p.a. in der Überführung der geplanten Umsatzerlöse je Division auf die geplanten Umsatzerlöse entsprechend der aggregierten G+V-Rechnung beruhen würde. Die im Zuge des Übernahmeangebots erstellte Planung weise deutlich höhere EBIT und EBITDA-Margen für die Jahre 2019 und 2020 sowie auch für die EBITDA-Marge in 2018 auf, wobei eine Verschlechterung innerhalb der Zeit bis zum Stichtag der Hauptversammlung nicht nachvollzogen werden könne. Die von einem CAGR von 3,65% bis zum Jahr 2022 ausgehende Umsatzplanung erfolge zu pessimistisch, weil der Markt für den Unternehmensverbund mit P…, Inc. eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von 6% annehme. Die Planung vernachlässige eine Vielzahl von Chancen der Gesellschaft wie beispielsweise aus der Möglichkeit des Hinzugewinnens von Marktanteilen, der Beherrschung der Technologie entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor allem im Bereich Erdgas, deren umfassendes Know how über die effiziente Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen durch den Einsatz von Industriegasen, der Entwicklung neuer Verfahren und Techniken im Klimaschutz auch zur Reduzierung und Wiederverwertung von CO₂, aus der Stellung als Vorreiter bei der Weiterentwicklung der Wasserstofftechnologie, den regulatorischen Entwicklungen im Gesundheitswesen mit einem besseren Zugang zu umfassenden medizinischen Leistungen auch in aufstrebenden Volkswirtschaften sowie der stetigen organisatorischen und prozessbezogenen Verbesserung gerade in der Stärkung der regionalen Verantwortung. Unklar bleibe der Umfang des Vorziehens von Folgeaufträgen aus dem Vorjahr, sowie die Existenz einer Mittelverwendungsplanung in Bezug auf die Erlöse aus den kartellrechtlich bedingten Veräußerungen. 69
(2)In der Division Gase negiere der Planansatz mit einem unter dem Niveau der Wettbewerber liegenden Anstieg. Nicht geklärt sei, worauf die Annahme beruhe, das Wachstum der Wettbewerber sei durch Akquisitionen getrieben. Der Ansatz eines nur begrenzten regionalen Radius entsprechend den Ausführungen auf Seite 36 des Prüfungsberichts stehe in Widerspruch zum Geschäftsbericht des Jahres 2017 mit Berichten zu Aktivitäten in über hundert Ländern und einem Umsatzanteil von 28,9% in den besonders stark wachsenden Märkten Asiens und einem dort bestehenden Vorsprung gegenüber der A… L… S.A.. Im Teilbereich Healthcare vernachlässige die Planung die sich aus der demografischen Entwicklung ergebenden Chancen. Die Planung überbetone Markteintrittsbarrieren angesichts der kapitalintensiven Verarbeitungsmethoden und der aufwändigen Transport- und Lagerlogistik bei andererseits meist langlaufenden Verträgen und der unmittelbaren Weiterbelastung von Rohstoffkosten, weshalb kein hoher Wettbewerbsdruck bestehen könne, zumal es durch langfristige Kundenbindung und die Weiterbelastung von Preissteigerungen per se zu einem Umsatzwachstum kommen müsse. 70
(3)Die Planung für die Division Engineering vernachlässige die Kombination mit dem Gase-Geschäft und der damit verbundenen Möglichkeit des Angebots „aus einer Hand“. Ebenso übersehe die Planung den Anstieg der Umsatzerlöse im ersten Halbjahr 2018 um 12,5% statt 7% und der Auftragseingänge um 60,5% mit der Erwirtschaftung von nahezu 80% der prognostizierten Erlöse bereits in den ersten neun Monaten des Jahres, weshalb ein Anstieg von 2018 bis 2020 um insgesamt lediglich 7,8% nicht plausibel sein könne. Eine Anpassung der Planung hätte angesichts der Bekanntmachung von Großaufträgen am 9.11., 16.11. und 22.11.2018 erfolgen müssen, weshalb die Planung für 2018 Umsatzerlöse von mindestens € 2,6 Mrd. zugrunde legen müsse. Dem Ansatz einer Stagnation fehle die Plausibilität, weil sich die Gesellschaft selbst als Vorreiter bei der Herstellung technischer Anlagen zur Erreichung von Klimaschutzzielen sehe. In diesem Bereich blende die Planung die Möglichkeit aus der Herstellung der Technik für Wasserstofftankstellen sowie dem Boom zur Gewinnung von Schiefergas und dessen Verflüssigung mit den daraus folgenden Aufträgen zum Bau von Fracking-Anlagen aus. 71
(4)Nicht nachvollzogen werden könne der Umsatzrückgang im ersten Planjahr um € 27 Mio. in der Division GIST, weil die Gesellschaft mit Kundenerhaltung rechne und dieser Geschäftsbereich nicht von den kartellrechtlich bedingten Veräußerungen erfasst sei. Die Erklärung des Umsatzrückgangs könne nicht über Wechselkurseffekte erfolgen angesichts der Entwicklung der Inflation in Großbritannien in den Jahren 2018 und 2019 und der Berechnung der Wechselkurse über die relative Kaufpreisparitätentheorie. Unklar bleibe, wie die Planung der Unsicherheit des Fortbestands der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Mark & Spencer Rechnung trage. 72
(5)Zu hinterfragen sei, warum sich bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und sonstigen betrieblichen Erträgen der bislang positive Saldo ins Negative verkehre. 73
(6)Die angesetzte Unternehmenssteuerquote von 24,7% im Jahr 2018 und von 24,0% in den Folgejahren übersehe die Berücksichtigung von Steuersenkungsprogrammen in den USA mit einer Reduktion des für die Bundessteuer maßgeblichen Körperschaftssteuersatzes von 35% auf 21% sowie gewerbesteuerliche Effekte aus der möglichen Bildung eines Cash Pools. 74
(7)Die Aufteilung der Synergien erfolge systemwidrig, weil ohne Einbeziehung der nur bei der Gesellschaft anfallenden Effekte aus dem Kostensenkungsprogramm LIFT 54% auf die Gesellschaft entfallen müssten, nachdem auf Basis des letzten Geschäftsjahres 2017 die L… AG 63% der Gesamtumsätze erwirtschaftet habe, weshalb eine Aufteilung nach dem Verhältnis 63 : 37 als sachgerecht angesehen werden müsse. Auch berücksichtige die Planung nicht intendierte Synergien aus der Zusammenlegung der technologischen Stärken, des Know how im Bereich Forschung & Entwicklung sowie aus CAPEX. 75
(8)Die Wachstumsthesaurierung müsse unterbleiben, weil anstelle von fortgeführten Abschreibungen Investitionsraten in Ansatz gebracht worden seien. Es müsse eine Kürzung des Beitrags zur Wachstumsfinanzierung um Unternehmenssteuern erfolgen, weil die im Unternehmen verbleibenden Mittel der Erwirtschaftung von Wachstum dienen würden und die Finanzierung der Reinvestitionen durch Fremdkapital erfolge, was zu einer Verminderung der Unternehmenssteuern durch die Zinsbelastung führe. 76
(9)Unklar bleibe die Ursache für die Veränderung der Höhe der Anteile der Minderheiten. 77 b. Auch der gemeinsame Vertreter macht geltend, der Kapitalisierungszinssatz müsse zugunsten der Minderheitsaktionäre angepasst werden. 78
(1)Dies ergebe sich bereits aus einer fehlerhaften Aufzinsung. 79
(2)Bei der Ermittlung des Risikozuschlags seien die verschuldeten Beta-Faktoren bereits deshalb fehlerhaft, weil die Gesellschaft einen geplanten Verschuldungsgrad von knapp unter 100% trotz geplanter Thesaurierung von nahezu € 5 Mrd. nie erreichen werde. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Fremdkapitalgeber das Risko der Gesellschaft als weit unterdurchschnittlich einstufen würden, was sich an einer Anleihe über einen Milliardenbetrag mit einem festen Zinscoupon von 0,25% zeige. 80
(3)Der Wachstumsabschlag übersehe die Annahme der Gesellschaft, zusätzliches Wachstum werde aus dem weltweiten Schifffahrtsboom kommen angesichts der Verpflichtung, bis zum Jahr 2020 den Schwefelanteil im Treibstoff zu senken. 81 c. Bei der nicht betriebsnotwendigen Liquidität bleibe unklar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Abgrenzung zur betriebsnotwendigen Liquidität vorgenommen worden sei. Dasselbe gelte für den Umfang der betriebsnotwendigen Liquidität aus den insgesamt vorhandenen liquiden Mitteln. Ebenso müsse hinterfragt werden, wie die Prüfer Kenntnis hinsichtlich des Vorhandenseins von Kunstgegenständen erlangt hätten und ob es Anhaltspunkte für die Teilnahme der Gesellschaft an Standortförderungsprogrammen in Polen oder anderen Staaten gebe. Der Abzug persönlicher Ertragsteuern von den Sonderwerten führe zu einer doppelten Abführung von Steuern, wenn bei der Bemessung der Abfindung bereits persönliche Ertragsteuern auf eine fiktive Ausschüttung der Veräußerungserlöse des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Abzug gebracht worden sei. 82 d. Keinesfalls dürfe der Börsenkurs als alleiniger Maßstab für die Bemessung der Barabfindung herangezogen werden. Dies zeige sich bereits daran, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der kartellrechtlich bedingten Veräußerungen in dem für den Börsenkurs maßgeblichen Referenzzeitraum vom 25.1.2018 bis zum 24.4.2018 noch gar nicht bekannt gewesen seien. Daher fehle es an der Möglichkeit einer effektiven Informationsbewertung durch die Marktteilnehmer, weshalb der Anteilswert nicht unter Rückgriff auf den Börsenkurs ermittelt werden könne. Die Mitteilung über die Auflagen der USamerikanischen Federal Trade Commission seien erst am 22.10.2018 und damit weit nach dem Ende des Referenzzeitraums an die Kapitalmärkte kommuniziert worden. 83
  1. Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.11.2020 (Bl. 1752/1771 d.A.) unter Aufhebung des auf den 2.12./3.12.2020 anberaumten Termins die Abfindungsprüfer gebeten, in einer schriftlichen Stellungnahme zu den Rügen der Antragsteller ergänzend Stellung zu nehmen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.3./31.3.2023 hat das Gericht die Abfindungsprüfer Dr. P… und Dr. E… mündlich angehört und mit Beschluss vom 31.3.2013 (Bl. 2399 Rs.) gebeten, zu einzelnen Bewertungsparametern ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen und schriftlichen Anhörung der Abfindungsprüfer wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3./31.3.2023 (Bl. 2366/2400 d.A.) sowie die allen Verfahrensbeteiligten zugestellten schriftlichen Stellungnahmen vom 17.3.2022 (Bl. 1834/1980 d.A.) und vom 25.4.2021 (Bl. 2402/2412 d.A.). V. 84 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3./31.3.2023 (Bl. 2366/2400 d.A.). B. 85 Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung sind zulässig, aber nicht begründet. I. 86 Die Anträge aller Antragsteller sind zulässig. 87
  2. Die Antragsteller sind jeweils antragsbefugt im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 SpruchG, weil sie ausgeschiedene Aktionäre der L… AG im Sinne des § 1 Nr. 3 SpruchG sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Aktionärseigenschaft kann dabei angesichts der Besonderheiten des auf § 62 Abs. 5 UmwG gestützten umwandlungsrechtlichen Squeeze out indes nicht die Eintragung des Squeeze out-Beschlusses im Handelsregister der Custodia Holding Aktiengesellschaft sein; vielmehr ist die Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses am 8.4.2019 in das Handelsregister der Antragsgegnerin maßgebend, weil erst durch diese Eintragung die Minderheitsaktionäre ihre Stellung als Aktionäre der Gesellschaft aufgrund der Regelung in § 62 Abs. 5 Satz 1 und Satz 7 UmwG verlieren; der Squeeze out-Beschluss wird nach diesen rechtlichen Vorgaben nämlich erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft, mithin der Antragsgegnerin, wirksam. Die Antragsgegnerin hat den entsprechenden Vortrag aller Antragsteller entweder von vornherein nicht bestritten oder im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt bzw. nicht mehr bestritten, weshalb er gemäß §§ 8 Abs. 3 SpruchG, 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. 88
  3. Die Anträge wurden jeweils fristgerecht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG beim Landgericht München I eingereicht, also innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses entsprechend den Vorgaben aus § 10 HGB. Die Bekanntmachung der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses als wesentliches Ereignis, das zum Ausscheiden der Minderheitsaktionäre führte und auf das bezüglich des maßgeblichen Datums der Bekanntmachung abgestellt werden muss, erfolgte am 9.4.2019, weshalb die Frist dann am Dienstag, den 9.7.2019 endete. An diesem Tag gingen spätestens ausweislich der Gerichtsakte alle Anträge zumindest per Telefax und folglich fristwahrend beim Landgericht München I ein. 89
  4. Alle Antragsteller haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG ordnungsgemäß begründete Anträge gestellt, wie es von § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG verlangt wird. 90 a. Dies gilt zunächst auch für die Antragsteller, soweit sie vorgetragen haben, im Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze out Aktionäre der L… AG gewesen zu sein, mithin am 6.4.2019, auch wenn dieser Tag aus den oben dargelegten Gründen nicht maßgeblich sein kann. Die entsprechenden Erklärungen sind der Auslegung dergestalt zugänglich, dass sich der Vortrag auf das Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages durch Eintragung im Handelsregister der Antragsgegnerin als übernehmenden Rechtsträger bezieht. 91 Dabei dürfen an die Tiefe der Darlegung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Bei einem Spruchverfahren handelt es sich – ungeachtet der sich vor allem aus §§ 8 Abs. 3, 9 SpruchG ergebenden teilweisen Annäherung an zivilprozessuale Grundsätze – um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das kein Anwaltszwang besteht. Dieser Umstand muss bei der Auslegung dieser Antragsschriftsätze, die zumindest zum Teil von nicht anwaltlich vertretenen ehemaligen Aktionären stammen, berücksichtigt werden. Das maßgebliche Verfahrensrecht verweist in § 3 Satz 1 Nr. 2 SpruchG auf die Antragsberechtigung des ausgeschiedenen Aktionärs, wenn auf die Regelungen in § 1 Nr. 3 SpruchG über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens nach einem Squeeze out verwiesen wird. Entscheidend ist demgemäß die Darlegung des Aktionärs, durch einen Squeeze out die Aktionärseigenschaft verloren zu haben. Zwar musste der Gesetzgeber diese gesetzlichen Regelungen nicht anpassen, weil sich aus der Gesetzessystematik aus § 62 Abs. 5 UmwG ergibt, dass zwingend die Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses maßgeblich sein muss, nachdem – wie bereits ausgeführt – erst hierdurch die Aktionärseigenschaft verloren geht. Die Kenntnis dieses Zusammenspiels unterschiedlicher materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften kann aber namentlich von anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern nicht erwartet werden. Zudem ist bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen, dass es oberstes Ziel jeder Auslegung sein muss, möglichst dem materiellen Recht im Prozess zur Durchsetzung zu verhelfen und zu verhindern, dass der Prozess zum Rechtsverlust aufgrund einer zu strikten Auslegung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 f. = NJW 1992, 105; BGH NJW-RR 2010, 357; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO,
  5. Aufl., Einleitung Rdn. 53). Deshalb muss auch der Vortrag anwaltlich vertretener Antragsteller in diese Richtung ausgelegt werden. Es muss genügen, wenn sich aus der Antragsschrift jeweils ergibt, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin infolge der aktienrechtlichen Strukturmaßnahme eines Squeeze out die Aktionärsstellung verloren hat. Dies haben alle Antragsteller hinreichend dargelegt. 92 b. Alle Antragsteller haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation erhoben, weshalb die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG erfüllt sind. Aufgrund dieser Vorschrift sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit nach § 1 SpruchG oder gegebenenfalls den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert in die Antragsbegründung aufzunehmen. 93
(1)Die Anforderungen an die Konkretisierungslast dürfen nicht überspannt werden. Für die Konkretisierung der Mindestanforderungen ist zunächst auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion der Vorschrift abzustellen, die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation und der hierfür maßgeblichen Unternehmensbewertung im Wesentlichen auf die von den einzelnen Antragstellern vorzubringenden Rügen zu beschränken (vgl. nur Büchel NZG 2003, 793, 795). Allerdings darf hierbei nicht vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, das Spruchverfahren vollständig aus der amtswegigen Prüfung zu lösen und in das Verfahren der ZPO zu überführen (kritisch hierzu Puszkajler ZIP 2003, 518, 520). Durch die Begründungspflicht sollen bloße pauschale und schemenhafte Bewertungsrügen ausgeschlossen werden (vgl. Wasmann WM 2004, 819, 823; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1262). Allerdings darf dies nicht zu überzogenen Anforderungen führen, da zugleich berücksichtigt werden muss, dass der Hauptaktionär bzw. die betroffene Gesellschaft im Unterschied zum einzelnen Aktionär über eine Vielzahl von Detailkenntnissen verfügt und die jeweiligen Unternehmens- und Prüfungsberichte erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Ausführlichkeit und Detailliertheit aufweisen können sowie teilweise ebenfalls recht allgemein gehaltene Ausführungen enthalten (vgl. Puszkajler ZIP 2003, 518, 520 f.; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht,
  1. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 24). Aus dem Gesetzeszweck sowie dem Erfordernis der Konkretheit der Einwendungen ist somit zu schließen, dass bloß pauschale Behauptungen oder formelhafte Wendungen ohne konkreten und nachvollziehbaren Bezug zu der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kompensation und der ihr zu Grunde liegenden Unternehmensbewertung nicht als ausreichend angesehen werden können (vgl. BGH NZG 2012, 191, 194 = ZIP 2012, 266, 269 = WM 2012, 280, 283 = DB 2012, 281, 284; Koch, AktG,
  2. Aufl., Anh. § 305 § 4 SpruchG Rdn. 8; Drescher in: BeckOGK SpruchG, Stand: 1.7.2023, § 4 Rdn. 24). Zu fordern ist, dass die vorgebrachten Einwendungen sich auf solche Umstände oder Bewertungsparameter beziehen, die für die Bestimmung der angemessenen Kompensation für die im Streit stehende Strukturmaßnahme rechtlich von Relevanz sein können (vgl. OLG Frankfurt NZG 2006, 674 f.; 2007, 873 f.; LG München I Der Konzern 2010, 251, 252 f. = ZIP 2010, 1995, 1996; ZIP 2013, 1664, 1665; ZIP 2015, 2124, 2126 f.; Beschluss vom 22.6.2022, Az. 5 HK O 16226/08, S. 22 f.; Beschluss vom 25.8.2023, Az. 5HK O 12034/21). 94 Die Gegenansicht (vgl. KG NZG 2008, 469, 470 = AG 2008, 451 f.; AG 2012, 795, 796; Wittgens NZG 2007, 853, 855), wonach die Anforderungen an die Substantiiertheit einer Bewertungsrüge generell hoch seien, wird dem Wesen des Spruchverfahrens gerade auch mit Blick auf das Informationsgefälle zwischen dem von dem Squeeze out betroffenen Minderheitsaktionären und der Aktiengesellschaft bzw. deren Hauptaktionärin nicht gerecht. Sie überspannt auch die Anforderungen an die Antragsteller, nachdem vielfach auch in den – einander ähnlichen – Bewertungsgutachten die näheren Daten zur Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht offengelegt werden und zur Begründung häufig im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Fachausschusses Unternehmensbewertung (FAUB), wie sie im aktuellen IDW S. 1 und anschließenden Verlautbarungen des IDW niedergelegt wurden, verwiesen wird. Dann aber von den Antragstellern fast schon wissenschaftlich fundierte Widerlegungen und Berechnungen zu fordern, übersteigert die Anforderungen an eine zulässige Bewertungsrüge und wäre namentlich auch mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und damit verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes nicht vereinbar. 95 Es genügt, wenn einzelne Parameter mit einer nachvollziehbaren Begründung in Frage gestellt werden. Dies ist hier von allen Antragstellern zumindest in Bezug auf einen Bewertungsfehler in den jeweiligen Antragsschriften geschehen. 96
(2)Diesen Anforderungen werden im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin alle Antragsschriften gerecht. 97 (
  1. a)Der Antragsteller zu 2), der die Aufrundung beim Basiszinssatz als nicht sachgerecht bezeichnete und auf die sinkende Tendenz des Basiszinssatzes verwies. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München zu einer Marktrisikoprämie von 5,0% nach Steuern muss als hinreichend konkret bezeichnet werden, da der Antragsteller konkret zwei Beschlüsse dieses Gerichts nannte. Es wäre eine leere Förmlichkeit zu verlangen, er müsse die entsprechenden Passagen in seinen Antrag als wörtliches Zitat einfügen. 98 (
  2. b)In gleicher Weise haben die Antragsteller zu 59) und 60) Einwendungen gegen die festgesetzte Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5% erhoben, indem sie auf eine fehlende Begründung verwiesen, warum der Mittelwert der ohnehin zutreffend von 4,5% auf 5,5% nach persönlichen Steuern erhöht wurden und nicht die Untergrenze herangezogen worden sei. Dabei verwiesen sie auf eine enorme Schwankungsbreite empirischer Befunde zur Marktrisikoprämie. Zudem verlangten sie, den unternehmenseigenen Beta-Faktor auf 0,72 herabzusetzen. Diese Erwägungen zu zwei wesentlichen Parametern innerhalb der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes müssen als ausreichend angesehen werden; eine lediglich formelhafte Begründung liegt nicht vor. 99 (
  3. c)Hinreichend konkrete Rügen gegen die Angemessenheit der Kompensation machen auch die Antragsteller zu 68) und 71) geltend, wenn sie unter Hinweis auf die allein mögliche Alternativanlage zu aktuell zum Stichtag der Hauptversammlung gültigen Zinssätze verweisen. In gleicher Weise hinreichend kritisiert wird der Ansatz des Wachstumsabschlages unterhalb der Inflationsrate. Ebenso wird die Marktrisikoprämie unter Hinweis auf die bei einer Überrendite von 5,5% nach Steuern folgende, nicht realistische Verdoppelung des DAX als unrealistisch hoch bezeichnet. Damit aber werden alle Komponenten des Kapitalisierungszinssatzes hinreichend in Frage gestellt. Dann aber kann es für die Zulässigkeit nicht mehr darauf ankommen, dass die Rüge zu den Planungsrechnungen nicht hinreichend konkretisiert sein wird; es muss genügen, wenn wenigstens ein Aspekt den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG genügt (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.6.2017, Az. 5HK O 13182/15). 100 (
  4. d)Der Antragsteller zu 128) bezog sich ebenfalls auf das aktuelle Zinsniveau zur Begründung für einen überhöhten Basiszinssatz und beim Wachstumsabschlag auf die aktuelle Inflation als Maßstab, so dass auf die obigen Ausführungen unter B. I. 3. b.
(3)Bezug genommen werden kann. 101 (e) Der Antragsteller zu 226) setzt sich mit der Ermittlung der Marktrisikoprämie auseinander und hält in Übereinstimmung mit Teilen der betriebswirtschaftlichen Literatur das niedrigere geometrische Mittel für sachgerecht zur Ableitung der Marktrisikoprämie. Auch stützt er sich auf Ausführungen der in Spruchverfahren sehr erfahrenen
  1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem langjährigen Vorsitzenden Richter Dr. M. und auf Entscheidungen anderer Gerichte. 102 Damit hat aber keiner der Antragsteller, bei denen die Antragsgegnerin die hinreichende Konkretisierung einer Bewertungsrüge vermisst und dies gerügt hat, lediglich formelhafte Wendungen gegen die Angemessenheit der zu leistenden Kompensation vorgebracht. Für die Frage, inwieweit Antragsteller eine hinreichend konkrete Rüge erhoben haben, kann nicht ausschlaggebend sein, ob die Angaben richtig oder schlüssig sind oder sich aus ihnen eine erhebliche Erhöhung der Kompensation ableiten lässt. Inwieweit sich daraus tatsächlich eine höhere Barabfindung ergibt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (so KG NZG 2012, 1427, 1428 = AG 2002, 795; LG München I, Beschluss vom 26.7.2019, Az. 5HK O 13831/17; Drescher in: BeckOGK SpruchG, Stand: 1.10.2023, § 4 SpruchG Rdn. 24) Ein schlüssiger Vortrag kann daher nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden (so indes nicht überzeugend Leuering in: Simon, SpruchG,
  2. Aufl., § 4 Rdn. 34; Wittgens NZG 2007, 853, 855). 103
  3. Soweit die Antragsgegnerin bei einigen Antragstellerinnen die Beteiligten- oder Verfahrensfähigkeit in Frage gestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 8 Nr. 1 FamFG sind erfüllt, wonach beteiligtenfähig natürliche und juristische Personen sind. Die Antragstellerinnen zu 31), zu 33), zu 37), zu 41), zu 142), zu 153) und zu 208) sind beteiligtenfähig. 104 a. Die Antragstellerinnen zu 31), zu 33), zu 37) und zu 41) waren nach dem von der Antragsgegnerin nicht mehr bestrittenen und damit gemäß §§ 8 Abs. 3 SpruchG, 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag vor 1945 auf dem Gebiet der späteren DDR gegründet und dort enteignet worden. Mit ihrem außerhalb der DDR belegenen Restvermögen bestand die Gesellschaft im Bundesgebiet fort. Es ist in der Rechtsprechung weithin anerkannt, dass dem Inhaber eines Rechts durch eine innerhalb des Staatsganzen territorial begrenzten Enteignungsmaßnahme nicht mit Wirkung auch für außerhalb dieses Territoriums gelegene Gebiete Vermögenswerte entzogen werden dürfen. Andernfalls würde der Enteignungsmaßnahme entgegen dem völkerrechtlichen Grundsatz mittelbar eine Wirkung beigelegt, die über das Territorium, auf das sie beschränkt ist, hinausgehen würde (vgl. BGHZ 33, 195, 199 = NJW 1961, 21, 32; BGHZ 25, 134, 140 = NJW 1957, 1433, 1434 für Enteignungen in der CSSR; OLG Frankfurt NJW 1954, 644; OLG Düsseldorf NJW 1950, 470, 471). Dann aber müssen diese Gesellschaften auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wenigstens als Liquidationsgesellschaft fortbestehen, selbst wenn das Recht der Sowjetischen Besatzungszone durch die Eintragung zu ihrem Erlöschen geführt haben sollte. Nach der Wiedervereinigung ist die Gesellschaft nunmehr im ganzen Bundesgebiet existent und kann dort gesellschaftlich tätig werden (vgl. BGH NZG 2007, 429 = ZIP 2007, 1028 = WM 2007, 859, 860 = NJW-RR 2007, 1182, 1183). 105 b. Die Antragstellerin zu 142) ist als nach dem Recht der British Virgin Island gegründete Limited beteiligtenfähig, weil sie die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Dies muss nach dem maßgeblichen Personalstatut bejahrt werden, wobei es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Antragstellerin zu 142) den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf den British Virgin Island ausübt. 106
(1)Die Gründungstheorie kann vorliegend keine Anwendung finden. Die Antragstellerin zu 142) mit ihrem Verwaltungssitz in einer der Überseegebiete im Sinne der Art. 189 ff. AEUV kann sich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung zum 1.2.2020 und dem Ablauf des in Art. 126 des Austrittsübereinkommens bestimmten Übergangszeitraums am 31.12.2020 nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit aus Artikel 49, 54 AEUV, sollte diese je auf sie anwendbar gewesen sein, selbst wenn es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handeln sollte (bejahend für diesen Fall BGH NJW 2004, 3706, 3707 = AG 2005, 39, 40 = ZIP 2095, 2096 = BB 2004, 2432, 2433 wohl auch BGH DB 2010, 1581 = ZIP 2010, 1233, 1234 = AG 2010, 545, 546 = GmbHR 2010, 819, 820 = JR 2011, 88, 89 = NStZ 2010, 632, 633; verneinend dagegen LG München I IPrax 2021, 285, 287 f.; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, a.a.O., § 4 a Rdn. 43; Heinze in: Münchener Kommentar zum GmbHG, a.a.O., § 4 a Rdn. 24; Kraft in: Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Teil 2 8. Kap. Rdn. 25; Thole DNotZ 2006, 143, 146 f. Kindler EuZW 2012, 888, 891 f.; König/Bormann EuZW 2012, 1241, 1243 f.; König/Bormann NZG 2012, 1241, 1243; Böttcher/Kraft NJW 2012, 2701, 2703 f. Mörsdorf/Jopen ZIP 2012, 1398, 1399). 107
(2)Ungeachtet dessen muss aber die Beteiligtenfähigkeit bejaht werden. Wenn die Antragstellerin zu 142) ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Tortola haben sollte und es sich dabei nicht um eine reine Briefkastenfirma handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Aufnahmeeinrichtung im Aufnahmestaat ausübt (vgl. EuGH NJW 2012, 2715, 2717 = NZG 2012, 871, 873 = ZIP 2012, 1394 1396 = WM 2012, 2154, 2156 f. = DB 2012,1614, 1615 = DB 2012, 2069, 2070 = NZI 2012, 937, 939 – VALE), wäre das Recht der British Virgin Islands anwendbar, wonach sie als Limited rechtsfähig wäre. Sollte dies indes nicht der Fall sein, dann müsste die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin zu 142) aus einer analogen Anwendung von §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 8 Nr. 2 FamFG und § 50 Abs. 2 ZPO bejaht werden. 108 (
  1. a)Es muss aber bereits davon ausgegangen werden, es könne nicht hingenommen werden, dass eine Gesellschaft, die in Deutschland am Geschäftsverkehr teilnimmt, nicht die Möglichkeit haben soll, ihre begründeten Rechte klageweise geltend zu machen (vgl. BGHZ 178, 192, 199 = NJW 2009, 289, 291 = NZG 2009, 68, 70 = AG 2009, 84, 86 = ZIP 2008, 2411, 2413 = WM 2009, 20, 22 = DB 2008, 2825, 2827 = DB 2009, 14, 16 = GmbHR 2009, 138, 140 – Trabrennbahn; LG München I IPrax 2021, 285, 289). Diese Situation muss aber als hier gegeben angenommen werden, weil die Antragstellerin Aktien einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft erworben hat. 109 (
  2. b)Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen will, müsste die Beteiligtenfähigkeit über §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 8 Nr. 2 FamFG und § 50 Abs. 2 ZPO bejaht werden. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO, der insoweit ein auch für das Spruchverfahren maßgeblicher Rechtsgedanke zugrunde liegt, kann ein nicht rechtsfähiger Verein klagen und verklagt werden. Dieser Regelung ist aber ein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass in einem Fall wie hier, in dem eine Personifikation, die nach ihrem Personalstatut wie vorliegend die Klägerin so organisiert ist wie eine inländische Einrichtung, allgemein Partei- bzw. hier Beteiligtenfähigkeit zukommen muss (vgl. LG München I IPrax 2021, 285, 289; Lindacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 50 Rdn. 56; auch Althammer in: Zöller, ZPO, a.a.O., § 50 Rdn. 32; Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rdn. 2203). 110 c. Nichts anderes kann für die Antragstellerin zu 208) gelten, auch wenn sie ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist. Sie nimmt am Rechtsverkehr teil, wie sich bereits aus der Zuteilung einer BCE-Unternehmensnummer ergibt; zudem erwarb sie Aktien der L… AG und unterhält ein entsprechendes Depot bei der Bethmann Bank. Angesichts dessen muss die Kammer nicht entscheiden, inwieweit die Antragstellerin zu 208) nach belgischem Recht Rechtsfähigkeit besitzt, so dass sie entsprechend den Grundsätzen zur Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland Rechtsfähigkeit und damit Beteiligtenfähigkeit besitzen würde. 111 d. In Bezug auf den Antragsteller zu 153) hat die Kammer keine Zweifel an seiner Existenz aufgrund einer wirksamen Gründung im US-Bundesstaat Ohio und damit an seiner Beteilitgtenfähigkeit. Er kann erkennbar Träger von Rechten und Pflichten sein, weil anderenfalls kein Nachweis seiner Aktionärseigenschaft durch die zuständige Bank hätte erfolgen können. 112 5. Die Antragstellerin zu 31) ist verfahrensfähig im Sinne der §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 9 Abs. 3 1. Alt. FamFG, weil sie durch ihre Nachtragsliquidatorin handeln kann. Frau Karin D. wurde entsprechend dem als Anlage AG zum Schriftsatz der Antragstellerinnen zu 31), zu 33), zu 37) und zu 41) vom 30.7.2020 (Bl. 1202/1206 d.A.) vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 16.3.2006, Az. 90 AR 229/00 auf Antrag der hiesigen Antragstellerin zu 3) zur Nachtragsliquidatorin der Antragstellerin zu 31) bestellt. Angesichts dessen kann an der Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin zu 31) kein Zweifel bestehen. 113 6. Der Antrag des Antragstellers zu 128) ist hinreichend bestimmt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, er habe in seinem Antrag unter 1. „..für die ausgeschiedenen Aktionäre der Areal Immobilien und Beteiligungs AG…“ formuliert. Eine Auslegung dieses Antrags entsprechend den hierzu oben beschriebenen Grundsätzen im Gesamtzusammenhang des Antragsschriftsatzes ergibt, dass es sich bei der Benennung einer anderen Gesellschaft als der L… AG um ein Schreibversehen handeln muss. Auf Seite 2 verweist der Antragsteller bei der Beschreibung der Antragszuständigkeit auf das Landgericht am Sitz des Rechtsträgers und benennt hierbei ausdrücklich die L… AG. Ebenso verweist er im Zusammenhang mit der Marktrisikoprämie auf die Ermittlung des Ertragswerts der L… AG sowie die Notwendigkeit des Heranziehens des unternehmenseigenen Beta-Faktors dieser Gesellschaft. Im Zusammenhang mit behördlichen Aufgaben nennt er die Meldung der L… AG. Dann aber steht außer Frage, dass in dem Antrag tatsächlich die L… AG gemeint sein muss. 114 7. Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung mit der Folge des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass ein Teil der Antragsteller auch Organfunktionen für in der Rechtsform der juristischen Person organisierten anderen Antragstellerinnen wahrnimmt. Aus einem bestehenden wirtschaftlichen Interesse eines auch andere Antragstellerin gegebenenfalls beherrschenden Aktionärs kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Auch den in der Rechtsform einer juristischen Person organisierten Antragstellerinnen steht das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG zu, weil sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person auf die Institutsgarantie des Eigentums berufen können (vgl. BVerfGE 4, 7, 17 = NJW 1954, 1235, 1236; BVerfGE 53, 336, 345; Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 100. EL Januar 2023, Art. 19 Abs. 3 Rdn. 102; Antoni in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl., Art. 19 Rdn. 10). Dann aber müssen auch diese Antragstellerinnen die Möglichkeit haben, die Kompensation als Ausgleich für den Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in dem Spruchverfahren zur Überprüfung durch ein Gericht zu stellen (vgl. auch OLG Brandenburg AG 2023, 123, 125). II. 115 Die Anträge sind jedoch nicht begründet, weil die Barabfindung in Höhe von € 189,46 als angemessen angesehen werden muss. 116 Aufgrund von §§ 62 Abs. 5 Satz 8, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG legt der Hauptaktionär die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Die Barabfindung ist dann angemessen, wenn sie dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also den vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts aus Art.14 Abs. 1 GG muss der Aktionär einen vollständigen wirtschaftlichen Ausgleich für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung als Aktionär gewährt werden. Hierzu muss der „wirkliche“ oder „wahre“ Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden. Zu ermitteln ist also der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. nur BGH NJW 2023, 2114, 2116 = NZG 2023, 937, 939 = AG 2023, 443, 444 = ZIP 2023, 795, 796 = WM 2023, 714, 716 = DB 2023, 953, 954 = Der Konzern 2013, 217, 219; OLG München WM 2009, 1848 f. = ZIP 2009, 2339, 2340; ZIP 2007, 375, 376; AG 2020, 133, 134 f. = WM 2019, 2104, 2106; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Düsseldorf ZIP 2022, 1269, 1271; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 21 W 15/11, zit. nach juris; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274, 276 = WM 2010, 654, 646; OLG Frankfurt AG 2017, 790, 791 = Der Konzern 2018, 74, 75; OLG Düsseldorf AG 2019, 92, 94 = ZIP 2019, 370, 373 = DB 2018, 2108, 2111; LG München I AG 2016, 51, 52 = ZIP 2015, 2124, 2127; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17096/11; Beschluss vom 22.2.2022, Az. 5HK O 16226/08; Beschluss vom 25.8.2023, Az.5HK O 12034/21). 117 Der für die Abfindung der Aktien maßgebliche Unternehmenswert wurde dabei im Ausgangspunkt zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt, bei der es sich um eine in der Wissenschaft wie auch der Praxis anerkannte Vorgehensweise handelt (vgl. hierzu nur Peemöller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 8. Aufl., S. 353), die folglich auch der Ermittlung des Unternehmenswertes der L… AG zugrunde gelegt werden kann. Danach bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens; er wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird. 118 Der Ertragswert eines Unternehmens wird dabei durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse gewonnen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es einen exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag nicht geben kann. Vielmehr kommt dem Gericht die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert als Grundlage der Abfindung im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. nur BGHZ 208, 265, 272 = NZG 2016, 461, 462 = AG 2016, 359, 360 f. = ZIP 2016, 666, 668 = WM 2016, 711, 713 f. = DB 2016, 883, 885 = MDR 2016, 658 f. = NJW-RR 2016, 610, 611 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; AG 2007, 287, 288; NZG 2022, 362, 364 f.; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG München, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 31 Wx 372/15; Beschluss vom 9.4.2021, Az. 31 Wx 2/19; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 130; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; AG 2016, 329 = ZIP 2016, 71, 72 = WM 2016, 1685, 1687; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; LG München I Der Konzern 2010, 188, 189; AG 2016, 51, 52 = ZIP 2015, 2124, 2127; Beschluss vom 28.4.2017, Az. 5HK O 16513/11; Beschluss vom 30.5.2018, Az. 5HK O 10044/16; Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18; Beschluss vom 27.8.2021, Az. 5HK O 5884/20; Beschluss vom 25.8.2023, Az. 5HK O 12034/23). Dabei ist es nicht geboten, zur Bestimmung des wahren „Wertes“ stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen oder die Kompensationsleistung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen. Demgemäß müssen gerade nicht die für die Minderheitsaktionäre stets günstigsten Zahlen herangezogen werden. Verfassungsrechtlich geboten sind nur die Auswahl einer im vorliegenden Fall geeigneten, aussagekräftigen Methode und die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Anwendung (vgl. BVerfG NJW 2011, 2497, 2498 = NZG 2011, 869, 870 = AG 2011, 511 f. = ZIP 2011, 1051, 1053 = WM 2011, 1074, 1075 f. = BB 2011, 1518, 1520; NZG 2012, 907, 908 f. = AG 2012, 625, 626 = ZIP 2012, 1408, 1410 = WM 2012, 1374, 1375 = BB 2012, 2780 f.; OLG München AG 2020, 133, 134 = WM 2019, 2104, 2106; Beschluss vom 30.7.2018, Az. 31 Wx 136/16; OLG Düsseldorf AG 2016, 864, 865). Die Ertragswertmethode ist – wie ausgeführt – in Rechtsprechung und Literatur wie auch der bewertungsrechtlichen Praxis weithin anerkannt. Auch bei dem Standard IDW S1 handelt es sich um eine fachliche Bewertungsweise, mit deren Hilfe der Ertragswert bestimmt werden kann. Die Kammer sieht diese Methode, auch wenn sie von einem privaten Verein entwickelt wurde und daher keinen bindenden Rechtsnormcharakter haben kann, als zur Unternehmenswertermittlung geeignet an, weshalb sie hier zugrunde gelegt werden kann (vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2023, 129, 130; 284, 287). 119 Die Möglichkeit, den Unternehmenswert anhand des Ertragswertverfahrens entsprechend den Grundsätzen des IDW S1 sachgerecht zu ermitteln, zeigt sich letztlich auch aus der Wertung der §§ 199 ff. BewG. Aufgrund von § 201 BewG bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag die Grundlage für die Bewertung bei steuerlichen Anlässen. Dieses Verfahren ist zwar von Typisierungen und Vereinfachungen geprägt, um die steuerliche Abwicklung zu erleichtern (vgl. Krumm in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 39. Erg.Lfg, Stand: Oktober 2021, Kap. 94 Rdn. 25), orientiert sich aber von der Methodik her an den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens entsprechend dem Standard IDW S1, wie es sich in der – auch von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligten – Praxis durchgesetzt hat. Der Gesetzgeber geht in §§ 199 ff. BewG sehr wohl davon aus, dass sich der Unternehmenswert auf diese Art und Weise durch Kapitalisierung der künftig zu erzielenden Überschüsse ermitteln lässt, wie dies auch dem Standard IDW S1 zugrunde liegt (vgl. auch OLG München AG 2020, 133, 136 = WM 2019, 2104, 2113 f.). Daher ist den im Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln, Az. 82 O 2/16 geäußerten Zweifeln an der Tragfähigkeit der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts nach dem Standard IDW S1 nicht zu folgen. 120 Diesem Ansatz lässt sich auch nicht entgegenhalten, die Berechnung müsse in Anlehnung an die Best Practice-Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management zumindest plausibilisiert werden. Die Ertragswertmethode ist in der betriebswirtschaftlichen Lehre und Praxis weithin anerkannt und üblich, weshalb sie entsprechend den Vorgaben insbesondere auch des BGH der Ermittlung des Unternehmenswerts als Grundlage der angemessenen Barabfindung bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zugrunde gelegt werden kann. Angesichts dessen bedarf es nicht zwingend einer weiteren Überprüfung durch eine andere Methode, die zudem nicht unerheblicher Kritik in der Fachliteratur ausgesetzt ist, weil das Konzept des markttypischen Erwerbers sich vom relevanten Bewertungsobjekt unzulässiger Weise entferne und es auch zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung der Unsicherheit im Bewertungskalkül komme (vgl. Olbrich/Rapp CF 2012, 233 ff.; auch Quill, Interessengeleitete Unternehmensbewertung – Ein ökonomisch-soziologischer Zugang zu einem neuen Objektivismusstreit, Diss. Universität des Saarlandes, 2016, S.330 f.). Auf eine variable Bandbreite abzielende Empfehlungen sind keinesfalls besser geeignet als die Ertragswertmethode, weil eine Bandbreite keine angemessene Barabfindung darstellen kann, nachdem diese auf einen bestimmten Betrag lauten muss. 121 Für die L… AG ergibt sich zum Stichtag der Hauptversammlung vom 12.12.2018 auf dieser Grundlage ein Unternehmenswert von € 35,17 Mrd. und damit eine Abfindung von € 189,46 je Aktie. 122 1. Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist und vorliegend auch vorgenommen wurde. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge allerdings nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere – letztlich ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; NZG 2022, 362, 367 f.; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425; 2007, 705, 706). Demzufolge kann eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch ist. Eine derart unvertretbare und damit unplausible Planung kann nur dann angenommen werden, wenn sie im Vergleich zu den Ergebnissen der Vergangenheit, den Planansätze aus den Planungen der Vorjahre und unter Berücksichtigung vorhandener Analystenschätzungen für den Detailplanungszeitraum zu konservativ ist und überdies Planabweichungen zur vergangenen Entwicklung nicht schlüssig erklärbar sind, die Planung einseitige, systematische Verzerrungen aufweist oder wenn bei entsprechender Marktkontinuität ein bisher auch in den besten bzw. schlechtesten Zeiten nie erreichtes Niveau ohne nachvollziehbare Begründung geplant wird (vgl. OLG München WM 2009, 1148, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; OLG Frankfurt ZIP 2010, 729, 731; OLG Düsseldorf AG 2023, 284, 287 f.; OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 354; OLG Stuttgart AG 2014, 291, 296 f.; OLG Düsseldorf AG 2015, 573, 575 = Der Konzern 2016, 94, 96 = DB 2015, 2200, 2202; LG München I Der Konzern 2010, 188, 189 f.; ZIP 2015, 2124, 2127; Beschluss vom 8.2.2017, Az. 5HK O 7347/15; Beschluss vom 28.4.2017, Az. 5HK O 16513/11; Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18; Beschluss vom 27.8.2021, Az. 5HK O 5884/20; Beschluss vom 25.8.2023, Az. 5HK O 12034/21). 123 Diese Grundsätze wurden bei der L… AG zutreffend beachtet, weshalb die Planung der Gesellschaft als Grundlage für die Ableitung des Ertragswerts herangezogen werden kann. 124 a. Dies gilt zunächst für die allgemeinen Erwägungen, auf denen die Planung beruht. 125
(1)Die die Jahre 2015 bis 2017 umfassende Vergangenheitsanalyse lässt nicht auf eine fehlerhafte Planungssystematik schließen. Diese verfolgt in erster Linie den Zweck zu ermitteln, inwieweit die für die Ermittlung des Ertragswerts wesentlichen und bestimmenden Zukunftsprognosen tragfähig und plausibel sind (vgl. OLG Frankfurt AG 2020, 955, 958; LG München I AG 2020, 222, 224 = Der Konzern 2020, 311, 312). Der hierfür heranzuziehende Betrachtungszeitraum beträgt üblicherweise zwei bis drei Jahre, wie der Kammer aus einer Vielzahl bei ihr anhängiger Spruchverfahren bekannt ist. Allein die Tatsache, dass es im ersten Planjahr jeweils eine tendenzielle Übererfüllung der Budgetziele von 5,2%, 1,1% und 4,0% beim operativen Ergebnis gab, lässt keinen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit der Planung oder eine ungeeignete Planungssystematik zu. In ihrem Prüfungsbericht verwiesen Herr Dr. P… und Herr S… für das Jahr 2015 auf eine sehr positive Wechselkursentwicklung, die maßgeblich hierzu beigetragen hat – bei einer Bereinigung ergäbe sich für das Geschäftsjahr 2015 beim operativen Ergebnis eine Zielverfehlung um etwa 5%. In den Folgejahren wurden die Planziele nie erreicht. Abweichend stellt sich die Situation bei den Umsatzerlösen dar, wo im Jahr 2015 das Ist-Ergebnis mit den Planungen bei einer Abweichung von 0,1% nahezu übereinstimmt, während in den Planjahren 2016 und 2017 als jeweils erstem Planjahr einmal eine Zielverfehlung von 3,3 und einmal eine Zielüberschreitung von wiederum 3,3% festzustellen war. Die Ursache hierfür lag im Jahr 2016 vor allem in negativen Währungseffekten im Gasgeschäft und im Jahr 2017 in einer positiven Entwicklung beim Engineering. Gerade diese vergleichsweise geringen Abweichungen belegen aber die Güte der Planung, nachdem jede Planung zukunftsgerichtet ist und dann Über- oder Unterschreitungen denknotwendig auftreten müssen. Auch die zunehmenden Abweichungen in weiter entfernt liegenden Planjahren sind mit maximal 21,2% bei den Umsatzerlösen im vierten Planjahr 2018 für die Mittelfristplanung 2015 bis 2018 sowie maximal 17,8% im vierten Planjahr der Mittelfristplanung 2014 bis 2017 noch vergleichsweise gering. 126 Aus einer isolierten Betrachtung der Plan-Ist-Abweichung für das erste Halbjahr 2018 lässt sich kein Rückschluss auf die mangelnde Qualität der Planungssystematik ziehen. Die Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2018 51,3% der geplanten Umsatzerlöse realisiert wurden und der Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 bei etwa 50,5% lag, ist auf einen für die Gesellschaft günstigeren Wechselkurs zurückzuführen. Bei allen anderen bewertungsrelevanten Ergebnisgrößen zum 30.6.2018 wie namentlich dem operativen Ergebnis, dem EBIT, dem EBT und dem Jahresergebnis liegt die Gesellschaft dagegen zum 30.6.2018 unter dem Wert von 50% des jeweiligen Budgetwerts und auch hinter den Zielerreichungsgrößen der Vorjahre. Bei den erreichten Margen bleibt die Gesellschaft zum Halbjahr um jeweils 1,1 bis 1,8 Prozentpunkte unter dem Plan und hinter dem Zielerreichungsgrad der Vorjahre. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, die älteren Planungen der Gesellschaft seien deutlich ambitioniert gewesen. Hierfür konnten die Prüfer keinerlei Anhaltspunkt im Rahmen ihrer Tätigkeit finden. 127
(2)Die Planansätze der L… AG beruhen auf einer die Jahre 2018 bis 2022 umfassenden Detailplanungsphase. Dabei erstreckt sich der Planungshorizont der Gesellschaft über einen Zeitraum von vier Jahren und umfasst die Geschäftsjahre 2019 bis
  1. Die Planzahlen für das aktuelle, zum Stichtag noch nicht vollständig abgeschlossene Geschäftsjahr 2018 basieren auf einer Hochrechnung und bilden die Ist-Zahlen des ersten Halbjahres 2018 sowie die an die aktuellen Entwicklungen angepassten Budgetzahlen für das zweite Halbjahr 2018 ab. Dabei kam es im Zeitraum von Juni bis September 2018 zu einer detaillierten Überleitung der Mittelfristplanung des Vorjahres, die die Kenntnisse über die finanzielle Entwicklung der drei regionalen Geschäftseinheiten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 widerspiegeln, wobei auch die zu diesem Zeitpunkt erwarteten regulatorischen und sonstigen operativen Desinvestitionen in diese Einheiten berücksichtigt wurden. Damit aber entspricht der Planungsprozess namentlich mit seiner Dauer von vier Jahren dem Prozess der Vorjahre. Allerdings konnte der Planungsprozess nicht erst im Dezember 2018 enden, weil dann die aktuellen Zahlen und Entwicklungen nicht mehr hätten einfließen können. Dies ist aber zwingende Voraussetzung, weil die Barabfindung die Entwicklungen zum Stichtag der Hauptversammlung widerspiegeln muss. Folglich war es sachgerecht, den Planungsprozess vorzuziehen und auf Annahmen der Planungsrechnung aus dem originären Planungsprozess des Vorjahres aufzusetzen. Einen Abschluss zum 30.11.2018 gab es nicht, weshalb die Abfindungsprüfer darauf nicht zurückgreifen konnten. Soweit es Zahlen für 2019 gibt, kann daraus kein Rückschluss mehr gezogen werden, weil sich diese Zahlen bereits auf L… plc. beziehen und damit auf ein anderes Bewertungsobjekt. 128 Vorgenommene Plananpassungen am 4.10.2018 und am 8.10.2018 waren erforderlich. Die Plananpassung zum 4.9.2018 beruhte auf dem auf kartellrechtlichen Auflagen beruhenden Erfordernis weiterer Desinvestitionen, die zu veräußernde Geschäftseinheiten in Amerika und China betrafen, deren Umfang detailliert auf Seite 23 des Prüfungsberichts dargestellt ist. Die weiteren Plananpassungen vom 8.10.2018 beruhten auf aktuellen Erkenntnissen zu diesen Veräußerungen und betrafen weitere HyCO-Anlagen, das Lasergeschäft in den USA sowie das Heliumgeschäft in China sowie Anlagen in Indien und Südkorea. Zudem wurden aktuelle Ergebniseffekte aus der Abwicklung von Zinsswaps berücksichtigt. 129 Der Rückgang des unbereinigten Konzernumsatzes von € 17.113 Mio. im Jahr 2017 auf € 16.836 Mio. im Jahr 2018 muss als sachgerecht bezeichnet werden und führt nicht zu einer fehlerhaften Analyse der Budgetzahlen zum 30.6.
  2. Er hat seine Ursache in der Einführung des Tolling Accountings, der Umgliederung von GIST sowie in Wechselkurseffekten, die somit bei der Plananalyse gerade nicht übersehen wurden. Der Rückgang der Umsatzerlöse und der bereinigten Ergebnisse beruht auf den Vorgaben zur Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche, was auch bei den bereinigten Werten zur Herstellung der Vergleichbarkeit berücksichtigt werden musste. Daher müssen die um die veräußerten Geschäftsbereiche bereinigten Umsätze und operative Ergebnisse der Jahre 2016 und 2017 unter den tatsächlich erzielten Ergebnissen liegen. 130
(3)Für eine unzulässige Anlassplanung mit dem Ziel der Einflussnahme der Antragsgegnerin auf zum Nachteil der Minderheitsaktionäre erfolgende Planansätze sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass ausschließlich zu Bewertungszwecken außerhalb des regulären Planungsprozesses erstellte Sonderplanungen kritisch zu hinterfragen sind (vgl. OLG Düsseldorf AG 2016, 329, 330 = ZIP 2016, 71, 72 f. = WM 2016, 1685, 1687 f. = Der Konzern 2015, 550, 553; OLG Frankfurt Der Konzern 2018, 74, 76; OLG Karlsruhe, AG 2016, 672, 674; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., Anh § 305 Rdn. 27 b). Eine solche Anlassplanung kann namentlich nicht aus dem Doppelmandat von Herrn Dr. B. als Vorstand der L… AG und der vormals als L… I… H… AG firmierenden Antragsgegnerin hergeleitet werden. Verantwortliche Ansprechpartner der Abfindungsprüfer von E… S… war Herr Dr. Sc… als damaliger Finanzvorstand der Gesellschaff. Für die Jahre 2020 bis 2022 stützt sich die Planung auf die detailliert ausgearbeiteten Budget-Zahlen für das Geschäftsjahr 2019, die unter der Annahme von jährlichen Produktgruppen spezifischen Wachstumsraten, erwarteten Margenentwicklungen und weiteren relevanten Kennzahlen fortentwickelt wurden. Somit beruht die Planung gerade bezüglich der Annahmen zu den Wachstumsraten und den Trendzahlen für die Jahre 2022 im Wesentlichen auf der Übernahme aus der detaillierten Vorjahresplanung, die im Rahmen eines ausführlichen Bottom up-Planungsprozesses im Oktober 2017 erstellt und im November 2017 durch den Vorstand bestätigt wurde. Das Planjahr 2018 wurde ausgehend von den tatsächlich im ersten Halbjahr 2018 ermittelten Zahlen fortentwickelt. Dem Budget für 2019 wurden Top down-Targets zugrunde gelegt, die auf der Ebene einzelner Business Units und Divisionen aufgestellt und mit detaillierten Budgetzahlen hinterlegt wurde. Dieser Planungsprozess erfolgt nach den Erkenntnissen der Abfindungsprüfer durch Mitarbeiter der L… AG in der Verantwortung ihres Vorstands. Eine solche Anlassplanung kann folglich auch nicht aus dem Doppelmandat von Herrn Dr. B. als Vorstand der L… AG und der vormals als L… I… H… AG firmierenden Antragsgegnerin hergeleitet werden. Verantwortliche Ansprechpartner der Abfindungsprüfer von E… S… war Herr Dr. Sc… als damaliger Finanzvorstand der Gesellschaff. Da Herr Dr. B. aber erst im Herbst 2018 in den Vorstand der L… I… H… AG werde, war ihm ein Einfluss auf die Planung durch die Antragsgegnerin faktisch nicht möglich. 131
(4)Aus den Annahmen, die dem freiwilligen öffentlich Umtauschangebot der L… plc. vom 14.8.2017 zugrunde lagen, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Planung der L… AG ziehen, weil die der dortigen Bewertung zugrunde gelegte Planungsrechnung nicht auf die zu übertragen ist, die die Basis für den verschmelzungsrechtlichen verfahrensgegenständlichen Squeeze out bildete. 132 (
  1. a)Die Abfindungsprüfer verwiesen zur Begründung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.3.2022 überzeugend darauf hin, dass das Umtausch- oder Übernahmeangebot auf einer kombinierten Pro-forma-Planungsrechnung der L… plc. beruhte, die neben dem Businessplan der L… AG auch den von P…, Inc. umfasste. Daher lässt sich schon das Bewertungsobjekt für das Umtauschangebot nicht mit dem für den Squeeze out vergleichen. Gerade die dargestellten Wachstumsraten und Margen sind in der kombinierten Planung maßgeblich auch durch die Umstände und Entwicklungen bei P…, Inc. beeinflusst. Dabei sind Margenvergleiche gerade nicht auf einer Basis stand alone erfolgt, weshalb sich Rückschlüsse auf die Plausibilität der Planung der L… AG verbieten, selbst wenn Stand alone-Zahlen der L… AG im Ausgangspunkt eingeflossen sind. Diese wurden aber unter Berücksichtigung bewertungstechnischer Anpassungen sowie der aus dem Zusammenschluss erwarteten Anpassungen weiterentwickelt. Daher ist L… plc. eben nicht identisch mit der L… AG, wenn zuvor der Wert der in die L… plc. eingebrachten P…, Inc. abgezogen wird. Die Wachstumsraten unterscheiden sich im Hinblick auf den Zeitraum bis 2024 ebenfalls erheblich, nachdem für P…, Inc. 1,5% und für die L… AG nur 1,0% angenommen wurden, wobei dann für das kombinierte Unternehmen der Mittelwert von 1,25 herangezogen wurde. Ein Rückschluss auf die Plausibilität der Planung zum Stichtag der Hauptversammlung am 12.12.2018 kommt auch wegen der unterschiedlichen Bewertungsstichtage nicht in Betracht. Das Umtauschanagebot bezog sich auf den 31.5.2017, mithin um einen mehr als 1 ½ Jahre früher liegenden Zeitpunkt, weshalb die Businesspläne im Zeitpunkt der Bewertung schon über ein Jahr alt waren, so dass neuere Erkenntnisse, die in den Forecast 6 + 6 in Bewertung zum Stichtag der Hauptversammlung einflossen, beim Umtauschangebot naturgemäß nicht berücksichtigt werden konnten. Die Businesspläne der Jahre 2017 bis 2020 als Grundlage des Umtauschangebots waren bereits vom Planungshorizont nicht mit denen für die Squeeze out-Bewertung vergleichbar, die den Forecast 2018 sowie die Planjahre 2019 bis 2022 erfasste und die zudem erst während der Prüfungsarbeiten finalisiert wurden. Auch konnten die kartellrechtlich bedingten Veräußerungen mangels besserer Informationen beim Umtauschangebot nicht in der Planung verarbeitet werden. GIST wurde in der Planung zum Stichtag der Hauptversammlung abgebildet, während diese Geschäftseinheit in der Angebotsunterlage als Sonderwert erfasst wurde. Ebenso kam es zu unterschiedlichen Annahmen bezüglich der Wechselkurse. 133 (
  2. b)Aus demselben Grund ist auch ein Rückschluss nicht statthaft, aus den deutlich höheren Margen, die in der dem Übernahmeangebot zugrunde liegenden Planung angesetzt wurden, könne insbesondere nicht auf eine Verschlechterung zwischen dem 30.6.2018 und dem Stichtag der Hauptversammlung geschlossen werden. Die EBITDA-Marge der P…, Inc. lag im Zeitraum vor dem Bewertungsstichtag als auch auf Basis der Erwartungen von Finanzanalysten im Zeitraum danach bei etwa 33% und damit deutlich über der EBITDA-Marge der L… AG mit Werten von etwa 24% bis 26%. Die kombinierte EBITDA-Marge von rund 27% bis 29% liegt als gewichteter Durchschnitt aus P…, Inc. und L… AG dann aber innerhalb dieser Bandbreite. 134 (
  3. c)In gleicher Weise bietet die Fortschreibung der Planung um drei weitere Jahre bis 2024 im Tauschangebot keine Anhaltspunkte zur Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Struktur der Planung, die zur Abfindung beim Squeeze out führte. Ursächlich für die Fortschreibung bis 2024 war die Berücksichtigung erwarteter Synergien und die Hinführung des Investitionsniveaus der L… AG und von P…, Inc. auf ein nachhaltiges Niveau. Dies war zum Stichtag der Hauptversammlung am 12.12.2018 indes nicht mehr notwendig, wie die Abfindungsprüfer dargelegt haben. Nach den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen des Vorstandes sollten die Synergien bereits ab dem Jahr 2022 in voller Höhe erzielt werden, während beim Tauschangebot von einem längeren Hochlauf ausgegangen wurde. Bei der verfahrensgegenständlichen Bewertung wurden die nach dem Ende der Detailplanungsphase sinkenden Effekte aus wertsteigernden Investitionen auf die Zahlungsüberschüsse unmittelbar annuitätisch bei den auszahlungswirksamen Investitionen berücksichtigt. Die Wachstumsraten für die L… AG wurden in beiden Bewertungen identisch mit 1,0% angesetzt; der Wert von 1,25% bezieht sich auf die L… plc. und stellt sich als Folge der Kombination mit der Bewertung von P…, Inc. dar, bei der mit einer Wachstumsrate von 1,5% gerechnet wurde. 135
(5)Die Ansätze von Rückstellungen in der Planung erfolgten sachgerecht. Zum 31.12.2017 als dem letzten Bilanzstichtag vor dem maßgeblichen Tag der Hauptversammlung beliefen sie sich auf € 2.867 Mio., wovon € 1.250 Mio. auf Pensionen, € 477 Mio. auf übrige langfristige und € 1.110 Mio. auf kurzfristige Rückstellungen entfielen. Die der Bewertung zugrunde gelegte Planbilanz sieht zum Ende des Jahres 2018 Rückstellungen in Höhe von etwa € 2.431 Mio. vor. Dieser Rückgang beruht neben dem veräußerungsbedingten Abgang nach den Ausführungen der Prüfer auf einem Verbrauch von Restrukturierungsrückstellungen im Rahmen des Programms LIFT, die größtenteils 2018 zahlungswirksam werden sollten. Zudem erfolgte im ersten Halbjahr 2018 eine Auflösung von Rückstellungen, wobei der daraus resultierende zahlungsunwirksame Ertrag in die Planungsrechnung einfloss. Im Zeitraum zwischen Fertigstellung der Bewertung und dem Tag der Hauptversammlung wurden Rückstellungen in einem Umfang von € 5 Mio. aufgelöst und der daraus resultierende Ergebniseffekt in der Aktualisierung zum Tag der Hauptversammlung berücksichtigt. Im weiteren Verlauf sind keine Veränderungen der übrigen langfristigen sowie der kurzfristigen Rückstellungen geplant, während die Pensionsrückstellungen einen leicht ansteigenden Verlauf zeigen. Weitere zahlungsunwirksame Auflösungen von Rückstellungen waren insoweit nicht geplant. 136
(6)Die von einigen Antragstellern gerügte unterschiedliche Entwicklung von Bilanzpositionen wie Verbindlichkeiten im Einzel- und im Konzernabschluss des Jahres 2017 sind für die in die Zukunft gerichtete Ertragswertmethode ohne Bedeutung. 137
(7)Inwieweit in der Hauptversammlung gegen die Vorgaben aus § 131 Abs. 1 AktG verstoßen worden sein könnte, ist für das Spruchverfahren ohne Bedeutung, weil hier ausschließlich die Angemessenheit der angebotenen Kompensationsleistung geprüft werden kann. 138
(8)Die Abfindungsprüfer fanden bei ihrer Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Standortförderprogramme, wie sei in Polen oder anderen Ländern angeboten werden, entsprechend den bei international tätigen Unternehmen zu beobachtenden Usancen nicht genutzt worden sein könnten, so dass Vorteile daraus auch in der Planung abgebildet sind. 139 b. Die konkreten Planannahmen bedürfen keiner Korrektur. 140
(1)Aus dem Rückgang des Ergebnisses im Jahr 2019 mit € 1.910 Mio. um etwa 28% im Vergleich zum Vorjahr und dem Wiedererreichen des Ergebnisses von 2018 mit € 2.686 Mio. im Jahr 2022, wie dies teilweise vorgetragen wurde, kann nicht auf eine unplausible Planung geschlossen werden. Diese Entwicklung beruht auf den Besonderheiten des Jahres 2018, das zum Stichtag der Hauptversammlung noch nicht abgeschlossen war, aber insbesondere Erträge aus Veräußerungen enthielt, die einmaliger Natur sind und daher für Analysezwecke eliminiert werden müssen, weil sich Erträge, die aus den veräußerten Bereichen stammen, in den Folgejahren nicht wiederholen lassen. Daher müssen diese Einmalereignisse zur Herstellung der Vergleichbarkeit auch dieser beiden Jahre 2018 und 2019 bereinigt werden. Demgemäß muss gesondert vom bewertungsrelevanten EBIT auch ein bereinigtes EBIT ermittelt werden, bei dem dann der Wert von € 2.668 Mio. um zusätzliche Kosten für Veräußerungen in Höhe von € 144 Mio. und Einmalkosten des LIFT-Programms von € 150 Mio. einerseits sowie um die Veräußerungsgewinne der Desinvestition von € 625 Mio., die Anpassung um Desinvestitionen in Höhe von € 403 Mio. und Einmal- und Sondereffekte des ersten Halbjahres 2018 von € 121 Mio. zu bereinigen ist. Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Anpassungen errechnet sich ein bereinigtes EBIT von € 1.813 Mio. Auf dieser Grundlage aber ist im Geschäftsjahr tatsächlich ein Anstieg des EBIT auf € 1.910 Mio. oder um 5,3% zu verzeichnen. Demgemäß liegt auch das EBIT des Jahres 2022 mit € 2.865 Mio. um € 1.052 Mio. oder 58% über dem bereinigten EBIT des Jahres 2018. 141
(2)Eine Anpassung der Planung zugunsten der Minderheitsaktionäre lässt sich nicht damit rechtfertigen, ihr lägen keine mittleren Erwartungswerte zugrunde. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Quartalsmitteilung vom 14.11.2018. In dieser Mitteilung führte der Vorstand unter anderem

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