§ 40 Abs. 1 SGB II begehren. 3 Eine weitere Klage mit inhaltsgleicher Begründung (Az.: S 14 AS 768/20) hatten die Kläger mit weiterem Schreiben vom 30.05.2020 erhoben, mit der sie sich ebenfalls unter Bezugnahme auf einen Überprüfungsantrag vom „16.12.2016“ (richtig wohl: 11.12.2016) gegen die vom Beklagten – mit Bescheid vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2020 – abgelehnte Gewährung von (höheren) Leistungen für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015 gewandt haben. Das Gericht hat im Verfahren S 14 AS 768/20 die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2023 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist bislang nicht rechtskräftig. 4 Das Gericht hat die Beteiligten im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 18.08.2022 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Einwände wurden nicht erhoben. 5 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 6 Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden vorher angehört. 7 Die Klage ist unzulässig (vgl. Ziff. 1.) und überdies auch nicht begründet (vgl. Ziff. 2.). 8 Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von (höheren) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015, die die Kläger unter Bezugnahme auf einen Überprüfungsantrag vom „16.12.2016“ (richtig wohl: 11.12.2016) im Rahmen
§ 40 Abs. 1 SGB II begehren. 9 Zwar hat der Beklagte im mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 19.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020 eine (ablehnende) Entscheidung für die Monate Mai und Juni 2015 getroffen. Im Rahmen der Klagebegründung haben die Kläger aber ausdrücklich auf ihren Überprüfungsantrag bezüglich der Leistungsbewilligung für Dezember 2012 und Juni 2015 verwiesen. Im Übrigen hatten die Kläger in ihrer – dem Bescheid vom 19.02.2020 zugrundeliegenden – E-Mail vom 11.02.2020 lediglich Leistungen nach dem SGB II für Juni 2015 beantragt. Gegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage sind daher ausweislich der Klagebegründung ausschließlich (höhere) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015, die die Kläger im Rahmen
§ 40 Abs. 1 SGB II begehren. 10 1.) Die hierauf gerichtete Klage ist unzulässig. 11 Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage steht die Vorschrift des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegen. Hiernach kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Maßgeblich hierbei ist die Frage ob es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Kläger vorliegend unter Bezugnahme auf einen Überprüfungsantrag vom „16.12.2016“ (richtig wohl: 11.12.2016) (höhere) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2012 und Juni 2015 begehren, ist dies bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 768/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.