VG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (Senat, Urt. v. 3.6.2016 – 7 U 14/16 – NJW-RR 2017, 19; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 17 StVG, Rn. 22 m.w.N., r+s 2022, 105 Rn. 9, beck-online) Zwar gilt auch für ihn grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Kraftfahrer in gewissem Umfang darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhalten, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern. Allerdings ist ein strengerer Maßstab anzulegen, da ein „Idealfahrer“ den Verkehr sorgfältiger und kritischer als der Durchschnittsfahrer beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen muss (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 20) Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (König, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 23). Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw bei Ansetzen des Überholvorgangs beabsichtigte drei Fahrzeuge und einen Traktor mit Anhänger zu überholen. Nach der Rechtsprechung des OLG München, Urt. v. 24.2.2017 – 10 U 4448/16, ist ein Unfall im Rahmen des Überholens einer Fahrzeugkolonne nicht unabwendbar, weil ein Idealfahrer dies angesichts der mit derartigem Kolonnenspringen verbundenen abstrakten Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen hätte. 12 3.
VG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Es muss mithin eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erfolgen. Bei dieser Abwägung sind Verursachungsbeiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zulasten des jeweiligen Unfallbeteiligten nachgewiesen sind. Die Abwägung ergibt, dass der Verursachungsbeitrag des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Pkw hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs zurücktritt. 13 a) Der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Pkws, der Zeuge …, hat gegen die Verhaltensvorschrift des § 5 Abs. 4 StVO verstoßen.
VO muss sich, wer zum Überholen ausscheren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Zeuge … hat gegen dieses Gebot dadurch verstoßen, dass er sich nicht hinreichend vergewissert hatte, dass er zum Überholen ausscheren konnte, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. 14 Davon ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen. Der Zeuge … hat insofern in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2023 zwar angegeben, dass er sich vergewissert habe, dass vorne alle frei ist. Vorher habe er auch noch in den Rückspiegel geschaut. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass er einmal in den Rückspiegel geschaut habe. Dann habe er sich nochmals 1 -2 Sekunden nach vorne vergewissert, ob frei ist. Dann habe er zum Überholen angesetzt. 15 Der Gefährdungsausschluss im Rahmen des § 5 Abs. 4 StVO verlangt eine besonders sorgfältige Rückschau (OLG Karlsruhe DAR 1988, 163; OLG Jena NZV 2006, 147) Eine doppelte Rückschaupflicht ist zwingend geboten, und zwar vor Setzung des Fahrtrichtungsanzeigers und unmittelbar vor dem Ausscheren. (NK-GVR/Sebastian Gutt, 3. Aufl. 2021, StVO § 5 Rn. 28) Gegen diese doppelte Rückschaupflicht hat der Zeuge … verstoßen. Der Zeuge … hätte sich unmittelbar vor Ansetzen zum Überholen nochmals nach dem nachfolgenden Verkehr vergewissern müssen. Dies ist nach eigenem Vortrag nicht erfolgt. 16 Der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Pkws hat zudem gegen die Verhaltensvorschrift des § 5 Abs. 4a StVO verstoßen.
VO sind das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dadurch soll sich der nachfolgende Verkehr auf das Überholen einstellen können. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge … seine Absicht zum Überholen nicht rechtzeitig durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt hat. 17 Der Zeuge … hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2023 angegeben, dass der Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs nicht geblinkt hat. Er hat ausgesagt, dass er noch gebremst hätte, wenn der … geblinkt hätte. Diese Angaben stehen nicht in Widerspruch zu den Angaben des Josef Pfeffer. Dieser auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er nicht mit Sicherheit sagen kann, ob er den Blinker gesetzt hat. Die Angaben des Zeugen … waren auch nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es erschien dem Gericht glaubhaft, dass der Fahrtrichtungsanzeiger durch den Zeugen … nicht gesetzt wurde. 18 b) Dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkws kann kein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zur Last gelegt werden. 19 Nach st. Rechtsprechung stellt das Überholen einer Kolonne als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage dar, sondern dafür müssen besondere Umstände hinzukommen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 5 StVO, Rdnr. 34 m.w.N.). (r+s 2017, 211 Rn. 7, beck-online) Eine unklare Verkehrslage besteht nicht per se dann, wenn eine Kolonne vorausfährt (vgl. OLG München, Urt. v. 24.2.2017 – 10 U 4448/16, r+s 2017, 211 Rn. 7), weil bei fehlender Überholabsicht der Vorausfahrenden sonst jedes Überholen und damit die Auflösung der Kolonne ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.6.2002 – 10 U 77/01, BeckRS 2004, 9618 Rn. 14). Unklar ist die Verkehrslage aber dann, wenn nach allen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.1995 – 5 Ss (OWi) 345/95, NZV 1996, 119), insbesondere dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2013 – 9 U 191/12, NZV 2014, 125). (r+s 2022, 105 Rn. 15, beck-online) Eine unklare Verkehrslage ist etwa angenommen worden, wenn die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und nach links blinken oder die Kolonne nur mit ca. 25 km/h fährt und ein Überholen zuvor durch eine durchgezogene gerade Linie auf der Fahrbahnmitte untersagt war.(r+s 2017, 211 Rn. 7, beck-online). 20 Derartige Umstände lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Nach übereinstimmenden Angaben des Zeugen … und … kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge als diese sich auf gleicher Höhe befanden. Der Zeuge … hatte zu diesem Zeitpunkt nach unbestrittenem Vortrag bereits zwei Fahrzeuge, welche noch hinter dem Zeugen … gefahren waren, überholt. Der Zeuge … kann daher erst später und zu einem Zeitpunkt mit dem Überholvorgang begonnen haben, als er eine früher bestehende Möglichkeit zum Überholen nicht wahrgenommen hatte. Dies mag unter Umständen daran liegen, dass er aufgrund der Streckenführung erst zu diesem Zeitpunkt von einem gefahrlosen Überholen ausging. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Verkehrssituation anders einschätzen und ein früheres Überholen für möglich halten, insbesondere wenn kein Gegenverkehr herrscht. Umso wichtiger erscheint es dann, dass der Überholvorgang rechtzeitig angezeigt wird, insbesondere durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, damit der nachfolgende Verkehr sich auf den beabsichtigten Überholvorgang einstellen kann. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der … den Blinker nicht gesetzt hatte (s.o.). Der Zeuge … konnte sich damit nicht auf ein Überholen des Zeugen … einstellen. Da es zu einer Kollision kam, als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Zeuge … schon bei Beginn seines Überholvorgangs mit dem Ausscheren des Zeugen … nach links rechnen musste. Demjenigen, der im Kolonnenverkehr zuerst ordnungsgemäß zum Überholen angesetzt hat, gebührt der Vortritt auch gegenüber einem innerhalb der Kolonne an einer vorderen Stelle fahrenden Fahrzeugführer, der sich die ihm als ersten eröffnende Möglichkeit des Überholens nicht wahrgenommen hat. (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17) Der Überholende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fahrer des vorausfahrenden Pkw nicht ohne rechtzeitiges Einschalten des linken Fahrtrichtungsanzeigers und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, seinerseits zum Überholen ansetzen wird (BayObLG, VRS 64, 55
1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Es bedarf keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2019, 3147 Rn. 27; 2015, 2111 Rn. 11; 2013, 790 Rn. 17; 1998, 2969
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