SG München, Gerichtsbescheid v. 17.07.2023 – S 11 BL 4/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Gerichtsbescheid v. 17.07.2023 – S 11 BL 4/22 Download Drucken Titel: Blindengeld, Sozialgericht München, Klagezulässigkeit, Beweislast, Vollbeweis, Gesichtsfeldeinschränkung Leitsätze: 1. Zum Vorliegen von Blindheit bei Lebersche hereditäre Optikusneuropathie (LHON). 2. Nichterweislichkeit von Blindheit geht grds. zu Lasten des Betroffenen. Schlagworte: Blindengeld, Sozialgericht München, Klagezulässigkeit, Beweislast, Vollbeweis, Gesichtsfeldeinschränkung Rechtsmittelinstanzen: LSG München, Urteil vom 09.07.2024 – L 15 BL 12/23 BSG, Beschluss vom 13.01.2025 – B 9 BL 1/24 B Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.01.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.20222 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). 2 Der 1971 geborene Kläger stellte am 10.09.2020 einen Antrag auf Gewährung von Blindengeld. Der Beklagte zog die Unterlagen aus dem Verfahren auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) sowie auf Feststellung von Merkzeichen bei Der Kläger war im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung eines GdB am 31.07.2020 durch R1. augenärztlich untersuchen worden. Der Sachverständige stellte fest, es sei zweifelsfrei von einer beidseitigen visuellen Minderung auszugehen. Der Visus rechtes Auge/ linkes Auge betrage jeweils 0,01. Der optokinetische Nystagmus (OKN) sei beidseits auslösbar. Der Kläger leide unter einer Optikusatrophie (molekulargenetisch gesichert: LHON). 3 Der Beklagte ließ den Kläger am 24.11.2020 durch P. untersuchen. Der Sachverständige führte aus, der OKN sei beidseitig horizontal wie vertikal auslösbar. Im Abstand von fünf Meter sowie von einem Meter hätte jeweils keine Sehschärfe erhoben werden können. Bei einem Abstand von 0,5 Meter sei beidäugig ein Visus von 0,01 festzustellen gewesen. Aufgrund der subjektiven Visusangaben läge Blindheit nach dem Gesetz vor. Es ergäben sich jedoch Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden, sodass weder Blindheit noch hochgradige Sehbehinderung nachgewiesen werden könne. Bei der Gesichtsfelduntersuchung hätten bei der Goldmann-Perimetrie rechts keine Angaben gemacht werden können, links sei ein konzentrisch eingeengtes Sichtfeld angegeben worden. Am Bjerrum-Schirm seien keine Angaben in 2 Meter, jedoch in 0,5 Metern gemacht worden. Fingerperimetrisch seien die Außengrenzen an beiden Augen bis 70° in allen Quadranten intakt. Die Optikus- sowie Netzhautatrophie am rechten Auge sei deutlich ausgeprägter als am linke Auge, also entgegengesetzt zu den subjektiven Funktionen. Es bestünden deutliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Klägers und den objektiv erhobenen Befunden. 4 Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 21.01.2021 den Antrag auf Gewährung von Blindengeld ab. Hiergegen wurde am 03.02.2021 Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde ein augenärztliches Gutachten nach Aktenlage durch R2. erstellt. Dieser führte aus, die Ableitung eines reproduzierbaren Muster-VEPs auch mit deutlich verlängerter Latenz am linken Auge trotz der eher reduzierten Amplitude stehe im Gegensatz zu einer Sehschärfe von 0,01. Die Auslösbarkeit des OKN sei ein weiteres Indiz gegen die subjektiven Angaben zur Sehschärfe am linken Auge. Blindheit sei bisher nicht ausreichend nachgewiesen. Das Krankheitsbild LHON gehe typischerweise mit einer zunächst schwerwiegenden Funktionsminderung auf einem Auge einher. Die vom Kläger beobachtete weitere Verschlechterung an beiden Augen sei nicht typisch für diese Erkrankung. Angesichts der objektiven Befunde sei nicht von einer Sehschärfe von mehr als 0,06 am linken Auge auszugehen, sodass zumindest ein GdB von 100 bestehen würde. Der Beklagte ließ den Kläger daraufhin nochmals durch P. untersuchen. Bei der Untersuchung am 30.11.2021 stellte der Sachverständige fest, dass der OKN an beiden Augen sowohl horizontal als auch vertikal auszulösen ist. Die Sehschärfe werde für die Ferne ohne Korrektur mit einem Abstand von einem Meter mit Handbewegung angegeben. Bei einem Abstand von fünf Metern würden keine Angaben gemacht. Bei Durchführung der Muster-VEP seien am rechten Auge/linkes Auge jeweils reproduzierbare Potentiale mit deutlich verzögerten Latenzen und Amplituden unter der Norm festzustellen. Bei der Gesichtsfeldprüfung nach Goldmann mit der Testmarke III/4 werde am rechten Auge keine Testmarke erkannt, am linken Auge ein konzentrisch stark eingeschränktes Gesichtsfeld, Außengrenzen oben bei 0° bis 2°, temporal 2° bis 4°, unten 0° bis 5°, nasal 0° bis 1°. Zusammenfassend stellte der Gutachter fest, dass sich die Angaben bei der Gesichtsfelduntersuchung nicht mit der Orientierung des Klägers in Einklang bringen lassen. Mit dem angegebenen Gesichtsfeld wäre die relativ selbständige Mobilität in unbekannter Umgebung so nicht möglich. Die angegebenen Gesichtsfelddefekte würden nicht zu der Morphologie und zu den für eine LHON eigentlich typischen Gesichtsfelddefekte passen. Es lägen keine Befunde vor, die eine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung beweisen. Der Beklagte wies daraufhin den Wiederspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2022 zurück. 5 Der Kläger hat hiergegen am 10.02.2022 Klage zum Sozialgericht München erheben lassen. Der vom Kläger angegebene behandelnde Augenarzt hat trotz Aufforderung keinen Befundbericht abgegeben. Der Kläger wurde dann durch den Sachverständigen K. am 22.09.2022 augenärztlich untersucht. Bei der Gesichtsfelduntersuchung stellt der Sachverständige fest, dass die Außengrenzen bezüglich der Reizmarke III/4e unregelmäßig, teils angedeutet sternförmig eingeschränkt angegeben werden. Die Mittelpunktfixation werde relativ gut eingehalten, obwohl der Kläger nach eigenem Bekunden den Mittelpunkt nicht sehe. Bei zentrifugaler Perimetrierichtung werde hinsichtlich der Reizmarke III/4e ein zentraler Gesichtsfeldausfall mit Grenzen, die über die vorgenannten Außengrenzen hinaus und mehrfach bis zum Gesichtsfeldrand reichen, angegeben. Bei der Sehschärfeprüfung würden alle Handbewegungen immer synchron mit den Augen verfolgt. Der OKN sei mit auf die zentrale Netzhaut projizierten mittelgroßen Mustern auslösbar und spräche aller klinischen Erfahrung nach wahrscheinlicher für eine Sehschärfe von über 0,02 und schließe eine Sehschärfe von 0,05 oder darüber nicht aus. Der Kläger gäbe zur vorliegenden Haupterkrankung (LHON) hier untypisch konzentrisch eingeschränkte Gesichtsfeldaußengrenzen an. Insgesamt könne nicht mit ausreichender Sicherheit Blindheit festgestellt werden. Eine hochgradige Sehbehinderung könnte aller Wahrscheinlichkeit nach bereits eingetreten sein, sie könne aber derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. 6 Der Kläger hat zum Gutachten des Sachverständigen K. mit Schreiben vom 06.12.2022 umfassend Stellung genommen. Aufgrund der Einwendungen der Klägerseite wurde um eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen K. eingeholt. Dieser führt in seiner Stellungnahme vom 05.02.2023 u.a. aus, dass der Nachweis von Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung derzeit nicht gelinge, der Kläger mache keine nachvollziehbaren reproduzierbare validen Angaben zum Gesichtsfeld. Auch die Vorgutachter konnten jeweils hochgradige Sehbehinderung wie auch Blindheit nach dem Gesetz nicht als erwiesen ansehen. Die Klägerseite hat nochmals mit Schreiben vom 20.03.2023 zur ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen K. Stellung genommen. 7 Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.06.2023 unter Fristsetzung von der Absicht in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2022 zu verurteilen, im Antrag Blindengeld nach dem BayBlindG zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Beigezogen war die Verwaltungsakte des Beklagten. 11 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte und der Klageakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 SGG) erhobene Klage ist zulässig. 13 Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). 14 Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat den derzeit keinen Anspruch auf Gewährung von Blindengeld nach dem BayBlindG. 15 Gemäß Art.1 BayBlindG erhalten Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen auf Antrag zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld. 16 Nach Abs. 2 der Vorschrift ist blind, wem das Augenlicht vollständig fehlt. 17 Als blind gelten auch Personen, 1. deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt, oder 2. bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind. 18 Hochgradig sehbehindert ist nach Abs. 3 wer nicht blind im Sinne von Abs. 2 ist und 1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt, oder 2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX bedingen. 19 Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (Abs. 5). 20 Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG liegt, den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) folgend, bei folgenden Fallgruppen vor (siehe Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze – VG, Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung):
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.