3 Nr. 1
3a
229 § 6 Abs. 4 Leitsätze:
wegen Unkenntnis des ihn begünstigenden Erbvertrags endet mit dem Zeitpunkt, in dem der beeinträchtigte Nacherbe von Umständen Kenntnis erlangt, die Anlass zu Nachforschungen geben. Auf eine positive Kenntnis der Person des Schuldners kommt es hierbei nicht an. Schlagworte: Amtshaftungsanspruch des Nacherben wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach einem Erbfall, Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz, Verjährungshemmung wegen höherer Gewalt bei Unkenntnis der Pflichtverletzung, Amtshaftung Vorinstanz: LG Würzburg, Urteil vom 17.08.2022 – 64 O 538/21 Öff Fundstellen: ErbR 2025, 422 LSK 2023, 55135 Tenor
n. F. übergeleitet worden und habe damit mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Wenn auf den spätesten Schadenseintritt im Jahr 2007 für die Entstehung des Anspruchs abgestellt werde, sei die 10-jährige Verjährungsfrist jedenfalls im Jahr 2017 abgelaufen. Erst im Jahr 2021 habe der Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, der die bereits zu diesem Zeitpunkt verjährte Forderung nicht mehr hemmen konnte. 17 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 18 Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe zu Unrecht den Anwendungsbereich des § 199 Abs. 3a
verneint. Der Kläger begehre Schadensersatz aufgrund seiner Nacherbenstellung. Dieser Anspruch setze zwingend die Kenntnis des Erbvertrags voraus. Es gelte daher die 30-jährige Verjährungsfrist, die erst im Jahr 2023 ablaufe. Vor Auffinden des Erbvertrages im Jahr 2016 sei dem Kläger die Existenz unbekannt gewesen. Zudem habe das Landgericht die Verjährungsvorschrift § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
n. F. falsch angewendet. Der Schaden sei erst mit Eintritt des Nacherbfalles eingetreten. Ein Schaden des Nacherben könne nicht vor Eintritt des Nacherbfalles angenommen werden, wenn während der Zeit der (unbekannten) Vorerbschaft der falsche Erbe Grundstücke veräußere. Der Nacherbe habe verschiedene Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben, die alle erst mit Eintritt des Nacherbfalles entstehen würden. Der Nacherbe habe vor Eintritt des Nacherbfalles lediglich eine gesicherte Aussicht auf die Erbschaft. Dritten gegenüber könne diese nicht geltend gemacht werden. Der Nacherbe könne den Vorerben nicht davon abhalten, Verfügungen vorzunehmen. Selbst bei Kenntnis des Erbvertrages habe die Vorerbin über die Grundstücke verfügen können, ohne dass der Kläger bis zum Eintritt des Nacherbfalles einen Schadensersatzanspruch hätte geltend machen können. Daher sei der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalles auch nicht in Vermögenspositionen konkret gefährdet oder eingeschränkt. Der Schaden sei erst mit Eintritt des Nacherbfalles, also am xx.08.2018 entstanden. Damit laufe die Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1
bis 01.09.2028. Die Einrede der Verjährung verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242
. Die schädigende Handlung der Beklagten habe dazu geführt, dass der Kläger erst 2016 – 30 Jahre nach Abschluss des Erbvertrages – von diesem Kenntnis erlangt habe. Die Erhebung der Einrede sei damit unbillig. 19 Der Kläger beantragt, I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10.08.2022 aufgehoben. II. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen. 20 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Die Verjährungsvorschrift des § 199 Abs. 3a
sei nicht anwendbar, weil der behauptete Klageanspruch nicht unmittelbar auf einem Erbfall beruhe. Es werde vorliegend ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, der nicht originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sei. Vielmehr beruhe der Anspruch auf Handlungen und Rechtsgeschäften, die sich nach dem Tode des Erblassers ergeben haben. Zutreffend habe das Landgericht auch die Verjährungsvorschrift des § 199 Abs. 3 Nr. 1
angewendet. Der Schaden sei zutreffend bereits mit der Verkürzung des Nacherbenanwartschaftsrechts entstanden und nicht erst mit Eintritt des Nacherbfalles. Vorliegend würden keine Ansprüche gegen einen Vorerben oder einen Scheinerben geltend gemacht. Bei Eintritt des Nacherbfalles sei der Nachlass schon geschädigt gewesen. Zudem sei der Amtshaftungsanspruch bereits nach der 3-jährigen Regelverjährung verjährt. Bereits der Witwe des Erblassers habe der behauptete Amtshaftungsanspruch als Geschädigte zugestanden. Dieser Anspruch sei auf den Nacherben und jetzigen Kläger übergegangen. Der Gläubigerwechsel habe auf die Verjährung keinen Einfluss. Die Ehefrau des Erblassers habe als Vertragspartnerin auch Kenntnis von dem notariellen Erbvertrag gehabt. Wegen der Nichtberücksichtigung des Erbvertrages sei sie als Erbin übergangen worden. Kenntnis davon habe sie nach der Mitteilung des Nachlassgerichts an sie, dass sie als Ehegattin nicht Erbin des Erblassers geworden sei, gehabt. Der Anspruch sei daher bereits am 31.12.1996 verjährt gewesen. Der Amtshaftungsanspruch der Vorerbin sei auch durch den Nacherbfall nicht wieder aufgelebt. Auch nach der 10-jährigen Höchstfristregelung sei Verjährung eingetreten. Danach wäre der Amtshaftungsanspruch der Vorerbin jedenfalls zum 01.01.2012 verjährt. Selbst bei Verkauf des letzten Grundstücks im Jahr 2017 wäre die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch Erhebung der Einrede der Verjährung liege nicht vor. 22 Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 19.10.2022 und die Berufungserwiderung vom 23.12.2022 verwiesen. 23 Der Senat hat zunächst durch Beschluss vom 01.03.2023 darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung einer vom Landgericht nicht erörterten Hemmung wegen höherer Gewalt gemäß § 206
keine Erfolgsaussichten bestehen und eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Mit Gegenerklärung vom 29.03.2023 führte der Kläger aus, dass erst mit vollständiger Aktenkenntnis der Nachlassakten am 05.08.2019 Wegfall der höheren Gewalt eingetreten sei. Beginnend mit Schriftsatz vom 10.10.2019 sei es bis zum 29.01.2021 zu Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten gekommen. Dem ist die Beklagte in den Schriftsätzen vom 19.04.2023, 22.05.2023 und 23.05.2023 nicht entgegengetreten. 24 Mit Verfügung vom 25.04.2023 hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und darauf hingewiesen, dass eine Hemmung der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB durch höhere Gewalt wegen Unkenntnis der Pflichtverletzung in Betracht kommt. 25 Durch weiteren Hinweis vom 27.07.2023 äußerte der Senat Bedenken, ob der Zeitpunkt des Wegfalls höherer Gewalt erst auf den 05.08.2019 zu datieren sei, weil der Kläger bereits vor dem Erhalt des Schreibens des Notariats Dr. F. am 01.04.2019 durch die Kenntnis vom übergegangenen Erbvertrag von 1986 Nachforschungen betrieben habe. 26 In der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 wurde dem Kläger nachgelassen, auf den Hinweis des Senats vom 27.07.2023 Stellung zu nehmen. Auf die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 07.09.2023 wird Bezug genommen. II. 27 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil aufgrund der im Schriftsatz der Beklagten vom 02.08.2021 erhobenen Einrede der Verjährung ein Anspruch gemäß § 839
nicht mehr durchsetzbar ist, § 214
. 28 1. Nach alter Rechtslage bis zur Schuldrechtsreform 2002 war der Anspruch wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung 1993/1994 nicht verjährt. Gemäß § 195
(i. d. F. v. 1.1.1964) betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre und begann mit der Entstehung des Anspruchs. 29 Mit der Schuldrechtsreform 2002 wurde die regelmäßige 3-jährige Verjährung gemäß § 195
eingeführt. Kenntnisunabhängig verjähren Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1
in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Für familien- und erbrechtliche Ansprüche verblieb es bei der 30-jährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2
i. d. F. v. 02.01.2002. Mit der Gesetzesänderung zum Jahr 2010 fiel die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2
in Wegfall. Dafür wurde die Vorschrift des § 199 Abs. 3a
geschaffen. 30 Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Verjährungsvorschriften richtig angewendet. 31 2. Die kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1
i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in 10 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an war spätestens im Jahr 2017 abgelaufen (a.). Eine Ablaufhemmung wegen höherer Gewalt entsprechend § 206
kommt nicht in Betracht (b.). Die Erhebung der Einrede verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 242
(c.). 32 a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Anspruch nicht unter den Anwendungsbereich von § 197 Abs. 1 Nr. 2
(i. d. F. v. 02.01.2002) und § 199 Abs. 3a
(aktuelle Fassung) fällt. 33 Unter „erbrechtlichen Ansprüchen“ im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2
(i. d. F. v. 02.01.2002) sind alle Ansprüche zu verstehen, die sich „aus“ dem mit „Erbrecht“ überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben (BGH, Urteil vom 18. April 2007 – IV ZR 279/05 –, Rn. 7, juris). Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch ist davon nicht erfasst. 34 Von § 199 Abs. 3a
(aktuelle Fassung) sind nur solche Ansprüche erfasst, die originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sind und nicht nur in irgendeiner Weise mit ihm in Zusammenhang stehen. Unter die Vorschrift fallen etwa Fälle, bei denen es um die schwierige und zeitaufwändige Feststellung der Erben geht, bei denen ein Testament erst spät aufgefunden wird oder dessen Gültigkeit erst nach langer Zeit geklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – IV ZB 39/14 –, Rn. 19, juris). Sekundäransprüche, die nur mittelbar auf einem Erbfall beruhen, sind nicht § 199 Abs. 3a
zuzuordnen (Staudinger/Peters/Jacoby
102). 35 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft ist, sondern auf einer behaupteten Verletzung der Mitteilungspflicht der Beklagten nach Eingang der Todesfallmitteilung beruht. Überdies handelt es sich nicht um einen erbrechtlichen Anspruch, nur für solche ist überhaupt erst der Anwendungsbereich der Norm eröffnet. Nach § 199 Abs. 3a
sollen nur bestimmte erbrechtliche Ansprüche von der kürzeren Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1
ausgenommen werden. Gesetzgeberisches Motiv war, dass für die erbrechtlichen Ansprüche in Buch 5 die bisherige Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2
grundsätzlich entfallen sollte und statt dessen die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199
gilt (Begr. RegE, BR-Drs. 96/08, 23). Mit § 199 Abs. 3a
sollte jedoch den typischerweise auftretenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der maßgeblichen Umstände in bestimmten Konstellationen Rechnung getragen werden (a.a.O.). 36 b) Nach der daher anwendbaren kenntnisunabhängigen Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1
i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB war die Verjährungsfrist spätestens am 01.10.2019 abgelaufen. Die in der Folgezeit durchgeführten Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Versicherung der Beklagten konnten wegen bereits abgelaufener Verjährung eine Hemmung nach § 203
nicht mehr herbeiführen. Die Verjährung begann auch nicht neu nach § 212 Abs. 1 Nr. 1
. Durch den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde die Verjährung nicht mehr erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14
gehemmt. 37 aa) Die 10-jährige Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs im Jahr 1994 zu laufen, § 199 Abs. 3 Nr. 1
. 38 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde am 02.02.1994 dem Halbbruder des Klägers ein Erbschein als Alleinerbe ausgestellt, nachdem das Standesamt der Beklagten pflichtwidrig einen Hinweis auf den Erbvertrag vom ... 1986, aus welchem der Kläger ein Nacherbrecht herleitete, unterlassen hatte. Im Zeitraum 1999 bis 2007 verfügte der Halbbruder des Klägers als Scheinerbe über Nachlassgegenstände und beeinträchtigte dadurch das Anwartschaftsrecht des Klägers als wahrer Nacherbe. 39
ist es auch deliktisch geschützt, sodass der Nacherbe, insbesondere bei Beschädigung der anwartschaftlich zugeordneten Nachlassgegenstände, grundsätzlich Schadensersatz verlangen kann. Voraussetzung ist aber ein konkreter Schaden, der entweder nach Eintritt des Nacherbfalls infolge des Mindererwerbs oder schon vorher nach Veräußerung des Anwartschaftsrechts infolge des Mindererlöses entsteht (Staudinger/Avenarius
73). Der konkrete Schaden realisiert sich in diesem Fall zwar erst nach Eintritt des Nacherbfalls in einem Mindererwerb durch den Nacherben (BeckOGK/Küpper, 1.1.2023,
125). Die Anwartschaft des Nacherben ist jedoch ein absolut geschütztes Recht auf erbrechtlichen Erwerb des Nachlasses, das nicht an den Nachlassgegenständen selbst besteht (Staudinger/Avenarius
81). Der Schadensersatzanspruch ist deshalb seinem Rechtsgrunde nach bereits vor Eintritt des Nacherbfalls entstanden, soweit das Anwartschaftsrecht des Nacherben durch die Amtstätigkeit eines Notars beeinträchtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 – IX ZR 87/86 –, Rn. 22, juris, für den Fall der Amtspflichtverletzung eines Notars). Dieselben Grundsätze gelten für eine Haftung aus § 839
. 41
entspringt. Eine Regelung, dass sämtliche Ansprüche des Nacherben, die auch nur im Entferntesten mit seiner Nacherbenstellung in Zusammenhang stehen, erst mit Eintritt des Nacherbenfalls entstehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 42 Hierzu sind auch die Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.09.2023 nicht ergiebig. Ausdrücklich führt der BGH aus, dass der Schadensersatzanspruch des Nacherben seinem Rechtsgrunde nach bereits entstanden ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 – IX ZR 87/86 –, Rn. 22, juris). In dem zugrunde liegenden Fall klagte der für die unbekannten Nacherben bestellte Pfleger auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, bevor der Nacherbfall eingetreten war. Auch aus den weiteren Ausführungen des Klägers ergibt sich lediglich zutreffend, dass eine Anwartschaft des Nacherben auf das künftige Erbe, nicht jedoch auf einzelne Gegenstände oder die Sachgesamtheit der Gegenstände besteht. Daraus wird jedoch wiederum deutlich, dass es für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach nicht auf Verfügungen des vermeintlichen Erben über Nachlassgegenstände ankommt. Der Amtshaftungsanspruch ist vielmehr im Jahr 1994 mit Ausstellung des Erbscheins an den Bruder des Klägers entstanden. Zu diesem Zeitpunkt kam es zur Beeinträchtigung des klägerischen Nacherbenrechts, wenngleich sich ein konkreter Schaden erst später realisierte. 43
90). Er kann jedoch schon vor Eintritt des Nacherbfalls im Hinblick auf den Bestand seines künftigen Erbrechts ein Feststellungsinteresse haben (Staudinger/Avenarius
91). Das RG hat den Nacherben schon vor Eintritt des Nacherbfalls mit der Feststellungsklage zugelassen, dass die Nichterwähnung seines Nacherbenrechtes im Erbschein auf Amtspflichtverletzung beruhe und ihm infolge unwirtschaftlicher Verwaltung der Erbschaft durch den Vorerben Schaden bereits erwachsen sei und in Zukunft erwachsen werde, den er bei Angabe seines Rechts im Erbschein hätte verhüten können (Nachweis in Staudinger/Avenarius
91). Der Nacherbe kann im Beeinträchtigungsfalle sein Anwartschaftsrecht schon vor dem Nacherbfall durch Feststellungsklage geltend machen (Grüneberg
,
ausgegangen wird, weil der Kläger keine Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – V ZR 79/18 –, Rn. 6, juris), wäre der Anspruch verjährt. Die Hemmung der Verjährung analog § 206
führt nämlich nur dazu, dass sich die Verjährungsfrist nach Wegfall des Hindernisses um höchstens sechs Monate verlängert (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – V ZR 79/18 –, Rn. 7, juris). 46 § 206
sieht eine Hemmung der Verjährung vor, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Es handelt sich um eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift (BGH, Urteil vom
. Dass es im Rahmen der Verhandlungen zu einem Anerkenntnis der Beklagten gekommen sei, wird vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger trägt im Schriftsatz vom 29.03.2023 lediglich vor, dass mit Schreiben vom 21.01.2021 die Versicherung der Beklagten zur Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach aufgefordert wurde, worauf diese jedoch nicht reagierte. Auch die im Anlagenkonvolut 1 zum Schriftsatz vom 29.03.2023 vorgelegten Schreiben der Versicherung … beinhalten kein Anerkenntnis. 52
. 55 Einem Schuldner kann es nach Treu und Glauben (§ 242
) verwehrt sein, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Eine unzulässige Rechtsausübung setzt voraus, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 –, BGHZ 233, 16-47, Rn. 49). 56 Dafür finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. III. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 59 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.