lvenzplan, Störung der Geschäftsgrundlage, Plananpassung, Eigenverwaltung,
lvenzverfahren, Rechtskraftdurchbrechung, Gläubigerbefriedigung Schlagworte:
lvenzplan, Störung der Geschäftsgrundlage, Plananpassung, Eigenverwaltung,
lvenzverfahren, Rechtskraftdurchbrechung, Gläubigerbefriedigung Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des
lvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 10.11.2021, …, aufgehoben.
lvenzverfahrens in Eigenverwaltung über ihr Vermögen. 2 Mit Beschluss vom 26.06.2019 wurde vom Amtsgericht Nördlingen die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und der spätere
lvenzverwalter als vorläufiger Sachwalter bestellt. Dieser wurde beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, das Vermögen zur Deckung der Kosten des
lvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Darüber hinaus wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt…. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 29.08.2019 wurde das
lvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und auf Antrag der Schuldnerin Eigenverwaltung angeordnet, da dadurch keine Nachteile für die Gläubiger erwartet wurden. Zum Sachwalter wurde der spätere
lvenzverwalter bestimmt. Ein Gläubigerausschuss wurde eingesetzt ... . 4 Am 12.12.2019 legte die Schuldnerin dem
lvenzgericht einen
lvenzplan vor… mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb der
lvenzschuldnerin fortzuführen. Eine Verwertung von Anlagevermögen sei nicht geplant. Als wesentliche Ziele wurden die „deutliche und nachhaltige Besserstellung der Gläubiger … gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren“ und die „Sanierung der Gesellschaft“ sowie der Erhalt und die „Fortsetzung des operativen Geschäftsbetriebs“ definiert. Dies biete zahlreiche Vorteile, insbesondere die „Sicherung der Arbeitsplätze von 50 Mitarbeitern“…. Es werde eine feste Quote in Höhe von 2,79 % ausbezahlt gegenüber 1,33 % im Falle einer Liquidation, da für die
lvenzgläubiger eine Summe von 167.500 Euro zur Verfügung stehe…. 5 Im Termin vom 31.01.2020 stellte das Gericht fest, dass der
lvenzplan vom 12.12.2019 durch die Schuldnerin in Abstimmung mit dem Sachwalter erstellt wurde und der Sachwalter seine Zustimmung mit dem vorgelegten
lvenzplan erklärt hatte. Ebenso hatten der Gläubigerausschuss und der Betriebsrat ihre Zustimmung zum
lvenzplan erklärt. Bei der durchgeführten Abstimmung ergab sich eine Mehrheit für den
lvenzplan. Der
lvenzplan galt als angenommen und wurde mit Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts bestätigt …. Seit dem 14.02.2020 ist der
lvenzplan rechtskräftig. 6 Aus dem Zwischenbericht der Schuldnerin vom 28.08.2020 … ergibt sich, dass aufgrund der behördlichen Schließung der Ladenlokale und aufgrund von Stornierungen aufgrund höherer Gewalt durch Kunden wegen der Corona-Pandemie ein Umsatzrückgang eingetreten sowie Kurzarbeit erfolgt war und sich die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin verschlechtert hatten. Auch wurde kein Darlehen mehr gewährt und der Finanzplan war nicht mehr belastbar. Die Verhandlungen mit Investoren wurden beendet. 7 In Abstimmung mit dem Sachwalter und dem Gläubigerausschuss wurde die sukzessive Stilllegung des operativen Geschäftsbetriebs beschlossen. Die verbliebenen Arbeitnehmer wurden aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Vertragsverhältnisse mit Handelsvertretern sowie Mietverhältnisse wurden als bestehende Dauerschuldverhältnisse sukzessive beendet. Immaterielle und materielle Vermögensgegenstände wurden der Verwertung zugeführt. Der Stand der
lvenzmasse wurde mit ca. 1,4 Millionen Euro angegeben. 8 Im Zwischenbericht der Schuldnerin vom 05.03.2021 … wurde ausgeführt, dass Bestellungen im größeren Umfang unter Berufung auf höhere Gewalt storniert wurden, externe Finanzierungszusagen gekündigt wurden und Mittel für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nicht mehr zur Verfügung standen. Die Entwicklung und Produktion neuer Kollektionen wurde eingestellt. Die Verhandlungen mit einem potentiellen Investor waren nicht erfolgreich, sodass die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen wurde. 9 In diesem Zwischenbericht wurde von der Schuldnerin die Frage aufgeworfen, ob der
lvenzplan, der die Fortführung des Geschäfts und den Erhalt des Geschäftsbetriebs vorsah, „bereits Rechtswirkung entfalte(t) oder ob auf Grundlage des § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung vorzunehmen“ sei …. Es wurde die sukzessive Stilllegung des operativen Geschäftsbetriebs sowie der Abverkauf des Warenbestands beschlossen. Der Stand der
lvenzmasse zum 19.02.2021 wurde mit ca. 3,5 Millionen Euro angegeben. 10 Im Zwischenbericht des Sachwalters vom 21.05.2021 … führte dieser aus, dass aufgrund der Pandemie eine dauerhafte Fortführung der Gesellschaft nicht möglich gewesen sei. Der
lvenzplan, der die Fortführung und den Erhalt der Schuldnerin vorsah, sei nicht durchführbar. Es sei eine Stilllegung des Geschäftsbetriebs erfolgt, sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt, die Warenbestände veräußert und bestehende Verträge beendet. Der Sanierungsgeschäftsführer der Schuldnerin habe über die positive Entwicklung der Abwicklungstätigkeit berichtet. Zwischen ihnen besteht Einigkeit, dass der
lvenzplan anzupassen sei … Seitens der Schuldnerin wurde von deren geschäftsführenden Gesellschafterin am 12.11.2020 das Einverständnis mit der Anpassung des Planes auf Vorschlag des Sachwalters vom 05.11.2020 erklärt …, jedoch am 17.12.2020 (…) wieder widerrufen. 11 Mit Beschluss vom 22.07.2021 hob das Amtsgericht Nördlingen die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin auf. Zum
lvenzverwalter wurde der bisherige Sachwalter bestellt …. 12 Mit Schriftsatz vom 18.08.2021 beantragte die Schuldnerin die Einstellung des
lvenzverfahrens gemäß § 212
…. 13 Am 29.10.2021 legte der
lvenzverwalter einen neuen
lvenzplan vor, um den ursprünglichen
lvenzplan, dessen Zweck der Geschäftsfortführung unmöglich geworden sei, zu modifizieren und diesen an die eingetretenen Verhältnisse anzupassen … mit dem Ziel der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger unter durch die Pandemie eingetretenen Änderungen. Die
lvenzmasse wurde auf über 3,2 Millionen Euro beziffert, …. 14 Mit Beschluss vom 10.11.2021 wies das
lvenzgericht den neuen
lvenzplan zurück …. 15 Hiergegen legte der
lvenzverwalter am 24.11.2021 sofortige Beschwerde ein, die mit Schriftsatz vom 10.12.2021 begründet wurde. Er beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2021 aufzuheben. 16 Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2021 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor. B. 17 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 231 Abs. 3, 6, 4
i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässig. 18 Sie ist ebenfalls begründet. 19 Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2021, mit dem der Anpassungsplan zurückgewiesen wurde, war aufzuheben. 20 Die Zurückweisung des vom
lvenzverwalter vorgelegten Planes gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1
ist fehlerhaft erfolgt. 21 Denn der
lvenzverwalter kann einen neuen Plan vorlegen, weil er infolge einer schwerwiegenden Störung der Plangrundlage durch die wirtschaftlichen und politischen Maßnahmen in der Corona-Pandemie eine Anpassung des Planes vom
lvenzgericht verlangen kann, da ihm und den Gläubigern ein Festhalten am ursprünglichen Plan nach dem Zweck des
lvenzverfahrens nicht zumutbar ist, da sich die Hauptziele des Planes (Fortführung des Geschäftsbetriebes, Erhalt der Arbeitsplätze) aufgrund massiver Änderung durch die Corona-Pandemie gerade nicht verwirklichen ließen. 22 Seinen Anspruch auf Anpassung kann der
lvenzverwalter vor dem
lvenzgericht geltend machen, da die in diesem Falle gebotene Neuverhandlung gescheitert ist, nachdem es kein Einvernehmen über die nun zu treffenden Regelungen zwischen den Beteiligten gab. 23 Hätten die Parteien an eine derartige Änderung der wirtschaftlichen, gesetzlichen und politischen Lage gedacht, hätten sie eine entsprechende Änderungsmöglichkeit im Plan vorgesehen. 24 Dies muss nun im Rahmen einer Plananpassung mit Hilfe des
lvenzgerichts nachgeholt werden. 25 In diesem Fall ist eine Durchbrechung der Rechtskraft hinzunehmen, da ansonsten der massiven Störung der Plangrundlage nicht Rechnung getragen werden könnte. Eine Zurückweisung gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1
kommt hier nicht in Betracht. 26 I. Denn es liegen keine Gründe für eine Zurückweisung vor, da die Vorlage eines neuen Plans hier zulässig ist. Lediglich für bestimmte, im Einzelnen geregelte Tatbestände werden in § 231
Zurückweisungsgründe normiert, die hier jedoch nicht erfüllt sind. 27 1. Hier geht es nicht um das gleichzeitige Vorlegen mehrerer bzw. alternativer Pläne, was als ausgeschlossen angesehen wird. Denn hier besteht keine Konkurrenz mit dem ersten Plan vom 12.12.2019, da dieser durch die Störung der Geschäftsgrundlage nicht mehr relevant ist, sondern vielmehr angepasst werden muss – gerade im Wege eines neuen Plans. 28 Hier ist die Vorlage eines neuen Plans jedenfalls nach verfahrensrechtlicher Erledigung des ersten zulässig. Verfahrensrechtlich erledigt hat sich ein ursprünglich vorgelegter Plan dann, wenn er als Gegenstand des
lvenzplanverfahrens nicht mehr existiert, so MüKolnsO/Eidenmüller, 4. Aufl. 2020,
zu schließen, der eine inhaltliche Änderungsmöglichkeit voraussetzt. 30 Demnach wären derartige Mängel behebbar, sodass eine Zurückweisung gemäß § 231
nicht darauf gestützt werden kann, vgl. Lüer/Streit, Uhlenbruck,
lvenzordnung,
), durch Bestätigungsversagung (§§ 248 ff.
) oder aber durch Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren (§ 231
), vgl. Mü/Ko-
/Eidenmüller, 4. Aufl. 2020,
121. Dabei würde es sich um ein „Scheitern“, ein Nichtzustandekommen des Planes zeitlich vor Rechtskraft handeln. Dieser Fall liegt hier gerade nicht vor. 33 b) Ebenso wenig liegt ein nachträglicher Fall des Scheiterns der Plansanierung vor, vgl. Mü/Ko-
/Huber/Madaus, 4. Aufl. 2020,
3. Denn § 255
würde einen Rückstand des Schuldners mit Erfüllung seiner Pflichten oder ein erneutes
lvenzverfahren gegen ihn erfordern, was hier ebenfalls nicht gegeben ist. 34 Dabei betrifft § 255
nur die Forderungen, die sich gegen den Schuldner richten. Nicht umfasst sind Forderungen gegen andere Personen. Es gibt Stimmen, die gleichwohl dem Schutzgedanken dieser Vorschrift
weit Rechnung tragen wollen, als beim Scheitern der Erfüllung eines derartigen Plans dieses Scheitern vom
lvenzgericht durch Beschluss festzustellen und das noch laufende
lvenzverfahren im Regelverfahren fortzusetzen wäre, vgl. Thies/Lieder – in Schmidt, Hamburger Kommentar zum
lvenzrecht, 9. Auflage 2022, § 255
, Rn.
kommt auch nicht wegen weiterer formaler Gründe in Betracht, insbesondere nicht wegen Fehlens einer Stellungnahme des Gläubigerausschusses oder der Schuldnerin. 37 Selbst der Fall der Verletzung der Mitwirkungsrechte der Schuldnerin würde nicht schaden, da sie jederzeit durch einen eigenen Plan initiativ werden kann. Auch eine Verletzung der Rechte der übrigen in § 218 Abs. 3
bezeichneten Mitwirkungsberechtigten würde nicht dazu führen, dass im Rahmen von §§ 231, 250
diese Verstöße gegen die Mitwirkungsberechtigung als „Verfahrensverstöße“ die Durchführung des Planverfahrens bzw. eine Bestätigung des Plan hindern. 38 Vielmehr haben es die Betreffenden in der Hand, im Erörterungs- und Abstimmungstermin entweder auf eine Änderung des Plans hinzuwirken oder durch ihr Abstimmungsverhalten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen. Diese Auslegung beruht auch auf Sinn und Zweck des
lvenzplanverfahrens, in dem in aller Regel unter erheblichem Zeitdruck die Koordination einer Vielzahl von Beteiligten unmöglich ist. Könnten einzelne Beteiligte die Mitwirkung in der Weise verlangen, dass sie für den Fall der Nichtmitwirkung rechtsmittelhalber den Plan verhindern können, wäre ein
lvenzplanverfahren durch den Verwalter bzw. im Auftrag der Gläubigerversammlung durch den Verwalter weitestgehend Illusion, vgl. Braun/Braun/Frank, 9. Aufl. 2022,
10, 11. 39 Sinn und Zweck der Regelung in § 231
ist es, rechtsmissbräuchliches Vorgehen zurückzuweisen. Ein solches liegt hier aber nicht vor, da es ein berechtigtes Anliegen des
lvenzverwalters darstellt, einen „gestörten“ Plan nachträglich an die Wirklichkeit anpassen zu lassen. 40
123. 41 Dies ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr wird die materielle Rechtskraft durch die Rechtsfolgen des Instituts der Störung der Geschäftsgrundlage durchbrochen. 42 II. Bei Störung der Plangrundlage kommt eine Anpassung mittels eines neuen Planes in Betracht, die vom
lvenzgericht verlangt werden kann. 43 1. Das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage ist auf den
lvenzplan entsprechend anwendbar. 44 Denn sein Inhalt unterliegt den Vorschriften des BGB. 45 Die Rechtsnatur des
lvenzplans lässt sich schwer fassen. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich bei dem Plan in erster Linie um einen materiell-rechtlichen Vertrag handeln (BT-Drucks. 12/2443, S. 91). Der BGH bezeichnet hingegen den Plan als spezifisch
lvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert (BGH, ZInsO 2006, 38, 39). Damit folgt der BGH einer Tendenz in der Literatur, die von der »Vertragstheorie« zunehmend zur »Verfahrenstheorie« übergeht. Die Ansicht des BGH ist jedoch mit der in der Literatur vertretenen Auffassung von der Doppelnatur des
lvenzplans (MK-Eidenmüller § 217 Rn. 33 ff.) vereinbar. So unterliegt der Inhalt mit Einschränkungen den vertragsrechtlichen Vorschriften des BGB, während das Zustandekommen verfahrensrechtlich durch die
geregelt wird, Schmidt, Hamburger Kommentar zum
lvenzrecht, 9. Auflage 2022, vor § 217
, Rn.
lvenzgericht angerufen werden, wie hier geschehen mit der Planvorlage vom 29.10.2021. 48 Hier handelt es sich um eine Planänderung nach rechtskräftigem Zustandekommen eines
lvenzplans, demnach gerade nicht um Änderungen vor diesem Zeitpunkt. 49 Es handelt sich weder um eine Änderung aufgrund einer in den Plan aufgenommenen Neuverhandlungsklausel, da gerade der eingetretene Pandemiefall mit allen seinen Weiterungen nicht bedacht wurde und deshalb zu diesem Zweck auch keine Neuverhandlungsklausel aufgenommen wurde, noch konnte eine einvernehmliche Plananpassung erreicht werden, die ohne Weiteres jederzeit möglich wäre. 50 Anlässlich der Zwischenberichte kam es im Laufe des Verfahrens zwar immer wieder zwischen den Planparteien zu Diskussionen, wie mit der geänderten Lage umgegangen werden soll. 51 Während beim Zwischenbericht der Schuldnerin vom 05.03.2021 die Frage gestellt wurde, ob der bisherige Plan überhaupt schon Rechtswirkung entfalte oder ob auf Grundlage des § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung vorzunehmen sei, berichtet der Sachwalter in seinem Bericht vom 21.05.2021, dass Einigkeit erzielt worden sei, den
lvenzplan anzupassen. 52 Letztlich konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Die Schuldnerin hatte vielmehr eine zwischenzeitlich erfolgte Zustimmung wieder zurückgenommen. 53 3. Es ist hier das
lvenzgericht zur Plananpassung anzurufen, da eine anderweitige Möglichkeit zur Planänderung nicht gegeben ist und ein – zwar jederzeit mögliches – Einvernehmen über eine Änderung letztlich nicht erzielt werden konnte. 54 Eine Anrufung des Zivilgerichts dagegen, wie das Amtsgericht im Beschluss vom 10.11.2021 anführt, kommt nicht in Betracht. 55 Auf das Zivilgericht zielt im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlage ein Rechtsstreit zwischen Privaten wegen Vertragsanpassung. Dies ist vorliegend bei einer Plananpassung nicht gegeben. Vielmehr ist das Rechtsinstitut nur entsprechend heranzuziehen. Ein Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit soll damit gerade nicht verbunden sein. Vielmehr muss für eine Anpassung derselbe formale Weg zum
lvenzgericht beschritten werden, wie er auch für den ursprünglichen Plan gegeben ist. Schließlich ist, wie oben unter II. 1. bereits ausgeführt, das formelle Zustandekommen eines Plans verfahrensrechtlich durch die
geregelt, wofür gerade das
lvenzgericht zuständig ist, vgl. Schmidt, Hamburger Kommentar zum
lvenzrecht, 9. Auflage 2022, vor § 217
, Rn.
lvenzverwalter, Schuldnerin und Gläubigern sollten die im Plan vom 12.12.2019 definierten Ziele verwirklicht werden. Im Zentrum stand dabei die Sanierung und Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie die nachhaltige Besserstellung der Gläubiger gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren. Eine Aufgabe des Geschäftsbetriebes bzw. eine Zerschlagung des Unternehmens war gerade nicht gewollt. 58 Vom subjektiven Vorstellungsvermögen war zum Zeitpunkt der Planbestätigung von keiner Seite an eine Viruspandemie gedacht worden, zu deren Eindämmung Lockdown und Betriebsschließungen angeordnet werden würden. Diese Maßnahmen waren auf nationaler und globaler Ebene mit massiven wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden, die aus der ex-ante-Sicht weder subjektiv von den Parteien noch von der Allgemeinheit vorhersehbar gewesen sind. Vielmehr waren weder die Pandemielage als solche noch die massiven damit verbundenen Einschränkungen aller Lebensbereiche überhaupt vorstellbar gewesen. Dies zeigt sich auch daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die bislang einzigartigen einschränkenden Maßnahmen erst im Wege erheblicher Gesetzesänderungen geschaffen werden mussten. 59 2. Diese Besonderheiten der geänderten wirtschaftlichen, gesetzlichen und politischen Lage fallen nicht in den Risikobereich eines der Beteiligten. Vielmehr ergibt die Auslegung des bisherigen
lvenzplanes, dass andere als lediglich auf das fortgeführte Unternehmen bezogene Risiken – wie hier die große politische und wirtschaftliche Lage von nationaler Bedeutung – nicht berücksichtigt und von keiner Seite übernommen wurden. 60 Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie auch nur entfernt an eine derartige Änderung der allgemeinen Lage gedacht, dafür Regelungen in den Plan aufgenommen hätten. 61 Diese hätten keinesfalls so ausgesehen, dass ein derartiges Risiko nur einseitig von den Gläubigern übernommen worden wäre. Die Parteien hätten vielmehr die Möglichkeit einer Plananpassung vorgesehen. 62 3. Ein Festhalten am ursprünglichen Plan ist dem
lvenzverwalter und den Gläubigern nicht zumutbar. 63 Denn dies würde auch unter Berücksichtigung der im Plan ausgestalteten Risikoverteilung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen. 64 Eine umfassende Abwägung der Regelungen ergibt, dass es eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn hier die Gläubiger die Nachteile eines derartigen Pandemie-Risikos tragen müssten. 65 a) Aus den getroffenen Vereinbarungen zu Risikoübernahmen im Plan (Ausschluss des Wiederauflebens der Forderungen, Verzicht auf eine Neuverhandlungsklausel, vereinbarte Festquote) kann gerade kein Rückschluss erfolgen, von wem das hier verwirklichte Risiko einer Pandemielage mit massiven, hoheitlichen Einschränkungen getragen werden soll, da dieses Risiko gerade nicht bedacht wurde und sich stark von den geregelten Risiken unterscheidet. 66
hat. Nach dieser Vorschrift soll ein Verhalten des Schuldners sanktioniert werden, wenn es zu Rückständen kommt. 70 Die hier eingetretene faktische Änderung aufgrund der Pandemie weist aber keinen Zusammenhang mit einem Verhalten der Schuldnerin auf und knüpft auch nicht an spezielle Eigenschaften des Betriebs der Schuldnerin an. 71 Vielmehr handelt es sich um eine Betriebsschließung aufgrund hoheitlicher Maßnahmen in der Pandemie als umfangreiche staatliche Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben, die nicht dem Verantwortungsbereich einer einzelnen Planpartei zuzuordnen sind oder eine Besonderheit des Betriebs der Schuldnerin darstellen würden. Denn hier hat sich gerade ein anderes Risiko verwirklicht, als die Risiken, die bei der Ausgestaltung des Planes in den Blick genommen wurden. 72
lvenzverfahrens gemäß § 2
. 80 Hauptsinn und -zweck des
lvenzverfahrens wie auch eines Planverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger. Vorliegend ergibt sich dies auch aus dem Inhalt des ursprünglichen
lvenzplans, der diesen Hauptzweck ausdrücklich formuliert, …. 81 Der Plan sollte gerade auch bezwecken, die Gläubiger besser zu stellen als im Regelinsolvenzverfahren. Dieser Zweck würde nun ohne Anpassung des Plans ins Gegenteil verkehrt, indem die Gläubiger lediglich mit einer minimalen Planquote von 2,79 % befriedigt würden, obwohl angesichts der unvorhersehbaren Höhe des erzielten Verwertungserlöses infolge massiver Änderungen der Plangrundlage eine Quote von 65,2 % erreicht werden könnte, und gleichzeitig der Erlös in Millionenhöhe bei der Schudnerin verbliebe. 82 d) Schließlich gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben die Anpassung, da sich letztlich die Partei, die eine Anpassung verweigert zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch setzt (venire contra factum proprium). 83 Die Parteien müssen sich vielmehr an ihrem tatsächlich gelebten Verhalten festhalten lassen, denn die Abweichungen vom ursprünglichen Plan unter Aufgabe von maßgeblichen Planzielen erfolgte einvernehmlich. 84 Eine Anpassung wurde spätestens ab 21.05.2021 auch vorausgesetzt. Der ursprüngliche Plan wurde zu keinem Zeitpunkt tatsächlich „gelebt“. 85 Über sämtliche Maßnahmen – die entgegen des Plans getroffen wurden – wurde Einvernehmen erzielt: die sukzessive Stilllegung des operativen Geschäftsbetriebs, die Kündigungen der Arbeitnehmer und der bestehenden Dauerschuldverhältnisse sowie die Verwertung immaterieller und materieller Vermögensgegenstände. Dieses abgestimmte Vorgehen der Beteiligten setzt erkennbar voraus, dass durch die geänderten Umstände der ursprüngliche Plan nicht gelebt werden konnte, sondern geändert werden muss. 86 Denn sämtliche Beteiligten erkannten dabei genau, dass die tatsächlich getroffenen Maßnahmen dem eigentlichen Plan widersprachen und fragten sich sogar, ob der
lvenzplan, der die Fortführung des Geschäfts und den Erhalt des Geschäftsbetriebs vorsah, überhaupt schon Rechtswirkung entfalte oder ob auf Grundlage des § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung vorzunehmen sei, so auch die Schuldnerin, …. 87 So steuerten sie gemeinsam auf eine Plananpassung zu, der seitens der Schuldnerin schließlich entgegen der bis dahin gezeigten Haltung letztlich doch nicht zugestimmt wurde. 88 Der Beschluss zur Betriebsstillegung mit Sachwalter, Gläubigern und Schuldner wurde abgestimmt im Vertrauen darauf, für die geänderten Umstände eine einvernehmliche Regelung zu finden im Wege einer Anpassung des Planes an die tatsächlich gelebte Wirklichkeit. 89 Dabei ist auch von Bedeutung, dass die geschäftsführende Gesellschafterin der Schuldnerin zunächst im November 2020 einer Anpassung auf Vorschlag des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hatte, … Einige Wochen später hat sie diese Zustimmung dann widerrufen, …. C. 90 Nachdem der am 29.10.2021 vorgelegte Plan nicht aufgrund § 231
zurückgewiesen werden kann, ist weiter vor dem
lvenzgericht gemäß §§ 232 ff
das Planverfahren fortzusetzen. D. 91 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. E. 92 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. 93 Die Frage, ob die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage entsprechend auch auf den
lvenzplan anzuwenden sind, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. 94 Gerade im Hinblick auf die besondere Pandemielage in den vergangenen Jahren wird sich diese Frage auch in weiteren Fällen stellen, so dass diese von grundsätzlicher Bedeutung ist und hier eine verlässliche Rechtsfortbildung erforderlich ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.