dem erstgenannten Unternehmen betriebenen Kantine zu denselben günstigeren Konditionen wie den eigenen Mitarbeitern anstelle der mit höheren Abgabepreisen verbundenen Konditionen für sonstige Gäste zu ermöglichen. (redaktioneller Leitsatz) 2. Keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne
G liegt vor, wenn die Arbeitsleistung des Dienstverpflichteten durch Lohnzahlung und zusätzlich durch eine Sachzuwendung vergütet wird. Eine Sachzuwendung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Unternehmer es dem Mitarbeiter im eigenbetrieblichen Interesse ermöglicht, die Kantine eines anderen Unternehmens zu vergünstigten Konditionen zu nutzen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Arbeitnehmer, Leistungen, Revision, Arbeitsleistung, Arbeitgeber, Umsatzsteuer, Leistung, Zahlung, AG, Gesellschaftsvertrag, Einspruch, Vorsteuerabzug, Anspruch, Entgelt, Gegenstand des Unternehmens, umsatzsteuerbare Leistung, Leistungsaustausch, Kantinennutzung, Arbeitnehmerüberlassung, Unentgeltliche Wertabgabe, Unternehmerischer Vorteil, Vertragsverpflichtung, tauschähnlicher Umsatz, Arbeitnehmerleistungen, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Befähigung zum Richteramt, Bundesfinanzhof, Entleiher, Erbringung
Dienstleistungen, Europäische Rechtsanwälte, Leistungen an Arbeitnehmer, Leistungsempfänger, Prozeßbevollmächtigter, Steuerbevollmächtigte, Streitjahr, Umsatzsteuerbescheid, Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuergesetz, Vergleichbare Arbeitnehmer, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Dienstleistungen, Unternehmer, Leiharbeitnehmer, AÜG, Mehrwertsteuersystem, unmittelbarer Zusammenhang, Kantinennutzungsvertrag, wirtschaftlicher Vorteil, unentgeltliche Wertabgabe, unternehmerisches Interesse, steuerpflichtige Umsätze Rechtsmittelinstanz: BFH München vom -- – V R 1/25 Fundstellen: EFG 2025, 1188 LSK 2023, 56056 Tenor 1. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre wird unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2013 vom 21. Juni 2016 sowie der Umsatzsteuerbescheide für 2014 bis 2017 vom 1. Oktober 2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2020 auf die Beträge
X AG-Kantinen durch ihre Mitarbeiter zu vergünstigten Konditionen berechtigt ist. 2 Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründeten Klägerin ist unter anderem die Vermittlung
Zeitarbeit für Gastronomie-Fachpersonal. 3 Zwischen der Klägerin und der X AG besteht ein Rahmenvertrag zur Überlassung
Arbeitnehmern gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für deren Kantinen. 4 Am … schlossen die Klägerin und die X AG eine als bezeichnete Vereinbarung (nachfolgend: Kantinennutzungsvertrag) ab, deren Gegenstand gem. Art. 1 die Mitbenutzung der
der X AG in Deutschland betriebenen Mitarbeiterrestaurants zu Mitarbeiter-Konditionen entsprechend des jeweiligen Leistungsumfangs ist. Gem. Art. 2.1 i.V.m. Anlage 1 des Kantinennutzungsvertrags hat die Klägerin als Gegenleistung für die nach dem Kantinennutzungsvertrag zu erbringenden Leistungen eine Zahlung in Höhe
EUR netto für jeden überlassenen Arbeitnehmer und Einsatztag an die X AG zu entrichten. Gem. Art. 4 Abs. 2 des Kantinennutzungsvertrags sind die Mitarbeiter der Klägerin nur dann zur Inanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu Mitarbeiter-Konditionen berechtigt, wenn sie sich an der Kasse durch Vorlage eines Mitarbeiterausweises als Mitarbeiter der Klägerin ausweisen. Ohne eine solche Legitimation können die Mitarbeiter der Klägerin die Kantine lediglich zum erhöhten Essenspreis für externe Nutzer in Anspruch nehmen. 5 Am … schlossen die Klägerin und die X AG eine als bezeichnete Zusatzvereinbarung (nachfolgend: Nachtrag) zum vorgenannten Rahmenvertrag ab. Nach der Präambel sind Änderungen des Rahmenvertrages aufgrund einer zwischen der X AG und dem Gesamtbetriebsrat der X AG geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung für Entleihvorgänge, in denen eine Betriebsratseinheit der X AG Entleiher ist, notwendig geworden. Gem. Nr. 8.1 des Nachtrags sollen die Zeitarbeitskräfte an der jeweiligen Betriebsratseinheit des Entleihers, in der sie eingesetzt werden, die dort vorhandene Kantine wie Mitarbeiter des Entleihers und zu den vergünstigten Mitarbeiterpreisen nutzen können. Gem. Nr. 8.2 des Nachtrags wird der Verleiher sich dazu unverzüglich nach Unterzeichnen dieser Vereinbarung durch beide Vertragspartner mit dem nachstehend genannten Ansprechpartner der X AG in Verbindung setzen und einen Kantinennutzungsvertrag schließen, der die Zeitarbeitskräfte des Verleihers berechtigt, zu den gleichen Konditionen wie X AG-Mitarbeiter zu essen. Vereinbart war, dass der Verleiher den Kantinennutzungsvertrag während der Laufzeit des Rahmenvertrages aufrechterhält. Gem. Nr. 8.3 des Nachtrags ist der Verleiher nach Inkrafttreten des Kantinennutzungsvertrags und dessen Vorlage in Kopie bei der X AG berechtigt, die dem Verleiher durch die in Artikel 8.1 beschriebene Vergünstigung entstehenden Mehrkosten aus dem Kantinennutzungsvertrag in Höhe der je Einsatztag einer Zeitarbeitskraft anfallenden Kopfpauschale netto zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer dem Entleiher zusätzlich in Rechnung zu stellen. 6 In der Folge stellte die X AG der Klägerin in den Streitjahren 2010 – 2017 Rechnungen für die Kantinennutzung durch deren Mitarbeiter, in denen zu den Nettoentgelten jeweils Umsatzsteuer in Höhe
19 % gesondert ausgewiesen wurde. Die Klägerin berechnete die ihr für die Kantinennutzung in Rechnung gestellten Nettoentgelte zusätzlich zu dem für die Personaldienstleistungen vereinbarten Entgelt mit Steuerausweis an die X AG weiter. 7 In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit den Beträgen
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Arbeitnehmern hinaus kein weiteres Leistungsverhältnis mit der Klägerin als Empfängerin einer Leistung der X AG bestehe. Bei den pauschalierten Zahlungen der Klägerin an die X AG pro überlassenem Arbeitnehmer und Tag handele es sich um ein preisauffüllendes Entgelt gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG) im Rahmen des Leistungsverhältnisses zwischen der X AG und dem jeweiligen Erwerber der Kantinenmahlzeit; diese Behandlung entspreche Abschnitt 1.8 Abs. 12 Nr. 2 und 3 des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuer (UStAE). 15 Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 16 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die X AG ihr gegenüber eine umsatzsteuerbare Leistung erbracht habe. Indem die X AG den Mitarbeitern der Klägerin gestattet habe, die Kantinenräumlichkeiten in Pausenzeiten zu Erholungszwecken zu nutzen, habe die Klägerin einen eigenen unmittelbaren Vorteil erhalten, da sie in die Lage versetzt werde, ihrer Pflicht zur Bereitstellung
Pausenräumen für die Arbeitnehmer aus der Arbeitsstättenverordnung gerecht zu werden. Es liege zudem kein Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 9a UStG vor, da der persönliche Vorteil der Arbeitnehmer durch die rabattierte Essensabgabe gegenüber den Vorteilen für die Klägerin nur untergeordnet sei. Das Personal in den Kantinen habe während der Pause (30 Minuten) aufgrund des Aufwandes (z. B. Umziehen) zeitlich nicht außerhalb der Kantine essen können. Darüber hinaus habe die Klägerin mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages ihre Verpflichtung aus dem Nachtragsvertrag erfüllt. Zudem werde auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2022 Az. 12 K 2971/20 (Mehrwertsteuerrecht MwStR 2023, 193) verwiesen. 17 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer für die Streitjahre unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2013 vom 21. Juni 2016 sowie der Umsatzsteuerbescheide für 2014 bis 2017 vom 1. Oktober 2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2020 auf die Beträge
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Aufenthaltsräumen gegangen. Insoweit werde auf Art. 8 des Kantinennutzungsvertrages verwiesen. Darüber hinaus ist das FA der Auffassung, aus der europäischen Leiharbeitsrichtlinie aus 2008 habe sich abgezeichnet, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern beim Einsatz die gleichen Bedingungen bieten müsse, wie die der Beschäftigten des Entleihers, jedenfalls im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung (Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG). Ferner werde auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27. November 2019 Az. 7 K 7184/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2020, 399) Bezug genommen. 20 Am 26. September 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Entscheidungsgründe II. 21 Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der streitgegenständliche Vorsteuerabzug aus der
der X AG in Rechnung gestellten Nutzungsmöglichkeit der X AG-Betriebskantinen zu Vorzugskonditionen zu. 22 1. Der Unternehmer kann gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige befugt ist,
der
ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm
einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist mithin, dass der Unternehmer Leistungsempfänger ist. Auch unionsrechtlich können Unternehmer als Vorsteuer insoweit (nur) die Mehrwertsteuer abziehen, die für die „
ihnen“ erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldet wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – vom
der X AG erbrachten entgeltlichen Leistungen, die darin bestehen, dass ihre Mitarbeiter die X AG-Kantinen zu den gleichen Konditionen benutzen dürfen wie die X AG-Angehörigen. 24
der Anzahl der täglich tatsächlich in Anspruch genommenen Speisen spricht gegen die Annahme eines Entgelts
Dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. 26 Dem steht nicht entgegen, dass der Entleiher (im Streitfall die X AG) gem. § 13b des AÜG in der Fassung ab
der X AG erhaltenen Leistungen auch nicht in vorsteuerschädlicher Weise zur Erbringung unentgeltlicher Wertabgabe i.S.
G an ihre Mitarbeiter verwendet. 28 a) Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die
ihm bezogenen Leistungen – im Streitfall die Nutzungsmöglichkeit der X AG-Kantinen für seine Mitarbeiter zu vergünstigten Konditionen – für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom
G zu verwenden, ist jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 992; vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53). 29
Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke gleichgestellt ist. 31 Keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern ein tauschähnlicher Umsatz i.S.
G liegt vor, wenn die Arbeitsleistung des Dienstverpflichteten durch Lohnzahlung und zusätzlich durch eine Sachzuwendung vergütet wird. Bei einseitigen Sachzuwendungen, die ohne Bezug zum Umfang der durch den betreffenden Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig
dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Sachzuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung (in BFH/NV 2014, 992, Rz. 51, m. w. N.). 32 Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen, sind nur dann nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (BFH/NV 2014, 992, Rz. 55). 33 bb) Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte für einen tauschähnlichen Umsatz. Die Klägerin hat die Leistungen der X AG nicht zur Verwendung für eine unentgeltliche Wertabgabe an ihre Arbeitnehmer bezogen. Im vorliegenden Fall sind ausnahmsweise die persönlichen Vorteile der Arbeitnehmer der Klägerin, nämlich die Nutzungsmöglichkeit der Kantine zu den gleichen Bedingungen wie die Arbeitnehmer der X AG, gegenüber dem Interesse der Klägerin am Abschluss des Kantinennutzungsvertrages untergeordnet. Denn die Klägerin erfüllte damit eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber der X AG. Sie verpflichtete sich nämlich in Tz. 8.2 des Nachtrags dazu, eine derartige Kantinennutzungsvereinbarung abzuschließen; diese Vereinbarung musste sie während der Laufzeit des Rahmenvertrages aufrechterhalten. Wäre die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hätte diese Vertragsverletzung negative Folgen für die Geschäftsbeziehung mit der X AG nach sich ziehen können. Daher ermöglichte sie ihren Arbeitnehmer die vergünstigte Kantinennutzung aus eigenem unternehmerischen Interesse. Bereits in Bezug auf die Verpflichtung zum Abschluss des Kantinennutzungsvertrages unterscheidet sich der Streitfall
den Sachverhalten, die dem BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 992 und dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2020, 399 zu Grunde lagen. 34 Selbst wenn sich – wie vom FA vorgetragen – aus Art. 6 Abs. 4 Richtlinie 2008/104/EG abgezeichnet hätte, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern beim Einsatz die gleichen Bedingungen bieten müsse, wie die der Beschäftigten des Entleihers, spricht dies gegen eine unentgeltliche Wertabgabe, weil die Klägerin dann eine eigene Verpflichtung im Rahmen ihres Unternehmen hätte erfüllen müssen. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.