FG München, Urteil v. 06.12.2023 – 9 K 956/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 06.12.2023 – 9 K 956/23 Download Drucken Titel: Nutzungspflichteines besonderen elektronischen Ste
§ 46gSatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes -Arb
GG- bei Prozessvertretung durch einen Verbandsvertreter). 17 aa) § 52d Satz 1 FGO stellt statusbezogen allein darauf ab, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen „durch einen Rechtsanwalt“ eingereicht werden. Seinem Wortlaut lässt sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Fall der Vertretung eines Beteiligten durch einen Rechtsanwalt nicht entnehmen. Die amtliche Überschrift „Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen“ und der Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO, nach dem „durch einen Rechtsanwalt“ einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, sprechen vielmehr für eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 31. Mai 2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 11; vom 31. Januar 2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 17; jeweils
§ 14b
Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; vom 24. November 2022 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 14,
§ 130dSatz 1 ZPO; ähnlich Beschluss des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 23.
Mai 2023 10 AZB 18/22, NJW 2023, 2213, Rz 20 a.E.,
§ 46gSatz 1 Arb
GG – es komme auf die bloße Rechtsstellung an). 18
- bb)Auch nach seinem Zweck ist § 52d Satz 1 FGO statusbezogen auszulegen. Die Einfügung des § 52d FGO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3786) sollte die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO übernehmen und sie um die vertretungsberechtigten Personen erweitern, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO bedienen können (BTDrucks 17/12634, S. 38). Der Zweck des § 130d ZPO und damit auch derjenige des § 52d Satz 1 FGO besteht nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/12634, S. 27) darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei (BGH-Beschlüsse in MDR 2023, 1133; Rz 13; in FamRZ 2023, 719, Rz 20; in NJW 2023, 525, Rz 19). Nach diesem Gesetzeszweck sind Anwälte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-), auch dann in die Nutzungspflicht einzubeziehen, wenn sie in eigener Sache tätig sind (so auch Schumann, DStZ 2023, 312, 314). 19
- cc)Aus der Gesetzesbegründung
§ 130dZPO (BTDrucks.
17/12634, S. 27) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Sie ist für die Beurteilung der Frage nach einer rollen- oder statusbezogenen Nutzungspflicht des Rechtsanwalts unergiebig. Einerseits spricht die Begründung zwar davon, dass die Bestimmung „für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO“ gelte, andererseits in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift aber auch davon, dass für alle Rechtsanwälte eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Übermittlungswegs bestehe (BTDrucks. 17/12634, S. 27 f.). Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (BGH-Beschlüsse in MDR 2023, 1133; Rz 12; in FamRZ 2023, 719, Rz 19; in NJW 2023, 525, Rz 16). 20
- dd)Der statusbezogenen Auslegung des § 52d Satz 2 FGO steht nicht entgegen, dass ein Rechtsanwalt dadurch anders als ein Nichtberufsträger behandelt wird, der weiterhin alle Anträge und Erklärungen gegenüber dem Gericht schriftlich vornehmen kann. Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass ein Rechtsanwalt ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch bei seiner beruflichen Tätigkeit einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH-Beschlüsse in MDR 2023, 1133; Rz 14; in NJW 2023, 525, Rz 21). 21
- ee)Die statusbezogene Auslegung des § 52d Satz 1 FGO verletzt weiter nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darf der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118, Rz 21, m.w.N.). Im Hinblick auf die für Rechtsanwälte ohnehin bestehende Vorhaltungs- und Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht zu erkennen, dass es den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit in unzumutbarer Weise erschwert, wenn der Rechtsanwalt diese Kommunikationsmittel auch dann zu nutzen hat, wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt (vgl. BGH-Beschlüsse in MDR 2023, 1133; Rz 16; in FamRZ 2023, 719, Rz 21; jeweils zum Justizgewährungsanspruch; zweifelnd Beschluss des VG Berlin in NJW-Spezial 2022, 414). 22
- ff)Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht aus dem von den Klägern für ihre Auffassung angeführten BFH-Beschluss in HFR 2022, 949. Dort hat der BFH entschieden, dass eine beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als „Rechtsanwalt“ handelt, nicht den Anforderungen des § 52d Satz 1 FGO entspricht. Der Beschluss verhält sich indes nicht zu der Frage, ob § 52d Satz 1 FGO statusbezogen auszulegen ist oder nicht. 23
- c)Nachdem § 52d Satz 1 FGO statusbezogen auszulegen ist, muss dies auch für § 52d Satz 2 FGO jedenfalls dann gelten, wenn ein Steuerberater als nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsberechtigte Person Anträge und Erklärungen bei Gericht einreicht. 24
- aa)Dies ist bereits aus dem Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO abzuleiten, der auf die bloße Vertretungsberechtigung der Person („die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen“) abstellt und hinsichtlich der Nutzungspflicht für diese Person – unter der weiteren Voraussetzung, dass ihr ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht – auf § 52d Satz 1 verweist („Gleiches gilt …“). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 52d Satz 2 FGO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung von „vertretungsberechtigten Personen“ und erst ab dem 1. Januar 2026 auch von „Bevollmächtigten“ spricht. Mit den „Bevollmächtigten“ werden erst ab 1. Januar 2026 die nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO vertretungsbefugten Personen erfasst (vgl. BTDrucks. 19/28399, S. 48). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Zweck der Vorschrift, nach dem – wie unter
- b)
- bb)ausgeführt – die in § 52d Satz 1 FGO aus § 130d ZPO übernommene – statusbezogene – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte um die vertretungsberechtigten Personen erweitert werden sollte, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bedienen können. 25
- bb)Nur eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; denn es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, einen Steuerberater im Hinblick auf die Nutzungspflicht nach § 52d FGO anders als einen Rechtsanwalt zu behandeln. Ein Steuerberater ist genauso wie ein Rechtsanwalt „professioneller Einreicher“ (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 28). Beide sind Berufsträger, die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und demgemäß im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsbefugt sind. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach § 31a BRAO ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorzuhalten hat, hat ein Steuerberater nach § 86d StBerG ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach vorzuhalten. 26
- d)Nach diesen Maßstäben war der Kläger nach § 52d Satz 2 FGO als zugelassener Steuerberater sowohl in eigener Sache als auch als Vertreter der Klägerin zur elektronischen Übermittlung der Klageschriften vom 15. Mai 2023 und 19. Juni 2023 verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Kläger ist ohne Bedeutung, dass die Klageschriften im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift nennen und nur vom Kläger ohne Angabe seines Steuerberaterberufs unterschrieben sind. Da § 52d Satz 2 FGO allein an den Status als Steuerberater anknüpft, kommt es – wie bereits unter
- c)ausgeführt – nicht darauf an, ob der Kläger als Steuerberater aufgetreten ist oder nicht. 27 4. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger weder Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumten Klagefristen gestellt noch die Übermittlung der Klageschriften in der gebotenen Form als versäumte Rechtshandlungen nachgeholt haben. 28 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO.