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ArbG Rosenheim, Endurteil v. 14.06.2023 – 4 Ca 522/21

ArbG Rosenheim, Endurteil v. 14.06.2023 – 4 Ca 522/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Rosenheim, Endurteil v. 14.06.2023 – 4 Ca 522/21 Download Drucken Titel: Eingruppierung, Entgeltordnung, Ar

§ 28SGB II (Bl.

344 ff. d. A.) umfasst beispielsweise 72 (sic!) DIN- A4 Seiten. Auch inhaltlich handelt es sich nicht um Handlungsanweisungen und Informationen, die Reaktionsmöglichkeiten abschließend und in einfach anzuwendender Weise beinhalten würden. Vielmehr enthalten die Vollzugshinweise Auslegungshilfen unter Berücksichtigung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Seite 6 ff. des. Vollzugshinweises vom 10.09.

§ 28Abs.

4 SGB II = Bl. 421 ff. d. A.; Seite 13 ff. des Vollzugshinweises vom 31.05.2019 zu § 28 Abs. 3 SGB II = Bl. 335 ff. d. A.). Auf der Rechtsfolgenseite ergibt sich aus § 29 SGB II, dass die Art der Leistungserbringung durch den Träger, d. h. die Klägerin als Sachbearbeiterin bestimmt wird. Bei der Auswahl der Art der Leistungserbringung sind verschiedene Aspekte wie die Zweckmäßigkeit, eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung, Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung sowie die Vor- und Nachteile für den Empfänger zu berücksichtigen (vgl. dazu Seiten 5 ff. des Vollzugshinweises vom 10.08.

§ 28SGB II = Bl.

348 ff. d. A.). 50 So ergibt sich aus den Vollzugshinweisen vom 31.05.2019 betreffend den Schulbedarf gemäß § 28 Abs. 3 SGB II, dass neben der pauschalen Geldleistung auch die Mehrbedarfs- bzw. Härtefallregelungen gemäß §§ 21 Abs. 6, 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind, beispielsweise hinsichtlich der Anschaffung von Laptops und „iPads“ im schulischen Kontext (vgl. Bl. 339 ff. d. A.); der Einwand des Beklagten, hinsichtlich des Schulbedarfs sei lediglich über eine Pauschale in Höhe von € 150,00 zu entscheiden, verfängt zumindest bei Mehrbedarfen und/oder Härtefällen nicht. Die Anforderung an die Tätigkeit der Klägerin liegt auch darin begründet, diese Fälle zu identifizieren und ggf. rechtlich zutreffend zu bearbeiten. 51 Ebenfalls geht der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolge zu § 28 Abs. 7 SGB II (Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft), unzutreffend davon aus, es sei lediglich über eine monatliche Pauschale in Höhe von € 15,00 von der Klägerin zu entscheiden. Bezüglich darüber hinausgehender Aufwendungen wird gem. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II darauf abgestellt, ob dem bzw. der Leistungsberechtigten „im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese (weiteren Aufwendungen) aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten“. In diesen Fällen ist eine Zumutbarkeitsprüfung mit entsprechender Sachverhaltsermittlung für den Einzelfall durch die Klägerin erforderlich. Hierunter kann die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen zur Ausübung einer Sportart oder eines Musikinstrumentes für den Musikunterricht fallen. Ebenso sind möglicherweise anfallende Fahrkosten zur Teilnahme nicht zumutbar von dem Regelbedarf zu decken. Insofern sind weitere Ermittlungen ggf. durchzuführen und es ist jeweils zu prüfen, ob Anteile aus dem Regelbedarf anzusetzen sind. 52 Aus alledem und unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in §§ 28, 29 SGB II ergibt sich für die Kammer, dass ein hinreichender Ermessens-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung von Arbeitsergebnissen besteht. Insbesondere sind von der Klägerin vorliegende Informationen im Hinblick auf die Rechtsbegriffe auszuwerten und ggf. sind eigenständige Nachforschungen anzustellen. 53

  1. cc)Der Tätigkeits- und Beurteilungsspielraum der Klägerin ist nicht aufgrund von Vollzugshinweisen, Arbeitsanweisungen und Informationen derart eingeschränkt, dass lediglich eine Umsetzung dessen erforderlich ist und keine „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne mehr vorliegen würden. Insoweit ist zwar anerkannt, dass detaillierte Handlungsanweisungen für den Vollzug, die Beurteilungs- und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse im Wesentlichen vorwegnehmen, rechtserheblich sind. Eine derartige Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben, weil die vorliegenden Vollzugshinweise vielmehr deutlich machen, dass eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Erwägungen und Gesichtspunkte von der Klägerin zu berücksichtigen sind. Es liegen gerade nicht durchgehend einfache und anschauliche Sachverhalte vor, die sich unter Anwendung von Vollzugshinweisen nach dem Schema: „wenn…dann“ bearbeiten ließen (vgl. zu einer instruktiven Fallgestaltung BAG, Urt. v. 16.10.2019 – 4 AZR 284/18, Rn. 35 f.). 54
  2. dd)Schließlich führt die Erwägung des Beklagten, wonach ein erheblicher Anteil der Anträge auf einfach gelagerte und „standartisiert“ zu bearbeitende Leistungsarten entfallen würden, zu keinem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass bei einzelnen Anträgen und Verfahren keine „selbständigen Leistungen“ im tariflichen Sinne anfallen. Das zu berücksichtigende Aufspaltungsverbot gestattet es aber nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle nicht statt, die Bewertung erfolgt einheitlich. Es Bedarf an dieser Stelle weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen. Lediglich dann, wenn die höher bewerteten Anteile der Arbeit kein „rechtserhebliches Ausmaß“ erlangen, können sie außer Acht gelassen werden. Als rechtserheblich wurde jedoch bereits ein zeitlicher Anteil von 7 Prozent selbstständiger Leistungen in einem Arbeitsvorgang angesehen, der insgesamt 35 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat (vgl. BAG, Urt. v. 18.05.1994 – 4 AZR 461/93, unter B., II., 4.,
  3. c)der Gründe). Der Vortrag des Beklagten lässt hier nicht den Schluss zu, es würde im rechtserheblichen Umfang an „selbständigen Leistungen“ im tariflichen Sinne bei der Tätigkeit der Klägerin mangeln. Der Verweis auf die Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Anträgen ist bereits nicht behelflich, weil der Vortrag keinen Rückschluss auf den Arbeitszeitanteil zulässt. Der Sachvortrag schließt nicht aus, dass eine „geringe“ Anzahl an aufwändigen Antragsverfahren in zeitlicher Hinsicht bereits zu „selbständigen Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß führen. Der Sachvortrag des Beklagten lässt insoweit keinen Rückschluss zu. 55
  4. ee)Im Ergebnis enthalten damit Arbeitsvorgänge mit einem Zeitanteil von zumin-dest 75 Prozent der Gesamttätigkeit der Klägerin „selbstständige Leistungen“ im Sinne der Entgeltgruppe 9a der EntgO -VKA, sodass die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD-VKA in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert ist. 56
  5. d)Es ist daher gemäß des Klageantrags der Klägerin festzustellen, dass sie seit 01.01.2017 in diese Entgeltgruppe eingruppiert ist. Dem Hauptantrag konnte indes nicht stattgegeben werden, weil die geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen Differenzvergütung gemäß § 37 Abs. 1 TVÖD-VKA teilweise verfallen sind. 57 2. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a EntgO- VKA ist indes für den Zeitraum vor dem Kalendermonat Juli 2021 gemäß § 37 Abs. 1 TVÖD -VKA verfallen. 58
  6. a)Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVÖD-VKA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVÖDVKA reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später verlegt werdenden Leistungen aus. 59 Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Anspruchsgegnerin soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offenen Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rückklagen bilden können. Sie soll vor der Verfolgung von Ansprüchen mit deren Geltendmachung sie nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von diesem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchssteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung hingegen nicht. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVÖDVKA wird für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung die neue Entgeltordnung nach § 29b TVÜ-VKA stehen, nicht von der in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜVKA genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt. Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ- VKA ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ -VKA beschränkt. Ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz TVÜ- VKA zugleich eine – ausreichende – Geltendmachung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVÖD-VKA enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (vgl. BAG, Urt. v. 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn 32). 60 Darüber hinaus gilt, dass eine Geltendmachung verbraucht ist, wenn im Anschluss an die Geltendmachung eine deren Ziel (teilweise) entsprechende Neuvereinbarung geschlossen wird. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend gemacht und wurde mit ihm daraufhin ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der ihm Vergütung nach einer höheren, wenn auch nicht der begehrten Entgeltgruppe zuspricht, dann handelt der Arbeitnehmer grundsätzlich arglistig, wenn er den neuen Arbeitsvertrag abschließt und bei dieser Gelegenheit zu bekunden unterlässt, dass er trotz der durch den neuen Arbeitsvertrag herbeigeführten Verbesserung seiner Vergütung auf den Anspruch nach noch höherer Vergütung weiterhin bestehen will. In solchen Fällen ist bei Schweigen des Arbeitnehmers nämlich davon auszugehen, dass er von der bisherigen vergeblichen Geltendmachung eines tarifvertraglichen Anspruchs auf noch höhere als die vertraglich als tarifgerecht zuerkannte Vergütung Abstand nimmt (vgl. dazu BAG, Urt. v. 13.02.1974 – 4 AZR 192/73, unter II., 3. der Gründe). 61
  7. b)Vorliegend machte die Klägerin ihre Höhergruppierungsverlangen in zwei Schreiben vom 25.10.2017 gegenüber dem Beklagten geltend. Zum einen berief sie sich auf den Gesichtspunkt der Überleitung gemäß §§ 29a, b TVÜ-VKA und machte die rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 zum 01.01.2017 geltend, was sich aus dem Betreff des Schreibens („Antrag auf Überleitung in EGO TVÖD 2017“) deutlich ergibt. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a der EntgO-VKA gemäß der §§ 12, 13 TVÖD-VKA geltend, was aus dem Betreff „Antrag auf Höhergruppierung“ deutlich wird. 62 Nachfolgend schlossen die Parteien unter dem 17.04.2018 einen Änderungsvertrag mit dem Inhalt, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert ist und dementsprechende Vergütung erhält. Damit war für die Klägerin erkennbar im Anschluss an ihre Schreiben vom 25.10.2017 eine neue Vereinbarung mit dem Beklagten geschlossen worden, die den in ihren Schreiben formulierten Zielen – nämlich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 bzw. Entgeltgruppe 9a – teilweise entsprach. Die Klägerin hat den Änderungsvertrag vom 17.04.2018 auch vorbehaltlos angenommen und somit gegenüber dem Beklagten nicht zu erkennen gegeben, dass an den Geltendmachungen vom 25.10.2017 weiter festgehalten werde. 63 Für die Kammer ist nicht von Bedeutung, ob vor Abschluss des Änderungsvertrags vom 17.04.2018 Gespräche oder Verhandlungen stattgefunden haben oder die Klägerin (irrig) davon ausging, dass der Änderungsvertrag nicht im Zusammenhang mit den Anträgen vom 25.10.2017 stehen würde. Die Klägerin war ab dem 18.02.2014 in die Entgeltgruppe 6 des TVöD -VKA eingruppiert; obgleich das tarifliche Merkmal „20% selbständige Leistungen“ mit der neuen Entgeltordnung aus der früheren Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 übernommen worden ist, erfolgte die Überleitung gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ- VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Erst der Antrag der Klägerin vom 25.10.2017 führte gem. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA dazu, dass nach der Tarifautomatik eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 erfolgte. Wenngleich die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 bzw. 9a der EntgO-VKA in den Schreiben geltend gemacht hatte, lag – für sie erkennbar im Hinblick auf ihre Schreiben – eine teilweise Entsprechung der Höhergruppierungsbegehren durch den Abschluss des Änderungsvertrags vom 17.04.2018 vor, weil andernfalls – weiterhin – eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 erfolgt wäre. Durch den vorbehaltslosen Abschluss des Änderungsvertrags kann sich die Klägerin nicht mehr mit Erfolg gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA auf die Geltendmachung der Vergütungsdifferenzen berufen. 64 Dahinstehen kann daher, ob die Geltendmachung der Differenzansprüche im Schreiben vom 25.10.2017 betreffend die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVÖD – VKA hinreichend konkret war. 65
  8. c)Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Geschäftsführerin des Jobcenters mit Schreiben vom 09.03.2020 eine Überprüfung der Eingruppierung der Klägerin gegenüber dem Beklagten anregte. Die Geschäftsführerin des Jobcenters handelte insoweit in dieser Funktion und nicht als Vertreterin oder Bevollmächtigte der Klägerin. Eine Geltendmachung „von der/dem Beschäftigten“ gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVÖD- VKA liegt somit nicht vor. 66
  9. d)Eine wirksame Geltendmachung der Vergütungsansprüche ist mit Zustellung der Klageschrift bei dem Beklagten am 04.01.2022 erfolgt. Damit konnte die Verfallfrist bis einschließlich Juni 2021 nicht gewahrt werden. Der Anspruch für Juni 2021 ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVÖD -VKA am 30.06.2021 fällig geworden und somit mit Ablauf des 31.12.2021 verfallen. 67 Der Eingang der Klage bei Gericht am 29.12.2021 führt nicht dazu, dass die Geltendmachung für Ansprüche betreffend den Monat Juni 2021 fristwahrend erfolgt wäre, weil § 167 ZPO auf die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist anzuwenden ist (vgl. BAG, Urt. v. 16.03.2016 – 4 AZR 421/15). 68
  10. e)Die Vergütungsansprüche der Klägerin ergeben sich aus der seit 01.04.2021 jeweils gültigen Entgelttabelle und den maßgeblichen Tabellen entgelten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 TVÖD-VKA in Verbindung mit der Anlagen A). Der Zinsausspruch folgt aus dem §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA. Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist. III. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert beruht auf § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG unter Berücksichtigung von § 42 Abs. 3 S. 1 2. HS GKG ausgehend von einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von € 532,09. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.