sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt, Art. 6 Abs. 2 S. 3
. Mit der schriftlichen Zustimmungserklärung übernimmt der Nachbar eine Abstandsfläche in einer bestimmten Breite und Tiefe auf sein Grundstück und verpflichtet sich gleichzeitig, diese Fläche nicht zu überbauen (Busse/Kraus/Hahn, 150. EL Februar 2023,
119). Bei der Zustimmung handelt es sich um eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Nachbarn. Adressat dieser Erklärung ist nicht der Bauherr, sondern die Bauaufsichtsbehörde. Die Abstandsflächenübernahme bedarf einer gesonderten Erklärung des Nachbarn, für die das Schriftformerfordernis (§§ 126, 126 a BGB) gilt (BeckOK BauordnungsR Bayern/Schönfeld, 26. Ed. 1.12.2022,
105). Die Zustimmungserklärung hat einen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben, wirkt also nicht abstrakt, sondern bezieht sich deshalb nur auf das konkret beantragte Vorhaben. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einer Abstandsflächendienstbarkeit, die in der Regel nicht für ein bestimmtes Bauvorhaben bestellt wird (BeckOK BauordnungsR Bayern/Schönfeld, 26. Ed. 1.12.2022,
109; Busse/Kraus/Hahn, 150. EL Februar 2023,
138). 8 b) Bei der Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit ist auf den Wortlaut und den Sinn der Grundbucheintragung abzustellen, wie es sich aus der Dienstbarkeit und aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Nach der Rechtsprechung ist für die öffentlich-rechtliche Legalisierungsfunktion der Abstandsflächenübernahme primär die zugunsten der Gemeinde bzw. des Freistaats Bayern bestellte – nicht der Disposition der Grundstückseigentümer unterliegende – beschränkt persönliche Dienstbarkeit entscheidend (VGH München Beschluss vom 5.3.2007 – 2 CS 07.81, BeckRS 2007, 29356). Der VGH hat in diesem Fall die Abstandsflächenübernahme nicht dahin ausgelegt, dass diese sich nur auf die bestehenden Gebäude, nicht aber für ein geändertes oder neu zu errichtendes Gebäude erstrecken sollte. An diesem maßgeblichen rechtlichen Regelungsgehalt ändere es nichts, wenn einleitend zu der zitierten Verpflichtung als Anlass für die Dienstbarkeitsbestellung die damalige Bebauung des Areals erwähnt werde. 9 Entscheidend ist damit die Auslegung der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung in der notariellen Urkunde vom 04.04.2017. Anders als in dem zitierten durch den VGH entschiedenen Fall wird darin die Aufteilung des Grundstücks der bis dahin bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft in drei Grundstücke nicht nur als Anlass für die Dienstbarkeitsbestellung zitiert. In § 5 der Urkunde heißt es wörtlich u.a.: „Zur baurechtlichen Zulässigkeit der Gebäude ist es erforderlich, dass der Eigentümer des jeweils dienenden Grundstücks die auf dem herrschenden Grundstück jeweils fehlende, nach der
einzuhaltende Abstandsfläche auf das dienende Grundstück übernimmt. Der Eigentümer des jeweils dienenden Grundstücks übernimmt hiermit mit Wirkung für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum auf das dienende Grundstück die auf dem jeweils herrschenden Grundstück fehlende, für die Gebäude nach der
notwendige Abstandsflache auf dem herrschenden Grundstück mit der Folge, dass er neben der eigenen Abstandsfläche, die ohnehin auf das dienende Grundstück trifft auch die übernommene Abstandsfläche, welche beim Nachbargrundstück fehlt zusätzlich als Grenzabstand zur eigenen Abstandsfläche einhält, soweit dies die
erfordert.“ 10 Damit wird nach Auffassung des Senats nicht nur der Anlass der Bestellung der Dienstbarkeit beschrieben, sondern der Zweck, nämlich die Herbeiführung der baurechtlichen Zulässigkeit der Gebäude. Es lässt sich der Bewilligung kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Dienstbarkeit auch künftigen Bauvorhaben dienen soll. Der Inhalt der Dienstbarkeit ist daher beschränkt. Der Beklagte kann sich für die Erweiterung des baulichen Bestands im Verhältnis zum Kläger nicht auf die Dienstbarkeit berufen. 11
einzuhaltenden Abstandsflächen zukünftig nicht (mehr) eingehalten. 19 Es werden wechselseitig und unentgeltlich die im beigefügten Lageplan (Anlage 3) der den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt wurde, schraffiert eingezeichneten Abstandsflächen pauschal übernommen. 20 Auf den Lageplan wird verwiesen. 21 Zur baurechtlichen Zulässigkeit der Gebäude ist es erforderlich, dass der Eigentümer des jeweils dienenden Grundstücks die auf dem herrschenden Grundstück jeweils fehlende, nach der
einzuhaltende Abstandsfläche auf das dienende Grundstück übernimmt. Der Eigentümer des jeweils dienenden Grundstücks übernimmt hiermit mit Wirkung für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum auf das dienende Grundstück die auf dem jeweils herrschenden Grundstück fehlende, für die Gebäude nach der
notwendige Abstandsflache auf dem herrschenden Grundstück mit der Folge, dass er neben der eigenen Abstandsfläche, die ohnehin auf das dienende Grundstück trifft auch die übernommene Abstandsfläche, welche beim Nachbargrundstück fehlt zusätzlich als Grenzabstand zur eigenen Abstandsfläche einhält, soweit dies die
erfordert. 22 Diese Verpflichtung übernimmt hiermit der Eigentümer des dienenden Grundstücks und zwar gegenüber dem Eigentümer des jeweils herrschenden Grundstücks, und dem Freistaat Bayern. 23 Die Beteiligten bewilligen und beantragen hiermit zur Sicherung der vorstehenden Verpflichtung am dienenden Grundstück die Eintragung im Grundbuch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.