Obsah (7)
Art. 82Art. 6Art. 7Art. 13Art. 32Art. 25Art. 4LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 20.10.2023 – 10 O 3711/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 20.10.2023 – 10 O 3711/22 Download Drucken Titel: Immaterieller Schaden durc
Art. 82Rn.
46). Zudem ergibt sich die Nachweispflicht für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aus der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerten Rechenschaftspflicht (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 44. Ed. 1.5.2023,
Art. 82Rn.
53; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
46). 59 Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 DSGVO kann Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO begründen (Gola/Heckmann/Schulz, 3. Aufl. 2022,
Art. 6Rn. 164; Beck
OK DatenschutzR/Albers/Veit, 44. Ed. 1.5.2023,
Art. 6Rn.
115). 60 Die Beklagte hat vorliegend die Telefonnummer unstreitig auf ihrer Plattform ... verarbeitet (Vgl. Anlage B16). 61 a. Die Verarbeitung der Telefonnummer der Klagepartei im Hinblick auf die Suchbarkeit eines ...-Profils über die Telefonnummer durch das Contact-Import-Tool (im Folgenden: „CIT“) ist nicht zur Vertragserfüllung erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO. Die Beklagte kann hierfür nicht den erforderlichen Nachweis erbringen (So auch OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 94 ff., juris). 62 Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 1 lit. b DSGVO angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil, der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Der Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98 f.). 63 Vorliegend ist es nicht der Fall, dass die Auffindbarkeit des Profils mittels der Telefonnummer zwingend unerlässlich ist, um den Hauptzweck des Vertrags zwischen den Parteien, das Anbieten und Nutzen eines Social-Media-Profils, zu erfüllen. 64 Durch das CIT ermöglicht die Beklagte einem Nutzer einen Abgleich der in seinem Smartphone gespeicherten Kontakte mit auf ... registrierten Nutzerprofilen, die ihr Profil mit einer Mobilfunknummer verknüpft haben. So können diese Kontakte auf der ...-Plattform gefunden und mit den dahinterstehenden Nutzern in Verbindung getreten werden. 65 Eine Notwendigkeit oder Erforderlichkeit einen Nutzer mittels seiner Telefonnummer zu finden, ist nicht gegeben. Dies ergibt sich auch nicht aus dem sozialen Zweck der Vernetzung von Menschen auf Social-Media-Plattformen. Die Nutzer können sich gegenseitig ebenfalls anhand ihres Namens finden. Es bestünde auch die Möglichkeit eine zufällig generierte Zahlenfolge den Nutzern als Nutzer-ID zur Verfügung zu stellen, anhand welcher sie sodann, wenn es im Interesse des Nutzers ist, diesen auf ... finden können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. 66 Überdies wird aus den nachträglich etablierten Suchbarkeitseinstellungen ersichtlich, dass der Klagepartei als Nutzer eine freie Wahl bleiben kann, ob sie mittels ihrer Telefonnummer gefunden werden möchte. Somit ist es keine zwingende Notwendigkeit die ...-Plattform nur mittels öffentlich auffindbarer Telefonnummer zu nutzen. Die Funktion ist nützlich, um die im Mobiltelefon hinterlegten Kontakte auf ... zu finden, jedoch nicht zwingend erforderlich zur Vertragserfüllung. Eine Beeinträchtigung des gesamten Vertrages zwischen den Parteien und eine zwingende Notwendigkeit einer öffentlich Suchbarkeit des Nutzerprofils anhand der Telefonnummer sind nicht gegeben, weswegen nicht von einer erforderlichen Verarbeitung der Telefonnummer zur Erfüllung des Vertrages auszugehen ist. 67 b. Die Beklagte hat kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der öffentlichen Auffindbarkeit der Telefonnummer der Klagepartei. Jedenfalls kann sie den Nachweis hierfür nicht erbringen. 68 Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 106). 69 Das Gericht kann vorliegend kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der öffentlichen Auffindbarkeit der Telefonnummer der Klagepartei feststellen. Die Beklagte bleibt hierfür den Nachweis schuldig. Allein aus dem von der Beklagten vorgetragenen sozialen Zweckgedanken von ... als Social-Media Plattform lässt sich ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Auffindbarkeit eines Nutzerprofils anhand der Telefonnummer nicht begründen. Die soziale Interaktion bleibt auch ohne die Suchbarkeitsfunktion für jedermann anhand der Telefonnummer uneingeschränkt, da das Nutzerprofil auch anhand des Namens gefunden werden und so den gewünschten Interessen der Beklagten an der sozialen Verbindung von Menschen hinreichend Rechnung getragen werden kann. 70 Es fehlt jedenfalls an der Erforderlichkeit der Verarbeitung der Telefonnummer zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses der Beklagten. Insoweit gelten die obigen Ausführungen auch für Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO (Vgl. C.I.2.a.). 71 c. Eine wirksame Einwilligung der Klagepartei gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a, Art. 7 DSGVO liegt nicht vor. 72 Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke freiwillig in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt hat (EuGH Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f.; EuGH Urt. v. 11.11.2020 – C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f., OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 113, juris). Eine wirksame Einwilligung erfordert ein aktives Verhalten des Einwilligenden. Entsprechend Erwägungsgrund 32 Satz 3 folgt aus Stillschweigen, bereits angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person keine wirksame Einwilligung des Betroffenen (vgl. EuGH Urt. v. 11.11.2020 – C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.; EuGH Urt. v. 1.10.2019 – C-673/17, NJW 2019, 3433 Rn. 51 ff., OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 115, juris). 73 Anhand dessen lässt sich vorliegend keine wirksame Einwilligung der Klagepartei in die Verarbeitung ihrer Telefonnummer zum Zweck der öffentlichen Suchbarkeit feststellen. 74 Eine wirksame Einwilligung liegt nicht in der Voreinstellung der Suchbarkeit der Telefonnummer auf „Alle“. Nach der Rechtsprechung ist ein aktives Tun des Nutzers erforderlich. Vorliegend hätte die Beklagte die Möglichkeit zur Einwilligung ähnlich eines „Opt-In“ und nicht eines „Opt-Out“ der Klagepartei anbieten müssen, damit ein aktives Tun gerichtet auf eine Einwilligung der Klagepartei vorliegt. 75 Im Abschluss der Registrierung mit dem Klick auf den Button „Registrieren“ ist ebenfalls keine Einwilligung nach den vorangestellten Kriterien zu sehen. Eine Einwilligung hätte insbesondere im Hinblick auf den Transparenzgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO) abgesondert vom Registrierungsvorgang oder besonders hervorgehoben abgegeben werden müssen (Vgl. Kühling/Buchner/Buchner/Kühling,
- Aufl. 2020,
Art. 7Rn. 25; Beck
OK DatenschutzR/Albers/Veit, 44. Ed. 1.5.2023,
Art. 6Rn.
38). 76 Die Klagepartei hätte eine Einwilligung überdies auch nicht in informierter Art und Weise abgegeben. Die Beklagte hätte unbeschadet der weiteren Anforderungen der Art. 13, 14 DSGVO darüber informieren müssen, welche Daten zu welchem Zweck und von wem verarbeitet werden (Ehmann/Selmayr/Heberlein, 2. Aufl. 2018,
Art. 6Rn. 8; ähnlich: Beck
OK DatenschutzR/Albers/Veit, 44. Ed. 1.5.2023,
Art. 6Rn.
36). Dafür reicht es vorliegend nicht aus, dass der Klagepartei beim Registrierungsvorgang ein Hinweis auf die jeweils verlinkten Nutzungsbedingungen, die Datenrichtlinie und die Cookie-Richtlinie gegeben wird. Es werden keine Informationen über die Nutzung der Telefonnummer dergestalt zur Verfügung gestellt, dass ein Nutzer vor Abgabe seiner Einwilligung weiß, zu welchem Zweck, in welcher Art und Weise und von wem seine Telefonnummer verarbeitet wird. Insbesondere findet sich weder in der Datenrichtlinie, in den Nutzungsbedingungen, dem Hilfebereich noch in der Cookie-Richtlinie ein Hinweis auf die Verarbeitung der Telefonnummer zur öffentlichen Suchbarkeit des Profils der Klagepartei mittels des CIT. Ein Hinweis in den Privatsphäre-Einstellungen und dort unter „Bestimme wer dich finden kann“ zur Suchbarkeit der Telefonnummer und was „Finden“ bedeutet, reicht für eine informierte Einwilligung vorliegend nicht. Dabei muss der Nutzer unter Privatsphäre-Einstellungen einen weiteren Untermenüpunkt anklicken. Dieser Menüpunkt ist erst nach Registrierung für den Nutzer auffindbar und nicht hinreichend transparent erreichbar, da der Nutzer nicht an dieser Stelle mit Informationen zur Verarbeitung seiner Telefonnummer rechnen muss und diese erst über mehrere Klicks in einem Untermenüpunkt zu finden ist. 77 Die Beklagte führt in der Klageerwiderung überdies selbst aus, dass eine Einwilligung des Nutzers i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a DSGVO im gegenständlichen Kontext nicht erforderlich war (S. 82 d. Klageerwiderung). 78 3. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Information über die Verarbeitung der Telefonnummer der Klagepartei gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 13 DSGVO nicht hinreichend nachgekommen. 79 Eine Verletzung von den gemäß Art. 13 DSGVO bestehenden Informations- und Aufklärungspflichten ist vom Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO erfasst (LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 64; LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 Rn. 47; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 44. Ed. 1.5.2023,
Art. 13Rn.
18; Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022,
Art. 13Rn.
64). 80 Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO hat der Verantwortliche die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung mitzuteilen. Die Mitteilung über die Zwecke der Verarbeitung ist für die Transparenz der Datenverarbeitung aus Sicht der betroffenen Person von entscheidender Bedeutung und steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Zweckbindung, wonach personenbezogene Daten grundsätzlich nur für festgelegte, eindeutige und. legitime Zwecke erhoben werden. Die Angaben müssen vollständig und so detailliert sein, dass die betroffene Person sich ein Bild davon machen kann, mit welchen Datenverarbeitungen sie zu rechnen hat (Paal/Pauly/Paal/Hennemann, 3. Aufl. 2021,
Art. 13Rn.
16; Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020,
Art. 13Rn.
25; Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022,
Art. 13Rn.
12 f.). 81 Die Beklagte hat die Klagepartei bei Datenerhebung hinreichend darüber aufgeklärt, dass deren Mobilfunknummer zum Zweck der Hilfe bei der Anmeldung, zur „Zwei-Faktor-Authentifizierung“, zu Werbezwecken, zum Zweck des Vorschlagens potenzieller Bekanntschaften sowie zur Kommunikation mit ... verwendet wird (Anlagen B6, B9). 82 Die Beklagte hat die Klagepartei jedoch unzureichend über den Zweck der Verwendung der Telefonnummer für das seitens der Beklagten verwendete CIT aufgeklärt (so auch: LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 Rn. 55; LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 60 ff.). 83 Die Beklagte hat in den mehrschichtigen Datenschutzinformationen keinen Hinweis über die Verarbeitung der Telefonnummer der Klagepartei, um diese öffentlich über das CIT zu finden, platziert. In der Datenrichtlinie (Anlage B9) findet sich kein Hinweis auf die Verarbeitung der Telefonnummer mittels des CIT. 84 Es genügt der Hinweis im Hilfebereich von ... „Wozu verwendet ... meine Mobilnummer [...] um dir Personen, die du kennen könntest, vorzuschlagen, damit du dich mit ihnen auf ... verbinden kannst“ (Anlage B6) nicht, da gerade nicht auf die öffentliche Auffindbarkeit der Telefonnummer der Klagepartei hingewiesen wird. Vielmehr wird nur darüber informiert, dass Personen, die die Klägerseite kennen könnte, ihr über eine Verknüpfung zur Telefonnummer vorgeschlagen werden. Es lässt sich allenfalls der gedankliche Rückschluss ziehen, dass anderen Nutzern das Profil der Klagepartei anhand ihrer Mobilfunknummer ebenfalls vorgeschlagen wird. Damit unterlässt die Beklagte aber gerade die Information auf die öffentliche Suchbarkeit der Mobilfunknummer über das CIT. 85 Ein Hinweis in den Privatsphäre-Einstellungen und dort unter „Bestimme wer dich finden kann“ zur Suchbarkeit der Telefonnummer und was „Finden“ bedeutet, genügt den Anforderungen des Art. 13 DSGVO nicht. Dabei muss der Nutzer unter Privatsphäre-Einstellungen einen weiteren Untermenüpunkt anklicken. Der Zugang zu diesem Menüpunkt ist erst nach Registrierung für den Nutzer möglich und nicht hinreichend transparent erreichbar, da der Nutzer nicht an dieser Stelle mit Informationen zur Verarbeitung seiner Telefonnummer rechnen muss und diese erst über mehrere Klicks in einem Untermenüpunkt zu finden ist. Überdies wird über die Funktionsweise des CIT und den Verwendungszweck der Telefonnummer dort nicht hinreichend aufgeklärt. 86 4. Die Beklagte hat gegen Art. 32. Abs. 1, Art. 24, Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen, da sie keine hinreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Klagepartei getroffen hat. Bezüglich der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist die Beklagte im Zuge ihrer Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO darlegungs- und beweisbelastet (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 27.4.2023 – C-340/21, GRUR-RS 2023, 8707 Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, Rn. 88, juris). 87 Eine Verletzung von Art. 32 DSGVO ist dabei generell vom Schutzbereich des Art. 82 DSGVO umfasst. (LG Lübeck, Urteil vom 25. Mai 2023 – 15 O 74/22 –, Rn. 81, juris; Kühling/Buchner/Jandt
Art. 32Rn.
40a; Sydow/Marsch
/BDSG/Mantz,
- Aufl. 2022, DS GVO Art. 32 Rn. 31). 88 Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein dem Risiko der Datenverarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die Geeignetheit bezieht sich demnach auf das Ziel der Risikovermeidung (Kühling/Buchner/Jandt,
- Aufl. 2020,
Art. 32Rn.
5). Dabei kommt es darauf an, wie groß die Risiken sind, die den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person drohen und wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist. Damit ergibt sich, dass die Maßnahmen umso wirksamer sein müssen, je höher die drohenden Schäden sind (Ehmann/Selmayr/Hladjk, 2. Aufl. 2018,
Art. 32Rn.
4; Spindler/Schuster/Laue, 4. Aufl. 2019,
Art. 32Rn.
4). Dies wird vor allem anhand der Sensibilität der Daten und der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts bestimmt (Gola/Heckmann/Piltz, 3. Aufl. 2022,
Art. 32Rn.
41). Art. 32 Abs. 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen nicht zu einem absoluten Schutz der Daten (vgl. LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 Rn. 72Gola/Heckmann/Piltz, 3. Aufl. 2022,
Art. 32Rn.
11; vgl. auch Spindler/Schuster/Laue, 4. Aufl. 2019,
Art. 32Rn.
3). 89 Der Begriff „geeignet“ setzt voraus, dass die zur Sicherung der Informationssysteme gewählten Maßnahmen sowohl in technischer (Angemessenheit der Maßnahmen) als auch in qualitativer Hinsicht (Wirksamkeit des Schutzes) ein akzeptables Niveau erreichen. Um die Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, muss die Verarbeitung nicht nur geeignet sein, sondern auch den Zwecken entsprechen, denen sie dienen soll. Dabei spielt der Grundsatz der Minimierung eine entscheidende Rolle, wonach auf allen Stufen der Datenverarbeitung stets darauf geachtet werden muss, dass Sicherheitsrisiken minimiert werden (GA Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 26). 90 Es ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob die vom Verantwortlichen darzulegenden und zu beweisenden Maßnahmen das Risiko einer Datenverletzung Dritter – aus ex-ante-Sicht – hinreichend zu verhindern geeignet waren, wobei dem Verantwortlichen bei der Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen ein gewisser subjektiver Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. GA Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 40; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 140, juris). 91 Gemäß Art. 32 Abs. 3 DSGVO hat der Verantwortliche die Möglichkeit, die Anforderungen an die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 Abs. 2 lit. h DSGVO) oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens (Art. 42 DSGVO) nachzuweisen (Ehmann/Selmayr/Hladjk, 2. Aufl. 2018,
Art. 32Rn.
12). 92 Die Beklagte hat vorliegend aus einer ex-ante Sicht keine hinreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen angemessen zum Risiko während des Zeitraums des Scraping-Vorfalls dargelegt und nachgewiesen. Die von der Beklagten vorgetragenen „Anti-Scraping-Maßnahmen“ wären selbst im Falle deren Nachweises nicht geeignet, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Vgl. so auch OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 138 ff. juris; LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 Rn. 76). 93 Es besteht vorliegend ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Klagepartei i.S.d. Art. 32 DSGVO. 94 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Offenlegung und Übermittlung an andere Nutzer geht über das bloße Speichern oder Erheben hinaus. Es handelt sich auch nicht um öffentlich einsehbare Daten, da Dritten Zugang über ... gewährt wird (LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 Rn. 77). Nur weil die Daten „öffentlich“ auf der Plattform ... einsehbar sind, befreit dies die Beklagte nicht von der Pflicht, geeignete organisatorische und technische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DSGVO zu treffen. Die personenbezogenen Daten der Nutzer sind eben nicht überall „öffentlich einsehbar“, sondern nur auf .... Zudem werden eine Vielzahl der von der Beklagten verarbeitenden Daten (u.a. Telefonnummer, Nachname, Vorname, Land, Geschlecht) in einem Nutzerprofil zusammengefasst. So ist ein gebündeltes „Datenpaket“ über die angegebenen Daten der Klagepartei auf ... vorhanden. Diese Verknüpfung personenbezogener Daten lässt weitere Rückschlüsse auf die Klagepartei zu, als wenn z.B. die Telefonnummer ausschließlich einzeln auffindbar wäre. Außerdem war das Nutzerprofil der Klagepartei im Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls über das CIT suchbar und auffindbar. Die Einstellung der Suchbarkeit auf „Alle“ war voreingestellt, sodass die Telefonnummer der Klagepartei nie ausschließlich für die Zwei-Faktor-Authentifizierung von der Beklagten verarbeitet wurde, sondern auch für die Nutzung des CIT. 95 Mit der öffentlichen Einsehbarkeit des Nutzerprofils auf ... besteht, wie der vorliegende Fall zeigt, ein hohes Missbrauchsrisiko der personenbezogenen Daten durch Dritte. Durch den Rückgriff auf das Nutzerprofil und die Telefonnummer besteht die Gefahr von gezielten Phishing-Attacken, Identitätsdiebstahl und weiteren rechtswidrigen Verarbeitungen durch Dritte (Vgl. LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 Rn. 76). Scraping stellte im Jahr 2019 nach Angaben der Beklagten bereits eine weit verbreitete Technik zum unbefugten Abgriff personenbezogener Daten dar. Die Beklagte war sich des „Scraping als gängige Taktik“ von „böswilligen Akteuren“ in diesem Zeitraum bewusst (Vgl. Anlagen B10, B11). 96 Aufgrund des hohen Risikos für die personenbezogenen Daten ist im vorliegenden Fall ein hoher Maßstab an ein angemessenes Schutzniveau zu stellen. Die Beklagte hat dieses Schutzniveau nicht eingehalten. 97 Der Vortrag der Beklagten dahingehend, dass eine Beschäftigung eines „ ... Team“ von Datenwissenschaftlern, -analysten und Software-Ingenieuren, Übertragungsbeschränkungen zur Reduzierung der Anzahl von Anfragen, ein Vorgehen gegen Scraper mittels Unterlassungsaufforderungen, Kontosperrungen und Gerichtsverfahren und Bestrebungen gegen Hosting-Anbieter stattfände, reicht nicht für ein angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten der Klagepartei aus. Wie die Beklagte selbst einräumt, sind die Maßnahmen, die Onlineplattformen zur Verringerung von Scraping einsetzen, in der Regel Übertragungsbegrenzungen und Bot-Erkennungen. Diese Maßnahmen hätten vorliegend das Scraping mittels Telefonnummeraufzählung verhindert oder zumindest erheblich erschwert. Die konkret aufgeführten Maßnahmen der Begrenzung des Rufnummernabgleichs und der eingeschränkten Auffindbarkeit von Nutzerprofilen über das CIT führte die Beklagte nach ihren eigenen Schilderungen erst im Nachgang des Scraping-Vorfalls ein („Vor einer Reihe von Verbesserungen, die wir im September 2019 vorgenommen haben“ Anlage B11). Soweit die Beklagte außerdem vorträgt, sie gehe mittels Unterlassungsaufforderungen, Kontosperrungen und Gerichtsverfahren gegen Scraper vor, greifen diese (nicht technischen) Maßnahmen erst, wenn Scraping tatsächlich eingetreten ist. Hinsichtlich der Beschäftigung eines „... Team“ von Datenwissenschaftlern, -analysten und Software-Ingenieuren bleibt die Beklagte im Zuge ihrer Darlegungslast insoweit fällig, was genau dieses Team an Beschäftigten gegen Scraping vor dem September 2019 unternommen hat. Der Hinweis auf die Identifizierung von „ Aktivitätsmustern und Verhaltensweisen, die typischerweise mit automatisierten Computeraktivitäten in Zusammenhang stehen “ durch das „... Team“ reicht zwar für die Erkennung von Scraping aus. Jedoch bleibt offen, welche konkreten Gegen- und Schutzmaßnahmen sodann durch das „... Team“ oder die Beklagte ergriffen worden sind. Ebenfalls bleibt unklar, wie diese Schutzmaßnahmen funktionieren sollten. Insbesondere erschließt sich für das Gericht nicht, dass die Beschäftigung dieses Teams ausreichend für die Erkennung von Scraping war, wenn im Zuge des Scraping-Vorfalls circa 533 Millionen Datensätze von Nutzern der Plattform ... im Internet veröffentlich worden sind. Überdies wird das „... Team“ erst dann tätig, wenn bereits Scraping auftritt. Die Beklagte hätte vorliegend Systeme zur Erkennung von massenhaften Abfragen vor September 2019 vorhalten und die Suchbarkeit der Nutzerprofile über die Telefonnummer (z.B. „Nur für Freunde von Freunden“) einschränken müssen, um ein angemessenes Schutzniveau im Hinblick auf das hohe Risiko zu gewährleisten. Die Beklagte hätte zudem für die Suche eines Nutzerprofils über das CIT weitergehende Informationen, wie z.B. den Vor- und Nachnamen, abfragen können. Diese Maßnahmen hätten zumindest die Suchbarkeit über die wahllose Eingabe von Telefonnummern erheblich eingeschränkt. Da die Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert zu den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen vorträgt, worauf die Beklagtenseite bereits hingewiesen hat (S. 36 d. Replik), wäre im Übrigen eine Vernehmung des als Zeugen angebotenen Geschäftsführers der Beklagten nicht erforderlich. 98
- Ob ein Verstoß gegen Art. 25 DSGVO vorliegt, kann vorliegend wegen seines organisatorischen Charakters und der Unanwendbarkeit des Art. 82 DSGVO auf organisatorische Normen der DSGVO offenbleiben (Vgl. LG Lübeck, Urteil vom
- Mai 2023 – 15 O 74/22 –, Rn. 98, juris). 99 Allein aus einem Verstoß gegen Art. 25 DSGVO kann wegen seines organisatorischen Charakters ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht begründet werden (vgl. LG Paderborn, Urteil vom
- Dezember 2022 – 3 O 99/22; Gola/Heckmann/Nolte/Werkmeister,
- Aufl. 2022, DSGVO Art. 25 Rn. 3, 34; Kühling/Buchner/Hartung,
- Aufl. 2020,
Art. 25Rn.
31). Die Vorschrift entfaltet bereits vor dem eigentlichen Beginn der Datenverarbeitung ihren Regelungscharakter. Zu diesem, einer tatsächlichen Datenverarbeitung vorgelagerten Zeitpunkt, entfaltet die DSGVO jedoch nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO noch keine Wirkung. Die Anwendbarkeit der DSGVO setzt vielmehr eine tatsächliche Verarbeitung personenbezogener Daten voraus (vgl. Ehmann/Selmayr/Baumgartner,
- Aufl. 2018, DSGVO Art. 25 Rn. 7). Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO setzt daher darüber hinaus voraus, dass weitere Verstöße gegen die DSGVO vorliegen (vgl. Gola/Heckmann/Nolte/Werkmeister,
- Aufl. 2022, DSGVO Art. 25 Rn. 3, 34; LG Paderborn, Urteil vom
- Dezember 2022 – 3 O 99/22 –, Rn. 120, juris). 100
- Die Klagepartei ist der ihr obliegenden Darlegungslast bezüglich eines Schadens hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen Art. 33 DSGVO und Art. 34 DSGVO nicht nachgekommen. Deshalb kann es vorliegend offenbleiben, ob ein Verstoß gegen Art. 33 DSGVO und Art. 34 DSGVO vorliegt und dieser vom Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO umfasst ist. Hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen Art. 33, 34 DSGVO schließt sich das Gericht den Ausführungen des Oberlandesgericht Hamm an (OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 147 – 149, juris): „ Ob die Beklagte ihrer Darlegungslast mit Blick auf mögliche weitere Verstöße gegen die DSGVO zeitlich nach dem Scraping-Vorfall und der Veröffentlichung im Darknet nachgekommen ist, kann dahinstehen; denn hinsichtlich der seitens der Klägerin gerügten Verstöße gegen die Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO, die Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 DSGVO [...] hat die Klägerin keinen konkreten auf die fehlenden Informationen zurückzuführenden Schaden dargelegt noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Dass das Scrapen aufgrund einer rechtzeitigen Information noch konkret bezüglich der Klägerin hätte verhindert oder die Veröffentlichung des Leak-Datensatzes mitsamt den Daten der Klägerin hätte verhindert werden können, ist schon nicht ersichtlich, hätte aber auch allenfalls zum Entfallen des aus Sicht der Klägerin erst auf Grund der Veröffentlichung entstandenen Schadens und gerade nicht zu einer Vertiefung oder Begründung desselben geführt .“ 101
- Die Klagepartei hat einen kausalen Schaden durch den Kontrollverlust über ihre gescrapten personenbezogenen Daten erlitten. Für einen weitergehenden Schaden bleibt die Klägerseite darlegungs- und beweisfällig. 102 a. Die Darlegungs- und Beweislast für einen kausalen Schaden nach Art. 82 DSGVO trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Anspruchsberechtigte. Der EuGH führt zur Darlegungs- und Beweislast aus, „ dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, [nicht] vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen “ (EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 50). Daraus folgt, dass ein Betroffener eines Verstoßes gegen die DSGVO einen immateriellen Schaden darlegen und beweisen muss. Eine Beweislastumkehr ist in Art. 82 Abs. 3 DSGVO dem Wortlaut nach ausdrücklich nur bezüglich des Tatbestandsmerkmals des Verschuldens vorgesehen. 103 b. Der Klagepartei ist ein kausaler Schaden durch das Scrapen ihrer personenbezogenen Daten durch unbefugte Dritte und den damit einhergehenden Kontrollverlust über ihre personenbezogenen Daten entstanden. Den Kontrollverlust hat die Klägerseite hinreichend substantiiert dargelegt. 104 aa. Der Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO ist unionsrechtlich auszulegen und setzt nach dem Wortlaut der Norm, der Systematik und Telos des Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO sowie der Art. 77 ff. DSGVO und den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 DSGVO einen über den schlichten Verstoß gegen die DSGVO hinausgehenden Schaden voraus (so EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 29–42; GA Campos Sánchez-Bordona Schlussantr. v. 6.10.2022 – C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 117; OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 152, juris). Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO kann nach dem Wortlaut materieller oder immaterieller Art sein. Ein immaterieller Schaden liegt dabei jedoch noch nicht in der bloßen Verletzung einer Norm der DSGVO (EuGH, Urteil vom
- Mai 2023 – C-300/21; OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23). 105 Ein solcher Schaden setzt nach Wortlaut, Erwägungsgründen 10, 146 DSGVO und dem Telos nicht voraus, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (so EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44–51; OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 154, juris). 106 Hierbei ist zu beachten, dass nach Erwägungsgrund 146 der DSGVO der Schadensbegriff weit und den Zielen der DSGVO entsprechend ausgelegt werden soll. So wird aus Erwägungsgrund 7 der DSGVO das Ziel ersichtlich, dass natürliche Personen die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen sollten. Insoweit soll der Schadensersatzanspruch auch abschreckende Wirkung entfalten und eine wirksame Sanktionierung sein (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 14.4.2022 – 3 U 21/20 = NJW-RR 2022, 1608 Rn. 50; LG Lübeck, Urteil vom
- Mai 2023 – 15 O 74/22 –, Rn. 114, juris; Kühling/Buchner/Bergt,
- Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
65). Der Zweck der Abschreckung kann nur durch die Ausurteilung ausreichend hoher immaterieller Schadensersatzansprüche erfüllt werden (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
18). Einen Schaden erst dann anzunehmen, wenn es etwa zu einer mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden (öffentlichen) „Bloßstellung“, einem Identitätsdiebstahl, einer Weitergabe intimer Informationen oder einer anderen „ernsthaften Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person“ kommt, und ein „besonderes immaterielles Interesse“ zu verlangen, das über den allein durch die Verletzung an sich hervorgerufenen Ärger oder sonstige Gefühlsschäden hinausgeht, verkennt den autonom und nach Erwägungsgrund 146 ausdrücklich weit auszulegenden Begriff des Schadens (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
18a). 107 So sieht Erwägungsgrund 75 der DSGVO, dass eine Verarbeitung „ zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere [...] wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren .“ 108 Mit dem Wort „insbesondere“ bringt der europäische Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er eine nicht abschließende Aufzählung von für ihn möglich gehaltenen Schadensereignissen im Erwägungsgrund 75 getroffen hat und bereits in einem Kontrollverlust den eingetretenen Schaden sieht (Ähnlich: Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
18b). Dies wird an den anderen aufgezählten Fallgruppen deutlich. So sind eine Diskriminierung, ein Identitätsdiebstahl oder -betrug, ein finanzieller Verlust, eine Rufschädigung, ein Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, die unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile bereits ein materieller oder immaterieller Schaden. Es erschließt sich sodann nicht, warum sich bei einem Kontrollverlust ein (immaterieller) Schaden erst bei der betroffenen Person in Form einer emotionalen Betroffenheit zeigen muss. 109 Ebenso ist Erwägungsgrund 85 der DSGVO zu beachten, der einen Kontrollverlust als Schaden bezeichnet. Danach kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten „ einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte [...] “ nach sich ziehen (Vgl. hierzu Gola/Heckmann/Gola, 3. Aufl. 2022,
Art. 4Rn.
112). 110 Die Kontrolle über die eigenen Daten findet im deutschen Zivilrecht Ausdruck über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (verankert in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), welches als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet wird (Grüneberg, BGB,
- Auflage 2023, § 823, Rn. 132; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.8.2023, BGB § 823 Rn. 1373 ff.). Das im Zivilrecht deliktrechtlich über § 823 BGB und im Datenschutzrecht durch Art. 82 DSGVO geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält die „Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“ (vgl. hierzu im Einzelnen BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.2.2023, BGB § 823 Rn. 1365–1383). 111 Eine Kontrolle über die gescrapten personenbezogenen Daten besitzt die Klagepartei nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr, da diese zumindest öffentlich im Internet angeboten werden. Der Kontrollverlust tritt mit dem Abscrapen der personenbezogenen Daten durch unbefugte Dritte ein und nicht mit der unrechtmäßigen Verarbeitung und den weiteren Verstößen gegen die DSGVO. Die personenbezogenen Daten der Klagepartei, insbesondere die Telefonnummer, werden nicht mehr ausschließlich bei der Beklagten verarbeitet, sondern sind einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Erst durch die Verstöße gegen die DSGVO hat es die Beklagte ermöglicht, dass unbefugte Dritte das Contact-Import-Tool für einen Datenabgriff ausnutzen konnten. Die personenbezogenen Daten der Klagepartei befinden sich öffentlich auf der Webseite ....com und werden dort zur Weitergabe und Verkauf angeboten. Dadurch hat die Klagepartei keine Kontrolle mehr, wer, wann und wie mit den gescrapten personenbezogenen Daten der Klagepartei umgeht. In dieser Ungewissheit, was mit den eigenen Daten passiert, liegt der Schaden der Klagepartei. Der (immaterielle) Schaden realisiert sich vorliegend nicht durch die Datenschutzverstöße als solche realisiert, sondern erst durch das Abgreifen der Daten, das weitere Vorgehen der Scraper und der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klagepartei (ähnlich LG Lübeck, Urteil vom
- Mai 2023 – 15 O 74/22 –, Rn. 106–107, juris). Folglich findet der Schaden seine Ursache in den DSGVO-Verstößen durch die Beklagte, begründet sich aber erst durch den objektiven Kontrollverlust. 112 Eine weitergehende subjektive Beeinträchtigung in Form von starkem Unwohlsein über den Kontrollverlust ist nach Überzeugung des Gerichts nicht erforderlich. Vielmehr kann sich der eingetretene immaterielle Schaden durch eine weitergehende subjektive Beeinträchtigung der Klagepartei intensivieren. 113 Eine weitergehende subjektive Beeinträchtigung kann das Gericht vorliegend nach der informatorischen Anhörung der Klägerin nicht feststellen. Insbesondere hat die Klägerin kein weitergehendes Unwohlsein oder weitere Beeinträchtigung in Form einer Verhaltensänderung nach Bekanntwerden des Scrapingvorfalls und die Veröffentlichung ihrer gescrapten Daten aufgrund des Kontrollverlusts über ihre personenbezogenen Daten angegeben. Insbesondere ist das bloße Unterlassen der Annahme von Anrufen mit unbekannten Rufnummern hierfür nicht ausreichend. 114 Der Vortrag in der Klageschrift zum großen Unwohlsein und zur großen Sorge über möglichen Missbrauch der betreffenden Daten ist für eine weitere Beeinträchtigung zu pauschal. Insbesondere wird diese Formulierung in zahlreichen Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei verwendet. Eine Konkretisierung und objektive Nachvollziehbarkeit dieses Unwohlseins in Form einer Verhaltensänderung der Klagepartei lässt sich so vorliegend nicht feststellen. 115 bb. Der Schaden ist vorliegend auch kausal auf die Datenschutzverletzungen der Beklagten zurückzuführen. 116 Der Verantwortliche haftet lediglich für kausal durch die rechtswidrige Verarbeitung verursachte Schäden (Kühling/Buchner/Bergt,
- Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
41; LG Paderborn Urteil vom 19.12.2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 Rn. 128). Eine Mitursächlichkeit des Verstoßes gegen die DSGVO genügt (OLG Stuttgart ZD 2021, 375; LG Köln ZD 2022, 52 Rn. 21). 117 Möglich wurde das Scraping durch die rechtswidrige Verarbeitung der Telefonnummer der Beklagten mittels des CIT ohne Einwilligung der Klagepartei. Denn hätte die Klagepartei erst eine Einwilligung für die Verarbeitung der Telefonnummer abgeben müssen, wäre diese grundsätzlich ohne Einwilligung nicht öffentlich über das CIT suchbar gewesen und die Klagepartei hätte keinen Kontrollverlust erlitten. Gleiches gilt für die mangelnde hinreichende und transparente Information durch die Beklagte. Denn hätte die Klagepartei von der öffentlichen Suchbarkeit durch andere und die Funktionsweise des CIT hinreichende Informationen zur Verfügung gehabt, hätte sie ihre Einstellungen auf dieser Grundlage ändern können oder hinreichend bewusst öffentlich lassen können. Im Sinne einer conditio-sine-qua-non wäre der Kontrollverlust ebenfalls nicht eingetreten, wenn die Beklagte hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hätte. Es wäre den Scraper technisch nicht möglich gewesen, den Datensatz der Klagepartei abzugreifen. 118 c. Es liegt kein kausaler Schaden vor, soweit die Klagepartei vorträgt, sie erhalte regelmäßig Spam-Nachrichten, Spam-Mails und Belästigungsanrufe. 119 Grundsätzlich können in einem Datenverlust durch das Scrapen und Veröffentlichen von personenbezogenen Daten (immaterielle) Schäden in Form von Spam oder Belästigungsanrufe eintreten. Ob solche Schäden vorliegend substantiiert durch die Klägerseite vorgetragen sind, kann offenbleiben, da jedenfalls keine Kausalität zwischen den Verstößen der Beklagten gegen die DSGVO und den Spam-Nachrichten und Belästigungsanrufen hinreichend darlegt ist. 120 Die Klagepartei trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (Vgl. C.I.7.a). Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität gilt § 286 ZPO. § 286 ZPO erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 196, juris). 121 Die Klägerseite trägt nicht hinreichend vor, dass der Scraping-Vorfall ursächlich für die Spam-Nachrichten, -SMS und Belästigungsanrufe ist. Es steht nicht fest, dass. die Belästigungsanrufe und -SMS ihre Ursache im Scraping-Vorfall finden. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass die personenbezogenen Daten für die Belästigungsanrufe und -SMS verwendet werden. Jedoch ist ein konkreter Ursachenzusammenhang nicht hinreichend von der Klagepartei dargelegt. 122 Dem Gericht ist es aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass auch Personen, die keinen ...-Account haben, Spamnachrichten und -anrufe erhalten. Es kann vorliegend viele Ursachen für solche Belästigungen geben, die jedoch nicht zwingend aus dem Scraping-Vorfall resultieren. Es besteht die Möglichkeit, dass die Klagepartei ihre personenbezogenen Daten an anderer Stelle weitergegeben hat und diese von dort sodann für die Spam-Nachrichten und -anrufe genutzt werden oder an unbefugte Dritte gelangt sind. Allein aus einer Zunahme der Spamnachrichten und Belästigungsanrufe nach dem Jahr 2019 lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Absender der Nachrichten oder die Anrufer die entsprechenden personenbezogenen Daten der Klagepartei aus dem gescrapten Datensatz haben. Aufgrund der Alternativmöglichkeit der Ursachen ist keine hinreichende Kausalität gegeben (Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 200, juris; LG Münster Urt. v. 7.3.2023 – 02 O 54/22, GRUR-RS 2023, 4183 Rn. 57; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 80; LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75; LG Regensburg Endurteil v. 11.5.2023 – 72 O 1413/22, GRUR-RS 2023, 13826 Rn. 68). 123
- Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO exkulpieren. 124 Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird die Beklagte von der Haftung nur frei, wenn sie nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Dadurch wird die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden widerleglich vermutet. Zum Begriff der Verantwortlichkeit führt das Landgericht Paderborn (Urteil vom
- Dezember 2022 – 3 O 99/22 –, Rn. 125, juris) zutreffend aus: „ Zwar ist der Begriff der Verantwortlichkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 DSGVO nicht näher definiert. So wird dieser vorwiegend mit dem Begriff des Verschuldens gleichgesetzt (vgl. OLG Stuttgart 31.3.2021 – 9 U 34/21; Gola/Heckmann/Gola/Piltz,
- Aufl. 2022,
Art. 82Rn.
24; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
49). Teilweise wird dies hingegen nicht angenommen mit der Folge, dass Art. 82 DSGVO möglicherweise als Gefährdungshaftungstatbestand zu begreifen sei, sodass dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unabhängig von jedwedem Verschulden lediglich ganz ungewöhnliche Kausalverläufe, die jeder Lebenserfahrung widersprechen, sowie Fälle höherer Gewalt und weit überwiegenden eigenen Fehlverhaltens der betroffenen Person nicht anzulasten seien (Sydow/Marsch
/BDSG/Kreße,
- Aufl. 2022, DS GVO Art. 82 Rn. 18) .“ 125 Vorliegend kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da die Beklagte ein fehlendes Verschulden ihrerseits nicht nachweisen kann und kein Fall eines ungewöhnlichen Kausalverlaufs, noch höherer Gewalt oder weit überwiegenden eigenen Fehlverhaltens der Klagepartei gegeben ist. Die Beklagte hat vorliegend mehrere ihr obliegenden Pflichten aus DSGVO verletzt. Dadurch kann sich die Beklagte von fahrlässigem Handeln nicht entlasten. Vielmehr wäre bei normgemäßen Verhalten der Beklagten ein Abscrapen der personenbezogenen Daten der Klagepartei ihres ...-Profil nicht oder nur erschwert möglich gewesen und kein Kontrollverlust der Klagepartei über ihre personenbezogenen Daten entstanden. 126
- Die Höhe des Schadens beziffert das Gericht mit 250,00 €. 127 Dabei hält es diesen Betrag für angemessen und ausreichend, um den immateriellen Schaden auszugleichen. Gleichzeitig trägt es der Abschreckungswirkung des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO und den besonderen Umständen des Falles Rechnung. Dem Gericht steht insoweit ein Ermessen zu (§ 287 ZPO). 128 Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes kann § 253 BGB herangezogen werden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität beachtet werden (EuGH Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21 = GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 59; BeckOK DatenschutzR/Quaas,
- Ed. 1.5.2023,
Art. 82Rn.
31). Dabei können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden. Dazu zählen die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, der Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens, frühere Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten zur Ermittlung (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 44. Ed. 1.5.2023,
Art. 82Rn.
31; so auch LG Essen, Urteil vom 23.9.2021 – 6 O 190/21 = ZD 2022, 50 (Rn. 48); LG Lübeck, Urteil vom 25. Mai 2023 – 15 O 74/22 –, Rn. 115, juris). 129 Vorliegend war einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mehrfach gegen die DSGVO verstoßen hat und die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klagepartei erst aufgrund dieser Verstöße möglich war. Zudem beläuft sich der weltweite Jahresumsatz der Beklagten im Jahr 2021 auf 118 Milliarden €. 130 Andererseits ist in die Bewertung der Höhe des Schadensersatzanspruches einzufließen, dass die Beklagte im Nachgang weitere Sicherheitsmaßnahmen gegen Scraping getroffen hat, keine besonders sensiblen Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO gescrapt wurden und es vorliegend zu keiner Vermögensgefährdung oder einem Vermögensschaden gekommen ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Daten nicht selbst veröffentlicht hat, sondern dies durch unbefugte Dritte geschehen ist und sie nur eine Mitursächlichkeit trifft. Außerdem hat die Klagepartei im Anspruchsschreiben an die Beklagte selbst einen Betrag von 500 € als ausreichende Kompensation für die Datenschutzverstöße und die Veröffentlichung angesehen. 131 Da nur der Kontrollverlust als Schaden vorliegend gegeben und keine weitere subjektive Beeinträchtigung durch die Klagepartei dargelegt ist, reduziert das Gericht diesen Betrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände um 50 %. Das Gericht hält wegen der ausgeführten Erwägungen einen Betrag von 250,00 € zum Ausgleich des eingetretenen immateriellen Schadens für angemessen. 132 Auf eine vergleichbare Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.04.2022, Az. 3 U 21/20 zum Verlust sensibler Daten hinsichtlich der Schadenshöhe kann verwiesen werden. Das OLG Frankfurt sah einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 500 € für eine Beeinträchtigung wegen eines versehentlichen Versendens von Kontodaten einer Bank als angemessen an (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2022, 3 U 21/20 = ZD 2022, 621). Da es sich vorliegend nicht um ähnlich sensible personenbezogene Daten (Bankdaten), sondern um die Telefonnummer der Klagepartei handelt, ist ein Abschlag von 50 % zu 500 € unter Berücksichtigung des Einzelfalls angemessen. Insoweit die Klägerseite einwendet, andere Gerichte hätten für weniger gravierende Verstöße 5000 € (ArbG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2020 – 3 SaGa 7 öD/19 = NZA-RR 2020, 409 Rn. 85) oder 1500 € (ArbG Neumünster Urteil vom 11.8.2020 – 1 Ca 247 c/20 = ZD 2021, 171 Rn. 37) zugesprochen, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. So wurde wegen mangelhafter Auskunft in den benannten Verfahren ein Schaden festgestellt und nicht wegen eines Kontrollverlusts. Überdies ging es im dortigen Sachverhalt jeweils um ein nicht erfülltes Auskunftsverlangen sowie um ein Verfahren in der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit, welche für das vorliegend entscheidende Gericht nicht bindend ist. 133 II. Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Die Klagepartei hat einen Anspruch auf Feststellung künftiger materieller Schäden aus den konkret vorliegenden Verletzungen der DSGVO durch die Beklagte. 134 Nach dem BGH ist ein Feststellungsantrag begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Von einer Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs nicht ab. Da der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149–174, Rn. 49; ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32). 135 Dies ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Da jedenfalls die Voraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzanspruch der Klagepartei bestehen (Vgl. C.I.), ist der Klageantrag zu 2) nach den Vorgaben des BGH begründet. Es wird vorliegend nur festgestellt, dass die Verletzungen der DSGVO durch die Beklagte bei einem potenziell künftigen und festzustellenden Schaden Grundlage sind. Dies ist nach dem BGH auch unbedenklich, da der Feststellungsausspruch keine Aussage darüber trifft, ob ein möglicher zukünftiger Schaden auch tatsächlich gegeben ist. 136 III. Der Klageanspruch zu 3b) ist unbegründet. 137 Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch im Anwendungsbereich der DSGVO in Betracht kommt und auf welche Rechtsgrundlage dieser zu stützen wäre (Art. 17, Art. 21 DSGVO; §§ 823, 1004 BGB), da ein Anspruch auf Unterlassung eine Datenverarbeitung ohne Erfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Funktionsweise des CIT und der Verwendung von Telefonnummern mangels Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. 138 Die Beklagte hat vorliegend gegen die DSGVO verstoßen, indem sie nicht hinreichend und transparent über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klagepartei informiert und die Daten der Klagepartei unrechtmäßig verarbeitet hat (Vgl. C.I.3.). 139 Eine Wiederholungsgefahr durch die Beklagte ist vorliegend jedoch nicht gegeben. 140 Die mangelnde hinreichende und transparente Information der Beklagten löst für die Zukunft keine nachteiligen Folgen mehr für die Klagepartei aus. Die Klägerseite ist im Rahmen des Rechtsstreits hinreichend über die Datenverarbeitung durch die Beklagte aufgeklärt worden (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 19.12.2022 – 3 O 99/22; LG Ulm, Urteil vom 16.02.2023 – 4 86/22). Die Kenntnis von dem die Klagepartei eine weitere Verarbeitung der Telefonnummer im Zusammenhang mit dem CIT abhängig macht, hat sie bereits erlangt. Zudem ist es der Klagepartei mittlerweile zumindest möglich, die „Suchbarkeits-Einstellung“ entsprechend des gewünschten Datenschutzniveaus anzupassen. 141 IV. Der Klageantrag zu 4) ist ebenfalls unbegründet. Der Klagepartei steht kein Anspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegenüber der Beklagten zu, da die Beklagte den Auskunftsanspruch, soweit er bestand, bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. 142 1. Grundsätzlich besteht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Auskunft der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen in dem in Art. 15 Abs. 1 lit.
- a)– lit.
- h)bezeichneten Umfang, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 = NJW 2021, 1381). 143 Der Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte. Soweit durch den Scraping-Vorgang personenbezogene Daten von unbefugten Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 96–98; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 101; LG Regensburg Endurteil v. 11.5.2023 – 72 O 1413/22, GRUR-RS 2023, 13826 Rn. 82). 144 Hinsichtlich der Auskunft über die Empfänger, die personenbezogene Daten durch den Scraping-Vorfall erlangen konnten, stellt das Abgreifen der personenbezogenen Dateh keine Verarbeitung durch die Beklagte als Verantwortliche dar. Vielmehr sind die Personen, die die Daten scrapen, selbst Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, da die Beklagte bei diesem Datenverarbeitungsvorgang eben nicht über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. So sieht es vorliegend auch die Klagepartei in der Replik, die Scraper als „selbstverständlich ebenfalls datenschutzrechtlich Verantwortliche“ bezeichnet. 145 2. Der Anspruch ist, soweit er bestand, wegen Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. 146 Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, Rn. 19 m.w.N.) Überdies muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Betroffenen zur Verfügung stellen (vgl. EuGH Urt. v. 22.6.2023 – C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 37 ff; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 246, juris). 147 Die Beklagte hat unstreitig personenbezogene Daten der Klagepartei verarbeitet. Die Beklagte hat durch das außergerichtliche Schreiben (Anlage B 16) hinreichend Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Nutzer-ID, Vorname, Nachname, Land, Geschlecht und der Telefonnummer der Klagepartei gegeben. Die konkreten Rohdaten in Form von Logdaten der Klagepartei oder eine Kopie hiervon hat die Beklagte nach ihren Angaben nicht mehr. 148 Soweit die Klagepartei ein neues Auskunftsbegehren mit dem Klageantrag zu 4) an die Beklagte stellt, hat die Beklagte die Klägerseite mit der Klageerwiderung und dem Verweis auf das Schreiben der Beklagten (Anlage B16) bereits auf ihre Selbstbedienungstools („Access Your Information“ und „Download Your Information“) verwiesen. Dort kann die Klägerseite jederzeit die von der Beklagten verarbeitenden Daten abrufen und einsehen. 149 V. Der Klägerseite steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,94 € zu. 150 Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist von Art. 82 Abs. 1 DSGVO umfasst. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (BGH Urt. v. 5.12.2017 – VI ZR 24/17, BeckRS 2017, 138416 Rn. 6 m.w.N.). Zur effektiven Durchsetzung der klägerischen Ansprüche war aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erforderlich und notwendig. Ausgehend von einem Wert des berechtigten Verlangens der Klägerseite von 750 € (Klageantrag zu 1) 250€; Klageantrag zu 2) 500 €) zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit ergibt dies Kosten in Höhe von 159,94 € (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 114,40 € Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 €; 19 % MwSt: 25,54 €). 151 VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zwar gelangte der Auslandsrückschein als Nachweis der Zustellung an die Beklagte nicht wieder zur Akte. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte allerdings am 16.08.2022. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 08.09.2022, in welchem diese die Verteidigung anzeigt und ein Antrag auf Fristverlängerung mit entsprechender Fristberechnung gestellt wird. Deshalb sind ab dem Folgetag Rechtshängigkeitszinsen zu gewähren. 152 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 S. 1, § 709 S. 1, 2 ZPO. C. 153 Der Streitwert ist auf 3.000 € festzusetzen. 154 1. Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) ist wegen der Angabe eines Mindestbetrags (Vgl. Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 3 Rn. 16.171) auf 1.000 € festzusetzen. 155 2. Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) ist gemäß § 3 ZPO nach Schätzung des Klägerinteresses auf 500,00 € festzusetzen. Das Gericht schätzt dieses Interesse unter Berücksichtigung der hinsichtlich etwaiger künftiger Schäden ersichtlich schwierig nachzuweisenden Kausalität auf 500,00 € (Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, Rn. 279, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 6 W 40/23 –, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 10 W 5/23 –, Rn. 15, juris). 156 3. Gemäß § 3 ZPO wird der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Für den nichtvermögensrechtlichen Anspruch im Klagantrag Ziff. 3 wird der Streitwert gem. § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen bestimmt. Der in 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Ausgangswert von 5.000,00 € gibt grundsätzlich nur einen ersten Anhalt, der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (LG München, Beschluss vom 09.07.2019 – 2 T 2032/19, BeckRS 2019, 13929; OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 33509). Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klagepartei und damit ihre auf Grund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (OLG Hamm, NJW-RR 2014, 894, m.w.N.). 157 Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden oder begehrten Handlung (vgl. BGH Beschl. v. 25.4.2023 – VI ZR 111/22, GRUR 2023, 1143 Rn. 13 m.w.N.). Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (so explizit BGH Beschl. v. 8.10.2012 – X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 276, juris). 158 Ausgehend von diesen Maßstäben hält das Gericht für die Klageanträge zu 3) einen Streitwert von jeweils 500,00 € für angemessen. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere die wirtschaftliche Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll entsprechend des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 1.000,00 € (Klageantrag zu 1). Die Anträge zu 3a und 3b stützen sich im Wesentlichen auf eine Wiederholungsgefahr bezüglich nur eines Teils der vermeintlich und tatsächlich vorliegenden Datenschutzverstöße der Beklagten. Abgesehen von den unterschiedlichen Zeiträumen des den Klageanträgen Ziff. 1 und 2 zugrundeliegenden Geschehens in der Vergangenheit und den von Klageantrag Ziffer 3 erfassten Wiederholungen in der Zukunft sind keine Umstände erkennbar, die eine unterschiedliche wirtschaftliche Bewertung rechtfertigen könnten. Dass ein zukünftiger gleichgelagerter Vorfall eine signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte, als das im Verhältnis der Parteien mit insgesamt 1.500 Euro für die Klageanträge 1 und 2 zu bemessende Interesse, hat die Klagepartei nicht aufgezeigt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 10 W 5/23 –, Rn. 16, juris). Der Streitwert für die Anträge zu 3a) und 3b) kann deshalb jedenfalls nicht oberhalb der vermeintlich insgesamt bereits erlittenen Beeinträchtigung liegen (OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 281, juris). 159 4. Der Streitwert für den Klageantrag zu 4) ist auf 500 € festzusetzen. 160 5. Der Klageantrag zu 5) ist als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.