ArbG München, Teilurteil v. 05.09.2023 – 5 Ca 3538/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG München, Teilurteil v. 05.09.2023 – 5 Ca 3538/22 Download Drucken Titel: Kündigungsschutz, Arbeitsverweigerung, Direktionsrecht, Feststellungsinteresse, Weiterbeschäftigung, Annahmeverzug, Entschädigungsanspruch Schlagworte: Kündigungsschutz, Arbeitsverweigerung, Direktionsrecht, Feststellungsinteresse, Weiterbeschäftigung, Annahmeverzug, Entschädigungsanspruch Rechtsmittelinstanzen: ArbG München, Beschluss vom 05.02.2024 – 5 Ca 3538/22 LArbG München, Beschluss vom 08.04.2024 – 11 Ta 37/24 LArbG München vom 16.04.2025 – 11 Sa 456/23 LArbG München vom 04.06.2025 – 11 Sa 456/23 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.04.2022 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.04.2022 aufgelöst wurde. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kellner/Barmann weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über - personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten sind, - die Verarbeitungszwecke; - die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; - die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind - die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; - wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; Im Übrigen wird der Auskunftsanspruch abgewiesen. 5. Im Übrigen werden die Klageanträge – mit Ausnahme der Stufenanträge 2 und 3 aus Antrag 5.1 – abgewiesen. 6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 7. Der Streitwert wird auf Euro 80.613,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Frage der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche des Klägers. Daneben macht der Kläger seine Weiterbeschäftigung sowie Feststellungs- und Auskunftsansprüche nebst Urlaubserteilung geltend. 2 Der 1998 geborene Kläger war bei der Beklagten, die eine Gaststätte in A-Stadt betreibt, seit Oktober 2018 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Ausweislich zweier vom Kläger vorgelegter Personalbögen, datiert auf den 05.06.2021, war er als „Aushilfe“ mit einem Beschäftigtenstatus „Student (familienversichert) bis 450 €“ und einer „Hauptbeschäftigung: Kellner/Bar“ tätig (Anl. K1, Bl. 3/4 der Akte). Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer iSv § 23 KSchG. 3 Der Kläger war im Zeitraum 23.03.3022 bis 01.04.2022 arbeitsunfähig erkrankt (Anl. K14, Bl. 394 der Akte). 4 Mit Schreiben vom 05.04.2022 forderte die Beklagte den Kläger auf, im Betrieb zu erscheinen und seiner Tätigkeit vertragsgerecht nachzugehen (Anlage K 16, Bl. 396 der Akte). Im Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie Aushilfstätigkeiten in der Bar und/oder in der Küche als gleichwertig ansehe, sodass die Anweisung (auch) in der Küche zu arbeiten jedenfalls vom Direktionsrecht gedeckt sei. Mit Schreiben vom 09.04.2022 (Anl. K4, Bl. 7 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte auf, Gehälter für den Zeitraum 15.10.2021 bis 31.03.2022 in Höhe von insgesamt Euro 4.665,20 nachzuzahlen, andernfalls werde er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen. 5 Mit Schreiben vom 12.04.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich (Anl. K3, Bl. 6 der Akte). 6 Mit seiner am 20.04.2022 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.04.2022 zugestellten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und verlangt mit Klageerweiterung für den Fall des Obsiegens seine Weiterbeschäftigung. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er sein Zurückbehaltungsrecht wirksam ausgeübt. Die Kündigung sei zudem nichtig, da sie im Zusammenhang mit den Ereignissen im Rahmen einer Betriebsversammlung im Juli 2021 stehe. Aufgrund der unwirksamen streitgegenständlichen Kündigung habe sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht. Sie habe ihre arbeitsvertragliche Leistungstreuepflicht verletzt. Der materielle Schaden umfasse den Verdienstausfall. Als zusätzlichen Verzugsschaden müsse die Beklagte auch den Steuerschaden ersetzen, der durch eine verspätete Zahlung eintrete. Er habe noch keinen Steuerbescheid erhalten, daher sei ein Feststellungsantrag zulässig. Darüber hinaus sieht der Kläger im schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung, er sei noch jung und habe keine Kinder, eine Altersdiskriminierung. Die Beklagte habe daher immateriellen Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 2 AGBG zu leisten. Er sei auch nicht verpflichtet, Küchentätigkeiten auszuüben. Laut Personalbogen sei eine Beschäftigung in der Bar und im Service vereinbart, er sei mit diesen Tätigkeiten weiter zu beschäftigen. Mit Klageerweiterung vom 31.12.2022 sowie 21.06.2023 verlangt der Kläger weitere Vergütung für 2019, 2020 und 2021. Er behauptet, die Betriebsleiterin der Beklagten habe ihm auf Grundlage eines von ihr organisierten Dienstplanes wechselnde Schichten zugewiesen. Die Frühschicht habe tatsächlich nicht um 9:00 Uhr, sondern schon bereits um 8:30 Uhr begonnen, bei den übrigen Schichten sei Anwesenheitspflicht eine Viertelstunde vor Schichtbeginn gewesen. Anwesenheitspflicht eine Viertelstunde vor dem abgerechneten Arbeitsbeginn bedeutete auch, in den Geschäftsräumen angekleidet und arbeitsbereit zu sein. Für das Umkleiden – mit Ausnahme der regulären Frühschicht – seien zusätzlich 3 Minuten erforderlich gewesen. Drei Minuten Umkleidezeit komme auch zum Ende jeder Schicht hinzu. Bei Spätschichten seien nach Ladenschluss um 1:00 Uhr noch weitere Arbeiten angefallen, jedoch nicht vergütet worden. Ruhepausen seien aufgrund des schwankenden Gästeaufkommens nicht gewährt, insbesondere auch nicht im Vorhinein vereinbart worden. Die zusätzlich geleisteten Zeiten seien zu vergüten, auch angefallene Zuschläge müsse die Beklagte zahlen. Entgegen dem von den Parteien vereinbarten Abrufarbeitsverhältnis habe ihn die Beklagte monatelang gar nicht oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang zur Arbeit herangezogen. Sie schulde daher Annahmeverzug für die Jahre 2020 und 2021. Darüber hinaus sei er in die WhatsApp Gruppe der Beschäftigten der Beklagten aufzunehmen. Sämtliche im Service beschäftigten Arbeitnehmer seien in dieser Gruppe aufgeführt. Die Gruppe werde als digitales schwarzes Brett benutzt. Bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses habe die Beklagte Urlaub von insgesamt 53 Urlaubstagen zusammenhängend zu gewähren. Er habe in der Vergangenheit keinen Urlaub eingebracht und sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass ihm Urlaubsansprüche zustünden und diese verfielen. 7 Die Beklagte habe trotz seiner Anfrage den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSG VO nicht erfüllt. 8 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 20.04.2022, den Schriftsatz vom 31.12.2022, 21.04.2023, 21.06.2023 sowie 27.07.2023 Bezug genommen. 9 Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, 1.1. dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche (fristlose) Kündigung vom 12. April 2022, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 15. Mai 2022 aufgelöst wurde, 1.2. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.1. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Barmann oder Kellner weiterzubeschäftigen, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat 2.1. Januar 2019 238,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2019, 2.2. Februar 2019 16,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. März 2019, 2.3. März 2019 592,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2019, 2.4. April 2019 617,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Mai 2019, 2.5. Mai 2019 1.203,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Juni 2019, 2.6. Juni 2019 1.193,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2019, 2.7. Juli 2019 1.318,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2019, 2.8. August 2019 1.346,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. September 2019, 2.9. September 2019 100,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2019, 2.10. Oktober 2019 742,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2019, 2.11. November 2019 399,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Dezember 2019, 2.12. Dezember 2019 170,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Januar 2020, 2.13. Januar 2020 140,89 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Februar 2020, 2.14. Februar 2020 273,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. März 2020, 2.15. März 2020 264,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2020, 2.16. Mai 2020 89,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Juni 2020, 2.17. Juni 2020 17,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2020, 2.18. Juli 2020 244,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. August 2020, 2.19. August 2020 819,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. September 2020, 2.20. September 2020 273,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2020, 2.21. Oktober 2020 59,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. November 2020, 2.22. Juni 2021 97,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2021, 2.23. Juli 2021 40,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. August 2021, 2.24. August 2021 365,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. September 2021 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 3.1. 2020 10.317,04 Euro brutto aus Annahmeverzug nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzugsbeginn, 3.2. 2021 15.220,54 Euro brutto aus Annahmeverzug nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzugsbeginn, sowie für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.1. für das Kalenderjahr 3.3. 2022 35.055,92 Euro brutto als materiellen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzugsbeginn zu zahlen, 4. festzustellen, 4.1. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen, der durch die verspätete Leistung der mit dem Zahlungsantrag zu 3.3. gewährten Beträgen entsteht, inklusive der Besteuerungen, die sich aus diesem Schadensersatz in den Folgejahren ergeben werden, 4.2. dass die Kündigungen der Beklagten vom 12. April 2022, zugestellt am 16. April 2022, der vorsätzlich unerlaubten Handlung entsprechen, 5. die Beklagte zu verurteilen, 5.1. dem Kläger über die auf ihn personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte wurden, deren Kategorien und Verarbeitungszwecke, die geplante Dauer, für die diese gespeichert werden sowie die dem zugrundeliegenden Kriterien, die konkreten Empfänger, gegenüber denen diese offengelegt worden sind sowie die Art und Weise, wie sie diesen offengelegt wurden, alle verfügbaren Informationen über deren Herkunft Auskunft zu erteilen, ihre nach bestem Wissen erfolgte Vollständigkeit und Richtigkeit zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern und dem Kläger einen Papierausdruck der dieser Auskunft zugrundeliegenden Daten zur Verfügung zu stellen, 5.2. dem Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 5.000 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Verzugsbeginn zu zahlen, 5.3. den Kläger der von der Beklagten am 5. November 2013 erstellten WhatsAppGruppe „Bar dienstplan“ sowie der von der Beklagten am 26. Juli 2014 erstellten WhatsApp-Gruppe „Dienstplan“, die am 1. Februar 2023 zu „A. Service“ umbenannt wurde, wieder hinzuzufügen, 6. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.1. zu verurteilen, 6.1. den Kläger auf 21 zusammenhängende Wochen verteilt an 53 Tagen von der Arbeitspflicht zu befreien, 6.2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter der auflösenden Bedingung seines Beschäftigungsverhältnisses seine Barkaution in Höhe von 95,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe seiner 3 Arbeitsschürzen, 2 TShirts und 1 Zip-Jacke zu erstatten, 7. die Beklagte für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.1. zu verurteilen, dem Kläger 7.1. ein Urlaubsentgelt in Höhe von 4.656,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Verzugsbeginn auszuzahlen, 7.2. seine Barkaution in Höhe von 95 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe seiner 3 Arbeitsschürzen, 2 T-Shirts und 1 Zip-Jacke auszuzahlen. 10 Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. 11 Sie behauptet im Wesentlichen, der Kläger sei als Aushilfe in Teilzeit geringfügig beschäftigt worden. Zwischen den Parteien sei gerade vereinbart gewesen, dass das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers regelmäßig nicht Euro 450,00 übersteigen sollte, wie aus dem Personalbogen vom 05.06.2021 zu entnehmen sei. Zwischen den Parteien sei keine Arbeit auf Abruf vereinbart gewesen. Der Kläger habe nur dann für die Beklagte gearbeitet, soweit dies mit seinem Studium und anderen Terminen vereinbar gewesen sei. Jeder Arbeitseinsatz des Klägers sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Grund für die außerordentliche Kündigung vom 12.04.2022 sei gewesen, dass der Kläger der Arbeit am 29.03.2022 und am 11.04.2022 unentschuldigt ferngeblieben sei und ab 09.04.2022 beharrlich seine Arbeit unberechtigt verweigert habe. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Beklagte meint, sie sei im Rahmen ihres Direktionsrechts berechtigt, den Kläger auch in der Küche zu beschäftigen. 12 Dass Küchentätigkeiten gegenüber den Tätigkeiten an der Bar als niedriger im Sozialbild anzusehen seien, sei unzutreffend. Der Entgelttarifvertrag für das Gaststättengewerbe zeige vielmehr, dass Küchentätigkeiten mit Tätigkeiten an der Bar gleichwertig seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger an den von ihm genannten Tagen die behaupteten Stunden und Minuten zusätzlich gearbeitet hat. Den erfolgten Gehaltsabrechnungen lägen zu 100% die schriftlichen Aufzeichnungen des Klägers zugrunde. Den Antrag auf Erteilung von Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hält die Beklagte für unbestimmt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze vom 27.02.2023, 31.05.2023 sowie 08.08.2023 Bezug genommen. 13 Eine von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2023 erhobene Widerklage haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. 14 Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 3.08.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 15 Die vorliegende Entscheidung erfasst nicht die zweite und dritte Stufe des zulässigen Stufenantrags Ziffer 5. Insoweit hatte lediglich ein Teilurteil zu ergehen. Über die Hilfsanträge Ziffer 7 war nicht zu entscheiden, die innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. 16 Die Klage ist – soweit über sie entschieden wurde – nur teilweise zulässig. 17 Den Anträgen auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Steuerschaden zu ersetzen (Ziffer 4.1), sowie auf Feststellung, dass die Kündigung vom 12.04.2022 einer vorsätzlich unerlaubten Handlung entsprach (Ziffer 4.2) sowie dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, unter bestimmten Voraussetzungen die Barkaution zurückzuzahlen (Ziffer 6.2), fehlt es am besonderen Feststellungsinteresse. 18 Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. BAG 07.02.2019 – 6 AZR 84/18, juris). Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen (BAG 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, juris). 19 Die vom Kläger erstrebte Feststellung in Ziffer 4.1 ist nicht geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Es wird dadurch nicht geklärt, ob und ggf. in welcher Höhe ein Steuerschaden überhaupt entstanden ist. Der Kläger trägt selbst vor, dass er noch nicht einmal einen Steuerbescheid erhalten hat. Der Antrag 4.2 ist ebenso wie der Antrag 6.2 auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. 20 Der im Rahmen der Stufenklage in Ziffer 5.1 gestellte Auskunftsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, soweit der Antrag den Wortlaut von Art. 15 DSGVO wiedergibt. Angesichts der Besonderheit des unionsrechtlich determinierten Auskunftsanspruchs ist es zulässig, dass der Arbeitnehmer – soweit er vom Arbeitgeber noch keinerlei Auskünfte erhalten hat – einen am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierten Antrag ohne nähere Konkretisierung stellt. Soweit der Kläger in seiner Antragsformulierung über den reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO hinausgeht, ist sein Auskunftsantrag unzulässig, da unbestimmt. Das Auskunftsbegehren ist zulässigerweise im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellt. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche Daten die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe steht ggf. die Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich kann die Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden personenbezogenen Daten verlangt werden (vgl. BAG 27.04.2021 – 2 AZR 342/20, BAGE 174, 351-357). Der noch iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmte Antrag auf Erteilung einer Kopie ist zulässig und erst nach erteilter Auskunft vom Kläger zu konkretisieren. II. 21 Die zulässige Klage ist – soweit über sie entschieden wurde – nur teilweise begründet. Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt. Der Kläger kann seine Weiterbeschäftigung wie beantragt verlangen. Der Auskunftsantrag im Wege der Stufenklage ist begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 22 1. Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ist unwirksam. 23
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