LArbG München, Beschluss v. 05.10.2023 – 2 TaBV 22/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG München, Beschluss v. 05.10.2023 – 2 TaBV 22/23 Download Drucken Titel: Darlegung einer Mehrheitsgewerksch
§ 99Rn. 18). 119 In einem Verfahren nach § 99 Arb
GG sind daher neben dem Antragsteller alle weiteren Parteien der konkurrierenden Tarifverträge zu beteiligen. Auch der Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs ist zu beteiligen, soweit sich seine Beteiligtenstellung nicht bereits daraus ergibt, dass er tarifvertragsschließende Partei ist. Die dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer sind demgegenüber nicht zu beteiligen. Das gilt auch dann, wenn sie Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaften sind (ErfK/Koch § 99 Rn. 4; GK-ArbGG/
§ 99Rn.
19). 3.1.1.2.
- Der ursprünglich zu
- beteiligte Betriebsrat des Wahlbetriebs war nicht zu beteiligen, da dieser von einer Feststellung nach § 99 ArbGG i.V.m. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nur mittelbar betroffen ist (vgl. GK-ArbGG/
§ 99Rn.
19a; vgl. auch zum umgekehrten Fall BAG vom 25.01.2023 – 4 ABR 4/22 – Rn. 25 bis 27, juris). 120 Der Umstand, dass der Betriebsrat die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass das Tarifwerk der Beteiligten zu
- eine Vielzahl von Öffnungsklauseln enthält, das Tarifwerk der Beteiligten zu
- hingegen nicht. Denn welche Tarifverträge im Betrieb normativ bzw. wegen der in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG angeordneten Verdrängungswirkung Anwendung finden, ergibt sich aus den Bestimmungen des TVG und ist durch die Beteiligte zu
- gem. § 8 TVG zu veröffentlichen. 121 3.1.
- Die Beteiligte zu
- ist antragsbefugt. 122 3.1.2.
- Die Antragsberechtigung erfordert, dass der Antragsteller Partei eines in einem Betrieb „kollidierenden Tarifvertrags“ ist. Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG liegen kollidierende Tarifverträge vor, wenn sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden. Die Antragsbefugnis setzt daher voraus, dass im Betrieb überhaupt eine tarifliche Kollisionslage i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Halbs. 1 TVG vorhanden ist. Nicht erforderlich ist hingegen für die Antragsbefugnis, dass sich auch die Regelungsgegenstände der kollidierenden Tarifverträge decken (GK-ArbGG/
§ 99Rn.
9). 123 Das Gericht muss somit zunächst feststellen, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 TVG an mindestens zwei Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften – darunter derjenige, auf den sich der Antrag nach § 99 ArbGG bezieht – gebunden ist, sich die Geltungsbereiche dieser beiden Tarifverträge bezogen auf alle oder einen Teil der Arbeitnehmer des im Antrag bezeichneten Betriebs überschneiden und die sich überschneidenden Tarifverträge insoweit nicht inhaltsgleich sind. Nur wenn eine solche auflösungsbedürftige Tarifkollision i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG gegeben ist, besteht ein rechtliches Bedürfnis und damit auch eine Befugnis zur Einleitung eines Verfahrens nach § 99 ArbGG. Der Umstand, dass eine solche Tarifkollision nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, reicht für die Antragsberechtigung hingegen nicht aus (GK-ArbGG/
§ 99Rn.
9). 124 Für die Antragsberechtigung unerheblich ist hingegen, ob die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15, zusätzlich aufgestellten – über den Wortlaut von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG hinausgehenden – materiellen Anforderungen an eine Verdrängung des (etwaigen) Minderheitentarifvertrags gegeben sind (Bekanntgabe von Tarifverhandlungen und Anhörung konkurrierender Gewerkschaften). Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Antrags, sondern kann sich lediglich auf dessen Begründetheit auswirken (GK-ArbGG/
§ 99Rn. 9a). 125 Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.07.2017, 1 Bv
R 1571/15, aus verfassungsrechtlichen Gründen die Norm des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG einschränkend dahingehend ausgelegt hat, dass eine Verdrängungswirkung des (etwaigen) Mehrheitstarifvertrages nicht anzunehmen ist, wenn die in den Tarifverträgen vorgesehenen Leistungen nicht miteinander verknüpft sind, da sie zu ganz verschiedenen Regelungskomplexen gehören, ist dies ebenfalls für die Antragsbefugnis unerheblich (GK-ArbGG/
§ 99Rn. 11). 126 Abweichend vom Wortlaut des § 99 Abs. 1 Arb
GG setzt die Antragsbefugnis einer Gewerkschaft zudem voraus, dass der Arbeitgeber einen von der antragstellenden Tarifpartei abgeschlossenen – kollidierenden – Tarifvertrag nach dessen Inkrafttreten ganz oder zumindest teilweise in dem im Antrag genannten Betrieb nicht kraft normativer Wirkung auf die Mitglieder der antragstellenden Gewerkschaft anwendet, obwohl die allgemeinen Geltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 TVG erfüllt sind. Zwar enthält § 99 Abs. 1 ArbGG keine solche Einschränkung. Die Bestimmung ist jedoch entsprechend dem Zweck des Verfahrens theologisch zu reduzieren. Das Verfahren nach § 99 ArbGG zielt darauf ab, die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG zu sichern. Daher kann ein Antragsrecht der tarifschließenden Gewerkschaft nur bestehen, wenn und soweit sie deren Verletzung geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsnormen des in Ausübung der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsbetätigungsfreiheit von der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrags vom Arbeitgeber unter Verweis auf § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht auf alle Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/-innen, die Mitglieder der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sind, im Betrieb zur Anwendung gebracht werden (GK-ArbGG/
§ 99Rn.
13). 127 3.1.2.
- Die vorstehend dargestellten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 128 Die Beteiligte zu
- ist aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Beteiligten zu
- an die von diesem mit beiden Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifwerke gem. § 3 Abs. 1 TVG gebunden und deren Geltungsbereiche überschneiden sich. Sie gelten räumlich für das Gebiet der K., betrieblich auch für die Betriebe der Beteiligten zu
- und persönlich für alle Arbeitnehmer/-innen der Betriebe der Beteiligten zu
- bzw. für bestimmte Arbeitnehmergruppen wie sie – unstreitig – im Schreiben der DB AG vom 22.03.2021 (Anlage A 4, Bl. 28 ff. d.A.) dargestellt sind. Auch hinsichtlich der tariflichen Regelungen zu gemeinsamen Einrichtungen ergibt sich nichts anderes. Die in der Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auch auf solche Regelungen anwendbar ist (vgl. Giesen RdA 20222, 323, 325; Bepler RdA 2022, 189, 199), ist keine Frage der Antragsbefugnis, sondern der Begründetheit des Antrags. 129 Die beiden Tarifwerke sind auch nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten nicht inhaltsgleich. Ob sich die Regelungsgegenstände der kollidierenden Tarifwerke decken, ist aufgrund der vorstehend dargestellten Grundsätze ebenfalls keine Frage der Antragsbefugnis. 130 Schließlich wendet die Beteiligte zu
- im streitgegenständlichen Betrieb das von der Beteiligten zu
- abgeschlossene und im Antrag im einzelnen dargestellte Tarifwerk nach dessen Inkrafttreten nicht kraft normativer Wirkung auf die Mitglieder der Beteiligten zu
- an, obwohl die allgemeinen Geltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 TVG erfüllt sind. 131 3.1.
- Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 132 3.1.3.
- Mit ihrem Antrag möchte die Beteiligte zu
- festgestellt wissen, dass ihr – in ihrem Antrag näher dargestelltes – Tarifwerk nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im streitgegenständlichen Betrieb auf die in der Beteiligten zu
- und
- gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer /-innen unabhängig davon, ob sie bei der Beteiligten zu
- oder der Beteiligten zu
- Mitglied sind, Anwendung findet. 133 3.1.3.
- Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 3.1.3.2.
- Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der Verfahrensgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (vgl. BAG vom 03.05.2006 – 1 ABR 63/04 – Rn. 16, juris). 3.1.3.2.
- Der Antrag nach § 99 ArbGG ist darauf zu richten, dass die Tarifnormen eines bestimmten Tarifvertrages entweder auf alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen in der jeweiligen betrieblichen Einheit Anwendung finden. 134 Nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 und § 99 Abs. 3 ArbGG geht es in dem Beschlussverfahren um die Feststellung des im Betrieb „anwendbaren“ Tarifvertrags. Das spricht dafür, dass es sich um einen positiven Feststellungsantrag handeln muss (Hamacher/Klose Antragslexikon Arbeitsrecht „Tarifkollision i.S.d. § 4a TVG Rn. 3; Ulrici DB 2015, 2511, 2512). 3.1.3.2.
- Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze wird vorliegend aus dem Antrag hinreichend ersichtlich, dass die Beteiligte zu
- die positive Feststellung erreichen möchte, dass ihr im Antrag näher bezeichnetes Tarifwerk auf die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer/-innen der Beteiligten zu
- und
- gleichermaßen seit 31.05.2022 Anwendung findet. Er ist damit hinreichend bestimmt. 135 3.1.3.
- Auch das im Übrigen erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da zum Zeitpunkt, zu dem über den vorliegenden Antrag nach § 99 ArbGG entschieden wurde, d.h. zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung am 14.09.2023, das im Antrag näher dargestellte Tarifwerk der Beteiligten zu
- noch galt. 136 3.
- Der Antrag ist unbegründet. 137 3.2.
- Dies ergibt sich bereits deshalb, weil – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – die bloße Behauptung der Beteiligte zu 1., sie sei die mitgliederstärkere Gewerkschaft im streitgegenständlichen Betrieb zum Stichtag 31.05.2022, auch in einem Verfahren nach § 99 ArbGG nicht ausreicht. Weder das Arbeitsgericht noch die erkennende Beschwerdekammer waren aufgrund dieser bloßen Behauptung gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und Beweis zu erheben. Ungeachtet dessen kann die Errichtung einer notariellen Urkunde i.S.d. § 58 Abs. 3 ArbGG nur durch die beteiligte Gewerkschaft, die eine entsprechende Mehrheitsstellung im Betrieb behauptet, und nicht durch das Gericht beauftragt werden, mit der Folge, dass die Kosten durch diese zu tragen sind. Im Einzelnen: 138 3.2.1.
- Auch in einem Verfahren nach § 99 ArbGG sind die allgemeinen, im Beschlussverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze ohne Einschränkung anzuwenden, so dass die bloße Behauptung der antragstellenden Gewerkschaft, Mehrheitsgewerkschaft zu sein, nicht ausreicht. 3.2.1.1.
- Nach der Bezugnahme in § 99 Abs. 2 ArbGG sind auf das Verfahren nach § 99 ArbGG die §§ 80 bis 82 Abs. 1 Satz 1, 83 bis 84, 87 bis 96 ArbGG entsprechend anzuwenden. 139 Gemäß des danach u.a. anzuwendenden § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen und die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 140 Damit wird das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – wie die gesetzliche Regelung in § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zeigt – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts und die Einführung der entscheidungserheblichen Tatsachen in den Prozess ist daher grundsätzlich dem Gericht übertragen (GK-ArbGG/
§ 83Rn.
6). Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Auch im Beschlussverfahren ist – wie sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83a ArbGG ergibt – die Dispositionsmaxime zu beachten. Danach steht dem Beteiligten – allen voran dem Antragsteller – nicht nur die Herrschaft über die Einleitung und Beendigung des Verfahrens, sondern auch über die Bestimmung des Verfahrensgegenstands zu. Dieser begrenzt auch die gerichtliche Aufklärungspflicht. Das Gericht darf nur im Rahmen der Anträge und innerhalb des von den Beteiligten festgelegten Verfahrensgegenstands tätig werden und damit nur denjenigen Sachverhalt aufklären, der dem zur Entscheidung gestellten Antrag zugrunde liegt. Der Untersuchungsgrundsatz zwingt die Gerichte daher nicht dazu, allen möglichen Sachverhaltsvarianten nachgehen zu müssen, noch gebietet er eine uferlose Ermittlungstätigkeit „ins Blaue hinein“. Vielmehr sind sie lediglich berechtigt und verpflichtet, in Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten prozessualen Anspruch von sich aus Erhebungen anzustellen (GK-ArbGG/
§ 83Rn.
7). 141 Bereits aus der Dispositionsmaxime folgt, dass der Antragsteller im Verfahren zunächst diejenigen Tatsachen vortragen muss, die zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind. Damit die gerichtliche Aufklärungspflicht überhaupt einsetzen kann, muss er die tatsächlichen Umstände – den Klagegrund i.S.d. §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – darlegen, auf die er sein Begehren stützen will. Sein Vorbringen muss zumindest so präzise sein, dass es hinreichende Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht bietet, und sei es nur nach einer Aufforderung, zu bestimmten Tatsachen innerhalb einer Frist ergänzend vorzutragen (GK-ArbGG/
§ 83Rn. 8). 142 Darüber hinaus sieht § 83 Abs. 1 Satz 2 Arb
GG ausdrücklich vor, dass die Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers entbindet daher auch der Untersuchungsgrundsatz die Beteiligten nicht davon, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Da die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Wirkungen des Untersuchungsgrundsatzes begrenzt, kann zutreffender Weise von einem „eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz“ gesprochen werden. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet ihre Grenzen, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommen (GK-ArbGG/
§ 83Rn. 9). 143 Aus § 83 Abs. 1 Satz 1 Arb
GG und der ebenfalls geltenden Dispositionsmaxime ergibt sich eine abgestufte Pflichtenverteilung zwischen Antragsteller und Beteiligten einerseits und dem Gericht andererseits. Danach hat der Antragsteller zunächst den Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich seines Erachtens die begehrte Rechtsfolge ableitet. Er muss in seiner Antragsschrift die Umstände schildern, die nach seiner Auffassung den Antrag rechtfertigen. Lediglich globale Behauptungen ohne konkrete Substanz genügen auch im Beschlussverfahren nicht. Der Antragsteller muss – schon um § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen – seinen Antrag begründen und damit dem Gericht diejenigen Tatsachen unterbreiten, auf die er sein Begehren stützen will. Sein Sachvortrag muss ausreichend Inhalt haben, damit sich für das Gericht Ansatzpunkte ergeben, in welche Richtung eine weitere Sachverhaltsaufklärung durchzuführen ist (GK-ArbGG/
§ 83Rn. 10). 3.2.1.1.2. Von den vorstehend dargestellten Grundsätzen sieht auch die Verweisung in § 99 Abs. 2 Arb
GG nach ihrem klaren Wortlaut keine Abweichung vor. Daher genügt die bloße Behauptung der antragstellenden Beteiligten zu 1., sie sei die Mehrheitsgewerkschaft im streitgegenständlichen Betrieb, aufgrund der dargestellten abgestuften Pflichtenverteilung nicht. 144 Denn bei der Behauptung der Beteiligten zu 1., sie sei die Mehrheitsgewerkschaft im Wahlbetrieb, handelt es sich lediglich um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne dass sie tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung dargelegt hat. 145 Jedenfalls nachdem der Beteiligten zu
- aufgrund des gerichtlichen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 21.12.2022 (Bl. 965 ff. d.A.) von der Beteiligten zu
- eine Beschäftigtenliste mit der Angabe des Geburtsdatums sowie der Angabe, ob es sich um Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende, leitende Angestellte oder außertarifliche Angestellte handelt, zum Stichtag 31.05.2022 (Anlage B4, Bl. 976 ff. d. A.) vorlag, hätte sie ihre Behauptung anhand ihres Mitgliederverzeichnis überprüfen können, um ihren Vortrag, sie sei die Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb, sodann weiter zu substantiieren, was sie jedoch nicht getan hat. 146 Auch zweitinstanzlich hat die Beteiligte zu
- ihren Vortrag nicht weiter substantiiert, obgleich auch die erkennende Beschwerdekammer in der mündlichen Anhörung am 14.09.2023 darauf hingewiesen hat, dass die bloße Behauptung, Mehrheitsgewerkschaft zu sein, nicht genügt. 147 3.2.1.
- Der erstinstanzliche Vortrag der Beteiligten zu 1., das Verfahren hätte durch die Beteiligte zu
- eingeleitet werden müssen, weil sie verpflichtet sei, die im Betrieb geltenden Tarifverträge durchzuführen, führt zu keiner anderen Bewertung. 148 Gem. § 99 Abs. 1 ArbGG wird in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrages eingeleitet, eine Verpflichtung des Arbeitgebers hierzu ergibt sich hieraus aber nicht. Aus der Regelung des § 8 TVG ergibt sich dies ebenfalls nicht, sondern daraus ergibt sich lediglich eine Pflicht zur Bekanntmachung der anwendbaren Tarifverträge sowie der rechtskräftigen Beschlüsse nach § 99 ArbGG. 149 3.2.1.
- Eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme war daher nicht angezeigt. Denn die Beweisaufnahme selbst darf nicht zu einem Ausforschungsbeweis führen (BAG vom 21.10.1980 – 6 ABR 41/78, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 1). Die weiteren von der Beteiligten zu
- hierzu angeführten Argumente in ihrer Beschwerdebegründung führen zu keinem anderen Ergebnis. 150 3.2.1.3.
- So gebietet der Sinn und Zweck des § 99 ArbGG und die in § 99 Abs. 3 ArbGG statuierte Wirkung gegenüber Jedermann keine andere Bewertung. 151 3.2.1.3.1.
- Auch im Verfahren gem. § 97 ArbGG, bei dem gem. § 97 Abs. 2a ArbGG ebenfalls eine entsprechende Anwendung der §§ 80 bis 82 Abs. 1 Satz 1, 83 bis 84, 87 bis 96 ArbGG angeordnet und in dem in § 97 Abs. 3 ArbGG ebenfalls die Wirkung gegenüber Jedermann vorgesehen ist, ist anerkannt, dass die genannten Verfahrensvorschriften uneingeschränkt gelten (Vgl. GMP-Schlewing/Günther-Gräff ArbGG § 97 Rn. 26). Gleiches gilt hinsichtlich des Verfahrens nach § 98 ArbGG (vgl. hierzu bspw. BAG vom 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 – Rn. 90, juris). Hätte der Gesetzgeber Abweichendes regeln wollen, hätte er dies in § 99 Abs. 2 ArbGG vor dem Hintergrund der bereits in §§ 97 und 98 ArbGG bestehenden Verfahren mit Wirkung für Jedermann regeln können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die §§ 80 bis 82 Abs. 1 Satz 1, 83 bis 84, 87 bis 96 ArbGG ohne Einschränkung für entsprechend anwendbar erklärt. 152 3.2.1.3.1.
- Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, wie die Beteiligte zu
- vorträgt, dass auch der Arbeitgeber im Verfahren nach § 99 ArbGG antragsberechtigt ist. Denn auch dieser kann mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen substantiierten Vortrag dazu halten, welche Gewerkschaft aus seiner Sicht die Mehrheit der Mitglieder im Betrieb stellt. 153 3.2.1.3.1.2.
- Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu
- können hierfür – jedenfalls indiziell – auch die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahlen in Form der Listenwahl (§ 11 Abs. 2 WO) herangezogen werden. 154 Es trifft zwar zu, dass bei Betriebsratswahlen auch nicht organisierte Arbeitnehmer/-innen mitwählen und Gewerkschaftsmitglieder frei sind, welche Liste sie wählen. Gleichwohl kann das Ergebnis der Betriebsratswahl in Form der Listenwahl jedenfalls als Indiz herangezogen werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich insoweit um eine erschütterbare Indiztatsache handelt, werden Betriebsratswahlen hierdurch – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu
- – nicht zu Abstimmungen über die anwendbaren Tarifverträge umfunktioniert und somit sind auch die weiteren Erwägungen der Beteiligten zu
- zu § 20 Abs. 2 BetrVG, wonach niemand die Betriebsratswahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen darf, unbeachtlich. Der Umstand, dass der Arbeitgeber das Ergebnis einer Betriebsratswahl in Form der Listenwahl als eine Indiztatsache für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse im Betrieb i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG heranziehen kann, führt zudem zu keiner unzulässigen Einflussnahme desselben. Denn nach § 99 Abs. 1 ArbGG steht es jedem Antragsberechtigten frei, eine entsprechende Annahme des Arbeitgebers gerichtlich überprüfen zu lassen. 155 3.2.1.3.1.2.
- Im Übrigen bestehen auch für den Arbeitgeber weitere Möglichkeiten, wie er seine Behauptung zur – aus seiner Sicht bestehenden – Mehrheitsgewerkschaft indizienbasiert näher vortragen kann. So kann er beispielsweise einen Personalverantwortlichen dafür zum Beweis anbieten, dass mehr Mitglieder der einen Gewerkschaft als Mitglieder der anderen Gewerkschaft ihre entsprechende Mitgliedschaft ihm gegenüber angezeigt haben. 156 3.2.1.3.1.2.
- Entsprechendes gilt im Fall der Antragstellung in einem Verfahren nach § 99 ArbGG durch einen Arbeitgeberverband. Dieser kann sich unter Beachtung des Datenschutzes der Informationen durch sein Mitglied (Arbeitgeber) bedienen. 157 3.2.1.3.1.
- Der Vortrag der Beteiligten zu 1., ein in öffentlicher Hand befindlicher und damit unmittelbar grundrechtsgebundener Arbeitgeber dürfe seinen Arbeitnehmern/-innen auf Basis von bloßen Vermutungen die Tarifverträge ihrer Gewerkschaft nicht vorenthalten, kann daher ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn die Anwendung der Tarifverträge der Beteiligten zu
- im Wahlbetrieb durch die Beteiligte zu
- beruht schon nicht nur auf Vermutungen, sondern auf näher dargelegten Indizien, die zudem in einem Verfahren nach § 99 ArbGG durch jeden Antragsberechtigten einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können. 158 Aus der Beschränkung des Kreises der Antragsberechtigten in § 99 Abs. 1 ArbGG auf die Parteien der kollidierenden Tarifverträge folgt zudem, dass das Verfahren nach §§ 99, 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG gerade auf die Verwirklichung des subjektiven Rechtsschutzes der Antragsteller abzielt (vgl. Helml/Pessinger/Pessinger ArbGG § 99 Rn. 2). 159 3.2.1.3.1.
- Damit gebietet der Umstand, dass es sich bei der Beteiligten zu
- um ein deutschlandweit agierendes Unternehmen handelt, in dem es immer wieder zu Verfahren nach § 99 ArbGG kommen wird, ebenfalls keine andere Bewertung. 160 3.2.1.3.
- Auch die von der Beteiligten zu
- angeführten systematischen Erwägungen überzeugen nicht. Alleine die Nähe der maßgeblichen Vorschrift des § 99 ArbGG zu § 100 ArbGG kann nicht begründen, dass in einem Verfahren nach § 99 ArbGG die bloße Behauptung der anstellenden Gewerkschaft, Mehrheitsgewerkschaft zu sein, genügen kann. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu §§ 97 und 98 ArbGG, die ebenfalls in unmittelbarerer Nachbarschaft zu § 100 ArbGG stehen, Bezug genommen. Im Übrigen entbindet auch § 100 ArbGG den Antragsteller nicht den vorstehend dargestellten Mindestvortrag zu halten. 161 3.2.1.3.
- Außerdem führt eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zu keiner anderen Bewertung. 162 3.2.1.3.3.
- Einer Offenlegung der Mitgliederzahlen bedarf es nicht zwangsläufig. So kann die antragstellende Gewerkschaft (zunächst) auch den Weg des § 58 Abs. 3 ArbGG wählen. 163 Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf ein Verfahren nach § 99 ArbGG die Möglichkeit der mittelbaren Beweisführung durch öffentliche Urkunden in § 58 Abs. 3 ArbGG aufgezeigt, um zu vermeiden, dass die Gewerkschaft die Namen ihrer im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen in diesem Rahmen nennen muss (BT-Drs. 18/4062, S. 16). Wenn sich die antragstellende Beteiligte zu
- dieser Möglichkeit nicht bedienen möchte, hätte es an ihr gelegen, in anderer Weise vorzutragen, warum sie davon ausgeht, Mehrheitsgewerkschaft zu sein. 164 3.2.1.3.3.
- Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu
- und
- steht in einem Verfahren nach § 99 ArbGG Art. 9 Abs. 3 GG nicht stets einer Offenlegung der Mitgliederzahlen entgegen. 165 3.2.1.3.3.2.
- Dass eine Offenlegung der Anzahl oder Namen von Gewerkschaftsmitgliedern in einem Verfahren nach § 99 ArbGG nicht stets verhindert werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15, vielmehr hingenommen und ausgeführt, dass das Erfordernis einer entsprechenden Offenlegung zwar einen Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG darstelle und an die Fachgerichte appelliert, Geheimhaltungsinteressen durch Anwendung von § 58 Abs. 3 ArbGG Rechnung zu tragen (BVerfG vom 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 – Rn. 173, juris). Es sei darauf hinzuwirken, dass die Mehrheitsfeststellung unter dem Schutz der notariellen Schweigepflicht erfolgt (BVerfG vom 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 – Rn. 173, 198 ff., juris). Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit sei dies aber nicht (BVerfG vom 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 – Rn. 172, juris; a.A. Sondervotum Paulus/Baer Rn. 20, juris). 166 3.2.1.3.3.2.
- Damit führen die von der Beteiligten zu
- angeführten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15, Rn. 199, juris, zu keiner abweichenden Bewertung. Dieses hat sich schon nicht explizit mit der Frage, welchen Mindestvortrag der Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 ArbGG zu leisten hat, auseinandergesetzt, sondern lediglich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG – wie vorstehend dargestellt – ausgeführt, dass notariell auch bescheinigt werden könne, wer die Mehrheit im Betrieb organisiere, um so die Offenlegung der konkreten Kampfstärke einer Gewerkschaft zu verhindern, worauf im Beschlussverfahren hinzuwirken sei. Letzteres bedeutet weder, dass in einem Verfahren nach § 99 ArbGG kein substantiierter Vortrag der antragstellenden Gewerkschaft zur Mitgliederstärke verlangt werden kann, noch, dass das Gericht – wie nachfolgend dargelegt – die Errichtung der notariellen Urkunde beauftragen muss. 167 3.2.1.3.3.2.
- Dass Art. 9 Abs. 3 GG stets die Offenlegung der Anzahl oder Namen der Gewerkschaftsmitglieder hindert, ergibt sich auch nicht aus der von der Beteiligten zu
- zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014 – 1 AZR 257/13, Rn. 30, juris. Vom Bundesarbeitsgericht wurde in dieser Entscheidung dem Arbeitgeber lediglich im Zusammenhang mit einem konkreten (laufenden oder unmittelbar bevorstehenden) Arbeitskampf verwehrt, die aktuelle Organisationsstärke zu erfahren, weil hierdurch eine konkrete Verhandlungssituation beeinflusst wird (Ulrici NZA 2017, 1161, 1164). 168 3.2.1.3.3.2.
- Letztlich kann die gerichtliche Entscheidung veranlasst sein, den beteiligten Gewerkschaften aufzugeben, ihre Mitglieder im Betrieb namentlich zu benennen, und im Bestreitensfall darüber Beweis zu erheben. 169 Hierbei ist eine Abwägung zwischen dem Anspruch auf Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG einerseits und dem Recht auf Datenschutz – verfassungsrechtlich gewährleistet durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG – sowie die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit andererseits vorzunehmen (vgl. Helml/Pessinger/Pessinger ArbGG § 99 Rn. 19). 170 3.2.1.3.3.
- Des Weiteren führt der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu keiner anderen Bewertung. 171 Der Gesetzgeber hat für das Verfahren nach § 99 ArbGG das Beschlussverfahren mit seinen in § 99 Abs. 2 ArbGG genannten Verfahrensgrundsätzen angeordnet. Wenn also der Antragsteller eines solchen Verfahrens davon ausgeht, dass sich die Mehrheitsverhältnisse anders darstellen, muss von ihm auch verlangt werden, dass er hierzu einen Vortrag hält, der es jedenfalls möglich erscheinen lässt, dass dies zutrifft. Hierfür hat der Gesetzgeber – wie bereits ausgeführt – die Möglichkeit der Beweisführung durch öffentliche Urkunden in § 58 Abs. 3 ArbGG aufgezeigt. 172 Wenn nach Durchführung eines Verfahrens nach § 99 ArbGG eine klare Aussage über die Mehrheitsverhältnisse nicht möglich ist, d.h. wenn das Gericht nicht feststellen kann, dass der im Antrag genannte Tarifvertrag der Mehrheitstarifvertrag ist, tritt die Verdrängungswirkung nicht ein (BVerfG vom 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 – Rn. 187 ff., juris). Damit fällt – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu
- – nicht zwangsläufig dem Antragsteller die Ungewissheit über die Mehrheitsverhältnisse im Betrieb zur Last. 173 3.2.1.3.
- Schließlich führen auch die weiteren Ausführungen der Beteiligten zu
- zur Beauftragung des Notars von Amts wegen zu keinem anderen Ergebnis. 174 3.2.1.3.4.
- Es trifft zwar zu, dass die Mehrheiten in einem Verfahren nach § 99 ArbGG aufgrund der Anordnung des Beschlussverfahrens in § 99 Abs. 2 ArbGG von Amts wegen zu bestimmen sind. Allerdings ist auch im Beschlussverfahren ein gewisser Mindestvortrag des Antragstellers erforderlich und Behauptungen ins Blaue hinein genügen – wie bereits ausgeführt – nicht. Hinsichtlich der Beauftragung eines Notars durch das Gericht wird auf die nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. 175 3.2.1.3.4.
- Damit lag es – im vorliegenden Verfahrensstadium – auch nicht an der Beteiligten zu
- einen Nachweis zur Mehrheitsstellung der Beteiligten zu
- zu führen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Beteiligten zu
- vorgetragen Regel- Ausnahmeverhältnis. 176 Denn ein solches ergibt sich schon nicht aus § 4a Abs. 2 TVG. Der Arbeitgeber kann nach § 3 TVG an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein (Satz 1). Im Falle kollidierenden Tarifverträge wird der Minderheitentarifvertrag durch den Mehrheitstarifvertrag verdrängt (Satz 2). Das Gesetz statuiert damit schon keinen Normal- und Ausnahmefall, sondern ein „Entweder-Oder“. Aus § 8 TVG ergibt sich im Übrigen lediglich eine Bekanntmachungspflicht des Arbeitgebers. 177 Im Übrigen kennt das Beschlussverfahren keine Beweisführungslast im zivilprozessualen Sinn (GK-ArbGG/
§ 83Rn. 23 m.w.N.). 178 3.2.1.4. Ungeachtet dessen kann die Errichtung einer notariellen Urkunde i.S.d. § 58 Abs. 3 Arb
GG nur durch die beteiligte Gewerkschaft, die eine entsprechende Mehrheitsstellung im Betrieb behauptet, und nicht durch das Gericht beauftragt werden, mit der Folge, dass die Kosten hierfür durch die beauftragende Gewerkschaft zu tragen sind. 179 3.2.1.4.1. Um den Beweis über die Zahl der Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Betrieb zu führen, hat der Gesetzgeber – wie bereits vorstehend ausgeführt – in § 58 Abs. 3 ArbGG die Möglichkeit der Beweisführung durch öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO) aufgezeigt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Gewerkschaften ihre Mitgliederzahl im maßgeblichen Betrieb nachweisen können, ohne die Namen ihrer Mitglieder nennen und ihre Kampfstärke in diesem Betrieb offenlegen zu müssen (BT-Drs. 18/4062, S. 16) (Helml/Pessinger/Pessinger ArbGG § 99 Rn. 14; vgl. auch GMP/Schlewing/Günther-Gräff ArbGG § 99 Rn. 15; zur Kritik an der Regelung in § 58 Abs. 3 vgl. insb. GK-ArbGG/
§ 99Rn. 23 sowie zu den hierzu offenen Fragen vgl. Helml/Pessinger/Pessinger Arb
GG § 99 Rn. 15 bis 18). 180 3.2.1.4.2. Damit führt der im Beschlussverfahren und damit im hiesigen Verfahren nach § 99 ArbGG eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nicht dazu, dass das Gericht die Errichtung einer entsprechenden notariellen Urkunde in Auftrag zu geben und damit die Kosten hierfür gem. § 29 Nr. 1 BNotKG zu übernehmen hat. 181 Denn er verpflichtet das Gericht zwar, auf die Vorlage einer öffentlichen Urkunde hinzuwirken, nicht aber eine solche erst errichten zu lassen (Helml/Pessinger/Pessinger ArbGG § 99 Rn. 16; Ulrici NZA 2017, 1161, 1165). Der Urkundenbeweis umfasst gerade nicht, dass das Gericht eine (öffentliche) Urkunde errichten lässt. Dies ergibt sich bereits aus dem im Verfahren nach § 99 ArbGG gem. § 99 Abs. 2 ArbGG ebenfalls anwendbaren § 83 Abs. 2 ArbGG, wonach zur Aufklärung des Sachverhalts Urkunden – lediglich – eingesehen werden können. Die Vorlage der Urkunde erfolgt gem. § 420 ZPO durch den „Beweisführer“. 182 Abgesehen hiervon könnten die Beteiligten aber auch nicht gerichtlich zu einer Mitwirkung gezwungen werden. Weder folgt aus § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine konkrete geschuldete Form der Mitwirkung noch bietet das Gesetz eine passende Handhabe dafür, bestimmte Vorgaben durchzusetzen oder ihre Verletzung zu sanktionieren (Ulrici NZA 2017, 1161, 1165). Aufgabe des Gerichts ist es daher lediglich die von den konkurrierenden Gewerkschaften vorgelegten Urkunden nach § 286 ZPO zu würdigen (vgl. auch ErfK/Koch § 99 Rn. 6; GK-ArbGG/
§ 99Rn.
23). 183 3.2.1.4.
- Die von der Beteiligten zu
- angeführten pragmatischen Erwägungen können damit zu keinem anderen Ergebnis führen. Jede/-r Beteiligte/-r, die/der einen Urkundenbeweis durch notarielle Urkunde führen möchte, hat sich zu entscheiden, welcher Notar hiermit beauftragt werden soll. 184 3.2.1.4.
- Auch die weiteren Ausführungen der Beteiligten zu 1., der Notar erhalte ohnehin genaue Anweisungen des Arbeitsgerichts, um ein brauchbares Protokoll zu erstellen, ändern hieran nichts. 185 Denn es ist bereits keine Rechtsgrundlage ersichtlich wonach das Gericht dem Notar entsprechende Anweisungen erteilen könnte. Das Gericht hat allenfalls den Beteiligten rechtliche Hinweise zu erteilen, z.B. welche Arbeitnehmer aus seiner Sicht zum Personenkreis der „in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder“ i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG gehören. Wie bereits oben ausgeführt besteht darüber hinaus auch keine Möglichkeit des Gerichts, die Beteiligten zu einer Mitwirkung zu zwingen. Bei der notariellen Tätigkeit handelt es sich auch nicht um Hilfstätigkeit für das Gericht, sondern vielmehr um die Ausführung der durch den jeweiligen Auftraggeber beauftragten notariellen Tätigkeit mit der Folge des § 29 Nr. 1 GNotKG. 186 Es obliegt daher der Entscheidung der jeweiligen Gewerkschaft, den Beweis über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Betrieb gegebenenfalls durch eine entsprechende öffentliche Urkunde anzutreten. Damit obliegt der jeweiligen Gewerkschaft auch die Auswahl des Notars für den Beurkundungsvorgang (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 02.03.2015, Drs. 18/4156, S. 15). 187 3.2.1.4.4.
- Der „Rechtsfrieden für alle Beteiligte“ kann damit „effizient“ auch dadurch geschaffen werden, dass die Errichtung der notariellen Urkunde durch diese und nicht durch das Gericht beauftragt wird. 188 3.2.1.4.
- Die weiteren Ausführungen der Beteiligten zu 1., die mit dem Verfahren verbundenen Kosten würden gegen den Ansatz sprechen, dass der Antragsteller eine öffentliche Urkunde beizubringen habe, ergeben keine andere Bewertung. 189 Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der mittelbaren Beweisführung in § 58 Abs. 3 ArbGG lediglich aufgezeigt um eine namentliche Nennung der Mitglieder möglichst zu vermeiden. Eine Verpflichtung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, besteht hingegen nicht, sondern die Beteiligte zu
- hätte auch in anderer Weise darlegen können, warum sie davon ausgeht, Mehrheitsgewerkschaft zu sein. Jedenfalls vorliegend hätte die Beteiligt zu
- – wie bereits ausgeführt – aufgrund der vorgelegten Beschäftigtenliste (Anlage B 4, Bl. 976 ff. d.A.) eine fundierte Einschätzung treffen können, ob sie die Kosten eines Notarverfahrens auf sich nehmen möchte. 190 3.2.1.4.
- Deshalb führt das Argument der Beteiligten zu 1., das Ziel des Tarifeinheitsgesetzes sei es Tarifkonflikte zu vermeiden, was einen öffentlichen Zweck darstelle, zu keiner anderen Bewertung. 191 So ist bereits darauf hinzuweisen, dass es nicht die ausschließliche Zielsetzung des Gesetzgebers im Rahmen des Tarifeinheitsgesetzes war, Tarifkonflikte zu vermeiden. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auch darum, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch die Auflösung von Tarifkollisionen zu sichern und mittelbar geführte Verteilungskämpfe konkurrierender Gewerkschaften und damit eine Gefährdung des Betriebsfriedens zu verhindern (BT-Drs. 18/4062, S. 8). 192 Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Kostentragung aufgrund der auch öffentlichen Zielsetzung für die Möglichkeit des in § 58 Abs. 3 ArbGG aufgezeigten Urkundenbeweis für angebracht erachtet, hätte er dies anordnen können und müssen. 193 3.2.1.4.
- Davon, dass die Gerichte nicht die Errichtung der notariellen Urkunde beauftragen müssen und damit die entsprechenden Kosten nicht der Staatskasse nach § 29 GNotKG zur Last fallen, ist der Gesetzgeber vielmehr in der Gesetzesbegründung zum Tarifeinheitsgesetz ausgegangen, wonach durch das Verfahren vor dem Notar für Bund und Länder keine Kosten entstehen (BT-Drs. 18/4062, S. 2). Dies wird – worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat – in einer Antwort der Bundesregierung vom 02.03.2015 auf eine kleine Anfrage, Drs. 18/4156, S. 17, bestätigt, wonach der Staat für die Kosten einer Beurkundung nicht hafte und nach § 29 Nr. 1 GNotKG grundsätzlich derjenige die Notarkosten trage, dessen Erklärung beurkundet worden sei (§ 30 Abs. 1 GNotKG). 194 3.2.1.4.
- Schließlich ergibt sich nichts anderes aus § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 ArbGG, wonach für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen in Beschlussverfahren keine Kosten erhoben werden. 195 Das Kostenerhebungsverbot erfasst nämlich nur Gerichtskosten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG), also Gebühren und Auslagen einschließlich der Entschädigung von Zeugen sowie der Vergütung von Sachverständigen nach dem JVEG (sachliche Kostenfreiheit). § 3 Abs. 2 GKG bestimmt, dass sich die Erhebung der Gerichtskosten, also der Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG), nur nach der Anlage 1, dem Kostenverzeichnis zum GKG, richtet. Das Kostenverzeichnis regelt abschließend, für welche gerichtlichen Handlungen und Tätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden und bestimmt zugleich deren Höhe. Ein entsprechender Kostentatbestand ist dort nicht geregelt. 196 3.
- Der aufgrund des Unterliegens zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag ist unbegründet. 197 3.3.
- Der Antrag ist zulässig. 198 3.3.1.
- Die Beschwerdeinstanz ist regelmäßig an die erstinstanzlich durchgeführte Verfahrensart gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die anzuwendenden Verfahrensgrundsätze (Parteiprozess oder Amtsermittlungsgrundsatz) (ErfK/Koch ArbGG § 2 Rn. 2). 199 3.3.1.
- Auch insoweit war der ehemals zu
- beteiligte Betriebsrat nicht zu beteiligen, da er auch von der Feststellung, dass im streitgegenständlichen Wahlbetrieb seit 31.05.2022 ausschließlich das – im Antrag näher bezeichnete – Tarifwerk der Beteiligten zu
- auf deren Mitglieder Anwendung findet, nur mittelbar betroffen ist. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3.1.1.2.
- kann Bezug genommen werden. 200 3.3.1.
- Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Vorliegend will die Beteiligte zu
- festgestellt wissen, dass auf ihre Mitglieder ihr Tarifwerk seit 31.05.2022 Anwendung findet. 201 3.3.1.
- Ob vorliegend das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, da das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für die stattgebende Entscheidung ist (vgl. BAG vom 24.09.2008, 6 AZR 76/07, Rn. 13, juris; BAG vom 23.03.2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 18, juris m.w.N.). 202 3.3.
- Der Antrag ist unbegründet. 203 3.3.2.
- Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Beteiligte zu
- nicht ausreichend vorgetragen, dass sie die Mehrheitsgewerkschaft im streitgegenständlichen Wahlbetrieb ist und daher ihr Tarifwerk – u.a. – auf ihre Mitglieder gem. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG Anwendung findet. 204 3.3.2.
- Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der vorstehende Hauptantrag nach § 99 ArbGG als unbegründet abgewiesen wurde. 205 3.3.2.2.
- Zwar ist anerkannt, dass nach § 4a Abs. 2 Satz 1 TVG die beiden kollidierenden Tarifverträge im Betrieb weitergelten, wenn es dem Gericht in einem Verfahren nach § 99 ArbGG nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehender Mittel keine hinreichende Überzeugung darüber erlangen konnte, dass es sich bei dem Antrag im Antrag genannten Tarifvertrag um den Mehrheitstarifvertrag handelt und es den Antrag deshalb abgewiesen hat (GK-ArbGG/
§ 99Rn. 29 unter Bezugnahme auf BVerf
G vom 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15, Rn. 172 ff., Rn. 212, juris). 206 Allerdings sind zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft – wie bei klageabweisenden Urteilen – die Entscheidungsgründe einschließlich des Beteiligtenvorbringens heranzuziehen, wenn der Antrag nach § 99 ArbGG abgewiesen wird. Aus der Beschlussformel allein lässt sich der Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen (vgl. GK-ArbGG/
§ 99Rn. 33 m.w.N.). 207 3.3.2.2.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurde der Antrag nach § 99 Arb
GG nicht abgewiesen, weil nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Mittel keine hinreichende Überzeugung darüber erlangt werden konnte, dass es sich bei dem im Antrag näher dargestellten Tarifwerk um den Mehrheitstarif handelt, sondern weil die antragstellende Beteiligte zu
- lediglich ins Blaue hinein behauptet hat, Mehrheitsgewerkschaft zu sein, und dies in einem Verfahren nach § 99 ArbGG nicht genügt, so dass der Hilfsantrag nicht deshalb Erfolg haben kann. 208 3.3.2.
- Die Beteiligt zu
- hat schließlich keinen Vortrag gehalten, weshalb vor dem Hintergrund der Überschneidung der tariflichen Geltungsbereiche die Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG zugunsten des Tarifwerks der Beteiligten zu
- vorliegend nicht in Betracht kommen soll. III. 209 Die Rechtsbeschwerde wird gem. §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.