SG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 18.02.2023 – S 8 KR 181/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 18.02.2023 – S 8 KR 181/22 Download Drucken Titel: Klagezulässigkeit, Verwaltungsakt, Prozessvoraussetzung, Überprüfungsantrag, Kostenentscheidung, Sachverhaltsaufklärung Schlagworte: Klagezulässigkeit, Verwaltungsakt, Prozessvoraussetzung, Überprüfungsantrag, Kostenentscheidung, Sachverhaltsaufklärung Rechtsmittelinstanzen: LSG München, Urteil vom 21.07.2025 – L 20 KR 114/23 BSG, Beschluss vom 26.09.2025 – B 12 KR 14/25 AR Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rücknahme einer Beitragsforderung durch die Beklagte. 2 Der Kläger bezieht seit dem 01.02.2009 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig. 3 Mit Schreiben vom 06.12.2011 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger Beiträge aus rentenvergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen) festgesetzt. Dem Kläger sei eine Kapitalleistung ausgezahlt worden, die als Versorgungsbezug gelte und damit beitragspflichtig sei. 1/120 des Gesamtbetrages gelte für die Dauer von zehn Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der monatliche Beitrag des Klägers betrage ab 01.02.2010 15,61 Euro. 4 Unter dem 05.04.2022 hat der Kläger sich an das Sozialgericht gewandt und einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 06.12.2011 sei erforderlich geworden, weil der entscheidungserhebliche Freibetrag für die betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 127,75 Euro nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem Versorgungsbezug per Gehaltsumwandlung monatlich in Höhe von 92,61 Euro ab dem 01.02.2010 für betriebliche Altersvorsorge sei der Freibetrag ab 01.02.2010 in Höhe von 127,75 Euro nicht überschritten. Damit sei der monatliche Beitrag der Beklagten nicht fällig geworden. Die Beklagte wolle diesen nicht fälligen Beitrag rechtswidrig und wiederholt pfänden, obwohl der erforderliche Rechtsgrund nicht entstanden sei. 5 Der Kläger beantragt, die Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vom 06.12.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.