OLG München, Endurteil v. 11.09.2023 – 17 U 355/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 11.09.2023 – 17 U 355/23 e Download Drucken Titel: Anforderungen an die Angaben über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung Normenkette: BGB § 502 Abs. 2 Nr. 2 Leitsätze: 1. Die erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dem genügt eine Bank, wenn sie das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn, die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand benennt. Der finanzmathematischen Bezeichnung "Aktiv-Aktiv-Methode" bedarf es daneben nicht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt ist zulässig. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Entschädigung nach Schadensgrundsätzen bei Beendigung eines Darlehensvertrages stellt keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatzanspruch, Berechnung, Bank, Darlehensgeber, Darlehensnehmer, Verbraucher, Darlehen, Schaden, Neubau, Zeitpunkt, Anspruch, Zinsen, Berechnungsmethode, Bestimmtheit, Vermeidung von Wiederholungen, Zulassung der Revision, entgangenen Gewinn, Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensvertrag, Verwaltungsaufwand, Schadensersatz, Sicherungsobjekt, Treuwidrigkeit, Berufung, Bearbeitungskosten, Rückzahlungspflicht, grundschuldgesicherter Darlehensvertrag, Anspruch auf Auswechslung, laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt, Entschädigung nach Schadensgrundsätzen Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 29.12.2022 – 29 O 3563/22 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 187/23 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.12.2022, Az. 29 O 3563/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 33.183,70 festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten um die Rückzahlungspflicht der Beklagten betreffend eine Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der vorzeitigen Ablösung eines grundschuldgesicherten Darlehensvertrags vom 17.12.2018. 2 Hinsichtlich der Tatsachen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Feststellungen des LG München I in seinem Endurteil vom 29.12.2022 (Bl. 74/83 der erstinstanzlichen Akte; künftig: Erstakte) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen. 3 Das von der Klägerin vorgelegte ESIS-Merkblatt (vgl. Geheft Klägeranlagen) hat diese vor Vertragsabschluss erhalten. 4 Auf Seite 7 von 16 des Darlehensvertrages zu Beginn der unteren Hälfte findet sich folgender Satz: „Daneben wird die Bank für den ihr im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens entstehenden Verwaltungsaufwand angemessene Bearbeitungskosten im Rahmen des Schadensersatzes verlangen.“ 5 Im der Klägerin übergebenen ESIS-Merkblatt findet sich auf Seite 11 von 15, letzter Absatz folgender Text: „Bitte beachten Sie auch, dass der Kreditgeber im Rahmen des Schadensersatzes neben der Ablösungsentschädigung auch angemessene Bearbeitungskosten für den mit der vorzeitigen Ablösung des Kredits verbundenen Verwaltungsaufwand verlangt.“ 6 Die von der Klägerin bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung selbst hat die Beklagte der Höhe nach korrekt berechnet. 7 Die Klägerin behauptet, im Rahmen der beabsichtigten Veräußerung des beliehenen Sicherungsobjekts habe die Beklagte sie seit 27.01.2021 quasi am langen Arm treuwidrig verhungern lassen, weshalb sie zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens bei der Beklagten gezwungen gewesen sei. Das besicherte Objekt (…) habe sie für € 520.000,00 verkauft, das der Beklagten angebotene Ersatzobjekt (…) für € 387.500,00 erworben. Die Beklagte habe ein Sicherungsbedürfnis in Höhe von 120% und damit maximal € 332.400,00 gehabt. 8 Das LG München I hat mit Endurteil vom 29.12.2022 die Klage abgewiesen. 9 Die Klägerin beantragt jetzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I, Az.: 29 O 3563/22, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2022 am 29. Dezember 2022 verkündet, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 33.183,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 2. August 2021, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die A…, weitere EUR 1.523,06 und an die Klägerin weitere EUR 350,00 als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit. 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 11 Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 12 In der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023 wurde der Klägerin auf deren Antrag hin Schriftsatzfrist zu den Hinweisen des Senats zur Frage des Objekttauschs bis zum 21.08.2023 gewährt. Am 10.08.2023 ging ein Schriftsatz der Klägerin bei Gericht ein, auf den verwiesen wird (Bl. 60/63 der Berufungsakte; künftig: d. A.). II. 13 Die zulässige Berufung (§§ 511, 517, 520 ZPO) ist nicht begründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten € 33.183,70 Vorfälligkeitsentschädigung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB): 14 1. Auf den Rechtsstreit ist das am 17.12.2018 geltende Zivilrecht anzuwenden (Art. 229 § 53, §§ 58, 60, 63 EGBGB; künftig: a. F.). 15 2. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des EuGH (insbesondere das Urteil vom 09.09.2021, C-33/20 u.a., WM 2021, 1986) zu Verbraucherdarlehensverträgen hier im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 a RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (künftig: RLEG 48/08) nicht relevant ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, WM 2019, 864, 866, Randziffer 17; Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 581/18, BKR 2020, 255, 256, Randziffer 4; Beschluss vom 14.09.2021, XI ZR 599/20 – nach juris; Beschluss vom 12.10.2021, XI ZR 655/20 – nach juris). 16 3. Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, 2357, Randziffer 42). Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Beschluss vom 23.06.2020, XI ZR 491/19, BKR 2021, 164, 166, Randziffer 12). Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen. Es ist geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, 2357, Randziffer 43). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, 2357, Randziffer 45). Dem genügt eine Bank durch die mit dem Wort insbesondere eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, indem sie die maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, 2358, Randziffer 46). Der finanzmathematischen Bezeichnung Aktiv-Aktiv-Methode bedarf es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat. Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung abzustellen ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, 2358, Randziffer 47; s.a. Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, Randziffer 16 – nach juris). Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich. Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen. Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die Berechnung der … geschuldeten Entschädigung … transparent und für den Verbraucher verständlich sein soll. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Auch ohne Angabe eines Pauschalbetrages reicht die Wiedergabe der gesetzlichen Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (jetzt: § 502 Abs. 3 BGB) aus, um dem Verbraucher eine zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, Randziffer 18 – nach juris). Die Darstellung von finanzmathematischen Formeln zur Berechnung der Höhe der Entschädigung hätte angesichts ihrer Komplexität auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, keinen Informationsmehrwert. Instanzgerichte müssen sich bei Streitfragen betreffend die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen grundsätzlich durch einen Sachverständigen beraten lassen. Eine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzmathematische Formel zur Berechnung der Entschädigungshöhe gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, Randziffer 19 – nach juris). 17 4. Die Komplexität der Bestimmung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Hinblick auf der darlehensgebenden Bank entgangene (abzuzinsende) Zinsansprüche usw. erfordert zum wirklich vollkommenen Verständnis fast ein mehrjähriges (finanz) mathematisches Studium. Dass der Gesetzgeber von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei „unzureichenden Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung“ nicht gemeint haben kann, es müsse die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Detail aufgelistet sein, liegt daher auf der Hand. Darüber hinaus sind die rechtlichen Aspekte dieser Angaben unter dem Blickwinkel zu sehen, dass deren vollständiges Verständnis zumindest den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden juristischen Seminars erfordern würde. Auch dies war sicher nicht die Vorstellung des Gesetzgebers. 18 5. Unter diesen Aspekten begegnet die Belehrung der Klägerin über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf den Seiten 6 und 7 des Darlehensvertragsformulars (siehe Geheft Klägeranlagen) keinen Bedenken: 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.