als von Anfang an nichtig anzusehen. 30 Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1
hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. 31 Nach § 123 Abs. 1
kann ein Vertragspartner seine Willenserklärung anfechten, wenn er zu dessen Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Erforderlich ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. Es genügt, wenn die Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch seinen Entschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat. Die Täuschung kann durch positives Tun oder durch Unterlassen erfolgen (BeckOK
/Wendtland, 63. Ed. 1.8.2022,
). 32 Infrage kommt hier eine Täuschung durch die unterlassene Aufklärung über die Grunddienstbarkeiten. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Grunddienstbarkeit bewusst verschwiegen hatte. Hierfür trägt die Klägerin die Beweislast. 33 Die Beklagte hat dargelegt, dass ihrem Geschäftsführer bei Abschluss des Mietvertrages die Grunddienstbarkeiten nicht mehr erinnerlich waren. Das konnte die Klägerin nicht entkräften. Daher konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Beklagte die Belastungen bewusst verschwiegen hat. III. 34 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.01.2020 das Mietverhältnis allerdings wirksam nach § 543 Abs. 1
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. 35 Die Klägerin hat die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. 36 Die Kündigung vom 09.01.2020 erfolgte Namens und im Auftrag der Vollmachtgeber. Die mit dem Kündigungsschreiben vorgelegte Vollmachtsurkunde benennt auch die Vorgründungsgesellschaft … Dass … mit ihrem Geburtsnamen … erscheint, ist unschädlich. Es handelt sich um ein und dieselbe Person. 37 1. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1
kann der Mieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 1 Satz 2
vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 liegt ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. 38 Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es auf ein schuldhaftes Verhalten des Gekündigten nicht an. Es kann also auch bei schuldlosen Verhalten gekündigt werden. Es werden die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen. In der Gewerbemiete spielen mehr Erwerbschancen, eingesetztes Vermögen, eben geschäftliche Interessen die entscheidende Rolle (BeckOK MietR/K. Schach, 30. Ed. 1.11.2021,
3-5). 39 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lag im Zeitpunkt der Kündigung am 09.01.2020 ein wichtiger Grund vor. 40 Das Mietverhältnis war auf 17 Jahre befristet, dem Mieter stand zweimal ein Optionsrecht von 5 Jahren zu. Das Mietverhältnis war demnach auf eine Dauer von bis zu 27 Jahren angelegt. Das Mietobjekt mit Wohn- und Geschäftshaus, Garten und Tiefgarage wurde zum Zweck der Nutzung als Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort, Schule, Büroräume, Schulungsräumen und als Frischküche vermietet. Die Klägerin beabsichtigte hierzu umfangreiche bauliche Maßnahmen an dem Mietobjekt vorzunehmen. 41 Die Vertragsparteien wussten bei den Vertragsverhandlungen und bei Vertragsabschluss, dass für den beabsichtigten Umbau und die beabsichtigte Nutzung öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich werden, welche möglicherweise seitens der zuständigen Behörden nicht erteilt werden. Für diesen Fall haben sie ein Sonderkündigungsrecht in dem Mietvertrag aufgenommen. 42 Die Einholung der erforderlichen Genehmigungen für den Umbau und für den Betrieb als Kindergarten oblagen der Klägerin, hierfür wollte die Beklagte als Vermieterin nicht haften, also nicht verantwortlich sein. 43 Bei dieser Ausgangslage waren für die Mieterin ersichtlich alle weiteren Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache von Bedeutung, welche ein zusätzliches Risiko für den Betrieb des Kindergartenbetriebs darstellen könnten. Hierzu gehören – von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen unabhängig – privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Nachbarn, welche dem beabsichtigten Umbau und Betrieb entgegenstehen könnten. 44 Das Bestehen der Grunddienstbarkeiten und die daraus folgende Möglichkeit des Nachbarn, unter Berufung auf die grundbuchrechtlich gesicherten Vereinbarungen, auf dem Mietgrundstück lärmende oder belästigende Betriebe zu verhindern, stellt für die Mieterin bei dem auf eine lange Dauer angelegten und mit hohen Investitionssummen verbundenen Mietverhältnis ein deutlich erhöhtes Risiko dar. 45 Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand für die Klägerin das Risiko, dass sie nach Erhalt der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen in den Umbau und den Betrieb erheblichen Kosten investiert, den Betrieb sodann aber nicht aufnehmen kann oder wieder einstellen muss. Damit wäre auch der Erhalt und/oder Verbleib von Fördergeldern mit einem erhöhten Risiko behaftet. Weiter stünden nach einer Aufnahme des Kindergartenbetriebs auch Ersatzansprüche von Eltern im Raum. Schließlich bestand für die Klägerin auch die Gefahr, dass sie über 17 Jahre für ein Grundstück Miete zahlen muss, welches sie wegen einer Vereinbarung des Vermieters mit dem Nachbarn nicht entsprechend dem im Mietvertrag vereinbarten Zweck nutzen kann. 46 Die Entscheidung der Klägerin nach Einsicht in das Grundbuch, das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen beruht daher aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Überlegungen. 47 Demgegenüber stand das überschaubare Risiko des Vermieters ab Februar 2020 die vereinbarte Miete nicht zu erhalten und das Anwesen anderweitig vermieten zu müssen. 48 Ihre Vermutung, dass die Klägerin von ihrem Kindergartenprojekt Abstand genommen habe, da die Investitionssumme nicht förderungsfähig gewesen sei und kein tragfähiges Finanzierungskonzept vorgelegen habe, hat die Beklagte auch nicht durch geeignete Tatsachen oder Unterlagen belegt. 49 Bei der wertenden Betrachtung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über die Eintragung der Grunddienstbarkeiten im Grundbuch zu informieren. 50 Nach der Rechtsprechung besteht für eine Vertragspartei eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 11.8.2010, AZ: XII ZR 192/08). 51 In der Gewerberaummiete obliegt es grundsätzlich dem Mieter, sich selbst über die Gefahren und Risiken zu informieren, die allgemein für ihn mit dem Abschluss eines Mietvertrags verbunden sind. Dies sind u.a. die üblichen Einwendungen der Nachbarn gegen die Errichtung eines Kindergartens im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Lärm. Der Mieter muss allerdings nicht nach Umständen forschen, für die er keinen Anhaltspunkt hat und die so außergewöhnlich sind, dass er mit ihnen nicht rechnen kann. Dies sind hier die im Grundbusch eingetragenen Grunddienstbarkeiten. 52 2. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Inhalt der eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht geeignet sei, die Nutzung für einen Kindergartenbetrieb zu untersagen, dass die Eigentümer des herrschenden Grundstückes die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit wegen Zeitablaufes verloren hätten und dass die Grunddienstbarkeit mangels hinreichender Bestimmtheit gelöscht werden müsse. 53 Entscheidend ist nicht, ob die Grunddienstbarkeiten tatsächlich der beabsichtigte Nutzung dauerhaft entgegenstehen und die Nachbarn letztendlich den Betrieb des beabsichtigten Kindergartens erfolgreich aufgrund der Grunddienstbereiten verhindern können. Entscheidend ist vielmehr das neben den bekannten und erwarteten öffentlich-rechtlichen Vorgaben zusätzlich bestehende Risiko, dass der Betrieb nach dem Umbau gar nicht erst aufgenommen werden kann oder dass er wieder eingestellt werden muss. Gerade in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, AZ: 5 O 730/21, bestätigt sich dieses Risiko. Die Nachbarn berufen sich weiterhin auf die Grunddienstbarkeiten und sind mit der Nutzung als Kindergarten nicht einverstanden. Ca. 3 1/2 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages und ca. 2 Jahre nach der Kündigung besteht immer noch keine Rechtssicherheit. Vielmehr muss die Beklagte ihren Feststellungsantrag und ihre Rechtsansicht derzeit in der Berufungsinstanz weiter verfolgen. 54 3. Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 des Mietvertrages berufen. 55 Das Mietobjekt wurde ausdrücklich zum Zweck der Nutzung als Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort, Schule, Büroräume, Schulungsräume und als Frischküche vermietet. Zwar ist festgehalten, dass dem Vermieter nicht bekannt ist, ob das Mietobjekt für diese Nutzungen geeignet ist. 56 Der Beklagte wäre aber verpflichtet gewesen, etwaige Umstände, welche der angestrebten Nutzung entgegenstehen oder sie gefährden, der Klägerin mitzuteilen. Die im Grundbuch eingetragenen Belastungen hätte er der Klägerin mitteilen können und müssen. Als Eigentümer hätte er sich jederzeit durch die Einholung eines Grundbuschauszuges Gewissheit verschaffen können, ob grundbuchlich gesicherte Belastungen der Nutzung entgegenstehen. 57 Der Haftungssausschluss „Der Vermieter haftet daher gegenüber dem Mieter nicht für dessen angestrebte Nutzung oder Eignung des Mietobjektes.“ bezieht sich in Zusammenschau mit dem Sonderkündigungsrecht in § 2 Abs. 4 des Mietvertrages erkennbar nur auf die öffentlich-rechtlich Anordnungen und Genehmigungen. Sie bezieht sich nicht auf die der Klägerin unbekannte Belastungen des vermieteten Grundstücks. 58 4. Die Klägerin hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt. 59 § 543 Abs. 3 Satz 1
bestimmt, dass die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht. 60 Der anwaltliche Vertreter der Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2019 mit, die Nachbarn hätten sich auf die im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeiten berufen. 61 Aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts München I vom 28.04.2022, AZ: 5 O 730/21, ergibt sich, dass die Nachbarn der hiesigen Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2019 mitteilten, dass sie mit der beabsichtigten Nutzungsänderung gewerblicher Räume in eine Kindertagesstätte nicht einverstanden seien, da diese der Grunddienstbarkeit widerspräche. 62 Der Aufforderung zu Vorschlägen kam die Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom 11.12.2019 forderte der Klägervertreter die Beklagte sodann auf, bis zum 31.12.2019 den erheblichen Mangel der Mietsache, bestehend aus der Belastung mit den Grunddienstbarkeiten, zu beseitigen und stellte neben einer Anfechtung des Mietvertrages auch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Aussicht. Aufgrund der Reaktion der Beklagten, sie sehe keine Veranlassung, zu einer weiteren Klarstellung zum nachbarschaftlichen Verhältnis beizutragen, war eine weitere Abmahnung nicht mehr erforderlich. 63 5. Die Kündigung ist auch nicht nach § 174 Satz 1
unwirksam. 64 Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist nach § 174 Satz 1
dann unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 65 In dem Schreiben vom 16.01.2020 hat die Beklagte die Kündigung nicht wegen einer mangelnden Vollmachturkunde zurückgewiesen. IV. 66 Die Klägerin hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 108.158,84 € nebst Zinsen. 67 Hat der Mieter nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1
berechtigt gekündigt, kann er von dem Vermieter den Schaden ersetzt verlangen, den er durch die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses erleidet, §§ 280, 281, 283
. 68 Die Klägerin hat Anspruch auf den Ersatz des Schadens, welche ihr entstanden ist, weil sie nach Abschluss des Mietvertrages Leistungen zur Genehmigung des Umbaus und der Nutzung des Mietobjektes als Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort, Schule, Büroräume, Schulungsräume und als Frischküche beauftragt hat. 69
trifft die Klägerin nicht. 99 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt nach § 254 Abs. 1
die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. 100 Der Ansicht der Beklagten, die Klägerin treffe am Scheitern des Mietvertrages ein 100 %-iges Mitverschulden, ist nicht zu folgen. 101 Vor dem Abschluss eines Mietvertrages ist für den Mieter die Einsicht in das Grundbuch grundsätzlich nicht geboten. Die Vollmacht, einen Grundbuchauszug anzufordern, hat die Beklagte der Klägerin auch erst am 29.11.2019 erteilt. Eine Mitverantwortung an der Schadensentstehung durch eine verspätete Einholung des Grundbuchauszuges trifft die Klägerin nicht. 102 Auch der Ansicht der Beklagten, die Klägerin treffe am Scheitern des Mietvertrages ein 100 %-iges Mitverschulden, da sie sich nicht umfassend über die rechtlichen Gegebenheiten des Objektes in Kenntnis gesetzt habe, ist nicht zu folgen. 103 Wie bereits dargelegt, wäre vielmehr die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin über die Eintragung der Grunddienstbarkeiten im Grundbuch zu informieren. Für die Klägerin bestand ohne Hinweise der Beklagten kein Anlass, nach ganz unwahrscheinlichen Risiken zu forschen. 104
berechtigt gekündigt, kann er von dem Vermieter den Schaden ersetzt verlangen, den er durch die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses erleidet. Der Schadensumfang bemisst sich nach § 280 Abs. 1 Satz 1
. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 110 Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach §§ 249 ff. Es gilt der Grundsatz, dass der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn die verletzte Pflicht ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Haftungsumfang wird jedoch eingeschränkt. 111 Der Schädiger muss den gesamten Schaden ersetzen, der durch das zum Ersatz verpflichtende Ereignis eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers für den Schaden kausal war und diesem auch zurechenbar ist. Die deutsche Schadensrechtspraxis trennt dabei systematisch zwischen der dem jeweiligen Haftungsrecht zugehörigen haftungsbegründenden Kausalität einerseits und der haftungsausfüllenden Kausalität des Schadensrechts andererseits. Bei der haftungsausfüllenden Kausalität wird ermittelt, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden besteht (BeckOK
/Johannes W. Flume, 63. Ed. 1.5.2022,
279). 112 Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BeckOK
/Johannes W. Flume, 63. Ed. 1.5.2022,
288). 113 Die Klägerin hat bereits im Oktober Leistungen zur Ausführungsplanung/Vergabe Objektüberwachung und Objektbetreuung an den Architekten und zur Ausführung des Bauvorhabens an die ausführenden Unternehmen beauftragt. In diesem Zeitpunkt hatte die Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München über den eingereichten Bauantrag vom 17.09.2019 noch nicht entschieden. 114 Sowohl der beabsichtigte Umbau als auch der Betrieb standen unter der Bedingung, dass die Genehmigung erteilt wird. Dies war den Parteien auch bewusst, für diesen Fall haben sie in § 2 Abs. 6 des Mietvertrages ein Sonderkündigungsrecht vereinbart. Sie haben das Risiko erkannt, dass die Genehmigung nicht erteilt wird, der Klägerin stand für diesen Fall ein Lösungsrecht zu. Der Klägerin hätte es also freigestanden, zunächst das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens abzuwarten und erst nach Erteilung der Genehmigung die Architektenleistungen zur dann anstehenden Bauausführung zu beauftragen. Dass sie dies nicht getan hat, sondern mit der weiteren sehr umfangreichen Beauftragung einer Vollarchitektur vorgeprescht ist, beruhte auf ihrer unternehmerischen Entscheidung, die Ausführung ohne Genehmigung zu beschleunigen. 115 Ohne eine Genehmigung wären die beauftragten umfassenden Architektenleistungen, d.h. die Ausführungsplanung, die Vorbereitung und die Mitwirkung bei der Vergabe, die Objektüberwachung und schließlich die Objektbetreuung, nutzlos. 116 Die Schadensfolge, für die Ersatz begehrt wird, liegt daher nicht im Bereich der Gefahren, die der Beklagten zuzurechnenden sind. Die Kosten für die nicht erbrachten Architektenleistungen stellen keinen kausalen Schaden dar. Soweit der Gesellschafter der Klägerin, … vor der Genehmigung des Bauvorhabens und vor der Erteilung der Nutzungsänderung bereits Aufträge zu der Ausführung des noch nicht genehmigten Bauvorhabens erteilt hat, trägt die Klägerin das Risiko, dass sie diese Leistungen bei einer Rücknahme des Genehmigungsantrages und einer Kündigung des Mietvertrages nutzlos aufgewendet hat. 117 2. Auch die Kosten des Klägervertreters in Höhe von 5.690,46 € gemäß seiner Kostennote vom 20.01.2020 muss die Beklagte nicht erstatten. 118 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH, Urteil vom 1.9.2020, AZ: X ZR 97/19). 119 Dem Mieter sind nur solche Kosten zu ersetzen, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ob dies der Fall ist, ist vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (NK-
/Friedrich Klein-Blenkers, 4. Aufl. 2021,
121). Für diese Voraussetzungen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. 120 Die Klägerin hat zwar die Kostennote vorgelegt. Diese bezieht sich auf einen Zeitraum vom 03.12.2019 bis 20.01.2020 und beruht auf einem Gegenstandswert in Höhe von 612.630,00 € mit der Erläuterung „3 Jahresmieten zzgl. Aufwendungen gemäß Schreiben vom 20.01.2020“. Abgerechnet wird eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer. Die Klägerin trägt nicht vor welchen Auftrag sie ihrem anwaltlichen Vertreter am 03.12.2019 erteilte. Dies ergibt sich auch nicht aus der Vollmacht vom 02.12.2019 „für die Angelegenheit …. 121 Mangels ausreichender Anknüpfungspunkte vermag das Gericht zum Nachteil der Klägerin nicht feststellen, ob die dargestellten Voraussetzungen vorliegen. VI. 122 Aufgrund des Hilfsantrages in dem Schriftsatz vom 11.10.2022 war nicht wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. 123 Der Schriftsatz vom 11.10.2022 lautet auszugsweise: „Für diesen Fall wird die Beklagte hiermit aufgefordert, zu erklären, dass bei unterstellter Unwirksamkeit von Anfechtung und Kündigung aus wichtigem Grund Erfüllung des Mietvertrages Zug um Zug gegen Erfüllung dieses Vertrages auch seitens der Kläger erklärt wird. Vorsorglich und ausdrücklich nur hilfsweise werden wir in diesem Fall beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern das Mietobjekt … in Erfüllung des Mietvertrages vom 29.05.2019 zu übergeben und festzustellen, dass das Mietverhältnis rechtswirksam besteht.“ 124 Der Schriftsatz ging nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 27.09.2022 ein und ist in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beachten. 125 Die mündliche Verhandlung war mit dem Ende der Sitzung vom 27.09.2022 geschlossen. Eine Schriftsatzfrist bis zum 15.11.2022 wurde der Klägerin lediglich eingeräumt, um zu dem neuen Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2022 und zu weiteren Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Erweiterung der Klage um den zitierten Hilfsantrag ist von dieser Schriftsatzfrist nicht umfasst. VII. 126 Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 ZPO. 127 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.