1 Leitsatz: Im PKH-Bewilligungsverfahren darf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht verneint werden, wenn eine streitige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage maßgeblich ist (hier: Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 Abs. 1
). (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, streitige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage,
-Verstoß, Schadensersatzanspruch, Schaden Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 25.01.2023 – 29 O 13114/21 Rechtsmittelinstanz: LG München I, Beschluss vom 26.04.2023 – 29 O 13114/21 Fundstellen: MDR 2023, 869 LSK 2023, 5803 r+s 2023, 419 ZD 2023, 618 Tenor
für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 82 Abs. 1
ausreicht oder es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 42. Ed. 1.8.2022,
23.1). In der Kommentarliteratur wird zum Teil vertreten, dass mit der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen letztlich immer ein immaterieller Schaden einhergeht, soweit es nicht um reine Formfehler wie Verstöße gegen Dokumentationspflichten geht (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
18a). Nach anderer Ansicht reicht der Verstoß alleine nicht aus, sondern muss auch ein Schaden eingetreten sein, der schlüssig darzulegen ist, wobei bloße Unannehmlichkeiten oder Bagatellschäden auszuschließen sind (Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,
Itz, 3. Aufl. 2022,
N). Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass es mangels Klärung des Schadensbegriffs in Art. 82 Abs. 1
mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) unvereinbar ist, wenn ein letztinstanzliches Gericht bei Entscheidungserheblichkeit dieser Frage seiner Vorlagepflicht an den EuGH entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nachkommt. (Beschluss vom 14.01.2021, 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005). Das Bundesarbeitsgericht hat zwischenzeitlich unter anderem im Hinblick auf Art. 82 Abs. 1
den EuGH um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ersucht und hierbei die Ansicht vertreten, dass bereits die Verletzung der
selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden führt (BAG, Beschluss vom 26.08.2021, 8 AZR 253/20 (A), ZD 2022, 56, Rn. 33). 5 Vorliegend durfte daher der Beklagten Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 07.12.2021 angekündigte widerklagende Verfolgung immaterieller Schadensersatzansprüche nicht versagt werden. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25.01.2023 war daher im Umfang der sofortigen Beschwerde aufzuheben und Prozesskostenhilfe auch insoweit zu bewilligen, S. 572 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.