LG Aschaffenburg, Endurteil v. 18.08.2023 – 12 O 301/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Aschaffenburg, Endurteil v. 18.08.2023 – 12 O 301/20 Download Drucken Titel: Behandlungsfehler, medizinischer Standard, Sachverständigengutachten, Differenzialdiagnose, Aufklärungsfehler, Sorgfaltspflichten des Arztes Schlagworte: Behandlungsfehler, medizinischer Standard, Sachverständigengutachten, Differenzialdiagnose, Aufklärungsfehler, Sorgfaltspflichten des Arztes Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Urteil vom 23.12.2024 – 4 U 129/23 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler geltend. 2 Der 1985 geborene Kläger befand sich seit 2010 in hausärztlicher Behandlung bei den Beklagten. 3 Der Kläger war zuletzt als Industriemechaniker bei … tätig und übte in seiner Freizeit Bodybuilding im Fitnessstudio aus. Zur Unterstützung des Muskelaufbaus nahm er Testosteron, das er im Jahr 2014 absetzte. 4 Am 30.09.2014 stellte sich der Kläger bei den Beklagten wegen „Herzstolpern“ in Linksseitenlage vor. Der Kläger wurde daraufhin an einen fachärztlichen Internisten überwiesen, der die Extrasystole bestätigte, ansonsten aber keinerlei kardial auffälligen Befunde dokumentierte (vgl. Arztbrief vom 07.10.2014, Anlage A7, Blatt 46 d.A). 5 In der weiteren Behandlung äußerte der Kläger Beschwerden im musculoscelettalen sowie psychischen Bereich, jedoch keine Herzprobleme. Erstmals Ende November bzw. Anfang Dezember 2014 zeigte sich eine auffällige Gewichtsabnahme. Die daraufhin erfolgte Überweisung zum Onkologen blieb ohne richtungsweisenden Befund (vgl. Arztbrief vom 07.12.2020, Bl. 144 ff d.A.). 6 Am 05.01.2015 stellte sich der Kläger erneut bei den Beklagten mit Nachtschweiß, Reizhusten und Diarrhoe vor. 7 Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes wurde der Kläger von den Beklagten am 05.01.2015 in die Uniklinik Würzburg (Hämatologie-Onkologie) stationär eingewiesen. Am 12.01.2015 zeigte sich ein Zentralarterienverschluss der Netzhaut, sodass der Kläger zur weiteren Diagnostik in die kardiologische Klinik überwiesen wurde. Dort wurde die Verdachtsdiagnose Endokarditis gestellt und in der Folge am 14.01.2015 der Kläger mit einem Aortenklappenersatz und Herzschrittmacherimplantat operativ versorgt. 8 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Ansprüche im Wesentlichen vor, spätestens Ende November 2014 hätten sich bei ihm Symptome gezeigt, die eine ausgeprägten B-Symptomatik entsprächen und an eine reaktionspflichtigen Endokarditis hätten denken lassen müssen. Diese hätte differenzialdiagnostisch abgeklärt werden müssen. Das Unterlassen der strikt gebotenen Abklärung sei schlechterdings unvertretbar, zumal die Beklagten auf ihrer Internetseite mit ihrer kardiologischen Kompetenz geworben hätten. 9 Die Mutter des Klägers habe den behandelnden Arzt des Klägers Dr. … (Beklagter zu 3) Ende November 2014 erfolglos telefonisch angefleht, den Kläger aufgrund seines schlechten Allgemeinzustands (hohes Fieber, Schüttelfrost-Anfälle, nächtliche Schweißanfälle, erhebliche Gewichtsabnahme und Schmerzen am ganzen Körper) in die Universitätsklinik Würzburg einzuweisen. 10 Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kläger auf die Stellungnahme der Gutachterstelle der Bayerischen Landesärztekammer vom 13.01.2020 (Anlage K1, Blatt 6 folgende der Akte) sowie die abschließende Stellungnahme vom 04.04.2020 (Anlage K2, Blatt 11 ff), welche abweichend von der Stellungnahme im Erstgutachten des Gutachters Dr. … (Anlage K3, Bl. 13 ff d.A.) einen Befunderhebungsfehler annimmt und im Folgenden ausführt, dass eine erneute Diagnostik mittels kardialer Auskultation und Echokardiographie bzw. unverzügliche Überweisungen Fachabteilungen im November bzw. Dezember 2014 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte. Eine zeitnahe d. h. ca. 6 Wochen frühere antibiotische Therapie hätte unter Umständen ein Klappenersatz verhindert. 11 Der Herzkatheter habe in der Folge in München ausgetauscht werden müssen. Dieser müsse ununterbrochen funktionieren, ein nur kurzer Ausfall wäre tödlich. Der Kläger sei infolge des Behandlungsfehlers arbeitsunfähig und in der Folge berufsunfähig. Wegen der Behinderung und des Verlustes sowohl der Arbeitsstelle bei … als auch der sportlichen Freizeitbeschäftigungen sei er psychisch erkrankt und befände sich in psychiatrischer Dauerbehandlung. 12 Vorsorglich werde die Aufklärungsrüge erhoben, sofern sich behandlungstypische unvermeidbare Risiken verwirklicht haben sollten. 13 Der Kläger beantragt zuletzt, Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch Schmerzensgeld und Schadenersatz zu leisten für alle vergangenen und künftigen immateriellen und materiellen Schäden, die verursacht oder mitverursacht sind durch die in der Praxis des Beklagten unterlaufende Fehlbehandlung des Klägers im Jahr 2014, einschließlich der materiellen und immateriellen Folgen der infektiösen Endokarditis und Schädigung der Sehkraft auf dem linken Auge, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen sind. 14 Die Beklagten beantragten, Klageabweisung. 15 Zur Begründung führen die Beklagten aus, der Kläger sei zu jedem Zeitpunkt sach- und fachgerecht behandelt worden. Es habe kein Anlass bestanden, an eine Endokarditis bzw. kardiale Erkrankung zu denken. Der Arztbrief des Kardiologen vom 17.10.2014 lege keinen reaktionspflichtigen Befund nahe. Der Gutachter Dr. … (Anlage K3, Blatt 13 folgende Akte) habe bestätigt, dass die von den Beklagten gestellten Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnose dem gebotenen differenzialdiagnostischen Algorithmus einer allgemeinmedizinischen Diagnostik bzw. Behandlung entspräche. Das Schlichtungsgutachten der Gutachterstelle sei überraschend gewesen und möglicherweise geleitet von der fachfremden Sichtweise des Gutachters Dr. … (Facharzt Innere Medizin/Kardiologie). Maßgeblich sei jedoch vorliegend der allgemeine hausärztliche Standard. Im übrigen werde die Kausalität der Schadensfolgen bestritten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Das Gericht hat die Parteien ausführlich informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. 18 … gemäß Beweisbeschluss vom 24.08.2021, Bl. 129 ff. d.A. und dessen Anhörung im Termin vom 11.07.2023. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 01.07.2022 (Bl. 328 ff. d. A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.08.2021 (Bl. 120. ff. d. A.) und vom 11.07.2023 (Bl. 384 ff. d. A.), Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Kläger hatte gegen die Beklagten weder ein vertraglichen noch deliktischen Anspruch aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass den Beklagten ein ärztlicher Behandlungsfehler Ende November 2014 bzw. Anfang Dezember 2014 unterlaufen ist. Insbesondere lag kein Befunderhebungsfehler oder Aufklärungsfehler vor. 21 1. Von einem Behandlungsfehler ist auszugehen, wenn ein Abweichen vom medizinischen Standard vorliegt, wobei unter medizinischem Standard die Maßnahmen zu verstehen sind, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden. 22
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