← Deutschland

LG München I, Urteil v. 15.05.2023 – 2 Ks 128 Js 200428/20

LG München I, Urteil v. 15.05.2023 – 2 Ks 128 Js 200428/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 15.05.2023 – 2 Ks 128 Js 200428/20 Download Drucken Titel: Tötung von Patienten - Heimtücke bei Ausnutzung der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter – niedrige Beweggründe Normenkette: StGB § 211 Abs. 2 Leitsätze:

  1. Bei einem Tötungsopfer, das infolge Bewusstlosigkeit, Komas oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Absicht des Täters zu erkennen und diesem Angriff wirksam entgegenzutreten, kann Heimtücke vorliegen, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. (Rn. 717) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. (Rn. 717) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Sie muss aufgrund der Umstände des Einzelfalles den Schutz wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe und eine überschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen erforderlich ist. (Rn. 717) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Weitere, neben einem die Tat begehenden Pfleger auf einer Intensivstation zum Tatzeitpunkt vorhandene Pflegekräfte sind schutzbereite Dritte in diesem Sinne. (Rn. 717) (redaktioneller Leitsatz)
  5. Die mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene Verabreichung sedierender Medikamente, mit der der Täter den geschädigten Patienten ruhigstellen und sich so Arbeit ersparen will, erfüllt das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. (Rn. 721 – 734) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Krankenpfleger, Patient, Sedierung, Tötung, Heimtücke, Arglosigkeit, schutzbereiter Dritter, Koma, Bewusstlosigkeit, niedriger Beweggrund Tenor I. Der Angeklagte G., M., geboren am …1996 in … ist schuldig des Mordes in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit sechs tatmehrheitlichen Fällen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. II. Er wird deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. III. Die Schuld des Angeklagten G., M., wiegt besonders schwer. IV. Dem Angeklagten G., M., wird für immer verboten, den Beruf des Alten- und Krankenpflegers auszuüben. V. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Entscheidungsgründe 1 Nach den im Rahmen der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen stellt sich das Geschehen im Wesentlichen wie folgt dar: 2 Der Angeklagte war seit dem 01.07.2020 als Krankenpfleger auf der Station L2a der neurochirurgischen Abteilung des Klinikums … M. in der … in … M. tätig. Die Beschäftigung hatte sich der Angeklagte, der ausgebildeter Altenpfleger war, erschlichen, indem er bei der Bewerbung wahrheitswidrig Berufserfahrung im klinischen Bereich angab. Zu seinen Aufgaben gehörte die Pflege und Betreuung der Patienten, wobei er häufig in den Überwachungsräumen der Station eingesetzt wurde, einer Art Übergangsstation zwischen der Normal- und der Intensivstation. Der Angeklagte hatte in der Klinik Zugriff auf diverse Medikamente. Während seines Diensts in den Überwachungsräumen verabreichte der Angeklagte in acht Fällen zwischen August und November 2020 insgesamt fünf Patienten verschiedene Medikamente, deren Gabe ärztlich nicht verordnet worden war. Bei den Medikamenten handelte es sich meist um die Benzodiazepine Diazepam und Lorazepam (Tavor), also sedativ wirkende Substanzen. Diese verabreichte der Angeklagte unruhigen Patienten, um sie ruhigzustellen und sich dadurch Arbeit zu ersparen. Dem nur auf sein eigenes Wohlbefinden konzentrierten Angeklagten kam es generell darauf an, wenig zu Arbeiten und dennoch viel Geld zu verdienen. In zwei Fällen der Gabe von Benzodiazepinen verabreichte der Angeklagte anschließend Adrenalin, um die starke Wirkung der Benzodiazepine wieder abzumildern. Außerdem verabreichte der Angeklagte die Medikamente Heparin und Tramadol. Der Angeklagte war sich hierbei des Umstands bewusst, dass die Gabe der Medikamente bei den gesundheitlich angeschlagenen, älteren Patienten, die bereits eine verordnete Medikation erhielten, die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen bis zum Versterben der Patienten barg. Den Tod der Patienten nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. Bei der Tatbegehung nutzte er den Umstand aus, dass seine Kolleginnen und Kollegen ihm vertrauten und nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf das Leben der Patienten rechneten. Bei allen Patienten kam es zu einer Schädigung der Gesundheit, zum Teil zu einer akuten Lebensgefahr und in zwei Fällen zum Tod. 3 Der Angeklagte hat die Taten gestanden. Die Medikamentengaben und deren Folgen wurden zudem durch toxikologische und rechtsmedizinische Gutachten und durch die Angaben von Ärzten und Pflegekräften des Klinikums … bewiesen. 4 Diese und weitere Zeugen sowie mehrere Sachverständige, insbesondere ein psychiatrischer Sachverständiger, wurden zudem zur Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Motivation und zu seiner Schuldfähigkeit gehört. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegt. Auch hat der Angeklagte in seiner Freizeit in erheblichem Maße Alkohol und auch Drogen sowie Medikamente missbräuchlich konsumiert. Diese Umstände hatten jedoch keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten. Die Kammer hat weder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet noch in einem psychiatrischen Krankenhaus. Sie hat den Angeklagten wegen seiner Taten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Bei dem Angeklagten liegt ein Hang zu erheblichen Straftaten vor, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war jedoch neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht erforderlich, insbesondere weil der Angeklagte nach Vollstreckung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann aus der Haft entlassen werden kann, wenn er nicht mehr als gefährlich angesehen werden kann. 5 Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung haben nicht stattgefunden. 6 Gemäß § 154 Abs. 2 StPO wurde ein ebenfalls angeklagter Diebstahl zum Nachteil eines Patienten eingestellt, da die zu erwartende Strafe neben der wegen der Tötungsdelikte verhängten Strafe nicht ins Gewicht fiele. 7 Im Einzelnen hat das Schwurgericht Folgendes festgestellt: A. Feststellungen zur Person I. Familiäre Verhältnisse und Werdegang 8 Der zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte wurde am …1996 in …geboren. Sein Vater war selbständiger Baumonteur. Anfang des Jahres 2020 verkaufte er seinen Betrieb und arbeitet nun dort als angestellter Bauleiter. Seine Mutter betrieb früher selbständig ein Lokal und einen Kiosk und arbeitet nun als Fleischereifachverkäuferin in einem Supermarkt. Der Angeklagte hat einen zwei Jahre jüngeren Bruder, der als Versicherungskaufmann arbeitet. Er wuchs mit seinen Eltern und seinem Bruder in … auf. Die Familie war wohlhabend und den Kindern fehlte es an nichts. Außerdem hat der Angeklagte eine ältere Halbschwester väterlicherseits, die als Einzelhandelskauffrau arbeitet. Diese wuchs nicht im selben Haushalt auf und er hat wenig Kontakt zu ihr. 9 Der Angeklagte durchlebte eine unauffällige Kindheit. Er hatte als Kind ein angenehmes Wesen und erzählte gern lustige Geschichten und auch „Märchen“, also Geschichten, von denen man wusste, dass sie nicht stimmten. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde mit sechs Jahren eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er die Gesamtschule …und wiederholte dort die
  6. Klasse. Er beendete die Schule nach der
  7. Klasse im Jahr 2013 mit dem Hauptschulabschluss. 10 Generell musste der Angeklagte viel lernen, um mithalten zu können, wozu man ihn vehement anhalten musste, da er nicht von sich aus die notwendige Motivation aufbrachte. Zudem war der Angeklagte vor Prüfungen sehr nervös. Er musste sowohl die Prüfung für den Mofa-Führerschein als auch die Prüfung für den Kfz-Führerschein wiederholen. 11 Der Angeklagte ist leidenschaftlicher Fußballfan und Anhänger des Fußballvereins B. M. Weitere Hobbies hat er nicht. Er spielte seit der Kindheit regelmäßig selbst Fußball, bis er sich ca. im
  8. Lebensjahr eine Knieverletzung zuzog. Er arbeitete auch als Schiedsrichter und trainierte über mehrere Jahre und Altersstufen hinweg ehrenamtlich Kinder- und Jugendmannschaften, wobei er ein gutes Verhältnis zu den Kindern hatte. Diese Tätigkeiten endeten in etwa zu der Zeit, als der Angeklagte sich vermehrt in der Gesellschaft von Drogenkonsumenten aufhielt und auch selbst Drogen konsumierte. 12 Zu seinem Bruder D. G., der erfolgreicher Fußball spielt als der Angeklagte, hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Das Verhältnis zu seinem Vater war teilweise schwierig, insbesondere da der Vater nach dem Eindruck des Angeklagten seinen Bruder bevorzugte und der Angeklagte sich von seinem Vater nicht ausreichend anerkannt fühlte. Er wollte jedoch schon immer einmal viel Geld verdienen wie der Vater. Zu seiner Mutter hat der Angeklagte ein enges Verhältnis. 13 Nach der Schule absolvierte der Angeklagte von Mitte 2013 bis Ende 2016 die Ausbildung zum Altenpfleger beim C.verband für das Dekanat … Der praktische Teil der Ausbildung fand in der stationären Altenpflege in einem Seniorenheim statt. Zu dieser Ausbildung entschloss er sich, da er nach seinem damaligen Kenntnisstand in diesem Bereich in der Ausbildung am meisten Geld verdienen konnte (700,00 EUR im ersten Ausbildungsjahr) und da es ihm einfach erschien, durch die Ausbildung zu kommen. Letzteres war sein Eindruck, nachdem er als Schüler im Zuge eines sogenannten „Boys‘Day“ ein Altenheim besucht und dort mit den Bewohnern Brettspiele gespielt hatte. Der Angeklagte war in der Ausbildung wenig motiviert, packte die Lehrbücher nicht einmal aus und bestand beim ersten Versuch die staatliche Abschlussprüfung im schriftlichen Teil nicht. Beim zweiten Versuch im Dezember 2016 bestand er die Abschlussprüfung. 14 Der Angeklagte erhielt mit Wirkung vom 20.12.2016 aufgrund des Altenpflegegesetzes vom 17.11.2000 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“. Abgesehen von einer einstündigen Schulung im Bereich „PEG-Versorgung“ und einem Erste-Hilfe-Kurs erwarb der Angeklagte keine sonstigen zusätzlichen Qualifikationen im beruflichen Bereich und machte auch keine Fortbildungen. 15 Nach Beendigung der Ausbildung wurde der Angeklagte wegen zahlreicher Fehlzeiten nicht in seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Es gelang ihm jedoch, binnen kurzer Zeit eine Anstellung in der ambulanten Altenpflege in D. zu finden. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet, nachdem auf den Angeklagten der Verdacht fiel, von einem Patienten Bargeld im Wert von 1.000 EUR entwendet zu haben. 16 Anschließend nahm der Angeklagte eine Tätigkeit im Bereich der mobilen Altenpflege in D. auf. In Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entwendete er am 26.06.2017 und am 03.07.2017 Bargeld in Höhe von 30,00 EUR und 25,00 EUR aus der Wohnung von Patienten. Er wurde deshalb mit Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 23.10.2017, Az. 21 Js 650/17 5 Cs 211/17, rechtskräftig seit 17.11.2017, wegen zwei Fällen des Diebstahls von geringwertigen Sachen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagesätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Der Eintrag im Bundeszentralregister ist mittlerweile getilgt. Aufgrund der Verurteilung führte die Bezirksregierung M. ein Verfahren zur Prüfung des Widerrufs der Berufserlaubnis durch, wobei es auch zu einer Anhörung des Angeklagten bei der Bezirksregierung kam. Vom Widerruf der Berufserlaubnis wurde daraufhin abgesehen, nachdem der Angeklagte, der in Begleitung seiner Mutter erschien, beteuert hatte, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hätte. 17 Eine weitere Anstellung im Bereich der mobilen Pflege wurde beendet, da der Angeklagte Patienten vernachlässigte. In der Folge hatte der Angeklagte mehrere kurzzeitige Anstellungen in der stationären Pflege, wobei die Anstellung ab Mitte 2019 über Personaldienstleistungsfirmen, überwiegend die F. Personalservice GmbH, erfolgte. Insgesamt war der Angeklagte nach Beendigung der Ausbildung bis zur Festnahme am 09.11.2020 an 18 verschiedenen Arbeitsstellen in N.-W., R.-P., N. und B. tätig. Teilweise waren die Einsätze von vornherein nur für kurze Zeit vorgesehen und teilweise wurde die Arbeit des Angeklagten auch positiv bewertet, mehrere Einsätze wurden jedoch vorzeitig durch Kündigung oder einvernehmlich beendet wegen verschiedener Verfehlungen des Angeklagten. So beging der Angeklagte weitere Diebstähle, wobei die Diebstähle meist von den Einrichtungen nicht zur Anzeige gebracht wurden bzw. die Ermittlungsverfahren keinen Tatnachweis erbrachten. Auch wurde der Angeklagte schlafend im Dienst angetroffen, fehlte unentschuldigt oder fiel durch häufige Krankmeldungen auf. Zudem verreiste er, während er vorgab krank zu sein, was bekannt wurde, da er Urlaubsfotos in den sozialen Medien verbreitete. 18 Während seiner beruflichen Tätigkeit wohnte der Angeklagte vorübergehend in einer von seinen Eltern für ihn bezahlten und eingerichteten Wohnung. Im weiteren Verlauf wohnte der Angeklagte regelmäßig am jeweiligen Einsatzort. Bei einem seiner Einsätze lernte er die bereits anderweitig liierte S. K. kennen, mit der er Ende 2019 eine Beziehung einging. Da sie zusammenziehen wollten, mieteten sie eine Wohnung in … an, die von den Eltern des Angeklagten eingerichtet wurde. Im Februar 2020 und noch vor dem Einzug in die Wohnung verließ S. K. den Angeklagten jedoch, um zu ihrem Partner zurückzukehren. Der Angeklagte verbrachte daraufhin nur wenige Tage in der neuen Wohnung. 19 Nachdem der Angeklagte im Frühjahr 2020 erneut eine Anstellung wegen erheblicher Fehlzeiten verloren hatte, bewarb er sich im Juni 2020 auf den Tipp eines Kollegen hin bei der Zeitarbeitsfirma P. medizinische Personaldienstleistung GmbH mit Sitz in Österreich und einer Niederlassung in M. (im Folgenden: P.). Bei der Bewerbung gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen M. Z. von der P. wahrheitswidrig an, dass er am Universitätsklinikum E. über ca. 12 Monate Erfahrungen im Bereich Gerontologie und Unfallchirurgie gesammelt hätte. Die P. nahm den Angeklagten daraufhin mittels unbefristeten Dienstvertrags auf und vermittelte ihn im Wege der Arbeitnehmerüberlassung unter Weitergabe dieser falschen Information an das Klinikum … M., das für die Neurochirurgische Klinik eine Pflegekraft mit Erfahrung im klinischen Bereich suchte. Im Vorstellungsgespräch mit der Personalmanagerin des Klinikums rechts der Isar bestätigte der Angeklagte seine angebliche Berufserfahrung am Uniklinikum E. Er wurde daraufhin ab dem 01.07.2020 als Pflegekraft auf der Station L2a der Neurochirurgie des Klinikums … eingesetzt. Dort beging er die nachfolgend unter Lit. B. dargestellten Taten. 20 Der Angeklagte erhielt von der P. ein Grundgehalt von 2.830,00 EUR brutto und zusätzlich verschiedene Zuschläge sowie einen Ausgleich für doppelte Haushaltsführung, somit netto durchschnittlich in etwa 3.200,00 EUR. Neben Gehaltsvorschüssen erhielt der Angeklagte im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses auch mehrere Darlehen von der P. in Höhe von insgesamt ca. 10.000,00 EUR. Der Angeklagte leistete während seines Einsatzes beim Klinikum … mehr als 50 Überstunden, was im Vergleich mit den anderen von der P. vermittelten Kräften überdurchschnittlich ist. Beanstandungen betreffend den Angeklagten wurden vom Klinikum nicht an die P. herangetragen. Dem Angeklagten gefiel die Arbeit und er fühlte sich in M. wohl. 21 Der Angeklagte wohnte in M. in einem von der P. zusätzlich zum Gehalt bezahlten Hotelzimmer, wobei er mindestens ein Mal wegen unangemessenen Verhaltens das Hotel wechseln musste, beispielsweise wegen Rauchens im Aufzug und weil er entgegen der Corona-Schutzvorschriften keine Maske trug. 22 Er hat Schulden in Höhe von insgesamt ca. 15.400,00 EUR, die in Höhe von 9.900,00 EUR auf die offenen Darlehen von der P. zurückgehen. Sein Girokonto weist ein Soll von etwa 2.600,00 EUR auf. Zudem hat der Angeklagte zwei Kredite bei einem Bankinstitut aufgenommen, die in Höhe von knapp 3.000,00 EUR noch zurückzuzahlen sind. Nicht berücksichtigt sind hierbei Auslagen seiner Eltern für den Angeklagten in Höhe von insgesamt ca. 25.000,00 EUR. 23 Der Angeklagte hat keine Kinder und er hat derzeit keine feste Beziehung. 24 In der Haft arbeitet der Angeklagte im Lager und spielt Fußball. Er schreibt außerdem regelmäßig Briefe, insbesondere an seine Mutter. Er interessiert sich für eine handwerkliche Tätigkeit, insbesondere für eine Ausbildung zum Maurer, da er einmal einen „Berufsvorbereitungstag“ in der Firma des Vaters absolviert und ihm die Tätigkeit Spaß gemacht hat. II. Gesundheitliche Situation, Persönlichkeit und Konsumverhalten
  9. Gesundheitliche Situation und Intelligenz 25 Der knapp zwei Meter große Angeklagte hat – abgesehen von der bereits genannten Knieverletzung – keine schwereren Krankheiten, Unfälle oder Kopfverletzungen erlitten. 26 Er verfügt über eine durchschnittliche bis leicht überdurchschnittliche Intelligenz. So erreichte er im Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test zur Messung des allgemeinen Intelligenzniveaus ein Ergebnis, das einem durchschnittlichen Intelligenzquotienten von 92 entspricht. Im Kurztest für Allgemeine Intelligenz, der die fluide Intelligenz misst, erreichte der Angeklagte einen Wert, der einer gut durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen fluiden Intelligenz (IQ von 110-127) entspricht. Hirnorganische Beeinträchtigungen konnten nicht festgestellt werden. Die entsprechenden Tests erbrachten vielmehr unauffällige Ergebnisse. Eine kognitive Störung war nicht nachweisbar, vielmehr bestand bei dem Angeklagten eine gute Aufmerksamkeit und eine unauffällige Gedächtnisleistung.
  10. Alkohol- und Drogenkonsum 27 Der Angeklagte begann im Alter von ca. 16 Jahren gemäßigt Alkohol zu konsumieren. Mit 18 oder 19 Jahren begann er Marihuana zu konsumieren, mit 19 Jahren probierte der Angeklagte erstmals Kokain. In etwa ab dem
  11. Lebensjahr begann der Angeklagte ohne erkennbaren Auslöser sich in seinem Heimatort vermehrt in Kreisen zu bewegen, die allgemein mit dem Konsum von Drogen in Verbindung gebracht wurden, und konsumierte auch selbst verstärkt Drogen. Insbesondere konsumierte der Angeklagte Kokain, er probierte jedoch auch andere Drogen aus, beispielsweise Ecstasy und Amphetamine, nicht jedoch Heroin oder Crystal. Der Angeklagte hatte nach einiger Zeit erhebliche Schulden bei Drogenhändlern, die von seinen Eltern mindestens in Höhe von 13.000,00 EUR bezahlt wurden, nachdem der Angeklagte von Drogenhändlern bedroht worden war. 28 Ab dem Wechsel nach M. zum 01.07.2020 konsumierte der Angeklagte weniger Drogen und hatte auch keine Probleme mehr mit Drogenhändlern. Er konsumierte jedoch regelmäßig in seiner Freizeit erhebliche Mengen Alkohol, insbesondere Desperados, Bier und Jägermeister sowie Gin Tonic. 29 Kokain konsumierte der Angeklagte während der Zeit in M. weniger als zuvor in D., jedoch dennoch „häufiger“, das heißt eine Menge, wie sie beispielsweise mit einem Wochenendkonsum vereinbar wäre. Marihuana konsumierte er wenig. Außerdem konsumierte der Angeklagte häufiger die Medikamente Tramadol und Diazepam, gelegentlich Midazolam sowie sehr selten Oxycodon und Lorazepam. 30 Nach der Inhaftierung litt der Angeklagte unter keinen erheblichen Entzugserscheinungen. Er nahm einen Termin bei einem Suchtberater wahr. Zu weiteren Gesprächen kam es nicht, da der Angeklagte keine weiteren Gespräche mit dem Suchtberater führen wollte. Der Angeklagte besuchte jedoch einen Psychologen. Er erhielt in der Haftanstalt vorübergehend für ca. 3 Monate das Medikament Olanzapin, außerdem erhält er das Antidepressivum Amitriptylin und Seroquel. 31 Beim Angeklagten bestand im Tatzeitraum und zum Zeitpunkt des Urteilserlasses kein Abhängigkeitssyndrom. Die Kriterien eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol, Drogen oder Medikamenten konnten nicht festgestellt werden.
  12. Persönlichkeit 32 Bei dem Angeklagten besteht dauerhaft eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10: F61), bei der Merkmale verschiedener Störungen vorliegen. Überwiegend liegen dabei dissoziale Merkmale vor und zudem narzisstische Anteile. Die Auffälligkeiten sind vielfältig und zeigen sich in verschiedenen Lebensbereichen. 33 Die dissozialen Merkmale zeigen sich vor allem im beruflichen Verlauf des Angeklagten, der vom häufigen Verlust des Arbeitsplatzes wegen Fehlverhaltens und wiederholten Diebstählen geprägt ist, auch nachdem der Angeklagte strafrechtlich verurteilt worden war und beinahe seine Berufserlaubnis verloren hätte. Er ist kaum fähig, aus Bestrafung oder anderen negativen Konsequenzen zu lernen. Die Störung zeigt sich auch außerhalb des beruflichen Bereichs, indem der Angeklagte beispielsweise über das Internet unter Alias-Personalien Beschimpfungen äußerte. Die narzisstische Störung zeigt sich vor allem dadurch, dass der Angeklagte gern im Mittelpunkt steht. Konkret äußerte sich dies beispielsweise bei Notfällen dadurch, dass der Angeklagte von den Notfällen berichtete und Bilder von leeren Bettplätzen verschickte, wenn Patienten auf die Intensivstation verlegt werden mussten, und sich selbst für seinen angeblichen Beitrag dabei lobte. Auch gab er beispielsweise außergewöhnlich hohe Trinkgelder und berichtete wahrheitswidrige Geschichten, um Aufmerksamkeit zu erhalten. III. Vorstrafen 34 Der Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten vom 04.01.2023 weist keine Eintragungen auf. IV. Haftdaten 35 Der Angeklagte wurde am 09.11.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 10.11.2020 in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 10.11.2020, Az. ER VII Gs 3134/20 (Bl. 62/66), eröffnet am selben Tag (Bl. 71/72), sowie nachfolgend aufgrund angepasster Haftbefehle des Amtsgerichts München vom 28.04.2021, Az. Er VIII Gs 1114/21 (Bl. 4422/4430), eröffnet am 04.05.2021 (Bl. 4440/4442), und vom 17.09.2021, Az. ER VIII Gs 2161/21 (Bl. 6499/6511), eröffnet am 22.09.2021 (Bl. 6523/6525), sowie des Landgerichts München I vom 18.08.2022, Az. 2 Ks 128 Js 200428/20 (Bl. 8617/8623), eröffnet am 26.08.2022 (Bl. 8631/8632). B. Feststellungen zum Tatgeschehen 36 Der Angeklagte war seit dem 01.07.2020 als Krankenpfleger auf der Station L2a der neurochirurgischen Abteilung des Klinikums … der … Universität Min der … M. tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte die Pflege und Betreuung der Patienten, wobei er häufig in den Überwachungsräumen 34 und 41 auf der Station eingesetzt wurde. Bei diesen Räumen handelte es sich um eine Art Übergangsstation zwischen der Normal- und der Intensivstation. In den beiden Räumen befanden sich jeweils vier Betten für Patienten, die – etwa nach einer Operation – besonderer Überwachung und Pflege bedurften. Für jeden der Überwachungsräume wurde ein Pfleger eingeteilt, der den Raum nicht verlassen durfte, so dass eine durchgehende Überwachung der Vitalzeichen der Patienten und ggfs. ein sofortiges Eingreifen sichergestellt war. Zu allen nachgenannten Zeitpunkten hatte der Angeklagte im jeweiligen Wachraum allein Dienst. Der Angeklagte hatte in der Klinik auch Zugriff auf diverse Medikamente. Teilweise bestellte er die von ihm für seine Taten benötigten Medikamente auch in der Krankenhausapotheke. Als Pflegekraft war es dem Angeklagten jedoch, wie er wusste, ausschließlich erlaubt, die durch einen Arzt verordneten Medikamente zu verabreichen. 37 Während seines Diensts in den Überwachungsräumen verabreichte der Angeklagte in den nachfolgend dargestellten Fällen den Patienten verschiedene Medikamente, deren Gabe ärztlich nicht verordnet worden war und auch nicht medizinisch indiziert war, jedenfalls nicht in der vom Angeklagten verabreichten Menge und Kombination. Bei den Medikamenten handelte es sich meist um die Benzodiazepine Diazepam und Lorazepam (Tavor), also sedativ wirkende Substanzen. Diese verabreichte der Angeklagte unruhigen Patienten, um sie ruhigzustellen und sich dadurch Arbeit zu ersparen. Dem nur auf sein eigenes Wohlbefinden konzentrierten Angeklagten kam es generell darauf an, wenig zu Arbeiten und dennoch viel Geld zu verdienen. Die Anliegen und Rufe der teilweise verwirrten Patienten sowie die Versuche sturzgefährdeter Pateinten aufzustehen waren ihm lästig. Der Angeklagte wollte sie nicht versorgen bzw. betreuen müssen, obwohl dies seine wesentliche Aufgabe als Pfleger im Überwachungsraum war. Diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst. In zwei Fällen der Gabe von Benzodiazepinen verabreichte der Angeklagte anschließend Adrenalin, um die starke Wirkung der Benzodiazepine wieder abzumildern. Außerdem verabreichte der Angeklagte die Medikamente Heparin und Tramadol. 38 Der Angeklagte war sich hierbei des Umstands bewusst, dass die Gabe der Medikamente ärztlich nicht angeordnet war und dass die Gabe der Medikamente bei den gesundheitlich angeschlagenen, älteren Patienten, die bereits eine verordnete Medikation erhielten, auch die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen bis zum Versterben der Patienten barg. Den Tod der Patienten nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 39 Neben dem Angeklagten waren auf der Station L2a stets weitere Pflegekräfte tätig, die in dem weiteren Wachraum und auf der zwischen den Überwachungsräumen liegenden Normalstation mit acht Doppelzimmern Dienst hatten und die verpflichtet waren, im Notfall bei allen Patienten auf der Station zu Hilfe zu kommen. Diese vertrauten dem Angeklagten und rechneten nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf das Leben der Patienten. Der Angeklagte erkannte, dass seine Kollegen ihm gegenüber arglos waren, und nutzte dies für die Tatbegehung bewusst aus. 40 Bei allen Patienten kam es zu einer Schädigung der Gesundheit, zum Teil zu einer akuten Lebensgefahr und in zwei Fällen zum Tod. In mehreren Fällen wurden durch das Krankauspersonal Rettungsmaßnahmen eingeleitet, wobei der Angeklagte auch selbst Alarm auslöste oder einen Arzt rief. Der Angeklagte teilte jedoch in keinem der Fälle mit, dass eine Verabreichung nicht angeordneter Medikamente zur Verschlechterung des Zustands der Patienten geführt hatte. 41 Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: 42
  13. Der 80jährige Geschädigte E.K. wurde am 20.08.2020 nach einem Verkehrsunfall, bei dem er Fahrer war, vom Klinikum F. ins Klinikum … verlegt. Er litt unter mehreren erheblichen Vorerkrankungen, insbesondere einer COPD, einer chronischen Niereninsuffizienz nach Nierenkarzinom 2013, einer coronaren Gefäßerkrankung, weshalb ihm ein Stent gesetzt worden war, sowie Diabetes Typ
  14. Außerdem litt er unter Knie- und Rückenproblemen und konnte nur noch kurze Strecken gehen. Durch den Verkehrsunfall erlitt der Geschädigte K. ein Polytrauma mit Rippenfraktur, ThoraxTrauma, Lungenkontusion, Beckenfraktur, Harnröhrenabriss und einer HWS-Fraktur. Letztere bedingte seine Verlegung auf die neurochirurgische Station des Klinikums …, wo er auf der Station L2a in den Überwachungsraum 41 gelegt wurde. 43 In der Nachtschicht vom 22.08.2020, 21.15 Uhr bis 23.08.2020, 06.45 Uhr, war dort der Angeklagte als Pflegekraft eingeteilt. Auf der Normalstation hatte die Zeugin K. als Pflegekraft Dienst, im weiteren Wachraum der Zeuge H. Diese vertrauten dem Angeklagten und rechneten nicht mit einem Angriff auf das Leben des Geschädigten K. Der Angeklagte erkannte, dass seine Kollegen ihm gegenüber arglos waren, und nutzte dies für die Tatbegehung bewusst aus. 44 Der Geschädigte K., der einen sog. Stiffneck um den Hals trug, war unruhig und verwirrt und versuchte, sich die Schläuche und weitere medizinische Hilfsmittel abzuziehen sowie aus dem Bett zu steigen, weshalb ihm in der vorhergehenden Spätschicht bereits Schutzhandschuhe über die Hände gezogen worden waren, damit er die Schläuche nicht greifen konnte. 45 Dem Angeklagten war dies lästig und er beschloss, dem Geschädigten Medikamente zu verabreichen mit dem primären Ziel, diesen ruhig zu stellen. In der Folge verabreichte er dem Geschädigten am 22.08.2020 ca. zwischen 21.45 Uhr und 22.15 Uhr zwei Ampullen Diazepam zu je 10mg, zwei Ampullen Lorazepam zu je 2mg sowie eine Ampulle des Opioids Tramadol zu 50mg oder 100mg. Die Medikamente verabreichte er verdünnt mit einer NaCl-Lösung als Infusion, die er sehr schnell durchlaufen ließ. 46 Die Medikamente waren weder ärztlich angeordnet, was dem Angeklagten bewusst war, noch medizinisch indiziert. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Gabe der Medikamente bei dem schwer kranken und bereits unter Medikation stehenden Patienten zu schweren Gesundheitsschäden und auch zum Tod führen konnte. Das Versterben des Geschädigten nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 47 Aufgrund der Gabe der Medikamente Diazepam, Lorazepam und Tramadol in hoher Dosierung trat bei dem Geschädigten gegen 22.25 Uhr eine Zustandsverschlechterung ein. Es trat eine Vigilanzminderung ein, der Geschädigte war nicht mehr erweckbar und die Sauerstoffsättigung fiel ab. 48 Der Angeklagte löste über den im Überwachungsraum angebrachten Notfallknopf Alarm auf der Station aus und rief telefonisch das ärztliche Notfallteam von der Intensivstation herbei. Es kamen zunächst die beiden Pflegekräfte H. und K. in den Überwachungsraum des Angeklagten, um diesen zu unterstützen. Kurze Zeit später trafen das Notfallteam von der Intensivstation und der diensthabende Arzt Dr. M. ein. Der Geschädigte wurde zunächst über eine Maske beatmet. Die Sauerstoffsättigung sank auf 65%. Der Geschädigte war tachykard bei einer Frequenz von 150 und der Blutdruck fiel ab auf 80:40, weshalb der Geschädigte kreislaufstabilisierende Medikamente erhielt. Die Ärzte versuchten die Ursache der Verschlechterung herauszufinden. Der Angeklagte teilte jedoch nicht mit, dass er dem Geschädigten nicht verordnete Medikamente verabreicht hatte, um nicht entdeckt zu werden. Er versuchte, bei dem Notfalleinsatz zu helfen, wusste jedoch nicht, was er tun sollte. Der Geschädigte wurde schließlich intubiert und auf die Intensivstation verbracht. Es bestand akute Lebensgefahr. Ohne das Eingreifen des Notfallteams wäre der Geschädigte bereits zu diesem Zeitpunkt verstorben. 49 Der Geschädigte wachte in der Folgezeit aufgrund der sehr langen Halbwertszeit von Diazepam nicht wieder auf. Es wurde eine umfangreiche Diagnostik durchgeführt, wobei die Ärzte nicht herausfanden, warum der Geschädigte nicht mehr aufwachte. Die Ärzte fanden auch insbesondere mangels dahingehender Hinweise nicht heraus, dass dem Geschädigten Benzodiazepine und Tramadol gegeben worden war. Der Geschädigte erhielt deshalb auch die Gegenmittel Flumazenil und Naloxon nicht. 50 Es wurde bei den Untersuchungen eine schwere Lungenentzündung festgestellt und die Ärzte gingen davon aus, dass diese wohl auf das durch den Unfall verursachte Thorax-Trauma zurückzuführen sei. Diese wurde mit Antibiotika behandelt und sprach gut darauf an. Auch die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen hätten ohne allzu großes Risiko operativ versorgt werden können. Der Geschädigte, der sich weiterhin intubiert und künstlich beatmet auf der Intensivstation befand, wachte jedoch weiterhin nicht auf. 51 Über das weitere Vorgehen wurden mehrere Gespräche mit den Angehörigen des Geschädigten geführt. Da keine der in der Patientenverfügung des Geschädigten geschilderten Konstellationen vorlag, wurde in den Gesprächen mit der Ehefrau, dem Sohn und der Tochter des Geschädigten der mutmaßliche Patientenwille des Geschädigten zweifelsfrei ermittelt und dahingehend festgestellt, dass der Geschädigte in der Situation, wie sie sich den Ärzten und Angehörigen darstellte, nicht künstlich am Leben erhalten hätte werden wollen und keine weitere Therapie hätte erhalten wollen. Auch die vorsorgebevollmächtigte Ehefrau brachte diesen mutmaßlichen Willen des Geschädigten so zum Ausdruck. Es wurde von den behandelnden Ärzten und den Angehörigen des Geschädigten am 27.08.2020 einvernehmlich beschlossen, dass der Geschädigte extubiert werden und zur Palliativbehandlung übergegangen werden sollte, was so auch am selben Tag geschah. 52 Der Geschädigte K. verstarb am 28.08.2020 infolge der eingestellten Beatmung und der eingestellten Therapie, was dazu führte, dass sich die Lungenentzündung wieder verstärkte und die Entzündung den Kreislauf belastete, was zu Herz- und Lungenversagen führte. Kausal hierfür war die Medikamentengabe durch den Angeklagten, die den bewusstlosen Zustand des Geschädigten und darauf basierend die Entscheidung zum Behandlungsabbruch verursachte. 53 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 54 Der Angeklagte berichtete noch am 22.08.2020 gegen 23.28 Uhr und am folgenden Morgen der Zeugin T. per WhatsApp von dem Notfall und schrieb ihr unter anderem, dass er eine Reanimation gehabt habe, dass der Geschädigte es geschafft habe und auf der Intensivstation liege. Er – der Angeklagte – „habe gut reagiert“. Um 09.03 Uhr am 23.08.2020 schrieb der Angeklagte, dass er nicht schlafen könne und der Geschädigte sicherlich nicht mehr lange leben werde. 55 Der Angeklagte informierte sich einige Tage nach dem 22.08.2020 über den Zustand des Geschädigten, indem er die Einträge im PC recherchierte, und sah, dass bei dem Geschädigten K. zur Palliativbehandlung übergegangen worden war. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die von ihm verabreichten Medikamente für die Verschlechterung des Zustands des Geschädigten K. ursächlich waren. Über den weiteren Verlauf informierte er sich nicht mehr. 56 In der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte bei den Angehörigen des Geschädigten K. durch einen Brief. 57
  15. Der 90jährige Geschädigte O. Sch. wurde am 22.10.2020 im Klinikum … aufgenommen. Neben verschiedenen anderen Vorerkrankungen wie einer Nierenschädigung, Asthma und einer Herzpumpschwäche litt der Geschädigte insbesondere an einem Prostatakarzinom, das eine Metastase an der Wirbelsäule gebildet hatte. Es kam deshalb zu einer Verschlechterung der Gehfähigkeit, weshalb der Geschädigte auf die neurochirurgische Station des Klinikums … kam und dort am 23.10.2020 abends notfallmäßig umfangreich an der Wirbelsäule operiert wurde. 58 Am 24.10.2020 wurde der Geschädigte Sch auf die Station L2a und dort in den Überwachungsraum 34 verlegt. Dort arbeitete der Angeklagte am 25.10.2020 in der Spätschicht von 13.33 Uhr bis 21.45 Uhr. Neben dem Angeklagten waren auf der Station L2a im weiteren Überwachungsraum und auf der Normalstation jedenfalls drei weitere Pflegekräfte tätig, darunter die Zeugin H. Diese vertrauten dem Angeklagten und rechneten nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf das Leben des Geschädigten Sch Der Angeklagte erkannte, dass seine Kollegen ihm gegenüber arglos waren, und nutzte dies für die Tatbegehung bewusst aus. 59 Der Geschädigte Sch litt nach der Operation an einem Durchgangssyndrom und war zwar stabil, jedoch phasenweise delirant und nicht orientiert. Als gegen 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr der Sohn des Geschädigten, der Zeuge Dr. D. Sch., sowie die Ehefrau zu Besuch kamen, war der Geschädigte sehr aufgeregt und verwirrt, bäumte sich im Bett auf und versuchte, sich die Schläuche abzuziehen. Der Angeklagte beschloss daraufhin, dem Geschädigten die Medikamente Diazepam, Lorazepam und Heparin zu verabreichen mit dem hauptsächlichen Ziel, den Geschädigten ruhig zu stellen. Nach dem Weggang der Besucher verabreichte der Angeklagte dem Geschädigten Sch eine nicht näher bestimmbare Menge Diazepam sowie eine nicht näher bestimmbare Menge Lorazepam sowie eine Ampulle mit 25.000 Einheiten Heparin. 60 Diazepam und Lorazepam verabreichte er wiederum mit einer NaCl-Lösung als Infusion, die er sehr schnell durchlaufen ließ. Das Heparin verabreichte er mittels eines Perfusors, wobei er die Dosis über einen kurzen Zeitraum von etwa einer halben Stunde durchlaufen ließ. 61 Die Medikamente waren weder ärztlich angeordnet, was dem Angeklagten bewusst war, noch medizinisch indiziert, Lorazepam jedenfalls nicht in der vom Angeklagten verabreichten Menge und Kombination. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Gabe der Medikamente bei dem schwer kranken und bereits unter Medikation stehenden Patienten zu schweren Gesundheitsschäden und auch zum Tod führen konnte. Beides nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 62 Aufgrund der Heparingabe bestand bei dem Geschädigten Sch über mehrere Stunden keinerlei Blutgerinnung mehr. Zwischen 16.00 Uhr Und 18.00 Uhr trat zudem aufgrund der Gabe von Diazepam und Lorazepam, die generell geeignet war, das Leben des Geschädigten zu gefährden, eine Zustandsverschlechterung ein. Die Sauerstoffsättigung fiel auf 92% unter sechs Liter Sauerstoff, der Geschädigte war vigilanzgemindert und bewusstseinsgetrübt (GCS 9) sowie tachykard. Der Angeklagte, der einen tödlichen Ausgang nun umso mehr für möglich hielt, verständigte die Ärztin Dr. B., die den weiteren Arzt Dr. S. hinzuholte. Das Notfallteam von der Intensivstation wurde entweder von dem Angeklagten oder einem der beiden Ärzte gerufen. Die Ärzte versuchten, die Ursache für die Zustandsverschlechterung herauszufinden. Unter anderem wurde dem Geschädigten Blut abgenommen und der Angeklagte legte auf Anweisung ein EKG an. Der Angeklagte teilte zu keinem Zeitpunkt mit, dass er dem Geschädigten die nicht verordneten Medikamente verabreicht hatte, um nicht entdeckt zu werden. Dabei war ihm bewusst, dass die Ärzte den Geschädigten ohne diese Information möglicherweise nicht retten konnten. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Die Ursache für die Zustandsverschlechterung bei dem Geschädigten Sch konnte mangels entsprechender Hinweise nicht gefunden werden. Der Geschädigte musste intubiert werden und wurde auf die Intensivstation verlegt. Um 22.45 Uhr kam es zu einem Kreislaufeinbruch, der mittels Katecholaminen behandelt werden musste. Der Geschädigte war in akuter Lebensgefahr. Ohne das Eingreifen des Notfallteams und die intensivmedizinische Betreuung wäre der Geschädigte zeitnah verstorben. 63 Im Laborergebnis zur untersuchten Blutprobe fielen stark derangierte Gerinnungswerte in Form eines reduzierten Quick-Wertes und eines verlängerten PTT-Wertes auf. Es ergab sich daraus der Verdacht einer Heparingabe, der durch verschiedene Untersuchungen bestätigt wurde. Dem Geschädigten wurde daraufhin Protamin verabreicht, woraufhin sich dessen Blutgerinnung normalisierte. Das Risiko der vorübergehend aufgehobenen Blutgerinnung realisierte sich nicht, was jedoch nur vom Zufall abhing, da bei dem Geschädigten aufgrund der vorhergehenden großflächigen Operation im Wirbelsäulenbereich ein sehr hohes Risiko für Nachblutungen bestand, wobei eine Nachblutung in diesem Bereich kaum zu stoppen gewesen wäre. Zudem war das Blutungsrisiko durch die aufgrund der Benzodiazepingabe notwendigen Notfallmaßnahmen erhöht. Die Heparingabe war generell geeignet, das Leben des Geschädigten Schuster zu gefährden. 64 Der Geschädigte Sch erholte sich auf der Intensivstation wieder, der Tubus konnte entfernt werden und der Geschädigte wachte wieder auf. Am 31.10.2020 war der Geschädigte wieder zu Person, Ort und Zeit orientiert. Er wurde in die Klinik B. T. zur weiteren Behandlung seiner Krebserkrankung verlegt. Im Dezember 2020 kam er in ein Seniorenstift, wo er am 30.01.2021 wegen einer Lungenentzündung und eines geschädigten Herzens verstarb. Eine Ursächlichkeit der Tat des Angeklagten für den Tod des Geschädigten Sch konnte nicht festgestellt werden. 65 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 66 Der Angeklagte schrieb noch am 25.10.2020 um 19.07 Uhr an die Zeugin T., dass er einen Notfall bei dem Patienten auf Bett 1 habe und dieser auf die Intensivstation komme. Auf Nachfrage gab er an, der Geschädigte habe einen „Infarkt“ gehabt. 67 Der Angeklagte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen Dr. D. Sch. einem Sohn des Geschädigten Sch, für die Tat. 68
  16. Der 89jährige Geschädigte L. B. wurde am 27.10.2020 vom Krankenhaus E. in das Klinikum … zuverlegt. Er litt unter verschiedenen Vorerkrankungen, insbesondere einer chronischen Niereninsuffizienz, einer Fettleber und beginnender Leberzirrhose, einer Herzschwäche und Alzheimer Demenz. Am 18.10.2020 war der Geschädigten im Seniorenheim gestürzt und hatte ein Subduralhämatom erlitten. Es entwickelte sich ein Hygrom. Aufgrund einer Bewusstseinsverschlechterung wurde er vom Krankenhaus E. auf die neurochirurgische Station des Klinikums … verlegt, wo nach einem CT zunächst keine Operation durchgeführt wurde, da das Hämatom stabil war und keine größere Raumforderung vorlag. 69 Der Geschädigte B. lag im Überwachungsraum 41, wo der Angeklagte am 28.10.2020 zur Frühschicht von 06.18 Uhr bis 14.30 Uhr Dienst hatte. Neben dem Angeklagten hatten auf der Station L2a jedenfalls die Pflegekräfte G., K. und E. Dienst. Diese vertrauten dem Angeklagten und rechneten nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf das Leben des Geschädigten B. Der Angeklagte wusste, dass seine Kolleginnen ihm gegenüber arglos waren, und nutzte dies für die Tatbegehung aus. 70 Der Geschädigte B. war am Morgen des 28.10.2020 wach, kontaktierbar, aber desorientiert. Um den Geschädigten B. ruhig zu stellen, verabreichte der Angeklagte dem Geschädigten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Frühschicht am 28.10.2020 zwei Ampullen Diazepam zu je 10mg und zwei Ampullen Tramadol zu 50mg oder 100mg. Die Medikamente verabreichte er verdünnt mit einer NaCl-Lösung als Infusion, die er sehr schnell durchlaufen ließ. 71 Die Medikamente waren weder ärztlich angeordnet, was dem Angeklagten bewusst war, noch medizinisch indiziert, Tramadol jedenfalls nicht in der vom Angeklagten verabreichten Menge und Kombination. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Gabe der Medikamente bei dem schwer kranken und bereits unter Medikation stehenden Patienten zu schweren Gesundheitsschäden und auch zum Tod führen konnte. Das Versterben des Geschädigten B. nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 72 Aufgrund der Gabe der Medikamente Diazepam und Tramadol in hoher Dosierung trat bei dem Geschädigten noch während der Frühschicht eine Zustandsverschlechterung ein. Es bestand eine respiratorische Insuffizienz und eine schlechte Sauerstoffsättigung, der Geschädigte war komatös mit einem GCS 3, also tief bewusstlos. Das stellte einen akut lebensgefährlichen Zustand dar, der vom Angeklagten durch die Gabe von Diazepam und Tramadol herbeigeführt wurde. 73 Der Angeklagte löste den Alarm aus, woraufhin mehrere Pflegekräfte, darunter die Zeuginnen K., E. und G., auf den Notfall aufmerksam wurden und halfen. Der Angeklagte wirkte auf Aufforderung bei dem Notfallmaßnahmen mit und versuchte den Geschädigten mittels eines Beatmungsbeutels zu beatmen, setzte diesen jedoch mangels entsprechender Fachkenntnisse nicht fachgerecht auf. Dass er dem Geschädigten die nicht verordneten Medikamente Diazepam und Tramadol verabreicht hatte, teilte er zu keinem Zeitpunkt mit. Dabei war ihm bewusst, dass die Ärzte den Geschädigten ohne diese Information möglicherweise nicht retten konnten. Der den Geschädigten betreuende Arzt Dr. I. wurde ebenfalls von einer Pflegekraft hinzugeholt und es wurde das Notfallteam von der Intensivstation gerufen. Der Geschädigte wurde intubiert und beatmet. Ohne das Eingreifen des Notfallteams wäre der Geschädigte zeitnah wegen Erstickens und Kreislaufzusammenbruch verstorben. 74 Der Geschädigte B. wurde auf die Intensivstation verlegt und wachte in der Folgezeit aufgrund der langen Halbwertszeit von Diazepam nicht mehr auf, sondern blieb tief bewusstlos. Trotz umfangreicher Untersuchungen wurde die Ursache für die Zustandsverschlechterung und die andauernde Bewusstlosigkeit mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht gefunden. Am 29.10.2020 wurde mittels Duisburger Hohlschraube das Hygrom entlastet, um dieses als Ursache auszuschließen. Da es nicht die Ursache der Zustandsverschlechterung war, führte der Eingriff, der ohne die vom Angeklagten verursachte Zustandsverschlechterung nicht durchgeführt worden wäre, jedoch zu keiner Verbesserung. Ein Antagonisierungsversuch mit Naloxon führte ebenfalls zu keiner Verbesserung, da die Ärzte nicht wussten, was der Geschädigte erhalten hatte, und die Dosis des Antidots zu gering war. Die vom Angeklagten gegebenen Medikamente hätten jedoch antagonisiert werden können, wenn man gewusst hätte, was dem Geschädigten verabreicht wurde. 75 Über das weitere Vorgehen wurden sodann Gespräche mit den Angehörigen des Geschädigten geführt. Da keine der in der Patientenverfügung des Geschädigten geschilderten Konstellationen vorlag, wurde am 06.11.2020 in einem Angehörigengespräch mit der Familie der mutmaßliche Patientenwille des Geschädigten zweifelsfrei ermittelt und dahingehend festgestellt und von der vorsorgebevollmächtigten Tochter vermittelt, dass der Geschädigte in der Situation, wie sie sich den Ärzten und Angehörigen darstellte, nicht künstlich am Leben erhalten hätte werden wollen und keine weitere Therapie hätte erhalten wollen. Es wurde von den behandelnden Ärzten und den Angehörigen des Geschädigten einvernehmlich beschlossen, dass der Geschädigte extubiert werden und zur Palliativbehandlung übergegangen werden sollte. Der Geschädigte wurde daraufhin am 06.11.2020 extubiert und am 07.11.2020 auf die Normalstation verlegt. 76 Der Geschädigte B. verstarb am 13.11.2020 infolge der seit 28.10.2020 bestehenden Bewusstlosigkeit und der Kreislaufdepression, die durch die Gabe der Medikamente Diazepam und Tramadol durch den Angeklagten hervorgerufen wurden. 77 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 78 Der Angeklagte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin L., einer Tochter des Geschädigten, für die Tat. 79 Noch am 28.10.2020 um 12.20 Uhr schrieb der Angeklagte an die Zeugin T.: „2 rea gehabt, reicht für heute“ und schickte ihr ein Bild, das leere Bettplätze in einem Patientenzimmer zeigt. Auf Nachfrage schrieb er um 12.44 Uhr: „Ja beide gerettet beide der eine anafalktischer Schock Der andere Herzstillstand“. Um 12.45 Uhr schrieb der Angeklagte weiter: „Genau deswegen mache ich den Job“, „Ich liebe mich Geil bin halt Killer“. 80 Die Zeugin T. zeigte der stellvertretenden Stationsleiterin R., mit welcher sie sich gerade im Urlaub befand, noch am selben Tag die Nachrichten des Angeklagten. Sie teilte ihr auch mit, dass ihrer Beobachtung nach bei dem Angeklagten auffallend viele Notfälle auftreten würden. Die Zeugin R. hielt den Angeklagten für faul und vermutete, dass dies der Grund für die Zustandsverschlechterungen der Patienten sein könne. Sie brachte das Bild und die Textnachrichten des Angeklagten zu einem nicht sicher bestimmbaren Zeitpunkt der Zeugin G. zur Kenntnis, die jedoch selbst keine auffällige Häufung von Notfällen bei dem Angeklagten beobachtet hatte und den Angeklagten dafür rügte, dass er Fotos posten würde, während andere arbeiteten. 81
  17. Die 54jährige Geschädigte S. G. befand sich seit dem 09.10.2020 im Klinikum … Sie litt an einem Malignen Melanom (schwarzer Hautkrebs) mit einer Tochtergeschwulst im Gehirn. Sie war deshalb bereits im Sommer bzw. Herbst 2020 im Krankenhaus B. wiederholt operiert worden, erhielt anschließend eine Bestrahlung und wurde sodann wegen einer Entzündung des Gehirns und der Hirnhäute von der Hautklinik ins Klinikum … überstellt. Sie litt unter erheblichen kognitiven Einschränkungen und auch an Einschränkungen körperlicher Funktionen, an einem Hydrozephalus und Krampfanfällen. Im Klinikum … wurde die Enzephalitis zunächst auf der Station L2b mittels einer Antibiose behandelt. Wegen eines angestiegenen Hirndrucks wurde eine externe Ventrikeldrainage gelegt und die Geschädigte G. wurde auf die Intensivstation verlegt. Am 26.10.2020 kam sie auf die Station L2a und dort in den Überwachungsraum
  18. Am 01.11.2020 erfolgte eine weitere Operation. Der Allgemeinzustand der Geschädigten Anfang November war fluktuierend hinsichtlich der Vigilanz, sie war zeitweise nicht ansprechbar, hatte möglicherweise nicht sichtbare Krampfanfälle und trug nach wie vor die externe Ventrikeldrainage. 82 Am 05.11.2020 hatte der Angeklagte Dienst in der Frühschicht im Überwachungsraum
  19. Daneben hatten im weiteren Überwachungsraum und auf der Normalstation der Station L2a jedenfalls die Pflegekräfte G., G. und R. Dienst. Diese vertrauten dem Angeklagten und rechneten nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf das Leben der Geschädigten G. Der Angeklagte erkannte, dass seine Kolleginnen ihm gegenüber arglos waren, und nutzte dies für die Tatbegehung bewusst aus. 83 In der Frühschicht am 05.11.2020 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor 10.36 Uhr verabreichte der Angeklagte der Geschädigten G. zwei Ampullen Tramadol zu je 50mg als Infusion. 84 Das Medikament war weder ärztlich angeordnet, was dem Angeklagten bewusst war, noch medizinisch indiziert. Vielmehr war Tramadol bei der Geschädigten G. aufgrund ihrer Erkrankungen kontraindiziert, da es die Krampfschwelle herabsetzt und die Geschädigte ohnehin bereits unter Krampfanfällen litt. Ein Krampfanfall hätte zudem den Druck im Gehirn erhöht, was bei dem ohnehin erhöhten Hirndruck bei der Geschädigten und dem erhöhten Blutungsrisiko der Metastasen im Gehirn ein lebensgefährliches Risiko darstellte. Die Gabe von Tramadol war generell geeignet, das Leben der Geschädigten G. zu gefährden. 85 Dem Angeklagten war bewusst, dass die Gabe des Medikaments bei der schwer kranken Patientin zu schweren Gesundheitsschäden und auch zum Tod führen konnte. Beides nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 86 Das Risiko verwirklichte sich bei der Geschädigten G. nicht. Es trat allenfalls eine vorübergehende erhöhte Schläfrigkeit auf, die wegen der ohnehin fluktuierenden Vigilanz der Geschädigten G. nicht auffiel. Auch der Angeklagte unternahm nichts, um dem Risiko entgegenzuwirken, obwohl er einen tödlichen Ausgang auch nach der Gabe des Medikaments nach wie vor für möglich hielt. 87 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 88 Der Angeklagte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin R., der Schwester der Geschädigten G., für die Tat. 89
  20. Am Freitag, den 06.11.2020, entwickelte sich bei der Geschädigten G. eine allergische Reaktion mit Hautausschlag und Anzeichen für ein akutes Nierenversagen. 90 In der Nachtschicht auf Samstag, den 07.11.2020, war sie sehr unruhig und verwirrt und versuchte sich die Schläuche abzuziehen. 91 Am 07.11.2020 hatte der Angeklagte erneut Dienst in der Frühschicht im Überwachungsraum
  21. Daneben hatten im weiteren Überwachungsraum und auf der Normalstation der Station L2a jedenfalls die Pflegekräfte G., G. und L. Dienst. Diese vertrauten dem Angeklagten und rechneten nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf das Leben der Geschädigten G. Der Angeklagte erkannte, dass seine Kolleginnen ihm gegenüber arglos waren, und nutzte dies für die Tatbegehung bewusst aus. 92 Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten G. am 07.11.2020 in der Frühschicht zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor 12.36 Uhr eine Ampulle Heparin zu 25.000 Einheiten mittels eines Perfusors. Die Dosis ließ er über einen kurzen Zeitraum von etwa einer halben Stunde durchlaufen. 93 Das Medikament war weder ärztlich angeordnet, was dem Angeklagten bewusst war, noch medizinisch indiziert. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Gabe des Medikaments bei der schwer kranken Patientin zu schweren Gesundheitsschäden und auch zum Tod führen konnte. Beides nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 94 Die Blutgerinnung der Geschädigten G. war aufgrund der Heparingabe über mehrere Stunden vollständig aufgehoben. Eine äußerlich erkennbare Zustandsverschlechterung trat nicht ein. Der Angeklagte unternahm nichts, um dem Risiko entgegenzuwirken, obwohl er einen tödlichen Ausgang auch nach der Heparingabe nach wie vor für möglich hielt. 95 Die aufgehobene Gerinnung fiel auf, nachdem eine wegen des Verdachts des Nierenversagens entnommene Blutprobe der Geschädigten völlig derangierte Gerinnungswerte aufzeigte, wie auch bereits bei dem Geschädigten Sch Die Geschädigte wurde daraufhin auf die Intensivstation verlegt. Dort wurde ihr ebenfalls Protamin verabreicht, woraufhin sich die vorübergehend aufgehobene Blutgerinnung normalisierte. Das Risiko der vorübergehend aufgehobenen Blutgerinnung realisierte sich nicht, was jedoch nur vom Zufall abhing, da bei der Geschädigten aufgrund Metastasen im Gehirn dort ein erhebliches Blutungsrisiko bestand. Eine Hirnblutung wäre wahrscheinlich tödlich verlaufen. Die Heparingabe war deshalb generell geeignet, das Leben der Geschädigten G. zu gefährden. 96 Die Geschädigte reagierte gut auf die Protamingabe und konnte einen Tag später wieder auf die Normalstation verlegt werden, wo sich wieder der vor der Tat bekannte Zustand einstellte. Die Geschädigte G. kam im weiteren Verlauf in eine Reha-Klinik und verstarb ein Jahr später am 25.11.2021 ohne feststellbaren Zusammenhang mit der Tat des Angeklagten. 97 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 98
  22. Der 90jährige Geschädigte J. M. E. wurde am 02.11.2020 aus dem Krankenaus B. ins Klinikum … verlegt. Er litt unter verschiedenen Vorerkrankungen, insbesondere hatte er im Jahr 2019 einen Schlaganfall, litt unter einer Schilddrüsenüberfunktion, Bluthochdruck und einer Raumforderung der Lunge, hinsichtlich derer keine weitere Abklärung gewünscht war, bei Z.n. Nikotinabusus. Bei einem Sturz hatte der Geschädigte ein Subduralhämatom erlitten und war deshalb ins Klinikum B. verbracht worden. Die Verlegung ins Klinikum … erfolgte, da die Tochter des Geschädigten mit der dort als Ärztin tätigen Zeugin Dr. N. befreundet war und deshalb ein besserer Kontakt zu den Ärzten möglich war. Der Geschädigte kam auf der Station L2a ins Überwachungszimmer 34 und wurde am 03.11.2020 operiert, wobei das Hämatom entlastet wurde. 99 Am 06.11.2020 hatte der Angeklagte in der Frühschicht Dienst im Überwachungsraum
  23. Daneben hatten im weiteren Überwachungsraum und auf der Normalstation der Station L2a jedenfalls die Pflegekräfte G., G. und L. Dienst. Diese vertrauten dem Angeklagten und rechneten nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf das Leben des Geschädigten E. Der Angeklagte erkannte, dass seine Kollegen ihm gegenüber arglos waren, und nutzte dies für die Tatbegehung bewusst aus. 100 Der Geschädigte hatte die Operation gut überstanden und sein Zustand verbesserte sich deutlich. Für den kommenden Montag war bereits die Verlegung in die Reha-Klinik geplant. Der Geschädigte war jedoch auch zeitweise desorientiert und unruhig und versuchte, aus dem Bett zu steigen. Auch am Vormittag des 06.11.2020 war der Geschädigte sehr unruhig. 101 Um den Geschädigten E. ruhig zu stellen, verabreichte der Angeklagte ihm kurz vor 11.47 Uhr mindestens eine Ampulle Diazepam zu 10mg, die er – wie in den anderen Fällen auch – mit einer NaCl-Lösung als Infusion sehr schnell durchlaufen ließ. 102 Das Medikament war weder ärztlich angeordnet, was dem Angeklagten bewusst war, noch medizinisch indiziert. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Gabe des Medikaments bei dem kranken, 90jährigen Patienten zu schweren Gesundheitsschäden und auch zum Tod führen konnte. Beides nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 103 Auch nach der Diazepamgabe hielt der Angeklagte einen tödlichen Ausgang nach wie vor für möglich, unternahm aber nichts, um dem Risiko entgegenzuwirken. 104 Aufgrund der Diazepamgabe trat eine Vigilanzverschlechterung bei dem Geschädigten ein. Er wurde schläfrig und war am Nachmittag des 06.11.2020 nur schwer zu erwecken. Die Gabe von Diazepam war generell geeignet, das Leben des Geschädigten E. zu gefährden. Mit nachlassender Wirkung des Diazepams im Laufe der Nacht wurde der Geschädigte zeitweise sehr unruhig und versuchte aufzustehen, wobei aufgrund der Nachwirkungen des Diazepams erhöhte Sturzgefahr bestand. 105 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 106
  24. Am 07.11.2020 hatte der Angeklagte – wie bereits unter Ziff. 5 ausgeführt – erneut in der Frühschicht Dienst im Überwachungsraum
  25. 107 Daneben hatten im weiteren Überwachungsraum und auf der Normalstation der Station L2a jedenfalls die Pflegekräfte G., G. und L. Dienst. Diese vertrauten dem Angeklagten und rechneten nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf das Leben des Geschädigten E. Der Angeklagte erkannte, dass seine Kolleginnen ihm gegenüber arglos waren, und nutzte dies für die Tatbegehung bewusst aus. 108 Der Angeklagte beschloss erneut, den unruhigen Geschädigten E. mittels der Gabe von Benzodiazepinen ruhig zu stellen. Falls sich der Zustand des Geschädigten aufgrund der Benzodiazepingabe gefährlich verschlechtern sollte, wollte der Angeklagte Adrenalin als Gegenmittel verabreichen, wobei ihm bewusst war, dass er einen tödlichen Verlauf dadurch nicht sicher würde verhindern können. 109 Die Medikamente waren weder ärztlich angeordnet, was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war, noch medizinisch indiziert. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Gabe der Medikamente bei dem kranken, 90jährigen Patienten zu schweren Gesundheitsschäden und auch zum Tod führen konnte. Beides nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 110 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor 10.22 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Geschädigten aufgrund des gefassten Tatentschlusses mindestens zwei Ampullen Lorazepam zu je 2mg, die er – wie in den anderen Fällen auch – mit einer NaCl-Lösung als Infusion sehr schnell durchlaufen ließ. Die Gabe war generell geeignet, das Leben des Geschädigten E. zu gefährden. Bei dem Geschädigten E. trat daraufhin eine Vigilanzverschlechterung ein, die durch die kumulative Wirkung der Gabe von Lorazepam und der Gabe von Diazepam am Vortag verursacht wurde. Der Angeklagte ging dennoch gegen kurz vor 10.00 Uhr in die vorgesehene Pause, für die er sich ablösen ließ. Als die Zeugin Dr. W. gegen 10.00 Uhr bei dem Geschädigten routinemäßig Blut abnehmen wollte, stellte sie fest, dass dieser kaum mehr erweckbar war. Sie ließ den Angeklagten holen und fragte ihn, ob der Zustand schon länger andauerte, was dieser wahrheitswidrig verneinte. Der Angeklagte sagte auch zu keiner Zeit, dass er dem Geschädigten Medikamente verabreicht hatte, um nicht entdeckt zu werden. Dabei war ihm bewusst, dass die Ärzte den Geschädigten ohne diese Information möglicherweise nicht retten konnten. Die Zeugin nahm dem Geschädigten um 10.22 Uhr Blut ab und führte eine CT-Untersuchung durch, um zu überprüfen, ob eine Nachblutung von der Operation eingetreten war, was jedoch nicht der Fall war. Sie fragte auch ihren ärztlichen Kollegen Dr. S. um Rat, der wegen des Verdachts eines Krampfanfalls anordnete, dass der Geschädigte K. erhalten sollte. Der Angeklagte verabreichte dieses Medikament jedoch nicht, da er wusste, dass kein Krampfanfall, sondern die Medikamentengabe durch ihn die Ursache für die Zustandsverschlechterung war. 111 Der Angeklagte verabreichte dem Geschädigten deshalb gegen 11.30 Uhr eine nicht näher bestimmbare Menge kaum verdünnten Adrenalins. Aufgrund dessen stieg der systolische Blutdruck des Geschädigten E. auf einen Wert von 200 an und der diastolische Wert auf
  26. Der Puls erhöhte sich stark auf
  27. Aufgrund dessen bestand ein erhöhtes Risiko für eine Nachblutung im Operationsgebiet sowie für 112 Herzrhythmusstörungen. Die Gabe war generell geeignet, das Leben des Geschädigten E. zu gefährden. Die Vigilanz verbesserte sich dadurch jedoch nicht. 113 Der Angeklagte, der einen tödlichen Ausgang nun umso mehr für möglich hielt, holte daraufhin die Zeugin Dr. W., die das Notfallteam von der Intensivstation hinzurief. Er sagte jedoch auch diesmal nicht, dass er dem Geschädigten Medikamente verabreicht hatte, um nicht entdeckt zu werden. Dabei war ihm bewusst, dass die Ärzte den Geschädigten ohne diese Information möglicherweise nicht retten konnten. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Da die Wirkung von Adrenalin nur wenige Minuten anhält, hatten sich Puls und Blutdruck des Geschädigten bis zum Eintreffen des Notfallteams wieder weitgehend normalisiert. Es wurden deshalb keine ärztlichen Maßnahmen getroffen. Der Geschädigte war jedoch weiterhin vigilanzgemindert und es wurde besprochen, dass er im Laufe des Tages auf die Intensivstation verlegt werden sollte. 114
  28. Nachdem das Notfallteam und die Zeugin Dr. W. das Überwachungszimmer wieder verlassen hatten, beschloss der Angeklagte, dem Geschädigten erneut Diazepam zu verabreichen, um sicherzustellen, dass der Geschädigte nicht wieder unruhig werden würde. Falls sich der Zustand des Geschädigten aufgrund der Diazepamgabe gefährlich verschlechtern sollte, wollte der Angeklagte erneut Adrenalin als Gegenmittel verabreichen, wobei ihm weiterhin bewusst war, dass er einen tödlichen Verlauf dadurch nicht sicher würde verhindern können. 115 Die Medikamente waren weder ärztlich angeordnet, was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war, noch medizinisch indiziert. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Gabe der Medikamente bei dem kranken, 90jährigen Patienten zu schweren Gesundheitsschäden und auch zum Tod führen konnte. Beides nahm der Angeklagte jedoch billigend in Kauf. 116 Der Angeklagte verabreichte dem Geschädigten aufgrund dieses Entschlusses eine nicht näher bestimmbare Menge Diazepam, die er – wie in den anderen Fällen auch – mit einer NaCl-Lösung als Infusion sehr schnell durchlaufen ließ. Diese Gabe war generell geeignet, das Leben des Geschädigten zu gefährden, und führte zusammen mit der kumulativen Wirkung des am 06.11.2020 verabreichten Diazepams und des am 07.11.2020 verabreichten Lorazepams zu einem Abfall der Sauerstoffsättigung bei dem Geschädigten E. Es trat akute Lebensgefahr ein. 117 Der Angeklagte verabreichte dem Geschädigten daraufhin erneut eine nicht näher bestimmbare Menge kaum verdünnten Adrenalins. Die Sauerstoffsättigung und die Vigilanz verbesserten sich dadurch jedoch nicht, es bestand weiterhin akute Lebensgefahr. Die Gabe des Adrenalins führte vielmehr dazu, dass zusätzlich erneut Puls und Blutdruck anstiegen, und war generell geeignet, das Leben des Geschädigten zu gefährden. 118 Der Angeklagte, der einen tödlichen Ausgang nun umso mehr für möglich hielt, holte erneut die Zeugin Dr. W. hinzu. Er sagte jedoch auch diesmal nicht, dass er dem Geschädigten Medikamente verabreicht hatte, um nicht entdeckt zu werden. Dabei war ihm bewusst, dass die Ärzte den Geschädigten ohne diese Information möglicherweise nicht retten konnten. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Die Zeugin Dr. W. veranlasste die Verlegung des Geschädigten E. auf die Intensivstation. Die Wirkung des Adrenalins hielt nur kurze Zeit an. Wegen der Wirkung der Benzodiazepine musste der Geschädigte jedoch beatmet werden, was zunächst mittels einer Larynxmaske erfolgte. Schließlich wurde der Geschädigte intubiert und weiterhin beatmet. 119 Als Ursache für die Zustandsverschlechterung vermuteten die Ärzte zunächst eine Nachblutung aufgrund der Operation, weshalb bei dem Geschädigten eine externe Ventrikeldrainage gelegt wurde. Auch wurde ein Krampfanfall in Betracht gezogen, weshalb der Geschädigte Levetiracetam erhielt. Im Laufe des 07.11.2020 kam außerdem der Verdacht auf, dass der Angeklagte dem Geschädigten nicht verordnete Medikamente verabreicht haben könnte, weshalb eine toxikologische Untersuchung einer Blutprobe des Geschädigten veranlasst wurde. In dieser wurden Benzodiazepine nachgewiesen. Es wurde deshalb am 08.11.2020 ein Antagonisierungsversuch mit Flumazenil durchgeführt, der jedoch nicht zu einer Verbesserung führte, da die Dosis der vom Angeklagten gegebenen Benzodiazepine so hoch war. Aufgrund der langen Halbwertszeit von Diazepam zeigten sich erst am 09.11.2020 erste Aufwachreaktionen. Der Geschädigte wurde deshalb am 09.11.2020 extubiert, die Sauerstoffsättigung verschlechterte sich jedoch erneut und es war am 10.11.2020 eine erneute Intubation und Beatmung notwendig. Am 12.11.2020 konnte der Geschädigte endgültig extubiert werden. Am 17.11.2020 wurde er in die Reha-Klinik Sch. verlegt. 120 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war bei beiden Taten am 07.11.2020 weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 121 Der Verdacht, dass der Angeklagte dem Geschädigten E. und auch der Geschädigten G. und dem Geschädigten Sch nicht verordnete Medikamente verabreicht haben könnte, kam auf, nachdem der Zeuge Dr. S. auf den Umstand aufmerksam wurde, dass der Angeklagte sowohl am 07.11.2020 der für den Geschädigten E. zuständige Pfleger war, als auch am 25.10.2020 der für den Geschädigten Sch zuständige Pfleger. Zudem wurden im Laufe des 07.11.2020 auch die derangierten Gerinnungswerte bei der Geschädigten G. bekannt, wobei bei ihr – ebenso wie bei dem Geschädigten Sch – nicht erklärt werden konnte, wie es zu der Heparingabe gekommen war. Der Angeklagte wurde deshalb am 08.11.2020 unter einem Vorwand vom Dienst freigestellt und am 09.11.2020 festgenommen. 122 Bereits am Nachmittag des 07.11.2020, somit noch bevor die Polizei am 08.11.2020 von dem Verdacht informiert wurde, erzählte der Angeklagte der Zeugin W. in Text- und Sprachnachrichten um sie zu beeindrucken, dass er drei Reanimationen gehabt habe. Die vierte Reanimation sei nicht gelungen, weshalb er nochmals in die Klinik müsse und die Mordkommission komme. Dies sei aber nichts Neues für ihn, er habe das immer, wenn jemand stirbt, und sei das schon gewohnt. Schließlich schrieb er, dass er wieder auf dem Weg nach Hause sei, aber „die Ärztin muss mit“. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 123
  29. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und dem Aufwachsen des Angeklagten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die von den ebenfalls glaubhaften Angaben seiner Eltern und seines Bruders bestätigt und ergänzt wurde. Der psychiatrische Sachverständige Dr. S. berichtete, dass der Angeklagte ihm gegenüber im Anamnesegespräch damit im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht habe. Dass der Angeklagte bereits als Kind gerne Geschichten ausschmückte oder die Unwahrheit erzählte, berichteten sowohl der Angeklagte selbst als auch seine Mutter P. G., die derartiges als „M…s Märchenstunde“ bezeichnete. Der Bruder des Angeklagten D. G. meinte hierzu, der Angeklagte habe im Mittelpunkt stehen wollen und deshalb den „Clown“ gespielt und Geschichten ausgeschmückt. Dass der Angeklagte immer viel habe lernen müssen und dass man ihn dazu vehement habe anhalten müssen, berichtete insbesondere die Mutter des Angeklagten, die angab, dass der Angeklagte eigentlich „ein bisschen faul“ sei und dass man ihn immer habe treten müssen. Der Angeklagte bestätigte dies indirekt, indem er angab, dass er sich „manchmal schon selbst motiviert habe“ und sich vorgenommen habe, den Hauptschulabschluss ohne eine „Fünf“ zu schaffen. Auch gegenüber der psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. P. räumte der Angeklagte nach deren Angaben ein, dass er eigentlich faul sei. Dass der Angeklagte schon immer, also seit er denken könne, einmal viel Geld verdienen wollte, wie sein Vater, berichtete der psychiatrische Sachverständige Dr. S., dem der Angeklagte dies im Anamnesegespräch erzählt hat. 124
  30. Die Feststellungen zur Ausbildung des Angeklagten zum Altenpfleger beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten, der auch freimütig und glaubhaft darüber berichtete, was der Grund für seine Berufswahl war, nämlich dass er nach seinem damaligen Kenntnisstand in diesem Bereich in der Ausbildung am meisten Geld verdienen konnte (700,00 EUR im ersten Ausbildungsjahr) und dass es ihm einfach erschien, durch die Ausbildung zu kommen. Letzteres sei sein Eindruck gewesen, nachdem er als Schüler im Zuge eines sogenannten „Boys‘Day“ ein Altenheim besucht und dort mit den Bewohnern Brettspiele gespielt hatte. Der Angeklagte berichtet auch selbst, dass er die Lehrbücher nicht einmal ausgepackt habe, was von seiner Mutter bestätigt wurde. Die Feststellungen zur beruflichen Qualifikation des Angeklagten beruhen außerdem auf der verlesenen Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ und den glaubhaften Angaben von KHK G., der Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten durchgeführt hat und - abgesehen von dem Erste-Hilfe-Kurs und der Schuldung im Bereich PEGVersorgung – auf keine weiteren Fortbildungsnachweise gestoßen ist. 125
  31. Die Feststellungen zum beruflichen Verlauf in der mobilen und stationären Altenpflege beruhen ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, seiner Familienmitglieder und von KHK G. KHK G. berichtete hierzu, dass man anhand aufgefundener und von den Eltern übergebener Unterlagen den beruflichen Werdegang des Angeklagten gut habe nachvollziehen können und dass bei den insgesamt 19 Arbeitsstellen – angefangen von der Ausbildung bis zum Einsatz am Klinikum … – Erkundigungen über den Angeklagten eingezogen worden seien, und stellte das Ergebnis der Ermittlungen dar. Diese ergaben im Wesentlichen, dass der Angeklagte von seinem Ausbildungsbetrieb wegen massiver Fehlzeiten nicht übernommen wurde. Das nachfolgende Beschäftigungsverhältnis wurde wegen des Verdachts des Diebstahls von 1.000,00 EUR beendet. Weiter berichtete KHK G. von der strafrechtlichen Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Diebstähle und dem Verfahren betreffend den Widerruf der Berufsbezeichnung des Altenpflegers. Ergänzend wurde der Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 23.10.2017, Az. 21 Js …/17 5 Cs …/17, verlesen. KHK G. gab an, dass es auch positive Resonanzen von den früheren Arbeitgebern gegeben habe. Überwiegend seien die Berichte über den Angeklagten jedoch negativ gewesen. Es sei immer wieder um Diebstahlsvorwürfe gegangen, dabei sei es auch zwei Mal um Medikamentendiebstahl (Madopar und Oxycodon im Frühjahr 2020) gegangen, wobei die Diebstähle oft nicht angezeigt worden seien oder die Ermittlungen zu keinem Tatnachweis geführt hätten. Der Angeklagte habe auch Patienten vernachlässigt, sei nicht zur Arbeit gekommen oder habe in der Arbeit geschlafen. Die Arbeitsverhältnisse seien dann einvernehmlich aufgelöst oder gekündigt worden. 126 Der Angeklagte gab hierzu im Wesentlichen übereinstimmend an, er habe den Überblick über die Anzahl der Arbeitsstellen verloren. Er sei immer wieder entlassen worden, weil er nicht mehr hingegangen sei, weil er „krank gemacht“ habe, wegen Alkohol, Diebstählen und weil er Urlaub auf Mallorca gemacht habe, statt zu arbeiten, was aufgekommen sei, weil er Urlaubsfotos auf Instagram gezeigt habe. Die Zeugin P. G. bestätigte dies im Wesentlichen und gab an, der Angeklagte sei wegen Diebstahls und Unzuverlässigkeiten entlassen worden, beispielsweise weil er nur die Hälfte der Medikamente mitgenommen habe, die er hätte verabreichen sollen. Sie nehme an, der Job sei für den Angeklagten nichts gewesen. Der Vater des Angeklagten M. G. berichtete ergänzend, der Angeklagte sei auch einmal lieber mit seiner damaligen Freundin nach Berlin gefahren und einfach nicht in die Arbeit gegangen. 127 Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben ist die Kammer vom festgestellten Sachverhalt überzeugt. Allerdings hat keiner der Arbeitgeber eine Alkoholisierung des Angeklagten als Auffälligkeit berichtet, weshalb die Kammer eine solche nicht feststellen konnte. Auch wenn abgesehen von dem Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 23.10.2017 keine weiteren Diebstähle zur Verurteilung kamen, ist die Kammer überzeugt davon, dass solche stattfanden, da der Angeklagte dies selbst eingeräumt hat. Der Angeklagte hat sich in der dritten Beschuldigtenvernehmung betreffend Diebstähle zum Nachteil von Patienten sogar als „Profi“ bezeichnet, was er auf Vorhalt in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt und dazu erläutert hat, er habe reinen Tisch machen wollen. 128 Hinweise darauf, dass der Angeklagte bereits vor seiner Tätigkeit im … Patienten nicht verordnete Medikamente verabreicht hätte, ergaben sich nach den Angaben von KHK G. nicht. 129
  32. Die Feststellungen zur Wohnsituation und zur kurzzeitigen Beziehung zu S.K. ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und seiner Familie. 130
  33. Die Feststellungen zu der Bewerbung bei der Zeitarbeitsfirma P.M. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, der berichtete, er habe im April 2020 seine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma verloren. Ein Kollege habe ihm dann die P.M. genannt. Er habe zunächst nach Österreich gehen wollen, was jedoch wegen seiner Verurteilung nicht möglich gewesen sei. Der Zeuge Z. von der P.M. habe ihm daraufhin M. vorgeschlagen. Der Angeklagte räumte auch ein, dass er wahrheitswidrig angegeben habe, Berufserfahrung am Uniklinikum E. gesammelt zu haben. Der Zeuge Z. bestätigte, dass der Angeklagte diese angebliche Berufserfahrung ihm gegenüber per Email angegeben habe. Weiter berichtete KHK G., dass die Personalmanagerin W. des Klinikums … ihm berichtet habe, ein Vorstellungsgespräch mittels Skype mit den Angeklagten geführt zu haben, in dem dieser ebenfalls die angebliche Berufserfahrung im klinischen Bereich bestätigt habe. Die Ermittlungen beim Uniklinikum E. ergaben laut KHK G., dass der Angeklagte dort in keiner Weise tätig war. 131
  34. Die Feststellungen zu den Modalitäten des Einsatzes des Angeklagten beim Klinikum … beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M. Z. von der P.M. Der Angeklagte gab ergänzend an, er habe gut verdient und habe monatlich netto ca. 3.000,00 EUR bis 3.200,00 EUR erhalten. Die ungewöhnlich erscheinenden Vorschüsse und die erheblichen Darlehen von insgesamt ca. 10.000,00 EUR, die er dem Angeklagten gewährte, erläuterte der Zeuge Z. damit, dass derartige Vorteile auch anderen Mitarbeitern gewährt werden würden, der Angeklagte aber auch ein solider und sehr engagierter Mitarbeiter gewesen sei. Hierzu berichtete der Zeuge Z. weiter, der Angeklagte habe mehr als 50 Überstunden geleistet, was ungewöhnlich sei, da in der Regel knapp unter dem Soll gearbeitet werde. Es seien keine Beanstandungen seitens des Klinikums an ihn herangetragen worden. Als er von den Tatvorwürfen erfahren habe sei er aus allen Wolken gefallen. Weiter berichtete er, dass er dem Angeklagten auf dessen Wunsch hin die Geldbeträge auch über W. U. oder als Bargeld per Post geschickt habe, was erfahrungsgemäß gewünscht werde, wenn das Konto im Minus sei. Er habe den Angeklagten auch einmal gefragt, ob er Probleme habe. Dieser habe jedoch gesagt, es sei alles in Ordnung. Er habe den Angeklagten insgesamt drei Mal getroffen und ihn als lebensfroh und etwas rauer erlebt, wie es „typisch für Menschen aus dem Ruhrpott“ sei. 132
  35. Dass dem Angeklagten die Arbeit gefiel und er sich in M. wohl fühlte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Angaben der Mutter und des Bruders des Angeklagten. So berichtete die Zeugin P. G., die mit dem Angeklagten unter anderem telefonisch in engem Kontakt stand, dass der Angeklagte mit der Arbeit im Klinikum … richtig glücklich gewesen sei, es sei nach seinen Äußerungen genau das Richtige gewesen und habe ihm Spaß gemacht. Der Zeuge D. G., der den Angeklagten im Oktober 2020 in M. besuchte, berichtete, dass der Angeklagte sehr glücklich gewirkt habe. 133 Die Feststellungen zur Wohnsituation in M. im Hotel beruhen auf den Angaben des Zeugen Z., der zum Hotelwechsel auch berichtete, der Angeklagte habe wohl unter anderem im Hotel keine Maske getragen, und der Einlassung des Angeklagten, der bestätigte, aus dem Hotel „geworfen“ worden zu sein, unter anderem da er im Aufzug geraucht habe. 134
  36. Die Feststellungen zu den Verbindlichkeiten des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Sch., der Ermittlungen zur finanziellen Situation des Angeklagten durchführte. Zusätzlich hatten die Eltern des Angeklagten berichtet, für diesen verschiedene Verbindlichkeiten, darunter auch Drogenschulden, in Höhe von mindestens 25.000,00 EUR übernommen zu haben. 135
  37. Die Feststellungen zum Beziehungsstatus des Angeklagten sowie zur Situation in der Haft beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. 136
  38. Die Feststellung, dass der Angeklagte keine schwereren Krankheiten, Unfälle oder Kopfverletzungen erlitten hat, beruht auf den Angaben des Angeklagten und seiner Eltern. 137
  39. Die Feststellungen zur Intelligenz des Angeklagten und zum Fehlen einer hirnorganischen Beeinträchtigung beruhen auf den Angaben der psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. P., die ergänzend zum psychiatrischen Gutachten ein testpsychologisches Zusatzgutachten erstellt und in der Hauptverhandlung erläutert hat. Sie stellte dabei die durchgeführten Tests dar und berichtete nachvollziehbar, dass der Angeklagte im Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test zur Messung des allgemeinen Intelligenzniveaus basierend auf Erlerntem und Erfahrungswissen ein Ergebnis erzielt habe, das einem durchschnittlichen Intelligenzquotienten von 92 entspricht. Im Kurztest für Allgemeine Intelligenz, der die fluide, augenblicklich zur Verfügung stehende Intelligenz misst, habe der Angeklagte einen Wert, der einer gut durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen fluiden Intelligenz (IQ von 110-127) entspricht, erreicht. Insgesamt verfüge der Angeklagte also über eine durchschnittliche bis leicht überdurchschnittliche Intelligenz. Hirnorganische Beeinträchtigungen hätten nicht festgestellt werden können. Die entsprechenden Tests hätten vielmehr unauffällige Ergebnisse und keine Einschränkungen erbracht. Eine kognitive Störung sei nicht nachweisbar gewesen, vielmehr habe der Angeklagte eine gute Aufmerksamkeit und eine unauffällige Gedächtnisleistung gezeigt. Die Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. P. waren überzeugend und stehen mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. im Einklang sowie mit dem Eindruck, den die Kammer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung, insbesondere im Rahmen der Einlassung des Angeklagten, gewinnen konnte. Die Kammer macht sich deshalb die Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. P. zu eigen. 138
  40. Die Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und auf zahlreichen weiteren Beweismitteln, die die Angaben des Angeklagten teilweise bestätigten, jedoch auch teilweise Zweifel an dem vom Angeklagten geschilderten Ausmaß des Alkohol- und Drogenkonsums weckten und seine Angaben auch teilweise widerlegten, weshalb die Kammer den Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum nicht vollumfänglich gefolgt ist, sondern lediglich im festgestellten Umfang. 139 a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum eingelassen: 140 aa) Er berichtete zu seinem Alkoholkonsum, dass er mit 16 Jahren erstmals Alkohol getrunken und seinen ersten Vollrausch gehabt habe. „Ausgeartet“ sei der Alkoholkonsum im Februar 2020 nach der Trennung von S. K., da habe er drei Wochen lang mit einem Freund getrunken und Kokain konsumiert. 141 Während der Zeit in M. ab Juli 2020 habe er sehr viel Alkohol getrunken. Er sei vier Monate durchgehend alkoholisiert gewesen. Er habe 210 bis 220 Stunden im Monat gearbeitet und habe große Mengen Alkohol konsumiert. Er habe täglich Alkohol konsumiert und sei „gut im Training“ mit dem Alkohol gewesen. Wenn er den Tag frei gehabt habe, habe er morgens zwischen 07.00 Uhr und 09.30 Uhr eine mittlere Flasche Jägermeister und elf bis zwölf Desperados getrunken. Er habe dann ca. eine Stunde geschlafen und sei dann gegen 11.00 Uhr an die R.brücke gegangen, wo er ca. eine Flasche Wodka und 15 Desperados bis gegen 21.00 Uhr getrunken habe. Meist habe er sich dort mit dem Zeugen T. R. getroffen und mit ihm zusammen konsumiert. An Arbeitstagen habe er sich nach der Nachtschicht morgens an der Tankstelle elf bis zwölf Desperados und eine große Flasche Jägermeister geholt und konsumiert, dann habe er von elf Uhr bis ca. 17.00 Uhr geschlafen. Er habe dann im Hotel weitere drei bis vier Desperados getrunken und habe sich dann erneut an der Tankstelle Schnaps, Wodka, Jägermeister oder Korn geholt. Er habe dann regelmäßig die TV-Serie „Berlin Tag und Nacht“ von ca. 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr angesehen und sei dann mit dem Taxi in die Arbeit gefahren, wo er sich das Gesicht mit kaltem Wasser gewaschen habe, um „richtig da“ zu sein, und reichlich Parfum aufgetragen habe, damit man den Alkohol nicht rieche. Die Tage, an denen er Nachtschicht gehabt habe, seien regelmäßig so abgelaufen. An anderer Stelle berichtete er, wenn er Nachtschicht gehabt habe, habe er ab 16.00 Uhr getrunken, dann habe er sich hingelegt, habe noch ein bis zwei Desperados getrunken und sei dann mit dem Taxi in die Arbeit gefahren. Wenn er Frühschicht gehabt habe, sei er in der Regel am Abend vorher bis 01.00 Uhr oder 01.30 Uhr unterwegs gewesen. Im Dienst habe er nicht getrunken. Wenn er am Wochenende frei gehabt habe, sei er meist in dem Lokal „S.“ gewesen, um Fußballspiele anzusehen. Wenn beispielsweise um 16.00 Uhr Anstoß war, habe er von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr 30 Stamperl Jägermeister und neun bis zehn Flaschen Beck`s (0,33l) getrunken. An anderer Stelle berichtete er von bis zu 40 Stamperln Jägermeister, der Jägermeister sei sein Laster gewesen, der habe ihm geschmeckt. 142 Am nächsten Morgen habe er sich dann schlecht gefühlt, nach ein paar Stamperln Jägermeister sei es ihm dann wieder gut gegangen. Er habe am Tag ca. 160,00 EUR für Schnaps, Bier und Zigaretten ausgegeben. Geld dafür habe er immer gehabt. Er habe gut verdient, habe von dem Zeugen Z. Vorschüsse und Darlehen bekommen und habe Diebstähle begangen. Alkohol sei immer verfügbar gewesen. Entzugssymptome habe er nie verspürt. 143 bb) Nach zwei Monaten in M. habe er neben dem Alkohol zwischendurch verschiedene Medikamente in Tablettenform konsumiert, dies aber nicht täglich. Diese habe er aus der Klinik mitgenommen. Hierzu gab der Angeklagte an, er habe während der Zeit in M. Tramadol (bis zu acht bis zehn Tabletten am Tag) und Lorazepam (bis zu sechs bis acht Tabletten zu 2,5mg am Tag) genommen, eher selten Diazepam. Oxycodon und Tilidin habe er jeweils ein Mal genommen. Einmal habe er 17 Tabletten Oxycodon und 15 Tabletten Tramadol im Hotel genommen, da habe er dann Angst gehabt, sich vergiftet zu haben. Einmal habe er sechs bis acht Tabletten Tramadol in der Arbeit genommen. Insgesamt sei Tablettenkonsum in der Arbeit aber eher die Ausnahme gewesen. 144 cc) Zu seinem sonstigen Drogenkonsum berichtete der Angeklagte, er habe mit ca. 18 Jahren erstmals Marihuana geraucht und mit ca. 19 Jahren erstmals Kokain konsumiert. Er habe es dann übertrieben und täglich Kokain konsumiert. Die Eltern hätten ihn wiederholt hinausgeworfen, da er seinem Vater Geld aus dem Geldbeutel gestohlen habe und erst nachts heimgekommen sei. Er habe immer krank gemacht in der Arbeit. Seine Eltern hätten seinen Lebensstil nicht unterstützen wollen. Er habe auch Amphetamine konsumiert und deshalb innerhalb weniger Monate 50 bis 60kg abgenommen von ca. 130kg auf 80kg bis 90kg. Die Eltern hätten ihn dann auch wieder aufgenommen, er sei aus dem Drogentrott und Alkohol aber nicht mehr herausgekommen. Durch den Alkohol- und Drogenkonsum sei er ungepflegt und aufgedunsen geworden, was man an Pfingsten 2020 deutlich gesehen habe. Er habe auch Ecstasy genommen und eigentlich alles außer Crystal und Heroin probiert. Bevor er nach M. kam, habe er täglich mindestens 2,5g bzw. 3g – 6g Kokain nasal konsumiert. Er habe Schulden bei Drogenhändlern gehabt. Er habe seinem Vater gesagt, dass es Leute gäbe, die ihm den kleinen Finger abschneiden wollten und habe für die Begleichung der Drogenschulden von seinen Eltern insgesamt 13.000,00 EUR erhalten. 145 In M. habe er mit dem Kokainkonsum weitgehend aufgehört. Er habe es sich lediglich noch ca. drei- bis viermal aus N.-W. schicken lassen und habe es per PayPal bezahlt. Dabei habe es sich um Mengen von 4g, 4,5g und 6g Kokain gehandelt. An anderer Stelle gab er an, er habe sich vier- bis fünfmal Kokain bestellt. Als Ersatz habe er Alkohol getrunken. Marihuana habe er in M. nur einmal konsumiert. 146 dd) Hinsichtlich der Auswirkungen des Konsums in der Arbeit in M. berichtete der Angeklagte, er sei von Frau G. auf den Alkohol mehrmals angesprochen und ein Mal nach Hause geschickt worden, da er nicht zurechnungsfähig gewesen sei. 147 Wenn er alkoholisiert oder verkatert in der Arbeit gewesen sei und Patienten unruhig gewesen seien, habe es für ihn nur die Option gegeben, die Patienten mittels Benzodiazepinen ruhig zu stellen. Mit den Patienten zu sprechen, um sie auf diese Weise zu beruhigen, oder einen Arzt zu holen habe er nie gemacht, da er einen dicken Kopf vom Alkohol gehabt und nicht weiter gedacht habe. 148 Er habe öfters im Dienst geschlafen und sei etwa jede dritte Schicht dabei erwischt worden. Einmal habe er in der Nachtschicht von 24.00 Uhr bis 05.45 Uhr geschlafen. 149 Er habe sich den Wecker auf diese Uhrzeit gestellt und dann lediglich noch die Urinbeutel gewechselt. Frau G. habe ihn darauf angesprochen, dass er schlafend angetroffen worden sei und dass er nicht mit einer Fahne zum Dienst kommen solle. Konsequenzen seien nicht gezogen worden. Es habe Tage gegeben, da habe er nach der Nachtschicht um zehn Uhr getrunken und dazu Tramadol genommen, wenn er dann um 21.00 Uhr wieder in die Arbeit gekommen sei, habe er um 21.30 Uhr schon geschlafen. Einmal habe er Tramadol im Dienst genommen und habe dann geschlafen. Ein Mal habe er 17 Tabletten Oxycodon und 15 Tabletten Tramadol im Hotel genommen und habe dann Angst gehabt, sich vergiftet zu haben; in der folgenden Nachtschicht habe er dann geschlafen. 150 Wenn er Kokain konsumiert habe, habe er danach nicht gearbeitet. 151 ee) Hinsichtlich der Auswirkungen des Konsums zu den einzelnen Tatzeitpunkten berichtete der Angeklagte in der Hauptverhandlung folgendes: 152

(1)Was er vor der Tat zum Nachteil des Geschädigten K. am 22.08.2020 getrunken habe wisse er nicht mehr. 153
(2)Zur Tat zum Nachteil des Patienten Sch. am 25.10.2020 gab der Angeklagte an, sich insgesamt an den Patienten wenig erinnern zu können. Er sei vorher an der Tankstelle gewesen und habe Desperados und fünf bis sechs Jägermeister getrunken. Auf Vorhalt seiner Angaben in der 3. Beschuldigtenvernehmung, in der er angegeben hatte, dass er am Vorabend im Lokal „S.“ extrem viel getrunken habe, nämlich 50 Stamperl Jägermeister und acht Beck`s (0,33l) zwischen 15.30 Uhr und 19.00 Uhr, und dann aus dem Lokal geworfen worden sei, gab der Angeklagte an, dass – wenn an dem Tag Gladbach gegen Leipzig gespielt habe – das der Tag gewesen sein werde, an dem er aus dem „S.“ geflogen sei. Es komme dann hin, dass er 50 Jägermeister und acht Becks getrunken habe. Auf Vorhalt seines Verteidigers, dass Gladbach gegen Mainz gespielt habe, meinte der Angeklagte, dass er auf jeden Fall im S. gewesen sei, wenn Gladbach gespielt habe. 154
(3)Zur Tat zum Nachteil des Patienten B. am 28.10.2020 gab der Angeklagte auf Vorhalt seines Verteidigers, dass am 27.10.2020 wohl Borussia Mönchengladbach in der Champions-League gegen Real Madrid gespielt habe, an, dass Gladbach ins Achtelfinale gelangt sei und dass da schon die eine oder andere Flasche geleert worden sein könne. 155
(4)Zu seinem Konsumverhalten vor der Tat zum Nachteil der Geschädigten G. am 05.11.2020 machte der Angeklagte keine Angaben. 156
(5)Was er am Vorabend der Tat zum Nachteil des Geschädigten E. am 06.11.2020 gemacht habe, wisse er nicht mehr. 157
(6)Hinsichtlich der Taten am 07.11.2020 zum Nachteil der Geschädigten G. und E. gab der Angeklagte zunächst an, er habe sich am Freitag, den 06.11.2020, ein Fußballspiel im Hotel angesehen. Zuvor habe er an der Tankstelle drei bis vier Flaschen Gin zu je 0,7l geholt. Davon habe er am Freitag eineinhalb Flaschen mit Tonic getrunken und dazu sieben bis zehn Bier. Mit der Zeugin W., mit der zusammen er keinen Alkohol getrunken habe, sei er am Freitag und Samstag nicht unterwegs gewesen. Bei der Fortsetzung der Einlassung des Angeklagten am folgenden Sitzungstag und nach Vorhalt der Angaben der Zeugin W. gab der Angeklagte an, er habe am Freitag um 20.30 Uhr das Fußballspiel Bremen gegen Köln angesehen und sei gegen 23.00 Uhr zu Bett gegangen. Er habe eine Flasche Gin zu 0,7l und zwei bis drei Sixpacks Desperados getrunken. Mit der Zeugin W. sei er bis ca. 18.00 Uhr unterwegs gewesen, getrunken habe er erst danach bis ca. 23.00 Uhr. Am 07.11.2020 habe er sich dann verkatert gefühlt, nicht alkoholisiert. Ausfallerscheinungen habe er keine gehabt. 158
  1. ff)Zur Situation in der Haft berichtete der Angeklagte, in der JVA habe er anfangs Entzugserscheinungen gehabt in Form eines Zuckens. Dies habe er jedoch nicht angegeben, da ihm ein Mithäftling gesagt habe, dass dies verschiedene Nachteile in der Haft nach sich zöge. Er sei anfangs zum Suchtberater gegangen, mit dem es jedoch menschlich nicht gepasst habe. Er besuche nun einen Psychologen. 159
  2. b)In den Beschuldigtenvernehmungen berichtete der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der polizeilichen Hauptsachbearbeiterin KHKin G. zu seinem Suchtmittelkonsum im Tatzeitraum im Wesentlichen, dass er in M. in der Freizeit viel Alkohol getrunken habe und dann im Dienst einen dicken Kopf gehabt habe oder verkatert gewesen sei. An 20 von 30 Tagen im Monat habe er Alkohol getrunken. Er habe beispielsweise auch „bis zu 50 Pinnchen Jägermeister“ während eines Fußballspiels getrunken. Am Vorabend des 07.11.2020 habe er eine Flasche Gin und mehrere Bier getrunken. Unmittelbar vor dem Nachtdienst habe er aber nicht getrunken. Er habe Diazepam, Tavor und Tramadol in Tablettenform genommen und die Medikamente aus der Klinik bzw. früher auch aus Seniorenheimen mitgenommen. Der Angeklagte habe auch von einem Kokainkonsum berichtet und dass er in der Haft psychische Entzugserscheinungen in Form eines Verlangens nach Kokain gehabt habe. Auch habe er angegeben, wegen des Drogenkonsums eine Therapie zu benötigen. 160 Entzugserscheinungen oder sonstige Auffälligkeiten am Zustand des Angeklagten seien bei den vier zum Teil sehr langen Beschuldigtenvernehmungen am 09.11.2020, 10.11.2020, 03.12.2020 und 18.05.2021 nicht zu Tage getreten. 161
  3. c)Gegenüber der psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. P. berichtete der Angeklagte nach deren glaubhaften Angaben zu seinem Suchtmittelkonsum bei den Untersuchungen im Januar und Februar 2021, dass er seit dem 20. Lebensjahr Kokain geschnupft habe. In M. habe er es sich aus D. schicken lassen, was jedoch nicht immer funktioniert habe. Seine Sucht habe sich dann auf den Alkohol verlagert, wobei er in der JVA gemerkt habe, dass die Drogenabhängigkeit stärker sei als gedacht, da er von Kokain träume. Alkohol habe er erstmals mit ca. 17 Jahren getrunken. Mit ca. 20 Jahren sei er mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert worden. Er habe damals nicht täglich, aber „schon ordentlich“ getrunken. Seit Juli 2020 habe er täglich Alkohol getrunken, da er sich einsam gefühlt und Langeweile empfunden habe, vielleicht sei er auch mit sich selbst unzufrieden gewesen. Er habe auch mitunter vor dem Dienst Alkohol getrunken und sei mit einer Fahne heimgeschickt worden. Es wäre ihm egal gewesen, wenn ihm gekündigt worden wäre. Tabletten habe er vor allem in M. genommen. Es seien pro Tag 7-8 Tabletten Tramadol gewesen, die dämpfend gewirkt und seine Emotionen ausgeschaltet hätten. Er denke, dass er eine Therapie brauche, um den Suchtdruck hinsichtlich Kokain zu bearbeiten, und damit ihm „auch mal geholfen“ werde und sich mal jemand mit ihm auseinandersetze. Die Drogen hätten ihm alles kaputt gemacht. 162
  4. d)Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. stellte der Angeklagte nach dessen glaubhaften Angaben seinen Alkohol- und Drogenkonsum im Wesentlichen so dar, wie auch in der Hauptverhandlung. Ergänzend berichtete der Sachverständige, dass der Angeklagte auf Vorhalt, dass sich aus der Krankenakte der JVA kein Hinweis auf Entzugssymptome ergebe und der Angeklagte demnach vielmehr bei der Eingangsuntersuchung Alkohol- und Drogenkonsum verneint habe, angegeben habe, dass er bei der Eingangsuntersuchung unwahre Angaben hinsichtlich seines Drogenkonsums gemacht habe, da ihm ein Mithäftling gesagt habe, dass er sonst keine Pakete empfangen könne. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte laut einem Untersuchungsbefund vom 13.11.2020 gegenüber der Psychiaterin Dr. T. in der JVA angegeben habe, dass er Drogen und „gelegentlich“, „ganz normal“ Alkohol konsumiert habe, habe der Angeklagte angegeben, dass er den Konsum falsch dargestellt habe, da er nicht gewusst habe, was ihn in der JVA erwarte. Weiter berichtete der Sachverständige, dass der Angeklagte angegeben habe, in der Haft ein Mal bei einem Suchtberater gewesen zu sein. Zu seinem Zustand in der Arbeit habe der Angeklagte gesagt, dass es nie so gewesen sei, dass er nicht gewusst hätte, was er tue. Er habe auch an alles eine Erinnerung. 163
  5. e)Die Angaben des Angeklagten zum Alkohol- und Drogenkonsum wurden teilweise durch seine Familienangehörigen bestätigt. 164
  6. aa)So berichtete sein Bruder D. G. glaubhaft, dass der Angeklagte ca. im Jahr 2018/2019 neue Freunde gehabt habe, von denen im Dorf bekannt gewesen sei, dass sie Drogen konsumierten. Einen Auslöser, warum der Angeklagte in Drogenkreise geriet, wisse er nicht. Der Angeklagte habe wohl keinen größeren Freundeskreis gehabt und jemand habe ihn mal dahin mitgenommen. Der Angeklagte habe ebenfalls Drogen mitkonsumiert, dies habe man im Dorf gehört und der Angeklagte habe es ihm auch nachträglich gestanden. Es sei wohl hauptsächlich Kokain und Amphetamine gewesen. Er habe ihn selbst nie konsumieren gesehen und auch nicht berauscht erlebt. Der Angeklagte habe lediglich öfters Nasenbluten gehabt. Die Drogenhändler hätten Geld verlangt, auch von den Eltern, die auch erhebliche Summen gezahlt hätten. Die Familie hätte versucht, den Angeklagten von den Drogen abzubringen, dieser habe den Konsum jedoch abgestritten. Es sei richtig, dass der Angeklagte einmal viel abgenommen habe. Der Angeklagte habe gesagt, er habe einfach nicht mehr viel gegessen, die Familie habe gedacht, es liege an den Drogen. S. K. habe ihn vorübergehend aus dem Drogenkreis herausgeholt, nach der Trennung sei er jedoch in das alte Verhalten zurückgefallen. Er habe mit dem Angeklagten über seine Situation gesprochen; dieser habe in D. wegen der Schulden und der Geldeintreiber nicht bleiben können. Es sei dann zu der Bewerbung bei der P.M. gekommen. Als der Angeklagte in M. war hätten sie gedacht, er sei von den Drogen weggekommen. Der Angeklagte habe aber wohl enorm viel Alkohol getrunken und schon morgens nach der Arbeit beinahe täglich Bilder mit Jägermeister- und Desperadosflaschen geschickt. Auch beim Besuch des Zeugen im Oktober 2020 in M. habe der Angeklagte viel Alkohol getrunken, wobei auch der Zeuge Alkohol getrunken habe. Bei dem Besuch habe der Angeklagte sehr glücklich und gepflegt gewirkt. Er habe sich auch wieder seinem Normalgewicht angenähert. Er habe keine Erklärung dafür, warum der Angeklagte so viel getrunken habe. 165
  7. bb)Der Vater des Angeklagten, der Zeuge M. G., berichtete im Wesentlichen glaubhaft, wenn auch teilweise recht emotional, der Angeklagte sei abgestürzt, nachdem ihn seine damalige Freundin L. verlassen habe. Er sei dann an falsche Freunde und über diese an Drogen geraten. Dann habe die Arbeit dauernd gewechselt und der Angeklagte habe wohl Geld und auch Tabletten gestohlen. Sie hätten nicht alles mitbekommen. Der Angeklagte sei wegen den Drogen „total am Ende“ gewesen. Dies sei ab dem 20. Lebensjahr gewesen. Die ersten 19 Lebensjahre sei der Angeklagte ein Vorzeigejunge gewesen. Der Angeklagte sei von Drogenhändlern gesucht worden, die gedroht hätten, ihm den Finger abzuschneiden. Die Mutter des Angeklagten habe ihnen Geld gegeben. Details zum Drogenkonsum könne er nicht sagen. Er habe den Angeklagten nicht beim Konsum gesehen und der Angeklagte habe sich nicht darüber geäußert. Es habe sich aber im Dorf herumgesprochen, mit was für Leuten der Angeklagte zusammen sei. Er habe es an den Augen gesehen, dass der Angeklagte krank sei. Es sei wohl um Kokain und Amphetamine gegangen. Es sei jedenfalls viel Geld weggegangen. Es sei auch bei ihnen eingebrochen worden und es seien dabei Wertsachen entwendet worden, wobei er gehört habe, dass die Täter aus dem Umkreis des Angeklagten stammten und der Angeklagte möglicherweise selbst dabei gewesen sei, er habe deshalb mit ihm ein wenig gebrochen. Der Angeklagte sei dann nach M. „getürmt“. Aus M. habe der Angeklagte dann ständig Bilder geschickt, auf denen Desperados und Schnäpse zu sehen gewesen seien. 166
  8. cc)Die Mutter des Angeklagten P. G. berichtete glaubhaft, den Drogenkonsum nie gesehen zu haben. Der Angeklagte habe sich jedoch deshalb immer wieder Geld von ihr geliehen. Dies sei im Alter von ca. 21 Jahren losgegangen. Sie habe ihm insgesamt 6.000,00 EUR bis 7.000,00 EUR gegeben. Sie sei mit dem Angeklagten auch einmal zur Geldübergabe gefahren und habe mitgeteilt, dass es von ihnen nun kein Geld mehr gebe. Aus M. habe er ihr morgens schon Bilder geschickt mit Alkohol, meistens seien es zwei Desperados und drei Jägermeister gewesen, die er schön arrangiert habe, dazu ein Fischbrötchen, um zu zeigen, dass er auch etwas esse. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, habe er gemeint, das wäre nicht so schlimm, er brauche das, um runterzukommen, und gehe gleich schlafen. 167
  9. f)Für den Zeitraum vor dem Aufenthalt in M. ergaben die Ermittlungen hinsichtlich Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum nach den Angaben von KHK G. abgesehen von den bereits erwähnten zwei Fällen des Verdachts von Medikamentendiebstahl lediglich noch einen Vorfall im Jahr 2019 in W., bei dem der Angeklagte betrunken eine Sachbeschädigung begangen und sich sodann ins Polizeifahrzeug erbrochen haben soll. Anschließend sei der Angeklagte ins Krankenhaus gebracht worden. Hierzu berichtete der psychiatrische Sachverständige Dr. S., dass laut einem Kurzarztbrief vom 07.12.2019 des H.klinikums S. und W. der Angeklagte von der Polizei in die Notaufnahme gebracht worden sei. Es sei ein Zustand nach Alkoholkonsum diagnostiziert worden und sonst seien keine weiteren Auffälligkeiten festgestellt worden. Der Angeklagte sei dann wieder entlassen worden. 168
  10. g)Die Ergebnisse der Untersuchungen der am 10.11.2020 gewonnenen Blut-, Haar- und Urinproben bestätigten den Konsum von Alkohol, Drogen und Medikamenten für die Zeit in M. 169
  11. aa)Nach den Ergebnissen der Haaruntersuchung, die hinsichtlich Alkohol einen Zeitraum von ca. Anfang August bis Ende Oktober 2020 abdeckt, konsumierte der Angeklagte in diesem Zeitraum erhebliche Mengen Alkohol. 170 Hierzu erläuterte der toxikologische Sachverständige Prof. Dr. M. vom Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH (FTC), dass sie eine am 10.11.2020 entnommene Haarprobe von einer Länge von 3,5cm erhalten hätten. Zur Untersuchung auf Alkoholmarker sei ein Abschnitt von 3cm von der Kopfhaut an gelangt. Das durchschnittliche Haarwachstum betrage einen Zentimeter pro Monat, wobei es ca. zehn bis 14 Tage dauere, bis die Haare durch die Kopfhaut gewachsen seien. Anhand von statistischen Daten, die in ihrem Institut erhoben werden würden, könne er auch die Aufnahmemenge von aufgefundenen Substanzen einschätzen. Die Analyse habe eine Ethylglucuronid-Konzentration von 88pg/mg ergeben. Die Konzentration von Ethylpalmitat sei bei 1004 pg/mg gelegen. Zur Abschätzung der Konsummenge habe die Society of Hair Testing als Grenzwert zum chronisch exzessiven Alkoholkonsum für Ehtylglucuronid einen Wert von 30pg/mg und für Ethylpalmitat von 350pg/mg festgelegt, wobei ein chronisch exzessives Konsumverhalten ab einem Konsum von durchschnittlich 60g Alkohol täglich über einen längeren Zeitraum hinweg definiert worden sei. Der Sachverständige erläuterte hierzu weiter, dass sie viele Fälle mit deutlich höheren Werten hätten und starke Alkoholiker auf Werte von mehreren Hundert pg/mg beim Ethylglucuronid kämen, aus England seien Fälle von über 1000pg/mg bekannt. Es handele sich also um einen übermäßigen, aber nicht außergewöhnlich starken Alkoholkonsum. Bei dem Wert handele es sich um einen Mittelwert. Man könne nicht sagen, ob es sich um einen gleichmäßigen Alkoholkonsum gehandelt habe oder beispielsweise um einen exzessiven Konsum am Wochenende. 171 Hinsichtlich Drogen und Medikamenten ergab die Untersuchung der 3,5cm langen Haarprobe für einen Zeitraum ab ca. Mitte Juli 2020 bis Ende Oktober, dass der Angeklagte Kokain konsumierte. Der Sachverständige Prof. Dr. M. erläuterte hierzu, dass ein umfangreiches Screening mittels hochdruckflüssigkeitschromatographischmassenspektrometrischer Untersuchung auf zentral wirksame Drogen und Medikamente durchgeführt worden sei. Es seien sowohl Cocain als auch Stoffwechselprodukte von Cocain, die die Körperpassage und somit den Konsum beweisen würden, festgestellt worden. Die Werte seien typisch für einen häufigeren Konsum, also einen Konsum, wie er beispielsweise bei Wochenendkonsumenten vorkomme, nicht jedoch für einen Konsum von mehreren Gramm täglich. 172 Weiter ergab die Untersuchung der Haarprobe für diesen Zeitraum den Konsum von THC und verschiedenen Medikamenten. Der Sachverständige Prof. M. erläuterte hierzu, es sei THC festgestellt worden. Bei der gesonderten Untersuchung der Probe auf das Stoffwechselprodukt THC-COOH sei dieses in einer Menge von ca. 0,16 pg/mg festgestellt worden. Der Wert liege im sehr niedrigen Bereich und sei mit einer mehrmaligen Aufnahme von Marihuana oder Haschisch im untersuchten Zeitraum vereinbar. 173 Es seien außerdem Tramadol und Stoffwechselprodukte von Tramadol festgestellt worden. Die Werte lägen im oberen 25%-Bereich und sprächen für eine häufigere Aufnahme. Diazepam sei ebenfalls im oberen 25%-Bereich festgestellt worden. Midazolam sei im unteren 25%-Bereich festgestellt worden. Oxycodon und Lorazepam seien im Spurenbereich aufgefunden worden, was einen sehr seltenen, eventuell auch nur einmaligen Konsum bedeute. Außerdem sei in sehr geringem Maße Diphenhydramin festgestellt worden, das Bestandteil vieler rezeptfreier Medikamente gegen Schlafstörungen oder Übelkeit (Reisetabletten) sei. 174 Die Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. M. waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er beantwortete sämtliche Nachfragen erschöpfend und erstattete ein überzeugendes Gutachten. Die Kammer macht sich deshalb die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen. 175
  12. bb)Die Untersuchung der am 10.11.2020 gewonnenen Blutprobe ergab nach den Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen Dr. P. vom Institut für Rechtsmedizin der … M. lediglich das Vorliegen von Chinin bzw. Chinidin, das beispielsweise in Tonic Water als Bitterstoff zum Einsatz komme. Die Blutalkoholkonzentration sei wegen des langen Zeitraums zwischen der letzten Tat und der Probenentnahme nicht bestimmt worden. 176 Die Untersuchung der ebenfalls am 10.11.2020 gewonnenen Urinprobe ergab nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. ebenfalls Chinin bzw. Chinidin und darüber hinaus das Vorliegen von Stoffwechselprodukten von Kokain. Hierzu führte die Sachverständige aus, dass die letztmalige Aufnahme kurz vor der Probenentnahme gewesen sein müsse, da die Stoffe nur zwei bis drei Tage lang im Urin nachweisbar seien. Dies widerspreche den Angaben des Angeklagten bei der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Probenentnahme, bei der er angegeben habe, zuletzt vor drei Monaten Kokain konsumiert zu haben. Es sei außerdem THC Carbonsäure nachgewiesen worden, die im Urin mehrere Tage bis Wochen nachweisbar sei. Da der Kreatininwert sehr hoch gewesen sei und im Verhältnis dazu der THC-Carbonsäurewert sehr niedrig, spreche der Wert für eine sehr sporadische Aufnahme. Außerdem seien Tramadol und ein Stoffwechselprodukt davon aufgefunden worden. 177 Die Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen Dr. P. waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie beantwortete alle Nachfragen erschöpfend und überzeugte mit ihren sachkundigen Ausführungen die Kammer, die sich ihre Ausführungen zu Eigen machte. 178
  13. h)Zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten und dessen Auswirkungen im Zeitraum ab Juli 2020 in M. ergaben die Aussagen der zahlreichen vernommenen Zeugen im Wesentlichen, dass der Angeklagte in seiner Freizeit regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol konsumierte. Darüber hinaus wurde einmalig ein Konsum von Tramadol des Angeklagten geschildert. Alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten in der Arbeit wurden jedoch mit Ausnahme eines Vorfalles im Juli 2020, bei dem der Angeklagte nach Hause geschickt wurde, nicht geschildert. Im Einzelnen hat die Beweisaufnahme hierzu folgendes ergeben: 179
  14. aa)Die Geschädigten konnten nicht vernommen werden, da zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung alle Geschädigten verstorben waren. Von den Angehörigen der Geschädigten berichtete der Sohn des Geschädigten Sch, der Zeuge Dr. D. Sch., dass er bei einem Besuch bei seinem Vater im Krankenhaus am Tattag (25.10.2020) auf einen Pfleger getroffen sei, bei dem es sich nach Ansicht der Kammer um den Angeklagten gehandelt hat, da der Besuch zur Dienstzeit des Angeklagten stattfand und die Beschreibung („großer, junger Mann“) auf den Angeklagten passt. Der Zeuge Dr. Sch berichtete, dass der Pfleger ihm ausführlich den Zustand des Geschädigten erläutert und sehr freundlich und kompetent gewirkt habe. An Alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten erinnerte sich der Zeuge nicht. 180
  15. bb)Der Zeuge F., der als Patient Anfang November 2020 mehrere Tage im Überwachungsraum 34 lag und jedenfalls im Vergleich mit den anderen Patienten relativ viel von den Geschehnissen im Wachraum mitbekommen hat, berichtete, dass ihm hinsichtlich Alkohol oder Drogen bei dem Angeklagten nichts aufgefallen sei. 181
  16. cc)Die Kammer hat 17 Ärzte vernommen, die entweder auf der Station, auf der auch der Angeklagte arbeitete, tätig waren oder die bei vom Angeklagten verursachten Notfällen von der Intensivstation hinzukamen. Soweit die vernommenen Ärzte erinnerlich Kontakt mit den Angeklagten hatten, gaben sie glaubhaft an, keine alkohol- oder drogentypischen Auffälligkeiten bei dem Angeklagten wahrgenommen zu haben oder sich an solche zu erinnern. Soweit die Ärzte den Zustand oder das Verhalten des Angeklagten konkreter beschreiben konnten, waren ihre Berichte meist positiv. 182
(1)Lediglich die Zeugin Dr. G., die zur Tatzeit Assistenzärztin auf der Intensivstation war und bei der notfallmäßigen Behandlung des Geschädigten K. auf einen Pfleger traf, dessen Beschreibung auf den Angeklagten passt, berichtete, dass dieser in der Notfallsituation etwas überfordert gewirkt habe. Er habe verunsichert und ängstlich gewirkt und habe sich nicht aktiv eingebracht. Auch hätten seine Hände gezittert, was die Zeugin jedoch der Stresssituation zuschrieb. An Alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten erinnerte sich die Zeugin nicht. 183
(2)Der Zeuge Dr. M., der im Tatzeitraum als Assistenzarzt auf der Station tätig war und ebenfalls zum Notfall des Geschädigten K. hinzukam, berichtete dagegen, der Angeklagte sei ihm als Pfleger bekannt gewesen, er habe ihn bei ein bis zwei Notfällen, jedenfalls bei dem Notfall des Geschädigten K., getroffen. Er habe keine Anzeichen für Alkohol- oder Drogenkonsum wahrgenommen, der Angeklagte sei ihm immer adäquat und klar erschienen. 184
(3)Der Zeuge Dr. S., der im Tatzeitraum auf der Station als Assistenzarzt tätig war, berichtete, er könne sich an zwei Kontakte mit den Angeklagten erinnern. Der Angeklagte habe engagiert gewirkt und sei interessiert bei der Sache gewesen. Alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten habe er nicht wahrgenommen. Auch hätten ihm Kollegen nichts Derartiges erzählt. 185
(4)Die Zeugin Dr. J., die ebenfalls im Tatzeitraum auf der Station als Ärztin tätig war, berichtete glaubhaft, sie habe den Angeklagten etwa drei Mal in der Woche im Klinikum gesehen. Er habe fachlich sehr kompetent gewirkt und sei sehr engagiert gewesen. Er sei zuvorkommend gewesen, habe den Ärzten viel abnehmen wollen und habe sich auch wie ein Arzt aufgeführt und mit den Ärzten mitreden wollen. Ein Mal habe er auch ein Thrombozytenkonzentrat angehängt, das sie geordert habe, ohne auf sie zu warten, obwohl dies eine ärztliche Aufgabe sei. Sie habe ihn nie schlafend gesehen, sondern er sei immer wach und am Patienten gewesen. Alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten habe sie nicht wahrgenommen. Der Angeklagte sei immer geistig klar und bei der Sache gewesen. Bei Reanimationen sei er ebenfalls engagiert gewesen und habe beispielsweise selbständig die notwendigen Materialien beigebracht und eine Herz-Druck-Massage durchgeführt. 186
(5)Die Zeugin Dr. B., die beim Notfall des Geschädigten Sch auf den Angeklagten traf, berichtete, der Angeklagte sei in der Notfallsituation sehr gut und geistig klar gewesen. Er habe professionell reagiert und ein EKG flink, gut und schnell gemacht. 187 Sie habe keinerlei Anhaltspunkte für Alkoholkonsum wahrgenommen. 188
(6)Die Zeugin Dr. W., die am 07.11.2020 den Geschädigten E. betreute und insbesondere an diesem Tag mehrmals auf den Angeklagten traf, berichtete, sie habe den Angeklagten als einen von den besseren Pflegern eingeschätzt. Sie habe ihn meist im Überwachungsraum angetroffen und ihn dabei nie schlafend gesehen. Er habe bei dem Geschädigten E. am 07.11.2020 ein 12-Kanal-EKG richtig angelegt. 189 Alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten habe sie nicht wahrgenommen. 190
(7)Die Zeugin B. berichtete, sie habe den Angeklagten drei bis vier Mal auf der Station getroffen, auch im Nachtdienst. Er sei recht zuverlässig gewesen, freundlich zugewandt und sehr hilfsbereit, als ein Patient ohnmächtig geworden sei. Auffälligkeiten oder Defizite seien ihr nicht in Erinnerung. Sie habe den Angeklagten auch nicht nachts schlafend angetroffen und halte es generell für nicht möglich, längere Zeit auf der neurochirurgischen Station und zumal in einem Überwachungsraum zu schlafen, auch nicht nachts, da die Patienten kurz davor seien, dass sie auf die Intensivstation müssten, und entsprechend intensive Pflege benötigten, und da auch nachts Ärzte, so auch sie selbst, unangekündigt nach den Patienten sehen würden. Sie habe auch von Kollegen nicht gehört, dass der Angeklagte schlafend angetroffen worden wäre. 191
(8)Der Chefarzt der Neurochirurgie Prof. Dr. M. berichtete, er habe selbst keinen Kontakt zum Angeklagten in Erinnerung. Dieser sei jedoch von den Ärzten als freundlich, hilfsbereit und kompetent beschrieben worden. Er solle seine Arbeit relativ gut gemacht haben, so dass alle überrascht gewesen seien, als die Taten ans Licht kamen. Auch bei der Aufarbeitung in der Klinik habe niemand von alkoholbedingten Auffälligkeiten berichtet. Die Stationsleiterin G. habe lediglich von einem Vorfall berichtet, bei dem sie den Angeklagten nach Hause geschickt habe, nachdem er durcheinander gewirkt habe und auf Nachfrage angegeben habe, er habe einen Autounfall gehabt. 192
  1. dd)Die Zeugin G., die die Stationsleitung der Station L2a innehat, berichtete glaubhaft, an der Leistung des Angeklagten sei ihr nichts aufgefallen, er habe seine Arbeit gemacht und sei weder besonders tüchtig noch besonders faul gewesen. Er sei nett, freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit gewesen. Es habe gegen Ende seiner Tätigkeit eine Meldung gegeben, dass er nicht richtig pflegen würde, worauf sie ihn am 07.11.2020 angesprochen habe. Er habe zugesagt, es besser zu machen. Es sei auch einmal gemeldet worden, dass er die verbrauchten Materialien nicht auffüllen würde. 193 Ende Juli habe sie den Angeklagten ein Mal nach Hause geschickt. Der Angeklagte sei bei diesem Vorfall zu spät zum Dienst erschienen und eine Schwester sowie die Logopädin hätten mitgeteilt, er sei gedanklich nicht anwesend. Es habe der Verdacht auf Alkohol bestanden. Sie habe ihn darauf angesprochen und der Angeklagte habe angegeben, bei seinem Auto seien die Reifen zerstochen worden. Es könne auch sein, dass er gesagt habe, dass er einen Unfall gehabt habe. Sie habe ihn dann nach Hause geschickt. 194 Der Angeklagte habe sich am 04.11.2020 krankgemeldet und es sei erzählt worden, er habe vorher gefeiert und er würde im Privatleben viel Alkohol trinken. Die Zeugin R. habe ihr von Bildern des Angeklagten auf Instagram berichtet, auf denen man den Angeklagten mit Alkohol am Steuer gesehen habe. Sie habe den Angeklagten daraufhin am 05.11.2020 angesprochen und ihm gesagt, dass er sich Blut abnehmen lassen müsse, wenn er mit Restalkohol im Dienst erscheinen würde, und dass er dann ggfs. entlassen werden würde. Es sei ihr aber nicht aufgefallen, dass er tatsächlich alkoholisiert in die Arbeit gekommen wäre. Sie hätten sich im Kollegenkreis nach der Entdeckung der Taten darüber unterhalten und es habe auch sonst niemand dahingehend etwas festgestellt. Dabei sei der Angeklagte auch beim gemeinsamen Frühstück anwesend gewesen, das auf engem Raum stattfinde, wobei man Alkoholgeruch nach Einschätzung der Zeugin eigentlich wahrnehmen hätte müssen. 195 Weitere Vorkommnisse habe es nicht gegeben. Sie habe auch nichts davon gehört, dass der Angeklagte im Dienst geschlafen hätte. Sie mache zwar selbst keine Nachtschichten, gehe aber davon aus, dass ihr Derartiges zu Ohren gekommen wäre. Es sei allerdings vermehrt zu Diebstählen gekommen, nachdem der Angeklagte auf der Station angefangen habe, und der Verdacht sei auf den Angeklagten gefallen. Man habe ihm aber nichts nachweisen können. 196
  2. ee)Die weiteren vernommenen Pflegekräfte, die auf der Station L2a tätig waren, berichteten zwar von verschiedenen Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten sowie oftmals, dass der Angeklagte wenig oder schlecht gearbeitet habe. Sie gaben jedoch übereinstimmend an, keine alkohol- oder drogenbedingten Auffälligkeiten wahrgenommen zu haben. Die Zeugin C. bestätigte lediglich den von der Zeugin G. geschilderten Vorfall im Juli 2020, bei dem der Angeklagte nach Hause geschickt wurde. Die Zeugen kamen zwar unterschiedlich häufig mit dem Angeklagten in Kontakt, je nachdem in welcher Schicht die Pflegekräfte vorwiegend tätig waren. Die Kammer konnte durch die Beweisaufnahme in der Gesamtschau jedoch einen guten Eindruck vom Zustand und Verhalten des Angeklagten in der Arbeit gewinnen. Die Angaben der Zeugen waren durchwegs glaubhaft. Es ergaben sich lediglich teilweise Erinnerungslücken, die aufgrund des Zeitablaufs plausibel waren. 197
(1)So berichtete die Zeugin R., die stellvertretende Stationsleiterin, im Dienst nie alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten bei dem Angeklagten wahrgenommen zu haben. Sie habe gehört, dass der Angeklagte in der Freizeit viel Alkohol trinken würde, und er habe öfters Bilder mit alkoholischen Getränken gepostet. Sie selbst habe ihn einmal auf der Geburtstagsfeier der Kollegin T. im privaten Bereich getroffen. Dort habe er sehr viel getrunken, jedenfalls vier bis fünf Gläser Bier und viele Desperados, und sei singend und grölend auf dem Tisch gestanden. Hinsichtlich seiner Leistung seien ihr bei der Einarbeitung ein paar Defizite aufgefallen. Der Angeklagte habe dazu gemeint, er sei aufgeregt und werde sich das nochmals ansehen. Im weiteren Verlauf habe sie den Angeklagten als faul eingeschätzt. Mitarbeiter hätten berichtet, der Angeklagte mache nur das Nötigste und lege gern die Füße hoch und beschäftige sich mit seinem Handy. Schlafend habe sie ihn aber nie angetroffen. Der Angeklagte habe extrem viel Parfum aufgetragen. 198
(2)Die Zeugin K. berichtete glaubhaft, dass der Angeklagte beim Notfall des Geschädigten K. nicht gewusst habe, was zu tun ist, aufgeregt gewesen sei und überfordert gewirkt habe. Alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten habe sie jedoch nicht bemerkt. 199
(3)Der Zeuge H. berichtete, der Angeklagte sei generell nett, freundlich und hilfsbereit gewesen. Dieser habe nach seinem Eindruck sehr viel gearbeitet und er habe ihn deshalb gefragt, ob es ihm nicht zu viel sei. Der Angeklagte habe entgegnet, dass alles in Ordnung sei und sein Arbeitgeber gut zahlen würde. Der Angeklagte habe auch erzählt, dass er in einem tollen Hotel wohnen würde und immer mit dem Taxi fahren würde, das sein Arbeitgeber ebenfalls bezahlen würde. Es habe alles sehr „groß“ geklungen und der Angeklagte sei auch immer „wie ein Fürst“ auf die Station gekommen. Von Alkohol oder Drogen habe der Angeklagte nichts erzählt und er habe auch dahingehend nichts wahrgenommen. 200
(4)Die Zeugin E. beschrieb den Angeklagten als lustig und aufgeschlossen und auch überdreht. Er habe eine auffällige Art gehabt und beispielsweise mit Geld und SexGeschichten, die wohl gelogen gewesen seien, geprahlt. Der Angeklagte habe viel getrunken und habe auch erzählt, was er getrunken habe, beispielsweise eine Flasche Jägermeister und fünf Bier. Sie habe ihn einmal eingeladen, um „Party zu machen“. Der Angeklagte sei schon betrunken und nervös angekommen und habe auf Nachfrage angegeben, dass er Kokain genommen habe. Seine pflegerischen Aufgaben habe er vernachlässigt. Beispielsweise habe er Patienten nicht umgelagert oder Einlagen nicht gewechselt. Der Angeklagte sei „stinkfaul“ gewesen. Sie habe ihn auch einmal schlafend angetroffen. Alkohol habe sie aber nicht gerochen. Er habe fast immer übermüdet gewirkt. Es sei aber nicht so gewesen, dass er sich nicht auf den Beinen hätte halten können. Beim Notfall des Geschädigten B. habe der Angeklagte gezittert und geschwitzt, das habe sie aber der Stresssituation zugeschrieben. 201
(5)Die Zeugin K. berichtete, ihr sei am Angeklagten nichts aufgefallen, weder an der fachlichen Kompetenz, noch hinsichtlich Alkohol oder Drogen. Sie habe nichts dahingehend mitbekommen, dass der Angeklagte im Dienst geschlafen oder sich übermäßig mit seinem Handy beschäftigt hätte. Beim Notfall des Geschädigten B. habe der Angeklagte ihre Aufforderungen befolgt. Er habe unsicher gewirkt und den Beatmungsbeutel falsch aufgesetzt. 202
(6)Die Zeugin H. berichtete, sie habe den Angeklagten übergriffig gefunden. Er habe sich zum Beispiel Spitznamen für Kollegen ausgedacht und habe so getan, als ob sie beste Freunde seien, dabei habe sie ihn kaum gekannt. Jeder habe wissen müssen, dass der Angeklagte da sei. Gearbeitet habe der Angeklagte wenig. Seine Patienten seien nicht gut versorgt gewesen und der Angeklagte sei viel mit dem Handy beschäftigt gewesen. Er habe schlecht dokumentiert und verbrauchte Materialien nicht aufgefüllt. Sie habe davon gehört, dass der Angeklagte herumerzählt habe, dass er einen Dreier mit zwei Kolleginnen gehabt habe, was gelogen gewesen sein

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.