OLG München, Endurteil v. 14.06.2023 – 20 U 8406/21 Bau e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 14.06.2023 – 20 U 8406/21 Bau e Download Drucken Titel: Werklohnanspruch, Bauvertr
§ 6Abs.
6 VOB/B scheidet mangels konkreter Darlegung einer durch die Beklagte verletzten Haupt- oder Nebenpflicht sowie eines tatsächlich entstandenen Schadens aus. Gleiches gilt für die behaupteten Ansprüche aus Leistungsstörungsrecht, zu denen kein konkreter Vortrag der Klägerin erfolgt ist.
- b)Position 03.02. Abbruch -- Position 03.02. 001: Restabbruch … (ehemalige …) 94 Der in Höhe von 2.812,50 € geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Unabhängig von fehlendem substantiierten Vortrag zur Höhe der Vergütung besteht bereits kein Anspruch dem Grunde nach, da die Beklagte wirksam außerordentlich gekündigt hat (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 4.). -- Position 03.02.09: Abfräsen von Anstrichen ausgebauter Betonteile 95 Dies gilt ebenso für den mit dieser Position geltend gemachten Anspruch in Höhe von 330,00 €. - Position 03.02.011: Anlieferung Material zur Errichtung der Standfläche „Spezialtiefbau“ 96 Mit dieser Position (36.333,00 €) berechnet die Klägerin Anlieferung von Kies in einer Menge von 2.202 m³ zu einem Einheitspreis in Höhe von 16,50 €/m3. Als Beweis für die erbrachte Leistung werden von der Klägerin erstellte Listen vom 30.05.2018, 18.06.2018 und 18.07.2018 (Anlage K41) vorgelegt sowie Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten. Der Umfang der erbrachten Arbeiten wurde von der Beklagten bestritten. Ein Anspruch besteht nicht. Es handelt sich um keinen substantiierten Vortrag. Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, wann welche Materiallieferungen in welcher konkreten Menge von ihr zu welchem konkreten Zweck erfolgt sind. Die vorgelegten Listen wurden von ihr erstellt, nicht von der Beklagten abgezeichnet und sind daher ohne Aussagekraft. Lieferscheine der Firma … wurden nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen würde die Vernehmung des angebotenen Zeugen … auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Auch für den angebotenen Sachverständigenbeweis fehlt es an konkreten Anknüpfungstatsachen, anhand derer ein Gutachten erstellt werden könnte. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf den unsubstantiierten Vortrag hingewiesen.
- c)Position 04: Erd- und Transportarbeiten - Position 04.01.004: Aushub von Böden, Bauschutt oder Auffüllungen 97 Unter dieser Position rechnet die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.391,08 € für den Aushub von Böden, Bauschutt oder Auffüllungen ab. Von der Klägerin ist nicht dargelegt, welche konkrete Leistung hier erbracht worden sein soll. Nachweise für die angegebenen Mengen wurden nicht vorgelegt. - Position 04.01.005: Böschung mit Folie abdecken, räumen, entsorgen 98 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Kündigungsvergütung in Höhe von 60,00 € geltend. Unabhängig von fehlendem substantiierten Vortrag zur Höhe der Vergütung besteht bereits kein Anspruch dem Grunde nach, da die Beklagte wirksam außerordentlich gekündigt hat (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 4.). 99 Dies gilt gleichermaßen für folgende Positionen: - Position 04.01.006: Zusätzliche Haufwerksabdeckung - Position 04.02.01: Verfüllen von Gruben - Position 04.02.002: Anlieferung von Verfüllmaterial - Position 04.04.001: Grobplanum erstellen - Position 04.04.002: Vermessungsleistungen - Position 05: Spezialtiefbau und Wasserhaltung - Position 05.01.001: Schürfgruben - Position 05.01.002: Gehwegplatten
- d)Position 07: Regiearbeiten - Position 07.01.007: Kompaktbagger/Minibagger bis 10 t 100 Der mit dieser Position von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung des Einsatzes eines Kompaktbaggers/Minibaggers bis 10 t für 3 Stunden in Höhe von 285,00 € besteht nicht. Es fehlt jeder substantiierte Vortrag der Klägerin, von wem wann der Einsatz des Geräts für welche Leistung gesondert beauftragt wurde oder für welche nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Arbeiten der Einsatz überhaupt erforderlich gewesen sein soll. Ein Anspruch besteht daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. - Position 07.01.008: Kettenbagger/Raupenbagger bis 25 t 101 Die Klägerin trägt zu dieser Position (Einsatz eines Kettenbaggers/Raupenbaggers bis 25 t für die Dauer von 21 h à 110,00 €) vor, bei der Kellerwand sei ein Vorsprung nach innen, ein sogenannter „Wandfundamentstiefel“ abzustemmen gewesen, was bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen sei. Auf „Anweisung“ sei diese Arbeit mit einem 14 t Bagger erfolgt, da mit einem größeren Gerät die Standfestigkeit der Mauer nicht gewährleistet werden konnte. 102 Der Vortrag ist unsubstantiiert. Eine konkrete Vereinbarung für eine zusätzliche Beauftragung oder einen Nachtrag wird nicht dargetan. Es erfolgt auch keine Erläuterung, welche Position des Leistungsverzeichnisses von der durchgeführten Tätigkeit betroffen ist, so dass auch keine Bewertung dahingehend erfolgen kann, ob es sich um eine Leistung gehandelt hat, die nach der konkreten Sachlage völlig ungewöhnlich und von keiner Seite zu erwarten war und daher einen Nachtrag begründen könnte (BGH Urteil vom 11.09.1993 – VII ZR 47/93). Für einen Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag sind ebenfalls weder die Voraussetzungen dem Grunde noch der Höhe nach dargetan. Eine Beweiserhebung würde auf Ausforschung hinauslaufen.
- e)Nachtrag/Mehrkosten Zulage zur Entsorgung Teerkork gem. Schreiben vom 05.04.2018 ab 11 to 103 Mit dieser Position macht die Klägerin Mehrkosten für die Entsorgung von Teerkork der über 110 % hinaus gehenden, ursprünglich in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Menge in Höhe von 6.522,36 € gemäß ihrem Schreiben vom 05.04.2018 (Anlage K7) geltend. 104 Ein Anspruch gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B besteht zwar dem Grunde nach, da die tatsächliche Menge des entsorgten Teerguts von der Klägerin 94,6 t umfasste (Anlage K91), im Leistungsverzeichnis aber in der Mengenspalte nur eine Menge von 10 t angegeben war. Eine auf einer erheblichen Schätzungenauigkeit beruhende Mengenmehrung liegt damit vor. 105 § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sieht vor, dass auf Verlangen ein neuer Preis zu bilden ist, wenn die im Vordersatz des Einheitspreisvertrages genannte Menge um mehr als 10 % überschritten wird, wobei der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren ist. Eine entsprechende Einigung ist von der Klägerin nicht dargetan. Das Schreiben vom 05.04.2018 (Anlage K7) stellt insofern allenfalls ein Angebot dar, dessen Annahme, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, von der Klägerin nicht einmal behauptet wird. 106 Der Nachunternehmervertrag selbst enthält keine Regelung für die Vergütung von erheblichen Mehrmengen. § 7 Abs. 2 des Vertrages bestimmt lediglich, dass für Nachtrags-, Zusatz- und Neuaufträge die Preisermittlungsgrundlage des Hauptangebots gilt. Dies betrifft nicht eine Preisanpassung wegen reiner Mengenmehrungen. 107 Da auch die VOB/B keine deterministische Preisbestimmung enthält, ist die fehlende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen (BGH Urteil vom 8.8.2019, VII ZR 34/718). Dabei entspricht es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll. Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen sind daher die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich. 108 Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan und bewiesen, dass ihre Kosten tatsächlich höher waren als der abgerechnete Einheitspreis. Der bloße Verweis auf ihr Schreiben vom 05.04.2018 (Anlage K7) ohne entsprechende Vorlage des Angebots der dort erwähnten Firma … sowie der tatsächlich erfolgten Abrechnung mit dieser genügt angesichts des Bestreitens der Beklagten nicht. Der angebotene Zeugenbeweis einer „ordnungsgemäßen Abrechnung“ ist nicht tauglich und würde auf Ausforschung hinauslaufen, der angebotene Sachverständigenbeweis ist für den Nachweis der tatsächlichen Kosten nicht geeignet.
- f)Nachtrag/Mehrkosten: Mehrkostenzusammenfassung vom 26.03.2018. 109 Die Klägerin macht mit dieser Forderung Ansprüche aus gestörtem Bauablauf gem. § 642 BGB in Höhe von 8.238,75 € geltend. Die Klägerin trägt hierzu vor, für den Rückbau der Tiefgarage sei ein Kettenbagger vorgesehen gewesen, die Transportgenehmigung hin zur Baustelle habe vorgelegen. Die Beklagte habe nicht die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen beigebracht, obwohl ihr dies oblegen hätte und für den Transport erforderlich gewesen wäre. Der disponierte Bagger CAT336 sei daher auf einen Zwischenlagerplatz gefahren worden, um bei Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung schnell reagieren zu können. Hierfür und für den späteren Transport zur Baustelle sei eine Transportgenehmigung erforderlich gewesen. Die Maschine sei auf dem Lagerplatz unter Pos. 07.01.0009 vorgehalten worden. Ein Termin mit dem für verkehrsrechtliche Anordnungen zuständigen Kreisverwaltungsreferat habe erst am 03.04.2018 stattfinden können. Mit Schreiben vom 26.03.2018 habe sie Behinderung angezeigt (Anlage K8). Die Mehrkosten seien mit Schreiben vom 02.05.2018 dargelegt (Anlage K9). 110 Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, um einen Anspruch nach § 642 BGB begründen zu können. Bereits eine konkrete von der Beklagten zu erbringende Mitwirkungshandlung ist nicht dargetan. Gemäß Position 01.01.010 war die Klägerin für die Beantragung und Umsetzung der verkehrsrechtlichen Genehmigungen verantwortlich. In der Beschreibung im Leistungsverzeichnis heißt es hierzu: „Verkehrsrechtliche Genehmigungen für die Benutzung öffentlicher Straßenräume beantragen und nachverfolgen.“ Woraus sich die Verpflichtung der Beklagten ergeben soll, die verkehrsrechtliche Anordnung durch das Kreisverwaltungsreferat für den Transport des Kettenbaggers zur Baustelle einzuholen, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergibt sich nicht aus dem Protokoll der Baubesprechung vom 21.02.2018 (Anlage K95). Die Vorlage einer selbst gefertigten Skizze (Anlage K25) stellt kein Beweismittel dar, zumal sich hieraus auch nicht ergibt, wer für die Einholung der Genehmigung verantwortlich war. Im Schreiben der Klägerin vom 26.03.2018 (Anlage K8) hält diese schließlich selbst fest: „Für diesen Sachstand sind ausschließlich die Behörden der LHM verantwortlich.“ 111 Dem Vortrag der Klägerin lässt sich auch in zeitlicher Hinsicht nicht entnehmen, wie der ursprüngliche Baulaufplan aussah, wann es konkret zu einer Behinderung durch den Auftraggeber kam und wann diese Behinderung endete. Selbst wenn eine genaue bauablaufbezogene Darstellung entbehrlich wäre, sind jedenfalls die Voraussetzungen des Annahmeverzugs darzulegen. Hieran fehlt es vorliegend. 112 Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, §
§ 6Abs.
6 VOB/B scheidet mangels konkreter Darlegung einer durch die Beklagte verletzten Haupt- oder Nebenpflicht sowie eines tatsächlich entstandenen Schadens aus.
- g)Nachtrag/Mehrkosten: Mehrkostenzusammenfassung vom 03.05.2018 113 Die Klägerin macht mit dieser Position Mehrkosten wegen gestörten Bauablaufs in Höhe von 17.220,00 € geltend. Sie trägt hierzu vor, dass im Bereich der Tiefgarage die nördliche Grenzwand nicht rückgebaut werden sollte. Die Klägerin habe daher mit Schreiben vom 18.04.2018 Bedenken angemeldet, weil die Standsicherheit der Grenzwand nicht ohne weiteres gewährleistet werden könne. Um weitere Anweisungen sei gebeten worden. Wegen der verspäteten Anordnung der Sicherung der Grenzwand durch die Beklagte sei es zum Stillstand eines Kettenbaggers/Raupenbaggers bis 40 Tonnen für insgesamt 58 Stunden (7.830,00 €) sowie eines Kettenbaggers/Raupenbaggers bis 25 Tonnen für insgesamt 23 Stunden (6.930,00 €) gekommen. Zusätzlich sei ein Kompaktbagger/Minibagger bis 10 Tonnen 18 Stunden nicht zum Einsatz gekommen (1.710,00 €). Für Baustelleneinrichtung und Antransport seien 750,00 € an tatsächlichen Kosten anzusetzen. 114 Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin eine dem Beweis zugängliche Bauablaufstörung, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt, entnimmt, ist ein etwaiger Anspruch gem. § 642 BGB der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargetan. Gem. § 642 BGB soll der Unternehmer einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten, dass er während des Mitwirkungsverzuges seine Produktionsmittel unproduktiv bereit gehalten hat. Danach ist die angemessene Entschädigung gem. § 642 BGB im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten auf die vom Unternehmer während des Annahmeverzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter daher festzustellen, inwieweit der Unternehmer während des Annahmeverzugs Produktionsmittel unproduktiv bereitgehalten hat, und die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtvergütung zu berücksichtigen, wobei er nach § 287 ZPO zur Schätzung berechtigt ist (BGH NJW 2020, 1293). Der Anspruch auf Entschädigung für eine unproduktive Bereithaltung von Produktionsmitteln ist damit nicht – wie es die Klägerin annimmt – mit dem vereinbarten Preis für Regieleistungen gleichzusetzen. Vielmehr wäre von der Klägerin der Anteil der Vorhaltekosten anhand ihrer Kalkulation oder sonst nachvollziehbarer Grundlagen zur Preisermittlungen darzulegen gewesen. Dies ist nicht geschehen. Auch hinreichende Schätzgrundlagen sind damit nicht dargetan. 115 Darüber hinaus ergibt sich aus der vorgelegten Anlage K11, dass jedenfalls der Kompaktbagger bis 10 t nicht still stand, sondern zum Einsatz kam und auch die Baustelleneinrichtung und Abtransport der Baumaschine erfolgten, so dass ein Anspruch gem. § 642 BGB diesbezüglich von vornherein ausscheidet. Auf welcher Grundlage für diese Positionen anderweitig ein Anspruch bestehen könnte, ist nicht vorgetragen.
- h)Nachtrag/Mehrkosten: Mehrkostenanmeldung vom 22.05.2018 116 Die Klägerin rechnet mit dieser Position für den Ausbau der Dämmung mit Teerkork 14.504,60 € Mehrkosten ab. Für den Ausbau war nach Position 03.01.18 eine Detailpauschale vertraglich vereinbart worden. Ein Anspruch der Klägerin gem. § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB/B ist jedenfalls der Höhe nach nicht substantiiert dargetan. Unterstellt, das von der Klägerin vorgelegte Aufmaß ist zutreffend (Anlage K96) und es ergäbe sich hieraus eine so erhebliche Abweichung der ausgeführten Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung, dass ein Festhalten an der vereinbarten Detailpauschalsumme nicht zumutbar wäre (§ 313 BGB), fehlt jedenfalls ein substantiierter Vortrag zur geltend gemachten Anspruchshöhe. Gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 3 BGB ist für die Bemessung des Ausgleichs von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen, hierzu trägt die Klägerin nichts vor. Auch für die behaupteten tatsächlichen Mehrkosten fehlt jeder Nachweis. Die Vorlage der Mehrkostenanmeldung vom 22.05.2018 (Anlage K12), die sich inhaltlich weder zur Preisermittlung noch zu den tatsächlichen Kosten verhält, ist nicht ausreichend. Der angebotene Zeugenbeweis dazu, man habe sich mit der Vertreterin der … dahingehend geeinigt, dass es sich um zu vergütende Mehrmengen handle, die nicht unter die Pauschale fallen, läuft hinsichtlich der Höhe der Forderung ins Leere. Der angebotene Zeugenbeweis, dass nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet wurde, ist nicht geeignet und läuft auf eine Ausforschung hinaus. Für das angebotene Sachverständigengutachten fehlt es an der Darlegung tatsächlicher Anknüpfungspunkte, zu denen der Sachverständige Ausführungen machen könnte.
- i)Nachtrag/Mehrkosten: Mehrkostenanmeldung vom 06.06.2018 Mehrstärke Gussasphalt 117 Die Klägerin rechnet mit dieser Position für den Ausbau von Gussasphalt 12.900,00 € an Mehrkosten ab. Für den Ausbau war nach Pos. 03.01.016 eine Detailpauschale vertraglich vereinbart worden. Ein Anspruch der Klägerin gem. § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB/B besteht bereits dem Grunde nach nicht. Soweit die Klägerin gemäß Schreiben vom 06.06.2018 von 750 bis 800 t auszubauenden Materials gegenüber im Leistungsverzeichnis beschriebenen 380 t spricht (Anlage K13), ist von ihr nicht bewiesen, dass eine entsprechende Menge tatsächlich ausgebaut wurde. Die vorgelegten Fotos sind insoweit nicht aussagekräftig, zeigen sie doch allenfalls einzelne abgebrochene Gussasphaltstücke, die nicht näher zugeordnet werden können. Nach dem eigenen Vortrag im Zusammenhang mit der Entsorgung und ihrer diesbezüglich erfolgten Abrechnung (Pos. 06.02.024) wurden von der Klägerin maximal 441,05 t Material entsorgt, nachgewiesen wurden in diesem Zusammenhang nur 38,27 t (vgl. oben Ziffer 5 d, Unterpunkt Pos. 06.02.024). Eine erhebliche Abweichung ist daher nicht bewiesen, weshalb es bei der Vorschrift des § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 1 VOB/B bleibt, wonach die Vergütung unverändert bleibt, wenn als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart ist. Im Übrigen fehlt auch hier substantiierter Vortrag zur Bemessung des Ausgleichs nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 3 VOB/B. Der angebotene Zeugen- bzw. Sachverständigenbeweis war nicht zu erheben.
- j)Nachtrag/Mehrkosten: Mehrkostenanmeldung vom 15.06.2018 Stillstand CAT 336 wegen mangelnder Baufreiheit 118 Die Klägerin macht mit dieser Forderung Ansprüche aus gestörtem Bauablauf gem. § 642 BGB in Höhe von 6.025,00 € geltend. Die Klägerin trägt hierzu vor, der von ihr disponierte Kettenbagger CAT 363 habe im Bereich ehemalige … nicht wie vorgesehen eingesetzt werden können, Ausweichmöglichkeiten hätten nicht bestanden. Der Kettenbagger hätte daher vom 15.06.2018 bis 24.06.2018 stillgestanden, mithin an sechs disponierten Arbeitstagen zu je 9,5 Stunden. Hintergrund für den Stillstand des Kettenbaggers sei gewesen, dass im Bereich der ehemaligen Werkstatt (Keller) keine Baufreiheit geherrscht habe. Aufgrund einer fehlerhaften, von der Beklagten herausgegebenen Statik sei die Standsicherheit nicht gegeben gewesen. 119 Dieser Vortrag genügt nicht, um einen Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB begründen zu können. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht hinreichend dargetan. Es ist nicht dargelegt, wann welche konkret erforderliche Mitwirkungshandlung seitens der Beklagten nicht erfolgt ist und welche Auswirkungen dies auf den Bauablauf gehabt hat. Soweit die Klägerin auf ihren Vortrag zu Position 03.02.001 verweist, fehlen auch dort jede konkreten zeitlichen Angaben, wann Bedenken seitens der Klägerin angemeldet wurden und welche weiteren Konsequenzen sich hieraus bezogen auf die Frage des Annahmeverzugs ergeben sollen. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben der Klägerin, mit dem Mehrkosten angemeldet wurden, datiert auf den 04.07.2018, also nach der geltend gemachten Behinderung. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen würde auf Ausforschung hinauslaufen, für den angebotenen Sachverständigenbeweis fehlt es an Anknüpfungstatsachen. 120 Soweit die Klägerin Mehrkosten für zusätzliche Baustelleneinrichtung/-räumung pauschal in Höhe von 1.750,00 € geltend macht, sind diese nicht nach § 642 BGB erstattbar. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gem. § 280 Abs. 1, 2 BGB, §
§ 6Abs.
6 VOB/B sind nicht dargetan. Im Übrigen fehlt auch hier jeder Vortrag zur Kalkulation des angesetzten Betrages oder den tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten.
- k)Mehrkostenanmeldung vom 28.08.2018: Stillstand Bagger wegen mangelnder Baufreiheit 121 Die Klägerin macht mit dieser Forderung Ansprüche aus gestörtem Bauablauf gem. § 642 BGB in Höhe von 6.930,00 € geltend. Die Klägerin trägt hierzu vor, ein Hydraulikbagger habe an 7 disponierten Arbeitstagen (20.08.2018 bis 28.08.2018) nicht eingesetzt werden können, da die Beklagte keine Spartenfreiheit in der Verbautrasse an der … hergestellt habe, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen verweist sie auf die Mehrkostenanmeldung von 28.08.2018 (Anlage K15). 122 Dieser Vortrag genügt nicht, um einen Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB begründen zu können, ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht dargetan. Die Klägerin trägt weder vor, zu welchem Zeitpunkt die behauptete Mitwirkungshandlung der Beklagten nach dem ursprünglichen Bauablaufplan hätte vorliegen sollen und wie sich die angebliche Behinderung auf den weiteren Bauablauf ausgewirkt hat, noch legt sie dar, weshalb die eingetretene Störung bzw. Verzögerung ihrerseits nicht kompensierbar war (vgl. OLG Stuttgart 17.3.2020, IBR 22, 615). Das vorgelegte Protokoll zur Baubesprechung am 14.02.2018 (Anlage K97) hat keine Aussagekraft. Der angebotene Zeugenbeweis würde auf Ausforschung hinauslaufen. Für das angebotene Sachverständigengutachten fehlen tatsächliche Anknüpfungspunkte. Zudem erfolgte die Behinderungsanzeige erst nach dem Zeitpunkt der angegebenen Stillstandzeiten, so dass der Beklagten auch nicht die Möglichkeit eröffnet war, ihren behaupteten Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachzukommen. 123 Aus denselben Erwägungen ist auch weder ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 286 BGB noch aus § 6 Abs. 6 VOB/B gegeben.
- l)Lö/La Fracht auf Zwischenlager gem. E-Mail vom 19.02.2019 und Schreiben 06.03.2019 124 Mit dieser Position berechnet die Klägerin für das Lösen und Laden von Fracht auf Zwischenlager 8.330,69 €. Ein Anspruch besteht nicht. 125 Die Beauftragung des Nachtrags erfolgte durch die Beklagte mit Email vom 19.02.2019 (Anlage K102) zwar dem Grunde nach. Eine Einigung über den von der Klägerin abgerechneten Einheitspreis von 6,40 €/t wurde aber ausweislich des E-Mailverkehrs nicht erzielt. Gemäß § 7 Abs. 2 des Nachunternehmervertrages (Anlage K1) gelten für Nachträge die Preisermittlungsgrundlage des Hauptangebots. Die Preisbildung hieran wurde von der Klägerin nicht erläutert. 126 Auch ein Beweis über die behauptete Menge des Frachtguts (1.301,67
- t)wurde nicht geführt. Die vorgelegte E-Mail des Herrn … vom 05.03.2019 (Anlage K101) benennt zwar die Anzahl der Fuhren sowie die Haufwerke, die an das Zwischenlager verbracht worden sein sollen. Inwiefern die Menge der Zwischenfuhren vollumfänglich mit den Angaben auf den Entsorgungsübersichten bezogen auf die einzelnen Haufwerke (Anlagen K98-100) übereinstimmen sollen, ist für den Senat nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht dargelegt. Die Anzahlt der behaupteten Abfuhren stimmt jedenfalls nicht mit der Anzahl der vorgelegten Entsorgungsnachweise überein. Zudem erschließt sich nicht, warum eine Verbringung auf Zwischenlager erforderlich gewesen sein soll, wenn noch am selben Tag die behauptete Entsorgung erfolgt ist. 127 9. Dem Anspruch der Klägerin in Höhe von gesamt 338.138,64 € (abzüglich 2 % Skonto in Höhe von 6.762,77 €) stehen unstreitig bereits geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 445.911,96 € gegenüber. Es ist damit Erfüllung eingetreten, § 362 BGB. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht. Auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer unbestrittenen Gegenforderung in Höhe von 40.222,57 € (Anlage B28-B33) kommt es nicht an. III. 128 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO. 129 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 130 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO.