AG München, Endurteil v. 26.05.2023 – 1295 C 20962/21 WEG - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 26.05.2023 – 1295 C 20962/21 WEG Download Drucken Titel: Bedeutung eines Entlastungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft für durch "Fehlbuchungen" und "Umbuchungen" begründete Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter Normenketten: WEG § 9b, § 26, § 27, § 29 Abs. 3 BGB § 280 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 StGB § 266 Leitsätze: 1. Die Entlastung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, das im Umfang der Entlastung jegliche Schadensersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche – auch Bereicherungsansprüche – wegen solcher Vorgänge ausschließt, die bei der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren. Der Verzicht bezieht sich dabei auf die Ersatzansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen unterbreiteten Vorlagen und erstellten Berichte erkennbar waren, wobei sich die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Verwaltungsbeirates oder eines seiner Mitglieder, das die Abrechnung gem. § 29 Abs. 3 WEG geprüft hat, analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Demnach ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Zeitraum, auf den sich die Entlastung bezieht, zwar nicht ausgeschlossen. Sie setzt aber voraus, dass der Anspruch auf Umständen beruht, die für die Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht erkennbar waren. Keinesfalls berührt die Entlastung Ansprüche, die auf strafbarem Handeln des Verwalters beruhen, da die Entlastung objektiv eine so weitgehende Erklärung nicht enthält. So schließt die Entlastung in der Regel auch Bereicherungsansprüche gegen den Verwalter nicht aus, wenn dieser Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft veruntreut hat. Dem ist wertungsmäßig eine nicht nachvollziehbare doppelte Zahlung der Verwaltervergütung durch den Verwalter an sich selbst gleichzusetzen. (Rn. 27 – 28 und 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Ausnutzen von Kontovollmachten durch den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft für beleglose Überweisungen an sich selbst in Gestalt von Um- und Fehlbuchungen bzw. für zusätzliche Überweisungen von Verwaltergebühren kommt dem objektiven Tatbestand der Untreue sehr nahe. Deshalb steht die Entlastung des Verwalters einem Erstattungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, wenn vom Verwalter an sich selbst veranlasste Zahlungen im Streit stehen, die in den Unterlagen als "Umbuchungen" oder "Fehlbuchungen" bezeichnet sind und für die deshalb keine Belege wie Rechnungen oder Ähnliches vorliegen, sodass sie auch nicht unmittelbar Gegenstand einer Belegprüfung sein können. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohnungseigentum, Verwalterentlastung, Bereicherungsanspruch, Schadensersatz, Buchungsprüfung, Verwaltervergütung, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Ansprüche gegen den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Haftung des Verwalters für Buchführung, Entlastung des Verwalters, Entlastungsbeschluss, unberechtigte Überweisungen, Fehlbuchungen, Umbuchungen, Ausnutzen einer Kontovollmacht, doppelte Zahlung der Verwaltervergütung Fundstelle: ZMR 2026, 357 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.362,88 € nebst Zinsen aus 580,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2021 sowie aus 9.782,88 € seit 10.06.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 47% und die Beklagte 53% zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis 31.03.2022 auf 19.029,85 €, vom 01.04.2022 bis 27.02.2023 auf 20.243,48 €, vom 28.02.2023 bis 26.04.2023 auf 20.610,08 € und ab 27.04.2023 auf 20.243,48 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beklagte war bis zum 31.12.2020 Verwalterin der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. 2 Am 01.01.2014 erfolgten vom Konto der Klägerin u.a. zwei Sollbuchungen an die Beklagte in Höhe von jeweils 1.785,00 EUR sowie eine Habenbuchung in Höhe von 1,785,00 EUR. Eine Soll- und die Habenbuchung sind dabei bezeichnet als „… aus Vorjahren“, die weitere Sollbuchung als „Korrekturbuchung Saldovortrag“. 3 Am 07.02.2014 erfolgte eine Sollbuchung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 4.760 EUR, im Buchungsjournal Anlage K 1 bezeichnet als „Umbuch.“. Am 12.06.2015 wurde der gleiche Betrag von der Beklagten auf das Festgeldkonto der Klägerin erstattet (Anlage B 7). 4 Am 25.03.2014 erfolgten vom Konto der Klägerin u.a. zwei Sollbuchungen an die Beklagte in Höhe von jeweils 1.588,65 EUR sowie eine Habenbuchung in Höhe von 1.588,65 EUR. Eine Soll- und die Habenbuchung sind dabei bezeichnet als „…“, die weitere Sollbuchung als „Umbuch.“. 5 Am 14.04.2014 erfolgte eine Sollbuchung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 1.785,00 EUR, im Buchungsjournal Anlage K 1 bezeichnet als „Fehlbuch.“. 6 Am 19.08.2014 erfolgte eine Sollbuchung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 1.785,00 EUR, im Buchungsjournal Anlage K 1 bezeichnet als „Umbuch.“. 7 Am 16.10.2014 erfolgte eine Sollbuchung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 2.635,85 EUR, im Buchungsjournal Anlage K 1 bezeichnet als „Umbuch.“. Am 15.06.2015 erfolgte eine Habenbuchung in gleicher Höhe auf das Festgeldkonto der Klägerin (Anlage B 7). 8 Am 11.02.2015 erfolgten jeweils eine Sollbuchung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 59,50 EUR, im Buchungsjournal Anlage K 1 bezeichnet als „…/Protokollbuch 2015 “ bzw. „… /Protokollbuch 2014“. 9 Am 07.07.2015, 24.08.2015 und 06.11.2015 erfolgten jeweils Sollbuchungen zu Gunsten der Beklagten in Höhe von je 588,34 EUR, im Buchungsjournal Anlage K 1 jeweils bezeichnet als „…./VG Erstattung in 2016“, im Kontoauszug B 13 jeweils bezeichnet als „fehlende monatliche Verwaltergebühr“. 10 Am 26.07.2016 erfolgte eine Abbuchung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 523,60 EUR („Sanierung Duplexparker“). 11 Für die Abrechnungsjahre 2014 bis 2016 hat die Klägerin jeweils die Entlastung der Beklagten beschlossen (Beschluss vom 06.07.2015 für 2014, Beschluss vom 25.07.2016 für 2015, Beschluss vom 26.06.2017 für 2016, vgl. Anlagen B 2 – B 4). 12 Für die Wohnung Nr. 9 bestand zum Ende der Verwaltertätigkeit der Beklagten noch ein Fehlbetrag aus der Einzelabrechnung 2016 in Höhe von 628,62 EUR. Die Eigentümerin der Wohnung Nr. 9 hat diesbezüglich mittlerweile die Einrede der Verjährung erhoben. 13 Im Juli 2020 sowie im August 2020 führte die Beklagte jeweils eine „Ein-Mann-Versammlung“ durch und vereinnahmte hierfür zulasten des WEG-Kontos jeweils 290,00 EUR. 14 Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte die aufgezählten Beträge während ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin vom WEG-Konto auf ihr Konto überwiesen habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sei. Bei Abzug von Erstattungen in Höhe von EUR 535,50 und EUR 155,41 verbleibe ein zu Unrecht vereinnahmter Betrag von EUR 17.821,23. 15 Insbesondere habe die Beklagte auf die eingezogenen Sondervergütungen für die Ein-Mann-Versammlungen keinen Anspruch. Eine entsprechende Vergütung sei im Verwaltervertrag nicht vorgesehen, im Übrigen seien die Versammlungen unzulässig gewesen. Weiterhin bestehe keine vertragliche Grundlage für die abgebuchte Sondervergütung für eine Tätigkeit im Rahmen der Sanierung der Duplexparker sowie für die „Führung des Protokollbuchs“. Die Beklagte habe im Übrigen einen Wohngeldanspruch in Höhe von 628,62 EUR verjähren lassen. Die Entlastungsbeschlüsse stünden den geltend gemachten Forderungen nicht entgegen, da der Klägerin weder bekannt noch bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen sei, dass auf die vereinnahmten Gelder kein Anspruch bestand und die Abrechnungen ungeklärte Abgrenzungsposten enthielten. 16 Die Klägerin habe erst 2021 von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt, Verjährung liege damit nicht vor. 17 Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zu Händen deren Verwalterin, EUR 19.029,85 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 580,00 seit 03.06.2021, aus EUR 17.821,23 seit 10.06.2021 und aus EUR 628,62 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte führt aus, dass die Klageforderung nicht ausreichend substantiiert sei. Die Klägerin müsse im Einzelnen ausführen, weshalb die Beklagte die jeweiligen Beträge ohne Rechtsgrund an sich bezahlt habe. Im Übrigen sei für die Jahre 2013 bis 2016 jeweils die Entlastung der Beklagten beschlossen worden, was für diese Jahre die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses habe. Vorsorglich werde darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben. Für die geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich 2016 sei spätestens am 31.12.2020 Verjährung eingetreten. Der Wohngeldanspruch in Höhe von 628,62 EUR sei zum Ende der Verwaltertätigkeit der Beklagten noch nicht verjährt gewesen. 20 Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 31.03.2022 gegen die Forderungen aus dem Jahr 2019 hilfsweise die Aufrechnung mit Erstattungen in Höhe von 1.213,63 EUR erklärt. 21 Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 hat sie eine Widerklage über 366,60 EUR erhoben. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 wurde diese zurückgenommen. 22 Im Übrigen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 23 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München als Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2c GVG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. II. 24 Die Klage ist in Höhe von 10.362,88 EUR begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB in der ausgesprochenen Höhe. 25 Hinsichtlich sämtlicher eingeklagter Forderungen mit Ausnahme der Schadensersatzforderung in Höhe von 628,62 EUR (vgl. unten 4.) sind unstreitig jeweils entsprechende Abbuchungen zu Lasten des Kontos der Klägerin und zu Gunsten der Beklagten erfolgt. Grundsätzlich ist die Beklagte diesbezüglich beweispflichtig für das Bestehen eines Rechtsgrundes hinsichtlich der Zahlungen, die sie aufgrund der ihr erteilen Vollmacht als Verwalterin der Klägerin an sich selbst überwiesen hat (vgl. BeckOK BGB, § 812 BGB RN 282 m.w.N.). Entsprechend gilt dies für den Anspruch der Klägerin nach § 280 BGB: Eine Abbuchung ohne Rechtsgrund stellt eine Pflichtverletzung des Verwaltervertrags dar, schuldhaftes Handeln wird insoweit vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB. 26 1. Buchungen in den Jahren 2014 bis 2016 27 Für die für den Zeitraum 2014 bis 2016 von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche ist zu beachten, dass der Beklagten für diese drei Jahre jeweils durch bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer Entlastung für ihre Tätigkeit erteilt wurde. Die Entlastung des Verwalters wirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, das im Umfang der Entlastung jegliche Schadensersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche – auch Bereicherungsansprüche – wegen solcher Vorgänge ausschließt, die bei der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (BGH NJW 1997, 2106/2108; BayObLG WE 1988, 76; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 28 WEG Rn. 438; Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 26 WEG Rn. 15). Der Verzicht bezieht sich dabei auf die Ersatzansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen unterbreiteten Vorlagen und erstellten Berichte erkennbar waren, wobei sich die WEG die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Verwaltungsbeirates oder eines seiner Mitglieder, das die Abrechnung gem. § 29 Abs. 3 geprüft hat, analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Demnach ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Zeitraum, auf den sich die Entlastung bezieht, zwar nicht ausgeschlossen. Sie setzt aber voraus, dass der Anspruch auf Umständen beruht, die für die Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht erkennbar waren. 28 Keinesfalls berührt die Entlastung Ansprüche, die auf strafbarem Handeln des Verwalters beruhen, da die Entlastung objektiv eine so weitgehende Erklärung nicht enthält. So schließt die Entlastung in der Regel auch Bereicherungsansprüche gegen den Verwalter nicht aus, wenn dieser Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft veruntreut hat (vgl. Bärmann, § 28 WEG, 15. Auflage 2023, RN 293 m.w.N.). 29 Im konkreten Fall besteht die Besonderheit, dass in den vorgelegten Unterlagen zahlreiche in Streit stehende Zahlungen der Beklagten an sich selbst als „Umbuchungen“ bzw. „Fehlbuchungen“ bezeichnet sind. Einer Umbuchung bzw. Fehlbuchung ist immanent, dass hierfür gerade keine Belege wie Rechnungen o.ä. vorliegen und sie damit auch nicht unmittelbar Gegenstand der Belegprüfung sind bzw. sein können. Gleiches gilt für die Zahlung der Verwaltergebühr, die sich jeweils unmittelbar aus dem Verwaltervertrag und nicht aus einem zusätzlichen Beleg ergibt. 30 Auch wenn veruntreuende Handlungen der Beklagten hier nicht nachgewiesen sind und auch nicht unterstellt werden sollen, so stellt sich jedoch das vorgenommene Hin- und Herbuchen auch für das Gericht durchaus chaotisch und wenig nachvollziehbar dar. 31 Das Gericht verkennt nicht, dass man hieraus auch den Schluss ziehen könnte, dass entsprechende Ungereimtheiten damit auch durch die Klägerin selbst leicht(
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