VG München, Gerichtsbescheid v. 09.02.2023 – M 5 K 20.299 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Gerichtsbescheid v. 09.02.2023 – M 5 K 20.299 Download Drucken Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung der Verlängerung der Probezeit nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Normenkette: VwGO § 42 Abs. 2 Leitsatz: Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verlängerung der Probezeit ist auszusprechen, wenn insoweit nicht auszuschließen ist, dass diese sich im weiteren Berufsleben eines Beamten, insbesondere bei seiner ersten Beförderung, günstig auswirken könnte. Es steht jedoch keine Beförderung im Raum, wenn der Beamte bereits rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verlängerung der Probezeit, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer rechtskräftig entlassenen Beamtin, Kein Feststellungsinteresse auf Grund eines beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruches, Kein Schadensersatzanspruch sowie Schaden auf Grund einer Verlängerung der Probezeit, Verlängerung, Probezeit, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellungsinteresse, Schadensersatzanspruch, Klagebefugnis, Vorbereitung, Schadensersatz, Entlassung, Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeitbeurteilung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die 1966 geborene Klägerin wendet sich gegen die Verlängerung der Probezeit vom … August 2011. 2 Mit Schreiben vom … August 2011wurde die Probezeit der Klägerin bis zur Klärung der fachlichen Eignung, längstens jedoch zum … Februar 2012 verfügt. 3 Die Klägerin – Diplom-Mathematikerin Univ. – wurde nach Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern in der Fächerverbindung Informatik und Mathematik von der Beklagten zum … Februar 2008 zur Studienrätin z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Sie wurde als Lehrerin für Mathematik und Informatik nacheinander an drei städtischen Gymnasien eingesetzt. 4 Mit Schreiben vom … Oktober 2011 ersuchte die Klägerin „um Entlassung aus meinem Arbeitsverhältnis als StRin – Probezeit bis längstens … Februar 2012 – zum … November 2011, vorgezogen wegen der Herbstferien auf den … Oktober 2011“. 5 Deswegen entließ die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom … Oktober 2011 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des … Oktober 2011 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. Art. 56, 57 Bayer. Beamtengesetz). Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (M 5 K 12.1351, fortgeführt unter Az. M 5 K 17.619). Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2019 (3 ZB 18.1584) wurde die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtskräftig. 6 Mit Schreiben vom *. September 2011 hat die Klägerin Widerspruch gegen die Verlängerung der Probezeit vom … August 2011 eingelegt, über welchen mit Widerspruchsbescheid vom … Mai 2012 entschieden wurde. 7 Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juni 2012 Klage erhoben und beantragt, 8 Die Probezeitverlängerung vom … August 2011 aufzuheben. 9 Das Rechtschutzbedürfnis sei nach wie vor gegeben. Die Klägerin beabsichtige zudem einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. 10 Die Beklagten beantragte, 11 die Klage abzuweisen. 12 Nach Entlassung der Klägerin, sei auch das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin entfallen, da die Probezeitbeurteilung allein der Feststellung diene, ob sich ein Beamter in der Probezeit in vollem Umfang bewährt habe. 13 Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 12. April 2013 ruhend gestellt sowie nach Fortführung des Verfahrens mit weiterem Beschluss vom 26. Juli 2018 ausgesetzt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren M 5 K 18.1621 (vormals M 5 K 12.2670: Verlängerung der Probezeit) 15 M 5 K 20.298 (vormals M 5 K 18.1619, M 5 K 12.2669: dienstliche Beurteilung), M 5 K 20.297 (vormals M 5 K 18.1618, M 5 K 12.2668: Beurteilungsbeitrag) und M 5 K 13.3350 (Dienstzeugnis) und M 5 K 17.619 (vormals, M 5 K 12.115 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe) sowie auf die Akte der Beklagten und die von der Klägerin und deren Bevollmächtigten vorgelegten weiteren Akten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 1. Die vorliegende Leistungsklage ist unzulässig. Denn für die Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom *. Juni 2011 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt). 17
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