G folgt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Bescheinigung, Fortbestand der Niederlassungserlaubnis, Erlöschen, Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund, Türkei, Vorwegnahme der Hauptsache, Wahrscheinliches Obsiegen, Schwerer und irreparabler Nachteil, Niederlassungserlaubnis, Fortbestand, Ausreise, vorübergehender Grund, Verlagerung des Lebensmittelpunkts, Assoziationsrecht Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 04.08.2022 – M 12 E 22.2245 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2022 wird der Streitwert für beide Instanzen jeweils auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, die sich in der Türkei aufhält, ihren vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zum Nachweis des Fortbestandes ihrer Niederlassungserlaubnis auszustellen. 2 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Senat seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Auf die zutreffenden Gründe in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. 3 Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auszustellen, eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, ohne dass hierfür die mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin im Eilrechtsschutzverfahren entspricht dem des Hauptsacheverfahrens, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BA S. 20). Im Interesse des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG kann es geboten sein, im Eilrechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, mithin, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2021 – 10 CE 21.945 – juris Rn. 24 m.w.N.). 4
G zu vermeiden und sich damit das Aufenthaltsrecht in Deutschland in Reserve zu halten. Nach dem letzten kurzen Besuchsaufenthalt sei die Antragstellerin am
G zu verhindern, dies schließt es jedoch nicht aus, dass ihre Niederlassungserlaubnis wegen des selbständigen Erlöschensgrundes des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist, worauf das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner zutreffend hingewiesen haben (vgl. i.Ü.: BayVGH, B.v. 8.7.2022 – 10 ZB 22.1379 – juris Rn. 7). 11 Die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch den Einwand in Zweifel gezogen, der Umstand, dass die Antragstellerin am 7. Januar 2021 im Bundesgebiet von Amts wegen abgemeldet worden sei, trage die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, sie habe bereits bei der Ausreise im Herbst 2019 beabsichtigt, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet aufzugeben. Die Abmeldung von Amts wegen durch die zuständige Meldebehörde ist ein objektiver Umstand im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, der ohne Weiteres in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist, während es auf die von Antragstellerseite betonte innere Absicht des Betroffenen dagegen nicht maßgeblich ankommt (s.o.). 12 bb) Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht entschieden, dass der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dem Erlöschen
G mangels Glaubhaftmachung eines gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegensteht (vgl. BA S. 18 ff.). Dies greift die Antragstellerseite auch nicht mit dem Einwand substantiiert an, das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts finde aufgrund des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Antragstellerin aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80, welches das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht geprüft habe, auf sie keine Anwendung. 13 Das unionsrechtliche Assoziationsrecht und das nationale Aufenthaltsrecht sind getrennte Rechtskreise, welche unterschiedliche Ziele verfolgen und die Verleihung von Rechtspositionen an unterschiedliche Voraussetzungen knüpfen. Prozessual handelt sich jeweils um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 1 C 14.16 − juris Rn. 11). Die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, so dass sich aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ableiten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14 − juris Rn. 22). Für Personen, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, wird das Erlöschen der Rechtsposition nicht durch § 51 Abs. 1 AufenthG geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 ARB 1/80 (vgl. Bergmann in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 51 Rn. 1; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Aufl. Stand: 1.1.2023, AufenthG § 51 Rn. Rn. 4). Dies sieht letztendlich auch die Antragstellerseite selbst so (vgl. BA S. 9 f.: „Diese [erg. Ansprüche nach Art. 6 ARB 1/80 und … nach Art. 7 ARB 1/80 – Anm. d. Senats] würden nicht nach § 51 AufenthG erlöschen“). Dementsprechend verleihen Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes
G. 14 Angesichts dessen und in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Antrag der Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren allein auf die Niederlassungserlaubnis bezogen (vgl. BA S. 2 f.) und der Bevollmächtigte der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ausdrücklich beantragt hat, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auszustellen (vgl. BA S. 8), ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 88 VwGO nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Prüfung hierauf beschränkt hat. Das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts innerhalb des Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird durch die Geltendmachung von Rechtspositionen aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 nicht berührt, die im Übrigen im Beschwerdeverfahren mangels Substantiierung weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht sind. Ein Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht. 15 Im Ergebnis ist damit ein (auch einfacher) Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. 16 b) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO und § 294 Abs. 1 ZPO das Vorliegen der qualifizierten Anforderungen an den Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht hat, namentlich, dass ihr ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und irreparable Nachteile entstünden. 17 Soweit die Antragstellerseite vorträgt, die Versagung der begehrten Bescheinigung im Eilrechtsschutzverfahren würde in unzumutbarer Weise in das Privatleben der Antragstellerin eingreifen, legt sie nicht dar, worin die Unzumutbarkeit zu erblicken ist. Das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin, in Zukunft eine – nicht näher beschriebene − berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen zu wollen oder ihren Aufenthaltsort frei wählen zu können, reicht dafür allein jedenfalls nicht aus. Eine hinreichende Konkretisierung und Glaubhaftmachung ist auch nicht dadurch geschehen, dass die Antragstellerseite vorträgt, die Nachteile seien offensichtlich und Folge der Entscheidung des Antragsgegners. Die Argumentation der Antragstellerseite, die Antragstellerin werde an der Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mit ihrem (türkischen) Sohn gehindert, welchem grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukomme, kann der Senat nicht nachvollziehen. Soweit die Antragstellerseite vorträgt, die Antragstellerin werde durch die Versagung der begehrten Bescheinigung im Eilrechtsschutzverfahren an der Ausübung ihrer assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechte gehindert, gelten die vorstehenden und obigen Erwägungen entsprechend (s.o.). Im Ergebnis ist damit ein (auch einfacher) Anordnungsgrund nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. 18 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 3. Die den Beschluss des Verwaltungsgerichts abändernde Streitwertfestsetzung beruht darauf, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie erörtert, im Wesentlichen eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt (s.o.). Da die begehrte Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, ist der anzusetzende Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro nicht − wie für Eilsachen üblich − gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 13; B.v. 14.5.2021 – 10 CS 21.1385 – juris Rn. 29). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1. (entsprechend) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 20 4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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