der bestandskräftige Gebührenveranlagungen als abgeschlossen behandelt werden, erfordert eine Ermessensentscheidung des Gemeinderates. Die ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens im Hinblick auf die Altfallregelung setzt das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation als Entscheidungsgrundlage voraus. Bei seiner Entscheidung hat das Kollegialorgan vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. (Rn. 51) 3. Ein Gebührenvorauszahlungsbescheid (Art. 8 Abs. 7 KAG) wird durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheids abgelöst und hat danach keine Steuerungswirkung mehr. (Rn. 61) 4. Der abgabenrechtliche Erstattungsanspruch
dem Bayrischen Kommunalabgabenrecht ist grundsätzlich durch einen Abrechnungsbescheid der Abgabebehörde festzusetzen. Gerichtlich ist er durch Verpflichtungsklage geltend zu machen. (Rn. 68)
GO verbunden werden. Ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) ist hierfür nicht erforderlich. (Rn. 65) Schlagworte: Entwässerung, Einleitungsgebühren, Rückwirkender Erlass, Fehlerhafte bzw. fehlende Kalkulation, Altfallregelung und Satzungsermessen, Unzulässige echte Rückwirkung, Erstattungsanspruch, Folgenbeseitigung, Abrechnungsbescheid, Prozesszinsen, Autobahn-Raststätte, Tankstelle, Satzung, Rückwirkung, Kalkulation, Prognose, tatsächliche Kosten, Altfallregelung, Satzungsermessen, statthafte Klageart Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 14.11.2019 – AN 1 K 13.00730 Rechtsmittelinstanzen: BVerwG, Beschluss vom 24.08.2023 – 9 C 5.23 BVerwG, Beschluss vom 11.06.2024 – 9 C 5.23 Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
März 2015 rückwirkend zum
September 2012, 13 aus 27.100,00 EUR seit
1 Nr. 5
wie vor beschwert, weil der von ihr geltend gemachte Verzinsungsanspruch
17 Keine rechtlichen Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Zulässigkeit der erstmals mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 erfolgten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs
1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO. Zwar setze die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid
2 Satz 2 AO entschieden worden sei. Allerdings sei die Abgabenordnung vorliegend nur über Art. 13 Abs. 1 KAG als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber habe die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Danach sei es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben müsse. Es handele sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, die leerlaufen würde, wenn die Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Benutzungsgebühren von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde. Hierfür sprächen auch Gründe der Prozessökonomie. Aus dem gleichen Grund könne die Klägerin auch Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
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1 AO i.V.m. §§ 155 und 157 AO bedürfte. 18 Die Klage sei überwiegend begründet. Soweit es die Festsetzung von Entwässerungsgebühren betreffe, fänden die streitgegenständlichen Gebührenbescheide des Beklagten in Art. 8 Abs. 1 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Beklagten vom 13. Dezember 2018 keine Rechtsgrundlage, da diese gemäß § 17 BGS-EWS rückwirkend erst am 24. März 2015, also
dem hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (vom 1.1.2012 bis 31.12.2012), in Kraft getreten sei. Anders als bei Beiträgen setze die Heilung eines ohne gültige Gebührensatzung erlassenen Gebührenbescheids den rückwirkenden Erlass einer Gebührensatzung für den Abrechnungszeitraum voraus. Der rückwirkende Erlass sei erforderlich, um den durch eine nichtige Satzung entstandenen, rechtsleeren Raum zu überbrücken. Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide könnten auch nicht auf frühere Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung des Beklagten gestützt werden. Die BGS-EWS vom
1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 1. Februar 2012 sein könnte. Es habe sich vielmehr um einen – von der Klägerin selbst nicht in Auftrag gegebenen – vorübergehenden Wasserbezug auf Grundlage des § 17 WAS gehandelt. Im Vollzug des § 17 WAS könne der Beklagte eine Wasserabnahme weder erzwingen noch habe die jeweilige Antragstellerin einen satzungsrechtlichen Anspruch auf eine Wasserlieferung. 20 Der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch
GO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2
1 AO sei der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt werde. Allerdings ergebe sich die Zinshöhe der geltend gemachten Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nicht aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) KAG in der bis zum 31. März 2014 gültigen Fassung, wonach § 238 Abs. 1 AO Anwendung fand. Danach hätten die Zinsen für jeden Monat eineinhalb Prozent betragen. Die Zinshöhe
BGB sei eine dynamische Größe und ergebe sich bei der erst
Eintritt der Rechtskraft vorzunehmenden Berechnung der Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge aus der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten jeweiligen Höhe des Basiszinssatzes. Die Klage sei deshalb abzuweisen, soweit Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge in einer Höhe geltend gemacht wurden, die die durch § 247 BGB bestimmte, jeweils maßgebliche Zinshöhe überstiegen. 21 Mit seiner vom Senat wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte, 22 die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
1 BGS-WAS als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen. Zumindest gegenüber der Klägerin bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,
dem – wohl unstreitig – Wasser in einem Umfang von 190 m³ geliefert worden sei, um den Betrieb der Raststätte aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide sei auch der weiter geltend gemachte Erstattungsanspruch und der Anspruch auf Prozesszinsen unbegründet. 27 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
38 Die BGS-EWS 2019 schaffe trotz der in § 17 BGS-EWS 2019 formal auf den
ihrem Wortlaut auf den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2013 nicht anwendbar. Die Übergangsregelung in § 16 Abs. 3 BGS-EWS 2019 bestimme, dass nicht bestandskräftige Fälle erst
einer Flächenerhebung durch die Gemeinde neu abgerechnet würden. Dass diese Flächenerhebung erfolgt wäre, behaupte der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht. Tatsächlich sei das auch nicht der Fall. Bei einem rückwirkenden Ersetzen einer nichtigen Satzung sei der gemeindliche Normgeber daher auf eine rückwirkende Fehlerbeseitigung beschränkt und dürfe keine materiell neuen Regelungen treffen.
diesem Maßstab verstoße beispielsweise § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS 2019 gegen das Rückwirkungsverbot. Mit dieser Bestimmung habe der Beklagte im Jahr 2019 rückwirkend geregelt, dass seit dem 1. Januar 2012 die Schmutzwassergebühr 2,30 EUR/m³ Abwasser betragen solle.
1 Satz 2 BGS-EWS vom 28. September 2010 habe der Gebührensatz indessen bei (nur) 1,70 EUR/m³ Abwasser,
1 Satz 2 BGS-EWS vom 27. März 2012 bei (nur) 2,10 EUR/m³ Abwasser und auch
1 Satz 2 BGS-EWS vom 23. Mai 2015 bei (nur) 2,10 EUR/m² Abwasser gelegen. Wegen dieser inhaltlichen Änderungen sei die BGS-EWS 2019 nicht allein in die durch die Nichtigkeit der BGS-EWS 2010, 2012 und 2015 entstandene Lücke getreten, sondern stelle eine neue, über eine bloße Fehlerbehebung hinausgehende materielle Regelung dar. Deren rückwirkende Inkraftsetzung sei mit dem Rückwirkungsverbot nicht vereinbar. 39 Die BGS-EWS 2019 sei auch in ihrer Gebührenregelung nichtig, weil sie in ihrem § 11 rechtswidrige Gebührenzuschläge festsetze, mit denen der Beklagte eine Kostenzuordnung
dem Verursacherprinzip zu realisieren versuche (wird ausgeführt). 40 Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Wassergebühren fehle ebenfalls. Ein Anspruch des Beklagten auf Entrichtung von Frischwassergebühren könne sich nur aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis ergeben. An beidem fehle es. Es bestehe kein gesetzliches Schuldverhältnis
der Wasserabgabesatzung (WAS) des Beklagten, das Grundlage für die Heranziehung der Klägerin als Grundstückseigentümerin durch einen Gebührenbescheid
1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) habe sein können. Ein gesetzliches Schuldverhältnis bestehe nur für „solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WAS). Versorgungsleitungen seien gemäß § 3 WAS die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigten. Eine solche Wasserversorgungsleitung des Beklagten zu den Nebenbetriebsgrundstücken auf den Rastanlagen Steigerwald gebe es aber nicht, weil die Nebenbetriebe auf den Rastanlagen Steigerwald nicht von dem Beklagten, sondern von der Stadt H. mit Frischwasser versorgt würden. Auch eine Notleitung begründe kein Benutzungsverhältnis. Ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe ebenfalls nicht bestanden.
WAS könne Frischwasser zwar grundsätzlich auf der Grundlage einer Sondervereinbarung geliefert und bezogen werden. Eine Sondervereinbarung
VwVfG der Schriftform. Daran fehle es hier. 41 Da der Beklagte von der Klägerin weder Kanal- noch Wassergebühren verlangen könne, bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Anders als der Beklagte meine, stehe der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die Klägerin müsse auch gegen den Abschlagsbescheid vom 27. Juni 2012 Klage erheben. Der Erlass des endgültigen Abrechnungsbescheids am 10. Januar 2013 führe nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtung des Abschlagsbescheids vom 27. Juni 2012. Die Klägerin sei durch den Abschlagsbescheid
wie vor beschwert, weil der von der Klägerin geltend gemachte Verzinsungsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 236 AO die Kassation des genannten Bescheids voraussetze. 42 Mit der Anschlussberufung verfolge die Klägerin ihren Zinsanspruch weiter. Die Klägerin habe nicht lediglich Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz
Für den Zeitraum seit dem
1 Nr. 5 Buchst.
1 Satz 1 AO betrage 0,5% monatlich.
1 Nr. 5 Buchst.
Der Zinslauf für die mit der Klage zurückgeforderten Gebühren beginne am Tag der Zahlung (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 236 Abs. 1 AO), der vor dem
17/370, Seite 10). 44 Auf ein Schreiben des Senats vom 22. Dezember 2022 führte die Klägerin im Wesentlichen noch aus, entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung könne ein Folgenbeseitigungsanspruch und der Zinsanspruch ohne weiteres Verwaltungsverfahren
GO im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Der
wie vor beschwert und es bedürfe seiner Aufhebung, um den Zinsanspruch geltend zu machen. Die Rechtsprechung des Senats entspreche auch der Rechtsprechung des früheren
6 KAG erforderliche Kalkulation zugrunde liegt (aa). Zudem verstößt die Rückwirkungsanordnung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (bb). 49 aa) Dem im § 17 BGS-EWS rückwirkend zum 1. Januar 2012 angeordneten Inkrafttreten der Gebührenregelung des § 10 BGS-EWS liegt keine
6 KAG erforderliche Gebührenkalkulation zugrunde. Dies führt zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung. 50 Wird eine rechtswidrige Gebührensatzung rückwirkend durch eine neue Satzung ersetzt, so kommt für die Berechnung der Gebührensätze keine Vorauskalkulation mehr in Betracht, wenn der Kalkulationszeitraum bereits vergangen ist. Vielmehr ist für den rückwirkend festgesetzten Gebührensatz in vollem Umfang von den nunmehr für diese Abrechnungsperiode bekannten tatsächlich entstandenen Kosten auszugehen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Anm. 735c und 895). Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Dem rückwirkenden Inkrafttreten lag eine „Vorkalkulation“ für die Jahre 2018 und 2019 zu Grunde, welche keinerlei Bezug hat zu den hier maßgeblichen Kosten des Jahres
den im Kalkulationszeitraum anfallenden Kosten objektiv rechtfertigt. Es ist nicht Sache des Gerichts, eine „Ersatzkalkulation“ aufzustellen (vgl. hierzu VG Cottbus, B.v. 17.12.2010 – VG 6 L 55/10 – BeckRS 2011, 51010). Gerade im Falle der Nichtigkeit einer Gebührenregelung der Vorgängersatzung, weil diese wegen des Fehlens einer Niederschlagswassergebühr strukturelle Defizite aufwies, ist es unabdingbar, dass bei einem beabsichtigten rückwirkenden Inkrafttreten der Gebührenregelung der Marktgemeinderat eine prüffähige Kalkulation als Grundlage seiner Satzungsentscheidung zur Verfügung hat. Ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall, führt dieser Umstand alleine bereits zur Nichtigkeit der Rückwirkungsanordnung (§ 17 BGS-EWS). 53 Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Übergangsregelung für Altfälle des § 17 BGS-EWS,
der bestandskräftige Gebührenveranlagungen als abgeschlossen behandelt werden, ohne
vollziehbare Gebührenkalkulation nicht getroffen werden kann. Denn ohne diese besteht keine sachliche Grundlage für unterschiedliche hohe Gebührensätze im selben Veranlagungszeitraum für bereits bestandskräftig veranlagte Gebührenschuldner und nicht bestandskräftig veranlagte, so dass die Übergangsregelung zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und das Satzungsermessen damit nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde. 54 bb) Die Rückwirkungsanordnung in § 17 BGS-EWS verstößt zudem gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Rückwirkungsverbot. 55
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein rückwirkendes Inkrafttreten immer dann zulässig, wenn die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung zu ersetzen und damit den dadurch entstandenen rechtsleeren Raum zu überbrücken (BayVGH, U.v. 6.7.2010 – 20 B 10.121 – juris Rn. 24 m.w.N.). Eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen kann mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen. Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je
Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden „Reparatur” einer solchen Satzung nicht entgegen. Handelt es sich um eine Beitrags- oder Gebührensatzung, so liegt das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens auf der Hand, da der Bürger hier Sondervorteile entgegengenommen hat, deren Unentgeltlichkeit er grundsätzlich nicht erwarten kann, und deshalb auf jeden Fall mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung rechnen muss (BVerfG, B.v. 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08 – NVwZ 2010, 313). 56 Darüber hinaus lässt sich kein Rechtssatz herleiten, der in Abgabensachen eine rückwirkende Schlechterstellung einer durch Bescheid zu einer Abgabe herangezogenen Person verbietet, wenn die Nichtigkeit der Ausgangssatzung auf Mängeln der für die Beitragshöhe maßgeblichen Bestimmungen beruhte und das Entstehen einer höheren Beitragspflicht eine unmittelbare Konsequenz der rückwirkenden Beseitigung gerade dieses Fehlers ist. Insoweit muss die Nichtigkeit allerdings positiv festgestellt werden und genügen bloße Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung nicht. Auch muss die Beitragserhöhung Folge der rückwirkenden Fehlerbeseitigung sein; sie darf hingegen nicht darauf beruhen, dass die Gemeinde eine Fehlerbeseitigung zum Anlass genommen hat, die bisherige Verteilungsregelung zusätzlich durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente (rückwirkend) zu ändern (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2015 – 9 B 51.14 – juris Rn 10 m.w.N.). 57 Ob diese zum Beitragsrecht ergangene Rechtsprechung vollständig auf das kommunale Gebührenrecht übertragbar ist, kann hier dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Abgabeerhöhung sind im hier zu entscheidenden Fall bereits nicht erfüllt. Der maßgebliche Grund für die Nichtigkeit der bis zum Erlass der BGS-EWS vom 13. Dezember 2018 erlassenen Gebührensatzungen war, dass der Beklagte zu Unrecht von der Erhebung einer Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser abgesehen hatte (BayVGH, U.v. 27.9.2018 – 20 N 16.1422, 20 N 18.1975 – juris). Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz fordern, dass die Benutzungsgebühr
dem Umfang der Benutzung bemessen wird, also nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung steht. Die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen können nur dann wie die Schmutzwassergebühren
dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt (BVerwG, NVwZ 1985, 496 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 39; Beschluss vom 2.4.2013 – 9 BN 4.12 – BeckRS 2013, 50106 Rn. 2; Beschluss vom 28.7.2015 – 9 B 17.15 – BeckRS 2015, 50214). Diese Voraussetzungen waren bei der BGS-EWS 2015 und wohl auch bei den vorausgehenden Gebührensatzungen des Beklagten nicht erfüllt, da der Kostenanteil für die Oberflächenentwässerung ca. 29% der Gesamtkosten betrug. Damit kann die Gebührenerhöhung bereits denknotwendig nicht Ursache der Fehlerbeseitigung gewesen sein, ist doch der Kostenanteil für die Oberflächenentwässerung aus den Kosten für die Schmutzwassergebühr herauszurechnen. Etwas Anderes hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. 58 b. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2013 eine Wassergebühr in Höhe von 264,29 EUR festgesetzt hat, bleibt die Berufung ebenso erfolglos, weil der Bescheid insoweit rechtswidrig ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, erfordert die Erhebung von Benutzungsgebühren grundsätzlich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
Februar 2010 (BGS-WAS) erhebt die Gemeinde für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9) und Verbrauchsgebühren (§ 10). Ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis besteht
den §§ 4 und 5 der Wasserabgabesatzung des Beklagten vom
der Rechtsprechung des Senats zum Beitragsrecht ein Vorauszahlungsbescheid (Art. 5 Abs. 5 KAG) durch den Erlass des endgültigen, nicht bestandskräftigen Herstellungsbeitragsbescheids, wenn die Vorauszahlung entrichtet wurde, nicht erledigt (BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 B 11.1723 – juris; vgl. dagegen B.v. 15.9.2008 – 20 ZB 08.1701 – juris). Dem lag jedoch eine Fallgruppe zugrunde, in der der endgültige Beitragsbescheid im Gegensatz zum Vorausleistungsbescheid kein Leistungsgebot enthielt, sondern sich auf die Festsetzung der endgültigen Beitragsschuld beschränkte. Diese kasuistische Rechtsprechung aus dem Beitragsrecht ist auf Vorauszahlungen auf Gebührenschulden nicht übertragbar. 61 Ein Gebührenvorauszahlungsbescheid wird durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheids abgelöst. Ihm kommt danach keine Steuerungswirkung mehr zu. Denn der nur vorläufige Charakter der in einem Vorauszahlungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird (Albrecht in: Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 6 Anm. 624b unter Hinweis auf VGH BW, B.v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09 – NVwZ-RR 2011, 210). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier in § 12 Abs. 1 der BGS-EWS – bestimmt ist, dass die Einleitungsgebühr mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage entsteht. Anders als im Beitragsrecht wird also die Vorauszahlung auf eine bereits entstandene Abgabe entrichtet. 62 3. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Erstattung der von ihr geleisteten Abwassergebühren, ist unzulässig. Trotz Hinweises des Senats hat die Klägerin eine Umstellung ihres Klageantrags auf eine Verpflichtungsklage abgelehnt und weiterhin mit ihrem Klageantrag auf einer allgemeinen Leistungsklage beharrt. 63 Richtig ist zwar, dass es
GO zulässig ist, neben der Anfechtungsklage die Klage auf Erstattung des Geleisteten im Wege der Stufenklage zu verbinden (BVerwG, U.v. 27.11.2019 – 9 C 4.19 – juris; vgl. auch zu § 100 Abs. 4 FGO: BFH, U.v. 13.7.1989 – IV B 44/88 – juris). Diese Vorschriften regeln allerdings nicht die Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage im Wege einer Stufenklage, sondern die mögliche Verbindung der Anfechtungsklage mit einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage; je
dem welche der Leistungsklagen statthaft ist. Sinn des § 113 Abs. 4 VwGO ist, den Anfechtungsrechtsstreit und den davon abhängigen Streit über den Leistungsanspruch in einem Verfahren zusammenzufassen und dadurch die Gerichte und die Beteiligten zu entlasten. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Leistungsklage – auch soweit sie auf eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts geht – vor Rechtskraft der Entscheidung über das Grundverhältnis und ohne Durchführung eines eigenen Vorverfahrens zugelassen wird (BVerwG, U.v. 17.2.2000 – 3 C 11.99 – juris Rn. 12). 64 Weiter ist zu beachten, dass § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Folgenbeseitigungsanspruch begründet, sondern diesen voraussetzt (BVerwG, B.v. 2.12.2015 – 6 B 33.15 – juris; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 33,).
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, U.v. 7.2.2002 – VII R 33/01 – BFHE 197, 569, BStBl II 2002, 447) kommt ein Erstattungsanspruch in Abgabeangelegenheiten aber nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO erfüllt sind (BFH, B. v. 3.9.1992 – XI B 43/92 – juris). Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid
2 Satz 2 AO. Ein Anspruch aus § 812 BGB analog bzw. der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch kommt daneben nicht in Betracht, weil der Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten durch besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts abschließend geregelt ist (vgl. BFH, U.v. 25.7.1995 – VII R 71/94 – juris). 65 Durch die Übernahme dieser Bestimmungen des Steuerschuldrechts durch Art. 13 KAG in das bayerische Kommunalabgabenrecht setzt auch der Erstattungsanspruch
1 Nr.
einem verlorenen Anfechtungsprozess Satzungsfehler zu berichtigen und vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen neuen Bescheid zu erlassen. In einem solchen Fall widerspräche es der Prozessökonomie, unmittelbar zur Erstattung zu verurteilen, wenn die Abgabe hernach erneut entrichtet werden müsste. 68 Damit setzt der Erstattungsanspruch grundsätzlich eine Entscheidung durch Abrechnungsbescheid voraus, die im Wege der Verpflichtungsklage herbeigeführt werden kann (vgl. hierzu auch BFH, U.v. 12.6.1986 – VII R 103/83 – NVwZ 1987, 87; B.v. 3.7.1992 – XI B 43/92 – juris). Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär und folglich nicht statthaft. 69 4. Für die von der Klägerin erhobene und fortgeführte allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von Prozesszinsen gilt nichts Anderes. Auch sie ist unzulässig, weil die Prozesszinsen hier durch die Abgabebehörde von Amts wegen festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
1 AO (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5
dem der Gesetzgeber mit Art. 19 KAG Übergangsregelungen für Gesetzesänderungen getroffen hat, jedoch dort keine Bestimmung für die genannte Änderung vorgesehen ist, wird das so gefundene Ergebnis bestätigt. 71 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Klage auf Erstattung war im Rahmen der Kostenentscheidung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil sie neben der Anfechtungsklage keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung hat (§ 39 Abs. 1GKG). Prozesszinsen sind als Nebenforderungen
1 GKG nicht zu berücksichtigen. 72 6. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Revisionsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.