1 Nr. 2 BUKG (verneint), § 26 Abs. 5 AUV ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung, Beamter, Abordnung, Ausland, dienstlicher Wohnsitz, Umzug, Umzugskosten, Anspruchsgrundlage, Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel, Darlegungsgebot, Gleichbehandlungsgrundsatz Vorinstanz: VG München, Urteil vom 02.06.2022 – M 17 K 20.2731 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 623,91 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Zusage einer Umzugskostenvergütung. 2 Mit Verfügung vom
A. und R. angefallenen Reisekosten, Auslandstagegeld, ermäßigtes Tagegeld sowie Übernachtungskosten. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 18. Juli 2018 und 4. September 2018 Widerspruch ein. 4
dem der Kläger mit Schreiben vom
1 Nr. 2 BUKG i.V.m. mit § 26 AUV sei nicht gegeben. Die Zusage gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Vorliegend seien die Ermessenserwägungen der Beklagten, die beantragte Zusage von Umzugsvergütungen zu versagen, nicht zu beanstanden. Gründe, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Weil die AUV keine Regelung der Zusage einer Umzugskostenvergütung vorsehe, bleibe es diesbezüglich bei den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BUKG. Da eine Zusage einer Umzugskostenvergütung vorliegend nicht erteilt worden sei und auch kein Anspruch auf eine Zusage bestehe, komme § 26 Abs. 5 AUV nicht zur Anwendung. Soweit der Kläger geltend mache, beim Auswärtigen Amt bzw. bei anderen Bundesbehörden existiere eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von über einem Monat bis zu acht Monaten standardmäßig die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werde, sei die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG hieran nicht gebunden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 27 Abs. 6 BBesG, wonach auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt sei, die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung habe. Die Besoldung eines Beamten richte sich während der Abordnung an eine andere, ihn vorübergehend aufnehmende Dienststelle hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Bezüge auch bei Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs zwingend
den besoldungsrechtlichen Vorschriften, die im Bereich der bisherigen Dienststelle (Stammdienststelle) gelten. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gericht verkenne, dass das Vorliegen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BUKG einschlägig sei, demzufolge die Umzugskostenvergütung zuzusagen sei, wenn – wie hier in beiden Anordnungsfällen – auf Anweisung des Dienstvorgesetzten die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen sei. Vorliegend sei der Kläger mit Bescheiden vom
5 Satz 1 AUV werde bei einer Auslandsverwendung mit einer vorübergehenden Dauer von bis zu 8 Monaten Umzugskostenvergütung (nur) gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 BBesG) gezahlt würden. Vorliegend sei der Kläger in beiden Abordnungsfällen jeweils unter 8 Monate ins Ausland abgeordnet worden und habe, wenngleich
träglich, Auslandsdienstbezüge erhalten, so dass er genau unter diese Norm falle. Das Gericht verkenne, dass der Dienstherr bei der Ermessensausübung gemäß § 4 Abs. 1 BUKG nicht Erwägungen wie die voraussichtliche Dauer der Abordnung und fiskalische Gerichtspunkte in den Vordergrund stellen könne, zumal genau diese Gesichtspunkte in den Regelungen der AUV konkrete Ausprägungen erfahren hätten, sondern das Ermessen unter Beachtung der konkreten Norm der AUV ausüben müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die AUV die vom Gericht erster Instanz ins Ermessen des Dienstherrn gestellten Gesichtspunkte der Dauer der Abordnung und die fiskalischen Interessen ausdrücklich in die Norm integriert habe, dessen ungeachtet aber trotzdem den § 26 Abs. 5 AUV (mit dem einzigen Vorbehalt des Bezugs von Auslandsdienstbesoldungen
G) als Ist-Vorschrift ausgestaltet habe. Es könne dahinstehen, ob § 26 Abs. 5 AUV keine eigenständige Rechtsgrundlage darstelle, denn der Anspruch des Klägers ergebe sich jedenfalls aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG i.V.m. § 26 Abs. 5 AUV. Es sei auch das Tatbestandsmerkmal des Umzugs aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG in beiden Fällen erfüllt. Das Gericht gehe fehl, wenn es den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht tangiert sehe, weil der Kläger besoldungsrechtlich nicht dem Auswärtigen Amt zugeordnet sei. Immerhin sei die Abordnung des Klägers zum Auswärtigen Amt
BBG erfolgt, sodass daher grundsätzlich die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten entsprechend anzuwenden seien. Die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung durch die Beklagte stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der vom Auswärtigen Amt ins Ausland entsandten Beamten dar, da sowohl den eigenen Beamten des Auswärtigen Amtes als auch den dorthin zugeordneten Beamten anderer Bundesbehörden in gleichgelagerten Fällen
Kenntnis des Klägers die Umzugskostenvergütung zugesagt werde. 8 Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Die Voraussetzungen der Zusage der Umzugskostenvergütung
2 BUKG lägen nicht vor. Diese Vorschrift setze eine Anweisung gemäß § 72 Abs. 2 BBG voraus. Hiernach könne, wenn dienstliche Verhältnisse es erforderten, angewiesen werden, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. Beide Varianten lägen hier nicht vor. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die Feststellung unzutreffend sein soll, dass die Beklagte ihr Ermessen im Zusammenhang mit der Entscheidung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG fehlerfrei ausgeübt habe und insbesondere keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend dargelegt, dass die gesamte AUV keine Regelung zur Zusage der Umzugskostenvergütung treffe, folglich ein dahingehender Anspruch auch nicht auf § 26 AUV gestützt werden könne. § 26 AUV enthalte Einschränkungen für die Umzugskostenvergütung für eine Auslandsverwendung bis zu zwei Jahren bzw. bis zu 8 Monaten. Beide Varianten setzten das Vorliegen einer Umzugskostenvergütungszusage voraus. Woraus sich die vom Kläger behauptete Ermessensreduzierung auf Null ergeben solle, werde von diesem nicht
vollziehbar begründet. Aus § 26 Abs. 5 AUV ergebe sich keineswegs, dass alle, die Auslandsdienstbezüge erhielten, Anspruch auf eine Umzugskostenzusage hätten. Der Wortlaut laute nicht „wird gewährt“, sondern „wird nur gewährt, wenn …“. 9 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in beiden Instanzen und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte. II. 10
A. vom
R. vom
1 Nr. 2 BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BUKG setzt demnach eine Anweisung gemäß § 72 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.d.F.d. Bek. vom
A. bzw. R. angeordnet wird. Sie enthalten lediglich die Information, dass die Unterbringung am ausländischen Dienstort im Hotel erfolgt, und keine Aussage zum einzunehmenden Wohnsitz. Das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 2018 enthält den Hinweis, dass für den Kläger am Dienstort keine Dienstwohnung zur Verfügung stehe und dass der Kläger sich in der Botschaft zum Dienstantritt melden soll. Eine Anweisung, die eigene Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen, wurde nicht getroffen. Die Zuweisung des dienstlichen Wohnsitzes in A. durch das Auswärtige Amt
G) i.d.F.d. Bek. vom
1 Nr. BUKG kann die Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Abordnung. 20 Das Verwaltungsgericht hat – anders als der Kläger meint – zu Recht ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und die tragenden Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden sind. 21 Der Kläger ist hingegen der Auffassung, der Dienstherr könne bei der Ermessensausübung
1 BUKG nicht Erwägungen der Beklagten wie die voraussichtliche Dauer der Abordnung und fiskalische Gesichtspunkte in den Vordergrund stellen, sondern müsse das Ermessen unter Beachtung der konkreten Normen der AUV ausüben.
der hier einschlägigen Regelung des § 26 Abs. 5 AUV werde die Umzugskostenvergütung gewährt, sodass das Ermessen des Dienstherrn hier zu Ende sei. Würden Auslandsdienstbezüge – wie hier – gewährt, müsse auch Umzugskostenvergütung gewährt werden. 22 Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten, sind vom Kläger insoweit nicht dargelegt worden. Er beschränkt sich vielmehr darauf, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, seiner Ansicht
sei das Verwaltungsgericht zum falschen Ergebnis gekommen. 23 c. Ein Anspruch ergibt sich nicht schon unmittelbar aus § 26 Abs. 5 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) i.d.F.d. Bek. vom
5 AUV wird bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge bezahlt werden. § 26 Abs. 5 AUV lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass immer dann, wenn Auslandsdienstbezüge gezahlt werden, auch eine Umzugskostenvergütung zuzusagen wäre. 26 Auch aus der Zusammenschau der Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Auslandsumzugskostenverordnung ergibt sich, dass die AUV keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Zusage der Umzugskostenvergütung enthält. 27 § 1 Abs. 1 Satz 1 BUKG regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in §§ 3 und 4 BUKG bezeichneten Umzüge. 28 § 13 Abs. 1 BUKG definiert den Begriff der Auslandsumzüge. Demnach sind Auslandsumzüge Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Für diese Auslandsumzüge wurde in § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG der Bundesminister des Auswärtigen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
1 Satz 2 BUKG finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung, soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind. Demnach war ohnehin nur von diesen Normen eine abweichende Regelung durch die AUV vorgesehen. § 14 Abs. 2 BUKG gibt vor, was insbesondere in der AUV zu regeln ist, macht aber keine Vorgabe für die Zusage der Umzugskostenvergütung dem Grunde
. 29 Aus § 14 Abs. 4 und 5 BUKG ist zu entnehmen, dass auch bei Auslandsumzügen für die Zusage der Umzugskostenvergütung die §§ 3 und 4 BUKG Anwendung finden sollen. So bestimmt § 14 Abs. 4 BUKG, dass – für Auslandsumzüge – abweichend von § 2 BUKG ein bestimmter Anspruch zu dem Zeitpunkt entsteht, an dem die Umzugskostenvergütung
5 BUKG wiederum regelt, dass die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen abweichend von § 3 und § 4 BUKG auch in Teilen zugesagt werden kann, wenn dienstliche Gründe es erfordern. 30 In der AUV selbst werden u.a. bestimmte Vorgaben über erstattungsfähige Kosten bei Auslandsumzügen, die Bemessung der Umzugskostenvergütung und Sonderfälle getroffen. § 26 Abs. 5 AUV setzt voraus, dass der Dienstherr in einem ersten Schritt
BUKG oder § 4 BUKG eine Umzugskostenvergütung zugesagt hat und damit im Fall des § 4 BUKG bereits sein Ermessen ausgeübt hat, ob er eine Zusage erteilt. Erst in einem zweiten Schritt regelt dann § 26 Abs. 5 AUV lediglich den Umfang der Erstattung. Demnach war – anders als der Kläger meint – das Ermessen im Rahmen der Prüfung der Zusage der Umzugskostenvergütung
31 d. Der Kläger ist zudem der Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht tangiert sehe. 32 Insoweit kommt der Kläger seinem Darlegungsgebot
GO nicht
, da er sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, seiner Ansicht
sei das Verwaltungsgericht zum falschen Ergebnis gekommen. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.