V § 1 Abs. 1 Leitsatz: Bei fehlendem Abstammungsnachweis kann die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Hundes auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden, das die Beurteilung nach den Zuordnungskriterien Phänotyp sowie Wesen und Bewegungsablauf vornimmt und ergänzend ein DNA-Gutachten einbezieht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Untersagung der Haltung eines Hundes, Kampfhund der Kategorie 1, American Staffordshire, Terrier, Rassebestimmung, Abstammungsnachweis, Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Hundesachverständigen, ergänzende DNA-Analyse Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 15.11.2022 – Au 8 S 22.2013 Tenor I. Die Verfahren 10 CS 22.2549 und 10 C 22.2548 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 22.2549 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit den Beschwerden verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich der Untersagung der Haltung ihres Hundes mit dem Rufnahmen „Ty.“ sowie ihren Prozesskostenhilfeantrag für das Eilrechtsschutzverfahren weiter. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2022 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Haltung des Hundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“ mit dem Rufnahmen „Ty.“ und verpflichtete sie zur Abgabe des Hundes sowie zur Erbringung eines schriftlichen Nachweises hierüber. Die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung wurde angeordnet. Die Untersagungsanordnung werde auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 4 Nr. 1
gestützt. Bei dem Hund „Ty.“ handle es sich ausweislich des Rassegutachtens des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen S. vom 12. August 2022 um einen reinrassigen „American Staffordshire Terrier“. Ein Gen-Gutachten habe die 100-prozentige Zugehörigkeit zu dieser Rasse bestätigt. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten von Frau R. sei nicht geeignet, diese Rasseeinstufung zu widerlegen, da es keinen Gentest enthalte und offensichtlich aufgrund wirtschaftlicher Beziehungen in Befangenheit erstellt worden sei. Die Antragstellerin halte somit einen Kampfhund nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 2
sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit erfüllte sie den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1
. Die Untersagungsverfügung erfolge zur Unterbindung dieses ordnungswidrigen Verhaltens nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; ein milderes Mittel sei nicht erkennbar. 3 Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage (Au 8 K 22.2012) hat das Verwaltungsgericht ebenso wie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage werde die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Haltungsuntersagung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sei die Rassezuordnung des Hundes „Ty.“ nicht zweifelhaft. Seien wie vorliegend die Elterntiere des betroffenen Hundes nicht bekannt, könne die Rassezuordnung grundsätzlich aufgrund des Phänotyps vorgenommen werden. Verblieben insoweit noch Zweifel, seien zusätzlich durch einen Sachverständigen Wesensart und Bewegungsablauf des Tieres bei der Bewertung mit heranzuziehen. Ergänzend könne auch eine molekulargenetische Untersuchung zur Bestimmung der Hunderasse herangezogen werden. Nach diesen Kriterien sei der beauftragte öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige für das Hundewesen S. in seinem Gutachten vom
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KampfhundeV handelt. Auch die durch die Antragstellerin vorgelegten Dokumente zu den angeblichen Elterntieren von „Ty.“ und die dazu erfolgte Bestätigung der Züchterin seien nicht geeignet, eine andere Rassezugehörigkeit des Hundes zu belegen; sie stellten insbesondere keinen geeigneten Abstammungsnachweis für „Ty.“ dar. Zudem sei eine Registrierung als American Bully online ohne Qualitätskontrolle für jeden Hund ohne belastbare Nachweise bei den entsprechenden Vereinigungen möglich. Die zuverlässige Einordnung des Hundes „Ty.“ sei aufgrund des aussagekräftigen Gutachtens des beeidigten Gutachters sowie zweier hinreichend valider DNA-Tests mit übereinstimmendem Ergebnis zu Recht erfolgt. Die von Antragstellerseite daran geübte Kritik sei nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen ernstlich in Zweifel zu ziehen. 6 Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte beider Instanzen Bezug genommen. II. 7 1. Die zulässige Beschwerde im Verfahren 10 CS 22.2549 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. 8 Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1
gestützt werden durfte, weil die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Haltung ihres Hundes „Ty.“ ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1
erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1
begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
ermächtigt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2020 – 10 B 20.439 – juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 – 10 ZB 19.459 – juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.1.2023,
180 ff.). 9 Die im Wesentlichen auf die vorläufige Rassebestimmung durch den öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Hundewesen S. vom 12. August 2022 (Bl. 157 ff. der Behördenakte) sowie ein durch den Sachverständigen ergänzend beauftragtes DNA-Gutachten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund „Ty.“ um einen American Staffordshire Terrier und damit einen Kampfhund der Kategorie 1 im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom
; Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, a.a.O.,
VGH, B.v. 14.5.2019 – 10 CS 19.230 – juris Rn. 7 f.). 11 Ein Abstammungsnachweis für „Ty.“ lag weder im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin noch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin einen Abstammungsnachweis nicht erbracht. Die mit der Beschwerdebegründung vom
). 12 Dass der von der Antragstellerin zur Erstellung eines vorläufigen Rassegutachtens mit (ergänzender) DNA-Gen-Analyse gemäß Nummer 37.3 der Vollzugsbekanntmachung zum
beauftragte öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige für das Fachgebiet Hundewesen S. grundsätzlich die erforderliche fachliche Qualifikation für eine Rassebestimmung besitzt, ist soweit ersichtlich zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Einwand, die phänotypische Beurteilung des Hundes „Ty.“ durch den Sachverständigen sei altersmäßig „zu früh“ erfolgt, greift letztlich nicht durch. Denn der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten ausdrücklich klargestellt, dass gesicherte Aussagen hinsichtlich der Rassezuordnung, aber auch des Vorliegens einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes im Sinne des Art. 37 Abs. 1 StVG grundsätzlich erst ab einem Alter von ca. 18 Monaten getroffen werden können (vgl. auch Nr. 37.3.7 VollzBek
), und demgemäß die „Vorläufigkeit“ seiner Feststellungen zur Rasse des Hundes eingangs ausdrücklich betont. Gleichwohl ist der Sachverständige bei seiner Rassezuordnung „Ty.“ aufgrund des Phänotyps sowie (ergänzend) Wesen und Bewegung des mit ca. 9 Monaten noch jungen Hundes im Rahmen seiner abschließenden Feststellung zur Rassezuordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass „Ty.“ nach dem Phänotyp bereits zuverlässig die rasseprägenden Merkmale des American Staffordshire Terrier Rassestandards und auch im Wesen (Verhalten) sowie im Bewegungsablauf (Gangwerk) die Merkmale dieser Hunderasse zeige und „Ty.“ deshalb „unzweifelhaft ein Hund mit der dominierenden Rassezugehörigkeit American Staffordshire Terrier, Kat. 1“ sei. Nachdem auch das zur Unterstützung der Rassebestimmung ergänzend beauftragte DNA-Gen-Analysegutachten eines anerkannten Analyselabors (F.) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass beide Elterntiere von „Ty.“ rassereine American Staffordshire Terrier mit einem entsprechenden genetischen Rasseanteil von 100% seien, ist die zusammenfassende gutachterliche Beurteilung bzw. Rassebestimmung auch für den Senat hinreichend schlüssig und nachvollziehbar. Auch wenn der Einwand der Antragstellerseite, derartige Genanalysen zur Rassezuordnung seien nur eingeschränkt bzw. kaum aussagekräftig, jedenfalls im Ansatz nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. Nr. 37.3.1 VollzBek
: „alleinige Gen-Analyse zur Rassezuordnung … nicht hilfreich, da eine eindeutige genetische Zuordnung von vielen verschiedenen Faktoren abhängig … ist“), kann eine solche DNA-Analyse gleichwohl zur Absicherung des fachlichen Gutachtens des Sachverständigen S. vom
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