vorangegangener Entziehung wegen Drogenkonsums (Amphetamin) – einstweiliger Rechtsschutz Normenketten: VwGO § 123 Abs. 1 S. 2 StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 2, Abs. 6 S. 1 Nr. 2 FeV § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2 S. 1, S. 5, Anl. 4 Nr. Nr. 9.1, Nr. 9.5 Leitsätze: 1. Die medizinisch- psychologische Beurteilung bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
einem Entzug wegen Betäubungsmittelkonsum kann nicht durch bloße Abstinenznachweise ersetzt werden, da eine etwaige Abstinenz nichts über deren Stabilität besag. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wer Betäubungsmittel isd BtMG (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und zwar unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen. Der zur Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche
weis, dass kein Konsum mehr vorliegt, ist erst geführt, wenn eine Abstinenz von idR einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel belegt werden, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält. Letzteres kann nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden (vgl. VGH München BeckRS 2021, 24923 Rn. 9, Rn. 12). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es spricht viel dafür, dass die Herstellung der Fahreignung durch Beschränkungen bzw. Auflagen
Drogenkonsum allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommt und jedenfalls eine Entwöhnung mit ausreichendem Abstinenznachweis voraussetzt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsachverfahren (verneint), Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums, Notwendigkeit einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung, Abstinenznachweise als ausreichender Beleg für die Wiedererlangung der Fahreignung (verneint), CTU-Kriterien, Wegfall der Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums, Wiedererlangung der Fahreignung, einjährige Abstinenz, gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel, medizinisch-psychologische Untersuchung, bloße Abstinenznachweise, Beschränkungen bzw. Auflagen Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 19.12.2022 – 8 E 22.2689 Fundstellen: DAR 2023, 523 LSK 2023, 6069 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Stadt S.(Antragsgegnerin), ihm die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L ohne (weitere) medizinisch-psychologische Untersuchung vorläufig neu zu erteilen. 2 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Juli 2020 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis,
dem er am 17. Januar 2020
Konsum von Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt hatte (Bußgeldbescheid vom 19.3.2020). 3 Am
wirkungen führen werde. Der Antragsteller habe hinreichend plausibel dargestellt, dass er am 17. Januar 2020 einmalig Drogen konsumiert habe. Daher sei ein Drogenverzicht in einem Zeitraum von sechs Monaten ausreichend, aber auch erforderlich, um eine günstige Verhaltensprognose abgeben zu können. Der Beleg könne nur durch Urin- und/oder Haaranalysen
den geltenden CTU-Kriterien geführt werden. Der Antragsteller habe aber nur die Analyse von Blutproben vorgelegt, die zudem zu selbstgewählten Zeitpunkten entnommen worden seien. Daher sei mit dem Antragsteller im Untersuchungstermin die Möglichkeit einer Haaranalyse besprochen worden. Diese habe der Antragsteller jedoch abgelehnt. Damit fehle auch aus psychologischer Sicht die notwendige Basis für eine ausreichend abgesicherte Verhaltensprognose. 5 Der Antragsteller erhielt seinen Antrag unter Verweis darauf, dass dieses Gutachten die Frage nicht hinreichend beantworte, aufrecht. In der Folgezeit legte er ergänzend das Ergebnis der Analysen zweier Urinproben vom
dem der Antragsteller erklären ließ, sich keiner weiteren Begutachtung zu stellen, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom
GO aufzugeben, ihm die beantragte Fahrerlaubnis vorläufig zu erteilen. Er habe seine Abstinenz
gewiesen und sei damit als fahrgeeignet anzusehen, ohne dass es noch einer weiteren medizinisch-psychologischen Begutachtung bedürfe. 9 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten sei schlüssig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller keinen
weis über seine Drogenabstinenz erbracht habe. Einen hinreichenden Beleg für einen Drogenverzicht habe dieser auch im
gang dazu nicht vorgelegt. Es könne offenbleiben, ob zwei Urinuntersuchungen dazu genügen könnten, da jedenfalls der Untersuchungszeitraum keine sechs Monate abdecke. 10 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. 11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 12 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre. 13 1.
GO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche
teile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare,
träglich nicht mehr zu beseitigende
teile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO,
1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom
vorangegangener Entziehung oder
vorangegangenem Verzicht die Vorschriften über die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde
den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Die materielle Beweislast für die Fahreignung
Verlust liegt somit im (Wieder-)Erteilungsverfahren bei dem Bewerber (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG; Dauer, a.a.O. § 2 StVG Rn. 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2022 – 11 CE 22.262 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 7.7.2015 – 10 S 116/15 – DAR 2015, 592 = juris Rn. 19). 16 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen an die körperliche und geistige Fahreignung insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. III) einnimmt (Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV). Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9). Der zur Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche
weis, dass kein Konsum mehr vorliegt, ist entsprechend Nr. 9.5 der Anl. 4 zur FeV erst geführt, wenn eine Abstinenz von in der Regel einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel belegt werden (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Verkehrsblatt S. 198], die
V i.V.m. Anl. 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung sind; s. auch BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 12; B.v. 15.12.2021 – 11 CS 21.2414 – juris Rn. 28). Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien). Letzteres kann nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021, a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081 = juris Rn. 24). Daher sieht § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV vor, dass zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) entzogen worden war. 17
der Lesart des Senats allein zum Grad der früheren Drogengefährdung und der daraus abzuleitenden Mindestdauer des
zuweisenden Drogenverzichts. 19 bb) Doch selbst wenn dies den Gutachtern vor Augen gestanden haben sollte, könnte ein
gereichter Beleg für eine sechsmonatige Drogenabstinenz hier nicht ohne weitere Begutachtung zur Bejahung der Kraftfahreignung führen. Das vorliegende Gutachten befasst sich jedenfalls im Wesentlichen, wie bereits erwähnt, mit den Kriterien für eine Drogengefährdung und deren Grad. An einer anhand der Beurteilungskriterien
vollziehbaren Auseinandersetzung mit einem stabilen Einstellungswandel bzw. einer angemessenen Problembewältigung fehlt es hingegen bislang (vgl. dazu Kriterien D 3.3 K bis D 3.5 K der Beurteilungskriterien [Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie – DGVP – und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin – DGVM –,
gang dazu beigebrachten Urinproben ungeeignet sind, um eine Abstinenz über den Zeitraum von sechs Monaten zu belegen, den das Gutachten im konkreten Fall für erforderlich erachtet hat. Anders als die Beschwerde meint, ist das Ergebnis der anlässlich der Begutachtung am 31. August 2021 abgegebenen Urinprobe insoweit
den in den Beurteilungskriterien formulierten Kriterien für die chemisch-toxikologische Untersuchung (CTU-Kriterien) nicht verwertbar. Denn der Termin war, wie das Gutachten ausführt, nicht unvorhersehbar (vgl. dazu Kriterium CTU 1 Nr. 6 und 17 der
weis erbracht, der den CTU-Kriterien genügt. Abgesehen davon, dass kein Kontrollprogramm mit einem im Vorhinein festgelegten Kontrollzeitraum ersichtlich ist (vgl. dazu Kriterium CTU 1 Nr. 1 und 2 der
VG erteilt die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. Aus Sicht des Senats spricht viel dafür, dass die Herstellung der Fahreignung durch Beschränkungen bzw. Auflagen
Drogenkonsum allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommt und jedenfalls eine Entwöhnung mit ausreichendem Abstinenznachweis voraussetzt (siehe Nr. 9.5 der Anl. 4 zur FeV; vgl. zum Alkoholmissbrauch auch BayVGH, B.v. 28.6.2018 – 11 CS 17.2068 – juris Rn. 10). Abgesehen davon könnte eine bedingte Eignung ebenfalls nur angenommen werden, wenn diese in einer medizinisch-psychologischen Begutachtung festgestellt wird. 22 ee) Wenn die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt und dabei darauf verweist, der Antragsteller habe zumindest seine bedingte Fahreignung
gewiesen, geht sie, wie dargelegt, von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass es bei einem dauerhaften, generell die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangel verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, den Betroffenen vom Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378 = juris Rn. 49). 23
vollziehbar. Das Kriterium CTU 1 sieht für Zwecke der Drogenabstinenzkontrolle nur Urinproben und alternativ eine Haaranalyse vor (Nr. 3 der
der im Gutachten wiedergegebenen Auskunft des Antragstellers aber auch selbst gewählt. Wenn dieser meint, er habe die angeforderte Haarprobe deswegen nicht vorgelegt, weil er eine Glatze habe, ist dies im Übrigen nicht in Einklang zu bringen mit der Angabe im Gutachten, der zufolge er am Untersuchungstag unbehandelte Haare im Stirnbereich von etwa fünf Zentimetern Länge hatte. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.