erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wurde er am
Bundesbeamtengesetz (BBG) gegen ihn ausgesprochen, das am Folgetag schriftlich bestätigt wurde; hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. 3 Der Antragsteller ist ledig, kinderlos und straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. 4
vorheriger Anfahrt mit seinem Kfz an. Ein um 9:21 Uhr durchgeführter freiwilliger Drogentest ergab ein positives Ergebnis auf THC und Amphetamin. Bei der anschließenden Durchsuchung im Elternhaus des Antragstellers wurden in dessen Wohnung 3 Hanfpflanzen, eine Kleinstmenge an Crystal Meth, eine Konsumeinheit weißen Pulvers (vermutlich Amphetamin) und ein Joint festgestellt, darüber hinaus eine Vielzahl BtMszenetypischer Utensilien und eine Aufzuchtstation für Hanfpflanzen. Außerdem wurden seine dienstliche Schusswaffe sowie weitere dienstliche Führungs- und Einsatzmittel (Schlagstock, Pfefferspray etc.) unversperrt in seinem Kleiderschrank aufgefunden, was gegen dienstliche Vorschriften verstößt, die die Aufbewahrung jeweils in einem geschlossenen Behältnis vorschreiben. Von der Durchsuchung finden sich Fotoaufnahmen in der Disziplinarakte. 7 Die Bundespolizeiinspektion … … … leitete mit Schreiben vom 13. April 2022 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte dieses gleichzeitig bis zum Abschluss der Ermittlungen aus. Mit Schreiben vom 28. April 2022 hörte sie ihn zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung unter teilweiser Einbehaltung der Dienstbezüge an. Er legte eine Übersicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Mai 2022 vor. 8 Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (2110 Js …) stellte die Staatsanwaltschaft B. ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Vergehens
MG)
PO) ein. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit
gewiesen werden, dass er im Hinblick auf die Fahrt zur Arbeit am 6. April 2022 Betäubungsmittel vor dem Konsum in Besitz gehabt habe. Die bloße Entgegennahme von Betäubungsmitteln in verbrauchsgerechter Menge und der sofort anschließende Konsum seien nicht strafbar. Eine Fahruntüchtigkeit sei nicht
gewiesen. Die Ermittlungen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zur Tatzeit zu Hause oder an anderen Tagen oder wegen des Handeltreibens mit diesen liefen in einem gesonderten Verfahren (2110 Js …) und blieben von dieser Einstellung unberührt. Die Tat wegen des Fahrens unter Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit werde an die Verwaltungsbehörde abgegeben und von dieser weiterverfolgt. 9 Mit Verfügung vom
PO wurde von der Verfolgung des unerlaubten Besitzes von mindestens 1 g Marihuana am
PO eingestellt worden. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt habe am
1 Satz 3 BBG, die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf, insbesondere die Gesundheitspflicht
1 Satz 1 BBG, und die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien
1 Satz 2 BBG verstoßen und dadurch ein inner- und außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. 24 Bei einem Beamten auf Lebenszeit hätte das Dienstvergehen des Antragstellers mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Gegen ihn als Beamten auf Probe könnten daher
3 Satz 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG eine Entlassung und
1 BBG eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden. 25 Die Verfahrenseinstellung mit dem Aktenzeichen 2110 Js … betreffe lediglich das Strafverfahren
MG und § 316 Strafgesetzbuch (StGB) im Hinblick auf die Fahrt zur Dienststelle. Zur Tat des Fahrens unter Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit sei bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Das Strafverfahren 2110 Js … bleibe hiervon unberührt. 26 Das Verwaltungsgericht Ansbach verwies den Rechtsstreit
Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 17. November 2022 an das Verwaltungsgericht München. 27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Disziplinarakte, die Personalakte und die Gerichtsakte verwiesen. II. 28 Der Antrag hat keinen Erfolg. 29
1 Satz 1 BDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder
der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe voraussichtlich eine Entlassung
3 Satz 2 BDG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG erfolgen wird.
2 Satz 1 und 2 BDG kann sie gleichzeitig mit oder
der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe voraussichtlich
3 Satz 2 BDG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG entlassen werden wird.
1 BDG kann der Beamte bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragen. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden (vgl. § 63 Abs. 3 BDG), den
1 Satz 2 BDG der/die Vorsitzende der Disziplinarkammer ohne Mitwirkung der Beamtenbeisitzer erlässt. 30 Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind
2 BDG ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG ist im Regelfall eines aktiven Beamten auf Lebenszeit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Bei dem Antragsteller als Beamten auf Probe ist Gegenstand der Prüfung, ob eine Entlassung
3 Satz 2 BDG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG erfolgen wird. Beamte auf Probe genießen insoweit geringeren Schutz.
1 Satz 1 Nr. 1 BBG können Beamte auf Probe bereits dann entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliegt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. 31 Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang
gewiesen ist. Da im gerichtlichen Verfahren
BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur
nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - juris Rn. 8). 32 Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, und zwar weder im Hinblick auf die vorläufige Dienstenthebung (1.) noch im Hinblick auf den ausgesprochenen Einbehaltungssatz von 50% (2.). 33 1. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kann auf die Prognose einer Entlassung des Antragstellers als Beamter auf Probe gestützt werden.
der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Entlassung
3 Satz 2 BDG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG gegen ihn verfügt werden kann. 34 1.
1 Satz 2 BBG disziplinarrechtliche Bedeutung, das die Rechtsprechung bei einem Strafrahmen von mindestens 2 Jahren als gegeben ansieht (BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 11). Hier sieht § 29 Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren für den Anbau und Besitz von sowie den Handel mit Betäubungsmitteln vor.
G sind die Verstöße gegen das Waffengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. 41 Außerdem weisen die außerdienstlich begangenen Taten einen hinreichenden Bezug zum Amt des Antragstellers als Polizeibeamter auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen und genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 35 f.). Dem Antragsteller kommt darüber hinaus als Lehrkraft am … … … … eine besondere Vorbildfunktion zu. 42 1.4. Dem Antragsteller ist hinsichtlich aller Taten Vorsatz anzulasten. 43 1.5. Die aufgrund der vorstehenden Vorwürfe zu treffende Bemessungsentscheidung führt voraussichtlich mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) des Antragstellers. 44 1.5.1.
1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme
der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36). 45 Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere
der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16b D 14.2351 - juris Rn. 73). 46 Bei mehreren Verfehlungen ist die schwerwiegendste maßgeblich (BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16 BD 14.2351 - juris Rn. 74). Dies sind hier die Betäubungsmittelstraftaten. 47 1.5.2. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 11). Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außergerichtlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren, die - wie hier bei einem Polizeibeamten - hinreichenden Bezug zum Amt aufweisen, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 18). Hier sehen die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. 48 Weiter ist die konkrete Tat in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf die nicht geringe Menge und Auswahl an Betäubungsmitteln, deren Besitz dem Antragsteller vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der Orientierungsrahmen auszuschöpfen ist oder jedenfalls bis zur Zurückstufung reicht. Im Disziplinarverfahren wird zu klären sein, ob gegebenenfalls Milderungsgründe vorliegen, die zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Allerdings begründen die weiteren Taten Erschwerungsgründe und sind zu seinen Lasten in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Dies gilt auch für die waffenrechtlichen Verstöße, die bislang noch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Sollten sich die gegen den Antragsteller vorliegenden Verdachtsmomente daher gänzlich oder jedenfalls zum überwiegenden Teil bewahrheiten, ist mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge
Die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG liegen damit vor, sodass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung verfügt werden kann. 49
weise vorgelegt wurden, bei überschlägiger Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat insoweit auch nichts vorgetragen. 50 Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.