2, § 11 Abs. 3 S. 1, § 53 Abs. 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Nr. 2, § 72 Abs. 2 EWG-Türkei Art. 7, Art. 14 StGB § 57, § 64 GG Art. 6 EMRK Art. 8 Leitsätze:
begründete Zweifel, so wird die Ausländerbehörde bzw. das Verwaltungsgericht iRd Amtsermittlung gem. Art. 24 Abs. 1 VwVfG bzw. § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO unter Umständen eigene Ermittlungen – gegebenenfalls durch Einholen von Auskünften sachkundiger Stellen bzw. eines Sachverständigengutachtens – durchzuführen und die Entscheidung somit auf eine breitere Tatsachengrundlage zu stellen haben. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausweisung, Assoziationsrecht, Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Btm (Marihuana), Wiederholungsgefahr, Grundinteresse der Gesellschaft, Strafrest-/Maßregelvollzugsaussetzung, Bleibeinteresse bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, Herzerkrankung, Antrag auf Zulassung der Berufung, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Unerlässlichkeit der Ausweisung, faktischer Inländer, im Bundesgebiet geboren, türkischer Staatsangehöriger, minderjährige deutsche Kinder, unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Marihuana, Betäubungsmittelabhängigkeit, Drogentherapie, Herzfehler, Cannabisabhängigkeit, Straf- bzw. Maßregelvollzug, Vater-Kind-Beziehung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, ARB 1/80 Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2021 – AN 5 K 21.578 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom
ausgewiesen werden. Die Gefahrenprognose werde konkret durch das Verhalten des Klägers bei den von ihm begangenen Taten der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln getragen, welche zu der Verurteilung geführt hätten, die den Anlass der Ausweisung bilde. Dabei handele es sich um schwerwiegende Straftaten, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien, zumal der illegale Handel mit Betäubungsmitteln regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden sei und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährde (m.V.a. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris). Aus diesem Grund berühre die Gefährdung durch den Kläger auch Grundinteressen der Gesellschaft. Auf eine solche Gefährdung lasse auch der gesamte bisherige Werdegang des Klägers schließen. Er sei seit seinem siebten Lebensjahr in einem Zeitraum von etwa 20 Jahren vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, überwiegend wegen Diebstahls- und Gewaltdelikten, aber auch wegen einiger weiterer Straftaten (Beleidigung, Bedrohung, verbotener Besitz einer Waffe, Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung). Weder eine ausländerrechtliche Verwarnung vom
ergebe, dass die Ausweisung für die Wahrung des bereits dargestellten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich sei. Im Falle des Klägers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1
vor. Diesem stehe gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2
(jedenfalls in entsprechender Anwendung) ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse auf der Grundlage des ARB-Status des Klägers gegenüber. Zwar sei seine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 a.F. (jetzt: § 4 Abs. 2)
im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung abgelaufen gewesen und eine Fiktion nach § 81 Abs. 4
stehe insoweit einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleich (m.V.a. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,
VGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CS 16.2376 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 als kraft Gesetzes bestehendes Daueraufenthaltsrecht stehe jedoch einer Aufenthaltserlaubnis gleich. Diese Rechtsposition könne (abschließend) nur durch Ausreise oder – wie hier – gemäß Art. 14 ARB 1/80 mit der Ausweisung erlöschen (m.V.a. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Solange das Recht aus dem ARB 1/80 fortbestehe, bestehe auch ein Anspruch auf Ausstellung einer lediglich bestätigenden Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2
, sodass vorliegend insoweit von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse auszugehen sei (m.V.a. VG München, U.v. 21.4.2016 – M 10 K 16.320 – juris Rn. 99 f.; VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2017 – 4 K 877/17 – juris Rn. 52; BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 41). Zudem bestehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4
, weil der Kläger das Personensorgerecht für seine beiden deutschen Kinder innehabe und Umgangskontakte gepflegt habe. In der Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweise sich die Ausweisung des Klägers jedoch, trotz seiner besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen, als rechtmäßig. Die Ausweisung sei weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2
nicht abschließend aufgeführten Umstände noch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gewährten Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern begründeten lediglich eine Verpflichtung der Ausländerbehörden, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (m.V.a. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Die Beklagte habe insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Interessenabwägung eingestellt, dass die Kinder den Kläger nicht davon abgehalten hätten, strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Laut seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung sehe der Kläger zwar seit seiner Unterbringung in der Einrichtung der S. seine Kinder regelmäßig, hole sie ab und verbringe den Tag mit ihnen. Außerdem hätten sogar schon einmal alle drei Kinder bei ihm zuhause sowie der Kläger mit ihnen bei seinem Bruder in R. übernachtet. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Umfang des Umgangs aufgrund der Trennung infolge der Straftaten des Klägers (so sei zum Beispiel ein Besuch in der stationären Einrichtung aus organisatorischen Gründen nicht möglich) doch reduziert sei. Es könne dem Kläger und seiner Familie zugemutet werden, trotz räumlicher Trennung die Bindung zueinander – zumindest für die Dauer der Wiedereinreisesperre – in anderweitiger Form, z.B. durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche in der Türkei aufrecht zu erhalten. Aufgrund des Aufwachsens in einer türkischen Familie und der (zeitweiligen) Ehe mit einer türkischen Frau sei auch davon auszugehen, dass der Kläger mit der türkischen Sprache, Kultur und Tradition vertraut sei. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, sich sprachlich und kulturell im Land seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren. Auch die angeborene Herzerkrankung des Klägers stelle sich in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht als so gewichtig dar, dass Letztere als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Zwar seien bei dem Kläger nach der aktuellsten ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums E. vom 12. November 2021 jährliche Kontrollen in der Sprechstunde für Erwachsene mit angeborenem Herzfehler angeraten, um sowohl bei einer weiteren Einschränkung der Herzfunktion wie auch bei weiteren Herzrhythmusstörungen intervenieren zu können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lege aber in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 dar, dass der Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung durch die in der Türkei vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden könne (mit Detailausführungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitssystem in der Türkei). Die dem Kläger verordneten Medikamente seien in seinem Herkunftsland verfügbar. Damit überwiege vorliegend – insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen medizinischen Versorgung des Klägers in seinem Herkunftsland – das öffentliche Interesse an der Ausreise. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat, die Anlass für die Ausweisung sei, ihrer Folgen, der Persönlichkeit des Klägers und der fehlenden nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Integration im Bundesgebiet stelle sich die Ausweisung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles auch vor dem verschärften Maßstab des § 53 Abs. 3
als unerlässlich für die Wahrung des von dem Kläger bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft dar. Aufgrund dessen seien auch die in den Ziffern V und VI des streitgegenständlichen Bescheids verfügten ausländerrechtlichen Annexentscheidungen (Abschiebungsanordnung und Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung) rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das zuletzt auf die Dauer von vier Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids sei nicht zu beanstanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die in Ziffer IV des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen habe. (Etwaigen) Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2
sowie § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
stehe bereits die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2
entgegen. Zudem sei der Status nach Art. 7 ARB 1/80 unmittelbar infolge der Ausweisung erloschen (m.V.a. Art. 14 ARB 1/80). Dem Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
stehe überdies auch das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2
infolge des (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsinteresses entgegen. Ansprüche hinsichtlich anderer, insbesondere humanitärer Aufenthaltstitel seien weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 9 2.1.2 Zur Begründung seines Zulassungsantrags lässt der Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht sei ersichtlich von der Anwendbarkeit von Art. 7 ARB 1/80 ausgegangen. Es habe ausgeführt, dass aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Klägers, insbesondere der Anlassverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom 12. Dezember 2018 eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Zur Frage der Unerlässlichkeit der Ausweisung (i.S.d. § 53 Abs. 3
) habe es sich nur in sehr knapper Form geäußert. Der Kläger habe die nach § 64 StGB angeordnete Therapie bisher erfolgreich durchlaufen und stehe wohl kurz vor deren Abschluss. Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sei absehbar. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhten, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden könne, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht habe, und dass angesichts der erheblichen Rückfallquoten während einer andauernden Drogentherapie und auch noch in der ersten Zeit nach dem erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie allein aus der begonnenen Therapie noch nicht auf ein künftiges straffreies Leben geschlossen werden könne, sei dem nicht zu folgen. Eine Wiederholungsgefahr werde nicht gesehen, zumindest müsse von einer deutlich reduzierten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Das Merkmal der für die Ausweisung notwendigen Unerlässlichkeit sei nicht in der notwendigen juristischen Tiefe bewertet worden. Hervorzuheben sei der Umstand, dass der Kläger bisher hochfrequente [sic!], sehr intensive Therapiemaßnahmen durchlaufen habe. Die Maßnahmen seien durch sehr erfahrene Mediziner begleitet und überwacht worden. Dem Kläger sei umfassende sozialtherapeutische Hilfe zuteilgeworden. Grundsätzlich könne von einem positiven Verlauf der Therapie ausgegangen werden. Der Kläger habe sehr motiviert an den Therapiemaßnahmen teilgenommen. Er habe sich mit den Ursachen seiner Delinquenz tiefgreifend auseinandergesetzt und umfassend reflektiert. Unter Beachtung der Wertungen, welche sich aus „2 BvR 1943/16“ ergeben würden, könne nicht ohne weiteres vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Entscheidung gehe zwar von einer vollständigen Beendigung der Therapiemaßnahmen aus, dies könne jedoch nicht bedeuten, dass die erfolgreiche Durchführung einer Therapie, die kurz vor dem Ende stehe, keine Schlussfolgerung dahingehend zulasse, dass eine Wiederholungsgefahr entfalle. In den Entscheidungsgründen werde auch darauf hingewiesen, dass gegen den Bruder des Klägers eine Ausweisungsverfügung ergangen sei und der Kläger aufgrund dieses Umstandes hätte gewarnt sein müssen. Eine solche Annahme sei nicht möglich. Rückschlüsse auf eine bestehende Wiederholungsgefahr, die aufgrund der durchgeführten Therapie nicht mehr unbedingt gegeben sei, könnten nicht durchgeführt werden. Soweit das Verwaltungsgericht in der Abwägung gemäß § 53 Abs. 1
zu dem Ergebnis gelange, dass die Aufenthaltsbeendigung das Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege, könne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls müsse die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen. Auf Seiten des Klägers sei von einem besonders hohen Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4
auszugehen. Der Kläger sei in N. geboren und aufgewachsen. Deutschland sei seine Heimat. Der Kläger sei Vater von drei minderjährigen deutschen Kindern, zu denen Kontakt bestehe. Bei der durchzuführenden Abwägung sei allerdings insbesondere auch die schwerwiegende Erkrankung des Klägers zu berücksichtigen. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, auch die angeborene Herzerkrankung des Klägers stelle sich bei der erforderlichen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht als so gewichtig dar, dass Letztere als unverhältnismäßig anzusehen wäre, und auf die Stellungnahme des Bundesamtes verweise, wonach der Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung durch die im Herkunftsland vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden könne, überzeugten diese Ausführungen in der vorliegenden Kürze nicht. So werde aus der Begründung überhaupt nicht klar, ob die geeignete Medikation in der Türkei dem Kläger auch zuteilwerden würde. Der Kläger sei im Bundesgebiet aufgewachsen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger erhebliche Summen an Geldmitteln aufwenden müsste, um die Medikamente zu erwerben. Eine solche Situation wäre für ihn lebensbedrohlich. In jedem Fall lasse sich aus den Urteilsgründen und der besonderen Problematik des vorliegenden Falles keine ausreichende Auseinandersetzung [entnehmen], weil die Ausführungen viele Fragen offenließen. 10 2.1.3 Diese Rügen zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. 11 2.1.3.1 Aufgrund des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts. 12 Nach § 53 Abs. 1
wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Steht dem Ausländer – wie (unstrittig) dem Kläger – ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation EWG-Türkei (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen. Er darf nach § 53 Abs. 3
nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. 13 Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3
genannten schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, „Ziebell“ – juris Rn. 82 ff.), handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 – BVerwGE 112, 185, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82.89 – NVwZ-RR 1990, 649, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18). 14 Gemessen daran ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens und der aktuellen Entwicklung nach dem persönlichen Verhalten des Klägers weiter von einer schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nach § 53 Abs. 3
auszugehen. Der im Zeitpunkt der Anlasstat mehrfach vorbestrafte Kläger hat sich durch den illegalen Handel mit Marihuana in einer beträchtlichen Größenordnung schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte strafbar gemacht. Des Weiteren zeigen auch seine im Zeitpunkt der Anlasstat vorhandenen, zahlreichen Vorstrafen wegen verschiedener Delikte (u.a. mehrfach Körperverletzungs- und Vermögensdelikte sowie Verstöße gegen das Waffengesetz) die erhebliche Delinquenz und fehlende Rechtstreue des Klägers. Trotz der teilweise positiven Entwicklung des Klägers während des Maßregelvollzugs (vgl. aber auch die Vorfälle bezüglich des Rückfalls in den Alkoholkonsum während eines Ausgangs sowie bezüglich zweier Beleidigungen von Stationspersonal) kann im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht von einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensveränderung ausgegangen werden, welche die Annahme rechtfertigte, der Kläger werde künftig straf- und drogenfrei bleiben. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Strafaussetzungsentscheidung vom
nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen. 33 Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1
). In die Abwägung sind somit die in § 54
und § 55
vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten, da gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedarf (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Der Gesetzgeber hat im Ausweisungsrecht in differenzierter Weise die Schutzwürdigkeit familiärer Bindungen ausdrücklich berücksichtigt und ihnen normativ verschieden gewichtete Bleibeinteressen zugeordnet (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 bis 6
). Die Katalogisierung schließt es aber nicht aus, dass andere, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 1
benannte Interessen und Umstände bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung jeweils mit einem Gewicht einzustellen sein können, das einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse entsprechen kann (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022,
5). 34 Im Falle der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen führt § 53 Abs. 3
nicht zu einer Verdrängung der wertenden und gewichtenden Ausweisungsbestimmungen nach §§ 53 Abs. 1, 54, 55
; ihnen kommt auch im Rahmen des § 53 Abs. 3
die Bedeutung von gesetzlichen Umschreibungen spezieller Interessen mit dem jeweiligen Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24). Soweit die Entwurfsbegründung von einer „Sonderregelung“ spricht (BT-Drs. 18/4097, S. 50), bezieht sich diese Wendung jedoch ersichtlich auf das in § 53 Abs. 3
festgelegte Maß der Sicherheitsgefahr und statuiert im Übrigen keine Verdrängung der wertenden und gewichtenden Ausweisungsbestimmungen. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Ausweisungsverfügung unter Zugrundelegung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Klägers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu Recht am Maßstab des § 53 Abs. 3
gemessen, der exakt die Voraussetzungen wiedergibt, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, „Ziebell“ – Rn. 82 ff., und vom 29.3.2012 – C-7/10 und C-9/10, „Kahveci“ und „Inan“ – Rn. 40) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemäß Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sein mussten (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 31 m.w.N.; B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris Rn. 6). 35 Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3
ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation der Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421 – juris Rn. 77 m.w.N.). Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris Rn. 20). Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3
ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) durchzuführen. 36 Nach der gesetzlichen Typisierung stehen vorliegend einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b
(aufgrund der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten) zwar gleich gewichtige, besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers gegenüber. Diese ergeben sich zum einen aus § 55 Abs. 1 Nr. 4
hinsichtlich der Wahrnehmung des Umgangsrechtes des Klägers mit seinen drei Kindern (geboren am 9.8.2011, 12.5.2015 und 13.6.2017), die bei ihrer Mutter leben, sich berechtigt auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten und von denen zwei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Des Weiteren kann sich der Kläger zwar nicht auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2
wegen seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes berufen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2
wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieses vertypte besondere Bleibeinteresse setzt aber den „tatsächlichen“ Besitz, d.h. die (wirksame) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung voraus, ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubniserteilung genügt insoweit nicht (BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 10 C 18.2425 – juris Rn. 10; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. 1.1.2023,
21; Katzer in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed. 15.10.2022,
11; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
8; Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016,
10, dort auch zu etwaigen Ausnahmen, die hier jedoch nicht vorliegen). Der Kläger verfügt jedoch nicht mehr über eine (deklaratorische, vgl. Maor in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed. 1.10.2022,
31) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2
zum Nachweis seiner Berechtigung aus Art. 7 ARB 1/80. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht – wovon im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten zugunsten des Klägers ausgeht, welches aber derzeit nicht durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2
nachgewiesen ist – begründet jedoch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, welches seinem Gewicht nach dem § 55 Abs. 1 Nr. 2
entspricht (BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 41; B.v. 3.5.2017 – 10 ZB 15.2310 – juris Rn. 29; Katzer in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed. 15.10.2022,
4 ff., insb. Rn. 7; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. 1.1.2023,
21 m.V.a. VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2017 – 4 K 877/17 – juris Rn. 37). 37 Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht die Bleibeinteressen des Klägers zutreffend gewürdigt und in seine Abwägung eingestellt, dass grundsätzlich schützenswerte Vater-Kind-Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen Kindern bestehen. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise in Anbetracht des Gewichts der begangenen Straftaten überwiegt. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Bindungen des Klägers vermögen sich die privaten Belange nicht gegenüber dem Gewicht des öffentlichen Ausweisungsinteresses durchzusetzen, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass die Ausweisung im dargestellten Sinne (des § 53 Abs. 3
) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit unerlässlich ist: 38 Art. 6 Abs. 1 GG gewährt nicht von vornherein einen Schutz vor Ausweisung, sondern verpflichtet dazu, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207, Rn. 12). Selbst im Falle des Bestehens einer schützenswerten familiären Beziehung ist insbesondere bei besonders schweren Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 1 B 22.10 – juris Rn. 4). Ebenso wenig wie Art. 6 GG gewährleistet Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Recht des Ausländers, in einen bestimmten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ein Staat ist vielmehr berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln (EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris). Eingriffe sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sogenannten „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris Rn. 57 ff.). Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 30.3.2010 – 1 C 8.09 – juris m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR). 39 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 48; B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris, Rn. 12). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. m.w.N.). 40 Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 20). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 20 m.w.N.). 41 Gemessen an diesen Grundsätzen berücksichtigt die von dem Verwaltungsgericht bestätigte Ausweisung angemessen die Bindung des Klägers zu seinen Kindern und auch das Kindeswohl. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen jedenfalls das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte private Interesse an der Aufrechterhaltung einer familiären Beistands- bzw. Begegnungsgemeinschaft. Ebenso lässt unter der Annahme, dass die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in sein durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben bedeutet, Art. 8 Abs. 2 EMRK hier einen solchen Eingriff zu, weil er i.S. des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. Denn die bei der Abwägung einzustellenden Interessen von Vater und Kindern am weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet besitzen erheblich weniger Gewicht als die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gründe. Festzuhalten ist zudem, dass das zwischen dem Ausländer und seinen minderjährigen Kindern bestehende Familienleben bzw. das Kindeswohl nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 1 B 22.10 – juris Rn. 4; B.v. 21.7.2015 – 1 B 26.15 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 44). 42 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen insoweit nicht in Zweifel zieht, sieht dieser seine – bei ihrer Mutter lebenden – Kinder regelmäßig, holt sie ab und verbringt den Tag mit ihnen. Außerdem finden hin und wieder Übernachtungen aller drei Kinder bei dem Kläger zuhause sowie mit dem Kläger bei dessen Bruder statt. Die persönliche Beziehung zwischen dem Kläger und seinen Kindern beschränkt sich damit im Wesentlichen auf Besuchskontakte und kann daher schon im Ansatz nicht die gleiche Schutzwürdigkeit beanspruchen wie eine familiäre Lebensgemeinschaft. Wie dargestellt, führen selbst – wie hier nicht – schwerwiegende Eingriffe in das Recht der Familienangehörigen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit einer Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers zugunsten der öffentlichen Sicherheit. Vielmehr steht diesen Rechten – wie dargelegt – das für die Aufenthaltsbeendigung sprechende schwerwiegende Ausweisungsinteresse gegenüber. Im Rahmen des verhältnismäßigen Ausgleichs dieser Interessen ist zu berücksichtigen, inwieweit die Beeinträchtigung des persönlichen Kontaktes durch die Aufrechterhaltung des Kontaktes aus der Ferne via moderner Kommunikationsmittel abgemildert werden kann. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, die Bindung zu seinen Kindern trotz räumlicher Trennung – zumindest für die Dauer der Wiedereinreisesperre – in anderweitiger Form, z.B. durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechtzuerhalten, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. Alle drei Kinder befinden sich bereits in einem Alter, in welchem sie den Kontakt mit ihrem Vater mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln ohne Weiteres wahrnehmen können. Des Weiteren besteht – auch ohne eine behördliche Zusage – gemäß § 11 Abs. 8
die Möglichkeit einer kurzfristigen Betretenserlaubnis, um im Einzelfall unbillige Härten zu vermeiden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet das Bleibeinteresse des Klägers sowie das Kindeswohl, weshalb der Eingriff in Art. 8 EMRK verhältnismäßig und die Ausweisung im Sinne des § 53 Abs. 3
unerlässlich ist. 43 Soweit der Kläger (sinngemäß) die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beanstandet, dass auch die angeborene Herzerkrankung des Klägers sich bei der erforderlichen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht als so gewichtig darstelle, dass Letztere als unverhältnismäßig anzusehen wäre, und auf die Stellungnahme des Bundesamtes verweist, wonach der Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung durch die im Herkunftsland vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden könne, stellt dies die Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht nicht in Frage. Im Rahmen der insoweit gegebenen Prüfungskompetenz für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote haben die Beklagte (und das Verwaltungsgericht) zu Recht auf die eingeholte Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2021 abgestellt, die nachvollziehbar das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7
verneint (im Einzelnen zu dieser Stellungnahme sogleich). 44 2.1.3.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht bestätigte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 3
auf die Dauer von vier Jahren. 45 Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1
wird über die Länge der Frist des (nach § 11 Abs. 1 Satz 1
im Einzelfall anzuordnenden) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ändert das Erfordernis einer Ermessensentscheidung nichts am behördlichen Prüfprogramm. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches seiner Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 EU-GR-Charta und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2
schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27.16 – juris Rn. 23). 46 Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27.16 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 20.6.2017 – 10 B 17.135 – juris). Daher sind die Ermessenserwägungen, die die Beklagte ihrer Pflicht zur fortlaufenden Aktualisierung ihrer behördlichen Befristungsentscheidung entsprechend während des Zulassungsverfahrens ergänzt hat, vom Senat bei der gerichtlichen Überprüfung mit zu würdigen. 47 Gemessen an diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend Ermessensfehler verneint. Die Beklagte hat das ursprünglich auf die Dauer von sieben Jahren festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach erneuter Würdigung der geltend gemachten Umstände in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Dauer von vier Jahren befristet. Dabei wurde einerseits insbesondere die aus dem Verhalten des Klägers resultierende tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft berücksichtigt, andererseits aber auch zutreffend die familiären Bindungen des Klägers zu seinen sich im Bundesgebiet (als deutsche Staatsangehörige bzw. mit einem Daueraufenthaltsrecht) aufhaltenden (teilweise noch minderjährigen) Kindern sowie das Kindeswohl gesehen und wurde beanstandungsfrei eine Befristung von vier Jahren für angemessen erachtet. Die Ermessenserwägungen wurden seitens der Beklagten unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags in nicht zu beanstandender Weise aktualisiert. 48 Wie ausgeführt führt die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Rahmen des Maßregelvollzugs im vorliegenden Fall weder zu einem Fortfall der Wiederholungsgefahr, noch vermag dieser Umstand das Gewicht des besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresses im Rahmen der Abwägung in maßgeblicher Weise zu verringern. Die aktualisierte Ermessensentscheidung der Beklagten, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre aufrechtzuerhalten, lässt insoweit keine Ermessensfehler erkennen. 49 2.1.3.4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Abweisung der Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubniserteilung. Das Verwaltungsgericht hat – wie dargelegt – die Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung zu Recht abgewiesen. Damit steht das auf ihrer Grundlage erlassene (und – wie dargelegt – rechtmäßige) Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Satz 2
auf § 4 Abs. 2
: Moor in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. 1.1.2023,
Aufl. 2022,
9). 50 2.1.3.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen schließlich auch nicht hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht bestätigten Abschiebungsanordnung (Ziffer V) und Abschiebungsandrohung (Ziffer VI). 51 Der Kläger beanstandet im Hinblick auf seine angeborene Herzerkrankung und seinen sich daraus ergebenden Behandlungsbedarf, das Verwaltungsgericht verweise auf die Stellungnahme des Bundesamtes, wonach der Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung durch die im Herkunftsland vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden könne; aus der Begründung werde nicht klar, ob dem Kläger die geeignete Medikation in seinem Herkunftsland – auch im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse und sein Aufwachsen im Bundesgebiet – zuteilwerden würde; es bestehe die Gefahr, dass der Kläger in seinem Herkunftsland in eine lebensbedrohliche Situation gerate. Hierzu ließ der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren (zuletzt Schriftsatz v. 29.11.2021, Bl. 120 der VG-Akte) ein ärztliches Attest sowie eine Stellungnahme des Universitätsklinikums E. vom
7). Gemäß § 72 Abs. 2
entscheidet die Ausländerbehörde u.a. über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7
nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt). Dies berücksichtigend hat die Beklagte eine Stellungnahme des Bundesamtes eingeholt, das mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Bl. 86 ff. der VG-Akte) erklärt hat, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7
vorlägen, da der Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung durch die in der Türkei vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden könne (mit Detailausführungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitssystem in der Türkei) und die dem Kläger verordneten Medikamente in seinem Herkunftsland verfügbar seien. Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen. 53 Zwar ist die Beklagte – und auch das Verwaltungsgericht – an die Stellungnahme des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2
nicht gebunden, diese verfolgt jedoch den Zweck, die besondere Sachkunde des Bundesamtes hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnisse und Gefahren im Zielstaat in die Entscheidung der Ausländerbehörde einfließen zu lassen (vgl. Samel/Kolber in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
9; Kluth in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. 1.1.2023,
6 m.V.a. BT-Drs. 15/420, S. 94; vgl. allgemein zu den Beteiligungserfordernissen des § 72
: Wittmann in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed. 15.10.2022,
6). Bestehen an der inhaltlichen Richtigkeit oder Vollständigkeit der Stellungnahme des Bundesamtes begründete Zweifel, so wird die Ausländerbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung gemäß Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Umständen eigene Ermittlungen – gegebenenfalls durch Einholen von Auskünften sachkundiger Stellen bzw. eines Sachverständigengutachtens – durchzuführen und die Entscheidung somit auf eine breitere Tatsachengrundlage zu stellen haben. Hierzu bestand vorliegend jedoch kein Anlass, da der Kläger die detaillierten Feststellungen des Bundesamtes mit seinem letztlich unsubstantiierten Vortrag, es fehle an Darlegungen, inwiefern ihm die – unterstellt vorhandenen – Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zugänglich seien, nicht in Frage zu stellen vermag und sich insoweit auch anderweitig keine Zweifel an der Stellungnahme des Bundesamtes aufdrängen: 54 Das Bundesamt führt in der genannten Stellungnahme aus, im Herkunftsland des Klägers gebe es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiere, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprächen. Das staatliche Gesundheitssystem habe sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, insbesondere in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn in ländlichen Provinzen zum Teil noch Versorgungsdefizite bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestünden, seien landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Die Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern sei für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten – mit Ausnahme einer geringen „Praxisgebühr“ – unentgeltlich. Die Kosten mancher Medikamente, die deutlich geringer als in Deutschland seien, würden teilweise von den Versicherten getragen. In der staatlichen Krankenversicherung seien Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Für Familienangehörige ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Die Behandlung in den staatlichen Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung sei generell unentgeltlich. Am
kein Anspruch auf eine dem medizinischen Standard in Deutschland gleichwertige Behandlung. Der Kläger muss sich vielmehr auf die in seinem Herkunftsland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verweisen lassen. 55 Zudem steht nach § 59 Abs. 3 Satz 1
steht selbst das – hier nach der Stellungnahme des Bundesamtes nicht gegebene – Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Rechtsgedanke des § 59 Abs. 3 Satz 1
findet des weiteren auch für den Fall der Abschiebungsanordnung Anwendung, da es gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1
in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1
(also dann, wenn sich ein Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet) keiner Fristsetzung bedarf, in diesem Fall der Ausländer also aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben wird (§ 59 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 und 2
). 56 2.2 Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegt ebenfalls nicht vor. 57 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). 58 Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.