VG Augsburg, Beschluss v. 16.03.2023 – Au 1 E 23.388 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 16.03.2023 – Au 1 E 23.388 Download Drucken Titel: Rechtmäßige Einreiseverweigerung bei vormaligem drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin Normenketten: Schengener Grenzkodex Art. 6, Art. 14 FreizügG/EU § 2, § 5 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ist ein Drittstaatsangehöriger im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und erfüllt er zugleich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex - SGK) nicht, ist seine Einreisverweigerung nach Art. 14 Abs. 1 SGK gerechtfertigt. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Klagt ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers gegen die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts, könnte ihm möglicherweise eine Verfahrensduldung nach § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG zukommen, die jedoch im Falle einer Ausreise aus der Bundesrepublik erlischt. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Ein vor den Verwaltungsgerichten anhängiges Verfahren über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und ein daraus folgender Suspensiveffekt sind auf die Einreiseverweigerung nach Art. 14 Abs. 1 SGK ohne Einfluss. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: serbischer Staatsangehöriger, Einreisverweigerung, vorläufiger Rechtsschutz, Schengener Informationssystem, Ausschreibung zur Einreiseverweigerung, Freizügigkeitsrecht, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Verlustfeststellung, Verfahrensduldung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 17.03.2023 – 10 CE 23.524 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Einreiseverweigerung. 2 Der Antragssteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juni 1999 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde im Oktober 2003 nach Serbien abgeschoben. Am 24. November 2016 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei legte er eine Eheurkunde vor, wonach er am ... 2016 die Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen geschlossen habe. Daraufhin erteilte ihm die zuständige Ausländerbehörde am 6. Februar 2017 eine bis zum 5. Februar 2022 befristete Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. 3 Die Ehefrau des Antragstellers wurde zum 30. Juni 2020 ins Ausland abgemeldet. Nach eigenen Angaben trennte sich der Antragsteller im Sommer des Jahres 2020 von seiner Ehefrau. Die Ehe sei durch Urteil eines serbischen Gerichtes vom 6. Oktober 2022 geschieden worden. 4 Mit Bescheid vom 18. Februar 2021 stellte das Landratsamt ... fest, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ein Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU besessen habe (Ziff. 1) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, wobei im Fall der Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens ende (Ziff. 2). Das mit einer gegebenenfalls erforderlichen Abschiebung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf vier Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet (Ziff. 3). Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. 5 Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltskarte. 6 Mit Schreiben vom 13. April 2022 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 12. September 2022 abgelehnt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 2022 ebenfalls Widerspruch. 7 Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 4. Januar 2023 wurde die Ziff. 3 des Bescheids des Landratsamts ... vom 18. Februar aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass für den Fall der Abschiebung ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 8 Hiergegen ließ der Antragsteller am 16. Januar 2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht ... (Az. ...) erheben, über die noch nicht entschieden ist. 9 Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben wegen eines Trauerfalls nach Serbien. Am 14. März 2023 kam er um 8:35 Uhr mit dem ... Flug ... aus ... wieder am Flughafen ... an. Bei der Einreisekontrolle stellte die Grenzpolizei eine aktive Fahndungsnotierung im Schengener Informationssystem (SIS) fest. Demnach wurde der Antragsteller von Österreich zur Einreiseverweigerung im Schengenraum ausgeschrieben. Der Antragsteller äußerte sich bei der Einreisebefragung dahingehend, dass er zum Zwecke der Arbeitsaufnahme einreisen wolle, ohne konkrete Angaben über den Arbeitgeber zu machen. Ferner gab er an, dass er mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Eine Rückfrage der Grenzpolizei bei der zuständigen Ausländerbehörde ergab, dass seit der Scheidung kein Eheverhältnis mit einer freizügigkeitsberechtigten Person bestehe. Auch ein Asylüberprüfungsverfahren sei abgelehnt und abgeschlossen worden. 10 Daraufhin verweigerte die Grenzpolizei dem Antragsgegner die Einreise mit Bescheid vom 14. März 2023 (Az.: ...) und verbrachte ihn am selben Tag nach ... in den Transitbereich des Flughafens. 11 Hiergegen hat der Antragsteller am 15. März 2023 Eilrechtsschutz beantragen lassen. 12 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruch und die Klage gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 aufschiebende Wirkung hätten, da das gerichtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, so dass ihm das FreizügG/EU weiterhin ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik gewähre. 13 Er lässt beantragen, 14 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einreiseverweigerung aufzuheben und dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller aus der Bundesrepublik zurückzuschieben. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Es liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Einreiseverweigerung sei rechtmäßig, da der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit.
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