VGH München, Beschluss v. 07.03.2023 – 7 CS 23.324 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 07.03.2023 – 7 CS 23.324 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Anordnungen zur Durchsetzung der Schulpflicht Normenketten: VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5, § 146 Abs. 4 BayLStG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG Art. 56 Abs. 4 S. 3, Art. 76 S. 2, Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1, Abs. 2, Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG Art. 6, Art. 7, Art. 103 Abs. 3 BGB § 1631a Abs. 1 Leitsätze: 1. Um den Schulbesuch ihres Kindes sicherzustellen, müssen Eltern ggf. von erzieherischen Maßnahmen wie Taschengeldentzug, Ausgeh-, Fernseh-, Computer- oder Handynutzungsverbot Gebrauch machen, die keine über der „Gewaltschwelle“ liegenden Erziehungsmaßnahmen darstellen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das (repressive) Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sanktionierendem Charakter und die allein der Gefahrenabwehr dienende (präventive) Androhung von Zwangsgeld schließen sich nicht gegenseitig aus. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schulpflicht, Zwangsgeld, sofortige Vollziehung, Erziehungsmaßnahme, Gewalt, Ordnungswidrigkeit, Doppelbestrafung Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 25.01.2023 – 3 S 23.75 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 9. Dezember 2022, mit denen sie als Erziehungsberechtigte ihres am ... 2012 geborenen Sohnes F. jeweils verpflichtet wurden, dafür zu sorgen, dass F. regelmäßig am Unterricht der Klasse 3a der Grundschule R. und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen bzw. alternativ regelmäßig am Unterricht der Jahrgangsstufe 3 einer staatlich genehmigten Ersatz-Grundschule ihrer Wahl teilnimmt (Ziffer I der Bescheide). Für den Fall, dass die Antragsteller der Verpflichtung nach Ziffer I nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Bescheide nachkommen, wurde ein Zwangsgeld von jeweils 5.000 Euro festgesetzt (Ziffer II der Bescheide). Die sofortige Vollziehung von Ziffer I der Bescheide wurde angeordnet (Ziffer III der Bescheide). Über die hiergegen jeweils mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 eingelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden. 2 F. besuchte zuletzt die Jahrgangsstufe 3 der M2. Schule in G. Aufgrund andauernder Fehlzeiten kündigte diese den Schulvertrag zum 31. Juli 2022. Obwohl das Staatliche Schulamt im Landkreis G. die Antragsteller als Erziehungsberechtigte auf die Schulpflicht von F. hingewiesen hatte, besucht dieser seit dem Ende der Sommerferien 2022 weder die für ihn als Sprengelschule zuständige Grundschule R. noch eine andere staatlich genehmigte Ersatz-Grundschule. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Anordnung, für den Schulbesuch des Sohnes S. zu tragen (Ziffer I der Bescheide), wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Androhung des Zwangsgelds (Ziffer II der Bescheide) anzuordnen, mit Beschluss vom 25. Januar 2023 abgelehnt. 4 Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 10. Februar 2023 Bezug genommen. 6 Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde. 7 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 8 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. 9 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer III der angefochtenen Bescheide in formell und materiell rechtmäßiger Weise erfolgt sei. Der Antragsgegner habe der Begründungspflicht für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung getragen. Bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Widersprüche der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, weil die Verpflichtung zur Durchsetzung der Schulpflicht und die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sind. Rechtsgrundlage von Ziffer I der angefochtenen Bescheide sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG. Die Antragsteller seien ihrer Verpflichtung aus Art. 76 Satz 2 BayEUG nicht nachgekommen, dafür zu sorgen, dass ihr minderjähriger Sohn F. seiner Schulpflicht aus Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG nachkommt und regelmäßig am Unterricht teilnimmt; dies stelle eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG dar. Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 76 Satz 2 BayEUG könnten auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG vollziehbare Anordnungen getroffen werden. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II der Bescheide stütze sich auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwZVG und begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die im Beschwerdeverfahren hiergegen vorgetragenen Gründe führen zu keiner anderen Bewertung. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.