← Deutschland

LG Passau, Beschluss v. 14.03.2023 – 2 T 29/23

LG Passau, Beschluss v. 14.03.2023 – 2 T 29/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Passau, Beschluss v. 14.03.2023 – 2 T 29/23 Download Drucken Titel: Rechtswidriger Beschluss zur Durchsuchung der Wo

Art. 15Abs. 3 vorgeführt oder nach Art. 17 in Gewahrsam genommen werden darf,

(2)Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet,

Art. 25Abs. 1 Nr. 1 PAG sichergestellt werden darf, oder

(3)das zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 10 Ausweislich des Beschlusses stützt sich dieser auf Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PAG, mithin die Abwehr einer dringenden Gefahr. 11 a) Hinsichtlich der Durchsuchung nach Mobiltelefonen, Laptops/Notebooks, elektronischen Datenträgern und weiteren Beweismitteln hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch eine dringende Gefahr abgewehrt werden könnte bzw. inwieweit von den genannten Sachen eine Gefahr ausgehen könnte. 12 Auch eine Durchsuchung nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PAG, also nach Sachen,

Art. 25Abs.

1 Nr. 1 PAG sichergestellt werden dürfen greift hierbei nicht. Die Gefahr kann hierbei in der Sache selbst liegen oder durch ihre mögliche Verwendung entstehen (Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 6. Aufl. 2023, PAG Art. 25 Rn. 11). Allein die Zugehörigkeit zu der Reichsbürgerbewegung stellt noch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Es ist auch durch die Zeugenaussagen nicht deutlich, ob der Beschwerdeführer möglicherweise eine führende Rolle in dieser Bewegung übernommen hat und Straftaten geplant sind. Dass der Beschwerdeführer die Tötung von möglichen Erwerbern im Zwangsversteigerungsverfahren angekündigt haben soll bzw. die Sprengung seines Hauses, stellt zwar eine dringende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut dar – diese Gefahr kann jedoch nicht durch die Sicherstellung der genannten Sachen abgewendet werden. 13 b) Hinsichtlich der Durchsuchung nach (illegalen) Waffen fehlt es an der Verhältnismäßigkeit. 14 Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 1 PAG müssen im Zeitpunkt ihrer Anordnung und während ihrer Dauer verhältnismäßig (Art. 4 PAG) sein; Ermessensfehler dürfen ebenfalls nicht vorliegen (Art. 5; vgl. zur a.F.: BKK BayPAG Rn. 6 m.w.N.; s.a. BayVGH BeckRS 2015, 50370 Rn. 57 ff.). 15 Vorliegend ist bereits vor dem Erlass des streitgegenständlichen Beschlusses ein Durchsuchungsbeschluss des VG Regensburg am 20.01.2023 ergangen, welcher auch Akteninhalt ist. Dieser Beschluss hat zum Gegenstand die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffenbesitzkarten sowie Waffen inklusive Munition. Ein weiterer Durchsuchungsbeschluss wenige Tage nach Erlass des ersteren – ebenfalls nach Waffen in denselben Örtlichkeiten – ist unverhältnismäßig.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.