VG Würzburg, Beschluss v. 31.03.2023 – W 8 S 23.245 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 31.03.2023 – W 8 S 23.245 Download Drucken Titel: Arzneimitteleigenschaft von 5-HTP + Safran Normenketten: VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO § 80 Abs. 5 AMG § 69 Abs. 1 AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2a VO – EU – 2015/2283 Art. 6 Abs. 1 Leitsätze:
(87)). Ob die biochemischen Prozesse im Gehirn auch spürbare Auswirkungen auf Stimmung oder sogar die Beschwerden bei einer Depression haben, ist zumindest zweifelhaft (https://medizin-transparent.at/tryptophan-depression/#ref6 unter Hinweis auf die Studienqualität). Weiter weist die Bundespsychotherapeutenkammer darauf hin, eine Überblicksstudie habe ergeben, dass ein hoher oder niedriger Gehalt des Botenstoffs Serotonin im Gehirn keinen Effekt darauf habe, ob eine Depression vorliege oder nicht. Die Serotonin-Aktivität am Rezeptor sei bei den meisten gesunden und depressiven Menschen gleich, bei einem kleinen Anteil der depressiven Patientinnen sogar höher. Ein künstlich hervorgerufener Serotonin-Mangel, zum Beispiel durch spezielle Diäten, verursache zudem keine depressiven Symptome (https://www.bptk.de/serotonin-hypothese-greift-zu-kurz/). Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Serotoninspiegel und depressiven Symptomen wird schließlich ausdrücklich bestritten (Die Mär vom Glückshormon, https://www.spekt-rum.de/news/depression-mythos-serotonin-mangel/1798331). Der Frage, ob 5-HTP die Funktion der Verhütung oder Heilung zukommen kann (EuGH, U.v. 15.11.2007 – C-319/05 [ECLI:ECLI:EU:C:2007:678], Knoblauch-Kapseln – Rn. 64), muss deshalb in einem Hauptsacheverfahren näher nachgegangen werden. Zudem bestünde die Möglichkeit, eine Entscheidung der Bundesoberbehörde nach § 21 Abs. 4 AMG zu beantragen. Somit sind die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid bei einer summarischen Prüfung als offen anzusehen. […]“ 42 Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. 43 Gegenstand der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war ein arzneimittelrechtliches Inverkehrbringungsverbot hinsichtlich eines Produkts, dessen empfohlene Tagesdosis 500 mg L-Tryptophan und 800 mg Griffonia Extrakt beträgt, was laut Nährwerttabelle 200 mg 5-HTP entspricht und damit dem gegenständlichen Produkt vergleichbar ist. 44 Eine andere Beurteilung der pharmakologischen Wirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass das streitgegenständliche Produkt pro Kapsel neben 200 mg 5-HTP auch 15 mg Safran-Extrakt enthält. Während nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aufgrund der antagonistischen Wirkung von Safran auf den Serotonin-Typ 2-Rezeptor Anhaltspunkte für eine herabsetzende Wirkung von Safran auf die Serotoninkonzentration im Körper vorliegen und einer Überprüfung bedürfen, ist laut der Stellungnahme des LGL vom
- Februar 2023 daneben auch die antidepressive Wirkung von Safran und Safranextrakten bekannt. Die genaue Zusammensetzung des im Produkt verwendeten Safranextrakts sei jedoch nicht bekannt. Es würden auf dem zu beurteilenden Produkt sämtliche Angaben fehlen, die zur Charakterisierung eines pflanzlichen Extraktes notwendig seien. Eine negative Beeinflussung der antidepressiven Wirkung von 5-HTP durch Safran-Extrakt werde fachlich jedoch als unwahrscheinlich eingestuft, es wäre eher eine Unterstützung der pharmakologischen Wirkung von 5-HTP zu erwarten. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und angesichts der nicht abschließend geklärten Wirkung von 5-HTP selbst führt der Zusatz von Safran-Extrakt im streitgegenständlichen Produkt jedenfalls nicht dazu, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht mehr als offen anzusehen wären. 45 Folglich ist wegen der offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache eine Abwägung des von der Behörde geltend gemachten Interesses an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und des Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorzunehmen. 46 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der bereits oben genannten Entscheidung wie folgt entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2023 – 20 CS 23.219 – unveröffentlicht BA 12 ff.): „[…] Bei der danach erforderlichen umfassenden Abwägung der betroffenen schutzwürdigen Interessen (vgl. dazu Hoppe in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 80 Rn. 93) setzt sich das öffentliche Sofortvollzugsinteresse gegen das Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch. Für das Interesse der Antragstellerin, das streitgegenständliche Produkt bis zur Bestandskraft des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiter in den Verkehr bringen und bewerben zu dürfen, streitet zunächst ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Umstand, dass ihr – sollte sich der angegriffene Bescheid letztlich als rechtswidrig erweisen – ein möglicherweise nicht vollständig rückgängig zu machender wirtschaftlicher Schaden droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei 5-HTP, selbst für den Fall, seine Arzneimitteleigenschaft wäre letztendlich zu verneinen, aller Voraussicht nach um Novel Food handeln würde, welches vor seiner Zulassung grundsätzlich nicht verkehrsfähig ist (Art. 6 Abs. 2, 1 VO (EU) 2015/2283). Denn ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2, 1 VO (EU) 2015/2283 liegt vor, wenn neuartige Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2015/2283 ohne eine nach dem in Art. 10 VO (EU) 2015/2283 genannten Verfahren erteilte Genehmigung/Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Laut dem Novel Food catalogue (https://webgate.ec.europa.eu/fip/no-vel_food_catalogue/#) gelten zwar die Samen von Griffonia simplicifolia in Nahrungsergänzungsmitteln als nicht neu. Die Verwendung eines selektiven Extrakts von 5-HTP aus Samen von Griffonia simplicifolia gilt jedoch als neuartiges Lebensmittel. Dies ist unabhängig davon, ob es chemisch synthetisiert oder selektiv aus Samen von Griffonia simplicifolia extrahiert wird. In der aktuellen Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel ist 5-HTP dagegen noch nicht aufgeführt. Damit ist derzeit das private Interesse der Antragstellerin am Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produktes nach der gegenwärtigen Sachlage nicht schutzwürdig und muss hinter dem öffentlichen Interesse, das Inverkehrbringen nicht verkehrsfähiger Produkte zu verhindern, zurücktreten.“ 47 Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich auch insoweit für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. 48 Ergänzend wird hierzu noch Folgendes ausgeführt: 49 Die Tatsache, dass in dem streitgegenständlichen Produkt auch 15 mg Safran-Extrakt enthalten sind, führt zu keinem anderen Ergebnis der Interessenabwägung. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Frage der Neuartigkeit auf das konkrete Endprodukt abzustellen ist (vgl. EuGH, U.v. 15.1.2009 – C-383/07 – ABl EU 2009, Nr. C 55, 3 – juris; VG Würzburg, B.v. 28.1.2020 – W 8 E 19.1669 – juris Rn. 39 f.). Doch auch die Beifügung des Safran-Extrakts ändert nichts daran, dass das konkrete Endprodukt angesichts des Hauptbestandteils von 5-HTP aus den oben genannten Gründen aller Voraussicht nach als neuartig einzustufen ist. 50 Zudem ist der inzwischen auf dem streitgegenständlichen Produkt angebrachte Warnhinweis nicht geeignet, zu einem anderen Abwägungsergebnis zu kommen. Denn für den Fall, dass es sich bei dem Produkt um ein Lebensmittel handeln sollte, fehlt es aller Voraussicht nach wegen der Neuartigkeit an der erforderlichen Zulassung nach Art. 6 Abs. 2, 1 VO (EU) 2015/
- Wäre dagegen die Arzneimitteleigenschaft zu bejahen, würde es auch insoweit an der dann erforderlichen Zulassung nach § 21 Abs. 1 AMG fehlen und das Produkt dürfte nicht in Verkehr gebracht werden. Das Anbringen eines Warnhinweises wegen möglicher Wechselwirkungen auf dem Produkt ändert hieran nichts. 51 Das Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen Beurteilung. 52 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin geht es im streitgegenständlichen Bescheid nicht allein um die Anordnung des Rückrufs, zu dem sich die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht verhält. Wie oben bereits ausgeführt ist Gegenstand des vorliegenden Sofortverfahrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein in Bezug auf das in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Inverkehrbringungsverbots, mit dem sich der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2023 – 20 CS 23.219 aber gerade befasst. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu der bei der Anordnung eines Rückrufs erforderlichen Gesundheitsschädlichkeit des betroffenen Produkts sind hier damit nicht entscheidungserheblich und können dahinstehen. Vielmehr vermag auch nach dem Vortrag der Antragstellerin das selbst unterstellte – mögliche – Vorliegen eines neuartigen Lebensmittels jedoch (allenfalls) ein Untersagen des Inverkehrbringens zu rechtfertigen. 53 Wie von Antragstellerseite geltend gemacht, geht die handelnde Behörde selbst zwar nicht von der Lebensmitteleigenschaft des entsprechenden Produkts aus. Dennoch hat sich die Behörde bereits in ihrem Bescheid vom
- März 2023 mit der Neuartigkeit von 5-HTP befasst und ausgeführt, 5-HTP werde im Novel-Food Katalog der Europäischen Gemeinschaft als Neuartiges Lebensmittel aufgeführt und für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel müsste erst die Sicherheitsbewertung gem. der Novel-Food-Verordnung durchlaufen werden. Dadurch verbiete sich bereits lebensmittelrechtlich der Einsatz von 5-HTPreichen Extrakten aus Griffoniasamen in Nahrungsergänzungsmitteln. 54 Auch wenn der sogenannte Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission als solcher keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet, so kommt diesem doch maßgebliche Indizwirkung für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels zu (BGH, U.v. 16.4.2015 – I ZR 27/14 – juris Rn. 33; VG Hannover, B.v. 18.11.2019 – 15 B 3035/19 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – BeckRS 2021, 30611; Ballke in Sosnitza/Meisterernst [vormals Zipfel/Rathke], Lebensmittelrecht, Werkstand
- EL Juli 2022, Art. 3 Novel-Food-VO Rn. 42). So fließen in die Einträge des Katalogs, der von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Gemeinschaft als Orientierungshilfe im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 erarbeitet wurde, die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten ein. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 ist die Europäische Kommission verpflichtet, den Katalog auf dem neuesten Stand zu halten (VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 19). 55 Dem weiteren Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass selbst bei der Annahme, dass es sich bei dem Produkt um ein neuartiges Lebensmittel ohne Novel Food-Genehmigung handeln würde, dann dennoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Grundprinzip der aufschiebenden Wirkung gemäß § 39 Abs. 7 LFGB eingreife, und dass für das behauptete Vorliegen eines neuartigen Lebensmittels der Antragsgegner schon nicht die zuständige Behörde sei und der Bescheid auf den falschen Rechtsgrundlagen basiere, ist entgegenzuhalten, dass die Neuartigkeit des streitgegenständlichen Produkts hier lediglich in der erforderlichen Interessenabwägung Berücksichtigung findet, die umfassend zu erfolgen hat (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO,
- Edition Stand: 1.7.2021, § 80 Rn. 190), aber nicht Grundlage für den Bescheid vom
- Januar 2023 ist. Zudem handelt es sich bei dem Antragsgegner um den Freistaat, der auch Rechtsträger der zuständigen Lebensmittelbehörde ist, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Es ist aber nicht hinnehmbar, nicht zugelassene Produkte bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache im Verkehr ohne Beachtung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen bzw. lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu belassen und so der Antragstellerin womöglich absatzfördernde Vorteile – auch im Vergleich zu anderen Wettbewerbern – zu verschaffen. 56 Da der Antrag nur auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom
- Februar 2023 gerichtet ist, kommt es im vorliegenden Sofortverfahren auf die – von der Antragstellerin verneinte – Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Nr. 3.2 des Bescheids nicht an. 57 Nach alledem war der Antrag abzulehnen. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie richtet sich nach dem Auffangstreitwert, weil der Verkaufswert der betroffenen Waren nicht im Einzelnen beziffert werden kann (vgl. Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs). Der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.